B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2850/2014
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
Heuberge AG,
Postfach 18, 7235 Fideris,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,
Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Repower Schweiz AG,
Talstrasse 10, 7250 Klosters,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Kanton Graubünden,
vertreten durch das Bau, Verkehrs- und Forstdepartement,
vertreten durch Herrn Regierungsrat Dr. iur. Mario Cavigelli,
Stadtgartenweg 11, 7000 Chur,
Beigeladener.
Gegenstand
Anschluss Fideriser Heuberge; Zuständigkeit zur Festlegung
der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge.
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Sachverhalt:
A.
Die Heuberge AG (ehemals Arflina AG) betreibt auf den Fideriser Heuber-
gen knapp 2'000 m.ü.M. verschiedene Unterkünfte, zwei Restaurantbe-
triebe und weitere touristische Infrastrukturen, bestehend aus zwei Häu-
sergruppen. Vom Dorf Fideris (897 m.ü.M.) führt eine Strasse durch den
Malanser Wald zu den Heubergen. Beide Häusergruppen befinden sich in
raumplanerischer Hinsicht in einer Zone für touristische Einrichtungen ge-
mäss Art. 29 des Raumplanungsgesetzes vom 6. Dezember 2004 für den
Kanton Graubünden (KRG, 801.100).
Im Sommer 2009 ersuchte die Heuberge AG die Repower Schweiz AG
(ehemals Repower Klosters AG) als Betreiberin des fraglichen lokalen Ver-
teilnetzes Nr. 217 um Erstellung eines Netzanschlusses für ihre Berghäu-
ser. Die Parteien konnten sich jedoch betreffend die durch den Netzan-
schluss entstehenden Kosten nicht einigen. Die Verteilnetzbetreiberin
stellte sich auf den Standpunkt, der von der Heuberge AG zu überneh-
mende Anschlussbeitrag umfasse die gesamten Kosten der neu zu erstel-
lenden Verteilleitung vom Dorf Fideris bis auf die Fideriser Heuberge inklu-
sive Transformer-Stationen und eines zusätzlichen Netzkostenbeitrags für
das bereits vorbestehende Verteilnetz, was einen Betrag von CHF (…) (Va-
riante 1) bzw. CHF (…) (Variante 2) ausmache. Zusätzlich würden jährliche
Netznutzungskosten von CHF (…) (Variante 1) bzw. CHF (…) (Variante 2)
anfallen. Die Heuberge AG stellte die Bezahlung eines Anschlussbeitrags
nicht grundsätzlich in Abrede, hielt aber fest, die Anschlusskosten dürften
nicht derart ausgestaltet sein, dass eine Inanspruchnahme des gesetzli-
chen Anschlussrechts faktisch verunmöglicht werde.
B.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 gelangte die Heuberge AG in der
Folge an die Regierung des Kantons Graubünden. Streitig war im damali-
gen Verfahren, ob eine Anschlussverpflichtung der Repower Schweiz AG
als Verteilnetzbetreiberin des entsprechenden Netzgebiets bestehe und
von wem allfällige Anschlusskosten zu tragen seien. Die Regierung des
Kantons Graubünden kam zum Schluss, die Fideriser Heuberge lägen
zwar ausserhalb der Bauzone, da die Liegenschaften jedoch ganzjährig
bewohnt seien, bestehe gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Stromversorgungs-
gesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) eine Anschlusspflicht.
Dementsprechend verpflichtete sie die Repower Schweiz AG mit Be-
schluss vom 3. Juli 2012 (Protokoll Nr. 680), die Berghäuser der Heuberge
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AG ans elektrische Verteilnetz anzuschliessen. Zur Regelung der An-
schlusskosten (Netzanschlusskosten und Netzkostenbeitrag) erklärte sie
sich unzuständig und trat demzufolge auf die entsprechenden Begehren
der Heuberge AG nicht ein. Die Kantone könnten Bestimmungen zur Tra-
gung von Anschlusskosten erlassen; der Kanton Graubünden habe von
dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht.
Dieser Regierungsbeschluss wurde nicht angefochten und ist demnach in
Rechtskraft erwachsen. Im Nachgang schlossen die Parteien am 18. Sep-
tember 2012 eine Vereinbarung, wonach sich die Verteilnetzbetreiberin be-
reit erklärte, im Dorf Fideris eine durch die Heuberge AG zu finanzierende
Anschlussleitung ans Mittelspannungsnetz anzuschliessen. Die Erstellung,
der Betrieb und der Unterhalt der Leitung lägen in der Verantwortung der
Heuberge AG. Diese behielt sich vor, die Frage der Kostentragungspflicht
der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) vorzulegen. Aus-
drücklich festgehalten wurde in der vorgenannten Vereinbarung, dass sich
die definitive Übernahme der Anschlusskosten nach dem rechtskräftigen
Entscheid der ElCom bzw. einer dafür zuständigen Gerichtsbehörde richte.
Die Anschlussleitung vom Dorf Fideris in die Heuberge wurde zwischen-
zeitlich erstellt.
C.
Am 23. Mai 2013 reichte die Heuberge AG bei der ElCom ein Gesuch mit
folgenden Begehren ein:
"1. Es sei festzustellen, dass die für den Anschluss ihrer Berghäuser erforderlichen
elektrischen Verteilleitungen und Transformer-Stationen vom Verteilnetz (TS
Fideris Dorf) bis zu ihrer Grundstücksgrenze den anrechenbaren Kosten des
Verteilnetzes der Repower Klosters AG (REK, heutige Repower Schweiz AG)
zuzuordnen seien und diese für die Kosten aufzukommen habe.
2. Es sei festzustellen, dass der von ihr zu entrichtende Anschlussbeitrag (Netz-
anschlusskosten und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der REK bei Haus-
anschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu ent-
sprechen habe.
