Abtei lung I
A-2853/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart Meier.
X._______, ...
vertreten durch ...
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer;
Überwälzung (Art. 14 VStG); Parteistellung des
Leistungsempfängers.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2853/2008
Sachverhalt:
A.
Die Y. AG kaufte im August 2004 von X. 200 Aktien der Y. AG zum
Preis von Fr. ....-- pro Aktie zurück (Kaufpreis total Fr. ....--). Diesen
Kauf qualifizierte die Y. AG in der Folge als der Verrechnungssteuer
unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung, weil der Preis für die
von X. gekauften Aktien über deren eigentlichen Wert (von Fr. ....--)
hinausgegangen sei. Sie deklarierte deswegen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eine geldwerte Leistung im Umfang des
ihrer Ansicht nach übersetzten Teils des Kaufpreises von Fr. ....-- und
überwies der ESTV die darauf entfallende Verrechnungssteuer im
Betrag von Fr. ....--. Gleichzeitig stellte sie die Verrechnungssteuer X.
in Rechnung. Dieser leistete die entsprechende Zahlung jedoch nicht.
Am 22. Mai 2006 gelangte die Y. AG an die ESTV und beantragte
sinngemäss, es sei zu verfügen, dass beim Aktienrückkauf ein Betrag
von Fr. ....-- eine steuerpflichtige Leistung dargestellt und sie den
Steuerbetrag von Fr. ....-- der ESTV zu entrichten gehabt habe, und X.
verpflichtet sei, ihr den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. ....-- nebst
5% Zins zu bezahlen. Begründet wurde dies damit, dass die Y. AG die
Steuern der ESTV abgeliefert und sie vom Steuerträger
zurückgefordert habe. Dieser habe jedoch die Bezahlung verweigert,
indem er insbesondere einen überhöhten Kaufpreis bestritten habe.
Die Y. AG müsse deswegen von der ESTV den Erlass der notwendigen
Verfügungen verlangen, damit sie die Regressforderung gegenüber
dem Steuerträger durchsetzen könne.
B.
Nach verschiedenen Korrespondenzen mit der Y. AG erliess die ESTV
am 29. Juni 2007 einen an X. gerichteten Entscheid mit dem Dispositiv
des Inhalts, X. habe der Y. AG den Betrag von Fr. ....-- zu bezahlen.
Eine Kopie des Entscheides ging an die Y. AG. Die ESTV erläuterte,
der Kaufpreis im Umfang von Fr. ....-- stelle eine steuerbare, geldwerte
Leistung dar. Die von der Y. AG vorgenommene Deklaration und Ab-
lieferung der Verrechnungssteuer sei zu Recht erfolgt. Deswegen habe
X. der Y. AG den Betrag von Fr. ....-- zu bezahlen. Dagegen erhob X.
am 28. August 2007 Einsprache mit den Rechtsbegehren, der
Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der fragliche
Verkauf der Aktien an die Y. AG nicht verrechnungssteuerpflichtig sei
und X. der Y. AG den Betrag von Fr. ....-- zufolge Überwälzung der Ver-
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rechnungssteuer demnach nicht schulde. Begründet wurde dies damit,
dass der Kaufpreis nicht übersetzt gewesen sei, sondern vielmehr be-
gründet oder zumindest vertretbar, und somit keine steuerbare Leis-
tung vorgelegen habe. Folglich bestehe auch keine Überwälzungs-
pflicht.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2008 erkannte die ESTV –
gemäss Dispositiv – auf Gutheissung der Einsprache. In der Begrün-
dung wurde im Wesentlichen Folgendes dargelegt: Eine allfällige
Auseinandersetzung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Über-
wälzungsschuldner gehöre an sich vor den Zivilrichter. Zur Begrün-
dung seiner Forderung habe der Steuerpflichtige aber Anspruch auf
einen Entscheid der ESTV. Die ESTV sei gehalten, darüber zu be-
finden, ob die Verrechnungssteuer geschuldet sei und sich daraus
folglich eine Überwälzungspflicht ergebe. Als Adressat komme aber
einzig die steuerpflichtige Person und nicht der Überwälzungsschuld-
ner in Frage. Der Entscheid der ESTV vom 29. Juni 2007 hätte
demzufolge nicht zu Handen von X. ergehen sollen. Weiter habe die
ESTV in einem solchen Entscheid (an den Steuerpflichtigen) nur
festzustellen, ob der Steuerpflichtige sich richtigerweise auf eine
Verrechnungssteuerpflicht berufe und ob die beklagte Person als
Leistungsempfänger zu qualifizieren sei mit der Folge, dass die Steuer
auf sie überwälzt werden müsse. Damit hätte der Entscheid nicht auf
eine Verpflichtung von X., den Betrag von Fr. ....-- an die Y. AG zu
bezahlen, lauten sollen. Schliesslich hielt es die ESTV im Licht der
Verfahrensökonomie und von Treu und Glauben für angebracht,
ausnahmsweise auf die Frage des Bestandes der Verrechnungssteuer
einzugehen. Dabei kam sie aus näher erläuterten Gründen zum
Schluss, es sei im Umfang von Fr. ....-- richtig gewesen, dass die Y. AG
die Verrechnungssteuer deklariert und entrichtet habe und diese sei
auf X. zu überwälzen. Als Letztes hielt die ESTV fest, dass
Parteikosten auf Stufe des Einspracheverfahrens nicht vorgesehen
seien. Dem Einsprecher sei damit keine Parteientschädigung zu
vergüten.
D.
Gleichentags erliess die ESTV einen Entscheid gegenüber der Y. AG
und erkannte, diese habe der ESTV im Umfang von Fr. ....-- zu Recht
eine Verrechnungssteuer entrichtet und sei verpflichtet, diese Steuer
auf den Leistungsempfänger zu überwälzen (Ziff. 1 Dispositiv); als
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Empfänger der unter Ziff. 1 genannten Verrechnungssteuer sei X. zu
bezeichnen (Ziff. 2). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dieser
Entscheid X. nicht eröffnet und auch sonst nicht zur Kenntnis gebracht.
