B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2830/2010
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
EGL Grid AG, 5080 Laufenburg,
Zustelladresse: c/o Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Rechsteiner und
Rechtsanwältin lic.iur. Azra Dizdarevic-Hasic, VISCHER AG,
Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1
und Systemdienstleistungen.
A-2830/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 19. Mai 2009 veröffentlichte die nationale Netzgesell-
schaft swissgrid ag (im Urteilszeitpunkt: Swissgrid AG [Swissgrid]) als
Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische
Energie die Kosten und Tarife 2010 für die Netzebene 1. Sie erhöhte den
Tarif für die Netznutzung der Netzebene 1 um 26 %.
B.
Am 28. Mai 2009 gab die Eidgenössische Elektrizitätskommission (El-
Com) bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Am-
tes wegen.
C.
In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 4. März 2010 insbeson-
dere die Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 (Dispositiv-
Ziffer 1) neu fest und bestimmte in Dispositiv-Ziffer 3, dass die Differenz
zwischen den in Dispositiv-Ziffer 2 vorsorglich für die Verfahrensdauer
verfügten Tarife und denjenigen Tarifen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 im
Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung durch Senkung der
Netznutzungstarife in den Folgejahren zu kompensieren sei. Mit Ziffer 11
des Dispositivs bestimmte sie, dass CHF 40 Mio. der Einnahmen aus
marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2010 für die De-
ckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes desselben
Jahres zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Ein-
nahmen in diesem Bereich werde zu einem späteren Zeitpunkt separat
entschieden. Des Weiteren auferlegte sie der EGL Grid AG in Dispositiv-
Ziffer 13 Gebühren in der Höhe von CHF (…). Die Verfügung wurde der
Swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzeigen-
tümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom
Übertragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen
Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet.
D.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 erhebt die EGL Grid AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vor-
instanz) vom 4. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt die Aufhebung der Ziffern 1, 3, 11 und 13 des Dispositivs
sowie der sie betreffenden Zeilen der Tabellen Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 des
Anhang 3 der angefochtenen Verfügung.
A-2830/2010
Seite 3
Die Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 ab 1. Januar 2010
seien neu zu verfügen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie
neu zu verfügen und zwar unter Beachtung der folgenden Anmerkungen:
Zusätzlich zum in der angefochtenen Verfügung bereits per 30. Septem-
ber 2008 anerkannten Anlagenrestwert von CHF (…) sei ein solcher von
CHF (…) festzustellen, d.h. es sei von einem Gesamtanlagenrestwert von
CHF (…) auszugehen. Weiter seien für die Berechnung der strittigen
Netznutzungstarife zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF (…) kalku-
latorische Abschreibungen in der Höhe von CHF (…) und zusätzlich zu
den bereits anerkannten CHF 6'523'054 kalkulatorische Zinsen von
CHF (…) als anrechenbare Kapitalkosten anzuerkennen, d.h. Gesamtka-
pitalkosten in der Höhe von CHF (…) zu berücksichtigen. Die von der
Vorinstanz anerkannten Anlaufkosten von CHF (…) seien dazu zu addie-
ren. Der Malus von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 der Stromversorgungs-
verordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sowie der Malus
von 20.5 % gemäss der angefochtenen Verfügung seien bei der Ermitt-
lung der anrechenbaren Kapitalkosten nicht anzuwenden. Im Übrigen sei
im Rahmen der Berechnung der Netznutzungstarife 2010 bezüglich ihrer
Anlagenanteile von einem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen
von CHF (…) auszugehen und es seien CHF (…) als anrechenbare Kos-
ten für dessen Verzinsung anzuerkennen.
In Zusammenhang mit der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 sei die
Swissgrid (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, den Diffe-
renzbetrag zwischen den anerkennbaren Kapitalkosten von insgesamt
CHF (…) und den einstweilen anerkannten Kapitalkosten von CHF (…) in
der Höhe von CHF (…) zuzüglich 5 % Zins seit Beschwerdeerhebung
auszubezahlen. Im Rahmen der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 11 sei
die Vorinstanz anzuweisen, bezüglich der Verwendung der restlichen
Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2010
unverzüglich zu entscheiden.
In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, das
Verfahren sei bis zur Urteilseröffnung im Verfahren betreffend die Kosten
und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen
für das Jahr 2009 (A-2654/2009) – ausgenommen in Bezug auf Disposi-
tiv-Ziffer 11 – zu sistieren. Im Anschluss an die Urteilseröffnung in jenem
Verfahren sei ihr unabhängig von einer allfälligen Sistierung die Gelegen-
heit einzuräumen, ihre Rechtsbegehren und ihre Begründung anzupas-
sen sowie Beweisanträge zu stellen.
A-2830/2010
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 wird das Beschwerdeverfahren
bis zum letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerichts bzw. des Bun-
desverwaltungsgerichts über die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern
1, 5 und 13 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 betreffend
die Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Sys-
temdienstleistungen sistiert.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2013 hebt das Bundesverwaltungs-
gericht die Sistierung auf, nimmt das Beschwerdeverfahren wieder an-
hand und gibt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre ursprüngliche
Beschwerdeschrift anzupassen bzw. zu erklären, inwiefern sie an der Be-
schwerde festhalten möchte.
G.
Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 22. Juli 2013 an ihren
Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 21. April 2010 vorerst
vollumfänglich fest und stellt den prozessualen Antrag, das Verfahren sei
vorerst bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Verfah-
rens Nr. 952-09-131 zu sistieren. Eventualiter sei ihr die Frist für die An-
passung der ursprünglichen Beschwerdeschrift bis zum 30. September
2013 zu erstrecken.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2013 weist das Bundesverwal-
tungsgericht den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ab und gibt
ihr erneut Gelegenheit, ihre ursprüngliche Beschwerdeschrift anzupassen
bzw. zu erklären, inwiefern sie an der Beschwerde festhalten möchte.
I.
Die Beschwerdeführerin erläutert mit Eingabe vom 3. September 2013
auf entsprechende Aufforderung hin die Umstrukturierungen vom 25. Juni
2013 und erteilt Auskunft über die dabei auf die neu gegründete Gesell-
schaft (CHE-343.775.743) übertragenen Vermögenswerte.
J.
Am 30. September 2013 reicht die Beschwerdeführerin eine Ergänzung
der Beschwerdeschrift vom 21. April 2010 ein und nimmt folgende Anpas-
sungen vor:
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Seite 5
Zusätzlich zum in der angefochtenen Verfügung bereits per 30. Septem-
ber 2008 anerkannten Anlagenrestwert von CHF (…) sei ein solcher von
CHF (…) inkl. Wert der Grundstücke festzustellen, d.h. es sei von einem
Gesamtanlagenrestwert von CHF (…) auszugehen. Weiter seien für die
Berechnung der strittigen Netznutzungstarife zusätzlich zu den bereits
anerkannten CHF (…) kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von
CHF (…) und zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF (…) kalkulatori-
sche Zinsen von CHF (…) als anrechenbare Kapitalkosten anzuerken-
nen, d.h. Gesamtkapitalkosten in der Höhe von CHF (…) zu berücksichti-
gen. Die von der Vorinstanz anerkannten Anlaufkosten von CHF (…) sei-
en dazu zu addieren. Der Malus von 20.5 % gemäss der angefochtenen
Verfügung sei bei der Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten nicht
anzuwenden. Anstelle des in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen Ma-
lus von 20 % sei ein solcher von maximal 4.99 % anzuwenden. Im Übri-
gen sei im Rahmen der Berechnung der Netznutzungstarife 2010 bezüg-
lich ihrer Anlagenanteile das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen
unter Berücksichtigung der höheren Kapitalkosten gemäss neuem
Rechtsbegehren neu zu berechnen: Bei einem Zinssatz von 4.55 % seien
zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF (…) weitere CHF (…) als an-
rechenbare Kosten für dessen Verzinsung anzuerkennen.
In Zusammenhang mit der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 sei die Be-
schwerdegegnerin zu verpflichten, den Differenzbetrag zwischen den
anerkennbaren Kapitalkosten von insgesamt CHF (…) und den einstwei-
len anerkannten Kapitalkosten von CHF (…) in der Höhe von CHF (…)
zuzüglich Zinsen gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV bei einem Zins-
satz von 4.55 % seit 1. Januar 2010, von 4.25 % seit 1. Januar 2011, von
4.14 % seit 1. Januar 2012, von 3.83 % seit 1. Januar 2013 und 4.70 %
seit 1. Januar 2014 auszubezahlen. Das Begehren betreffend Aufhebung
von Dispositiv-Ziffer 11 sei gegenstandslos geworden.
K.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 nimmt die Beschwerde-
gegnerin zu den Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung und verzich-
tet darauf, eigene Anträge zu stellen.
L.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 die
A-2830/2010
Seite 6
teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an sie zur
Überprüfung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin.
M.
Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 16. Januar 2014 ab-
schliessend zu den Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerde-
gegnerin Stellung und verlangt abweichend von der angepassten Be-
schwerdeschrift im Rahmen der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 wie ur-
sprünglich die Verzinsung der Deckungsdifferenz zu einem Zinssatz von
5 %.
N.
Am 30. Januar 2014 reichen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
unaufgefordert Schlussbemerkungen bzw. eine ergänzende Stellung-
nahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 16. Januar
2014 ein.
O.
Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 20. Februar 2014 zu den
Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten vom 30. Januar 2014 Stel-
lung.
P.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche
Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig
A-2830/2010
Seite 7
(vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007
[StromVG, SR 734.7]).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2010 enthält unterschiedli-
che Teile: In Dispositiv-Ziffer 1 werden die Arbeits-, Leistungs- und Grund-
tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 auf bestimmte Beträge abge-
senkt; das Bundesgericht hatte eine für das Jahr 2009 verfügte Absen-
kung (stillschweigend) als Endentscheid qualifiziert (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_25/2011 und 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1 und
E. 1.5, nicht publiziert in: BGE 138 II 465 und Urteile des Bundesgerichts
2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 und 2C_412/2012 vom 27. März
2013 E. 1.4 je mit Hinweis). Nach den Anordnungen über die Anwendung
des vorsorglich verfügten Tarifs (Dispositiv-Ziffer 2) und zur Behandlung
der daraus entstehenden Differenzen (Dispositiv-Ziffer 3) hat die Vorin-
stanz ferner über die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungs-
verfahren verfügt (Dispositiv-Ziffer 11).
1.2.1 Verfügungen, mit denen Tarife (soweit es sich nicht um Erlasse
i.S.v. Art. 82 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110] handelt) festgelegt bzw. genehmigt oder allenfalls abgeän-
dert werden, gelten grundsätzlich als Endverfügungen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2, 2C_412/2012
vom 27. März 2013 E. 1.4.2 und 2C_572/2012 vom 27. März 2013
E. 3.4.2 je mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht die Verfügun-
gen betreffend die Kosten und Tarife für die Nutzung der Netzebene 1 in
den Jahren 2009 und 2010 insofern als Zwischenentscheide eingestuft,
als die Vorinstanz die Kosten für Systemdienstleistungen erst provisorisch
festgelegt hatte und die tatsächlichen Kosten zu einem späteren Zeit-
punkt genehmigen und den entsprechenden definitiven Tarif festlegen
wollte (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010
vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2).
1.2.2 Im Gegensatz zu den Kosten für Systemdienstleistungen enthält
die umstrittene Verfügung – jedenfalls in Bezug auf die angefochtenen
Dispositiv-Ziffern und insbesondere in Bezug auf die strittigen anrechen-
baren Vermögenswerte und Kosten der Beschwerdeführerin – keinen
derartigen Vorbehalt und stellt daher einen definitiven Entscheid dar. Die
einzelnen Zahlungen bzw. Vergütungen gestützt auf den Tarif stellen da-
her keine blossen Akontozahlungen dar. Die Vorinstanz wird demnach
auch nicht aus eigenem Antrieb in einem späteren Verfahren auf diesen
Teil der Verfügung, d.h. die Kosten und Tarife 2010, die Auszahlungsmo-
A-2830/2010
Seite 8
dalitäten und ihre eigenen Verfahrenskosten zurückkommen, weshalb
diesbezüglich ein endgültiger Entscheid vorliegt. Die vorliegende Be-
schwerde richtet sich demzufolge gegen eine Endverfügung und braucht
nicht die besonderen Voraussetzungen für die Anfechtung einer Zwi-
schenverfügung nach Art. 45 f. VwVG zu erfüllen (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 1.2.2).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3.1 Die ursprüngliche Beschwerdeführerin nahm als beteiligte Partei
am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Eigentümerin von Anlagen des
Übertragungsnetzes war sie durch die angefochtene Verfügung beson-
ders betroffen und durch die Nichtanerkennung gewisser Kosten und
durch die ihr auferlegten Verfahrenskosten materiell beschwert.
Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013
verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Be-
schwerdegegnerin (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom
18. Januar 2013). Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änder-
te sie ihre Firma in EGL NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven im
Betrag von CHF 154'000 in die gleichentags gegründete neue Gesell-
schaft EGL Grid AG ab; Passiven wurden dabei keine übernommen
(SHAB vom 28. Juni 2013). Übertragen wurde der neu gegründeten EGL
Grid AG unter dem Titel "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen"
insbesondere eine nicht bewertbare Forderung im Verfahren A-2830/2010
vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem die übertragende Gesell-
schaft Anspruchstellerin für die Forderung auf bezifferte höhere anre-
chenbare Kosten für das Tarifjahr 2010 zuzüglich Zins sowie vorinstanzli-
chen Gebühren von CHF (…) ist. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni
2013 gingen die der EGL NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven
mittels Fusion auf die Beschwerdegegnerin über, womit die Beschwerde-
führerin untergegangen ist (SHAB vom 3. Juli 2013).
1.3.2 Die Rechtsnachfolge infolge Umstrukturierung wie Abspaltung oder
Fusion, die eine Universalsukzession bewirkt, gilt nicht als Parteiwechsel,
der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 1.2 in fine,
2C_895/2008 vom 9. Juni 2009 E. 1.1 und 4C.385/2005 vom 31. Januar
A-2830/2010
Seite 9
2006 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2012/23 E. 2.4.2.1). Da-
bei findet Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG gemäss
ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Anwendung
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4818/2010 vom 23. Mai
2011 E. 1.2, B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 1, Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts B-6135/2007 vom 30. Januar 2008 E. 2.1
mit Hinweis und auch VPB 68 (2004) Nr. 21 E. 1c). Demgemäss gilt ne-
ben der Rechtsnachfolge auf Grund einer Gesamtnachfolge auch die
Rechtsnachfolge kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht als
Parteiwechsel. Art. 33 Abs. 4 StromVG, welcher festhält, dass die Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach In-
krafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschweizeri-
scher Ebene auf die nationale Netzgesellschaft überführen, stellt eine
solche besondere gesetzliche Bestimmung dar, die eine Rechtsnachfolge
regelt; zudem wurde vorliegend eine Abspaltung nach dem Fusionsge-
setz vorgenommen. Somit kann die neue Gesellschaft EGL Grid AG, die
die hier strittigen Forderungen übernommen hat, das Verfahren weiterfüh-
ren und wird nachfolgend, der Einfachheit halber, als Beschwerdeführerin
bezeichnet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 1.3.2).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin passt im Rahmen der Ergänzung ihrer Be-
schwerdeschrift vom 30. September 2013 ihre Rechtsbegehren teilweise
an. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder
erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um
nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwer-
deanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens prä-
zisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden. Ein
Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden
wurde oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts
zu tun hat, ist ungültig (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213 je
mit Hinweisen; BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 2.2).
A-2830/2010
Seite 10
2.2 Mit ihrer Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 30. September 2013
beantragt die Beschwerdeführerin, teils höhere, teils tiefere Kapitalkosten
für das Tarifjahr 2010 anzurechnen. Insgesamt liegen die geltend ge-
machten Kapitalkosten in der Höhe von CHF (…) (anstelle des ursprüng-
lichen Betrags von CHF […]) jedoch tiefer als diejenigen gemäss Rechts-
begehren der Beschwerdeschrift vom 21. April 2010. Eventualiter – für
den Fall der Anwendung des Abzugs nach Art. 13 Abs. 4 StromVV – passt
die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Rechtsbegehren dahingehend
an, dass anstelle des Malus von 20 % maximal ein solcher von 4.99 %
anzuwenden sei. Im Übrigen erfolgen Anpassungen betreffend die Ver-
zinsung des Nettoumlaufvermögens und bezüglich der Verzinsung der
Deckungsdifferenzen der Stromtarife 2010, wobei die Beschwerdeführerin
betreffend Letztere mit abschliessender Stellungnahme vom 16. Januar
2014 wieder den ursprünglich geforderten Zinssatz von 5 % beantragt.
Die Beschwerdeführerin reduziert ihre ursprünglichen Beschwerdeanträ-
ge insgesamt betragsmässig und engt sie somit ein, während betreffend
die Anwendung des Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV und die Ver-
zinsung des Nettoumlaufvermögens eine Präzisierung erfolgt, was im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig ist (vgl. vorangehende
E. 2.1).
3.
Mit dem Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung von Dispositiv-
Ziffer 11 beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, bezüglich der Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktori-
entierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2010 unverzüglich eine Un-
tersuchung einzuleiten und darüber zu entscheiden. Nach Erhebung der
Beschwerde hat die Vorinstanz am 21. Dezember 2011 im Verfahren
Nr. 929-10-001 eine mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Verfügung
betreffend die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientier-
ten Zuteilungsverfahren erlassen. Damit ist das vorgenannte Rechtsbe-
gehren der Beschwerdeführerin nachträglich gegenstandslos geworden,
was sie im Übrigen selbst bestätigt. Das Verfahren ist demnach diesbe-
züglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 58 Abs. 3
VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.207, 3.211 und
3.224). Über die Auswirkungen auf die Kostenverlegung und Parteient-
schädigung ist in der entsprechenden Erwägung (vgl. hinten E. 12.3) zu
befinden.
A-2830/2010
Seite 11
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver-
fügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition,
d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine ver-
waltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen
(vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit
besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung
des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprü-
fen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in
dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch öko-
nomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie ande-
ren Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermes-
sen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beur-
teilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE
132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hin-
weisen; BVGE 2009/35 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 3, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E.
4, A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5 und A-8666/2010 vom 2. Mai 2013
E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt betreffend Anlagebewertung vor, der
Kaufpreis von CHF (…), den sie 2001 für die von der EGL AG übernom-
menen und heute noch in ihrem Eigentum stehenden Netzanlagen be-
zahlt habe, entspreche den massgeblichen tatsächlichen Anschaffungs-
kosten i.S.v. Art. 15 Abs. 3 StromVG und sei daher als Basis für die Er-
mittlung der anrechenbaren Kapitalkosten zu verwenden bzw. wäre von
der Vorinstanz im Rahmen der Tariffestsetzung zu berücksichtigen gewe-
sen. Bezüglich dieser durch Sacheinlage erworbenen Anlagen, welche al-
lesamt vor 1999 erstellt worden seien, seien die auf dem Kaufpreis basie-
A-2830/2010
Seite 12
renden Kapitalkosten für das Tarifjahr 2010 anzuerkennen. Zur Festle-
gung des Kaufpreises sei der Netzanteil der Voreigentümerin auf der Ba-
sis der SBDK-Studie 1998 (zusammenfassender Bericht der Cygnus En-
gineering AG und Electrowatt Engineering AG "Bewertung Schweizer
Verbundnetz", erstellt am 18. Januar 2000 im Auftrag der Schweizeri-
schen Betriebsdirektoren-Konferenz SBDK) anhand von Wiederbeschaf-
fungszeitwerten bewertet worden. Diese Studie habe den Substanzwert
des gesamten Übertragungsnetzes auf CHF 3.462 Mia. eingestuft, wobei
die Bewertung rein kostenbasiert erfolgt sei und somit weit unter dem
Verkehrs- bzw. Ertragswert liege. Die damalige Bewertung sei anhand
dieser Studie vorgenommen worden, abzüglich der Abschreibungen und
zuzüglich der Investitionen für die Jahre 1999 und 2000. Gestützt darauf
sei der Kaufpreis in der Höhe von CHF (…) (inkl. dazugehöriger
Grundstücke sowie der Grundstücke in […] und […]) ermittelt worden.
Weiter teilt die Beschwerdeführerin mit, im Rahmen der Financial Due Di-
ligence zur Vorbereitung der Überführung des Übertragungsnetzes auf
die Beschwerdegegnerin im mit der Beschwerde eingereichten Anlagen-
raster Lücken entdeckt zu haben und deklariert die entsprechenden Anla-
gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach. Der Restwert dieser
Gebäude und Schaltanlagen betrage ausgehend vom im Jahr 2001 be-
zahlten Kaufpreis per 30. September 2008 CHF (…), die kalkulatorischen
Abschreibungen würden sich auf CHF (…), die kalkulatorischen Zinsen
auf CHF (…) belaufen. Insgesamt seien ausgehend von den zu Unrecht
nicht anerkannten Anlagerestwerten von CHF (…) (exkl. Grundstücke) für
die vor 1999 errichteten Anlagen im Tarifjahr 2010 zusätzlich zu den be-
reits anerkannten Kapitalkosten auch kalkulatorische Abschreibungen in
der Höhe von CHF (…) und kalkulatorische Zinsen von CHF (…) anzuer-
kennen.
Falls die Anlagewerte der vor 1999 erbauten Anlagen nicht auf der Basis
des Kaufpreises berechnet würden, seien die entsprechenden Anschaf-
fungs- bzw. Herstellkosten, soweit sie nicht mit Baukostenbelegen ermit-
telt werden könnten, synthetisch zu bewerten. Die Beschwerdeführerin
reicht im vorliegenden Verfahren eine Zusammenstellung von mit Bau-
kostenabrechnungen belegten ursprünglichen Anschaffungs- und Her-
stellkosten in der Höhe von CHF (…) ein. Für alle Anlagen, für welche
keine Baukostenabrechnungen vorhanden seien, macht sie in ihrer Even-
tualposition synthetische, anhand der Pöyry-Studie (Bericht der Pöyry
Energy AG, "Bewertung per 31. Dezember 2005 des schweizerischen
Übertragungsnetzes", erstellt am 12. Februar 2007 im Auftrag der
Schweizerischen Betriebsdirektorenkonferenz SBDK) ermittelte Werte
A-2830/2010
Seite 13
geltend. Zudem weist sie darauf hin, dass gemäss bundesverwaltungsge-
richtlicher Rechtsprechung mittels synthetischer Methode stets eine Anla-
ge in ihrer Gesamtheit zu bewerten sei und nicht bloss einzelne Lücken
zu schliessen seien. Die Baukostenabrechnungen für die Leitung (…)
seien unvollständig; es fehle der Abschnitt (…). Deshalb sei dieser Lei-
tungsabschnitt aus der Zusammenstellung der Baukostenabrechnungen
entfernt worden und werde mit einem Restwert von CHF (…) synthetisch
bewertet. Die synthetischen Anschaffungszeitwerte aller vor 1999 errich-
teten Anlagen würden insgesamt CHF (…) betragen, diejenigen der Anla-
gen, für welche keine Baukostenabrechnungen vorliegen würden, CHF
(…); diese Werte seien vollumfänglich anzuerkennen.
Die Beschwerdeführerin erklärt, stets bestritten zu haben, dass es sich
bei den von der Vorinstanz anerkannten Anlagerestwerten um ursprüngli-
che Anschaffungs- bzw. Herstellkosten handle. Vielmehr habe die Vorin-
stanz in Anwendung ihrer mittlerweile vom Bundesgericht für rechtswidrig
erklärten Praxis die Buchwerte der Voreigentümerin anerkannt. Die im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten ursprünglichen Anschaffungs- bzw.
Herstellkosten, die auf der Basis der Baukostenabrechnungen ermittelt
worden seien, habe die Vorinstanz hingegen nicht anerkannt. Die geltend
gemachten und belegten Anlagenrestwerte in der Höhe von CHF (…) so-
wie die entsprechenden Kapitalkosten für das Tarifjahr 2010 in der Höhe
von CHF (…) seien vollumfänglich anzuerkennen.
5.1.2 Die Vorinstanz anerkennt einen Restwert von CHF (…) für die vor
1999 errichteten Anlagen, Abschreibungen von CHF (…) und Zinskosten
in der Höhe von CHF (…) als Basis für die anrechenbaren Kosten der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2010. Da die ursprünglichen Anschaf-
fungs- und Herstellkosten bekannt seien, bestehe grundsätzlich kein
Grund, auf synthetische Werte auszuweichen. Aus Beschwerdebeilage 70
ergebe sich, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin nachde-
klarierten Werten um Kaufpreise handle, welche keine ursprünglichen An-
schaffungs- bzw. Herstellkosten i.S.v. Art. 15 Abs. 3 StromVG darstellen
würden und damit nicht Basis für die Netzbewertung und Ermittlung der
anrechenbaren Kosten bilden könnten. Vielmehr habe die Beschwerde-
führerin für diese Gebäude und Schaltanlagen ebenfalls die ursprüngli-
chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten einzureichen. Falls diese aus
nachvollziehbaren Gründen nicht vorhanden sein sollten, seien diese An-
lagen allenfalls ausnahmsweise anhand der swissasset-Methode synthe-
tisch zu bewerten.
