B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2847/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
L._______,
vertreten durch M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-2847/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informa-
tions- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle)
führte eine Personensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichti-
gen L._______ durch.
B.
Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 26. Januar 2012 hin legte
das Untersuchungsamt Z._______ folgende strafrechtlich relevanten Vor-
fälle dar:
– 30. Dezember 2010: Mit Strafentscheid wegen einer SVG-Übertretung zu
einer Busse von Fr. 150.– verurteilt.
– 31. August 2010: Mit Urteil wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über
explosionsgefährliche Stoffe (Zündung einer Handfackel in einem Fussball-
stadion inmitten von Zuschauern am 14. März 2010) zu einer persönlichen
Leistung von 9 Tagen bestraft.
– 14. Juni 2010: Einstellung des Verfahrens betreffend ein geringfügiges Ver-
mögensdelikt (Erschleichen einer Leistung), da kein Strafantrag gestellt
wurde.
– 14. Juni 2010: Aufhebungsverfügung im Strafverfahren betreffend Sachbe-
schädigung, da kein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden konnte.
– 1. Juni 2010: Mit Urteil betreffend Fälschung von Ausweisen (Austausch ei-
nes Passfotos auf einem gefundenen Schülerausweis), falsche Anschuldi-
gung und Nichtanzeigen eines Fundes Bestrafung zu einer persönlichen
Leistung von 5 Halbtagen verurteilt.
– 13. November 2009: Mit Strafentscheid betreffend eine SVG-Übertretung zu
einer Busse von Fr. 140.– verurteilt.
Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 4. April 2012 legte die
Staatsanwaltschaft X._______ folgenden strafrechtlich relevanten Vorfall
dar:
6. Februar 2012: Mit Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz (Marihuanakonsum und Abgabe an andere in Kleinmen-
gen) zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt.
A-2847/2012
Seite 3
C.
Am 24. April 2012 wurde L._______ im Rekrutierungszentrum Y._______
das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vor-
gelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem
Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10)
durchgeführt werde. Zudem stimmte L._______ auf dem Formular sowohl
einer Grundsicherheitsprüfung als auch einer erweiterten Sicherheitsprü-
fung zu. Am nächsten Tag führte die Fachstelle eine persönliche Befra-
gung mit L._______ durch. Er nahm zu den Vorbringen der Fachstelle
schriftlich Stellung und verzichtete auf eine nachträgliche Stellungnahme.
Noch am gleichen Tag fällte das Eidgenössische Departement für Vertei-
digung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, L._______
mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung zu entlassen. Im
Weiteren belegte es ihn mit einem Aufgebotsstopp. Zur Begründung legte
es dar, die Beurteilung als Sicherheitsrisiko lasse eine Rekrutierung zur
Zeit nicht zu.
D.
Am 26. April 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie hielt im
Dispositiv fest, L._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinn des Bun-
desgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom
21. März 1997 (BWIS, SR 120), des MG und der Verordnung über die
Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) er-
achtet (Ziff. 1), das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu emp-
fehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Armee
(Ziff. 3).
E.
L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt am 24. Mai 2012
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung.
Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Risikoerklärung. Er reicht im
Juni 2012 eine Vollmacht für die Vertretung durch seine Eltern nach. Die-
se äussern sich mit Schreiben vom 21. Juni 2012 und stellen den Antrag,
den Rekrutierungsstopp aufzuheben.
F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung
vom 24. August 2012 an ihrer bisherigen Beurteilung fest und schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
A-2847/2012
Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 12. September, 21. September und 27. Oktober 2012
bringen die Eltern des Beschwerdeführers weitere Argumente für die
Gutheissung der Beschwerde bei.
H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 BWIS; zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.1).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorin-
stanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
A-2847/2012
Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochte-
nen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hinwei-
sen) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine
gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als
sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.5).
3.
