Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2848/2011
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand Radio und Fernsehempfangsgebühren.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Inkassostelle für Radio und
Fernsehempfangsgebühren (Billag AG) leitete am 22. Mai 2008 gegen
A._______ wegen Nichtbezahlens der Radio und
Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis am 31.
Dezember 2007 beim Betreibungsamt X._______ die Betreibung über
den Betrag von Fr. 142.60 nebst Mahn und Betreibungsgebühren von Fr.
40. ein.
B.
A._______ erhielt am 6. Juni 2008 in der Betreibung (…) des
Betreibungsamts X._______ einen Zahlungsbefehl und erhob gegen
diesen Rechtsvorschlag.
C.
Am 22. September 2008 hielt die Billag AG verfügungsweise fest,
A._______ sei zur Bezahlung der Betreibungsforderung verpflichtet, und
beseitigte den Rechtsvorschlag. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die
Betreibungskosten dem Schicksal der Betreibung folgten.
D.
Gegen diese Verfügung reichte A._______ am 20. Oktober 2008
Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein.
E.
Mit Entscheid vom 8. April 2011 hiess das BAKOM die von A._______
erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Für die
Mahngebühr von Fr. 5. sowie die Betreibungsgebühr von Fr. 20. hob es
den Rechtsvorschlag in der Betreibung auf.
Zu der in Betreibung gesetzten Gebührenforderung in der Höhe von
Fr. 142.60 führte das BAKOM in seiner Begründung aus, aus den Akten
der Billag AG gehe hervor, dass A._______ seiner Gebührenpflicht für
den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007
vollumfänglich nachgekommen sei. Insoweit sei die Beschwerde
gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung
aufrechtzuerhalten. Einzig die Zahlung für das 3. Quartal 2007, Fälligkeit
1. September 2007, sei erst am 31. Oktober 2007 und somit verspätet bei
der Billag AG eingegangen. Hierfür sei A._______ am 17. September
2007 zu Recht kostenpflichtig gemahnt worden. Die Betreibung erweise
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sich daher im Umfange der genannten Mahn sowie Betreibungsgebühr
als gerechtfertigt. Die übrigen in Betreibung gesetzten Mahngebühren
seien hingegen nicht geschuldet. Auf die Rüge hinsichtlich der
Betreibungskosten werde nicht eingetreten, da diese mit
aufsichtsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) anzufechten wären.
F.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 führt A._______ (Beschwerdeführer)
gegen den Entscheid des BAKOM vom 8. April 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er, er sei von
sämtlichen Mahn, Betreibungsgebühren sowie Betreibungskosten zu
entlasten und der Betreibungsregistereintrag in der Betreibung (…) des
Betreibungsamts X._______ sei zu löschen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Gebühren
für den Radio und Fernsehempfang jeweils rechtzeitig bezahlt.
Ungeachtet dessen sei er von der Billag AG wiederholt gemahnt und für
das 3. und 4. Quartal 2007 nun sogar betrieben worden. Das BAKOM
habe in der Verfügung vom 8. April 2011 zwar anerkannt, dass er die
Empfangsgebühren für den in Betreibung gesetzten Zeitraum bereits
beglichen habe, dennoch seien ihm die angefallenen Mahn und
Betreibungsgebühren auferlegt worden. Es könne indes nicht sein, dass
er für eine grundlos angehobene Betreibung kostenpflichtig werde.
Der Beschwerdeführer weist ergänzend daraufhin, für das 4. Quartal
2009 sei er erneut von der Billag AG willkürlich gemahnt worden, obwohl
er auch diese Rechnung nachweislich innert Frist bezahlt habe. Das
Verhalten der Billag AG empfände er zunehmend als schikanierend und
stelle für ihn eine grosse persönliche Belastung dar. Sie sei deshalb zu
verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000. zu bezahlen. Ferner
habe sie sich für ihr Fehlverhalten schriftlich bei ihm zu entschuldigen.
G.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reicht der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 12. Juni 2011 die angefochtene Verfügung vom 8. April
2011 sowie unter anderem die Zahlungsbelege für die
Empfangsgebühren des Zeitraums 4. Quartal 2005 bis und mit 4. Quartal
2007 ins Recht ein.
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Seite 4
H.
Die Billag AG (Erstinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 28. Juni
2011 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Dazu verweist sie im Wesentlichen auf ihre Verfügung vom
22. September 2008 und die dortige Begründung.
I.
