B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2830/2018
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
1. A._______,
[…],
vertreten durch
B._______,
[…],
2. B._______,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-PL).
A-2830/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 5. Mai 2017 richtete die polnische Tax Administration Chamber
(nachfolgend: «ersuchende Behörde») ein Amtshilfeersuchen an die Eid-
genössische Steuerverwaltung (ESTV). Sie stützte sich dabei auf Art. 25a
des Abkommens vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö-
gen (SR 0.672.964.91; DBA-PL).
Gemäss Ersuchen wird um Informationen betreffend A._______ (nachfol-
gend: Person 1) und B._______ (nachfolgend: Person 2) gebeten. Zur Be-
gründung wird ausgeführt, die Person 1 werde als polnische Steuerpflich-
tige einer Kontrolle betreffend den Zeitraum vom 1. November 2016 bis
zum 31. Dezember 2016 hinsichtlich der Einkommenssteuer unterzogen.
Die Person 1 betreibe das im Baubereich tätige Unternehmen C._______.
Dabei arbeite sie mit der Person 2 zusammen, welche ebenfalls ein in der
Republik Polen registriertes Unternehmen in demselben Bereich führe.
Beide Unternehmen befänden sich an derselben Adresse. Sodann sei die
Person 1 Generalbevollmächtigte der Person 2 im Rahmen der genannten
unternehmerischen Tätigkeit. Aus beiliegenden Rechnungen gehe hervor,
dass die Person 2 von der Person 1 Bau- und Renovationsdienstleistungen
sowohl in Polen als auch im Ausland bezogen habe. Die Untersuchung
habe ergeben, dass die Rechnung Nr. FV 08/2016 über PLN 436’119.12
nicht beglichen worden sei und die Kosten für Material für besagte Dienst-
leistungen von der Person 1 übernommen worden seien. Diese Rechnung
betreffe den Bau eines Gebäudes durch die Person 2 auf einem Grund-
stück der Person 1. Das Ausgeführte resultiere in einen Geldwäschereiver-
dacht. Die zuständige Steuerbehörde habe von der Person 2 keine Infor-
mationen erhältlich machen können. Aus diesem Grund werde um fol-
gende Informationen gebeten:
1. Does B._______ carry on the registered business activity with the seat in Swit-
zerland? From when? ls he known to the Swiss tax authorities?
2. In what circumstances, when, where and through whose mediation was contact
with A._______ established?
3. Did B._______ in the year 2016 or in the previous years obtain income allowing
for covering of all liabilities towards A._______? lf it is possible, please provide
us with source of this income.
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4. Does the taxpayer confirm transactions mentioned in invoices?
5. Was agreement concerning cooperation between the taxpayers concluded? If
so, in what scope? What is the value of the contract, forms of payments and
deadline of its performance? Please send us its copy.
6. Did B._______ make payment for attached invoices? When, in what form and
in what amounts did he make it? In case of payment by transfer, please provide
us with bank account number into which the payment was transferred.
7. Please provide us with other information which in the opinion of the Swiss tax
authority have or may have influence on establishment of circumstances and
the scope of cooperation between the company C.______, A._______ and
B._______.
A.b Die ESTV trat auf das polnische Amtshilfeersuchen ein und führte das
entsprechende Verfahren durch.
B.
B.a Mit Schreiben vom 28. September 2017 teilte die ESTV der Person 2
mit, dass die Voraussetzungen von Art. 25a DBA-PL und Art. 6 des Bun-
desgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in
Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) als gegeben er-
achtet würden und daher beabsichtigt sei, dem ausländischen Amtshilfeer-
suchen zu entsprechen. Zugleich wurde das rechtliche Gehör gewährt.
B.b Mit separatem Schreiben der ESTV vom 28. September 2017 wurde
der Person 2 als Zustellungsbevollmächtigter der Person 1 ein Schreiben
zu deren Handen zugestellt.