3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee und Dritten, die eine
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a–e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrich-
ten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante
Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbe-
sondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Ver-
hältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivi-
täten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger
Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger
Rechte werden keine Daten erhoben (eingehend dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3 mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des MG
enthält auch dieses Gesetz Grundlagen für die Durchführung von Perso-
nensicherheitsprüfungen bei Angehörigen der Armee. So regelt Art. 113
A-2847/2012
Seite 6
MG die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persön-
lichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Per-
son durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG). In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss
die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprü-
fung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen
des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwend-
bar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (eingehend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom
4. März 2011 (PSPV; SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige. Diese Norm wurde verschiedent-
lich revidiert, wobei aus sämtlichen Fassungen hervorgeht, dass alle Stel-
lungspflichtigen geprüft werden und zwar anlässlich ihrer Rekrutierung;
einzig die Gliederung und einzelne – hier nicht relevante – Formulierun-
gen des Artikels änderten (vgl. AS 2012 1153; AS 2011 5903, 5910; für
die ursprüngliche Fassung AS 2011 1032; vgl. dazu statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5392/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1). Im
hier zu prüfenden Fall kann deshalb offen gelassen werden, auf welche
Version von Art. 5 PSPV sich die Vorinstanz stützt. Aufgrund des fehlen-
den Dokuments über den Auftrag der Personensicherheitsdurchführung
ist das Datum der Verfahrenseinleitung nicht bekannt; um das anwendba-
re Recht bestimmen zu können, wäre diese Information erforderlich (vgl.
zum Übergangsrecht Art. 32 Abs. 3 PSPV). Für die Zukunft ist diesbezüg-
lich eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation anzulegen.
4.
Die Vorinstanz hat die Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG kombiniert
mit einer Personensicherheitsprüfung nach BWIS durchgeführt.
4.1 Art. 19 BWIS ermöglicht eine Personensicherheitsprüfung für Angehö-
rige der Armee ausdrücklich nur unter gewissen Bedingungen und stellt
keine Grundlage für die Prüfung aller Stellungspflichtigen dar. Zu verlan-
gen ist eine bereits geplante Einteilung in eine entsprechende Funktion
bzw. diese muss zumindest Teil einer engeren Auswahl sein. Unzulässig
ist es somit, die Zustimmung zu einer Sicherheitsprüfung nach BWIS pau-
schal einzuholen und eine solche Prüfung durchzuführen, bevor über die
künftige Funktion und Einteilung des Stellungspflichtigen ein Entscheid
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gefallen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom
5. April 2012 E. 4.4 mit eingehenden Ausführungen).
Im vorliegenden Fall ist kein Entscheid über die künftige Funktion und
Einteilung des Stellungspflichtigen aktenkundig, weshalb eine pauschale
Personensicherheitsprüfung gemäss BWIS unzulässig ist. Soweit sich die
vorliegende Beschwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet,
der Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinn des BWIS dar
(Ziff. 1) und die auf dieser Grundlage ausgesprochene Empfehlung, den
Beschwerdeführer nicht in die Armee aufzunehmen (Ziff. 3), ist sie gutzu-
heissen und die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind auf-
zuheben (vgl. zu dieser Praxis als neueres Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2 Zulässig war jedoch die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG.
Die von der Vorinstanz im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Sachver-
haltserhebungen und die gestützt darauf in der angefochtenen Verfügung
getroffenen Anordnungen sind in formeller Hinsicht nicht zu bemängeln.
Der Beschwerdeführer rügt, das Ergebnis der Personensicherheitsprü-
fung habe schon vor der Befragung festgestanden. Da es aber zum einen
üblich ist, eine Befragung vorzubereiten, und die Vorinstanz zum andern
auch Elemente der Befragung in ihre Begründung aufgenommen hat, ist
ihr Vorgehen nicht zu beanstanden.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG ver-
fügte Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer
abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
5.1 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat
die Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zum Ziel,
welche grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, und dient da-
mit konkret dem Schutz potentieller Opfer (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2, A-6587/2011
vom 31. Mai 2012 E. 5.1 und A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1). Em-
pfiehlt die Vorinstanz, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei
abzusehen, kommt eine Rekrutierung faktisch nicht mehr in Frage, da ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Rekrutierung vom 10. April
2002 (VREK, SR 511.11) nur militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines
Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst entspricht und
bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach Art. 21 Abs. 1 MG so-
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wie kein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe
nach Art. 113 MG vorliegt. Die für die Rekrutierung verantwortlichen Stel-
len sind zwar nicht formell an die Einschätzung gebunden (vgl. Art. 21
Abs. 4 Satz 2 BWIS und Art. 23 Abs. 1 PSPV), werden einer solchen Ein-
schätzung in der Praxis aber folgen (eingehend Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.2).
