Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2841/2011
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien Eawag,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alfred Schütz,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Lienhart,
Beschwerdegegnerin,
und
ETHBeschwerdekommission,
Vorinstanz.
Gegenstand Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (vorsorgliche
Massnahmen).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde mit einem bis 31. Mai 2011 befristeten öffentlich
rechtlichen Arbeitsvertrag vom 25. März 2008 als Abteilungsleiterin bei
der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung
und Gewässerschutz (Eawag) angestellt.
B.
Am 22. September 2009 verfügte die Eawag, vertreten durch
Rechtsanwalt Alfred Schütz, die sofortige Freistellung von A._______. In
derselben Verfügung wurde ihr insbesondere die Zutrittsberechtigung auf
das Gelände der Eawag entzogen und eine dienstliche Unterredung
betreffend die Lohnfortzahlung in Aussicht gestellt.
Mit separater Verfügung vom 1. Oktober 2009 kündigte die Eawag den
Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung. Einer allfälligen Beschwerde wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 liess A._______, vertreten durch
Rechtsanwalt Eric Stern, sowohl gegen die Freistellungs als auch gegen
die Kündigungsverfügung Einsprache bei der Eawag erheben und
beantragen, es sei die Nichtigkeit beider Verfügungen im Wesentlichen
wegen Verletzung wichtiger Formvorschriften sowie inhaltlicher
Unbegründetheit festzustellen.
D.
Am 12. November 2009 stellte die Eawag bei der ETHBeschwerde
kommission den Antrag auf Feststellung der Gültigkeit der fristlosen
Kündigung sowie ein Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin
der ETHBeschwerdekommission (nachfolgend: Instruktionsrichterin).
E.
A._______ beantragte mit Eingabe an die ETHBeschwerdekommission
vom 10. Dezember 2009 u.a. die Abweisung des Antrags auf Feststellung
der Gültigkeit der fristlosen Kündigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
verlangte sie die Lohnfortzahlung bis zum rechtskräftigen Entscheid über
die Gültigkeit der Kündigung.
F.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 lehnte die ETHBeschwerde
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kommission das Ausstandsbegehren der Eawag ab und wies die
Instruktionsrichterin an, das Verfahren fortzusetzen. Einer allfälligen
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung liess die Eawag mit Beschwerde vom 11. Januar 2010
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Verfahren A161/2010).
G.
Mit einer weiteren Verfügung vom 18. Januar 2010 wies die ETH
Beschwerdekommission in teilweiser Gutheissung des Gesuchs von
A._______ vom 10. Dezember 2009 die Eawag an, die Lohnfortzahlung
während dem laufenden Beschwerdeverfahren rückwirkend ab 1. Oktober
2009 bis längstens am 31. Mai 2011 wieder aufzunehmen. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Auch gegen diese Verfügung liess die Eawag mit Eingabe vom 27.
Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (Verfahren A505/2010).
H.
Mit Zwischenverfügung A505/2010 vom 25. Februar 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Eawag um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 27. Januar 2010 ab.
Auf die dagegen eingereichte Beschwerde ist das Bundesgericht mit
Urteil 8C_209/2010 vom 29. März 2010 nicht eingetreten.
I.
Mit Urteil A161/2010 vom 1. Juli 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Eawag vom 11. Januar
2010, soweit es darauf eintrat, im Sinn der Erwägungen gut und
verpflichtete die Instruktionsrichterin der ETHBeschwerdekommission, in
sämtlichen zwischen den Parteien rechtshängigen Verfahren als
Instruktionsrichterin und Teil des Spruchkörpers in den Ausstand zu
treten. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
J.
Mit Urteil A505/2010 vom 7. Dezember 2010 hob das
Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung der Beschwerde der Eawag
vom 27. Januar 2010 die Verfügung vom 18. Januar 2010 betreffend die
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Lohnfortzahlung auf und verpflichtete die ETHBeschwerdekommission,
in dieser Sache in anderer Zusammensetzung neu zu entscheiden. Auch
dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
K.
