Abtei lung I
A-2855/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ GmbH, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004);
Organisationsbeiträge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2855/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ GmbH, ... (hienach: X._______, Beschwerdeführerin
oder Gesellschaft), ist seit dem 1. Januar 2003 im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen.
B.
Am 15. April und am 29. November 2005 führte die ESTV bei der
Gesellschaft eine Steuerkontrolle gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes
über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000
1300) durch. Sie prüfte die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2003 bis
4. Quartal 2004. Aufgrund der durchgeführten Kontrolle forderte die
ESTV für diese Steuerperioden mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ...
vom 23. Oktober 2006 Fr. 1'045.-- nach. Diese Steuernachforderung
erfolgte laut ESTV zum einen aufgrund von nicht deklarierten
"Einnahmen aus nicht unter das Lotteriegesetz fallende
Teilnahmeeinsätzen bei Wettbewerben" (A._______-Gewinnspiel),
ausmachend einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 70.40; zum anderen
aufgrund von nicht deklarierten "Einnahmen aus Sparbörse 1 PH",
ausmachend Fr. 975.05.
C.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 bestritt die X._______ die
Rechtmässigkeit der mit vorerwähnter EA geltend gemachten Steuer-
nachforderung. Die ESTV habe – so die Gesellschaft – die betroffenen
Umsätze aus dem sogenannten A._______-Gewinnspiel zu Unrecht
als Entgelt für Einnahmen an einem sonstigen Glücksspiel im Sinne
von Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG qualifiziert. Der von den Kunden bezahlte
"Organisationsbeitrag" stelle vielmehr die Gegenleistung für den (zum
Voraus bestimmten) Gewinn, d.h. das Produkt, dar. Bei den verkauften
Produkten handle es sich praktisch ausnahmslos um Auslandreisen,
welche gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 9 aMWSTG von der Besteuerung
befreit seien. Selbst wenn man der Auffassung der ESTV folge, wären
die Einnahmen nicht steuerpflichtig, denn der [ausländische] Fiskus
habe auf den Produkten eine Schenkungssteuer erhoben, womit die
Umsätze gemäss Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG von der Mehrwertsteuer
ausgenommen seien.
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D.
Am 5. Dezember 2007 erliess die ESTV einen Entscheid betreffend
die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004. Darin be-
harrte sie auf ihrem Standpunkt, dass die von den Teilnehmern ent-
richteten Organisationsbeiträge aus mehrwertsteuerlicher Sicht die
Gegenleistung für die Organisation des in Frage stehenden Gewinn-
spiels darstellten und deshalb der MWST unterlägen.
E.
Mit Entscheid vom 2. April 2008 wies die ESTV die Einsprache der
X._______ vom 21. Januar 2007 ab und erkannte, sie habe von der
Gesellschaft für die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal
2004 den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 1'045.-- nebst Verzugszins seit
dem 15. April 2004 (mittlerer Verfall) zu Recht nachgefordert. Sie be-
gründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Kunden den
Organisationsbeitrag nicht als Entgelt für ein bestimmtes Produkt ent-
richteten, sondern für die Durchführung des besagten Gewinnspiels,
an dem sie selbst teilzunehmen beabsichtigten, bezahlten. Die Um-
sätze seien auch nicht gemäss Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG von der
Mehrwertsteuer ausgenommen. Die ESTV wies im Übrigen darauf hin,
dass die Nachbelastung wegen nicht deklarierter "Einnahmen aus der
Sparbörse 1 PH" von der Gesellschaft im Rahmen der Einsprache
nicht beanstandet worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 führte die X._______ gegen den Ein-
spracheentscheid der ESTV vom 2. April 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge –, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
es sei zudem festzustellen, dass die umstrittenen Umsätze bei vor-
liegendem Sachverhalt als Umsätze gemäss Art. 6 aMWSTG bzw.
Art. 7 aMWSTG zu qualifizieren seien. Die Leistungen seien grund-
sätzlich steuerpflichtig, soweit sie bezogen worden seien. Würden die
Dienstleistungen im Ausland erbracht, seien sie gemäss Art. 19 Abs. 2
Ziff. 9 aMWSTG von der Steuer befreit. Sie begründete ihre Be-
schwerde im Wesentlichen damit, der Organisationsbeitrag sei
fakultativ und es werde nicht vorausgesetzt, dass der Kunde diesen
Betrag bezahle, bevor er die Information erhalte, welches Produkt er
anfordern könne.
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G.
Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2008 auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – so-
weit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine
solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG
nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Ver-
fahren nach dem VwVG.
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende
Person ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder
Gestaltungsverfügung (BGE 132 V 257 E. 1, 119 V 13 E. 2a; RENÉ RHI-
NOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er-
gänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.29 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge formell als Feststel-
lungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an
deren Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der
Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung (durch
Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann
anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob die fragliche
Steuernachbelastung zu Recht besteht, was das Feststellungsinte-
resse hinfällig werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009
vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-8017/2009 vom 2. September 2010
E. 1.2 mit Hinweis). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gilt die
Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010,
Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwal-
tungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm anzuwenden (anstelle vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 1.2, A-
2458/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Streitgegenstand bildet vor Bundesverwaltungsgericht das in der
angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im
Beschwerdeverfahren noch streitig ist (Urteil des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). Der Streitgegenstand ist nicht
mit der angefochtenen Verfügung identisch. Diese bildet lediglich das
Anfechtungsobjekt und damit den Rahmen, welcher den möglichen
Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Anfechtungsobjekt und
Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins-
gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde
nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsver-
hältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des ver-
fügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum An-
fechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c;
RENÉ A. RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1994, Rz. 899 ff.). Die
Rechtsmittelinstanz darf im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die
Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (BGE 131 II
203 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2967/2008 vom
11. August 2010 E. 1.4 mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtmässigkeit der Steuernach-
belastung in Höhe von Fr. 70.40 wegen nicht abgerechneter Einnah-
men aus dem sog. A._______-Gewinnspiel gemäss EA Nr. ... vom
23. Oktober 2006. Die weitere Steuernachforderung gemäss der ge-
nannten EA wegen nicht deklarierter "Einnahmen aus der Sparbörse 1
PH" wurde von der Beschwerdeführerin nie bestritten. Im angefochte-
nen Einspracheentscheid vom 2. April 2008 ist die ESTV denn auch
nur insoweit auf die Einsprache der Gesellschaft vom 21. Januar 2008
eingetreten, als mit Entscheid vom 5. Dezember 2007 eine Nachbelas-
tung wegen nicht deklarierter Einnahmen aus dem A._______-Ge-
winnspiel statuiert wurde. Demzufolge bildet auch im Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig die Nach-
belastung wegen nicht abgerechneter Einnahmen aus dem
A._______-Gewinnspiel den massgebenden Streitgegenstand.
1.5 Das (neue) Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG,
SR 641.20) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Gel-
tungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsver-
hältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Ver-
fahren betrifft die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004
und untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf
hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer An-
wendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3 und A-1113/2009 vom 23. Fe-
bruar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellt
im vorliegenden Fall etwa das Selbstveranlagungsprinzip dar, so dass
vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine An-
wendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72, 79 oder 87
MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland-
und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal -
tungsgerichts A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).
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2.
2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die entgeltliche Liefe-
rung von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen,
der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen
aus dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung
ausgenommen oder befreit sind (Steuerobjekt; Art. 5 aMWSTG, Art. 18
und 19 aMWSTG). Die subjektiven Voraussetzungen der Steuerpflicht
sind hier unbestritten (vgl. Art. 21 aMWSTG).
2.2 Eine Lieferung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts liegt vor, wenn
die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegen-
stand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG). Als Dienst-
leistung gilt hingegen jede Leistung, die nicht als Lieferung eines Ge-
genstandes qualifiziert werden kann (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Mit die-
ser Formulierung wird im Sinn eines Auffangtatbestandes sicherge-
stellt, dass sämtliche Leistungen als Dienstleistungen erfasst werden,
wenn es sich nicht ausdrücklich um eine Lieferung handelt. Damit sol-
len allfällige Besteuerungslücken vermieden werden (vgl. dazu Parla-
mentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dett-
ling], Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Natio-
nalrats vom 28. August 1996 [Bericht WAK-N] zu Art. 7 Entwurf-
MWSTG, BBl 1996 V 732; ebenso: ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAU-
ER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 275).
2.3 Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen
ist vor allem im Hinblick auf die örtliche Abgrenzung der Umsätze von
Bedeutung.
2.3.1 Lieferungen werden an dem Ort erbracht, wo sich der Gegen-
stand im Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirt-
schaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Ge-
brauch oder zur Nutzung befindet (Abhollieferung, Art. 13 Bst. a
aMWSTG), bzw. am Ort, wo die Beförderung oder Versendung des
Gegenstandes zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem
Dritten) beginnt (Beförderungs- oder Versandlieferung, Art. 13 Bst. b
aMWSTG). Dienstleistungen hingegen gelten in der Regel als dort
erbracht, an dem die Dienst leistende Person ihren Geschäftssitz oder
eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird
(Art. 14 Abs. 1 aMWSTG; Erbringerortsprinzip, vgl. Abweichungen von
dieser Grundregel in Art. 14 Abs. 2 und 3 aMWSTG).
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2.4 Die Steuerbarkeit von Lieferungen und Dienstleistungen bedingt
gemäss Art. 5 aMWSTG, dass sie "gegen Entgelt" erbracht werden.
Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie also im
Austausch mit einer Gegenleistung erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt –
vom Eigenverbrauch abgesehen – ein unabdingbares Tatbestands-
merkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen
Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in
erwähntem Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt
nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher:
BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3). Es fehlt in diesem Fall
an einem Steuerobjekt und es handelt sich aus mehrwertsteuerrechtli -
cher Sicht um einen sog. Nichtumsatz (BGE 132 II 353 E. 4.3; BVGE
2009/34 E. 2.2.1, 2008/63 E. 2.3). Ob eine Gegenleistung aus mehr-
wertsteuerlicher Sicht in genügendem Zusammenhang mit der Leis-
tung steht, ist nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu beurteilen (Urteil des Bun-
desgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hin-
weisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1372/2006 vom
3. Juli 2007 E. 2.1, A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.2 und E. 2.3;
Entscheid der Steuerrekurskommission [SRK] vom 14. Juni 2005,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.126
E. 2a/ee; vgl. auch IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 12 zu Art. 33
Abs. 1 und 2).
2.5 Aufgrund der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer kommt nach der Rechtsprechung dem Grundsatz der
Allgemeinheit der Besteuerung im Mehrwertsteuerrecht eine beson-
ders zu gewichtende Bedeutung zu. Einschränkungen des Steuerob-
jekts sowie des Steuersubjekts dürfen nur mit grosser Zurückhaltung
angenommen werden. Steuerausnahmen werden deshalb in konstan-
ter Rechtsprechung "eher restriktiv" bzw. zumindest nicht extensiv
ausgelegt (BGE 124 II 372 E. 6A, 124 II 193 E. 5e und 7; Urteil des
Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 4.1; vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6055/2007 und A-6056/2007
vom 3. Juni 2010 E. 3.1.2, A-2999/2007 vom 12. Februar 2010 E. 2.4
mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 28 ff., 49, 114 ff.).
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2.6 Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Art. 18 Ziff. 23
aMWSTG die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen
Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder
sonstigen Abgabe unterliegen. Die Steuerausnahme greift folglich nur
dann, wenn die Umsätze bereits mit einer anderen Abgabe belastet
sind. Ob dies zutrifft, ist jeweils im Einzelfall abzuklären (vgl. CAMENZIND/
HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 871 ff.; THOMAS HERREN, in: ,
a.a.O., N 2 und 5 ff. zu Art. 18 Ziff. 23; Wegleitung der ESTV 1997 für
Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 1997], Rz. 665 ff., bzw. Weglei-
tung der ESTV 2001 zur MWST [Wegleitung 2001] Rz. 676 ff.). Befreit
sind somit nur die Umsätze eines Veranstalters gegenüber den
Glücksspielteilnehmern. Das Mehrwertsteuergesetz (wie schon die
frühere Mehrwertsteuerverordnung aus dem Jahre 1994) nimmt
Umsätze im Zusammenhang mit Glücksspielen von der Mehrwert-
steuer aus, weil und soweit diese einer Sondersteuer oder sonstigen
Abgaben und insbesondere einer grossen kantonalen Abschöpfung
unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.369/2005 vom 24. August
2007 E. 4.1; Eidgenössisches Finanzdepartement [EFD], Kommentar
zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 18 zu
Art. 17 Ziff. 19; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1488/2006
vom 20. November 2007 E. 2.2). Mit anderen Worten soll mit der
Steuerausnahme eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Es be-
steht damit eine Ähnlichkeit mit den Übertragungen von dinglichen
Rechten an Grundstücken (Art. 18 Ziff. 20 aMWSTG), die deswegen
von der Steuer ausgenommen sind, weil sie bereits den kantonalen
Handänderungsabgaben und den Grundstücksgewinnsteuern unter-
worfen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2008 vom 18. Mai 2008
E. 3.1; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 289, Rz. 837).
2.7 Von der Steuer befreit sind gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 9 aMWSTG
in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros, soweit
sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die
von diesen im Ausland bewirkt werden.
2.8 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG).
Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger als Gegenleistung für
die Leistung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG).
Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist somit auf das, was
der Leistungsempfänger aufwendet und nicht auf das, was der Leis-
tende erhält, abzustellen. Was Entgelt ist, bestimmt sich aus der Sicht
des Abnehmers und nicht des Leistungserbringers (Urteil des Bundes-
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gerichts vom 9. April 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 72 S. 792 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 3.1, A-1354/2006
vom 24. August 2007 E. 3.4; Entscheid der SRK vom 12. Januar 2005,
veröffentlicht in VPB 69.62 E. 3c; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1161; RIEDO, a.a.O., S. 228). Nur jene Zuwendungen des Abneh-
mers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen
Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren
Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen
Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem Wesen der Mehr-
wertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Verbrau-
chers bzw. des Leistungsempfängers massgeblich. Begriff und Umfang
des Entgelts definieren sich folglich aus der Optik des Abnehmers:
Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer)
bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden
bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-520/2007 vom 29. September 2009 E. 2.3.1, A-
1626/2006 und A-1627/2006 vom 20. April 2009 E. 2.3 mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung; RIEDO, a.a.O., S. 96, 228; DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 110 Rz. 3).
3.
Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtmässigkeit der Steuernach-
belastung in Höhe von Fr. 70.40 wegen nicht abgerechneter Einnah-
men aus dem sog. A._______-Gewinnspiel gemäss EA Nr. ... vom
23. Oktober 2006 (vgl. E. 1.4 hievor).
3.1 Beim A._______-Gewinnspiel werden Personen angeschrieben,
dass für sie ein "garantierter Gewinn" zur Auslieferung bereit stehe. Es
handelt sich dabei z.B. um ein Auto, eine Kücheneinrichtung, eine
Sparbucheinlage von Fr. 10'000.-- oder um eine Auslandsreise. Zusätz-
lich wird unter den ersten tausend Einsendungen einmalig Fr. 3'000.--
verlost. Der Adressat wird aufgefordert, den ihm zustehenden Gewinn
anzufordern und einen "fakultativen Organisationskostenbeitrag" von
z.B. Fr. 100.-- für "Bearbeitung, Zustellung, Versicherung, Steuern" zu
bezahlen. Welchen der vier vorgenannten Preise der Adressat gewon-
nen hat, steht zu diesem Zeitpunkt (zumindest seitens der Veranstal-
terin) bereits fest, da diese schon vor dem Versenden verlost werden.
Gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Eingaben der Parteien
handelt es sich beim Standardgewinn um eine Reise von wenigen
Tagen, während die lukrativen Preise (Auto, Kücheneinrichtung, Spar-
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bucheinlage) pro Ausspielung nur einem Adressaten zugelost werden
und die, wenn sich die betroffene angeschriebene Person nicht mel-
det, auch nicht ausgerichtet werden. Die Adressaten des A._______-
Gewinnspiels haben die Möglichkeit, per gebührenpflichtigem Telefon-
anruf auf eine Mehrwertdienstnummer oder per Postkarte in Erfahrung
zu bringen, welchen Preis sie gewonnen haben.
3.2 Es erweist sich als unbestritten, dass zwischen den von den Kun-
den geleisteten "Organisationskostenbeiträgen" und den Leistungen
der Beschwerdeführerin ein direkter ursächlicher Zusammenhang be-
steht und damit grundsätzlich von einem Leistungsaustauschverhältnis
auszugehen ist. Strittig und vorliegend von ausschlaggebender Bedeu-
tung ist einzig, worin die Leistung besteht, welche mit der Gegenleis -
tung der Kunden, d.h. dem "fakultativen Organisationsbeitrag", abge-
golten wird.
3.3 Die Vorinstanz betrachtet die Zahlungen der Kunden als steuerba-
re Beiträge an die Kostenfaktoren aus der Durchführung des
A._______-Gewinnspiels. Sie ist der Ansicht, was die
Beschwerdeführerin mit den Organisationskostenbeiträgen abgegolten
haben wolle, erläutere diese gegenüber ihren Kunden in der
"unwiderruflichen persönlichen Gewinn-Anforderung" mit folgender
Passage: "Ich [gemeint sei der Kunde] danke Ihnen für ihren
dringenden Eil-Brief, in dem Sie mir mitteilen, dass ich unter notarieller
Aufsicht gewonnen habe. Für die fakultativ anteiligen Organisations-
Kosten von sfr. 100.--- für Bearbeitung, Zustellung, Versicherung,
Steuern wähle ich folgende Zahlungsart [...]". Die Organisationskosten
– so die ESTV weiter – stünden damit im Zusammenhang mit dem
Gewinn bzw. dem Gewinnspiel, nicht jedoch mit einem bestimmten
Produkt. Abgegolten werden sollten Aufwendungen, welche durch die
Organisation des Gewinnspiels entstanden seien. Ob die Ziehung der
Lose zum Zeitpunkt der Abgeltung dabei bereits erfolgt sei, sei
genauso unerheblich wie die Tatsache, dass der Organisations-
kostenbeitrag freiwillig sei. Im Zusammenhang mit dem Organisations-
kostenbeitrag werde gemäss Wortlaut des "persönlichen P._______-
Briefes" ausdrücklich Folgendes vermerkt: "Achtung: Sie sollen heute
überhaupt nichts kaufen! Hier handelt es sich ausschliesslich um Ihre
garantierte Auto-/Küchen-/Reise-/sfr. 10'000.-- Sparbuch-Gewinn-
Ausfolgung!". Mit dieser Formulierung werde explizit ausgeschlossen,
dass der Kostenbeitrag das Entgelt für die Lieferung irgendeines
Produktes darstelle. Es könne mithin keine Rede davon sein, der
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Kunde habe den Kostenbeitrag für ein bestimmtes Produkt und nicht
für ein Gewinnspiel bezahlt. Daran vermöge nichts zu ändern, dass
nach Angaben der Beschwerdeführerin die meisten ihrer Kunden
wüssten, welches Produkt sie "gewonnen" hätten.
3.4 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, der Wert-
transfer bei einem Leistungsaustausch indiziere, dass dem Leistungs-
empfänger auch ein Vorteil zukomme, ansonsten könne davon ausge-
gangen werden, dass dieser grundsätzlich kein Geld ausgeben würde.
Es könne kein Zweifel bestehen, dass der Käufer die Zahlung des
Betrags von Fr. 100.-- für die Zustellung des Produkts entrichte und
somit zwischen dem Entgelt von Fr. 100.-- und der Produktzustellung
eine wirtschaftliche Verknüpfung bestehe. Diese Verknüpfung werde
zusätzlich dadurch bestärkt, dass sich zahlreiche Kunden über die
Zustellung informierten und somit Bescheid wüssten, für welches
Produkt sie den fakultativen Betrag von Fr. 100.-- leisteten. Eine wirt-
schaftliche Verknüpfung zwischen dem allfälligen Entgelt von Fr. 100.--
und der Durchführung des Gewinnspiels sei nur schon deshalb auszu-
schliessen, "weil die Zustellung des Produkts [...] vor der Auftrags-
erteilung durch den Kunden und somit vor dessen Willensäusserung
zum Erhalt eines der vier Produkte vorgenommen" worden sei. Der
Organisationskostenbeitrag werde vorliegend zusammen und in den
gleichen Schreiben mit dem Produkteangebot den Kunden mitgeteilt.
Damit sei der direkte kausale Zusammenhang zwischen offeriertem
Produkt und Kostenbeitrag zusätzlich untermauert. Davon abzuwei-
chen lasse sich nur in Fällen rechtfertigen, wo davon auszugehen sei,
dass der Kunde die Leistung für eine andere Gegenleistung erbringen
wolle. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden. Der Kunde erhalte
auch kein Leistungspaket. Er erwarte für die von ihm erbrachte Leis-
tung ausschliesslich das ihm bereits zugeteilte Produkt. Es könne da-
von ausgegangen werden, dass die Kunden den Kostenbeitrag mit Si-
cherheit nicht aus Grosszügigkeit zur Deckung der Kostenfaktoren des
Leistungserbringers leisteten, sondern dass sie als Gegenleistung
ausschliesslich den Erhalt eines der vier offerierten Produkte erwarte-
ten. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Qualifi -
kation der Gegenleistung könne nicht anhand der Kostenfaktoren des
Leistungserbringers vorgenommen werden. Sie zieht zur Untermaue-
rung ihrer Argumentation die mehrwertsteuerliche Behandlung bei
Gratisabgaben von Produkten sowie beim Sponsoring bei.
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3.5 Wie aus der Formulierung in den Schreiben hervorgeht, dürfen die
Personen davon ausgehen, dass sie den freiwilligen (auch "fakultativ"
oder "optional" genannten) Betrag nicht etwa als Entgelt für den
Gewinn, sondern zur Abgeltung der von der Gesellschaft selber
aufgezählten Leistungen (Bearbeitung, Zustellung, Versicherung und
Steuern) bezahlen. In der Tat wird den Teilnehmern suggeriert, sie
hätten als Gewinner – obschon die Preise bereits vor dem Versand der
Unterlagen zugelost werden und damit feststehen – einen Einfluss auf
die Art des Gewinns. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, für die
"fakultativ anteiligen Organisations-Kosten" einen Beitrag zu leisten.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird mit der gewählten For-
mulierung explizit ausgeschlossen, dass der Kostenbeitrag das Entgelt
für die Lieferung irgendeines Produkts darstellt. Weiter kann auch
aufgrund der Aufmachung der Schreiben darauf geschlossen werden,
dass die Teilnehmer den Betrag als Entschädigung für die entstande-
nen Kosten bzw. für die Teilnahme an der Auslosung entrichten und
nicht als Entgelt für den gewonnenen Preis. Laut dem "P._______-
Brief" sollen die Gewinner ja gerade "überhaupt nichts kaufen". Selbst
wenn der Kunde ausschliesslich das zugeteilte Produkt erwartet, geht
aus den Unterlagen unmissverständlich hervor, dass das freiwillige
Entgelt nicht dafür entrichtet wird, sondern für andere Leistungen,
nämlich die Bearbeitung, Zustellung, Versicherung und Steuern.
Aufgrund der offensichtlich gewollt irreführenden Aufmachung und
Formulierung der fraglichen Dokumente muss davon ausgegangen
werden, dass eine nicht unwesentliche Anzahl Teilnehmer davon aus-
ging, nur bei Bezahlung des Organisationsbeitrags am Gewinnspiel
teilnehmen zu können bzw. dadurch ihre Gewinnchancen zu erhöhen.
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Kunden die geleis-
teten Organisationsbeiträge als Gegenleistung für die Durchführung
des hier in Frage stehenden Gewinnspiels erachteten bzw. als einen
Kostenbeitrag an dieses Spiel – wobei es sich um eine Dienstleistung
handelt – und nicht für die Lieferung eines Produkts. Damit erübrigen
sich von vornherein auch weitere Ausführungen zu den Vorbringen, die
Umsätze seien aufgrund von Art. 19 Abs. 2 Ziff. 9 aMWSTG von der
Steuer befreit. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist die
Qualifikation der Gegenleistung auch nicht anhand der Kostenfaktoren
des Leistungserbringers vorzunehmen. Vielmehr wird die Qualifikation
einzig aufgrund der von den Kunden abgegoltenen Leistung, d.h. der
Organisation des A._______-Gewinnspiels, vorgenommen. Der
Vergleich mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung bei Gratisabgaben
von Produkten und beim Sponsoring geht somit fehl.
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4.
Nachdem vorliegend ein Leistungsaustausch zwischen der Organisa-
tion eines Gewinnspiels und dem von den Kunden bezahlten Entgelt
gegeben ist, bleibt zu prüfen, ob diese Dienstleistung nach Art. 18
Ziff. 23 aMWSTG von der Steuer ausgenommen ist.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zu Recht nicht
(mehr) geltend, Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG sei anwendbar. Es ist zweifel-
haft, ob das A._______-Gewinnspiel überhaupt als Glücksspiel
bezeichnet werden kann, denn der dem Adressat zustehende Gewinn
steht bei dessen Teilnahme bereits fest. Weiter ist fraglich, ob eine von
einer ausländischen Behörde erhobene Abgabe eine "Sondersteuer
oder sonstige Abgabe" im Sinne von Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG ist.
Diese Fragen können vorliegend offen bleiben, denn das
streitbetroffene Gewinnspiel unterlag gar keiner Sondersteuer oder
sonstigen Abgabe. Es ist nämlich nicht erwiesen, dass die nunmehr
aufgehobene [ausländische] Schenkungssteuer vorliegend überhaupt
erhoben wurde. Der beigelegte [ausländische] Schenkungssteuerbe-
scheid betrifft nämlich eine andere Gesellschaft und nicht die
Beschwerdeführerin und bezieht sich auf die Auslosung vom
23. Oktober 2001, d.h. ein Ereignis, welches nicht während der
vorliegend betroffenen Abrechnungsperiode (1. Quartal 2003 bis 4.
Quartal 2004) stattgefunden hat. Im Weiteren ist auch das Argument
der ESTV in ihrem Einspracheentscheid vom 2. April 2008, wonach die
Schenkungssteuer in erster Linie den Beschenkten betreffe und der
Geschenkgeber lediglich solidarisch verpflichtet werde,
unwidersprochen geblieben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskos-
ten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
die auf Fr. 500.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung bleibt der Beschwerdeführerin bei diesem Verfah-
rensausgang von Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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