5.2 Zur Begründung legt die Vorinstanz hauptsächlich dar, der Beschwer-
deführer habe mehrfach und über eine längere Zeitperiode gegen Geset-
ze verstossen und sei deswegen mehrfach strafrechtlich verurteilt wor-
den. Die verschiedenartigen Delikte (Strassenverkehrs- und Vermögens-
delikte, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und ein
Vergehen gegen das Bundesgesetz über die explosionsgefährlichen Stof-
fe) würden deutlich machen, dass er keine Einsicht bezüglich der Un-
rechtmässigkeit seines Verhaltens gezeigt habe und er es mit dem Ein-
halten der Gesetze nicht so ernst nehme. Die Fachstelle erachte deshalb
seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit als mangelhaft und könne die
Begehung weiterer Delikte nicht ausschliessen. Trotz guter Leistungs-
fähigkeit oder guter Arbeitszeugnisse könnten Sicherheitsrisiken praxis-
gemäss nicht ausgeschlossen werden. Soweit er vorbringe, sein Leben
seit der Volljährigkeit stark verändert zu haben, sei auf die erst kürzlich
erfolgte letzte Verurteilung hinzuweisen. Seit dann sei zu wenig Zeit ver-
strichen, um von einer (konstanten) Abkehr von delinquentem Verhalten
ausgehen zu können.
Weiter stuft sie das Gefahrenbewusstsein des Beschwerdeführers als
eingeschränkt ein. Sie begründet dies insbesondere damit, er habe wäh-
rend eines Fussballspiels im Publikum eine Handfackel angezündet. So-
dann sei er wegen Führens eines Motorrades in angetrunkenem Zustand
sowie wegen des Ausführens einer Lernfahrt mit einer Begleitperson, die
nicht über den entsprechenden Ausweis verfüge, verurteilt worden. Eben-
so würden seine Aussagen anlässlich der Befragung wie z.B. "Für Kolle-
gen würde ich alles machen!" oder auch, er würde einem Kollegen einen
Dealer vermitteln, wenn er danach gefragt würde, auf ein mangelhaftes
Gefahrenbewusstsein hindeuten.
Sodann vertritt sie die Ansicht, die Gefährdung im Bereich der Abhängig-
keit erscheine als erhöht; aufgrund der Vorgeschichte könne sie den Kon-
sum weicher und/oder harter Drogen auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht
ausschliessen. Sie stützt sich hierbei zum einen auf die Verurteilung vom
6. Februar 2012, zum andern aber auch auf die in der Befragung ge-
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machte Bemerkung des Beschwerdeführers, er habe in der Woche vor
der Aushebung anlässlich einer Reise nach Holland ein Amphetaminpro-
dukt versucht sowie gelegentlich Cannabis konsumiert.
5.3 Dem entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er bereue
heute seinen Irrweg. Das letzte Urteil vom 6. Februar 2012 beziehe sich
auf die Zeit bis Februar 2011; diese Vorfälle habe er also nicht erst kürz-
lich begangen. Seit damals habe er sich nichts mehr zuschulden kommen
lassen.