Nachdem die neu eingesetzte Instruktionsrichterin der ETHBeschwerde
kommission den Parteien am 25. Januar 2011 u.a. mittgeteilt hatte, dass
vor dem 3. Mai 2011 über das Gesuch von A._______ vom
10. Dezember 2009 betreffend Lohnfortzahlung nicht entschieden werde,
gelangte diese, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Lienhart,
mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. Februar 2011 ans
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die ETH
Beschwerdekommission sei zu verpflichten, innerhalb der nächsten 30
Tage seit Zugang des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts in
dieser Sache über ihr Gesuch betreffend Lohnfortzahlung vom 10.
Dezember 2009 zu entscheiden.
L.
Mit Verfügung vom 23. März 2011 kam die ETHBeschwerdekommission
auf ihre Mitteilung vom 25. Januar 2011 zurück und wies in teilweiser
Gutheissung des Gesuchs von A._______ vom 10. Dezember 2009 die
Eawag an, die Lohnfortzahlung während dem laufenden
Beschwerdeverfahren rückwirkend ab 1. Oktober 2009 bis längstens am
31. Mai 2011 wieder aufzunehmen (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs). Einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 4 des Dispositivs).
M.
Mit Entscheid A1340/2011 vom 1. April 2011 schrieb das
Bundesverwaltungsgericht das Verfahren betreffend die
Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. Februar 2011 infolge
Gegenstandslosigkeit ab.
N.
Die Eawag (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom
19. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 23. März 2011. Die
aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde sei wieder herzustellen und
das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um
vorsorgliche Massnahmen im Sinn einer Lohnfortzahlung sei abzuweisen.
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Seite 5
O.
Die ETHBeschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) und die
Beschwerdegegnerin beantragen in ihren Stellungnahmen vom 3. Juni
2011 die Abweisung des verfahrensrechtlichen Antrags auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2011 und der Vernehmlassung
vom 23. Juni 2011 schliessen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch
die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde vom 19. Mai 2011.
P.
In den Schlussbemerkungen vom 11. Juli 2011 hält die
Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Q.
Auf die eingereichten Akten und die Begründungen in den
Rechtsschriften wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH
Beschwerdekommission gehört zu den eidgenössischen Kommissionen
nach Art. 33 Bst. f VGG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, N 1.34 Fussnote 87) und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 der
Verordnung des ETHRates vom 15. März 2001 über das Personal im
Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [PVOETH, SR
172.220.113]).
1.2 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete
Zwischenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der
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Lohnfortzahlung während dem hängigen Beschwerdeverfahren, nicht
aber die Hauptstreitfrage betreffend die Gültigkeit der fristlosen
Kündigung. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist eine solche
Verfügung nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss nicht
rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein; die
Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch
wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur
versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu
verhindern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2160/2010 vom 3.
Januar 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 2.45 ff.; MARTIN KAYSER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich und St. Gallen
2008, N 10 ff. zu Art. 46). Bewirkt eine Zwischenverfügung dagegen
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so kann sie erst mit
Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2
VwVG).
Mit der Zwischenverfügung vom 23. März 2011 wurde die
Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Lohn
während dem hängigen Beschwerdeverfahren rückwirkend ab 1. Oktober
2009 bis längstens am 31. Mai 2011 auszurichten. Die
Beschwerdeführerin hätte für die während dieser Zeit geleisteten
Lohnzahlungen keinen Anspruch auf Rückerstattung, selbst wenn sie im
Hauptverfahren betreffend die Gültigkeit der fristlosen Kündigung
allenfalls obsiegen würde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
7496/2010 vom 7. März 2011 E. 6.2 und A4006/2010 vom
23. November 2010 E. 4.3; SUSANNE KUSTER ZÜRCHER, Aktuelle
Probleme des provisorischen Rechtsschutzes bei Kündigungen nach
Bundespersonalrecht, in: Jahrbuch 2007 der Schweizerischen
Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht, Bern 2008, S. 160 ff.;
HARRY NÖTZLI, Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Bundespersonalrecht, Bern 2005, N 330; WOLFGANG PORTMANN,
Überlegungen zum bundespersonalrechtlichen Kündigungsschutz, in
LeGes Gesetzgebung und Evaluation 2002/2, N 8). In diesem Sinn
könnte die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung für die
Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
tatsächlicher Natur bewirken. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG sind demnach erfüllt, was denn auch von keiner Seite in
Abrede gestellt wird.