In der Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 hält das BAKOM (Vorinstanz) an
der Verfügung vom 8. April 2011 vollumfänglich fest.
J.
Der Beschwerdeführer betont in seiner Schlussbemerkung vom 22. Juli
2011 nochmals, er habe die in Betreibung gesetzten
Gebührenforderungen jeweils rechtzeitig bezahlt.
K.
Mit Verfügung vom 12. September 2011 wird der Beschwerdeführer
ergänzend aufgefordert, allfällig vorhandene Zahlungsbelege zu den
Gebührenrechnungen 1. bis und mit 3. Quartal 2005 einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 20. September 2011 teilt der Beschwerdeführer mit, den
geforderten Zahlungsbeleg für das 2. Quartal 2005 könne er nicht
beibringen. Gemäss Art. 61 Abs. 3 der Radio und Fernsehverordnung
vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) sei er auch nicht verpflichtet,
Beweismittel länger als fünf Jahre aufzubewahren.
M.
Am 27. September 2011 reicht der Beschwerdeführer zusätzliche
Dokumente zur Gebührenforderung 1. Quartal 2010 ins Recht ein.
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt des Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie
von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Verfügungen im erwähnten Sinn gelten
auch Beschwerdeentscheide nach Art. 61 VwVG (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
Das BAKOM ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, eine Ausnahme
gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der
Vorinstanz vom 8. April 2011 zuständig.
1.2. Zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat der angefochtenen, ihn belastenden
Verfügung hat der Beschwerdeführer ein aktuelles, schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher ohne Weiteres zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fechtet der Beschwerdeführer
neben der Mahn und Betreibungsgebühr von insgesamt Fr. 25. auch die
bislang angefallenen Betreibungskosten im Umfange von Fr. 30. an. Wie
bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. April 2011 zutreffend
ausführt, folgen die Betreibungskosten dem Schicksal der Betreibung. Die
Höhe der schuldbetreibungsrechtlich geschuldeten Betreibungskosten
müssen weder im Rechtsöffnungsentscheid noch im Urteil selbst
festgelegt werden, sondern ergeben sich direkt aus dem
Vollstreckungsrecht. Sie sind vom Gläubiger vorschüssig an das
Betreibungsamt zu zahlen und werden im Anschluss an die Betreibung
zur Forderung hinzugeschlagen, sofern diese zu Recht erhoben worden
ist. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger
Weise fest, steht dem Schuldner die Möglichkeit der
Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) offen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig. Auf die Rüge
betreffend die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 30. ist daher nicht
einzutreten.
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Seite 6
1.4. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden;
er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte
reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich
verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz
nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten
Instanz eingegriffen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 26 RZ. 2.8 mit Hinweisen).
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausschliesslich über
die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom
1. Juli bis 31. Dezember 2007 sowie über die damals angefallenen Mahn
und Betreibungsgebühren entschieden. Soweit der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde die Mahnung aus dem Jahr 2009 sowie die
Ersatzrechnung für das 1. Quartal 2010 rügt, ist darauf nicht einzutreten,
da diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.
1.5. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der
Ausführungen in E. 1.3 f. hiervor – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist
nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Es kann daher eine Beschwerde aus anderen Gründen als den von den
Verfahrensbeteiligten angerufenen gutheissen oder abweisen. Auch kann
es die angefochtene Verfügung mit einer völlig anderen Begründung
schützen, als sie von der Behörde angegeben wurde (sog.
Motivsubstitution; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar zum VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 62 N 40). Der
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Namentlich sind von den
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Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48
E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2690/2010 vom
9. November 2010 E. 3.1; MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 62).
3.
Wer ein zum Empfang von Radio und Fernsehprogrammen geeignetes
Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der
Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine
Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG,
SR 784.40]). Zur Durchsetzung der Gebührenpflicht kann die
Gebührenerhebungsstelle gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c der Radio
und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) pro
erfolgter Mahnung eine Gebühr von Fr. 5. und pro zu Recht erhobener
Betreibung eine Gebühr von Fr. 20. erheben.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen
an, er habe die Rechnung für das 3. Quartal 2007, Fälligkeit
1. September 2007, pünktlich am 30. Juli 2007 bezahlt. Die Mahn wie
auch die Betreibungsgebühr seien daher ohne Grund erhoben worden.
