B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2822/2019
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Dr. iur. Harry F. Nötzli, Rechtsanwalt,
Zuerich Law Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich),
Prof. Joël Mesot, Präsident der ETH Zürich,
vertreten durch
Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M.,und
Ramona Wyss, Rechtsanwältin,
Walder Wyss AG,
Beschwerdegegnerin,
ETH Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wissenschaftliches Fehlverhalten und Rechtsverweigerung.
A-2822/2019
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist ordentliche Professorin am Departement (…) der Eidgenös-
sischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). (…)
B.
Am (…) beschloss die Schulleitung der ETH Zürich (nachfolgend: Schullei-
tung) die Durchführung einer Administrativuntersuchung aufgrund eines
bestehenden Konflikts zwischen A._______ und B._______ sowie weiterer
ungeklärter Sachverhalte.
C.
Am (…) gelangte C._______ (nachfolgend: Vertrauensperson) in seiner
Funktion als Vertrauensperson für Forschungsethik an A._______. Er teilte
ihr mit, er sei über ein mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten ihrer-
seits im Zusammenhang mit (…) informiert worden. Um die Stichhaltigkeit
des Vorwurfs abklären zu können, werde er eine Vorprüfung im Sinne der
RSETHZ (Rechtssammlung der ETH Zürich) 415 vornehmen. Die Vertrau-
ensperson führte daraufhin ein Gespräch mit A._______ und klärte sie über
den angezeigten Vorwurf auf, wonach eine in ihren Forschungsgesuchen
gezeigte Grafik auf den Daten einer Drittpublikation basiere und nicht wie
angegeben auf ihren Messungen bzw. Resultaten. Am (…) reichte
A._______ hierzu eine schriftliche Stellungnahme ein.
D.
Am (…) sowie am (…) gelangte A._______ an den damaligen Präsidenten
der ETH Zürich und teilte ihm mit, B._______ habe sie (…) des wissen-
schaftlichen Fehlverhaltens (Veröffentlichung fremder Arbeitsergebnisse
und Erkenntnisse unter eigenem Namen) beschuldigt. Aufgrund dieser ver-
leumderischen Anschuldigungen beantrage sie die Ergreifung geeigneter
Schutzmassnahmen. Zudem sei gegen diejenige Person, welche ohne
jede Grundlage Anzeige wegen des Verdachts auf ein wissenschaftliches
Fehlverhalten gegen sie eingereicht habe bzw. auf die der bereits im Vor-
feld dieser Anzeige in offensichtlich verleumderischer Absicht erhobene
Vorwurf zurückgehe, ebenfalls ein Verfahren wegen wissenschaftlichen
Fehlverhaltens einzuleiten.
E.
In der Folge teilte der Leiter des Rechtsdienstes der ETH Zürich A._______
mit E-Mail vom (…) mit, dass nicht jede Anzeige verleumderisch sei, an-
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sonsten auch ihre Anzeige unter diesem Aspekt zu würdigen sei. Im Rah-
men der bereits eingeleiteten Administrativuntersuchung sowie des Vorprü-
fungsverfahrens werde nun der gesamte Sachverhalt untersucht und deren
Empfehlungen seien abzuwarten.
F.
Ende (…) beabsichtigte die Vertrauensperson, A._______ im Rahmen des
Vorprüfungsverfahrens erneut zu einem Gespräch einzuladen. A._______
antwortete mit Schreiben vom (…), sie habe die vollkommene Haltlosigkeit
der Vorwürfe bereits ausführlich belegt, weshalb weitere Abklärungen nicht
erforderlich seien. Zudem bestehe der dringende Verdacht, dass die An-
zeige gegen sie missbräuchlich erstattet worden sei, um ihre Mitgliedschaft
im (…) zu hintertreiben. Da diese Verleumdung ihren wissenschaftlichen
Ruf schädige, sei diese umgehend zu untersuchen.
G.
Nachdem die Vertrauensperson A._______ mit E-Mail vom (…) darauf hin-
gewiesen hatte, dass eine zusätzliche mündliche Anhörung notwendig und
eine Kooperation in ihrem Interesse sei, zeigte sich A._______ mit Schrei-
ben vom (…) zu einem weiteren Gespräch bereit, sofern die allgemein an-
erkannten Grundlagen eines strukturierten Verfahrens (etwa die Protokol-
lierung und vorgängige Traktandierung) eingehalten würden. Des Weiteren
hielt die Vertrauensperson in ihrer E-Mail fest, dass sie eine weitere Vor-
prüfung aufgrund der Anzeige der Beschwerdeführerin durchführen werde,
sollte die gegen sie eingeleitete Vorprüfung ergeben haben, dass die Vor-
würfe unbegründet seien.