E.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2008 beantragte X. (Beschwerdeführer)
hauptsächlich was folgt: Der Einspracheentscheid sei aufzuheben; es
sei festzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von 200
Namenaktien von ihm an die Y. AG keine Überwälzungsforderung zu
seinen Lasten bestehe; ihm sei für das Einspracheverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. ... zuzusprechen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zur Beschwerdelegitimation wird insbesondere
ausgeführt, nachdem die Einsprache zwar gutgeheissen, die
Überwälzungsforderung gegen den Beschwerdeführer in Höhe von
Fr. ....-- in den Erwägungen aber bestätigt worden sei, habe er ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Entscheids.
Bliebe der Beschwerdeführer untätig, wäre es für die Y. AG eine reine
Formsache, den fraglichen Betrag beim Zivilrichter einzufordern. So-
dann begründet der Beschwerdeführer seine Ansicht, wonach es sich
beim Verkauf der Aktien um keinen verrechnungssteuerpflichtigen
Tatbestand gehandelt habe und damit auch keine Überwälzungspflicht
auf ihn bestehe. An der Feststellung dieser Tatsache habe der Be-
schwerdeführer ein Interesse. Betreffend die beantragte Zusprechung
von Fr. ... als Parteientschädigung für das Einspracheverfahren wurde
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines von der ESTV
eingestandenen klaren Verfahrensfehlers in das Einspracheverfahren
gezwungen worden sei und es stossend sei und Treu und Glauben
verletze, wenn er hierfür keine Entschädigung erhalte.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2008 beantragte die ESTV, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Den
Antrag auf Nichteintreten begründete sie damit, dass die Einsprache
vollumfänglich gutgeheissen worden sei, womit der Beschwerdeführer
nicht mehr beschwert sei. Zum gleichen Ergebnis führe der Umstand,
dass nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids
in Rechtskraft erwachse. Im Übrigen wurde an den Ausführungen im
Einspracheentscheid festgehalten. Insbesondere sei es in der Zustän-
digkeit des Zivilrichters, im Konflikt über die Verhältnisse zwischen der
Y. AG und dem Beschwerdeführer zu entscheiden. Praxisgemäss sei
die ESTV aber bereit, zu Handen der steuerpflichtigen Gesellschaft
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einen Feststellungsentscheid zu erlassen. Diesbezüglich erwähnte die
ESTV, dass ein solcher am 31. März 2008 an die Y. AG ergangen sei.
Im Übrigen werde in der Beschwerde fast ausschliesslich die Frage
der Steuerbarkeit der fraglichen Aktienverkäufe behandelt, was nicht
Thema des Beschwerdeverfahrens sei. Auch habe die ESTV im Ein-
spracheentscheid deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ver-
rechnungssteuerpflicht der Y. nicht zum Gegenstand des Einspra-
cheverfahrens mache. Bei Ziff. II/3 des Einspracheentscheids habe es
sich nur um ergänzende Ausführungen, also um ein obiter dictum
gehandelt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2008 wurde dem Gesuch des
Beschwerdeführers vom 13. Juni 2008 um Akteneinsicht nicht statt-
gegeben.
H.
In der Replik vom 30. September 2008 entgegnete der Beschwerde-
führer dem Antrag der ESTV, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, dass
er gegenüber der Y. AG keine Überwälzungsschuld habe. Er verwies
dabei unter anderem darauf, dass sich Begründung und Dispositiv des
Einspracheentscheids widersprächen. Gemäss Dispositiv werde die
Einsprache und damit alle Rechtsbegehren vollumfänglich gutge-
heissen. Aus den Erwägungen ergebe sich aber, dass dies nicht
zutreffe. Der Widerspruch zwischen Begründung und Dispositiv und
die damit gestiftete Verwirrung rechtfertigten die Beschwerde. Die
ESTV habe das Thema der Verrechnungssteuerpflicht nicht vom Ein-
spracheverfahren ausgeschlossen, sondern sei darauf vielmehr ge-
rade eingegangen.
I.
In ihrer Duplik vom 22. Oktober 2008 erläuterte die ESTV, dass ur-
sprünglich für den Einspracheentscheid ein anderes Dispositiv geplant
gewesen sei. Es hätte erkannt werden sollen, die Einsprache werde in-
soweit gutgeheissen, als der Entscheid sich fälschlich an den Be-
schwerdeführer richtete und als dieser verpflichtet worden sei, Fr. ....--
an die Y. AG zu bezahlen. Weiter hätte festgestellt werden sollen, die
ESTV sei nicht zuständig, über die Umsetzung der Über-
wälzungspflicht zu befinden, Anstände zwischen überwälzungspflich-
tiger Gesellschaft und Leistungsempfänger seien vor dem Zivilrichter
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auszutragen, und die ESTV habe auf Begehren des Steuerpflichtigen
durch Feststellungsentscheid zu seinen Handen den Bestand oder
Nichtbestand der Verrechnungssteuerpflicht sowie die Qualität der
Leistungsempfängerin als Leistungsbegünstigte im Sinn des Ver-
rechnungssteuerrechts zu bestätigen. Das tatsächlich versandte Dis-
positiv erweise sich schon deshalb als misslungen, weil es eine Ziff. 1
enthalte, ohne dass eine Ziff. 2 folge. Ansonsten hielt die ESTV an
ihrem bisherigen Standpunkt fest und machte dazu ergänzende
Begründungen.
J.
Am 24. November 2008 gelangte der Vertreter der Y. AG an das
Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte, über den Stand des Verfah-
rens orientiert zu werden und eine Kopie des Entscheides zu erhalten.