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Seite 7
1.3 Die Beschwerdeführerin hat als erste Instanz verfügt und ist daher
nach Art. 37 Abs. 2 ETHGesetz in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VwVG
beschwerdeberechtigt.
1.4 Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich auch bei
Beschwerden gegen Verfügungen der ETHBeschwerdekommission
grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die
Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETHGesetz, SR 414.110)
oder des VGG (vgl. Art. 37 Abs. 1 ETHGesetz i.V.m. Art. 37 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Systematik von Art. 14 des Bundespersonalgesetzes (BPG;
SR 172.220.1) sieht vor, dass bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
zunächst ein provisorischer Kündigungsschutz zu Gunsten der
Arbeitnehmerin (Art. 14 Abs. 1 BPG) besteht. Alsdann kann auf Begehren
der Arbeitgeberin die Gültigkeit der Kündigung festgestellt werden. Fällt
diese Prüfung negativ aus, so ist die Kündigung nichtig und es greift der
definitive Kündigungsschutz (Art. 14 Abs. 2 BPG). Art. 14 Abs. 2 BPG
sieht ein Verfahren vor, das nicht den Entscheid über die Einsprache der
Arbeitnehmerin in Form einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG auf dem Beschwerdeweg nach Art. 44 VwVG erwirkt, sondern
dass – in Umkehr der Parteirollen – die verfügende Arbeitgeberin bei der
Beschwerdeinstanz die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung zu
beantragen hat. Dieses System und die Tatsache, dass nicht in einem
eigentlichen Beschwerdeverfahren über eine Verfügung entschieden
wird, führen dazu, dass eine nach Art. 55 Abs. 3 VwVG anzuordnende
Wiederherstellung der – durch die Arbeitgeberin in ihrer
Kündigungsverfügung entzogenen – aufschiebenden Wirkung nicht in
Frage steht, strebt diese doch nicht die Beurteilung ihrer eigenen
Verfügung an, sondern nur die Feststellung derer Gültigkeit. Das von der
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Seite 8
Arbeitnehmerin angestrebte Ziel muss deshalb durch den Erlass
vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG verwirklicht werden
(Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A2646/2011 vom 6.
Juni 2011 E. 3.1; NÖTZLI, a.a.O., N 320; PORTMANN, a.a.O., N 6).
3.2 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom
10. Dezember 2009 anbegehrte Lohnfortzahlung während des hängigen
Verfahrens nach Art. 55 Abs. 3 VwVG (Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung) beurteilt, obschon dies nach Art. 56 VwVG
(Erlass vorsorglicher Massnahmen) hätte erfolgen müssen (vgl. oben
E. 3.1). Dies ist jedoch vorliegend nicht weiter entscheidend, weil die im
Rahmen von Art. 55 VwVG entwickelten Grundsätze sinngemäss auf
Massnahmen im Sinn von Art. 56 VwVG übertragen werden können
(Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A2646/2011 vom 6.
Juni 2011 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.32 mit
Hinweisen; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 25 zu Art. 56).
3.3 Damit vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können,
müssen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene
Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich als nötig erweisen, die
fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (Dringlichkeit). Weiter muss der
Verzicht auf Massnahmen für die Betroffene einen Nachteil bewirken, der
nicht leicht wieder gutzumachen ist, wobei ein tatsächliches,
insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Erforderlich ist
sodann, dass eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen den
Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser
verhältnismässig erscheint, der durch die Endverfügung zu regelnde
Zustand dadurch jedoch weder präjudiziert noch verunmöglicht wird (vgl.
BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; SEILER, a.a.O., N 40 f. zu Art. 56).
Die Behörde stützt sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen
Akten ergeht, und trifft ohne zeitraubende Abklärungen bloss aufgrund
einer summarischen Prüfung einen "primafacie"Entscheid. Dabei
können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der
Hauptsache (sog. Erfolgsprognose) ins Gewicht fallen
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.27). Herabgesetzt sind neben
den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen; das
Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.18).