H.
Nach weiteren Korrespondenzen sowie einer Beschwerde von A._______
an den damaligen Präsidenten der ETH Zürich über die Weigerung der
Vertrauensperson, sich an die rechtsstaatlichen Prinzipien eines Verwal-
tungsverfahrens zu halten, fand schliesslich nach vorgängiger Zustellung
einer Traktandenliste am (…) die zweite mündliche Anhörung statt.
I.
Die Vertrauensperson bat A._______ in der Folge mit Schreiben vom (…)
um die Beantwortung noch offen gebliebener Fragen, woraufhin sie glei-
chentags erklärte, die Fragen seien mehrfach bereits klar beantwortet wor-
den. Einige Fragen würden leider zeigen, dass die Vertrauensperson die
wissenschaftlichen Sachverhalte nicht zur Kenntnis nehmen wolle oder
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noch immer nicht verstehen könne. Die Vorprüfung sei zügig abzuschlies-
sen und die Grundlosigkeit der absurden Vorwürfe endlich festzustellen.
J.
Mit Schreiben vom (…) stellte A._______ bei der Vertrauensperson erneut
den Antrag, gegen den Anzeigesteller und B._______ sei eine Untersu-
chung wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens einzulei-
ten. Des Weiteren beantragte sie, es seien die Traktanden Nr. 4 und 5 von
der gegen sie eingeleiteten Vorprüfung auszunehmen und das Verfahren
mangels Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens einzustellen. Falls
die Vertrauensperson nicht gewillt sei, den Anträgen nachzukommen, sei
eine anfechtbare Verfügung darüber zu erlassen.
K.
Mit E-Mail vom (…) teilte der Leiter des Rechtsdienstes der ETH Zürich
A._______ mit, dass auf ihre Anträge nicht eingetreten werden könne, da
weder die Vertrauensperson noch die ETH Zürich im Rahmen der Vorprü-
fung verfügen könne oder müsse.
L.
Am (…) teilte die Vertrauensperson A._______ mit, dass die gegen sie ein-
geleitete Vorprüfung abgeschlossen und der Schulleitung Bericht erstattet
werde.
M.
A._______ wies die Vertrauensperson am (…) darauf hin, B._______ habe
mit der gegen sie erhobenen Anzeige wegen wissenschaftlichen Fehlver-
haltens die Absicht verfolgt, ihre Mitgliedschaft im (…) zu hintertreiben und
sie an der Verwirklichung ihrer Forschungsideen, welche sie in zwei For-
schungsgesuchen zuhanden des (…) vorgeschlagen habe, hindern wollen,
um diese – wie sich nun herausgestellt habe – (…) kopieren zu können.
N.
Mit Beschwerde vom (…) beantragte A._______ bei der ETH-Beschwer-
dekommission, die Verfügung der ETH Zürich vom (…; Sachverhalt K.) sei
aufzuheben (Ziff. 1) und die ETH Zürich sei anzuweisen, ein Verfahren ge-
gen diejenige Person, welche sie eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens
bezichtigt habe, sowie gegen B._______ einzuleiten (Ziff. 2). Des Weiteren
sei die ETH Zürich anzuweisen, das gegen sie eingeleitete Verfahren we-
gen Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens unverzüglich einzustel-
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len (Ziff. 3). Eventualiter sei festzustellen, dass die ETH Zürich mit der Wei-
gerung, eine Verfügung zu erlassen, eine Rechtsverweigerung begehe und
sie sei anzuweisen, unverzüglich eine solche zu erlassen (Ziff. 4).
O.
Die Vertrauensperson bestätigte A._______ mit E-Mail vom (…) den Erhalt
ihrer Anzeige vom (…) und teilte ihr mit, sie habe hierzu ein Vorprüfungs-
verfahren gegen B._______ eröffnet.
P.
In ihrem Vorprüfungsbericht vom (…) hielt die Vertrauensperson fest, (…).
Stattdessen sei A._______ anzuweisen, die noch ungeklärten Fragen zu
beantworten.
Q.
Nachdem A._______ mit Schulleitungsbeschluss vom (…) unter Andro-
hung von personalrechtlichen Massnahmen zur Beantwortung der Fragen
aufgefordert worden war, reichte sie am (…) eine Stellungnahme ein.