Der Instruktionsrichter antwortet ihm darauf, dass er darüber informiert
werden würde, sobald ein Entscheid ergangen sei. Jedoch sei eine
Eröffnung des Entscheids an ihn mangels Parteistellung der Y. AG im
vorliegenden Verfahren nicht möglich.
K.
Am 25. März 2009 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine
Kostennote ein.
L.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide der ESTV unterliegen gestützt auf Art. 31
und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG
nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Ver-
fahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2
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1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
Gegenstand des Einspracheentscheides war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erst-
instanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite
Instanz nicht beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden;
er kann sich also höchstens verengen und um nicht streitige Punkte
reduzieren, nicht aber ausweiten (Urteile des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; 2C_642/2007 vom 3. März
2008 E. 2.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-1501/2006 vom 6. November 2008 E. 1.4.1 mit Hinweisen; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7).
Sämtliche Begehren und Eventualbegehren müssen in der Beschwer-
de gestellt werden und erst in der Replik beantragte Varianten sind
unzulässig und ist darauf nicht einzutreten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.215).
1.2.2 Vorliegend verpflichtete die ESTV mit dem an den Beschwerde-
führer gerichteten Erstentscheid vom 29. Juni 2007 diesen zur Bezah-
lung von Fr. ....-- an die Y. AG (vgl. oben Bst. B). Die dagegen
gerichtete Einsprache wurde – jedenfalls gemäss Dispositiv – gutge-
heissen. In den Erwägungen des Einspracheentscheids wurde festge-
stellt, der Erstentscheid hätte nicht an den Beschwerdeführer gerichtet
werden dürfen, sondern Adressat hätte vielmehr (nur) die Y. AG sein
dürfen. Entsprechend erliess die ESTV gleichzeitig mit dem
Einspracheentscheid einen Entscheid gegenüber der Y. AG (vgl. act.
19) mit den Feststellungen, diese habe die fragliche Verrechnungs-
steuer zu Recht entrichtet und sei verpflichtet, diese Steuer auf den
Leistungsempfänger, nämlich den namentlich genannten Beschwer-
deführer, zu überwälzen (vgl. oben Bst. D). Gegenstand des ange-
fochtenen Einspracheentscheids war einzig die – von der ESTV ver-
neinte – Frage, ob der Beschwerdeführer Partei sei und auch das vor-
liegende Urteil hat sich folglich darauf zu beschränken (E. 1.2.1).
Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids und damit ebensowenig
des vorliegenden Verfahrens sind hingegen die materiellen Fragen der
Verrechnungssteuerpflicht des Rückkaufs der Aktien und der Überwäl-
zungspflicht. Die ESTV hat dazu zwar Ausführungen gemacht, dies
aber nur im Sinn von "ergänzenden Ausführungen". Materielle Fragen
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konnten auch gar nicht Gegenstand des Einspracheentscheids darstel-
len, nachdem die ESTV dem Beschwerdeführer zuvor die Parteistel-
lung abgesprochen hat. Damit haben sich diese Erwägungen materiel-
ler Art auch zu Recht nicht im Dispositiv niedergeschlagen, in wel-
chem einzig die Einsprache "gutgeheissen" wurde. Die Steuerbarkeit
der Leistung und die Überwälzungspflicht sind vorliegend demnach
nicht Streitgegenstand. Damit kann auf den Antrag des Beschwerde-
führers (Antrag 2), es sei festzustellen, dass die Überwälzungsforde-
rung nicht bestehe (vgl. oben Bst. E), nicht eingetreten werden und auf
die Ausführungen materieller Art in der Beschwerde ist nicht einzuge-
hen.
Fehl geht die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es für die Y.
AG gestützt auf den Einspracheentscheid eine reine Formsache wäre,
den fraglichen Betrag beim Zivilrichter einzufordern, weil dieser an die
Feststellung der ESTV betreffend Bestand der Überwälzungsforderung
gebunden wäre. Dies trifft nicht zu, weil die ESTV wie erläutert im
Einspracheentscheid gerade nicht verbindlich über die materiellen
Punkte entschieden hat und aufgrund der "Gutheissung" im
Einspracheentscheid der Erstentscheid, in dem noch über den
Bestand der Regressforderung entschieden worden war, aufgehoben
wurde.
1.2.3 Eingetreten werden kann hingegen auf den Antrag, es sei für
das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer schon vor der ESTV gestellt
und die ESTV hat ihn in den Erwägungen abschlägig beantwortet. Die
Parteientschädigung war, auch wenn dieser Punkt – zu Unrecht – nicht
im Dispositiv Eingang gefunden hat, Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens und aufgrund des Begehrens des Beschwerdeführers auch
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1.2.4 In der Replik passt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren
insofern an, als nicht mehr die Aufhebung des Einspracheentscheids
verlangt (wie noch gemäss Antrag 1 der Beschwerde), sondern bean-
tragt wird, es sei "in Abänderung des Einspracheentscheids" das be-
reits erwähnte Feststellungsbegehren (Antrag 2 der Beschwerde) gut-
zuheissen. Eine Anpassung der Rechtsbegehren ist jedoch im
Rahmen der Replik nicht mehr möglich (oben E. 1.2.1).
1.3
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1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat
(Bst. c). Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Prüfung der
Beschwerdelegitimation das Recht von Amtes wegen an und ist dabei
nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Der Verfügungsadressat, der am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat, ist beschwerdelegitimiert, wenn er mit seinen Anträgen
ganz oder teilweise unterlegen ist (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER,
in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar, Zürich
2009 [im Folgenden Praxiskommentar], N. 22 zu Art. 48; BGE 133 II
181 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 274; vgl. auch Urteil
des BVGer A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.3).