A-2830/2010
Seite 14
Sie beantragt die Rückweisung zur Neuberechnung der Kapitalkosten der
Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2010 und erklärt in diesem Zusam-
menhang, es sei kein Grund ersichtlich, den gesamten Leitungsabschnitt
(…) aus der Zusammenstellung der Baukostenabrechnungen zu entfer-
nen. Es sei möglich, die Kosten für den Abschnitt (…) von den Kosten der
übrigen Leitungsabschnitte abzugrenzen. Demnach sei einzig letzterer
Abschnitt aus der Zusammenstellung zu entfernen und synthetisch zu
bewerten. Für den Abschnitt (…) seien hingegen die vorhandenen histori-
schen Restwerte zu verwenden.
5.2 Wie soeben erwähnt, verlangt die Beschwerdeführerin in ihrer Haupt-
position, für alle Anlagen, die vor 1999 errichtet worden seien, solle der
Kaufpreis für die Ermittlung der anrechenbaren Netznutzungskosten
massgebend sein. Die Verwendung des Kaufpreises als Basis für die an-
rechenbaren Kosten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfah-
ren betreffend die Netznutzungskosten und -tarife 2009 behandelt. Es hat
diesbezüglich Folgendes festgehalten:
5.2.1 Art. 15 Abs. 3 erster Satz StromVG bestimmt, dass die Kapitalkos-
ten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten
der bestehenden Anlagen zu ermitteln sind. Die Botschaft zur Änderung
des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom
3. Dezember 2004 (BBl 2005 1611, nachfolgend: Botschaft StromVG) hält
diesbezüglich fest, dass der Anschaffungswert Ausgangsbasis für die
Bemessung der Abschreibung gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVG sein
solle. Das Anlagevermögen berechne sich auf Basis des ursprünglichen
Anschaffungswerts (BBl 2005 1653). Gemäss Art. 15 Abs. 4 Bst. a
StromVG legt der Bundesrat die Grundlagen zur Berechnung der Be-
triebs- und Kapitalkosten fest. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV präzisiert
die anrechenbaren Kapitalkosten dahingehend, dass als Anschaffungs-
bzw. Herstellkosten nur die Baukosten der betreffenden Anlage gelten.
Die Vorinstanz sei demnach dem Wortlaut dieser Verordnungsbestim-
mung gefolgt, indem sie den Kaufpreis nicht als Anschaffungs- bzw. Her-
stellkosten anerkannt habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2).
5.2.2 Der Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten hat seinen Ur-
sprung im Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung). Unter die Anschaf-
fungs- bzw. Herstellkosten fallen sämtliche Aufwendungen im Zusam-
menhang mit der Beschaffung oder Herstellung eines Produktes. So kön-
nen im Rahmen der Beschaffung insbesondere auch Vergütungen für
A-2830/2010
Seite 15
Dritte wie Kaufpreis, Gebühren, Transportkosten etc. aktiviert werden,
aber auch etwa die im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Herstel-
lung von Produkten anfallenden Fremdfinanzierungskosten. Im Rahmen
der Herstellung sind insbesondere die Fertigungslöhne, die Material-, die
Fertigungsgemein-, die Lagerhaltungskosten etc. zu erfassen. Der Ge-
setzgeber verwendete allerdings nicht nur den Begriff Anschaffungs- bzw.
Herstellkosten, sondern ergänzte diesen um das Wort "ursprüngliche".
Insbesondere mit Blick auf die französische und italienische Fassung von
Art. 15 Abs. 3 StromVG, in denen "initial" bzw. "iniziale" verwendet wird,
also von anfänglichen Kosten die Rede ist, drückt der Gesetzgeber aus,
dass er nicht Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu einem beliebigen
Zeitpunkt akzeptiert, sondern nur die anfänglichen, beim Bau der Anlage
entstandenen Kosten. Zu beachten ist ferner, dass der Wortlaut von
Art. 15 Abs. 3 StromVG eine anlagenbezogene und nicht eine eigentü-
merbezogene Sichtweise hat, dass also die ursprünglichen Anschaffungs-
bzw. Herstellkosten der Anlagen zu ermitteln sind und nicht etwa die dem
aktuellen Eigentümer irgendwann entstandenen Anschaffungs- bzw. Her-
stellkosten. Weder der Botschaft zum StromVG (BBl 2005 1653) noch der
parlamentarischen Diskussion zu Art. 15 StromVG ist etwas Gegenteili-
ges zu entnehmen; die im bundesrätlichen Entwurf vorgeschlagene Be-
stimmung wurde ohne Änderung zum Gesetz erhoben (AB 2005 N 1068
bzw. AB 2006 S 846). Schon bei der Erarbeitung des Elektrizitätsmarkt-
gesetzes vom 15. Dezember 2002 (EMG, BBl 2000 6189), das in der Re-
ferendumsabstimmung vom 22. September 2002 abgelehnt wurde, war
die Art der Netzbewertung umstritten. Damals einigte man sich auf die ur-
sprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten als Basis, ein Kompro-
miss der in Art. 15 Abs. 3 StromVG übernommen wurde (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2.3 mit Hin-
weisen).
Zudem hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_222/2011 vom 3. Juli
2012 in E. 5.4 zwar in Bezug auf den anwendbaren Zinssatz, aber nicht
weniger deutlich festgehalten,
"dass das Gesetz nicht auf den Kaufpreis abstellt, welchen ein Netzbetreiber be-
zahlt hat, sondern auf die ursprünglichen Anschaffungskosten unter Abzug der
kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 StromVV). Dieser Grundsatz würde unterlaufen, wenn im Falle von Hand-
änderungen jeweils der Kaufpreis als Kalkulationsbasis genommen würde, könn-
ten doch dadurch die anrechenbaren Kosten beliebig in die Höhe getrieben wer-
den."
A-2830/2010
Seite 16
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit bei der Auslegung von
Art. 15 Abs. 3 StromVG unter Berücksichtigung der einschlägigen bun-
desgerichtlichen Praxis zum Ergebnis gelangt, dass unter den ursprüngli-
chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nur die historischen Baukosten
zu verstehen sind. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV, welcher diese Be-
schränkung auf die Baukosten ausdrücklich festhält, stimme mit den ge-
setzlichen Vorgaben überein und sei von der Vorinstanz und dem Bun-
desverwaltungsgericht anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2.5). An der zitierten Recht-
sprechung ist festzuhalten und es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz in Anwendung vorgenannter Bestimmungen den von der
Beschwerdeführerin im Jahr 2001 bezahlten Kaufpreis nicht als ursprüng-
liche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten akzeptiert hat. Die entsprechen-
de Rüge erweist sich damit als unbegründet.
5.3 Eventualiter – für den Fall, dass die Anlagewerte nicht auf der Basis
des Kaufpreises ermittelt würden – macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie seien anhand der Baukostenbelege zu evaluieren. In diesem
Zusammenhang beanstandet sie die vorinstanzliche Praxis, auf die
Buchwerte der Voreigentümerin abzustellen. Bei Anlagen, für welche kei-
ne Baukostenabrechnungen vorhanden seien, sei anhand der in Art. 13
Abs. 4 StromVV vorgesehenen synthetischen Methode vorzugehen.
5.3.1 Übereinstimmend mit der in den vorangehenden Erwägungen 5.2.1
ff. festgehaltenen Rechtsprechung ist für die Ermittlung der anrechenba-
ren Kosten von den historischen Baukosten als ursprüngliche Anschaf-
fungs- bzw. Herstellkosten auszugehen. Das Bundesgericht hat diesbe-
züglich in BGE 138 II 465 E. 6.3.2 festgehalten, dass der nach Art. 15
Abs. 3 StromVG zu ermittelnde Anschaffungsrestwert nicht identisch mit
dem finanzbuchhalterischen Buchwert ist. Folglich sind die von der Be-
schwerdeführerin bis heute nachgewiesenen historischen Baukosten an-
zuerkennen und bilden die Grundlage für die der Beschwerdeführerin im
Jahr 2010 zu vergütenden Kapitalkosten und Abschreibungen. Die Be-
schwerde ist in diesem Punkt begründet und die vorinstanzliche Verfü-
gung insofern aufzuheben. Unterhaltskosten hingegen sind bei der Be-
rechnung der anrechenbaren Kapitalkosten im Rahmen der Festsetzung
der Netznutzungsentgelte gemäss Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV nicht zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009
vom 7. Mai 2013 E. 7.3 sowie nachfolgende E. 5.4).
A-2830/2010
Seite 17
5.3.2 In Fällen, in denen die massgebenden historischen Bauabrechnun-
gen nicht mehr vorliegen, ist einzig die synthetische Methode nach Art. 13
Abs. 4 StromVV – mit der letztlich ebenfalls die ursprünglichen Anschaf-
fungs- bzw. Herstellkosten ermittelt werden sollen – anzuwenden. Es
bleibt kein Raum für eine andere Bewertungsart. Gerade im Rahmen ei-
ner Handänderung eines Stromnetzes kann daher – wie bereits erwähnt
– der Kaufpreis für eine seit Jahren bestehende Anlage nicht massge-
bend sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom
7. Mai 2013 E. 6.3 und vorne E. 5.2.1).
Der sogenannte synthetische Anlagewert ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht ein grundsätzlich anderer Wert als der ursprüngli-
che Anschaffungswert, sondern vielmehr eine Methode, um diesen zu
ermitteln, wenn die historischen Belege nicht komplett sind (BGE 138 II
465 E. 6.2 in fine). Die synthetische Methode ermittelt zunächst die ak-
tuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das
Jahr 1998 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das
Erstellungsjahr zurückindexiert (Anschaffungsneuwert). Davon werden
die kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 13 Abs. 2 StromVV) abgezogen
(vgl. BGE 138 II 465 E. 6.5). Die synthetische Bewertung gemäss Art. 13
Abs. 4 StromVV ist eine Ausnahmemethode, für den Fall, dass sich die
Baukosten nicht mehr feststellen lassen. Dass die Voraussetzungen für
deren Anwendung erfüllt sind, hat der Netzeigentümer, welcher sich dar-
auf beruft, zu beweisen, wobei diese negative Tatsache nicht im strengen
Sinn bewiesen werden kann. Immerhin kann erwartet werden, dass der-
jenige, der sich auf die synthetische Methode beruft, glaubhaft darlegt,
dass und weshalb er die historischen Werte nicht mehr ermitteln kann
(BGE 138 II 465 E. 6.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 7.7 und 8).
5.3.3 Die Beschwerdeführerin fordert wie bereits im Tarifüberprüfungs-
verfahren 2009 für etwas mehr als die Hälfte ihrer vor 1999 errichteten
Anlagen die Anwendbarkeit der synthetische Methode, wobei die Pöyry-
Studie den Ausgangspunkt dieser Bewertung bildet. Sie macht insbeson-
dere geltend, dass gewisse Anlagen vor Jahrzehnten errichtet worden
seien und sie selbst das Netz gekauft und nicht gebaut habe. Im Rahmen
jenes Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht betref-
fend die strittigen Anlagewerte bereits festgehalten, die Beschwerdeführe-
rin habe das Fehlen der entsprechenden historischen Belege / Bauab-
rechnungen plausibel dargelegt, so dass für diese im vorliegenden Ver-
fahren identischen Anlagen die synthetische Methode grundsätzlich er-
A-2830/2010
Seite 18
gänzend zur Anwendung kommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.3).
5.3.4 Betreffend die beantragte synthetische Bewertung des Leitungsab-
schnitts (…) ist Folgendes festzuhalten: Mittels synthetischer Methode
können nicht bloss "Lücken" innerhalb einer Anlage geschlossen werden,
es wird immer der gesamte Anlagewert ermittelt; einzelne Kostenkompo-
nenten wie z.B. die Projektkosten werden demnach nicht getrennt bewer-
tet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Ju-
ni 2013 E. 6.2.2.3 mit Hinweis, A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 4.2.3
und A-8581/2010 vom 23. Juli 2013 E. 4.2.3). Es trifft somit zu, dass nicht
nur einzelne Komponenten innerhalb einer Anlage mittels synthetischer
Methode zu bewerten sind, sondern vielmehr der Anlagewert als Ganzes
so zu ermitteln ist. Da es sich dabei – wie erwähnt – um eine ergänzende
Methode für den Fall handelt, dass die ursprünglichen Anschaffungs- und
Herstellkosten nicht feststellbar sind (vgl. auch Art. 13 Abs. 4 StromVV),
spricht jedoch nichts dagegen, einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen
der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen bzw. voneinander ab-
zugrenzen. Sofern die betreffenden Leitungsabschnitte ohne Einschrän-
kung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzel-
ne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsab-
schnitte wie möglich historisch zu bewerten (vgl. auch Erläuternder Be-
richt zum Vernehmlassungsentwurf zur StromVV, zu Art. 12 Abs. 4, wo-
nach bei teilweiser Lückenhaftigkeit der Anlagenbuchhaltung die fehlen-
den Werte – und nur diese – mit einer transparenten und einheitlichen
Methode auf der Basis von repräsentativen Einheitspreisen zurückge-
rechnet werden).