4.2. Die Vorinstanz stellt die geltend gemachte Zahlung nicht in Abrede,
legt aber dar, der Beschwerdeführer habe hierfür nicht den
Originaleinzahlungsschein verwendet, sondern einen roten
Einzahlungsschein, den er von Hand ausgefüllt habe. Da der
Beschwerdeführer dabei weder den Zahlungszweck noch eine
Referenznummer angegeben habe, sei die Erstinstanz nach Art. 87 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) befugt gewesen,
die eingegangene Zahlung auf die zu diesem Zeitpunkt noch offene
Gebührenforderung des 1. Quartals 2007 anzurechnen.
Dementsprechend könne die Rechnung des 3. Quartals 2007 nicht am
30. Juli 2007, sondern erst mit der nachfolgenden Zahlung vom
31. Oktober 2007 und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist vom
1. September 2007 als bezahlt gelten.
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4.3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend allein noch, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die Mahngebühr im Umfang von Fr. 5. (Mahnung
vom 17. September 2007 betreffend 3. Quartalsrechnung 2007) sowie die
Betreibungsgebühr in der Höhe von Fr. 20. (Betreibung […] des
Betreibungsamts X._______ vom 22. Mai 2008) zu Recht auferlegt hat.
Auch wenn der Streitgegenstand damit klar umgrenzt ist, wird es infolge
der von der Vorinstanz vorgenommenen rückwärtigen Anrechnung der
Zahlungseingänge erforderlich sein, für die Beurteilung der hier strittigen
Fragen die relevanten Vorgänge der Vorjahre ebenfalls zu beleuchten.
In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Verlaufe des Schriftenwechsels seine Behauptung,
er habe seit dem 3. Quartal 2005 sämtliche Forderungen aus der
Gebührenpflicht (abgesehen von einzelnen Mahngebühren) fristgerecht
bzw. teilweise auch vor Rechnungsstellung erfüllt, anhand von
Einzahlungsbelegen der Schweizerischen Post lückenlos beweisen kann.
Insoweit kann er auch den Nachweis für die rechtzeitige Zahlung der hier
fraglichen 3. Quartalsrechnung 2007 erbringen. Gemäss den
vorliegenden Kontoauszügen hat die Erstinstanz zudem sämtliche
Überweisungen des Beschwerdeführers korrekt als Zahlungseingänge
verbucht. Diese auf den ersten Blick klare Aktenlage steht indes unter
dem Vorbehalt einer möglichen rückwärtigen Anrechnung der
Zahlungseingänge auf frühere Ausstände, wie dies die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 87 OR vorgenommen hat.
In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob in der Vergangenheit
überhaupt ein Zahlungsausstand zu verzeichnen ist, auf den die
nachweislich geleistete Zahlung des Beschwerdeführers vom 30. Juli
2007 angerechnet werden könnte. Falls dies bejaht werden kann, wird in
einem zweiten Schritt die rechtliche Zulässigkeit einer Anrechnung von
Teilzahlungen analog zum Privatrecht zu klären sein.
5.
5.1. Hinsichtlich möglicher Zahlungsausstände ist unter allen
Verfahrensbeteiligten unstrittig geblieben, dass der Beschwerdeführer bis
und mit 1. Quartal 2005 die Gebührenrechnungen jeweils mittels
Originaleinzahlungsscheine korrekt beglichen hat. Weiter kann der
Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt (E. 4.3), beweisen, dass er ab
dem 3. Quartal 2005 bis und mit 4. Quartal 2007 seinen
Zahlungsverpflichtungen regelmässig nachgekommen ist.
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Seite 9
Angesichts der Sachlage kann somit festgehalten werden, dass in
tatsächlicher Hinsicht – entgegen den Ausführungen der Erst wie auch
der Vorinstanz – nur die Entrichtung der Radio und Fernsehgebühren für
das 2. Quartal 2005 ungewiss erscheint. Überprüft man die von der
Erstinstanz eingereichten Kontoauszügen auf diesen Zeitraum hin, so
wird deutlich, dass tatsächlich kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist.