1.3.2 Der Beschwerdeführer hat als Verfügungsadressat am vorin-
stanzlichen Verfahren teilgenommen. Weiter ist das von Art. 48 VwVG
verlangte Rechtsschutzinteresse gegeben. War im Einspracheverfah-
ren wie erläutert die Parteistellung des Beschwerdeführers Streitge-
genstand und wurde ihm diese abgesprochen, ist er ohne Weiteres
legitimiert, betreffend diesen Punkt Beschwerde zu führen (BGE 104
Ib 307 E. 3a mit Hinweisen; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., N. 22 zu
Art. 6 und N. 17 zu Art. 48). Die von der ESTV in der Vernehmlassung
geäusserte Ansicht, da mit dem Einspracheentscheid die Einsprache
gutgeheissen worden sei, sei der Beschwerdeführer zur Beschwerde
nicht legitimiert, womit auf diese nicht einzutreten sei, trifft nicht zu.
Das Dispositiv des Einspracheentscheids ist – wie in der Duplik
eingeräumt wird – nicht klar. Die "Gutheissung" sollte soweit ersichtlich
aufgrund der Verneinung der Parteistellung die Aufhebung des
Erstentscheids bewirken. Sie beruhte hingegen nicht darauf, dass der
Beschwerdeführer mit seinen materiellen Vorbringen durchgedrungen
wäre. Vielmehr wurde auf diese gar nicht eingegangen.
1.4 Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten, wobei zu
präzisieren ist, dass Streitgegenstand nur die Parteistellung des Be-
schwerdeführers und die Frage der Parteientschädigung für das vorin-
stanzliche Verfahren bildet, und auf Beschwerdeantrag 2 nicht einge-
treten werden kann (oben E. 1.2.2 f.).
2.
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2.1 Wer Partei im Sinn von Art. 6 VwVG ist, kann ein Begehren um
Erlass einer Verfügung stellen und hat im Verfahren auf Erlass der Ver-
fügung verschiedene Parteirechte und -pflichten, namentlich die aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte, und An-
spruch auf Eröffnung der Verfügung (vgl. etwa MARANTELLI-SONANINI/
HUBER, a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 6; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 264). Die Partei kann schliesslich – soweit die Vo-
raussetzungen von Art. 48 VwVG erfüllt sind – die Verfügung anfechten
(oben E. 1.3.1).
2.2 Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten gemäss Art. 6
VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren
soll und andere Personen, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfü-
gung zusteht. Art. 6 VwVG erfasst also zwei Konstellationen: Parteista-
tus haben die eigentlichen materiellen Verfügungsadressaten, deren
Rechte oder Pflichten die Verfügung berührt und mit denen ein
Rechtsverhältnis geregelt werden soll. Daneben sind Partei weitere
Rechtssubjekte, die zur Beschwerde gegen die Verfügung berechtigt
sind. Die zweite Konstellation von Art. 6 VwVG knüpft damit an die Be-
schwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG an (ISABELLE HÄNER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], N. 1, 5 f. zu Art. 6; MARANTELLI-
SONANINI/HUBER, a.a.O., N. 3, 7, 16 zu Art. 6; beide je auch zum Folgen-
den). Der Nichtverfügungsadressat (der "Dritte") erfüllt die Vorausset-
zungen von Art. 48 VwVG, wenn er vom zu regelnden Rechtsverhältnis
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung der Verfügung hat (s.a. E. 1.3.1). Das Interesse
des Dritten gilt als schutzwürdig, wenn er durch das Beschwerdever-
fahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden
kann (BGE 131 II 587 E. 2.1; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a).
2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststel-
lungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutz-
würdiges Interesse nachweist. Der Begriff des schutzwürdigen Interes-
ses gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist grundsätzlich in gleichem Sinne
auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Be-
schwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (BGE 114 V 202
E. 2c; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.30; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 201; BEATRICE WEBER-DÜRLER, VwVG-Kommentar, N. 10 zu Art. 25).
Seite 10
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Zusätzlich bedingt der Erlass einer Feststellungsverfügung, dass
dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende
Verfügung (bzw. eine Leistungsverfügung) gewahrt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3;
BGE 126 II 300 E. 2c mit Hinweisen; 119 V 13 E. 2a; 114 V 203; zum
Ganzen ausführlich: Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskom-
mission [SRK] vom 7. Mai 1997, Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 62.45 E. 2a).
3.
3.1 Der Bund erhebt die Verrechnungssteuer unter anderem auf dem
Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, so insbesondere auf den Zin-
sen, Renten, Gewinnanteilen und sonstigen Erträgen der von einem
Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs-
steuer [VStG, SR 642.21]). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steu-
erbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG).
3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VStG hat der Steuerpflichtige die steuerba-
re Leistung bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrech-
nung (also in welcher Form auch immer sie erbracht wird) ohne Rück-
sicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen.
Sowohl der Sicherungszweck als auch der Fiskalzweck der Ver-
rechnungssteuer gebieten deren Überwälzung, weshalb der Steuer-
pflichtige dazu öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 131 III 546
E. 2.1).
Wird der Steuerbetrag bei der Entrichtung der steuerbaren Leistung
nicht überwälzt, so hat der Verrechnungssteuerpflichtige den Steuer-
betrag gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VStG vom Leistungsgläubiger einzu-
fordern (BGE 108 Ib 475 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom
16. September 1974, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
44 318 E. 1). Der Steuerpflichtige hat einen öffentlich-rechtlichen
Rückgriffsanspruch (Regressforderung) gegenüber dem Leistungsem-
pfänger, der sich direkt aus dem Verrechnungssteuergesetz ergibt
(BGE 131 III 546 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 16. September
1974, ASA 44 318 E. 1 mit Hinweisen; MARKUS REICH, in Martin Zweifel/
Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schwei-
zerischen Steuerrecht, Bd. II/2, Basel/Genf/München 2004 [hiernach
"Komm. VStG"], N. 5 zu Art. 14 VStG). Die zwingende Überwälzungs-
vorschrift von Art. 14 Abs. 1 VStG begründet zwischen dem Steuer-
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pflichtigen und dem Rückgriffsschuldner ein öffentlich-rechtliches
Schuldverhältnis (Entscheide der SRK vom 7. Mai 1997, VPB 62.45
E. 5b/cc; vom 27. Oktober 2004 [SRK 2002-126] E. 3b; zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-1571/2006 vom 21. Januar 2010 E. 2.1 mit weite-
ren Hinweisen [Beschwerde dagegen vor Bundesgericht hängig]).