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Seite 9
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu
Recht vorsorglich dazu verpflichtete, die Lohnfortzahlung während dem
laufenden Beschwerdeverfahren rückwirkend ab 1. Oktober 2009 bis
längstens am 31. Mai 2011 wieder aufzunehmen. Dabei ist folgende
Entscheidsystematik zu beachten: Zuerst bedarf es einer
Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen, das
heisst nach dem schweren Nachteil, der ohne die Anordnung der
vorsorglichen Massnahme droht, und schliesslich muss die angeordnete
Massnahme auf deren Verhältnismässigkeit hin geprüft werden (BGE 130
II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zur Entscheidsystematik ISABELLE HÄNER,
Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 1997,
Band 116, S. 322 ff.).
5.
Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie
eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich
hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen
Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden
müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; SEILER, a.a.O., N 28 zu Art. 56).
Eine verlässliche Entscheidprognose über das vor der Vorinstanz
hängige Verfahren in der Hauptsache lässt sich – entgegen den
Behauptungen der Parteien – zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen. Das
Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in der Zwischenverfügung A
505/2010 vom 25. Februar 2010 (E. 6) darauf hingewiesen, dass im
Hauptverfahren verschiedene Rügen erhoben worden seien, die nicht im
Rahmen eines "primafacie"Entscheids beantwortet werden können. Es
werde genauerer Abklärungen und einer eingehenden Prüfung der
einschlägigen Vorakten bedürfen, um über die formelle und materielle
Gültigkeit der Kündigung zu befinden. An diesen Umständen hat sich in
der Zwischenzeit nichts verändert. Mangels eindeutiger
Entscheidprognose hat diese deshalb nachfolgend ausser Acht zu
bleiben.
6.
In einem weiteren Schritt ist nach dem Anordnungsgrund zu fragen. Ein
solcher liegt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegeben sind (SEILER, a.a.O., N
25 zu Art. 56 i.V.m. N 92 ff. zu Art. 55). Dies ist dann zu bejahen, wenn
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ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht, würde die
Massnahme nicht angeordnet (BGE 129 II 286 E. 3.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A897/2010 vom 23. August 2010 E. 11).
6.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass
die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt ihrer Entlassung im Oktober
2009 zweifellos einen wichtigen und dringenden Grund gehabt habe,
ihren Lohn weiterhin zu beziehen. Die seit der Gesuchseinreichung
erfolgten Zwischenverfahren habe sie nicht zu vertreten. Aufgrund der
Akten erscheine es sodann unangebracht, von der bisherigen
Ausgangslage abzurücken und in Zweifel zu ziehen, dass sie auf die
Lohnfortzahlungen bis zum 31. Mai 2011 angewiesen sei. Dies gelte
umso mehr, als sie seit Februar 2011 erneut arbeitslos sei.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie habe der
Beschwerdegegnerin im November 2009 knapp Fr. 30'000. Ferien und
Überstundenentschädigung ausbezahlt. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen
und ab 1. März 2010 eine neue Arbeitsstelle mit einem Jahresverdienst
von ca. Fr. 110'000. angetreten. Im Weiteren verfüge sie über
regelmässige Einkünfte aus ihrer Unternehmung (B._______ GmbH). Die
angeblich prekäre finanzielle Situation sei unter Berücksichtigung dieser
Umstände nicht glaubwürdig. Dass sie seit dem 1. Februar 2011 erneut
arbeitslos sei, ändere nichts daran, zumal sie wieder Taggelder der
Arbeitslosenversicherung beziehen könne. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdegegnerin drohe
bei einer Verweigerung der rückwirkenden Lohnfortzahlung im heutigen
Zeitpunkt ein ernsthafter Nachteil. Das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes sei deshalb zu verneinen.