Mit Verfügung vom 12. September 2011 ist dem Beschwerdeführer
deshalb nochmals Gelegenheit gegeben worden, einen allfälligen
Zahlungsnachweis für das 2. Quartal 2005 zu erbringen. Der
Beschwerdeführer äussert sich innert Frist dahingehend, dass er diese
Rechnung zwar bezahlt, aber den Zahlungsbeleg nicht länger als die
gesetzlich vorgeschriebenen fünf Jahre aufbewahrt habe.
5.2. Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die
Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind
für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die
Parteien tragen weder eine Behauptungs noch eine Beweisführungslast.
Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der
materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der
Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss
jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten
will (analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, RZ. 1623). Der Beschwerdeführer macht die
Zahlung der Gebührenforderung für das 2. Quartal 2005 geltend,
entsprechend ist er mit dem Beweis belastet. Misslingt dieser Beweis, hat
er die Folgen zu tragen.
5.3. Gemäss den erstinstanzlichen Kontoauszügen ist für die
Gebührenforderung des 2. Quartals 2005 keine Zahlung eingegangen
und trotz gerichtlicher Aufforderung gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, den geforderten Nachweis für die Tilgung zu erbringen. Da der
Beschwerdeführer diesbezüglich die Beweislast trägt, muss er in
Anwendung der ausgeführten Rechtsprechung die Folgen der
Beweislosigkeit tragen. Zwar erscheint es verständlich, dass der
Beschwerdeführer seine Zahlungsbelege nicht länger als die gesetzlich
vorgeschriebene Frist von fünf Jahren aufbewahrt, doch vermag dieser
Umstand alleine keine Umkehr der Beweislast zu rechtfertigen.
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5.4. Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass die
Gebührenforderung für das 2. Quartal 2005 nicht beglichen worden ist.
Offen bleibt die Frage, ob es infolgedessen zulässig ist, die nachfolgend
eingegangenen Gebührenzahlungen, welche somit lediglich
Teilzahlungen sind, analog zum Privatrecht auf die älteste fällige
Forderung anzurechnen.
6.
6.1. Das Privatrecht regelt die Anrechnung von Teilzahlungen an
bestehende Schulden wie folgt: Liegt weder eine gültige Erklärung des
Schuldners über die Tilgung (Art. 86 Abs. 1 OR) noch eine Bezeichnung
in der Quittung durch den Gläubiger (Art. 86 Abs. 2 OR) vor, ist nach
Art. 87 Abs. 1 OR die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter
mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst
betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die
früher verfallene. Die privatrechtliche Doktrin geht davon aus, dass
Art. 87 OR auf öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten analog Anwendung
findet (vgl. ROLF WEBER, in: Berner Kommentar, Rz. 8 zu Art. 87 OR
i.V.m. Rz. 9 zu Art. 86 OR; URS LEU, in: Basler Kommentar, Rz. 2 zu
Art. 87 OR i.V.m. Rz. 2 zu Art. 86 OR und Rz. 2 zu Art. 85 OR).
Weder in den rundfunkrechtlichen Bestimmungen noch im VwVG ist die
Anrechnung von Teilzahlungen an bestehende Schulden geregelt. Weist
das öffentliche Recht eine Lücke aus, sind zuerst die öffentlichen
Bestimmungen, die ähnliche Fälle regeln, analog anzuwenden. Sind
keine vorhanden, so kommen privatrechtliche Bestimmungen zur
Anwendung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 305 ff.). Zumindest
im Hinblick auf die Beitragszahlungen für die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHV) hat das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung festgehalten, dass – in Anlehnung an Art. 87 OR –
nachträgliche Zahlungen vorab zur Tilgung der ältesten Beitragsschulden
zu verwenden sind (BGE 119 V 389; BGE 114 V 78, BGE 112 V 6, Urteile
des Bundesgerichts H 118/05 vom 30. Januar 2006 E. 4.2 und H 244/03
vom 8. Oktober 2004 E. 3.2).
6.2. Die hier zu prüfende Streitfrage betreffend Radio und
Fernsehgebührenpflicht ist mit der vom Bundesgericht entschiedenen
Sachlage ohne Weiteres vergleichbar. Eine analoge Anwendung von Art.