3.3 Nach Art. 41 VStG trifft die ESTV alle Entscheide, welche die Er-
hebung der Verrechnungssteuer notwendig macht. Sie entscheidet ins-
besondere dann, wenn die Steuerforderung, die Mithaftung oder die
Überwälzungspflicht bestritten wird (Bst. a), oder wenn für einen be-
stimmten Fall vorsorglich die Feststellung der Steuerpflicht, der Grund-
lagen der Steuerberechnung, der Mithaftung oder der Überwälzungs-
pflicht beantragt wird (Bst. b). Gemäss der Rechtsprechung kann die
ESTV gestützt auf Art. 41 Bst. a VStG auch einen Entscheid zur
Durchsetzung der Regressforderung erlassen (vgl. BGE 131 III 546
E. 2.1; 118 Ib 317 E. 3; 108 Ib 47 E. 3c; bereits zitiertes Urteil des
BVGer A-1571/2006 vom 21. Januar 2010 E. 2.2 mit Hinweisen auf die
Lehre). Zu den nach Art. 41 VStG zu treffenden Entscheiden gehört
auch der Entscheid darüber, ob ein Rückgriffsanspruch besteht (Urteil
des Bundesgerichts vom 16. September 1974, ASA 44 318 E. 3).
4.
Vorliegend wird zwar hauptsächlich zu prüfen sein, ob die ESTV dem
Beschwerdeführer zu Recht die Parteistellung abgesprochen hat
(E. 4.3). Vorgängig ist aber auf die – von der ESTV ebenfalls zur
Diskussion gestellte – grundsätzliche Zuständigkeit der ESTV (E. 4.1)
einzugehen.
4.1 Unabhängig davon, wer Adressat eines solchen Entscheids zu
sein hätte, ist festzustellen, dass die ESTV zum Erlass eines Ent-
scheids über die Überwälzungspflicht und die Regressforderung des
Steuerpflichtigen grundsätzlich zuständig ist.
Art. 41 Bst. a und b VStG sehen Entscheide der ESTV betreffend die
Überwälzungspflicht explizit vor (E. 3.3). Die Zuständigkeit der ESTV
ergibt sich aber auch aus den allgemeinen Regeln. Eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG setzt die Anwendung von Bundesverwal-
tungsrecht voraus und ist (explizite gesetzliche Regelung vorbehalten)
nicht zulässig zur Regelung privatrechtlicher Beziehungen (vgl. BGE
131 II 162 E. 2; 132 V 303 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts
2A.249/2002 vom 7. November 2002 E. 2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba-
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sel/Genf 2006, Rz. 253 ff.; FELIX UHLMANN, Praxiskommentar, a.a.O.,
N. 68 ff. zu Art. 5). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überwäl-
zung der Verrechnungssteuer. Soweit dabei öffentlich-rechtliche, ge-
nauer steuerliche, vom Verrechnungssteuergesetz geregelte Fragen zu
beantworten sind, ist die Zuständigkeit der ESTV zum Erlass einer
Verfügung gegeben. Die Überwälzungspflicht besteht von Gesetzes
wegen, wenn eine steuerbare Leistung zu bejahen ist (Art. 14 VStG;
E. 3.2). Wird dieser Überwälzungspflicht anlässlich der Ausrichtung
der steuerbaren Leistung nicht nachgekommen, so folgt daraus ein
Regressanspruch des Steuerpflichtigen gegenüber dem Leistungsem-
pfänger, der sich ebenso direkt aus dem Gesetz ergibt und als öffent-
lich-rechtliche Forderung gilt (oben E. 3.2). Beides stellt gleichsam die
automatische, gesetzliche Konsequenz dar, wenn eine steuerbare
Leistung an einen bestimmten Leistungsempfänger feststeht. Aus
dieser öffentlich-rechtlichen (und nicht privatrechtlichen) Natur der
Rechtsbeziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Überwäl-
zungsschuldner ergibt sich die Zuständigkeit der ESTV zum Erlass
von Entscheiden. Entsprechend wurde auch in der Rechtsprechung
wiederholt festgestellt, dass die ESTV gestützt auf Art. 41 Bst. a VStG
einen Entscheid über den Rückgriffsanspruch erlassen kann (oben
E. 3.3). Zur Beurteilung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen
dem Steuerpflichtigen und dem Leistungsempfänger hingegen sind
(primär) die Zivilgerichte zuständig (vgl. BGE 108 Ib 475 E. 3c; 131 II
546 E. 2.4; bereits zitiertes Urteil des BVGer A-1571/2006 vom 21. Ja-
nuar 2010 E. 2.2 in fine; REICH, a.a.O., N. 37 zu Art. 14; W. ROBERT
PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971,
N. 4.6 zu Art. 14). Vorliegend sind jedoch keine solchen dem Zivilrich-
ter vorbehaltenen zivilrechtlichen Fragen betroffen. Der Beschwerde-
führer bestreitet die Pflicht zur Überwälzung an ihn bzw. die Regress-
forderung der Y. AG ihm gegenüber nicht aus zivilrechtlichen, sondern
aus steuerlichen Gründen, nämlich weil er eine steuerbare Leistung
verneint. Zur Debatte stehen damit rein steuerrechtliche Fragen, für
welche die ESTV zuständig ist.
Anzufügen bleibt, dass die ESTV zum Erlass eines solchen Ent-
scheids nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet ist, wenn dies von
einer Partei verlangt wird, die daran ein schutzwürdiges Interesse hat.