3. Die REK sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die Mittelspannungszuleitung
und Transformer-Stationen im Umfang von CHF (…) zuzüglich Zinsen ab Ein-
reichung des Gesuchs zurückzuerstatten."
D.
Die ElCom stellte mit Verfügung vom 15. April 2014 fest, sie sei für die
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Seite 5
Festlegung der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge nicht zu-
ständig.
E.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Heuberge AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) sei zur Beurteilung
sämtlicher Rechtsbegehren gemäss Gesuch vom 23. Mai 2013 zuständig
zu erklären.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 wird der Kanton Graubünden
beigeladen und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere, um
sich zu seiner bisherigen Praxis im Zusammenhang mit Kompetenzaus-
scheidungsfragen im strittigen Bereich der Festlegung von Netzanschluss-
kosten und Netzkostenbeiträgen zu äussern.
G.
Der Kanton Graubünden (nachfolgend: Beigeladener) nimmt mit Eingabe
vom 8. Juli 2014 Stellung. Er erklärt, die vorliegende Streitsache sei bislang
der einzige Fall, in welchem sich die Frage der Zuständigkeit zur Festle-
gung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen gestellt habe. Es
bestehe daher keine entsprechende kantonale Praxis. Im Rahmen seiner
Aufgabe als Koordinationsstelle für die kantonsinternen Prüfungen von
Starkstromanlagen habe das Amt für Energie und Verkehr (AEV) jedoch
Kenntnis betreffend zahlreiche ähnlich gelagerte Netzanschlussfälle in
kantonalrechtlichen Zonen für touristische Einrichtungen erhalten. Betrof-
fen seien dabei insbesondere Bergbahngesellschaften und Bergrestau-
rants. In jenen Fällen sei jeweils unbestritten gewesen, dass der An-
schlussnehmer die Kosten für den Netzanschluss nach der expliziten Re-
gelung der Kostenübernahme für Neuanschlüsse gemäss allgemeinen An-
schlussbedingungen des jeweiligen Netzanbieters selber zu übernehmen
habe.
Der Beigeladene hält fest, dass die Regierung nach wie vor die Auffassung
gemäss Beschluss vom 3. Juli 2012 teile, wonach Rechtsfragen, welche
über die Feststellung der Anschlusspflicht als solcher hinausgingen, nicht
in die Zuständigkeit des Kantons fallen würden.
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Seite 6
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2014, die Be-
schwerde sei abzuweisen.
I.
Die Repower Schweiz AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt
mit Schreiben vom 24. Juli 2014, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihr
seien keine Verfahrens- oder Parteikosten aufzuerlegen. Sie verweist auf
ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme vom 25.
September 2013 und erklärt, an ihrer damaligen Auffassung festzuhalten,
wonach die Vorinstanz zur Behandlung der seitens der Beschwerdeführe-
rin eingereichten Rechtsbegehren Nr. 1 bis 3 zuständig sei.
J.
Mit Schreiben vom 28. August 2014, 3. September 2014 und 8. September
2014 verzichten die Verfahrensbeteiligten darauf, ergänzende Schlussbe-
merkungen einzureichen.
K.
Auf weitere Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidrelevant
– im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG. Vorbe-
halten bleiben abweichende Bestimmungen des VGG (vgl. Art. 37 VGG).
Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG u.a. auch Zwischen-
verfügungen. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die
Zuständigkeit ist die Beschwerde zulässig. Diese Verfügungen können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG). Ver-
neint eine Behörde wie vorliegend ihre Zuständigkeit, schliesst sie damit
das Verfahren i.S.v. Art. 44 VwVG diesbezüglich ab und erlässt somit einen
Endentscheid (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: Praxiskommentar zum VwVG,
2009, Art. 45 Rz. 15 mit Hinweisen). Die ElCom gehört zu den Behörden
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nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte Partei
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefoch-
tene Verfügung, welche die Zuständigkeit betreffend die Regelung der Kos-
tentragung für den Anschluss ihrer Berghäuser ans Verteilnetz der Be-
schwerdegegnerin verneint, besonders betroffen bzw. materiell beschwert.
Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der
vorinstanzliche Entscheid; er bildet den Rahmen, welcher den möglichen
Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens kann mithin nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht ent-
schieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da ansonsten in die
funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f.; vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Rah-
men einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können
grundsätzlich keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt wer-
den (vgl. statt vieler BGE 138 III 48 E. 1.2).
Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung, welches
nötigenfalls nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist. Die Begrün-
dung und allfällig darin enthaltene Meinungsäusserungen oder Empfehlun-
gen sind nicht anfechtbar, es sei denn, das Dispositiv eines Rückweisungs-
entscheids verweise ausdrücklich auf die Erwägungen (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.9 mit Hinweisen).
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Der vorliegende Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die
Vorinstanz zur Überprüfung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbei-
trägen betreffend die Leitung vom Dorf Fideris ins Skigebiet Heuberge zur
Erschliessung des Ski- und Berghauses Arflina zuständig ist. Sofern zu de-
ren Beantwortung nötig, sind materiell-rechtliche Fragestellungen vorfra-
geweise einzubeziehen. Es ist jedoch nicht zu entscheiden, wer die Kosten
für die erstellte Leitung vom Dorf Fideris bis zum Grundstück der Be-
schwerdeführerin zu tragen hat bzw. wie eine allfällige Kostenaufteilung
zwischen der Anschlussnehmerin und der Gesamtheit der Netznutzer aus-
zugestalten wäre.
3.
3.1 Die Vorinstanz erklärt sich gestützt auf Art. 14 und 15 StromVG hin-
sichtlich der Frage betreffend Netznutzungsentgelt im Verteilnetz und da-
mit auch hinsichtlich der Bestimmung des Anschlusspunktes für zuständig.