87 OR erscheint deshalb als zulässig und auch als sachgerecht,
insbesondere da die privatrechtlich vorgesehene Tilgungsreihenfolge auf
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Seite 11
die mutmasslichen Interessen des Schuldners ausgerichtet ist (vgl. ROLF
WEBER, in: Berner Kommentar, Rz. 5 zu Art. 87 OR). Im Sinne des
Verhältnismässigkeitsprinzips wird auf diese Weise die Gefahr einer
möglichen Betreibung, welche bei früher fälligen Forderungen
erfahrungsgemäss grösser ist, für den Gebührenpflichtigen minimiert und
ihm im Ergebnis mehr Zeit eingeräumt, seinen Zahlungsverpflichtungen
doch noch nachzukommen.
6.3. Es kann daher als Zwischenfazit festgehalten werden, dass
vorliegend die Tilgungsordnung von Art. 87 OR in analoger Weise
anzuwenden ist.
7.
7.1. Wie die Eingaben an die Erstinstanz sowie auch die
Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren aufzeigen, geht der
Beschwerdeführer offensichtlich davon aus, sämtliche
Gebührenrechnungen jeweils rechtzeitig bezahlt zu haben. Auf die
wiederholten Nachfragen des Beschwerdeführers bei der Erstinstanz,
wieso er nach jeder Gebührenzahlung erneut gemahnt werde, hat sich
diese in den Jahren 2005 bis 2007 im Wesentlichen darauf beschränkt,
ihm den jeweils aktuellen Zahlungsausstand zu beziffern. Weder hat sie
ihn auf die ausstehende Zahlung für das 2. Quartal 2005 hingewiesen
noch darauf, dass seit diesem Zeitpunkt die Zahlungseingänge jeweils
auf die vorangegangene Rechnungsperiode im Sinne von Art. 87 OR
angerechnet wurden. Der Beschwerdeführer ist daher trotz
diesbezüglicher Korrespondenz mit der Erstinstanz in Unkenntnis über
die Sachlage geblieben.
7.2. Wenn der Schuldner, wie vorliegend, irrtümlicherweise annimmt, er
habe alle Schulden getilgt, geht die privatrechtliche Lehre in Abweichung
zur gesetzlich vorgesehenen Tilgungsreihenfolge nach Art. 87 OR davon
aus, dass die Teilleistung entweder auf jene Schulden anzurechnen ist,
die der Schuldner ohne den Irrtum nach seinem – für den Gläubiger
erkennbaren – Willen bestimmt hätte oder dem Schuldner ist noch
nachträglich die Bestimmung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR zu
ermöglichen (MARIUS SCHRANER, in: Zürcher Kommentar, Rz. 3 f. zu
Art. 87 OR; ROLF WEBER, in: Berner Kommentar, Rz. 5 f. zu Art. 87 OR).
Hinsichtlich der ersteren der möglichen Rechtsfolgen ist festzuhalten,
dass es gerade dem mutmasslichen Willen des Beschwerdeführers
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entsprach, die Zahlung auf die früher fällige Forderung anzurechnen,
denn dadurch konnte die Anhebung der Betreibung aufgeschoben
werden. Ein allfällig anderer Wille des Beschwerdeführers war für die
Erstinstanz zumindest nicht erkennbar.
Die zweitgenannte mögliche Rechtsfolge, d.h. ein Wiederaufleben des
Wahlrechts des Beschwerdeführers nach Art. 86 Abs. 1 OR, fällt
vorliegend ebenfalls ausser Betracht, da gemäss der Rechtsprechung
dem Schuldner im öffentlichen Recht nur dann ein Erklärungsrecht
zukommt, wenn keine berechtigten Interessen der Verwaltung dem
entgegenstehen. Ein solches Interesse könnte namentlich in einer
drohende Beitragsverjährung bestehen (Urteil des Bundesgerichts
H 118/05 vom 30. Januar 2006 E. 4.2; Pra 2001 225 E. 2, Pra 2000 631
E. 2). Gemäss Art. 61 Abs. 3 RTVV beträgt die Verjährungsfrist für
Empfangsgebühren fünf Jahre. Ohne eine Anrechnung von Teilzahlungen
gemäss Art. 87 OR droht der Gebührenforderung für das 2. Quartal 2005
die Verjährung. Ein Erklärungsrecht des Schuldners infolge Irrtums ist
damit schon aus diesem Grund ausgeschlossen.
7.3. Im Ergebnis bleibt es somit – trotz Irrtums des Beschwerdeführers –
bei der sinngemässen Anwendung der in Art. 87 OR vorgesehenen
gesetzlichen Tilgungsordnung.