B.c Mit elektronischem Schreiben vom 6. Oktober 2017 ersuchte die Per-
son 2 um Akteneinsicht. Diese wurde mit Schreiben vom 11. Oktober 2017
gewährt und die Person 2 äusserte sich mit Schreiben vom 20. Oktober
2017.
B.d Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 äusserte sich die Person 1 zum
polnischen Amtshilfeersuchen. Dabei teilte sie der ESTV namentlich mit,
dass die im Ersuchen gestellten Fragen „über den Zuständigkeitsbereich
der durch die polnischen Behörden geführten Kontrolle“ hinausgehen wür-
den.
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B.e Am 16. April 2018 erliess die ESTV betreffend das polnische Amtshil-
feersuchen die Schlussverfügung. Darin werden die Person 1 als „be-
troffene Person“ und die Person 2 als „beschwerdeberechtigte Person“ be-
zeichnet. Gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung leistet die ESTV
der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person. In
Dispositiv-Ziff. 2 werden die bei der beschwerdeberechtigten Person sowie
vom kantonalen Steueramt Zürich edierten Informationen genannt, welche
an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen. Nach Dispositiv-
Ziff. 3 wird die ESTV die ersuchende Behörde darauf aufmerksam machen,
dass die unter Ziff. 2 genannten Informationen gemäss den Amtshilfebe-
stimmungen des anwendbaren DBA-PL nur eingeschränkt und gemäss
den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden
dürfen.
C.
C.a Gegen die genannte Schlussverfügung erhob die Person 2 (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Mai 2018 Beschwerde vor
Bundesverwaltungsgericht. Beantragt werden die vollumfängliche Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und das Nichteintreten auf das polni-
sche Amtshilfeersuchen vom 5. Mai 2017. Eventualiter seien die zu über-
mittelnden Informationen wie verlangt anzupassen.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer unter anderem auf, mitzuteilen, ob er
nur für sich selbst oder auch im Namen der Person 1 Beschwerde erhebe.
Mit Vollmacht vom 24. Mai 2018 ermächtigte die Person 1 (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) den Beschwerdeführer auch in ihrem Namen Be-
schwerde zu führen.
C.c Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 beantragt die
ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde.
Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Unterlagen wird – sofern entscheidwesentlich – in den folgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein polnisches Amtshilfeersuchen
gestützt auf Art. 25a DBA-PL zu Grunde (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Die
heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem 17. Ok-
tober 2011 in Kraft (vgl. Art. 25a DBA-PL in der Fassung von Art. X des
Änderungsprotokolls vom 20. April 2010 [AS 2011 4893 4898; nachfol-
gend: Änderungsprotokoll 2010]). Sie ist in zeitlicher Hinsicht auf Steuer-
jahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar nach Inkrafttreten des
Änderungsprotokolls 2010 beginnen, also ab dem 1. Januar 2012 (Art. XII
Bst. b Änderungsprotokoll 2010).
Da das streitbetroffene Amtshilfegesuch am 5. Mai 2017 gestellt wurde und
das Kalenderjahr 2016 betrifft, ist Art. 25a DBA-PL in der Fassung des Än-
derungsprotokolls 2010 anwendbar.
1.2 Weil das Amtshilfeersuchen nach dem 1. Februar 2013 eingereicht
worden ist, richtet sich das Verfahren sodann nach dem Steueramtshilfe-
gesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario; zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens des StAhiG siehe AS 2013 229), soweit das DBA-
PL keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.4 Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 5
und Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.5 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG
die betroffene(n) Person(en) sowie weitere Personen unter den Vorausset-
zungen von Art. 48 VwVG. Im vorliegenden Fall erfüllen beide Beschwer-
deführenden die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis.
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Seite 6
1.6 Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19
Abs. 5 StAhiG), womit nach dem bisher Dargelegten auf das Rechtsmittel
einzutreten ist.
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 25a Ziff. 1 Satz 1 DBA-PL tauschen die zuständigen Behör-
den beider Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, „die
für die Durchführung dieses Abkommens oder die Verwaltung oder den
Vollzug des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Un-
terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussicht-
lich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht.“ Dabei wird der Informationsaustausch
durch Art. 1 DBA-PL (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-PL
(sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 25a Ziff. 1 Satz 2
DBA-PL).