Zur Überprüfung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen sei
sie jedoch mit Verweis auf die Materialien und die bundesverwaltungsge-
richtliche Rechtsprechung nicht kompetent. Diese würden durch das kan-
tonale Recht geregelt.
3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, der in die vorinstanzliche Zuständig-
keit fallende Entscheid über die anrechenbaren Netzkosten beeinflusse die
Höhe der Anschlusskosten massgebend. Würden die für den Anschluss
der Berghäuser erforderlichen elektrischen Anlagen im Sinne einer Netzer-
weiterung den anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes zugeordnet, so re-
duzierten sich die individuell anzulastenden Anschlusskosten. Im umge-
kehrten Fall würden sie sich erhöhen, was bis zur wirtschaftlichen Verun-
möglichung des bundesrechtlich gewährten Anschlussrechtes führen
könne.
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Frage, ob
eine bestimmte Anlage zum elektrischen Verteilnetz gehöre und ob es sich
bei den Kosten um anrechenbare Kosten i.S. des StromVG handle, falle in
die Zuständigkeit der Vorinstanz. Auch für die Grundsatzfrage, ob eine dif-
ferenzierte Behandlung von Anschlüssen inner- und ausserhalb der
Bauzone StromVG-konform sei und sich mit der rechtsgleichen Behand-
lung aller Netznutzer vereinbaren lasse, sei die Vorinstanz zuständig. Die
Beschwerdeführerin beantrage, dass die Verteilnetzbetreiberin die Kosten
für die sieben km lange Anschlussleitung vom Verteilnetz zu deren entle-
genen touristischen Liegenschaften übernehmen und diese Kosten der
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Seite 9
Gesamtheit der Netznutzer überwälzen solle. Dies hätte Signalwirkung für
weitere Fälle auch ausserhalb ihres Netzgebiets. In ihren allgemeinen Be-
dingungen für den Netzanschluss sei vorgesehen, die gesamten Erschlies-
sungskosten dem jeweiligen Netzanschlussnehmer anzulasten, was verur-
sachergerecht sei und für Gleichbehandlung aller Netzanschlussnehmer
sorge. Es widerspräche dem Verursacherprinzip, wenn die Allgemeinheit
für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone, die lediglich den Partikulärinteres-
sen Einzelner dienten, aufkommen müsste.
3.4 Der Beigeladene verweist auf den engen Konnex zwischen Anschluss-
kosten und Netznutzungsentgelten und -tarifen. Als individuell in Rechnung
zu stellende Kosten beeinflussten die Anschlusskosten massgeblich die
Höhe der Netzkosten. Letztlich handle es sich um die Frage der Aufteilung
der Kosten für die Anschlussleitung zwischen dem betroffenen Anschluss-
nehmer und der Gesamtheit der Netznutzer. Für den Entscheid über diese
Frage sei keine kantonale Zuständigkeit gegeben.
Im gleichen Sinn liess das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kan-
tons Graubünden im vorinstanzlichen Verfahren verlauten, die Begründung
des Regierungsbeschlusses vom 3. Juli 2012 bedürfe betreffend die erfor-
derliche Differenzierung zwischen Anschlusskosten einerseits und Netz-
nutzungsentgelten und -tarifen, zu deren Überprüfung die ElCom zuständig
sei andererseits, weiterer Erläuterung. Es dürfe jedoch nicht übersehen
werden, dass zwischen diesen beiden Bereichen ein enger Konnex be-
stehe. Individuell in Rechnung gestellte Kosten müssten bei der Festset-
zung der Netzkosten ausgeschlossen werden und seien von den anre-
chenbaren Kosten gemäss Art. 15 StromVG, welche für die Festlegung des
Netznutzungsentgelts relevant seien, abzugrenzen.
4.
Von den Beteiligten wird zur Begründung der vorinstanzlichen Zuständig-
keit also hauptsächlich vorgebracht, es bestünde ein Zusammenhang zwi-
schen den Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen einerseits und
dem Netznutzungsentgelt bzw. den anrechenbaren Netznutzungskosten
andererseits, für deren Überprüfung die Vorinstanz unbestrittenermassen
zuständig sei. Zunächst wird daher dargelegt, was unter Anschlusskosten
zu verstehen ist und in welchem Verhältnis sie zu den Netznutzungskosten
stehen.
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4.1 Bei gewissen Erschliessungsanlagen können sowohl einmalige An-
schlussgebühren wie auch periodische Benützungsgebühren (Benüt-
zungsgebühren im engeren Sinne) erhoben werden. Zu unterscheiden ist
zwischen Anschlussbeiträgen und Anschlussgebühren: Der Anschlussbei-
trag ist – als Vorzugslast – bereits geschuldet, wenn für ein Grundstück die
Möglichkeit des Anschlusses an das betreffende Versorgungsnetz ge-
schaffen wird, wodurch ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
Demgegenüber wird eine als Anschlussgebühr ausgestaltete Abgabe – als
Benützungsgebühr im weiteren Sinne – erst dann fällig, wenn das Grund-
stück tatsächlich an die betreffende öffentliche Einrichtung angeschlossen
wird. Anschlussgebühren dienen regelmässig der Deckung der Erstel-
lungskosten der öffentlichen Anlage und für ihre Bemessung darf ebenfalls
auf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt
werden (ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts:
eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin in: ZBl
104/2003 S. 509 f. mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2P.279/2003 vom 11. November 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2 Die Deckung der anteiligen Kosten eines Netzanschlusses durch den
Netzanschlussnehmer kann gemäss Branchenempfehlung des Verbands
Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) mittels zweier Beitrags-
komponenten erfolgen (Branchenempfehlung VSE zum Netzanschluss
> Download > Umsetzungsdokument Netzanschluss, Emp-
fehlung Netzanschluss [für alle Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz],
NA/RR – CH, Ausgabe 2013, besucht am 15. Mai 2015, Ziff. 4.1 Rz. 1
S. 12; zur Rechtsnatur von Branchenempfehlungen vgl. detailliert Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 9.5.1 mit
Hinweisen und > Dokumentation > Mitteilungen 2010
> Rechtsnatur von Richtlinien und Branchendokumenten vom 1. Februar
2010, S. 4 f.; besucht am 15. Mai 2015):
– Netzanschlussbeitrag, entsprechend den erforderlichen Aufwendun-
gen für die Erstellung des Netzanschlusses des Netzanschlussneh-
mers,
– Netzkostenbeitrag, entsprechend der bestellten Leistungsbeanspru-
chung des Verteilnetzes, ungeachtet allfälliger Netzausbauten für den
Netzanschluss.