Die Ausführungen in der Vernehmlassung, die ESTV sei "gemäss Pra-
xis" "dazu bereit", zu Handen des Steuerpflichtigen einen Feststel-
lungsentscheid zu erlassen, bzw. sie biete eine entsprechende "Hilfe-
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stellung" an (vgl. Vernehmlassung S. 3 und 4), sind folglich unzutref-
fend, falls sie dabei von einer freiwilligen Hilfestellung ausgehen sollte.
4.2 Als Partei einer Verfügung, wie sie hier zur Diskussion steht, ist
vorab der Steuerpflichtige anzusehen. Die Fragen der Steuerbarkeit
der Leistung wie auch der Überwälzungspflicht betreffen unmittelbar
seine Rechte und Pflichten und er ist als materieller Verfügungsadres-
sat Partei im Sinn der ersten Konstellation von Art. 6 VwVG (vgl.
E. 2.2). Ein Entscheid hätte also auf alle Fälle an die Y. AG eröffnet
werden sollen. Hinzu kommt, dass vorliegend die Y. AG selbst (und
nicht der Beschwerdeführer) einen solchen Entscheid verlangt hat und
schon deswegen nicht verständlich ist, weswegen die ESTV den
Erstentscheid nur dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen hat.
Mittlerweile ist die ESTV aber – gerade umgekehrt – der Ansicht, der
Entscheid hätte nur der Y. AG, nicht aber dem Beschwerdeführer
eröffnet werden sollen.
4.3 Als Nächstes ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer ne-
ben der Y. AG ebenfalls Parteieigenschaft zukommt, oder ob die ESTV
ihm diese zu Recht abgesprochen hat, und ihm damit die Möglichkeit
zur Bestreitung der Steuerbarkeit der fraglichen Leistung
(Aktienverkauf) und der Regressforderung der Y. AG abgeschnitten
hat.
4.3.1 Art. 41 VStG äussert sich nicht zur Parteistellung des Empfän-
gers der verrechnungssteuerpflichtigen Leistung. Nach den folglich an-
wendbaren allgemeinen Grundsätzen zur Parteistellung im Verwal-
tungsverfahren ergibt sich Folgendes: Wird in einem Entscheid der
ESTV über die Überwälzungspflicht und die Regressforderung befun-
den und der Überwälzungsschuldner dabei namentlich benannt, sind
offensichtlich dessen Rechte und (vor allem) Pflichten direkt betroffen
und er kann als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG (E. 2.2) qualifiziert
werden. Dabei ist er aber nicht nur zur Bestreitung der Überwälzungs-
pflicht, sondern auch der Steuerbarkeit der Leistung berechtigt. Die
Frage der Unterstellung einer Leistung unter die Verrechnungssteuer
berührt zwar vorab Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen. Da sich
daraus aber von Gesetzes wegen die Überwälzungspflicht und die Re-
gressforderung ergibt (Art. 14 VStG, oben E. 3.2, 4.1), werden – zumal
dann, wenn wie vorliegend im Entscheid auch über die Überwälzungs-
pflicht bzw. die Regressforderung befunden und dabei der Leistungs-
empfänger genannt wird – auch die Rechte und Pflichten des Leis-
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tungsempfängers tangiert und dieser ist ebenfalls Partei im Sinn von
Art. 6 VwVG, dies zumindest im Sinn der zweiten Konstellation (oben
E. 2.2), indem er durch die Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang hat.
Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Entscheid in Form
einer Feststellungs- oder Gestaltungs- bzw. Leistungsverfügung er-
geht. Das Feststellungsinteresse nach Art. 25 Abs. 2 VwVG stellt
grundsätzlich keine weitergehenden Anforderungen als das für die
Parteistellung allgemein erforderliche schutzwürdige Interesse nach
Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG (oben E. 2.3). Sollte im Übrigen der Ent-
scheid nicht unter Art. 41 Bst. a, sondern unter Bst. b VStG zu subsu-
mieren sein, ergäbe sich nichts anderes, da Art. 41 Bst. b VStG und
Art. 25 VwVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im
gleichen Sinn zu verstehen sind (BGE 98 Ib 457 E. 6b).
4.3.2 Auch in der verrechnungssteuerlichen Lehre wird eine Parteistel-
lung des Regressschuldners sowohl betreffend die Frage der Steuer-
barkeit der Leistung als auch der Überwälzungspflicht bejaht. Pfund
geht einerseits davon aus, dass sich der Regresspflichtige als Partei
konstituieren und Einsprache und Beschwerde erheben kann, wenn
die ESTV einen Entscheid gemäss Art. 41 Bst. a VStG (an den Steuer-
pflichtigen) erlässt und sie im Entscheiddispositiv den Regresspflichti-
gen bezeichnet (PFUND, a.a.O., N. 4.1 f. zu Art. 14 VStG). Andererseits
hält er dafür, einen Entscheid der ESTV über eine bestrittene Überwäl-
zungspflicht zu verlangen sei nicht allein der Steuerpflichtige befugt,
sondern auch der Rückgriffsschuldner. Dabei könne er nicht nur die
Regresspflicht, sondern auch die Steuerpflicht (Steuerbarkeit der frag-
lichen Leistung) bestreiten und die ESTV habe darüber zu entscheiden
(a.a.O., N. 4.3 zu Art. 14 VStG). Gleiches vertritt Reich: Er erachtet
den Regressschuldner ebenfalls als legitimiert, von der ESTV einen
Entscheid über die Regresspflicht zu verlangen. Dabei könne er neben
der Regresspflicht, auch die sie auslösende Steuerpflicht bestreiten
(REICH, a.a.O., N. 36 zu Art. 14).