2.1.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
«voraussichtlich erhebliche» Informationen gelten solche, die für den ersu-
chenden Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige
Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und
BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018
E. 2.3.1).
2.1.2 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen
muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (BGE 143 II 185
E. 3.3.2). Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl
gestellt werden («fishing expedition») und die ersuchte Behörde müsste
die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren
Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Auch
nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des
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ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Er-
hebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185
E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung
zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Er-
heblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen
sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip
vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben han-
delt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die tat-
sächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil
des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1 m.w.H.).
2.1.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt,
wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfegesuches eine vernünf-
tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb-
lich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich
diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl.
BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist,
kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen
(BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des
BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten
Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt
sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten
Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sach-
verhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind,
im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161
E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1
und A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3 je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund
darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung, die verlangten
Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 25a
Ziff. 1 Satz 1 DBA-PL – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwi-
schen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchge-
führten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185
E. 3.3.2; BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom
28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl.
auch die vereinzelt uneinheitliche – (v.a.) französischsprachige – Recht-
sprechung des Bundesgerichts, welche verlangt, dass ein Zusammenhang
zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung mit Sicherheit
[„avec certidude“] nicht besteht: BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BGE 144 II 29
E. 4.2.2; vgl. dazu Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3
in fine). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen,
wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht
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übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkennt-
lich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.1.1 m.w.H.).
2.1.4 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot
der «fishing expeditions» (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.1) stehen in Ein-
klang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger
Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101])
zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des BVGer A-4353/2016 vom
27. Februar 2017 E. 2.2.2 m.w.H.).
2.2
2.2.1 Gemäss Abs. 7 Bst. b des Protokolls, welches anlässlich der Unter-
zeichnung des DBA-PL vereinbart worden ist und integrierenden Bestand-
teil desselben bildet (in der Fassung von Art. XI Abs. 6 des Änderungspro-
tokolls 2010), besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen dar-
über, dass die in Artikel 25a DBA-PL vorgesehene Amtshilfe keine Mass-
nahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen
(«fishing expeditions»).
2.2.2 Sodann besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden
des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach
Art. 25a DBA-PL den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachfol-
genden Angaben zu liefern haben:
(i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung ein-
bezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die
Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivil-
stand oder die Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich
der Form, in welcher der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuch-
ten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers
der verlangten Informationen.
Während dieser Absatz wichtige verfahrenstechnische Anforderungen ent-
hält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i) bis v) so
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auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behin-
dern (Abs. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA-PL).
2.2.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom
23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der er-
suchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern
sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen
Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; BGE 139 II 404
E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5).
2.3 Gemäss Art. 7 StAhiG ist auf ein Amtshilfeersuchen nicht einzutreten,
wenn es zum Zwecke der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a),
wenn Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen
des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder wenn es
den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Bst. c).
3.
Im vorliegenden Verfahren gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem polni-
schen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat bzw. sich die ange-
fochtene Schlussverfügung als bundesrechtskonform erweist.
3.1 Wie dargelegt, können der Amtshilfeverpflichtung von Art. 25a Ziff. 1
DBA-PL nur Informationen sowie Unterlagen unterliegen, welche im ab-
kommensrechtlichen Sinne «voraussichtlich erheblich», also wahrschein-
lich erheblich für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter
Steuerpflichtiger sind (vgl. E. 2 ff.). Die voraussichtliche Erheblichkeit der
ersuchten Informationen muss sich dabei bereits aus dem Amtshilfegesuch
selbst ergeben (E. 2.1.2).