Der Netzanschlussbeitrag ist verursachergerecht und diskriminierungsfrei
zu erheben und geht wie erwähnt zu Lasten des Netzanschlussnehmers.
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In der Regel deckt er alle Aufwendungen zur Erstellung des Netzanschlus-
ses vom Netzanschlusspunkt bis und mit Anschlussüberstromunterbre-
cher, ungeachtet davon, wer später Eigentümer der Anlage ist (Branchen-
empfehlung Netzanschluss, a.a.O., Ziff. 1 Rz. 4 S. 5 und Ziff. 4.1 Rz. 1 f.
S. 12, Ziff. 4.1.1 Rz. 1 und 3 S. 12).
4.3 Gemäss Branchenempfehlung des VSE Distribution Code Schweiz,
reicht das Verteilnetz einer Netzbetreiberin bis zum Anschlusspunkt. Die
damit zusammenhängenden Kosten fallen unter die anrechenbaren Kos-
ten, welche der Netzbetreiberin über das Netznutzungsentgelt abgegolten
werden. Ab dem Anschlusspunkt erfolgt der vom Endverbraucher mittels
Netzanschlusskosten und Netzkostenbeitrag zu finanzierende Netzan-
schluss (vgl. Branchenempfehlung des VSE zum Strommarkt Schweiz,
Schlüsseldokument Distribution Code Schweiz, Technische Bestimmun-
gen zu Anschluss, Betrieb und Nutzung des Verteilnetzes >
Download > Schlüsseldokument Distribution Code Schweiz DC-CH, Aus-
gabe 2014, besucht am 15. Mai 2015, vgl. insbesondere Abbildung
Ziff. 8.3).
4.4 Bei den Netzanschlusskosten handelt es sich also gemäss zutreffen-
der Ansicht der Vorinstanz in der Regel um diejenigen Aufwendungen, wel-
che durch das Verlegen der Leitung entstehen (Graben, Kabel, Einlegen
etc.) und denen eine direkte Gegenleistung entspricht. Unter Netzkosten-
beiträgen wird im Allgemeinen der von gewissen Verteilnetzbetreibern für
die Erschliessung und Beanspruchung des Netzes erhobene Betrag ver-
standen ("Einkaufspreis in das bestehende Netz"; vgl. vorinstanzliche Ver-
fügung Rz. 18). Demgegenüber gehen die Aufwendungen für den Bau, Be-
trieb und Unterhalt des elektrischen Verteilnetzes zulasten der Netzbetrei-
berin bzw. sind als anrechenbare Kosten von der Allgemeinheit zu bezah-
len (vgl. Art. 8 Abs. 1 StromVG).
4.5
4.5.1 Als Verteilnetz gilt das Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer
Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elekt-
rizitätsversorgungsunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG). Den Netz-
betreibern obliegt gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG u.a. die Gewähr-
leistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes und somit
auch der Bau, die Erweiterung, der Betrieb und Unterhalt ihres Netzbe-
reichs. Das Entgelt für die Netznutzung und die anrechenbaren Netzkosten
sind in Art. 14 ff. StromVG geregelt. Hingegen regelt das StromVG die
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Seite 12
Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge nicht. Diese Begriffe werden
jedoch in Art. 7 Abs. 3 Bst. i der Stromversorgungsverordnung vom 14.
März 2008 (StromVV, SR 734.71) erwähnt: In der Kostenrechnung sind alle
für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen se-
parat auszuweisen, insbesondere auch die Kosten für Netzanschlüsse und
Netzkostenbeiträge. Die Botschaft zum StromVG hält diesbezüglich fest,
dass bereits den Netznutzern in Rechnung gestellte Kosten nicht Teil des
Netznutzungstarifs bilden. Als solche individuell angerechneten Kosten
seien zum Beispiel die Kosten für den Netzanschluss zu qualifizieren (Bot-
schaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungs-
gesetz vom 3. Dezember 2004 [Botschaft StromVG] BBl 2005 1652).
Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge sind demnach als individuell
anzurechnende Kosten anzusehen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. i und j StromVV)
und somit nicht als Netznutzungstarif und -entgelt zu qualifizieren bzw. bei
der Festlegung des Netznutzungstarifs als individuell in Rechnung gestellte
Kosten auszuschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG; vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013
E. 5.4.2.1).
4.5.2 Die Netzanschlusskosten als individuell in Rechnung zu stellende
Kosten sind also von den Netznutzungskosten abzugrenzen. Die Qualifi-
kation bestimmter Kosten als Netzanschlusskosten oder Netzkostenbei-
träge führt dazu, dass diese nicht als Netznutzungskosten zu qualifizieren
sind und umgekehrt. Massgebend für die Kostenzuordnung ist, an welcher
Stelle der Netzanschlusspunkt zu liegen kommt. Je näher dieser Punkt am
anzuschliessenden Grundstück liegt, desto geringere individuelle Kosten
fallen beim betroffenen Endverbraucher an und desto höher sind die anre-
chenbaren Netzkosten und umgekehrt. Die Anschlusskosten und damit
auch die Netznutzungskosten variieren somit, je nachdem, wo der An-
schlusspunkt für die Ein- bzw. Ausspeisung festgesetzt wird. Für die Frage
der Zuordnung der Aufwendungen an einen Kostenträger ist demnach zu-
nächst festzulegen, bis wohin das von der Verteilnetzbetreiberin zu erstel-
lende Elektrizitätsnetz reicht. Dieser Sachzusammenhang zwischen Netz-
nutzungsentgelt und Anschlusskosten an sich sagt jedoch nichts aus über
die Ausgestaltung der Zuständigkeitsordnung gemäss StromVG. Daraus
kann insbesondere nicht eine Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz im Be-
reich der Netzanschlusskosten abgeleitet werden.