8.
8.1. Auf den vorliegenden Fall bezogen, sind diejenigen Zahlungen des
Beschwerdeführers, bei denen eine Anrechnungserklärung fehlt, d.h. bei
denen die Überweisung nicht mit Originaleinzahlungsscheine, sondern
mit roten Einzahlungsscheinen getätigt wurden, auf die zunächst
verfallenen Gebührenforderungen anzurechnen. Ausgehend von der
ausstehenden Rechnung für das 2. Quartal 2005 (vgl. E. 5) bedeutet dies
im Einzelnen Folgendes:
Die Zahlung für das 1. Quartal 2006 vom 9. Januar 2006 ist in
Anwendung von Art. 87 OR auf die früher fällige Rechnung des
2. Quartals 2005 anzurechnen (die Rechnungen für das 3. und 4. Quartal
2005 wurden jeweils mit Originaleinzahlungsscheinen beglichen). Die
Zahlung für das 2. Quartal 2006 vom 28. Februar 2006 wiederum ist dem
1. Quartal 2006 gutzuschreiben. Wird dieser Anrechnungsmodus bis in
das Jahr 2007 so weiter geführt, ist auch die Zahlung für das hier
relevante 3. Quartal 2007 auf das vorangegangene 1. Quartal 2007 zu
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Seite 13
beziehen (die Rechnung für das 2. Quartal 2007 wurde wiederum mittels
Originaleinzahlungsschein bezahlt). Das hat zur Folge, dass die
Rechnung für das 3. Quartal 2007 erst am 31. Oktober 2007 und damit
nach Ablauf der Zahlungsfrist vom 1. September 2007 beglichen wurde.
Die Mahnung vom 17. September 2007 erweist sich daher als rechtens.
Der Beschwerdeführer schuldete zum Zeitpunkt der
Betreibungsanhebung am 22. Mai 2008 die Mahngebühr von Fr. 5.,
weshalb auch die Einleitung der Betreibung nicht zu beanstanden ist.
Schliesslich ist die Erstinstanz nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c RTVV
berechtigt, für eine zu Recht eingeleitete Betreibung eine Gebühr von Fr.
20. zu fordern.
8.2. Die erhobene Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als
unbegründet und ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
9.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer
unterliegend. Er hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu
übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings gilt es zu
berücksichtigen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren vermutlich
vermeidbar oder wesentlich weniger aufwändig gewesen wäre, wenn die
Erst bzw. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Sach sowie die
Rechtslage in nachvollziehbarer Weise erläutert hätten.
Werden Zahlungseingänge in Anwendung von Art. 87 OR auf frühere
Ausstände angerechnet und dies über einen längeren Zeitraum hinweg,
so sind deutlich höhere Anforderungen an die Auskunftspflicht der
Verwaltung zu stellen. Bereits die Erstinstanz wäre daher gehalten
gewesen, dem Beschwerdeführer auf Nachfrage hin nicht nur den
aktuellen Zahlungsausstand zu beziffern, sondern im Einzelnen
darzulegen, wie sich dieser zusammensetzt. Fraglich erscheint auch die
Begründung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf den
entscheidrelevanten Zahlungsausstand des 2. Quartals 2005 wird in den
Erwägungen nicht eingegangen. Es ist somit zweifelhaft, ob die
Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. BGE 134 I
83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7365/2009 vom 9. November 2009
A2848/2011
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E. 9.8.1.1 und A3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.1; LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 4 ff. zu Art. 35;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.103 ff.). Dies braucht
vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da eine allfällige
Verletzung der Begründungspflicht im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens als geheilt zu gelten hätte
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112 ff; BGE 135 I 279
E. 2.6.1; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4481/2010 vom
8. Dezember 2010 E. 6.2.6 mit weiteren Hinweisen). Dem Umstand ist
jedoch bei der Verlegung der Kosten entsprechend Rechnung zu tragen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4481/2010 vom 8. Dezember
2010 E. 8 und A3434/2010 vom 2. November 2010 E. 10).
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich daher, die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu erlassen und auf die
Gerichtskasse zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b VGKE).
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500. ist dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
9.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen, im Ergebnis unterliegenden
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat als
Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 500. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundes
verwaltungsgericht seine Kontonummer anzugeben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (eingeschrieben)
– die Vorinstanz (eingeschrieben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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