6.3 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die
Konsequenzen der im Oktober 2009 eingestellten Lohnzahlungen bis
heute äusserst schwerwiegend seien. Sie sei alleinerziehende Mutter und
verfüge über keine anderen nennenswerten Einkommensquellen. Die
dringendste finanzielle Bedrohung habe sie durch den Gang zum
Arbeitsamt und später mit der Annahme einer schlechter bezahlten Stelle
lindern können. Diese Stelle habe sie aber u.a. wegen
gesundheitsschädigender Arbeitsbedingungen per Ende Januar 2011
aufgeben müssen; seither sei sie wieder arbeitslos. Aufgrund der Ausfälle
in den Monaten Februar und März 2011 (Sperrfrist der
Arbeitslosenversicherung) und der späten Taggeldzahlung für den Monat
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Seite 11
April 2011 sei die finanzielle Lage äusserst angespannt. Es sei zu
erwarten, dass die finanziellen Härten mit Blick auf die andauernde
Arbeitslosigkeit und die drohende Aussteuerung noch zunehmen werden.
Sie sei deshalb immer dringender auf die ihr schon längst zustehenden
Löhne angewiesen. Dass der befristete Arbeitsvertrag per Ende Mai 2011
abgelaufen sei, ändere nichts am Interesse an der Lohnfortzahlung.
Dieses bestehe sowohl vor wie auch nach dem Fristablauf darin, das
Geld jetzt zur Verfügung zu haben, um damit den finanziellen Engpässen,
der Arbeitslosigkeit, den Unterhaltsverpflichtungen und den
Anwaltskosten begegnen zu können. Dies seien alles Folgen, die durch
die fristlose Kündigung und die sofortige Einstellung der Lohnzahlungen
entstanden seien und weiterhin bestünden.
6.4 Die Beschwerdegegnerin bringt einzig finanzielle Interessen für die
Anordnung der anbegehrten und von der Vorinstanz verfügten
vorsorglichen Massnahme vor. Ihr Interesse richtet sich hingegen,
nachdem das Arbeitsverhältnis aufgrund der inzwischen abgelaufenen
Befristung per 31. Mai 2011 ohnehin beendet wäre, nicht mehr auf eine
allfällige Weiterbeschäftigung, wie sie noch in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts A505/2010 vom 25. Februar 2010 (E. 7.3)
erwähnt wurde. Ob die geltend gemachte prekäre finanzielle Situation für
sich alleine ein überzeugender Grund für die Anordnung einer
Massnahme nach Art. 56 VwVG darstellt, ist aufgrund der gebotenen
Zurückhaltung bei der Gewährung vorsorglicher Geldleistungen
zweifelhaft (vgl. SEILER, a.a.O., N 48 zu Art. 56). Zudem erscheint es
fraglich, ob angesichts des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern und der
Vermögenssituation der Beschwerdegegnerin (vgl. u.a.
Steuererklärungen 2009 und 2010) tatsächlich von einem – dringliche
Vorkehren erfordernden – finanziellen Engpass ausgegangen werden
könnte. Auf diese offenen Fragen und damit auch die Frage nach einem
rechtsgenüglichen Anordnungsgrund braucht vorliegend jedoch nicht
näher eingegangen zu werden, da die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme im Sinn einer Lohnfortzahlung ab 1. Oktober 2009 bis
längstens am 31. Mai 2011 – wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl.
hiernach E. 7) – ohnehin nicht verhältnismässig wäre.
7.
Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie im Hinblick auf das
angestrebte Ziel geeignet und erforderlich ist und ein vernünftiges
Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für
die betroffene Partei (vorliegend die Beschwerdeführerin) bewirkt, wahrt
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Seite 12
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A897/2010 vom 23. August
2010 E. 12; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 581 ff.).
7.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung u.a. darauf hin,
dass in der jüngeren Rechtsprechung zur aufschiebenden Wirkung einer
Beschwerde gegen eine Kündigungsverfügung das Interesse der
Arbeitnehmerin an der Lohnfortzahlung höher gewichtet werde als das für
die Arbeitgeberin bei einem allfälligen Obsiegen in der Hauptsache
bestehende Risiko, einen finanziellen Schaden zu erleiden. Aufgrund
dessen sei das Interesse der Beschwerdegegnerin an der
Lohnfortzahlung höher zu gewichten als dasjenige der
Beschwerdeführerin an der Vermeidung eines finanziellen Schadens.
7.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie
habe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, die Lohnzahlungen
nicht wieder aufzunehmen, um damit eine mögliche finanzielle
Schädigung der Steuerzahlenden zu vermeiden. Dieses öffentliche
Interesse wiege schwerer als das nicht glaubhaft gemachte und in
keinem natürlichen Kausalzusammenhang zur fristlosen Kündigung
stehende Interesse der Beschwerdeführerin an der Lohnfortzahlung.