5.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem
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Seite 13
Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig be-
wohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie
alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Diese
bundesrechtliche Regelung statuiert eine Anschlusspflicht, bestimmt je-
doch die Anschlussbedingungen und die Kostentragung des Anschlusses
nicht näher. Art. 5 Abs. 4 StromVG sieht in diesem Zusammenhang vor,
dass die Kantone Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der
Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen können. Art.
30 Abs. 1 StromVG legt weiter fest, dass die Kantone die Art. 5 Abs. 1 bis
4 des StromVG vollziehen.
5.1 Gemäss Art. 13 StromVG des Kantons Graubünden vom 23. April
2009 (StromVG GR, BR 812.100) entscheidet der Kanton Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, soweit sie nicht in die Zuständig-
keit der ElCom fallen. Vorliegend ist nicht der Netzzugang an sich, sondern
die damit zusammenhängende Kostentragung umstritten. Art. 12 Abs. 2
StromVG GR regelt die Kostentragungspflicht für Endverbraucher aus-
serhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf Bundesrecht ans Ver-
teilnetz anzuschliessen sind. Das kantonale Ausführungsgesetz enthält je-
doch keine Vorschrift betreffend die Kostentragungspflicht für den Fall von
Anschlüssen ganzjährig bewohnter Liegenschaften ausserhalb der
Bauzone, für welche nach Art. 5 Abs. 2 StromVG eine Anschlusspflicht be-
steht. Es stellt sich die Frage, ob der kantonale Gesetzgeber bewusst von
einer Regelung abgesehen hat oder ob das StromVG GR lückenhaft ist.
Auszugehen ist von Letzterem.
Diesbezüglich ist in der entsprechenden regierungsrätlichen Botschaft vom
23. April 2009 (Heft Nr. 18/2008 – 2009) im Zusammenhang mit der An-
schlusspflicht ausserhalb der Bauzone in Ziff. 3.2. S. 958 nämlich Folgen-
des festgehalten:
Das StromVG verpflichtet die Netzbetreiber, in ihrem Netzgebiet alle Endverbrau-
cher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Sied-
lungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizi-
tätsnetz anzuschliessen. Diese bundesrechtliche Regelung derogiert anderslau-
tendes kantonales Recht. Den Kantonen verbleibt somit die Möglichkeit, Bestim-
mungen über Anschlüsse von nicht ganzjährig bewohnten Liegenschaften aus-
serhalb der Bauzone sowie deren Kostentragung zu erlassen. Das geltende kan-
tonale Raumplanungsgesetz sieht keine Regelung für die Stromversorgung aus-
serhalb der Bauzone vor, es existiert auch kein Mustererschliessungsreglement
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Seite 14
im Elektrizitätsbereich. Seitens der Raumplanung ist deshalb eine gesetzliche Re-
gelung verlangt worden, die zu einer einheitlichen Anschlusspraxis im Kanton füh-
ren soll. Das StromVG GR sieht vor, dass Endverbraucher in nicht ganzjährig be-
wohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone ein Anschluss-
recht haben, wenn sie kumulativ drei Voraussetzungen erfüllen: Eine Selbstver-
sorgung kann ihnen technisch und wirtschaftlich nicht zugemutet werden, der An-
schluss ist für den Netzbetreiber technisch möglich und wirtschaftlich tragbar so-
wie verhältnismässig und am Anschluss des Endverbrauchers besteht ein öffent-
liches Interesse. Weiter regelt das StromVG GR, dass die Kosten dieser An-
schlüsse vom jeweiligen Endverbraucher zu tragen sind.
Die Botschaft weist lediglich auf die Möglichkeit der Kantone hin, Bestim-
mungen betreffend die Kostentragung bei Anschlüssen von nicht ganzjäh-
rig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone zu erlassen und
befasst sich in der Folge nur mit diesen Anschlüssen. Zur Kostentragung
bei bundesrechtlich vorgesehener Anschlusspflicht im Fall von ganzjährig
bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 5 Abs. 2
StromVG äussern sich weder das kantonale Ausführungsgesetz noch die
dazugehörige Botschaft. Es besteht demnach diesbezüglich keine gesetz-
liche kantonale Regelung und auch keine entsprechende Praxis, obschon
Art. 5 Abs. 4 StromVG vorsieht, die Kantone könnten Bestimmungen über
Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und
Kosten erlassen. Diese kantonale Kompetenz besteht allgemein für An-
schlüsse ausserhalb der Bauzone, also unabhängig davon, ob die entspre-
chenden Liegenschaften ganzjährig bewohnt sind oder nicht und ob dem-
entsprechend eine bundesrechtliche Anschlusspflicht besteht oder nicht.
Bis anhin war diese Kostentragung im Kanton Graubünden offenbar nie
strittig, sondern wurde einvernehmlich zwischen der jeweils betroffenen
Verteilnetzbetreiberin und dem jeweils betroffenen Endverbraucher gere-
gelt.