R.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen der ETH Zürich und A._______ bis
(…), worin es insbesondere um die Beantwortung einer nach Ansicht der
ETH Zürich noch offenen Frage bezüglich Belegen für (…) ging, beschloss
die Schulleitung am (…), mangels Belegen und Anhaltspunkten für ein wis-
senschaftliches Fehlverhalten durch A._______ keine Untersuchungskom-
mission einzusetzen.
S.
Mit Verfügung vom (…) legte die ETH-Beschwerdekommission die Infor-
mation der ETH Zürich offen, wonach eine Vorprüfung gegen B._______
wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens angehoben worden sei.
T.
Mit Urteil vom (…) schrieb die ETH-Beschwerdekommission das Verfahren
als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziff. 1) und erhob weder Verfahrenskos-
ten noch sprach sie eine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 2). Zur
Begründung führte sie aus, die Anträge von A._______ seien durch Zeit-
ablauf gegenstandslos geworden.
U.
Gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vo-
rinstanz) vom (…) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
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mit Eingabe vom (…) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Die Be-
schwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des vo-
rinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Parteientschädigung; dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ETH Zürich (nach-
folgend: Beschwerdegegnerin). Zur Begründung bringt sie im Wesentli-
chen vor, es liege keineswegs lediglich eine Gegenstandslosigkeit durch
Zeitablauf vor. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin ihren Anträgen nach
Erheben ihrer Beschwerde vom (…) nachgekommen und habe damit die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt. Folglich habe sie Anspruch
auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.
V.
Mit Vernehmlassung vom (…) beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihr Urteil
vom (…).
W.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom (…) die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde-
führerin. Sie macht zusammengefasst geltend, der Beschwerde habe es
von vornherein an einem Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeführerin
an der erforderlichen Beschwerdelegitimation bzw. Parteistellung gefehlt.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit ihrer
Begehren selbst zu vertreten und wäre mit sämtlichen Anträgen unterle-
gen. Folglich mangle es an sämtlichen Voraussetzungen für die Zuspre-
chung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin.
X.
Mit Schreiben vom (…) verzichtet die Vorinstanz auf Schlussbemerkungen.
Y.
In ihren Schlussbemerkungen vom (…) hält die Beschwerdeführerin an ih-
ren Vorbringen fest, präzisiert und ergänzt diese teilweise und weist insbe-
sondere den Einwand der Beschwerdegegnerin, es habe ihr an der Partei-
stellung und der Beschwerdelegitimation gefehlt, zurück.
Z.
Mit Eingabe vom (…) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere
Stellungnahme.
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Seite 7
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei
den Akten befindenden Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwer-
dekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anfecht-
bar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Techni-
schen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] in
Verbindung mit Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das ETH-Gesetz oder
das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32)
nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin des angefochtenen Urteils
vom (…) und durch dieses auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist folglich einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün-
dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde einzig gegen die
verweigerte Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (Dispo-
sitiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils vom […]). Den Abschreibungsent-
scheid infolge Gegenstandslosigkeit (Dispositiv-Ziff. 1) ficht die Beschwer-
deführerin nicht an. Dieser ist insoweit in formelle Rechtskraft erwachsen
und entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Forderung auf eine Partei-
entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren damit, dass die Be-
schwerdegegnerin dem Antrag auf Einleitung eines Verfahrens wegen wis-
senschaftlichen Fehlverhaltens gegen den Anzeigesteller sowie gegen
B._______ nachgekommen sei, nachdem am (…) Beschwerde erhoben
worden sei. Bereits im (…) habe sie einen entsprechenden Antrag gestellt,
welcher indes nicht zur Eröffnung einer Untersuchung geführt habe. Erst
ihre Beschwerde habe dazu geführt. Ebenso habe die Beschwerdegegne-
rin mit Schulleitungsbeschluss vom (…) ihrem Antrag auf Einstellung des
gegen sie eingeleiteten Verfahrens wegen wissenschaftlichen Fehlverhal-
tens, welches den Rahmen einer Prima-facie-Vorprüfung bei weitem ge-
sprengt habe und bereits im (…) hätte abgeschlossen werden müssen, in-
haltlich entsprochen. Ohne ihre Beschwerde würde das Vorprüfungsver-
fahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit heute noch im
Gange sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte ein einfaches
Zuwarten nicht zu diesem Resultat geführt. Die Beschwerdegegnerin habe
somit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt, weshalb ihr (der
Beschwerdeführerin) eine Parteientschädigung zustehe.