5.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten müssen
noch daraufhin überprüft werden, ob es sich tatsächlich um Baukosten im
vorgenannten Sinne handelt. Die Prüfung der Bauabrechnungen erfordert
Fachkenntnisse, die dem Bundesverwaltungsgericht nicht in gleichem
Masse zur Verfügung stehen wie der Vorinstanz. Ausserdem hat die Vor-
instanz das Verfahren betreffend Neufestsetzung der anrechenbaren Kos-
ten der Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2009 wieder eröffnet und
wird aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen bundesverwaltungsge-
richtlichen Rechtsprechung weitere Abklärungen zu treffen haben, die
sich auch auf die anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin für das
Tarifjahr 2010 auswirken. Es rechtfertigt sich daher, die Angelegenheit zur
Prüfung der Bauabrechnungen und Neuberechnung der anrechenbaren
historischen als auch der synthetischen Kapitalkosten an die Vorinstanz
A-2830/2010
Seite 19
zurückzuweisen (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Angelegenheit ist
aber auch zur Klärung des Sachverhaltes an die fachkundige Vorinstanz
zurückzuweisen: Diese wird im Rahmen der Rückweisung bei der Neube-
rechnung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin für das
Jahr 2010 die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2654/2009 vom
7. Mai 2013 in E. 9.2 aufgeworfene Frage der Zuordnung der die Leitung
(…) betreffenden Bauabrechnungen zu den geltend gemachten syntheti-
schen Werten sowie die Möglichkeit der wertmässigen Unterteilung der
einzelnen Abschnitte der Leitung (…) zu klären haben. Dass die Leitung
von (…) nach (…) in (…) vollumfänglich zum schweizerischen Übertra-
gungsnetz gehört (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 7.3), weshalb die damit verbundenen
Kapitalkosten grundsätzlich anrechenbar sind, hat die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 bereits anerkannt.
6.
Im Zusammenhang mit der synthetischen Bewertung der vor 1999 errich-
teten Anlagen der Beschwerdeführerin stellen sich weiter die Fragen nach
der Verwendung des Indexes für die Rückindexierung und der Anwen-
dung eines individuellen Korrekturfaktors.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt diesbezüglich zum einen, der
von der Vorinstanz vorgenommene rechtswidrige Abzug von 20.5 % sei
ersatzlos aufzuheben und zum anderen sei auf ihren synthetisch ermittel-
ten Werten anstelle des Abzuges von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter
Satz StromVV bloss eine individuelle Korrektur von höchstens 4.99 %
vorzunehmen. Sie betont, dass die swissasset-Studie (swissasset, "Prü-
fung der synthetischen Anschaffungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen
exemplarischer Leitungen", 17. Oktober 2008) sowohl den Produzenten-
und Importpreisindex (PPI) als auch den Höchstspannungsleitungsindex
(Hösple-Index) für anwendbar erachte, weshalb die Verwendung des PPI
nicht zu beanstanden sei. Sie habe die Restwerte der anhand von Bau-
kostenabrechnungen nachgewiesenen Anlagen mit ihrer synthetischen
Bewertung verglichen und so ihren individuellen Korrekturfaktor ermittelt:
Die Differenz betrage rund CHF (…) bzw. 4.99 %. Die Anwendung des
Hösple-Indexes führe tendenziell im Vergleich zur Anwendung des PPI zu
einem tieferen Korrekturfaktor. In ihrem Fall führe die Anwendung des
Hösple-Indexes jedoch zu zu tiefen Anlagewerten: Anstatt eines Malus-
Korrekturfaktors von 4.99 % müsste ein Bonus-Korrekturfaktor von
A-2830/2010
Seite 20
4.41 % angewendet werden. Deshalb sei der Hösple-Index in ihrem Fall
für die Ermittlung von Anlagewerten nicht geeignet bzw. nicht sachge-
recht, da er auch bei einem Korrekturfaktor von 0 % zu einer zu tiefen
und damit gesetzeswidrigen Bewertung der Anlagen führen würde. Es
werde im Übrigen bestritten, dass sich aus der Rechtsprechung ergebe,
dass ausschliesslich der Hösple-Index für die Rückindexierung anzuwen-
den sei.
6.1.2 Die Vorinstanz erklärt, bei Neuberechnungen der anrechenbaren
Kosten auf den Hösple-Index und damit auf einen Korrekturfaktor von
1.47 % abzustellen. Auch im vorliegenden Verfahren habe die syntheti-
sche Bewertung der Anlagen der Beschwerdeführerin gestützt auf die
swissasset-Methode zu erfolgen und es sei der Hösple-Index zur Rückin-
dexierung zu verwenden. Anerkenne man die swissasset-Methode als auf
alle Übertragungsnetzeigentümerinnen zur Ermittlung objektivierter syn-
thetischer Werte gleichermassen anwendbar, könnten zwischen den Da-
ten der Beschwerdeführerin und denjenigen aller übrigen Übertragungs-
netzeigentümerinnen keine systematischen Differenzen vorliegen. Dem-
nach seien für die Berechnung des individuellen Korrekturfaktors die An-
lagen aller Übertragungsnetzeigentümerinnen und nicht nur eine Auswahl
der Anlagen der Beschwerdeführerin heranzuziehen. Die Übertragungs-
netzeigentümerinnen, darunter auch die Beschwerdeführerin, hätten die
Erarbeitung einer einheitlichen Bewertungsmethode in Auftrag gegeben
und damit individuelle Bewertungsmethoden ausgeschlossen. Im Rah-
men der swissasset-Methode sei das Mengengerüst diverser Anlagen-
komponenten erfasst, ihre Einheitswerte pro Anlagegruppe definiert und
der Anschaffungsneu- und Anschaffungszeitwert ermittelt worden. Die
Einheitswerte würden auf historischen Investitionskosten basieren, wel-
che sich aus vorhandenen Ist-Abrechnungen exemplarischer Anlagen des
Übertragungsnetzes ergäben. Bei Verwendung der swissasset-Methode
und des Hösple-Indexes sei für das Übertragungsnetz ein genereller Ab-
zug von 1.47 % auf synthetischen Werten vorzunehmen. Ein individueller
Abzug für jede Übertragungsnetzeigentümerin wäre nur mit einer Ände-
rung der Einheitswerte bzw. mit einer von der swissasset-Methode ab-
weichenden Bewertungsart zu begründen, was die Beschwerdeführerin
nicht geltend mache. Die Berechnung des Korrekturfaktors von 1.47 %
basiere auf einer Durchschnittsbetrachtung für alle Übertragungsnetzei-
gentümerinnen, welche die swissasset-Methode verwenden würden. So-
bald ein Unternehmen einen anderen, d.h. individuellen Korrekturfaktor
zugesprochen erhalte, werde dieser Durchschnitt für alle anderen Über-
tragungsnetzeigentümerinnen systematisch unrichtig. Da die Beschwer-
A-2830/2010
Seite 21
deführerin im Vergleich einen tieferen individuellen Korrekturfaktor gel-
tend mache, würde der durchschnittliche Korrekturfaktor für die übrigen
Übertragungsnetzeigentümerinnen konsequenterweise ansteigen. Folg-
lich müsste der durchschnittliche Korrekturfaktor neu berechnet werden,
was jedoch nicht möglich sei, solange unklar sei, welche Übertragungs-
netzeigentümerinnen einen vom durchschnittlichen Korrekturfaktor ab-
weichenden individuellen Faktor geltend machten. Somit könnten nur
noch individuelle Abzüge verfügt werden und der durchschnittliche Abzug
von 1.47 % wäre nicht mehr anzuwenden.
6.1.3 Die Beschwerdeführerin erklärt in diesem Zusammenhang, die
Einheitswerte gemäss swissasset-Methode unverändert übernommen zu
haben. Es stehe jeder Übertragungsnetzeigentümerin frei, nachzuweisen,
dass der für sie anzuwendende individuelle Korrekturfaktor tiefer als
1.47 % bzw. 12.7 % liege. Gemäss Rechtsprechung handle es sich bei
der synthetischen Methode um eine Hilfsmethode, anhand welcher mög-
lichst mit den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ver-
gleichbare Werte ermittelt werden sollen. Wie hoch der individuelle Kor-
rekturfaktor ausfalle, hänge nur in einem ersten Schritt von der syntheti-
schen Bewertungsmethode und damit von den verwendeten Einheitswer-
ten und vom verwendeten Index ab. In einem zweiten Schritt stehe der
individuelle Korrekturfaktor in Relation zu den vergleichsweise herange-
zogenen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der historisch bewerteten An-
lagen sowie zur Zusammensetzung dieser Anlagen. Ihre Stichprobe zur
Berechnung des individuellen Korrekturfaktors sei im Vergleich zu derje-
nigen der Vorinstanz repräsentativer und aussagekräftiger. Der von der
Vorinstanz auf der Basis von 14 Leitungen berechnete durchschnittliche
Korrekturfaktor verliere seine Aussagekraft nicht, wenn er im Einzelfall
nicht angewendet werde. Seine Gültigkeit sei jedoch auf jene Fälle be-
schränkt, in welchen den entsprechenden Unternehmen der Nachweis
eines (tieferen) individuellen Korrekturfaktors nicht gelinge. Es sei sach-
logisch, dass sich für die einzelnen Übertragungsnetzeigentümerinnen
unterschiedliche individuelle Korrekturfaktoren ergäben, da jedes Netz ei-
ne andere Kostenstruktur aufweise.
Zum von ihr ermittelten Korrekturfaktor und dessen Datenbasis nimmt sie
wie folgt Stellung: Während die von der Vorinstanz angewendeten Kor-
rekturfaktoren von 1.47 % bzw. 12.7 % auf einem Vergleich von lediglich
14 Leitungen basierten, bestehe ihre Stichprobe zur Berechnung des in-
dividuellen Korrekturfaktors nebst einem wertmässigen Anteil von 53 %
Leitungen zu 47 % aus Schaltanlagen und sei daher aussagekräftiger. Es
A-2830/2010
Seite 22
könne davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte individu-
elle Korrekturfaktor von 4.99 % bei Verwendung des PPI repräsentativer
sei als der von der Vorinstanz angewendete Korrekturfaktor.
6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 4. März 2010 auf von ihr
anerkannten synthetischen Werten einen Abzug von 20.5 % vorgenom-
men, weil sie in einem Anlagenvergleich zum Schluss gelangt war, dass
die Ist-Kosten um diesen Faktor unter den synthetischen Werten lägen.
Zusätzlich hat sie auf den synthetischen Werten einen Abzug von 20 %
gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV vorgenommen (Rz. 132). Das
Bundesgericht hatte in BGE 138 II 465 zunächst im Rahmen einer In-
struktionsverhandlung versucht, die Differenz zwischen den Bewertungs-
methoden anhand von Bauabrechnungen und einer synthetischen Bewer-
tung zu überprüfen und zu plausibilisieren (E. 6.9). Dabei hat es bei ver-
schiedenen Netzeigentümern grosse Unterschiede in den Anlagebewer-
tungen festgestellt. Als Zwischenergebnis hielt das Bundesgericht fest,
eine gewisse Reduktion sei begründet, der Abzug von 20.5 % sei jedoch
zu hoch (BGE 138 II 465 E. 6.9.3 und 6.8.4). Auf diesen Abzug ist des-
halb auch im vorliegenden Verfahren zu verzichten.
6.3
6.3.1 Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV
beruht auf der swissasset-Studie. Diese Studie wurde durchgeführt, um
einer Überbewertung der Anlagen durch Anwendung der synthetischen
Methode entgegenzuwirken. Eine Delegation der swissasset sicherte
2008 Vertretern des Bundesamtes für Energie (BFE) sowie Vertretern der
Vorinstanz zu, die synthetischen Anschaffungswerte anhand exemplari-
scher Ist-Kosten für Leitungen zu stützen. Die swissasset setzte dement-
sprechend eine Arbeitsgruppe ein, deren Ziel es war, Leitungen möglichst
unterschiedlicher Art über ein möglichst breites Zeitfenster für die Erstel-
lung aussagekräftiger Ist-Abrechnungen aufzufinden bzw. die entspre-
chenden Daten aufzubereiten und diese den synthetischen Werten ge-
mäss swissasset-Bewertungsmethodik gegenüberzustellen. Der Wert der
untersuchten 14 Anlagen entspricht rund 10 % des Übertragungsnetzes
(swissasset-Studie, S. 3 und 5).
6.3.2 Zum Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV
für Anlagewerte, die nach der synthetischen Methode ermittelt worden
sind, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 465 E. 7.7 Stellung genommen
und erkannt, dass dieser gesetzwidrig sei, soweit er kumulativ zu einer
A-2830/2010
Seite 23
Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen werde. Der abstrakte
Abzug von 20 % gemäss Verordnung sei ein pauschaler Wert, der solan-
ge anwendbar sei, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden könne,
dass er zu einer gesetzwidrigen Bewertung führe, wobei die Beweislast
bei den Netzeigentümern liege, da sie sich auf eine Ausnahmemethode
beriefen. Der korrekte Abzug würde in jenem Verfahren bei weniger als
20 % liegen, doch hätten jene Beschwerdeführerinnen mit ihren drei An-
lagen, für welche sie die historischen Baukosten belegen konnten, nicht
mit genügender Bestimmtheit darlegen können, wie hoch der korrekte
Wert wäre. Diese verbleibende Ungewissheit gehe zu Lasten der Netzei-
gentümerin. Es sei daher in solchen Fällen der in Art. 13 Abs. 4 StromVV
vorgesehene Abzug von 20 % von den synthetischen Werten vorzuneh-
men, aber nicht kumulativ dazu ein weiterer individueller Abzug.
Sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht er-
achten die synthetische Bewertung gemäss swissasset-Methode als
sachgerecht (BGE 138 II 465 E. 6.8.1 und E. 6.9.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2;
A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 5.1.3 und A-8581/2010 vom 23. Juni
2013 E. 5.1.2 f. und E. 5.3). Das Bundesgericht hat im Übrigen festge-
stellt, dass bei Verwendung des PPI die Ist-Werte gegenüber den synthe-
tischen um 12.7 % tiefer seien und der PPI zur Rückindexierung von
Wiederbeschaffungswerten eher ungeeignet sei. Die Verwendung des
Hösple-Indexes sei nicht zu beanstanden: Das Gutachten des Instituts für
Wirtschaftsstudien Basel GmbH (IWSB), auf welchem der Hösple-Index
beruhe, komme zum Ergebnis, dass der PPI für die Ermittlung der An-
schaffungs- bzw. Herstellkosten bei Anlagen des Übertragungs- und Ver-
teilnetzes nicht sachgerecht sei, da darin die im Leitungsbau hauptsäch-
lich verwendeten Materialien bzw. die zur Erstellung von elektrischen An-
lagen notwendigen Komponenten nicht (vollständig) abgebildet würden.
Der PPI sei zwar bereits in den Vorarbeiten zur StromVV als möglicher
Index bezeichnet worden, was aber nicht ausschliesse, dass von den
damaligen Annahmen abgewichen werde, wenn sich aufgrund wissen-
schaftlicher Erkenntnisse eine andere Lösung als geeigneter erweise. Die
für den Hösple-Index verwendeten Subindices seien offiziell ausgewiesen
und erfüllten damit auch die entsprechenden Anforderungen gemäss
Art. 13 Abs. 4 StromVV. Der Hösple-Index beziehe sich zwar nur auf Lei-
tungen, nicht aber auf die übrigen Anlagen. Aus dem IWSB-Gutachten
ergebe sich aber, dass der PPI für Schaltanlagen noch weniger geeignet
sein dürfte als für die Leitungen. Unter diesen Umständen sei es nicht zu
beanstanden, wenn der Hösple-Index mangels besserer Alternativen
A-2830/2010
Seite 24
nebst der Rückindexierung von Leitungen auch für die anderen Anlagen
verwendet werde (BGE 138 II 465 E. 6.8.3 f.; vgl. auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2583/2009 vom 7. November 2012 E. 8.1 und
A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2). Die Differenz zwischen den
synthetisch mit dem Hösple-Index berechneten Werten und den (histori-
schen) Ist-Werten beträgt 1.47 % (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2 und A-2518/2012 vom
7. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
6.3.3 Die für die synthetische Bewertung per 31. Dezember 1998 ver-
wendeten Einheitskosten wurden gemäss Pöyry-Studie 2007 nochmals
auf ihre Plausibilität hin überprüft. In diesen Einheitskosten als Durch-
schnittskosten sind alle Aufwendungen (Eigen- und Fremdleistungen), die
zur Erstellung von üblichen Anlagetypen benötigt werden, enthalten
(S. 16).
Bei den Leitungen wurden die Einheitskosten im Jahr 2000 anhand von
Erfahrungswerten und abgerechneten Projekten ermittelt und 2007 an-
hand aktueller Marktpreise überprüft (Pöyry-Studie 2007, S. 16). Für die
Schaltanlagen wurden historische Kosten sowie Richtangebote der ABB
und von Siemens für verschiedene Primäranlagen untersucht. Diese Kos-
ten wurden gemittelt, aufgerechnet und mit einem prozentualen Zuschlag
für Engineering, Bau, Schutz, Leittechnik und Overhead versehen. 2007
wurden diese Kosten aufgrund aktueller Marktpreise mit einem Bottom-up
Ansatz verifiziert (Pöyry-Studie 2007, S. 17 ff.). Zur Bewertung der Trans-
formatoren wurden im Jahr 2000 Richtangebote von Lieferanten eingeholt
und mit Erfahrungswerten der Energiegesellschaften verglichen. Es er-
folgten prozentuale Zuschläge für Engineering, Bau, Schutz und Leittech-
nik, Montage, Inbetriebsetzung und Diverses. 2007 wurden diese Kosten
u.a. aufgrund der steigenden Metallpreise um 10 % erhöht sowie mit in-
ternationalen Studien für Höchstspannungstransformatoren verglichen
und verifiziert (Pöyry-Studie 2007, S. 19). Die Grundstückspreise wurden
wie bereits im Jahr 2000 mit Einheitskosten von 100 CHF/m² veran-
schlagt und weder rückindexiert noch abgeschrieben (vgl. dazu hinten
E. 7.5).
6.3.4 Die Aussage der Vorinstanz, dass nur eine Änderung der Einheits-
kosten zu einer Änderung der Korrekturfaktoren führen würde, trifft nicht
zu. Auch ein Indexwechsel würde zu einer Anpassung des Korrekturfak-
tors führen. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, von den bereits mehr-
fach überprüften Einheitskosten gemäss swissasset-Methode abzuwei-
A-2830/2010
Seite 25
chen, zumal keine bekannten Alternativen existieren. Mit Verweis auf die
soeben zitierte Rechtsprechung ist folglich mit der Vorinstanz für die
Rückindexierung von der Anwendung des Hösple-Indexes auszugehen.
Der Abzug von 1.47 % bei dessen Verwendung anstelle des PPI ent-
spricht dem ursprünglichen Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4
StromVV, dies unter Berücksichtigung der Änderungen gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung. Er beruht wie erwähnt auf einem Vergleich
von 14 Anlagen.
6.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Korrek-
turfaktor von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückinde-
xierung anzuwenden, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels
repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein in-
dividueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. vorangehende E. 6.2.2
ff.).
Die Zahl der von der Beschwerdeführerin historisch belegten Anlagen
bzw. Anlagenbestandteile ist erheblich grösser als etwa in dem vom Bun-
desgericht in BGE 138 II 465 beurteilten Sachverhalt. Die Beschwerde-
führerin konnte die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten von 43 % ihres
Übertragungsnetzanteils mittels Bauabrechnungen historisch nachwei-
sen. Insgesamt ist ihre Stichprobe daher genügend gross für einen Ver-
gleich der historischen mit den synthetischen Werten bzw. zur Festset-
zung eines individuellen Korrekturfaktors. Das Bundesgericht hatte in sei-
nem Urteil insbesondere auf den swissasset-Bericht verwiesen. Darin
wird eine Auswahl von Anlagen, die etwa 10 % des gesamten schweizeri-
schen Höchstspannungsnetzes abdeckt, als repräsentativ eingestuft.
Mengenmässig dürfte daher die Auswahl der Beschwerdeführerin erst
recht repräsentativ sein. Zudem kann die Beschwerdeführerin Baukosten
für Anlagen aus allen Jahrzehnten nachweisen. Wie sich ferner bestätigt,
ist auch die Verbreitung der Anlagentypen im Anlagenspiegel und im Zu-
sammenzug der historisch belegbaren Anlagen ähnlich: Während die ge-
samten Anlagen der Beschwerdeführerin wertmässig zu 55 % aus Lei-
tungen und 45 % aus Schaltanlagen bestehen, umfassen die mit histori-
schen Bauabrechnungen belegten Anlagen zu 57 % Leitungen und zu
43 % Schaltanlagen. Insgesamt ist daher die Stichprobe der Beschwerde-
führerin genügend gross für einen Vergleich der historischen mit den syn-
thetischen Werten bzw. zur Festsetzung eines individuellen Korrekturfak-
tors. Die Anwendbarkeit eines individuellen Faktors wurde in diesem Sinn
für das Tarifjahr 2009 bestätigt und kann auch für das Folgejahr bestätigt
werden, da es sich um dieselbe Stichprobe handelt (vgl. zum Ganzen: Ur-
A-2830/2010
Seite 26
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E.
9.2). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin orientiert sich an der swis-
sasset-Studie, welche von der Rechtsprechung als sachgerecht gestützt
wird. Hingegen muss der individuelle Korrekturfaktor neu berechnet wer-
den, da die Beschwerdeführerin die Rückindexierung mittels PPI vorge-
nommen hat. Seit Juni 2010 sind die neuen Indexreihen der Vorinstanz
(Hösple-Index) bekannt. Da diese zu einem exakteren Ergebnis führen,
sind sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzu-
wenden, so dass die Rückindexierung mittels Hösple-Index zu erfolgen
hat (vgl. vorangehende E. 6.3.2).
6.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit ebenfalls als be-
gründet: Der synthetisch ermittelte Anlagewert ist anstelle des gemäss
Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV vorgesehenen Abzugs von 20 % nur
um einen individuellen Korrekturfaktor zu kürzen; die zusätzliche Kürzung
um 20.5 % entfällt. Die Anwendung des Hösple-Indexes durch die Vorin-
stanz ist wie erwähnt nicht zu beanstanden, führt jedoch dazu, dass die
synthetischen Werte und der konkrete individuelle Korrekturfaktor neu zu
ermitteln sind. Da es sich hierbei um detaillierte Sachverhaltsfragen be-
triebswirtschaftlicher Art handelt, ist die Sache auch diesbezüglich an die
Vorinstanz zur Überprüfung zurückzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre Grundstücke sei-
en grösstenteils zum aktuellen Verkehrswert von CHF (…) anzurechnen.
Für die restlichen Grundstücke, für welche aufgrund des geringen Werts
kein Gutachten eingeholt worden sei, werde der Kaufpreis in der Höhe
von CHF (…) als damaliger Verkehrswert geltend gemacht. Insgesamt sei
also von einem Verkehrswert der Grundstücke von CHF (…) auszugehen,
welcher zu einem voll gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz
(Weighted Average Cost of Capital, WACC) von 4.55 % zu verzinsen sei,
so dass ihr diesbezüglich Zinskosten in der Höhe von CHF (…) anzu-
rechnen seien. Da Grundstücke nicht abgeschrieben würden, fielen keine
anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen an. Es seien die enteig-
nungsrechtlichen Grundsätze der Grundstücksbewertung anzuwenden,
welche durch Art. 15 StromVG nicht ausgeschlossen würden.
Eventualiter – für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die
Grundbuchwerte abzustellen gedenke – bringt die Beschwerdeführerin
vor, für diejenigen Grundstücke, für welche die Grundbuchwerte nicht
A-2830/2010
Seite 27
mehr eruierbar seien, sei auf den jeweiligen Verkehrswert abzustellen.
Sie führt aus, sofern das Gericht (auch) die Bewertung der Grundstücke
zu Verkehrswerten ablehne, sei in Übereinstimmung mit der vorinstanzli-
chen Auffassung bezüglich vier strittiger Grundstücke in den Kantonen
Aargau und Graubünden auf den synthetischen Wert abzustellen. Sie
macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die in den Grundbuchbe-
legen aufgeführten Werte oft keinen vollständigen Aufschluss über die
Grundstückswerte zu geben vermöchten, da gewisse Grundstücke um-
parzelliert, getauscht oder zusammengelegt worden seien. Aus den vor-
handenen Grundbuchbelegen betreffend die beiden Parzellen in (…) er-
gebe sich nicht, von welchem Wert die Parteien beim Tausch ausgegan-
gen seien. Für diese Parzellen lägen keine Preise vor, weil sie sich in ei-
nem Regulierungsgebiet befänden. Im Tauschvertrag würden einzig die
Zahlungen für Inkonvenienzen und Gewinnanteilsrechte beziffert, die je-
doch keine Rückschlüsse auf den Wert der Grundstücke zuliessen. Die
Grundstücke in (…) seien per 1. Juni 1984 durch Güterregulierung ent-
standen; die vorhandenen Grundbuchbelege liessen ebenso wenig Rück-
schlüsse auf deren damaligen Wert zu. Deshalb habe sie die betreffen-
den Grundstücke synthetisch bewertet und zwar im Einklang mit der bun-
desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der vorinstanzlichen
Praxis, indem sie mit dem PPI den Einheitswert von CHF 100/m2 auf das
Baujahr der sich auf den Grundstücken befindlichen elektrischen Anlagen
rückindexiert habe.
Für einen wertmässig geringen Anteil von Grundstücken im (…) habe sie
aus Zeitgründen die entsprechenden Grundbuchbelege nicht einholen
können; diese seien aufgrund der Minderheitsbeteiligungen an den ent-
sprechenden Grundstücken nicht in ihren Unterlagen archiviert. Da diese
Grundstücke wertmässig von geringer Bedeutung seien (CHF […]), wäre
die Einholung jedes einzelnen Grundbuchbelegs mit unverhältnismässi-
gem Aufwand verbunden. Es könne zudem davon ausgegangen werden,
dass sie zu Grundbuch- oder tieferen Werten übergegangen seien.
Betreffend die Grundstücksanteile in den (…) Gemeinden
(…),(…),(…),(…) und (…) sei demnach auf den Kaufvertrag vom
27. Februar 2003 abzustellen. Dieser Vertrag belege einen auf den
Grundbuch- oder tieferen Werten basierenden Kaufpreis in der Höhe von
CHF (…), weshalb dieser Betrag als Grundbuchwert anzuerkennen sei.
Die Behauptung der Vorinstanz, die Tabelle 2 in Randziffer 17 ihrer Stel-
lungnahme vom 16. Januar 2014 sei fehlerhaft, treffe nicht zu: Grundstü-
cke seien elektrischen Anlagen nicht gleichzusetzen, weshalb kein Kor-
rekturfaktor und kein reduzierter WACC zur Anwendung gelange. Allen-
A-2830/2010
Seite 28
falls sei ein zum Korrekturfaktor betreffend synthetisch bewerteter Anla-
gen analoger Korrekturfaktor anzuwenden.
7.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der aktuelle Verkehrs-
wert spiele für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten keine Rolle.
Massgebend bleibe der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Baus
der damit im Zusammenhang stehenden Anlage. Die Grundstückswerte
seien im Übrigen nur mit dem WACC von 4.55 % zu verzinsen, sofern da-
für die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten eingesetzt wor-
den seien. Bei einer Bewertung der Grundstücke zu Verkehrswerten oder
Kaufpreisen fände jedoch eine Aufwertung und somit eine Neubewertung
statt, weshalb die entsprechenden Werte diesfalls zum reduzierten
WACC von 3.55 % zu verzinsen seien. Auch für die anrechenbaren Kos-
ten von Grundstücken dürfe nicht ohne Weiteres auf die Kaufpreise ab-
gestellt werden, selbst wenn diese mittels Beleg im Grundbuch hinterlegt
seien. Massgebend sei nämlich nicht der letzte Grundbuchwert, sondern
der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Baus der damit zusam-
menhängenden elektrischen Anlage. Es sei jedoch denkbar, dass der
letzte im Grundbuch belegte Kaufpreis dem ursprünglichen Grundstücks-
wert entspreche.
Sie bringt in Bezug auf die geltend gemachten synthetischen Werte der
Beschwerdeführerin für Grundstücke vor, die ursprünglichen Anschaf-
fungspreise der Grundstücke seien aus den Belegen ersichtlich, die sich
bei den Grundbuchämtern befänden. Die Voraussetzungen für eine syn-
thetische Bewertung seien damit in der Regel nicht gegeben. Sie aner-
kennt grundsätzlich, dass für gewisse Grundstücke die Grundbuchwerte
nicht mehr eruierbar sein können. Soweit möglich, seien die Grundbuch-
belege jedoch für alle Grundstücke einzureichen, selbst wenn sie wert-
mässig von geringer Bedeutung seien. Bei Tauschgeschäften sei der
Wert des eingetauschten Grundstücks, welcher ebenfalls aus dem
Grundbuch ersichtlich sei oder sich durch Hochrechnungen oder Quer-
vergleiche ermitteln lasse, anstelle des Werts des erworbenen Grund-
stücks einzusetzen. Bei Neuparzellierungen dürfte der Wert einer Parzelle
sich ebenso anhand des Werts der ursprünglichen Parzelle ableiten las-
sen. Somit sei bei nicht eruierbaren Grundbuchwerten ebenso wenig wie
beantragt auf den Verkehrswert abzustellen, welcher keine Basis für die
Berechnung der anrechenbaren Kosten bilden könne. Vielmehr seien die-
se Grundstücke wie alle übrigen Anlagen, für welche die ursprünglichen
Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ausnahmsweise nicht mehr festgestellt
werden könnten, nach der in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen syn-
A-2830/2010
Seite 29
thetischen Methode zu bewerten. Die synthetische Bewertung von
Grundstücken des Übertragungsnetzes folge grundsätzlich wie diejenige
anderer Anlagen der von der Branche festgelegten swissasset-Methode.
Im Rahmen dieser Methode habe die Branche für die Grundstücksbewer-
tung einen Einheitswert von CHF 100 pro m2 definiert, welchen sie akzep-
tiert habe. Die so bewerteten Grundstücke würden anschliessend eben-
falls rückindexiert und in die Gesamtsumme zur Bestimmung des indivi-
duellen Korrekturfaktors einbezogen. Es sei zutreffend, dass Grundstücke
nicht abgeschrieben würden und daher Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVG und
Art. 13 Abs. 2 zweiter Satz StromVV auf Grundstücke nicht anwendbar
seien. Der Wert der Grundstücke sei Teil der Baukosten der Anlage.
7.3 Die strittigen Grundstücke wurden zu einem Grossteil 2003 von der
Axpo Trading AG zu einem Verkaufspreis von CHF (…) bzw. unter Be-
rücksichtigung der zwischenzeitlichen Abgänge CHF (…) übernommen.
Anlässlich der Überführung des Übertragungsnetzes wurden die
Grundstücke per 31. Dezember 2012 neu bewertet. Diese Neubewertung
hat einen Gesamtwert exkl. Zinsen von CHF (…) bzw. (…) (inkl.
Grundstücke ohne Gutachten Verkehrswert, gemäss Beilage 68) erge-
ben. Davon machen die Grundbuchwerte exkl. Zinsen CHF (…) bzw.
CHF (…) (inkl. Grundstücke ohne Grundbuchbelege, Bewertung zum
Verkehrswert resp. zum Kaufpreis) aus. Mit ihrer abschliessenden Stel-
lungnahme überarbeitete die Beschwerdeführerin diese Aufstellung und
ersetzte die Grundstückwerte, für welche keine Grundbuchwerte vorhan-
den sind, zum einen durch synthetisch kalkulierte Werte in der Höhe von
CHF (…), zum anderen wurden die Werte, welche vorher als auf dem
Kaufvertrag basierend deklariert waren, mit dem Vermerk "implizit und
explizit auf Grundbuchwerten basierend" versehen.
7.3.1 Mit dem Netznutzungsentgelt gemäss Art. 14 StromVG werden den
Netzeigentümern die ihnen entstehenden Betriebs- und Kapitalkosten
(Art. 15 StromVG) vergütet. Um die Leitungen zu erstellen, mussten die
Netzeigentümer auch die erforderlichen Grundstücke oder zumindest be-
schränkte dingliche Rechte daran erwerben. Der dafür benötigte Kapital-
bedarf bzw. die massgeblichen Kapitalkosten bilden Teil der ursprüngli-
chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten. Für einen allfälligen Mehrwert
der Grundstücke, der seit dem Bau der elektrischen Anlagen entstanden
sein kann, ist ebenso wenig ein Kapitalisierungsbedarf ersichtlich wie für
eine kalkulatorische Aufwertung. Es muss dafür grundsätzlich weder Ei-
gen- noch Fremdkapital eingesetzt werden (vgl. zur Finanzierung der
Aufwertungen Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012
A-2830/2010
Seite 30
E. 4.6.2). Für die Ermittlung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkos-
ten, die den Netzeigentümern im Jahr 2010 aus dem Netznutzungstarif zu
vergüten sind, spielt daher der aktuelle Verkehrswert der Grundstücke
keine Rolle. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten aktuel-
len Verkehrswerte der Grundstücke sind für die Berechnung der Kosten
im Jahr 2010 sowie für die entsprechende Tarifbewertung somit nicht
massgebend. Soweit für die Grundstücke die entsprechenden Grund-
buchbelege vorliegen, sind diese gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung als Basis der anrechenbaren Kosten zu verwenden
(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009
vom 7. Mai 2013 E. 8.6.3 mit Hinweis). Der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Verkehrswert der Grundstücke ist allenfalls im Rahmen
der Überführung des Übertragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin
zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5581/2012 vom 11. November 2013 E. 6.8.3 und E. 8).
7.3.2 Aus der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Bewertung der Grundstücke eingereichten Aufstellung ist ersichtlich, dass
62 % der deklarierten Werte dem Grundbuch entnommen wurden, 3 %
auf Kaufverträgen basieren und 35 % der Grundstücke synthetisch be-
wertet wurden.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 138 II 465, in welchem es ver-
schiedene Aspekte der synthetischen Methode zu beurteilen hatte, wie
erwähnt die Pöyry-Studie als Basis für die in Art. 13 Abs. 4 StromVV ge-
nannte synthetische Methode anerkannt, sich jedoch nicht konkret zur
Grundstücksbewertung geäussert (BGE 138 II 465 E. 6.9.1). In Bezug auf
die Grundstücke sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, so etwa
dass diese nur konjunkturelle oder raumplanungsbedingte Wertverände-
rungen erfahren können, nicht aber eine Altersentwertung kennen und
folglich nicht gemäss Art. 960a des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) abzuschreiben sind. Weiter dürften die Voraussetzun-
gen für eine synthetische Bewertung der Grundstücke kaum je erfüllt
sein: Wie bereits im Rahmen der Anlagebewertung festgestellt worden ist,
handelt es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmeme-
thode, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprüngli-
chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen
(vgl. vorne E. 5.3.2). Gemäss Art. 216 Abs. 1 OR bedarf der Vertrag über
den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein we-
sentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück
zu Eigentum zu erwerben, muss dessen Erwerb in das Grundbuch einge-
A-2830/2010
Seite 31
tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als
Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss
Art. 37 Abs. 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV,
SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kauf-
vertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen (vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai
2013 E. 8.6.2).
7.4 Die Beschwerdeführerin bringt keine triftigen Gründe vor, weshalb ihr
der Nachweis der ursprünglichen Anschaffungskosten der Grundstücke
nicht möglich sein sollte und diese stattdessen synthetisch bewertet wer-
den müssen. Insbesondere wären die Grundbuchbelege betreffend die
Grundstücke im (…) offenbar vorhanden und wurden dennoch nicht ein-
geholt. Diese Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu
bewerten. Betreffend die Grundstücke in Graubünden und im Aargau hat
die Beschwerdeführerin die entsprechenden Grundbuchbelege einge-
reicht. Ihre in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente bezüg-
lich Tausch, Umparzellierung und Zusammenlegung erachtete die Vorin-
stanz in einem nicht die Beschwerdeführerin betreffenden Fall als plausi-
bel und liess dementsprechend ausnahmsweise die synthetische Bewer-
tung der fraglichen Grundstücke zu (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom
28. März 2014 im Verfahren 212-0004/212-0005/212-0008/212-0017 Rz.
34). Mit Verweis auf vorgehend zitierte Rechtsprechung bleibt nochmals
festzuhalten, dass grundsätzlich für jedes einzelne Grundstück der ent-
sprechende Grundbuchbeleg einzureichen und auch massgeblich ist und
eine synthetische Bewertung nur im Ausnahmefall und im Vergleich zur
Anlagebewertung noch seltener zur Anwendung kommen dürfte (vgl. vo-
rangehende E. 7.3.2). Es wird jedoch Sache der Vorinstanz sein, im
Rahmen der erneuten Überprüfung der anrechenbaren Kosten der Be-
schwerdeführerin für das Tarifjahr 2010 betreffend einzelne Grundstücke
allenfalls nötige Quervergleiche oder Hochrechnungen anzustellen.
7.5 Im Rahmen einer allfälligen synthetischen Bewertung der betreffen-
den Grundstücke stellen sich des Weiteren folgende Fragen: Zum einen
hat die Beschwerdeführerin zur Rückindexierung den PPI verwendet.
Dieser Index erscheint jedoch betreffend die Ermittlung von Grundstücks-
preisen nicht sachgerecht, d.h. mittels PPI kann kein zuverlässiger
Schluss auf die ursprünglichen Anschaffungskosten gezogen werden.
Ebenso wenig berücksichtigt der Hösple-Index, welcher für die Rückinde-
xierung von Anlagen entwickelt wurde, die Entwicklung der Grundstücks-
A-2830/2010
Seite 32
preise. Der von der Branche erarbeitete und von der Vorinstanz akzep-
tierte Einheitswert von CHF 100, welcher pro m² verwendet werden (Pöy-
ry-Studie, S. 18), basiert auf der swissasset-Studie. Für die Bewertung
wurden die Einheitskosten per 31. Dezember 1998 verwendet, welche
2007 nochmals überprüft wurden (Pöyry-Studie, S. 16). Der so ermittelte
Grundstückwert wird gemäss Studie weder rückindexiert noch abge-
schrieben (Pöyry-Studie, S. 18). Zum anderen wurden die synthetisch
bewerteten Grundstücke von der Beschwerdeführerin weder mit einem
Korrekturfaktor multipliziert noch zu einem reduzierten WACC von 3.55 %
verzinst. Wie soeben erwähnt ist der Hösple-Index für die Rückindexie-
rung von Grundstückwerten nicht sachgerecht. In diesem Zusammen-
hang ebenso wenig geeignet ist ein Korrekturfaktor, welcher auf einem
Anlagenvergleich beruht. Sofern keine sachgerechten Alternativen vor-
handen sind, könnte für die Grundstücksbewertung wie im Rahmen der
Anlagebewertung erwähnt, auf eine Einheitsmethode abgestellt werden
(vgl. vorne E. 6.2.3). Es stellt sich im Übrigen die Frage, ob betreffend die
strittigen Grundstückwerte überhaupt eine Aufwertung stattgefunden hat.
Der Verzicht auf die Anwendung des obgenannten Korrekturfaktors im
Rahmen der Bewertung von Grundstücken ist nachvollziehbar, da dieser
auf Anlagen basiert. Den Fragen nach der Verwendung eines sachge-
rechten Indexes i.S.v. Art. 13 Abs. 4 StromVV für eine allfällige Rückinde-
xierung und der allfälligen Anwendung eines Korrekturfaktors sowie der
Verzinsung zum vollen WACC von 4.55 % wird die Vorinstanz im Rahmen
der erneuten Überprüfung der anrechenbaren Kosten der Beschwerde-
führerin nachzugehen haben.
8.
Nachdem das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Anla-
genrestwerten und Kapitalkosten insofern gutzuheissen ist, als die Ange-
legenheit zu neuer Prüfung und Neuberechnung der anrechenbaren Kos-
ten an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist das Nettoumlaufvermögen
nochmals auf der Basis der neu festzusetzenden Kapitalkosten zu be-
rechnen (und in der Folge auch die Deckungsdifferenzen, vgl. dazu nach-
folgende E. 9). Insofern ist das entsprechende Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerin ebenfalls gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neu-
berechnung des Nettoumlaufvermögens an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Zur vorinstanzlichen Methode der Ermittlung des betriebsnotwendi-
gen Nettoumlaufvermögens bleibt Folgendes festzuhalten: Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz im Rahmen ihrer Überprüfungszuständigkeit das Nettoumlauf-
vermögen präzisiert und nur einen halben Monatsumsatz als betriebs-
A-2830/2010
Seite 33
notwendig erachtet (BGE 138 II 465 E. 9.4). Die Praxis der Vorinstanz,
nur einen halben Monatsumsatz als betriebsnotwendig anzuerkennen, ist
demnach nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 7.2).
9.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung von Dispositiv-
Ziffer 3 der Verfügung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin,
den Differenzbetrag zwischen den effektiv anrechenbaren Netzkosten
und den einstweilen anerkannten Netzkosten unverzüglich zu bezahlen.
Betreffend die Verzinsung verlangt sie mit ihrer ursprünglichen Be-
schwerdeschrift sowie in ihrer abschliessenden Stellungnahme einen
Zinssatz von 5 % ab Beschwerdeerhebung. In ihrer Beschwerdeergän-
zung erklärt sie sich hingegen einverstanden mit der Verzinsung zum je-
weiligen WACC der Jahre 2010 bis 2014. Die Vorinstanz hatte in Disposi-
tiv-Ziffer 3 verfügt, die Differenz zwischen dem am 9. Juli 2009 vorsorglich
verfügten Tarif, der während des gesamten Jahrs 2010 anzuwenden sei,
und dem in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Tarif sei im Rah-
men der periodenübergreifenden Saldierung durch Senkung der Netznut-
zungstarife in den Folgejahren zu kompensieren.
Die Beschwerdegegnerin hält in diesem Zusammenhang fest, in
Ziff. 10.6.4 des zwischen ihr und der Muttergesellschaft der Beschwerde-
führerin abgeschlossenen Sacheinlagenvertrags sei vorgesehen, dass
entsprechende Differenzen ohne Abzug und periodengerecht gemäss
den Vorgaben der vorinstanzlichen Weisung 1/2012 an die Sacheinlege-
rin weitergeleitet würden. Es sei daher sachgerecht, eine allfällige, ge-
richtlich angeordnete Rückzahlung hinsichtlich der geforderten Auszah-
lung der Differenz zwischen den bereits erfolgten Zahlungen und den für
das Tarifjahr 2012 anerkennbaren Beträgen nach demselben Modus vor-
zunehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit von
Ziff. 10.6.4 des Sacheinlagenvertrags: Der vorliegend strittige Betrag sei
bereits 2009 geltend gemacht worden und hätte 2010 ausbezahlt werden
sollen. Eine zusätzliche Verzögerung durch Zuwarten, bis die Beschwer-
degegnerin den entsprechenden Betrag über die Tarife eingenommen
habe, entbehre jeglicher Grundlage und sei nicht zumutbar. Die Vorin-
stanz erhebt keine Einwände dagegen, dass mit den Deckungsdifferen-
zen gemäss ihrer Weisung 1/2012 verfahren werde. Sie weist lediglich
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen unrichtigen WACC ver-
wende: Richtigerweise würden die Deckungsdifferenzen 2010 ab dem 1.
Januar 2010 mit dem WACC 2012 von 4.14 %, ab dem 1. Januar 2011
A-2830/2010
Seite 34
mit dem WACC 2013 von 3.83 % und ab dem 1. Januar 2012 mit dem
WACC 2014 von 4.7 % verzinst.
9.1 Das Entgelt für die Netznutzung darf gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG
die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Ge-
meinwesen nicht übersteigen. In der Botschaft zum StromVG wird betref-
fend die anrechenbaren Kosten zunächst festgehalten, dass das Netz-
nutzungsentgelt grundsätzlich von den stromverbrauchenden End-
verbrauchern zu zahlen ist (sog. Ausspeiseprinzip [BBl 2005 1652]). Wei-
ter wird ausgeführt, dass vom Kostendeckungsprinzip ausgegangen wer-
de. Sollte zum Ende einer Kalkulationsperiode festgestellt werden, dass
die erhobenen Netznutzungsentgelte über den anrechenbaren Netzkos-
ten sowie den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen liegen, sei die
entsprechende Differenz in der nachfolgenden Kalkulationsperiode kos-
tenmindernd zu berücksichtigen (BBl 2005 1653). Dies wurde schliesslich
so mit Art. 19 Abs. 2 StromVV auf Verordnungsstufe kodifiziert. Art. 14
Abs. 3 Bst. a StromVG betont ferner, dass die Netznutzungstarife die von
den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln sollen. Die Vor-
instanz wendet Art. 19 Abs. 2 StromVV analog auch auf den Fall an, in
welchem die Netznutzungsentgelte eines Jahrs unter den anrechenbaren
Kosten liegen (vgl. Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar
2012/13. Juni 2013 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren).
Im Bereich der Tarife der Netzebene 1 können sehr grosse Deckungsdif-
ferenzen entstehen, die in der Regel über drei aufeinander folgende Kal-
kulationsperioden zu verteilen sind. Sofern die Beschwerdegegnerin meh-
reren Übertragungsnetzeigentümerinnen gleichzeitig grosse Deckungsdif-
ferenzen zurückzahlen müsste, könnte deren Liquidität gefährdet sein
und es daher zu Tarifschwankungen kommen. Die sichere Elektrizitäts-
versorgung, welche Hauptzweck des StromVG bildet (vgl. Art. 1 Abs. 1
StromVG), wäre somit nicht mehr gewährleistet. Aus diesen Gründen er-
scheint es sachgerecht und steht im Einklang mit dem StromVG, dass
Deckungsdifferenzen in den kommenden Tarifperioden berücksichtigt und
auf diese Weise von den kostenpflichtigen Endverbrauchern getragen
werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 8.4.1 f.).
9.2 Eine sofortige Auszahlung der Unterdeckung an eine einzige Eigen-
tümerin erscheint mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehand-
lungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) als heikel. Gemäss diesem Grundsatz ist
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umge-
kehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte
A-2830/2010
Seite 35
Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 654 mit Hinweisen). Darüber hinaus haben
direkte Konkurrenten einen besonderen Anspruch auf Gleichbehandlung,
der sich aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) ergibt; das Ge-
meinwesen hat sich gegenüber den am freien Markt direkt Konkurrieren-
den neutral zu verhalten. Selbst wenn eine Differenzierung sachlich ge-
rechtfertigt und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV gerechtfertigt wäre, kann dies
die Wirtschaftsfreiheit verletzen (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 1056). Die
verschiedenen Eigentümer des Übertragungsnetzes sind als direkte Kon-
kurrenten zu qualifizieren, weshalb hoheitlich angeordnete, unterschiedli-
che Auszahlungsfristen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zur
Folge haben würden. Sofern die Beschwerdeführerin die umgehende
Auszahlung der Unterdeckung beantragt, ist das Begehren daher abzu-
weisen (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 8.4.3 mit Hinweisen).
9.3 Gemäss Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG legt der Bundesrat die Grund-
lagen zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten fest. Da sich die
Kapitalkosten u.a. aus der kalkulatorischen Verzinsung der betriebsnot-
wendigen Vermögenswerte ergeben (Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG),
muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Kompetenz, die
Grundlage zur Berechnung der Kapitalkosten festzulegen, zwangsläufig
auch die Kompetenz enthalten sein, den für die Kalkulation massgeben-
den Zinssatz festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom
3. Juli 2012 E. 4.4). Sofern die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche
Praxis betreffend Verzinsung allfälliger Deckungsdifferenzen gemäss
Weisung 1/2012 nicht akzeptieren sollte, bleibt Folgendes festzuhalten:
Sind die Einnahmen der Beschwerdegegnerin aufgrund der Anwendung
der im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen festgelegten Tarife nicht
kostendeckend bzw. übersteigt der verfügte Hauptsachentarif den einst-
weilen verfügten Tarif, entsteht bei der Beschwerdegegnerin und nicht bei
den ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen eine entsprechende
Deckungsdifferenz. Diese ist von den Deckungsdifferenzen der Übertra-
gungsnetzeigentümerinnen zu unterscheiden. Letztere entstehen, wenn
eine Beschwerdeinstanz die Betriebs- oder Kapitalkosten eines Netzei-
gentümers höher festlegt, als sie von der Vorinstanz als anrechenbar ver-
fügt worden sind. Aus der Erhöhung der anrechenbaren Kapitalkosten der
Beschwerdeführerin resultieren für sie neue Tarife 2010. Damit geht eine
Erhöhung der Deckungsdifferenz 2010 sowie des entsprechenden, ak-
zessorischen Zinsbetrags einher. Diese Deckungsdifferenz soll mit ent-
A-2830/2010
Seite 36
sprechender Verzinsung gemäss Weisung 1/2012 auf die Tarife 2012,
2013 und 2014 verteilt werden. Ihre Ermittlung wird aber erst mit Rechts-
kraft der Verfügung betreffend die Tarife 2012 definitiv, denn sowohl in
diesem Rahmen als auch bei der Berechnung der Tarife 2013 und 2014
ist die entsprechende Deckungsdifferenz zu berücksichtigen. Da das
Übertragungsnetz bzw. der Anteil der Beschwerdeführerin daran bereits
ins Eigentum der Beschwerdegegnerin übergegangen ist, kommt der im
entsprechenden Sacheinlagevertrag unter Ziff. 10.6 Abs. 4 festgeschrie-
bene Ausgleichsmechanismus zum Tragen. Es wird Sache der Vorinstanz
sein, sich im Rahmen der aus der Neuberechnung der Tarife 2010 für die
Beschwerdeführerin folgenden Neufestsetzung der Deckungsdifferenzen
sowie des entsprechenden Zinsbetrags mit dem Verhältnis der relevanten
Bestimmungen des Sacheinlagevertrags zur Weisung 1/2012 auseinan-
derzusetzen. Es kann in diesem Zusammenhang jedoch bereits fest-
gehalten werden, dass hierbei spezifisch der Ausgleich von Deckungsdif-
ferenzen und nicht eine allgemeine Verzugssituation zu beurteilen ist, so
dass der WACC Anwendung findet. Der von der Vorinstanz betreffend
Deckungsdifferenzen vorgesehene Kompensationsmechanismus ist des-
halb an sich nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde in diesem
Punkt abzuweisen ist.
10.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung im
vorinstanzlichen Verfahren. Eine Kostenauflage in der Höhe von CHF (…)
lasse sich angesichts der Tatsache, dass der Vorinstanz zuzurechnende
organisatorische Doppelspurigkeiten zu beträchtlichem Arbeitsaufwand
geführt hätten, nicht rechtfertigen.
Die Vorinstanz erklärt, die Gesamtkosten nach dem Zeitaufwand ermittelt
zu haben, wie dies in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 22. November
2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En,
SR 730.05) vorgesehen sei. Hingegen bestehe keine Regelung über die
Aufteilung dieser Gesamtkosten in einem Mehrparteienverfahren. Unter
Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und Willkürverbots seien die
Kosten anhand sachgerechter Kriterien zu verlegen. Sie habe sich daher
bei der Kostenverteilung auf das Mass der vorgenommenen Kürzungen
als sachgerechtes Kriterium gestützt und die Gebühren demnach den
einzelnen Übertragungsnetzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der
anrechenbaren Netzkosten auferlegt. Indem die verursachten Hand-
lungsbeiträge den dafür Verantwortlichen zugerechnet würden, werde
auch dem Verursacherprinzip Rechnung getragen.
A-2830/2010
Seite 37
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen bereits ergangenen
Urteilen zur Kosten- und Tarifverfügung 2009 für die Netzebene 1 vom
6. März 2009 festgestellt, dass die Vorinstanz die Gebührenverteilung in
Dispositiv-Ziff. 13 offensichtlich einzig nach den Resultaten ihrer Überprü-
fung der Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 vorgenommen hat.
Sie habe in der angefochtenen Verfügung dargelegt, wie sie die Verfah-
renskosten berechnet und entsprechend dem Verteilschlüssel verlegt ha-
be. Zentral sei dabei die Erläuterung, dass die errechneten Gebühren zu
30 % der Beschwerdegegnerin und zu 70 % den einzelnen Übertra-
gungsnetzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren
Netzkosten zu den bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Netzkos-
ten auferlegt würden. Auf die nachvollziehbaren und rechtlich begründe-
ten Ausführungen der Vorinstanz könne ohne weitere Wiederholungen
verwiesen werden. Insbesondere erachtete das Bundesverwaltungsge-
richt das Kriterium der von den jeweiligen Übertragungsnetzeigentümern
überhöht geltend gemachten anrechenbaren Kosten als sinnvoll und
sachgerecht, um die Verfahrenskosten proportional aufzuteilen. An den
von der Vorinstanz für die Gebührenberechnung angewendeten
Grundsätzen und Berechnungsschritten sei an sich nichts auszusetzen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November
2010 E. 18.3 f. und A-2649/2009 vom 24. August 2011 E. 9).
10.2 Indessen ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass sich die
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung als teilweise berechtigt
erweist und somit ein Teil der Kürzungen zu Unrecht erfolgt ist. Anderer-
seits hat die Beschwerdeführerin gewisse Belege erst im Beschwerdever-
fahren nachgereicht, ist also ihrer Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen
Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen. Da die Beschwerde teil-
weise gutzuheissen und die Sache zur entsprechenden Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird Letztere eine allenfalls redu-
zierte Auferlegung der erstinstanzlichen Gebühren im Rahmen der erneu-
ten Prüfung zu berücksichtigen haben. Die entsprechende Dispositiv-
Ziffer 13 ist demnach in Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls auf-
zuheben.
11.
Zusammenfassend ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die Be-
schwerde teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 samt dazugehöri-
ger Tabellen und die Dispositiv-Ziffer 13 der angefochtenen Verfügung mit
Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Angelegenheit zu
neuer Festsetzung der anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung ei-
A-2830/2010
Seite 38
nes individuellen Korrekturfaktors sowie des betriebsnotwendigen Netto-
umlaufvermögens und entsprechender Zinskosten im Sinne der Erwä-
gungen und zur Neuverlegung der Gebühren an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
12.
12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vor-
instanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehör-
den auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Verfahrenskosten, die durch Verlet-
zung von Verfahrenspflichten verursacht wurden, können auch der obsie-
genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn Beschwerdeführende das Beschwer-
deverfahren durch Verletzung der Mitwirkungspflichten unnötigerweise
verursacht haben, indem beispielsweise Beweismittel spät eingereicht
werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.52; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13 mit Hinwei-
sen). Dies trifft teilweise auf die Beschwerdeführerin zu; sie hat erst im
Beschwerdeverfahren gewisse Anlagen nachdeklariert und einige Grund-
buchbelege gar nicht eingeholt. Somit ist ihr auch insoweit ein Teil der
Verfahrenskosten aufzuerlegen, als sie obsiegt.
12.2 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse CHF 100 bis
CHF 50'000 (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vor-
liegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen,
wobei der genaue Streitwert aufgrund der komplizierten Sachlage nicht
exakt bezifferbar ist. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu den anrechenbaren Kapitalkosten ist aber sicher
ein Streitwert von über CHF 5 Mio. gegeben, womit der diesbezügliche
Gebührenrahmen von CHF 15'00 bis CHF 50'000 nach Art. 4 VGKE zur
Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien und
der Tatsache, dass Zwischenverfügungen betreffend Sistierung erlassen
worden sind, werden die Verfahrenskosten auf CHF 20'000 festgesetzt.
12.3 Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterlie-
gens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbe-
A-2830/2010
Seite 39
gehren ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerin ver-
langt, es sei auf die Kaufpreise als ursprüngliche Anschaffungs- bzw.
Herstellkosten abzustellen, weshalb zusätzliche Anlagezeitwerte in der
Höhe von etwa CHF (…) (inkl. Grundstückwerte) anzuerkennen seien
bzw. gestützt darauf etwa CHF (…) zusätzlich anrechenbare Kapitalkos-
ten. Dem Hauptstandpunkt auf Anerkennung des 2001 bezahlten Kauf-
preises als ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten kann nicht
gefolgt werden. Hingegen wird die Vorinstanz nach Rechtskraft dieses
Entscheids die anrechenbaren Werte im Sinne der Erwägungen neu fest-
zusetzen haben. Betreffend Dispositiv-Ziffer 11 bleibt festzuhalten, dass
der vorinstanzliche Entscheid, welcher die Gegenstandslosigkeit des ent-
sprechenden Antrags verursacht hat, erst im Lauf des Beschwerdeverfah-
rens, also nach Beschwerdeerhebung ergangen ist. Es rechtfertigt sich
daher nicht, sie diesbezüglich als unterliegend einzustufen und mit Kos-
ten zu belasten. Von untergeordneter Bedeutung sind der fallen gelasse-
ne Antrag auf integrale Anwendung des nicht reduzierten Satzes für die
kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens und das teilweise Ob-
siegen in Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Insgesamt
hat die Beschwerdeführerin im Ausmass von ca. zwei Dritteln obsiegt und
ist zu einem guten Drittel unterlegen. Unter Berücksichtigung der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführerin ihren verfahrensrechtlichen Mitwir-
kungspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen ist, sind ihr die hälfti-
gen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'000 aufzuerlegen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000 zu verrechnen.
Die Differenz ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheids in Rechnung zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen auf-
zuerlegen, da es nicht gerechtfertigt sei, sie im vorliegenden Verfahren
als unterliegende Partei zu qualifizieren. Sie macht geltend, wie im Ver-
fahren betreffend die Tarifperiode 2009 ausdrücklich auf die Stellung von
Anträgen verzichtet zu haben und verweist auf ihre Beschwerdebegrün-
dung vom 13. Juni 2013 im bundesgerichtlichen Verfahren betreffend die
Tarifperiode 2009. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_572/2012
vom 27. März 2013 E. 4 festgehalten, dass, auch wenn die Beschwerde-
gegnerin keine Anträge gestellt und die Umsetzung des Urteils zugesi-
chert habe, der Ausgang jenes Verfahrens dennoch zur Folge habe, dass
sie von den Beschwerdeführerinnen keine Systemdienstleistungskosten
vergütet erhalte; sie sei daher materiell notwendige Gegenpartei und als
A-2830/2010
Seite 40
solche unterlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in Beschwerde-
verfahren, die sich gegen die vorinstanzliche Tarifverfügung vom 6. März
2009 richteten, die Beschwerdegegnerin jeweils als teilweise mitobsie-
gend bzw. mitunterliegend eingestuft, weil auch sie Zweifel an der
Rechtmässigkeit gewisser Anordnungen der Vorinstanz, insbesondere in
Bezug auf die Systemdienstleistungen geäussert hatte (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 20
und A-2607/2009 vom 10. Oktober 2010 E. 15). Im vorliegenden Verfah-
ren hat sich die Beschwerdegegnerin zum Streitgegenstand nicht konkret
geäussert.
In BGE 138 II 465 hat das Bundesgericht die Kosten nicht der Beschwer-
degegnerin, sondern der Vorinstanz auferlegt (nicht publ. E. 11). In jenem
Verfahren war dieselbe Konstellation zu beurteilen wie im vorliegenden:
Die Vorinstanz hatte die von der Beschwerdegegnerin festgelegten Netz-
nutzungstarife abgesenkt. Dagegen erhoben diverse EVU, welche da-
mals noch Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes waren, Beschwerde
mit dem Antrag, es seien höhere anrechenbare Betriebs- und Kapitalkos-
ten zu berücksichtigen als diejenigen, welche die Vorinstanz anerkannt
hatte. Die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde hatte zur Folge, dass
die Netznutzungstarife und damit auch die Einnahmen der Beschwerde-
gegnerin anstiegen; diese hatte die gleichläufigen Interessen wie die ob-
siegenden Beschwerdeführerinnen, weshalb sie nicht als unterliegende
Partei betrachtet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2013
vom 18. Oktober 2013 E. 3.6). Dementsprechend sind der Beschwerde-
gegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Da
der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden können, ist die andere Hälfte der Verfahrenskosten in der
Höhe von CHF 10'000 auf die Staatskasse zu nehmen.
13.
13.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung
entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote
eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten
fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und
Anwälte mindestens CHF 200 und höchstens CHF 400 beträgt (Art. 10
Abs. 2 VGKE). Soweit die Beschwerdeführerin erst im Beschwerde-
A-2830/2010
Seite 41
verfahren entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht hat und damit
im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich
nachgekommen ist, gilt der entsprechende Aufwand als selbst verschul-
det. Insofern besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010
E. 15.4 und A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 14). Unter Berücksichtigung
der verschiedenen Rechtsschriften, die im Verfahren einzureichen waren,
des nur teilweisen Obsiegens und des teilweise selbst verschuldeten
Aufwandes wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf
CHF 20'000 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Be-
schwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt vertre-
ten, sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch
die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
13.2 Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in
erster Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie
sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungs-
fähig ist. Wie in vorangehender Erwägung 12.3 festgehalten, vertreten die
Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gleichläufige Interes-
sen, so dass Erstere nicht als (teilweise) unterliegend eingestuft werden
kann. Die Vorinstanz hat daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG
für die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung
aufzukommen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf das Rechtsbegehren
betreffend die Dispositiv-Ziffer 11 der Verfügung vom 4. März 2010 (Ver-
wendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsver-
fahren) als nachträglich gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
Dispositiv-Ziffer 1 sowie die dazugehörigen Tabellen und Dispositiv-Ziffer
13 der angefochtenen Verfügung werden in Bezug auf die Beschwerde-
führerin aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Prüfung und Neu-
festsetzung der anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung eines indi-
viduellen Korrekturfaktors sowie des betriebsnotwendigen Nettoumlauf-
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Seite 42
vermögens und entsprechender Zinskosten an die Vorinstanz zurückge-
wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 10'000 auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von CHF 3'000 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 7'000 ist in-
nert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzah-
lungsscheins erfolgt mit separater Post. Die andere Hälfte der Verfah-
renskosten wird auf die Staatskasse genommen.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 20'000
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr durch die
Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu ent-
richten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-09-131; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
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Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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