5.2 Andere kantonale Ausführungsgesetze zum StromVG regeln die Kos-
tentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzonen hingegen gestützt auf
Art. 5 Abs. 4 StromVG unterscheidungslos.
5.2.1 So bestimmt beispielsweise das Einführungsgesetz des Kantons St.
Gallen vom 16. November 2010 zum StromVG (741.2) in Art. 7: Werden
Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger aus-
serhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für die Erstel-
lung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz und für die Be-
anspruchung des vorgelagerten Netzes (Abs. 1). Von dieser Regelung
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kann gemäss Abs. 2 abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endver-
brauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern die nach
Abs. 1 dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen. Wird die
Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das zuständige Departement (Art.
8 Abs. 1 StromVG SG).
5.2.2 In ähnlichem Sinn statuiert § 12 des Einführungsgesetzes des Kan-
tons Thurgau vom 27. Januar 2010 zum StromVG (734.1), dass Endver-
braucher ausserhalb der Bauzone die Kosten für den Netzanschluss
grundsätzlich selbst zu tragen haben (Abs. 1). Liegen besondere sachliche
Gründe vor, kann der Netzbetreiber des betreffenden Netzgebietes zu ei-
ner verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet werden
(Abs. 2). Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das Netz ablehnen,
wenn die Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich zumutbar sowie
gesamthaft effizienter ist (Abs. 3). Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit
der Anschlusspflicht entscheidet das Departement (§ 13 Abs. 1 StromVG
TG).
Im erläuternden Bericht zum StromVG TG wird betreffend § 13 festgehal-
ten, die Regelungen bezüglich Anschlusspflicht stützten sich zwar auf Mög-
lichkeiten, die das Bundesrecht den Kantonen biete, seien aber letztlich
kantonales Recht. Dementsprechend würden Streitigkeiten bezüglich die-
ser Bestimmungen auch nicht von der ElCom beurteilt. Sachgerecht sei ein
erstinstanzlicher Entscheid des Departementes, gegen den nach den übli-
chen Regeln des verwaltungsrechtlichen Verfahrens die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht möglich sei.
5.3 Die sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für den Erlass
einer Verfügung wird in aller Regel durch das anwendbare Spezialgesetz
normiert (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zü-
rich/St. Gallen 2012, Rz. 475). Die Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich
damit primär aus dem StromVG. Dessen Geltungsbereich bezieht sich ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 StromVG auf Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechsel-
strom betrieben werden. Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Ge-
setzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze aus-
dehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen
(Art. 2 Abs. 2 StromVG). Die vorinstanzlichen Zuständigkeiten sind in Art.
22 StromVG in nicht abschliessender Aufzählung näher bestimmt.
Die ElCom überwacht demnach die Einhaltung des Stromversorgungsge-
setzes, trifft diejenigen Entscheide und erlässt diejenigen Verfügungen, die
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Seite 16
für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes und der Ausführungsbe-
stimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist insbesondere
zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netz-
nutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die
Elektrizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG) und für die Überprüfung
der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Am-
tes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Gemäss Botschaft zum
StromVG (BBl 2005 1661) enthält Art. 21 Abs. 1 des Entwurfs StromVG
(vgl. BBl 2005 1698) – der abgesehen von einer bloss redaktionellen Än-
derung mit Art. 22 Abs. 1 StromVG übereinstimmt – die umfassende Kom-
petenz der Vorinstanz, die Einhaltung der Bestimmungen des StromVG zu
überwachen und die für dessen Vollzug notwendigen Entscheide zu treffen
bzw. Verfügungen zu erlassen. Die Vorinstanz sei überall dort zuständig,
wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer an-
deren Behörde vorbehalten sei. Die nicht abschliessende Aufzählung der
einzelnen Kompetenzen in Art. 21 Abs. 2 des Entwurfs StromVG – der mit
Art. 22 Abs. 2 StromVG übereinstimmt (vgl. BBl 2005 1698) – fasse die
wichtigsten Zuständigkeiten der Vorinstanz übersichtlich zusammen. Die
Vorinstanz ist demnach als Aufsichtsbehörde für die Beurteilung von
Rechtsfragen, welche sich im Zusammenhang mit der Stromversorgungs-
gesetzgebung stellen, sachlich zuständig (vgl. zum Ganzen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.2
mit Hinweisen, A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 8.5 und A-549/2013
vom 4. August 2014 E. 1.1.2 in fine und E. 5.5).
5.4 Die Rechtsgrundlagen der schweizerischen Elektrizitätsversorgung
sind historisch gewachsen und sehr unterschiedlich ausgestaltet. Sie um-
fassen privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Regelungen auf ver-
schiedensten Stufen und von grosser Vielfalt. Das StromVG will nicht die
gesamte Stromversorgung abschliessend regeln, sondern dafür einen re-
gulatorischen Rahmen schaffen, der weiterhin auf dem Grundsatz der Sub-
sidiarität und Kooperation aufbaut und primär diejenigen Aufgaben hoheit-
lich regelt, welche durch die Energiewirtschaft nicht selber im Gesamtinte-
resse wahrgenommen werden, unter Berücksichtigung bestehender Ver-
einbarungen und in Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen (BBl
2005 1615, 1617; vgl. auch Art. 3 StromVG). Es ersetzt nicht die ganze
bisherige Regelung. Bundesrechtlich sind durch das StromVG nur einzelne
Aspekte wie z.B. – mit bestimmten Ausnahmen – die Tarifaufsicht und das
Netznutzungsentgelt abschliessend festgelegt. Im Übrigen wird aber die
Elektrizitätsversorgung in dem durch das Bundesrecht gezogenen Rah-
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men nach wie vor in bedeutendem Umfang durch kantonales Recht, Reg-
lemente lokaler oder regionaler Elektrizitätswerke sowie privat- oder öffent-
lich-rechtliche Verträge geregelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_300/2014 vom 9. Februar 201 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.5 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält wie erwähnt keine expli-
zite Grundlage für die Bemessung von Netzanschlusskosten. In der Bot-
schaft zum StromVG wird ausgeführt, Beiträge für Netzkosten und Netzan-
schluss seien so weit sinnvoll, politisch erwünscht und zumutbar, den Ver-
ursachern individuell anzulasten (vgl. auch vorne E. 4.5.1). Die konkrete
Umsetzung solle wie bis anhin auf der Stufe Kanton, Gemeinde oder Ver-
sorgungsunternehmen geregelt werden (BBl 2005 1618). Im Zusammen-
hang mit den Vollzugsaufgaben der Kantone hält die Botschaft zum
StromVG fest, es handle sich hierbei um Bereiche, in denen bereits nach
geltendem Recht in verschiedenen Kantonen kantonale und kommunale
Vorschriften bestehen und von den dort zuständigen Behörden vollzogen
würden (BBl 2005 1665). Die Kantone sollen Bestimmungen über die An-
schlussbedingungen ausserhalb des Siedlungsgebiets und über die Netz-
kosten- und Netzanschlussbeiträge erlassen können (BBl 2005 1618).