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, das Vorprü-
fungsverfahren gegen B._______ sei unabhängig von der Beschwerde
vom (…) eingeleitet worden. Diese sei somit weder Ursache der Verfah-
renseinleitung gewesen, noch habe sie diese beschleunigt, weshalb die
Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten habe. Ebenso
wenig sei die Beschwerde in Bezug auf den Abschluss des gegen sie ein-
geleiteten Verfahrens notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
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mit ihrer mangelhaften Kooperation die Ursache für die lange Dauer der
Vorprüfung im Wesentlichen selbst gesetzt. Im (…) habe sie den Abschluss
der Vorprüfung aktiv behindert und gleichzeitig am (…) Beschwerde einge-
reicht. Diese Beschwerde sei offensichtlich unnötig gewesen, da die Vor-
prüfung bei ordnungsgemässer Kooperation der Beschwerdeführerin ei-
nem baldigen Abschluss zugeführt worden wäre. Hinzu komme, dass die
Vorinstanz auf die Beschwerde so oder so nicht hätte eintreten können, da
zum einen die angefochtene E-Mail vom (…) (vgl. Sachverhalt K.) kein zu-
lässiges Anfechtungsobjekt darstelle. Zum anderen habe die Beschwerde-
führerin als blosse Anzeigestellerin keine Parteirechte, mithin keinen An-
spruch auf eine Verfügung über die Einleitung eines Verfahrens gegen
B._______. Ebenso wenig habe sie ein schutzwürdiges Interesse an der
Einstellung des gegen sie eingeleiteten Vorprüfungsverfahrens, da dieses
– abgesehen von den Mitwirkungspflichten – keine Nachteile mit sich
bringe.
3.1.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
verwehrt mit der Begründung, die Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde
sei einerseits durch den Abschluss der Vorprüfung gegen sie eingetreten,
wobei sie mit dem Einreichen der Beschwerde lediglich hätte zuwarten
müssen, um zum gleichen Resultat zu gelangen. Gleiches gelte für den
Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleiten eines Verfahrens gegen einen
Dritten. Dieser Antrag sei ebenfalls durch Zeitablauf gegenstandslos ge-
worden, wobei es der Beschwerdeführerin wiederum kaum gelungen wäre,
einen Anspruch auf Vollzug ihrer Anzeige geltend zu machen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel
beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren
Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden
Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 8
der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigun-
gen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VwVK) hat die
Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Beschwer-
deinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote ein-
zureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Be-
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schwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Er-
messen fest (Art. 8 Abs. 1 VwVK). Insoweit sind die Art. 8-13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss auf
die Parteientschädigung anwendbar (Art. 8 Abs. 2 VwVK). Die Behörde
kann auch eine Entschädigung festsetzen, wenn das Verfahren gegen-
standslos wird (Art. 8 Abs. 7 VwVK).
3.2.2 Nach Art. 15 VGKE prüft das Gericht auch in gegenstandslos gewor-
denen Verfahren, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die
Festsetzung der Parteientschädigung in solchen Fällen verweist
Art. 15 VGKE ausdrücklich auf Art. 5 VGKE, den es für sinngemäss an-
wendbar erklärt. Art. 5 VGKE lautet gleich wie Art. 4b VwVK, wonach bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens die Verfahrenskosten jener Partei
auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat
(Abs. 1). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos ge-
worden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Er-
ledigungsgrunds festgelegt (Abs. 2).
3.2.3 Obschon die VGKE bei der Frage, ob in gegenstandslos gewordenen
Verfahren vor Verwaltungsbehörden eine Parteientschädigung zugespro-
chen werden kann oder gar muss, hier nicht einschlägig ist, könnten den
erwähnten Bestimmungen unter Umständen Hinweise auf die Auslegung
von Art. 8 Abs. 7 VwVK entnommen werden.