4.3.3 Aus der Rechtsprechung ergeben sich Aufschlüsse vorab aus
einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-
1571/2006 vom 21. Januar 2010, oben bereits zitiert). In jenem Fall
hatte die ESTV auf Gesuch des Steuerpflichtigen einen Entscheid er-
lassen, in dem sie festhielt, dass dieser verpflichtet sei, die Verrech-
nungssteuer auf die namentlich genannten Regressschuldner zu über-
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wälzen. Die ESTV hat ihren Entscheid neben dem Steuerpflichtigen
auch den Regressschuldnern eröffnet, worauf diese Einsprache (und
später Beschwerde) erheben konnten. Damit scheint die Praxis der
ESTV nicht immer dem von ihr hier vertretenen Standpunkt zu
entsprechen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sodann werden
die Regressschuldner ebenfalls als Beschwerdeführer (und gleichzeitig
Beschwerdegegner) behandelt und auf deren Vorbringen gegen den
Bestand der Regressforderung (Verjährung) wird eingetreten. Dieses
Urteil bestätigt also vorstehendes Ergebnis, dass der Regressschuld-
ner sich gegen einen Entscheid der ESTV betreffend Überwälzungs-
pflicht und Bestand der Regressforderung wehren kann. Zur Legitima-
tion zur Bestreitung der Steuerbarkeit der Leistung lässt sich dem
Urteil nichts entnehmen, weil dies nicht mehr Streitgegenstand war.
Zudem hat die SRK – allerdings in einem an sich die Mehrwertsteuer
betreffenden Entscheid – festgehalten, dass auch der Empfänger einer
der Verrechnungssteuer unterliegenden Leistung als legitimiert erach-
tet werde, den Erlass eines Entscheides über die Regresspflicht sowie
über die diese begründende Steuerpflicht zu verlangen bzw. gegen
einen solchen Entscheid Beschwerde zu führen (Entscheid vom 7. Mai
1997, VPB 62.45 E. 5b/cc, unter Hinweis auf die oben E. 4.3.2
wiedergegebene Meinung von Pfund). Aus einem weiteren Entscheid
der SRK (vom 27. Oktober 2004 [SRK 2002-126]) ergibt sich ebenfalls
die Möglichkeit des Leistungsempfängers, die Steuerbarkeit der Lei-
stung zu bestreiten. Dies wurde zwar festgestellt für den Fall, dass die
ESTV ihm gegenüber gestützt auf Art. 46 VStG die Regressforderung
geltend macht. Nichts spricht aber dafür, dass solches nur im An-
wendungsfall von Art. 46 VStG gelten sollte.
4.3.4 Insgesamt ist zu schliessen, dass dem Leistungsempfänger be-
treffend einen Entscheid der ESTV über die Steuer- und Überwäl-
zungspflicht Parteistellung zukommt. Der Beschwerdeführer hatte
demnach Anspruch darauf, im Zusammenhang mit dem Gesuch der Y.
AG um Erlass eines solchen Entscheids als Partei behandelt zu
werden und den Entscheid eröffnet zu erhalten, damit er diesen
anfechten kann. Dabei ist er berechtigt, sowohl die Steuerbarkeit der
Leistung als auch die (sich daraus ergebende) Überwälzungspflicht
und den Bestand der Regressforderung zu bestreiten. Die ESTV hat
dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Parteistellung abgesprochen.
Sie hätte die Einsprache des Beschwerdeführers auch materiell
behandeln müssen.
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4.4 Die Beschwerde ist damit unter Aufhebung des Einspracheent-
scheids gutzuheissen (Gutheissung von Antrag 1). Die Sache ist zur
materiellen Prüfung der Einsprache und zum neuen Entscheid an die
ESTV zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese hat in einem
neuen Einspracheentscheid zuhanden des Beschwerdeführers über
die Fragen der Steuerbarkeit, Überwälzungspflicht und Regressforde-
rung zu befinden.
Im Rahmen des Erlasses eines neuen Entscheids muss wie erläutert
(E. 4.2) auch die Y. AG als Partei hinzugezogen werden, damit sie zu
den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehmen kann und ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wird. Das konkrete Vorgehen
bei der Wiederholung des Verfahrens, das sich dadurch etwas
verkompliziert, dass die ESTV zusammen mit dem Einspracheent-
scheid einen Entscheid an die Y. AG erlassen hat (vgl. oben Sach-
verhalt Bst. D), ist der ESTV zu überlassen. Wichtig ist, dass sie dabei
die Parteirechte beider Parteien respektiert und das Bestehen wi-
dersprüchlicher Urteile verhindert. Denkbar ist der Erlass eines neuen
Entscheids an beide Parteien unter Aufhebung des Entscheids an die
Y. AG oder die Eröffnung des an die Y. AG ergangenen Entscheids an
den Beschwerdeführer, worauf er diesen noch anfechten könnte, und
worauf die ESTV – unter Einbezug beider Parteien in das Verfahren –
erneut einen Einspracheentscheid zu erlassen hätte.
4.5 Es bleibt auf die Frage einzugehen, ob der Entscheid ein Feststel-
lungs- oder ein Leistungsurteil zu sein hat. Der strittige Erstentscheid
der ESTV war als Leistungsurteil ausgestaltet, in dem der Beschwer-
deführer zur Zahlung an die Y. AG verpflichtet wurde. Dies entsprach
auch dem Antrag der Y. AG im Gesuch vom 22. Mai 2006 (vgl. oben
Bst. A). Im Einspracheentscheid hält die ESTV nun aber dafür, ein
solches Leistungsurteil sei ausgeschlossen und es sei (an den
Steuerpflichtigen) nur ein Feststellungsentscheid zu erlassen.
Betreffend die Steuerbarkeit der Leistung, die vom Beschwerdeführer
bestritten ist, und worüber die ESTV nach dem Gesagten einen Ent-
scheid zu fällen hat, kommt in der vorliegenden Konstellation nur ein
Feststellungsentscheid in Betracht. Ein Leistungsurteil könnte sich von
vornherein nicht an den Beschwerdeführer, sondern nur an den
Steuerpflichtigen richten, welcher die Steuerbarkeit aber nicht bestrei-
tet und die Steuer entsprechend auch deklariert und abgeliefert hat.