Dementsprechend ermöglicht Art. 5 Abs. 4 StromVG den Kantonen, be-
stimmte Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorzusehen, beispielsweise
für stark abgelegene Gebiete, wo die Anschlusskosten unverhältnismässig
hoch sind und den Bewohnern den Betrieb einer Selbstversorgungsanlage
wirtschaftlich zugemutet werden kann. Das Siedlungsgebiet ist in der Re-
gel kleiner als das Netzgebiet eines Netzbetreibers. Unter dem Begriff
Siedlungsgebiet werden Bauzonen und die möglichen Bauzonenerweite-
rungen gemäss der kantonalen Richtplanung verstanden. Ferner können
die Kantone auch vorsehen, dass der Grundsatz des diskriminierungs-
freien Netzzugangs nicht durch prohibitiv hohe Anschlusskosten unterlau-
fen wird (BBl 2005 1644 f.).
5.6 Den Materialien lässt sich folglich entnehmen, dass der Gesetzgeber
für die Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge keine bundesrechtli-
chen Kompetenzen vorsehen wollte, sondern diese Fragen wie bisher kan-
tonal, kommunal oder direkt vertraglich zwischen dem betroffenen Endver-
braucher und der entsprechenden Netzbetreiberin geregelt werden sollten.
So wurden sowohl vor als auch nach Inkraftreten des StromVG Fälle ans
Bundesgericht getragen, in welchen die Bauabteilung einer Gemeinde o-
der ein Gemeinderat einen Netzkostenbeitrag für die Elektrizitätsversor-
gung als öffentliche Abgabe in Rechnung gestellt hatte. In all diesen Fällen
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war die kommunale Zuständigkeit nicht umstritten (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 2C_742/2013 vom 23. Januar 2014 Sachverhalt A, 2P.223/2004
vom 18. Mai 2005 Sachverhalt A und 2P.279/2003 vom 11. November 2003
E. 1, E. 2.1.3, E. 2.2, E. 3.2, E. 3.3.4 ).
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang auf die Regelung der An-
schlusskostentragung in einem verwandten Rechtsgebiet: Der nicht mehr
in Kraft stehende Art. 7 Abs. 6 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998
(EnG, SR 730.0) sah vor, dass die Kantone die jeweils zuständige Behörde
bestimmten, welche in Streitfällen die Anschlussbedingungen für Eigenpro-
duzenten festlegten (vgl. Botschaft zum Energiegesetz BBl 1996 IV 1097).
Nun sieht Art. 2 Abs. 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998
(EnV, SR 730.01) vor, dass die Netzbetreiber und Produzenten von Ener-
gie sich vertraglich über die Anschlussbedingungen, insbesondere die An-
schlusskosten, einigen und statuiert damit den Vorrang von entsprechen-
den Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien und beschränkt be-
hördliche Eingriffe auf strittige Fälle (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 5.3.3).
In einem Fall betreffend Netzebenenzuordnung prüfte das Bundesverwal-
tungsgericht, ob das Reglement der betreffenden Netzbetreiberin, welches
Bestimmungen bezüglich Anschlussbedingungen und Anschlusskosten
enthielt, der Stromversorgungsgesetzgebung nicht widerspreche. Daraus
lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Vorinstanz als Aufsichtsbe-
hörde für die Beurteilung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Stromversorgungsgesetzgebung als zur Regelung der Anschlusskosten im
Streitfall zuständig erachtet wurde. Vielmehr hielt das Bundesverwaltungs-
gericht damals fest, weder das StromVG noch die dazugehörigen Ausfüh-
rungsbestimmungen würden die Anschlusskosten regeln (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8629/2010 vom 19. September
2011 E. 6.3).
6.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass betreffend ganzjährig be-
wohnte Liegenschaften ausserhalb der Bauzone, welche gestützt auf Art. 5
Abs. 2 StromVG ans Elektrizitätsnetz anzuschliessen sind, im StromVG
GR eine Regelung bezüglich Kostentragung fehlt, obschon Art. 5 Abs. 4
StromVG vorsieht, dass die Kantone u.a. Bestimmungen über die Kosten-
tragung von Anschlüssen ausserhalb der Bauzone erlassen können. Für
solche Streitigkeiten betreffend die Anschlusskosten, die unbestrittener-
massen im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht bzw. dem Netzzugang
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stehen, besteht aber auch keine bundesrechtliche Regelung. Das
StromVG statuiert in Art. 5 Abs. 2 lediglich eine Anschlusspflicht, ohne die
entsprechende Kostentragung zu regeln. Wie aufgezeigt, sollte Letztere
nach dem Willen des Bundesgesetzgebers wie bis anhin nach kantonalem
bzw. kommunalem Recht oder vertraglich zwischen den Parteien bestimmt
werden. Es erscheint zudem sinnvoll, diesen Bereich, welcher eng mit kan-
tonalem und kommunalem Raumplanungsrecht verbunden ist, in die kan-
tonale Kompetenz zu stellen.