Im Gegensatz zu Art. 15 VGKE verweist Art. 8 VwVK nicht auf die sinnge-
mässe Anwendung der für die Kostenauferlegung geltenden Regeln. Es
fehlen somit Grundsätze dazu, wann die Verwaltungsbehörden bei gegen-
standslos gewordenen Verfahren Parteientschädigungen zusprechen kön-
nen oder gar müssen, und in welchem Umfang dies jeweils möglich ist. Es
ist aber naheliegend, dass dies nicht im Widerspruch zum Kostenentscheid
bzw. zu seiner Begründung erfolgen darf. Es rechtfertigt sich daher – wie
dies die Vorinstanz getan hat – die in Art. 5 VGKE bzw. Art. 4b Abs. 1 und
2 VwVK aufgestellten Grundsätze sinngemäss anzuwenden.
3.3 Ist ein Verfahren gegenstandslos geworden, werden die Verfahrens-
kosten – wie erwähnt – in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist die Gegenstandslosigkeit durch
eine Partei bewirkt worden, so ist es irrelevant, wie die Prozessaussichten
vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären. Diese
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Frage stellt sich erst, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegen-
standslos geworden ist (vgl. E. 3.2.2.). Die Bestimmung derjenigen Partei,
welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach
materiellen Kriterien. Damit ist unerheblich, wer die formelle Prozesshand-
lung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veran-
lasst (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.57).
3.3.1 Vorliegend hat folglich alleine die Tatsache, dass die Beschwerde-
gegnerin ein Vorprüfungsverfahren gegen B._______ eingeleitet sowie das
gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Vorprüfungsverfahren mit
Schulleitungsbeschluss vom (…) zum Abschluss gebracht hat – was den
Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin und damit
die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach sich zog – nicht automa-
tisch zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens zu verantworten hätte. Vielmehr ist nach dem materiellen
Grund für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu fragen.
3.4 Zum besseren Verständnis ist vorab ein kurzer Überblick über die The-
matik und das Verfahren bei Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlver-
halten zu geben.
3.4.1 Ein wissenschaftliches Fehlverhalten liegt gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Verfahrensordnung bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung an der
ETH Zürich vom 30. März 2004 (Rechtssammlung der ETH Zürich
[RSETHZ] 415) vor, wenn gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Pra-
xis verstossen wird, namentlich, wenn vorsätzlich Falschangaben gemacht
werden, vorsätzlich oder fahrlässig geistiges Eigentum anderer verletzt
oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Ein Fehlver-
halten kann auch vorliegen bei vorsätzlicher Beteiligung an Verstössen an-
derer und grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Überdies stellt
auch die unwahre Behauptung über wissenschaftliches Fehlverhalten von
Dritten (Verleumdung) eine Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens dar
(vgl. Anhang I RSETHZ 415).
3.4.2 Wird ein Verdacht auf Fehlverhalten angezeigt oder öffentlich, ist
nach Art. 5 Abs. 1 RSETHZ 415 ein Verfahren einzuleiten. Die Kommission
für gute wissenschaftliche Praxis wählt eine Vertrauensperson, welche be-
ratend, unterstützend und vermittelnd tätig wird sowie eine Vorprüfung der
Verdachtsfälle vornimmt. Bei begründetem Verdacht beantragt sie der
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Seite 12
Schulleitung die Einsetzung einer Untersuchungskommission. Hält sie hin-
gegen den Verdacht für unbegründet, so entscheidet sie über allfällig not-
wendige Vorkehrungen im eigenen Ermessen (vgl. Art. 4 Abs. 1-3 RSETHZ
415).
Die Untersuchungskommission trifft die erforderlichen Abklärungen. Sie
gibt dem/der Beschuldigten Gelegenheit, die Akten einzusehen, sich zu
den Vorwürfen umfassend zu äussern, Beweismittel einzureichen und die
Vornahme zusätzlicher Untersuchungshandlungen zu beantragen. Zudem
muss sie den Anzeigesteller/die Anzeigestellerin anhören (Art. 6 Abs. 3
RSETHZ 415). Ergibt die Untersuchung, dass die Beschuldigung ganz o-
der teilweise begründet ist, so überweist die Untersuchungskommission
das Dossier an die Schulleitung. Die Schulleitung entscheidet aufgrund der
vorliegenden Ergebnisse über das weitere Vorgehen und die zu treffenden
Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 RSETHZ 415). Nach Art. 9 Abs. 4
RSETHZ 415 befindet sie über Sanktionen im Rahmen des ETH-Rechts in
Form einer beschwerdefähigen Verfügung (Anhang II). Ergibt sich auf-
grund der Untersuchung die Unbegründetheit der Beschuldigung, so bean-
tragt die Untersuchungskommission der Schulleitung, das Verfahren ein-
zustellen (Art. 8 Abs. 1 RSETHZ 415).