Was die Überwälzungspflicht bzw. den Bestand der Regressforderung
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angeht, ist ebenfalls von einem Feststellungsentscheid auszugehen:
Ist die steuerbare Leistung erstellt und der Leistungsempfänger be-
kannt, so ergibt sich wie bereits ausgeführt (E. 4.1) daraus als auto-
matische gesetzliche Folge die Überwälzungspflicht und die Regress-
forderung des Steuerpflichtigen. Damit geht es nicht um die Begrün-
dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG, sondern um die blosse Feststellung von
(von Gesetzes wegen) "bestehenden" (oder eben nicht bestehenden)
Rechten und Pflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG, und damit um
eine blosse Feststellungsverfügung (s.a. ISABELLE HÄNER, Praxiskom-
mentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 25; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 862). Allfällige zivilrechtliche Einwendungen gegen die Regressfor-
derung sind, wie ebenfalls bereits festgehalten (E. 4.1), nicht von der
ESTV, sondern vom Zivilrichter zu beurteilen.
5.
Am 24. November 2008 gelangt der Vertreter der Y. AG an das
Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte, über den Stand des Ver-
fahrens orientiert zu werden und eine Kopie des Entscheides zu erhal-
ten. Der Instruktionsrichter antwortet ihm darauf, dass er darüber infor-
miert werden würde, sobald ein Entscheid ergangen sei. Jedoch sei
eine Eröffnung des Entscheids an ihn mangels Parteistellung der Y. AG
im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Daran ist festzuhalten. Für
einen Beizug als Partei in das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
fehlt es der Y. AG am schutzwürdigen Interesse (vgl. E. 2.2), weil
lediglich die Parteieigenschaft des Beschwerdeführers Streitgegen-
stand ist. Das vorliegende Urteil wird dieser damit nicht als Partei
eröffnet, und lediglich zur Kenntnis zugestellt. Hingegen wird die ESTV
die Y. AG wie soeben (E. 4.4) erläutert im Rahmen des neuen
Entscheids als Partei behandeln müssen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt (wie bereits in der Einsprache), ihm
sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. ...
zuzusprechen. Die ESTV verweigerte die Zusprechung einer
Parteientschädigung mit der Begründung, Parteikosten seien im VStG
nicht vorgesehen und auch das VwVG sehe auf der Stufe unterhalb
des Beschwerdeverfahrens keine Parteientschädigung vor.
Diese Feststellungen der ESTV treffen zu. Eine Grundlage für eine
Parteientschädigung besteht weder im VStG noch im VwVG. Art. 64
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VwVG bezieht sich einzig auf Beschwerdeverfahren. Beim Erlass des
Verwaltungsverfahrensgesetzes hat der Gesetzgeber bewusst darauf
verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung
auch für das erstinstanzliche Verfahren vorzusehen (BGE 132 II 47
E. 5.2; MICHAEL BEUSCH, VwVG-Kommentar, N. 4 zu Art. 64 VwVG;
MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 64). Eine Pflicht
zur Entrichtung einer Parteientschädigung existiert weder als allgemei-
ner prozessualer Grundsatz noch ergibt sich eine solche aus der Ver-
fassung. Sie bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grund-
lage. Fehlt es einer solchen, ist im erstinstanzlichen Verfahren wie
auch im verwaltungsinternen Einspracheverfahren keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (BGE 132 II 47 E. 5.2; Urteil des Bundesge-
richts 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.4 mit Hinweisen; für die Ver-
rechnungssteuer s.a. HANS PETER HOCHREUTENER, Verfahrensfragen im
Bereich der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer, ASA 57
S. 625 f.; ANDRÉ MOSER, Komm. VStG, a.a.O., N. 3 zu Art. 44). Da eine
gesetzliche Grundlage vorliegend nicht existiert, hat die ESTV zu
Recht eine Parteientschädigung verweigert. Für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht hingegen kann dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zugesprochen werden (sogleich E. 7).
7.
7.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist
ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz den obsiegenden Beschwerdeführer
für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen. Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige
weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht
setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennoten
oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das
Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand be-
messen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchs-
tens Fr. 400.-- beträgt. Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund
der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Mit Kostennote vom 25. März 2009 hat der Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren unter detaillierter Auflistung der ge-
leisteten Arbeiten, des verrechneten Stundenansatzes sowie von Aus-
lagenpauschale und Mehrwertsteuer ein Honorar von insgesamt Fr. ...
geltend gemacht. Diese ist mit Ausnahme der vor Ergehen des
Einsprachentscheids am 31. März 2008 im Umfang einer Stunde
ausgeführten Arbeiten im Lichte der durch das Bundesverwal-
tungsgericht mit Zurückhaltung erfolgenden Überprüfung der Notwen-
digkeit nicht zu beanstanden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 4.86). Zwar hat sich der Beschwerdeführer ausführlich auch zur
Frage geäussert, ob überhaupt eine verrechnungssteuerpflichtige
Leistung an den Regressgläubiger vorliege oder nicht, und damit Aus-
führungen gemacht, auf welche im vorliegenden Verfahren von vorn-
herein nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.2.2). Da dieser an
sich unnötige Aufwand allerdings massgeblich durch das Verhalten
und die Ausführungen der ESTV veranlasst worden ist, ist von einer
entsprechenden Reduktion der Parteientschädigung abzusehen.
Dementsprechend ist von einem zu entschädigenden Honorar von
gerundet Fr. ... auszugehen und ist ein Betrag in dieser Höhe
(Auslagen und MWST inklusive) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. ....-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
Seite 20
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- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- zur Kenntnis: ... (Vertreter der Y. AG)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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