7.3 Vorliegend stehen sich das private Interesse der
Beschwerdegegnerin an einer rückwirkenden Lohnzahlung ab 1. Oktober
2009 bis 31. Mai 2011 und das öffentliche Interesse der
Beschwerdeführerin an einer finanziellen Schadloshaltung bzw. der
Vermeidung einer Schädigung der Steuerzahlenden gegenüber. Beide
Parteien beziehen sich somit ausschliesslich auf finanzielle Interessen.
Dabei ist vorliegend – wie bereits erwähnt (vgl. hiervor E. 1.2) – zu
beachten, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie im
Hauptverfahren betreffend die Gültigkeit der fristlosen Kündigung
obsiegen sollte, keinen Anspruch auf Rückerstattung der gestützt auf die
vorsorgliche Anordnung geleisteten Lohnzahlungen hätte. Da das
Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung per 31. Mai 2011 inzwischen
ohnehin beendet worden wäre, hätte die von der Vorinstanz verfügte
vorsorgliche Massnahme somit zur Folge, dass die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin für den gleichen Zeitraum einen Lohn
ausrichten müsste, wie wenn das Arbeitsverhältnis ordentlich – mithin
durch Ablauf der Befristung – beendet worden wäre. In diesem Sinn
würde die vorsorgliche Massnahme die durch den Entscheid in der
Hauptsache zu regelnden Folgen – mindestens teilweise – faktisch
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Seite 13
vorwegnehmen bzw. verunmöglichen. Eine solche Wirkung gilt es soweit
möglich zu verhindern (vgl. E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist im jetzigen
Zeitpunkt das öffentliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer
finanziellen Schadloshaltung gegenüber dem privaten Interesse der
Beschwerdegegnerin an der rückwirkenden Lohnfortzahlung als
gewichtiger zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände
erweist sich die vorinstanzliche Anordnung der Lohnfortzahlung deshalb
als unverhältnismässig.
Soweit die Vorinstanz ihre Interessenabwägung hauptsächlich auf die
Rechtsprechung abstützt, bleibt zu bemerken, dass die
Verhältnismässigkeit aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall zu
prüfen ist. Im Unterschied zu den von ihr aufgeführten Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts A385/2007 vom 29. März 2007 und A
8198/2007 vom 21. Februar 2008 handelt es sich vorliegend um ein
befristetes Arbeitsverhältnis, das inzwischen – mithin noch vor einem
rechtskräftigen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme – ohnehin
beendet wäre. Die vorsorglichen Lohnzahlungen würden sich damit auf
den gleichen Zeitraum beziehen, wie wenn das Arbeitsverhältnis
ordentlich beendet worden wäre, was – wie oben bereits erwähnt –
aufgrund des fehlenden Rückerstattungsanspruchs der
Beschwerdeführerin Auswirkungen auf die im Endentscheid zu regelnden
Folgen hätte. Zudem ist mit dem Ablauf der Frist des Arbeitsverhältnisses
auch das bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigende
Interesse einer je nach Verfahrensausgang in der Hauptsache möglichen
Weiterbeschäftigung entfallen. Angesichts dieser Besonderheiten im
vorliegenden Fall drängt sich im Vergleich zu den von der Vorinstanz
aufgeführten Urteilen eine abweichende Beurteilung der
Verhältnismässigkeit auf.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Anordnung der
rückwirkenden Lohnfortzahlung während dem laufenden
Beschwerdeverfahren rückwirkend ab 1. Oktober 2009 bis längstens am
31. Mai 2011 unverhältnismässig ist. Die Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen, und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 23. März 2011
sind aufzuheben.
Der von der Beschwerdeführerin gestellte Verfahrensantrag um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom
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Seite 14
19. Mai 2011 ist mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid als
gegenstandslos abzuschreiben.
9.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.
Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine
Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
A2841/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 2 und 3 der
Verfügung vom 23. März 2011 werden aufgehoben.
2.
Der Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 6409; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Toni Steinmann
A2841/2011
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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