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz die Einstel-
lung des gegen sie eingeleiteten Vorprüfungsverfahrens (Beschwerdean-
trag Ziff. 3). Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Schulleitung vom (…)
(vgl. Sachverhalt R.) gegenstandslos. Es fragt sich, aus welchem Grund
sich die Schulleitung hierfür und erst zu diesem Zeitpunkt entschieden hat.
3.5.1.1 In ihrem Vorprüfungsbericht vom (…) hielt die Vertrauensperson
fest, aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, die noch offenen
Fragen zu beantworten, könne der Verdacht auf wissenschaftliches Fehl-
verhalten nicht als unbegründet gelten, weshalb die Einsetzung einer Un-
tersuchungskommission zu empfehlen sei. Da es indes eher unwahr-
scheinlich sei, dass ihr ein gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten
nachgewiesen werden könne, erscheine dies als unverhältnismässig. Die
Vertrauensperson empfahl daher dem Vizepräsidenten für (…), die Be-
schwerdeführerin anzuweisen, die noch offenen Fragen vom (…) sowie
weitere im Vorprüfungsbericht erwähnte ungeklärte Fragen zu beantwor-
ten. Der Vizepräsident kam nach Angaben der Beschwerdegegnerin auf-
grund einer Prüfung der seit dem (…) eingereichten Unterlagen zum
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Schluss, dass sich eine Untersuchung mangels Belegen oder Anhaltspunk-
ten für ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht rechtfertige. Mit Be-
schluss vom (…) nahm die Schulleitung dies zur Kenntnis und beauftragte
den Vizepräsidenten ein abschliessendes Gespräch mit der Beschwerde-
führerin zu führen. Für den Beschluss, das Verfahren abzuschliessen,
dürfte somit ausschlaggebend gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin
die noch offenen Fragen nachträglich noch beantwortet hat. Die Beschwer-
deführerin wendet dagegen ein, die Vertrauensperson habe von Anfang an
über alle erforderlichen Daten verfügt. In ihrer Stellungnahme vom (…)
habe sie sich zu Fragen der Vertrauensperson geäussert, welche sie be-
reits in ihren früheren mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen aus-
führlich und mehrfach beantwortet habe. Sie habe somit die für den Ab-
schluss der Vorprüfung nötige Mitwirkung keineswegs verweigert.
Gegenstand der Vorprüfung war namentlich der Verdacht auf Verwendung
von Daten Dritter ohne genügende Deklaration. Bei den von der Vertrau-
ensperson gestellten Ergänzungsfragen handelt es sich um solche Fragen,
welche zur Abklärung dieses Verdachts als sachlich gerechtfertigt erschei-
nen. Angesichts der Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin
ist überdies nachvollziehbar, dass die Vertrauensperson den angezeigten
Verdacht sorgfältig prüfte, um beurteilen zu können, ob ausreichend stich-
haltige Gründe für die Einleitung einer Untersuchung vorliegen. Aufgrund
der Komplexität der abzuklärenden Sachverhalte nahm diese Prüfung zu
Recht eine gewisse Zeit in Anspruch. Zwar ist der Beschwerdeführerin in-
sofern zuzustimmen, als sie sich zu gewissen Fragen des Fragenkatalogs
vom (…) bereits früher geäussert hat. Ihren Stellungnahmen vom (…) so-
wie vom (…) lassen sich indes gewisse Klarstellungen und Ergänzungen
entnehmen, welche zur Klärung der noch offenen Fragen beitragen. Es
liegt in der Natur der Sache, dass bestimmte wissenschaftliche Vorgänge
für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres verständlich sind, während für
die Vertrauensperson, welche kein Experte in diesem Fachgebiet ist, (um-
fangreichere) Erklärungen notwendig sind. Von der Beschwerdeführerin
kann und muss nach Treu und Glauben verlangt werden, dass sie wissen-
schaftliche Verständnisfragen beantwortet, sodass es der Vertrauensper-
son möglich ist, den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu prüfen.
Sind gewisse Fragen etwa deshalb gestellt worden, weil Begriffe verwech-
selt wurden oder bestimmte wissenschaftliche Sachverhalte aufgrund der
bisherigen Äusserungen der Beschwerdeführerin noch nicht klar geworden
sind, so wäre von der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben zu er-
warten gewesen, dass sie hierauf – wie sie dies sodann in ihren nachträg-
lichen Stellungnahmen getan hat – hinweist und den Sachverhalt näher
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erläutert, zumal es in ihrem Interesse ist, dass die für die Prüfung des Ver-
dachts relevanten wissenschaftlichen Vorgänge korrekt verstanden wer-
den. Auf die Frage etwa, wie die in den beiden Proposals dargestellten Da-
ten (…) gewonnen worden seien und ob hierfür Belege für die Durchfüh-
rung eigener Experimente vorliegen würden (Frage 1.c des Fragenkata-
logs vom […]) entgegnete die Beschwerdeführerin, diese Frage möge bei
oberflächlicher Lektüre der Publikation verständlich erscheinen. Für den
aufmerksamen Leser verstehe es sich jedoch von selbst, dass (…). Soweit
ersichtlich, wurde diese Frage erstmals mit Stellungnahme vom (…) beant-
wortet. Zudem ergibt sich die Beantwortung dieser Frage nicht ohne Wei-
teres aus der Publikation. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, "verstehe
es sich von selbst" – also ohne dass eine offensichtliche Begründung vor-
handen wäre.
3.5.1.2 Es ist somit festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdefüh-
rerin dazu geführt hat, dass das Vorprüfungsverfahren nicht früher abge-
schlossen werden konnte. Durch die nachträgliche Beantwortung der ge-
stellten Fragen bzw. die Klarstellung, wieso gewisse Belege für Messungen
nicht vorhanden sind, konnte das Verfahren schliesslich abgeschlossen
werden, wodurch in der Folge der Beschwerdeantrag gegenstandslos
wurde. Von einer durch die Beschwerdegegnerin "materiell" bewirkten Ge-
genstandslosigkeit kann auf Grund dieser Sachlage nicht gesprochen wer-
den. Die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens ist nach
dem Gesagten vielmehr der Beschwerdeführerin anzulasten. Ihr steht da-
mit insofern keine Parteientschädigung zu.
3.5.2 Die Beschwerdegegnerin hat sodann – wie von der Beschwerdefüh-
rerin beantragt (Beschwerdeantrag Ziff. 2) – ein Vorprüfungsverfahren ge-
gen den Anzeigesteller bzw. B._______ eingeleitet. Auch hier stellt sich die
Frage, welche Partei die Gegenstandslosigkeit des Antrags zu vertreten
hat.
3.5.2.1 Wie aus den Akten hervorgeht, war die Anzeige der Beschwerde-
führerin vom (…) Anlass für den Entscheid, ein Vorprüfungsverfahren ge-
gen B._______ einzuleiten (vgl. E-Mail vom […], Sachverhalt O.). Mit ihrem
Schreiben vom (…) brachte die Beschwerdeführerin der Vertrauensperson
neue Informationen zur Kenntnis, wonach B._______ ihre Forschungs-
ideen, welche sie in zwei Forschungsgesuchen zuhanden des (…) vorge-
schlagen habe, kopiert habe. Sie wies darauf hin, dass die gegen sie erho-
bene Anzeige wissenschaftlichen Fehlverhaltens genau jene Forschungs-
gesuche betroffen habe. Dies offenbare nun eindeutig die verleumderische
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Seite 15
Absicht der Anzeige, nämlich ihre Mitgliedschaft im (…) zu hintertreiben,
um die Forschungsideen kopieren zu können. Zwar trifft es zu, dass die
Vertrauensperson ihren Entscheid, ein Verfahren gegen B._______ zu er-
öffnen, der Beschwerdeführerin erst am (…) und somit nach Eingang der
Beschwerde vom (…) mitteilte. Daraus kann jedoch nicht der Schluss ge-
zogen werden, die Beschwerde habe sie hierzu veranlasst. Vielmehr war
der obgenannte mit Schreiben vom (…) mitgeteilte neue Vorwurf wissen-
schaftlichen Fehlverhaltens in Form eines angeblichen Kopierens von For-
schungsideen ausschlaggebend für die Eröffnung dieses Vorprüfungsver-
fahrens. Dies ist indes insofern nicht von Relevanz, als die Vertrauensper-
son – wie nachfolgend aufgezeigt wird – unabhängig der neu eingereichten
Hinweise eine Vorprüfung aufgrund des Verdachts wissenschaftlichen
Fehlverhaltens in Form angeblicher verleumderischer Handlungen vor-
nahm, nachdem sie die Vorprüfung gegen die Beschwerdeführerin abge-
schlossen hatte. In ihrer E-Mail vom (…) hatte sie denn auch der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, sie werde eine weitere Vorprüfung aufgrund
ihrer Anzeige einer verleumderischen Vorwurfserhebung durchführen, so-
fern die Vorprüfung gegen die Beschwerdeführerin ergebe, dass die Vor-
würfe unbegründet seien.
3.5.2.2 Nachdem die Vertrauensperson ihre Vorprüfung gegen die Be-
schwerdeführerin im (…) abgeschlossen hatte, prüfte sie die von der Be-
schwerdeführerin bereits Ende (…) angezeigte Verleumdung (vgl. Vorprü-
fungsbericht vom […] betreffend die Beschwerdeführerin, Ziff. 5.1), worin –
so auch die Beschwerdegegnerin (vgl. die Beschwerdeantwort vom […],
Rz. 45) – ebenfalls eine Vorprüfung erblickt werden kann. In ihrem Vorprü-
fungsbericht zum Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die Be-
schwerdeführerin vom (…) hielt sie fest, die Vorprüfung habe ergeben,
dass (…). Somit hat die Vertrauensperson nach Abschluss ihrer Vorprüfung
gegen die Beschwerdeführerin trotz noch ungeklärter Fragen die ange-
zeigte Verleumdung einer Vorprüfung unterzogen. Es wäre ihr zumutbar
gewesen, im Rahmen ihrer Mitteilung vom (…) – und somit vor Beschwer-
deerhebung –, worin sie der Beschwerdeführerin den Abschluss des Vor-
prüfungsverfahrens mitteilte, darauf hinzuweisen, dass sie nun den ange-
zeigten Verdacht einer verleumderischen Handlung auf seine Stichhaltig-
keit prüfe, zumal die Beschwerdeführerin rechtliche Schritte angekündigt
hatte. Dadurch hätte das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren insofern
vermieden werden können. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Ge-
genstandslosigkeit des Beschwerdeantrags zu vertreten, weshalb sie der
Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Parteientschädigung zu bezahlen
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Seite 16
hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist
gutzuheissen.
3.5.2.3 Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfäl-
lige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Diese wird für eine
anwaltliche Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen,
wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–
beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist aufgrund der einge-
reichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist,
von Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 VwVK).
Bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf Basis einer Kostennote
werden die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen ersetzt. Es ist viel-
mehr zu überprüfen, in welchem Umfang diese als notwendig für die Ver-
tretung anerkannt werden können (Urteil BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli
2011 E. 2.2 und 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3; Urteil BVGer
A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 13.2.1; MICHAEL BEUSCH, in: VwVG
Kommentar, Rz. 17 zu Art. 64 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O,
Rz. 4.84). Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu
ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt
war (vgl. Urteil BGer 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.4 [nicht publi-
ziert in BGE 137 II 199]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwal-
tungsgericht seine Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren ein. Darin
gibt er den Zeitaufwand für die aufgeführten Arbeiten mit insgesamt 38.32
Arbeitsstunden und – bei einem innerhalb des reglementarischen Rah-
mens liegenden Stundenansatz von Fr. 300.– (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) –
ein Honorar von total Fr. 12'751.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) an. Hinsichtlich des geltend gemachten zeitlichen Aufwands ist
darauf hinzuweisen, dass namentlich die umfangreichen Schlussbemer-
kungen teils unnötig wiederholende und weitschweifige Passagen enthal-
ten. Zu erwähnen sind etwa die Ausführungen über die Verzögerung des
Verfahrens und die Angriffe von B._______ sowie über die Administra-
tivuntersuchung. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich der in der Kos-
tennote geltend gemachte Aufwand nicht. Die Parteientschädigung ist des-
halb angemessen zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'400.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als angemessen, wobei nach Massgabe des Obsiegens
nur die Hälfte davon, ausmachend Fr. 5'200.–, zu entrichten ist. Diese wird
der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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4.
Es bleibt über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und
allfällige Parteientschädigungen zu entscheiden.
4.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 17
Abs. 2 ETH-Gesetz i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BPG). Verfahrenskosten sind
demnach keine zu erheben.
4.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf ihr Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese umfassen die Kosten der Vertretung sowie allfällig wei-
tere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE).
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine reduzierte Partei-
entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerdeführerin keine Kosten-
note eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzuset-
zen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine reduzierte Parteientschädi-
gung von pauschal Fr. 2'000.– als angemessen. Diese wird der Beschwer-
degegnerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG), die ihrerseits
wie die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin hat
der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 5'200.– zu bezahlen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Pascale Schlosser
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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