Im vorliegenden Fall nennt die ersuchende Behörde als Grund für ihr Amts-
hilfeersuchen formell eine Untersuchung betreffend die Einkommenssteuer
der Beschwerdeführerin. Somit ist zu klären, ob die erbetenen – und nach
Ansicht der Vorinstanz zu übermittelnden – Informationen im abkommens-
rechtlichen Sinne für die korrekte Erhebung der Einkommenssteuern der
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Beschwerdeführerin voraussichtlich erheblich sind. Diesbezüglich ist ent-
scheidend, ob die ersuchende Behörde mit ihrer Sachverhaltsdarstellung
genügend Anhaltspunkte für den von ihr gehegten Verdacht gegenüber der
Beschwerdeführerin liefert.
Im hier zu beurteilenden Fall unterlässt es die ersuchende Behörde, auch
nur ansatzweise zu beschreiben, inwiefern der dargelegte Sachverhalt für
die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführerin relevant sein soll, etwa
dass und weshalb sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht
ihr gesamtes Einkommen zwecks korrekter Besteuerung deklariert haben
könnte. Sie legt lediglich dar, bisherige Untersuchungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer eine von der Beschwerdeführerin an ihn ge-
stellte Rechnung nicht beglichen habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Es wird
nicht erörtert, wie bzw. dass eine allfällige Nichtzahlung der Rechnungen
sich auf die steuerliche Situation der Beschwerdeführerin auswirken
könnte, sondern nur erwähnt, es bestehe ein „Geldwäschereiverdacht“.
Wie die ersuchende Behörde diesen genau begründet, wird wiederum
nicht erklärt und ist auch nicht ersichtlich. Allerdings braucht Letzterem
nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal abkommensrechtlich keine
Grundlage gegeben ist, Steueramtshilfe einzig für die Verfolgung von Geld-
wäscherei zu gewähren.
Wie in Erwägung 2.2.3 festgehalten, wird zwar von der ersuchenden Be-
hörde rechtsprechungsgemäss nicht der strikte Beweis des (steuerrelevan-
ten) Sachverhalts verlangt, doch muss sie hinreichende Verdachtsmo-
mente für dessen Vorliegen dartun. Diesem Erfordernis wird die ersu-
chende Behörde im vorliegenden Fall nicht gerecht. Mangels eines auch
nur minimal schlüssig beschriebenen Sachverhalts ist es der ersuchten Be-
hörde nicht möglich, die notwendige Prüfung vorzunehmen, ob die ersuch-
ten Informationen einen rechtsgenügenden Bezug zum Sachverhalt auf-
weisen (E. 2.1.3).
Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass sich die voraussichtliche Erheb-
lichkeit der erfragten Informationen für die Aufklärung der Steuerangele-
genheiten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht bereits aus
dem Ersuchen selbst ergibt. Auch wenn die «Hürde der voraussichtlichen
Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr
hoch ist (BGE 143 II 185 E. 3.3.2), so ist sie dennoch vorhanden und zu
beachten.
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Weil sich die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen
nicht bereits aus dem Ersuchen selbst ergibt, kommt dieses einer «fishing
expedition» gleich. Entsprechend wäre auf das Ersuchen nicht einzutreten
gewesen (vgl. E. 2.3).
3.2 Die vorinstanzliche Schlussverfügung, mit welcher dem Amtshilfeersu-
chen der Republik Polen stattgegeben wurde, erweist sich als nicht bun-
desrechtskonform. Sie ist aufzuheben und die Beschwerde entsprechend
gutzuheissen.
In Anbetracht dieses Ergebnisses braucht nicht weiter geprüft zu werden,
ob das ausländische Ersuchen tatsächlich alle in Art. 25a DBA-PL genann-
ten Angaben enthält (vgl. E. 2.2.2). Ebenso erübrigt es sich zu klären, ob
es sich beim Beschwerdeführer nun um eine «betroffene» oder um eine
«beschwerdeberechtigte» Person handelt (vgl. Sachverhalt Bst. B.e).
4.
4.1 Ausgangsgemäss haben die obsiegenden Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5‘000.-- ist ihnen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind in Anwendung
von Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen.
4.2 Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
4.3 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steu-
ersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur
dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Schlussverfü-
gung vom 16. April 2018 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
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Seite 13
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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