Er ergänzt die Aussage "Für Kollegen würde ich alles tun!" dahingehend,
80 % der Rekruten würden vermutlich die gleiche Aussage machen. Dies
schliesse selbstverständlich alles Illegale, Unanständige und Fragwürdige
aus. In der Befragung habe er gesagt, er würde für einen Kameraden den
Kontakt zu einem Dealer herstellen, weil er bei einem Mitarbeiter erlebt
habe, was es bedeute, an den falschen Dealer zu gelangen. So gesehen
sei es doch besser, man stelle den Kontakt her und setze einen Kamera-
den nicht einem unnötigen Risiko aus. Im Übrigen sei der einzige Dealer,
den er kenne, in der Zwischenzeit verhaftet worden, weshalb er die Frage
hypothetisch beantwortet habe. Den Vorfall mit der Handfackel bereue er
sehr; zum Glück sei damals nichts passiert.
Er verstehe nicht, weshalb keine Urin- oder Haarprobe genommen wor-
den sei, um seinen aktuellen (nicht vorhandenen) Drogenkonsum abzu-
klären. Beim Amphetaminprodukt handle es sich entgegen der Annahme
des Befragers weder um eine harte Droge noch um ein illegales Produkt.
Im Übrigen habe er durch die eingereichten Urintestresultate seine Dro-
genabstinenz nachgewiesen.
5.4
5.4.1 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Ri-
sikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt.
Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolge-
rungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der
Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose
über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Ge-
richtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen
auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten
anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts
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8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; s.a. statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes ver-
langt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Ge-
fahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, de-
nen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuver-
lässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregel-
mässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012
E. 3.2 mit Hinweisen auf die ständige Praxis). Wie vorne in Erwägung 2
dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von
Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein ei-
genes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.
5.4.2 Soweit sich die Vorinstanz auf den Reputationsverlust der Armee
und den Spektakelwert bezieht, lässt sich aus ihren sehr allgemein gehal-
tenen Ausführungen indes nichts für den hier zu prüfenden Fall ableiten.
Ebenfalls nicht überzeugend ist die Beurteilung der Abhängigkeit, u.a.
weil sie hierbei die Urinproben, in denen über einen längeren Zeitraum
kein Drogenkonsum nachgewiesen werden konnte, nicht entlastend be-
rücksichtigt, sondern diese zu Lasten des Beschwerdeführers auslegt. Al-
lerdings handelt es sich bei der Beurteilung der Abhängigkeit bloss um
einen Aspekt der Gesamtbeurteilung, der nicht allein ausschlaggebend
war.
Vielmehr sind nämlich bei der vorliegenden Beurteilung die weiteren De-
likte von grosser Bedeutung. Diese vermitteln − auch wenn teilweise si-
cher im Bagatellbereich liegend − ein Gesamtbild, das auf einen vermin-
derten Respekt vor der Einhaltung der Gesetze hinweist. Eine eher gerin-
ge Hemmschwelle, Regeln zu übertreten, kann sich auch bei Delikten
zeigen, die keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen oder Gewaltsdelikten
haben (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom
16. August 2012 E. 5.3). Vorliegend sind in diesem Zusammenhang vor
allem die Fälschung und Verwendung des gefundenen Schülerausweises
zu nennen, aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in gerin-
gem Umfang mit Cannabis gehandelt hat. Die Vorinstanz liess sich auch
bei der Beurteilung des Gefahrenbewusstseins von sachgerechten Aus-
führungen leiten. Insbesondere der Vorfall mit der Handfackel deutet auf
ein vermindertes Gefahrenbewusstsein hin. Die Zündung einer Handfa-
ckel in einer Menschenmenge ist offensichtlich äusserst risikoreich. Der
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Seite 11
Beschwerdeführer versichert zwar glaubhaft, diesen Vorfall sehr zu be-
dauern. Das ändert aber vorliegend nichts, denn seine Einschätzung der
Tat, bevor er sie beging, zeugt von einem verminderten Gefahrenbe-
wusstsein.
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz, welche das
Gefahrenbewusstsein sowie die Zuverlässigkeit, Integrität und Vertrau-
enswürdigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt erachtet, nicht
zu beanstanden. Gerade im Umgang mit Waffen ist die Einhaltung von
Regeln von grosser Bedeutung, damit niemand zu Schaden kommt, wes-
halb die hohe Gewichtung dieses Aspekts nachvollziehbar ist.
Bei einer Personensicherheitsprüfung ist überdies nicht nur auf die im
Strafregister verzeichneten Straftaten abzustellen, sondern auf sämtliche
bekannten Vorgänge, die einen Eindruck der zu prüfenden Person vermit-
teln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1070/2012 vom
17. Oktober 2012 E. 3.3.1; siehe zur Gesamtbetrachtung auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3 und
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8). Die Vorinstanz darf deshalb auch
in die Beurteilung einfliessen lassen, was aus der Befragung hervorgeht,
was sie mit der Berücksichtigung der in Erwägung 5.2 und 5.3 erwähnten
Aussagen getan hat. Zwar relativiert der Beschwerdeführer diese beiden
Aussagen nachträglich und erklärt in durchaus überzeugender Weise, wie
sie gemeint waren. Da sie aber im Gesamtzusammenhang der Befragung
durchaus auch im Sinn der Vorinstanz verstanden werden konnten, ist
deren Wirkung auf den Gesamteindruck zumindest nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seinen Irrweg verlassen und
werde sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er reichte Empfeh-
lungsschreiben und Zeugnisse ein und belegt mit verschiedenen Einga-
ben seine Zielstrebigkeit bezüglich seiner Berufsbildung. Solche Einga-
ben können zwar grundsätzlich geeignet sein, die zu überprüfende Per-
sönlichkeit besser zu erfassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.4, A-5123/2011 vom
21. Juni 2012 E. 6.1 und A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.2.2). So
hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, bei länger zurückliegen-
den Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen Hinweise auf eine
allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens liefern oder aber das
Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.4
und A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.2.2). Angesichts der einge-
A-2847/2012
Seite 12
reichten Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer wieder stabilisiert hat und auf gutem Weg ist. Allerdings
ist zur zeitlichen Dimension Folgendes zu bemerken: Auch wenn die De-
likte nicht unmittelbar vor der Aushebung erfolgt sind, so sind doch auch
zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils erst gut drei Jahre seit dem ers-
ten Strafentscheid im November 2009 und noch kein Jahr seit dem Straf-
befehl von Februar 2012 vergangen.
So ging das Bundesverwaltungsgericht anlässlich einer Personensicher-
heitsprüfung gemäss BWIS davon aus, eine Zeitdauer von 5 Jahren stelle
in diesem Fall, in dem es um mehrheitlich im Bagatellbereich anzusie-
delnde Verkehrsdelikte ging, einen genügend langen Zeitraum zum Be-
weis einer längerfristigen Bewährung dar (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8.5). In einem anderen
BWIS-Fall, in dem es um die Dauer der drogenfreien Zeit (ca. 15 Monate
bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts) und die
Dauer seit der letzten Straftat ging (ca. 2,5 Jahre bis zum Urteil), ent-
schied das Bundesverwaltungsgericht, diese Zeitdauer sei noch nicht hin-
reichend lang; die Verurteilungen würden noch nicht genügend in den
Hintergrund treten und ein Sicherheitsrisiko könne noch nicht ausge-
schlossen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011
vom 12. Januar 2012 E. 8.5). Vor dem Hintergrund dieser Rechtspre-
chung ist auch im vorliegenden Fall die vorgebrachte Zeitdauer noch
nicht als genügend lang zu beurteilen, um zweifellos eine positive Prog-
nose stellen zu können.
Die Vorinstanz liess sich demzufolge bei der Beurteilung insgesamt von
sachgerechten Überlegungen leiten. Indem sie die Empfehlung aus-
spricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen,
setzt sie wohl einen strengen Massstab an. In ihrer Vernehmlassung ver-
weist sie indes darauf, es gelte Vorfälle wie den Fall Höngg oder den Vor-
fall von Ende 2011, als ein junger Mann in St. Léonard seine Freundin mit
der Armeewaffe erschossen hat, zu vermeiden. Eine vorsichtige Praxis ist
vor diesem Hintergrund angebracht. Zwar kann im vorliegenden Fall nicht
von einem grossen Risiko ausgegangen werden. Der Entscheid der Vor-
instanz, im vorliegenden Fall das Überlassen der persönlichen Waffe
nicht zu empfehlen, entspricht aber einer vorsichtigen Praxis und ist ent-
sprechend vertretbar.
A-2847/2012
Seite 13
6.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnun-
gen.
6.1 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss
demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel
erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis
zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1).
Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden
öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwä-
gen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Inte-
resse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erhebli-
chen Interesses aus (BGE 135 I 402 E. 4.6.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1).
6.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Verhältnismässigkeit sei
gewahrt, da keine Auflagen erkennbar seien, die in kurzer Zeit und nach-
haltig die festgestellten Risiken reduzieren könnten. Demgegenüber bie-
tet der Beschwerdeführer den Besuch bei einem Militärpsychologen, ein
grafologisches Gutachten, Urin- und Bluttests in der Rekrutenschule und
in Wiederholungskursen an. Sodann könne die Armee verfügen, dass er
seine persönliche Waffe nach Entlassung aus der Rekrutenschule oder
einem Wiederholungskurs im Zeughaus zu deponieren habe. Die anfal-
lenden Kosten würde er übernehmen, auch andere Vorschläge würde er
akzeptieren und einhalten.
6.3 Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten
mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerde-
führers gegenüber. Seine Rekrutierung ist zwar faktisch ausgeschlossen,
wenn der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz folgt,
von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen (vgl. dazu vor-
ne E. 5.1).
Der Besuch der Rekrutenschule vermag allenfalls auch – wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht – einen positiven Einfluss auf die Ent-
A-2847/2012
Seite 14
wicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prü-
fung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential
einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu
beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer (vgl. vorne
E. 5.1). Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für
die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im
vorliegenden Verfahren nicht relevant (vgl. in diesem Zusammenhang Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-518/2012 vom 15. August 2012
E. 6.2.3 und A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.5). Die Eltern
des Beschwerdeführers befürchten weitere Nachteile, die als Folge die-
ses Verfahrens auftreten könnten. Jedoch sind abgesehen von der zu
leistenden Wehrpflichtersatzabgabe keine ernsthaften Nachteile ersicht-
lich (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5319/2011
vom 5. April 2012 E. 5.4).
Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, vorliegend seien keine Auflagen
erkennbar, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs verringern könnten.
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen können kei-
nen Ausgleich zu den in Erwägung 5 dargelegten Bedenken bezüglich
der Einhaltung von Regeln und des Gefahrenbewusstseins schaffen und
sind deshalb nicht zweckmässig. Obschon die Vorinstanz einen strengen
Massstab angesetzt hat, ist daher die Verhältnismässigkeit der Risikoer-
klärung zu bejahen.
6.4 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die
Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinn
von Art. 113 MG vor, bzw. gegen die Empfehlung, vom Überlassen der
persönlichen Waffe sei abzusehen.
7.
Zusammenfassend sind die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und stattdessen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne von
Art. 113 MG festzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung betroffen ist.
8.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstan-
zen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt
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vorliegend mit seiner Beschwerde bloss teilweise durch. Die Risikoerklä-
rung wird, was die Überlassung der persönlichen Waffe betrifft, bestätigt,
und die angefochtene Verfügung nur teilweise aufgehoben. Es ist somit
von einem hälftigen Unterliegen auszugehen. Dem Beschwerdeführer
sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.– aufzu-
erlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– sind ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 250.– zurückzuerstat-
ten.
Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Beschwerde-
führer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch die Be-
schwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 und 3
der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und es wird festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko im Sinne von
Art. 113 MG darstellt.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 250.– auferlegt. Sie werden mit dem geleitsteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.– wird dem Beschwer-
deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Nina Dajcar
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Seite 17
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit-
tel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
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