7.
7.1 Für die Frage, ob es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin offe-
rierten Betrag für den Netzanschluss tatsächlich um Netzanschlusskosten
handelt und nicht um anrechenbare Kosten i.S.v. Art. 15 StromVG, wird
zunächst festzulegen sein, bis wohin das Elektrizitätsnetz reicht. In diesem
Zusammenhang stellen sich auch erschliessungsrechtliche, raumplaneri-
sche und baurechtliche Fragen, welche von den nach kantonalem und
kommunalem Recht zuständigen Behörden zu beurteilen sind. Fraglich ist
beispielsweise, wie nahe die strittige Leitung an die anzuschliessenden
Liegenschaften geführt werden muss, damit ein Anschluss ohne erhebli-
chen Aufwand möglich ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 [RPG SR 700]).
Wie in ihren Erwägungen festgehalten, erachtet sich die Vorinstanz zur
Festlegung bzw. Überprüfung des Anschlusspunkts und im Bereich der
Netznutzungstarife und -entgelte als zuständig. Die Beurteilung, welcher
Teil der Anschlussleitung noch zum Verteilnetz zählt und an welcher Stelle
somit der Netzanschlusspunkt zu liegen kommt, fällt unbestrittenermassen
in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz. Ebenso Fragestellungen im
Zusammenhang mit den anrechenbaren Netzkosten, nicht jedoch solche
im Bereich der Anschlusskosten (Kostentragungspflicht, konkrete Höhe der
Anschlusskosten). Die Beschwerdeführerin kann somit davon ausgehen,
dass ihre Rechtsbegehren, sofern sie die Überprüfung des Netzanschluss-
punktes und Fragen des Netznutzungsentgelts betreffen, seitens der Vo-
rinstanz anhand genommen werden. Dies ist insbesondere nicht der Fall
bei Rechtsbegehren Nr. 2 betreffend die Höhe des Anschlussbeitrags. Das
vorinstanzliche Vorgehen, die Überprüfung des Netzanschlusspunkts vor-
frageweise zu behandeln, erscheint wie erwähnt sinnvoll. In der Folge wird
es der Vorinstanz möglich sein, diejenigen Rechtsbegehren, für welche sie
zuständig ist, materiell-rechtlich zu behandeln. Je nachdem, ob der An-
schlusspunkt bei der Transformatorenstation Fideris Dorf oder an der
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Seite 20
Grundstücksgrenze zu den Fideriser Heubergen zu liegen kommt, ist die
auf die Heuberge führende Leitung als Teil des Verteilnetzes zu qualifizie-
ren oder aber als Anschlussleitung und ist die Vorinstanz zur Beurteilung
der Rechtsbegehren 1 und 3 zuständig oder nicht.
7.2 Dass das bundesrechtlich verankerte Recht auf Netzzugang gemäss
Art. 5 Abs. 2 StromVG nicht durch kantonalrechtliche Regelungen vereitelt
wird, dafür wird die Vorinstanz im Rahmen der Festlegung bzw. Überprü-
fung des Netzanschlusspunkts besorgt sein. Allenfalls kann in Absprache
mit den beteiligten Akteuren – auch mit der betroffenen Gemeinde – eine
einvernehmliche Lösung gefunden werden unter Bezugnahme auf ähnlich
gelagerte Fälle von Ausflugszielen ausserhalb der Bauzone.
7.3 Die Vorinstanz erklärt sich zusammenfassend zu Recht für die Festle-
gung der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge als nicht zuständig
bzw. beschränkt ihre Zuständigkeit auf die Überprüfung des Netzan-
schlusspunktes und eine allfällige Kontrolle des Netznutzungsentgelts. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.4 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, die wie die
vorliegende nicht in die Zuständigkeit der ElCom fallen, sind nach Art. 13
StromVG GR vom Kanton zu behandeln. Für den Vollzug der kantonalen
Aufgaben gemäss StromVG ist im Kanton Graubünden die Regierung zu-
ständig (vgl. Art. 18 StromVG GR).
Die Beschwerdeführerin wird der Regierung des Kantons Graubünden
demzufolge mit Bezug auf die Regelung der Anschlusskosten erneut ein
Gesuch stellen können oder sie im Rahmen der vom kantonalen Verwal-
tungsrecht vorgesehenen Möglichkeiten darum ersuchen, auf ihren rechts-
kräftigen Nichteintretensentscheid zurückzukommen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vor-in-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finan-
zieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit ohne Vermö-
gensinteresse, welche keine direkten finanziellen Auswirkungen hat und
bei der es auch nicht mittelbar um einen konkreten Geldbetrag geht,
CHF 200 bis CHF 5'000 (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG und Art. 2 Abs. 1
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Seite 21
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; vgl. auch MICHAEL BEUSCH, VwVG-Kommentar 2008,
Art. 63 Rz. 32 mit Beispielen). Vorliegend war (nur) die Frage der Zustän-
digkeit zur Beurteilung der Anschlusskosten strittig, weshalb die Kosten auf
CHF 2'500 festgesetzt werden und bei diesem Prozessausgang der unter-
liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Ebenso wenig haben die Vorinstanz, der Beigeladene und die nicht anwalt-
lich vertretene Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE sowie Art. 8 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 2'500 werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von CHF 2'500 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwal-
tungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 212-00057 (alt: 952-13-023); Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– den Beigeladenen (Einschreiben)
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Seite 22
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: