B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2857/2013
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
2. BKW Übertragungsnetz AG c/o Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Jürg Borer und
lic. iur. David Mamane, LL.M., Schellenberg Wittmer Ltd,
Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1
und Systemdienstleistungen / Neufestsetzung anrechenbare
Kosten.
A-2857/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) legte mit Verfügung
vom 6. März 2009 (952-08-005) die anrechenbaren Netzkosten für das
Tarifjahr 2009 unter anderem für die BKW Übertragungsnetz AG fest. Da-
gegen erhoben die BKW FMB Energie AG (heutige BKW Energie AG)
sowie die BKW Übertragungsnetz AG Beschwerde. Das Bundesverwal-
tungsgericht hiess diese mit Urteil vom 11. November 2010
(A-2606/2009) teilweise gut. Gegen diesen Entscheid wurde wiederum
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Mit Urteil vom 3. Juli 2012
(2C_25/2011, 2C_58/2011 [BGE 138 II 465]) wies das Bundesgericht in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Neufestsetzung
der Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichti-
gung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der BKW Übertra-
gungsnetz AG im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurück.
B.
In der Folge setzte die ElCom mit Verfügung vom 15. April 2013 die anre-
chenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für die BKW
Übertragungsnetz AG auf Fr. (…) neu fest (Ziff. 1). Mit Ziff. 2 des Disposi-
tivs wurde die Swissgrid AG verpflichtet, der BKW Übertragungsnetz AG
die Differenz von Fr. (…) zu den mit Verfügung der ElCom vom 6. März
2009 festgelegten anrechenbaren Kosten zu bezahlen. Mit Ziff. 3 des
Dispositivs verfügte die ElCom ferner, die Swissgrid AG habe der BKW
Übertragungsnetz AG eine Verzinsung auf dem Differenzbetrag gemäss
Ziff. 2 im Umfang von Fr. (…) zu bezahlen, unter der Voraussetzung, dass
die Zahlung des Differenzbetrags gemäss Ziff. 2 im Jahr 2013 erfolgen
werde; andernfalls erhöhe sich die Verzinsung gemäss Tabelle 10 ent-
sprechend.
Tabelle 10: Verzinsung des Differenzbetrages
Betrof-
fenes
Tarif-
jahr (t)
Zu ver-
wen-
dender
Zins-
satz:
Tarifjahr
(t+2)
Zugang
Unter-
deckung
Saldo
Deckungs-
differenz
vor Ver-
zinsung
Anwend-
barer
Zinssatz
Anrechen-
bare
Verzin-
sung
(bezogen
auf t)
Vergü-
tungs-
eingang
Saldo
Deckungs-
differenz
(31.12.t)
2009 2011 (…) (…) 4.25 % (…) - (…)
2010 2012 (…) 4.14 % (…) - (…)
2011 2013 (…) 3.83 % (…) - (…)
2012 2014 (…) 4.70 % (…) (…) -
2013 n.a. - n.a. n.a. - -
A-2857/2013
Seite 3
Schliesslich hielt die ElCom in Ziff. 4 des Dispositivs fest, die Swissgrid
AG könne die sich aus den Ziff. 2 und 3 ergebende Unterdeckung in die
künftigen Tarife der Netzebene 1 einrechnen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 erhebt die Swissgrid AG (Beschwerdefüh-
rerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Dispo-
sitiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und sie sei zu
verpflichten, der BKW Übertragungsnetz AG auf dem Differenzbetrag
gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der genannten Verfügung (nicht angefochten)
eine Verzinsung in der Höhe von Fr. (…) zu bezahlen.
D.
Die ElCom (Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung vom 15. Juli
2013, auf die Anträge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten.
Eventualiter seien diese abzuweisen.
E.
Die BKW Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG (Beschwerde-
gegnerinnen) teilen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2013 ge-
meinsam mit, sie verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeant-
wort sowie auf die Stellung eigener Anträge. Hinsichtlich der Deckungsdif-
ferenz sei zu beachten, so die Beschwerdegegnerinnen, dass die Verzin-
sung über vier Jahre bzw. bei einer Auszahlung im Jahr 2014 über fünf
Jahre zu erfolgen habe.
F.
In der am 16. September 2013 eingereichten Replik hält die Beschwerde-
führerin an ihren Rechtsbegehren und Vorbringen fest.
G.
Am 15. Oktober 2013 reichen die Beschwerdegegnerinnen die Grün-
dungsunterlagen der BKW Übertragungsnetz AG vom 24. Juni 2013 ein
und erläutern die Hintergründe der erfolgten Umstrukturierungen.
H.
In der zweiten Vernehmlassung vom 29. November 2013 äussert die Vor-
instanz sich u.a. zur zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts betr. Verzugszinsen (Urteil A-2487/2012 vom
7. Oktober 2013).
A-2857/2013
Seite 4
I.
Die Beschwerdeführerin präzisiert in den Schlussbemerkungen vom
13. Januar 2014 ihre bisherigen Ausführungen zur Beschwerde-
legitimation. Ferner nimmt sie zum vorgenannten Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 dahingehend Stel-
lung, dass jene Verzinsungsmethodik für das vorliegende Verfahren nicht
beachtlich sei, da sie nicht die hier strittige Deckungsdifferenz beträfe.
J.
Die Beschwerdegegnerinnen reichen am 13. Januar 2014 unaufgefordert
eine weitere Eingabe ein. Sie weisen abermals darauf hin, dass
die Deckungsdifferenz für die korrekte Anzahl Jahre zu verzinsen sei, d.h.
für die Anzahl, die sich aus der Differenz zwischen dem Rückzahlungsjahr
und dem Jahr der Entstehung der Deckungsdifferenz ergebe.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig
(vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007
[StromVG, SR 734.7]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG. Danach ist zur Be-
A-2857/2013
Seite 5
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur
Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behör-
den, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Abs. 2).
1.3.2 Zur Beschwerdelegitimation führt die Beschwerdeführerin aus, als
materiell notwendige Verfügungsadressatin sei sie beschwerdeberechtigt,
ungeachtet dessen, dass sie die von der Vorinstanz angeordneten Ver-
zinsung im Rahmen der künftigen Tarife auf die Endverbraucher überwäl-
zen könne. Da sie sich mit zahlreichen Verfahren hinsichtlich der Neu-
festsetzung von anrechenbaren Kosten konfrontiert sehe, komme ihr ein
tatsächlich geschütztes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der
Zinsmethodik zu. Die von ihr beantragte Zinsmethodik habe vorliegend
zwar eine betragsmässig leicht höhere Zinsbelastung zu ihren Lasten
bzw. zu Lasten der Endverbraucher zur Folge. Doch führe diese gesamt-
haft betrachtet zu keiner Zusatzbelastung, da bereits bei Verfahren betref-
fend die anrechenbaren Kosten des Jahres 2010 (und in der Folge auch
betreffend die Jahre 2011 und 2012) die Zinslast mit der korrekten Ver-
zinsung tiefer ausfallen werde, als dies mit der angefochtenen Zinsme-
thodik der Vorinstanz der Fall wäre. Im Rahmen der Replik erklärt die Be-
schwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe sie im ersten
Rechtsgang gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 als
unterliegende Partei qualifiziert, was zwingend Parteistellung und damit
auch Beschwerdelegitimation voraussetze. Konsequenterweise müsse ihr
auch gegen die auf den Rückweisungsentscheid ergangene neue End-
verfügung der Vorinstanz die Beschwerdeberechtigung zustehen. Aus-
serdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verzinsungsme-
thodik sie als neue Eigentümerin des Übertragungsnetzes dereinst direkt
betreffen werde. Sollte ihr hingegen die Beschwerdelegitimation abge-
sprochen werden, wäre die vorliegende Verfügung einer gerichtlichen
Kontrolle entzogen, da die Endverbraucher am Verfahren nicht beteiligt
seien. In den Schlussbemerkungen legt die Beschwerdeführerin ergän-
zend dar, die angeordnete Zinsmethodik verunmögliche es ihr, das Be-
triebsergebnis korrekt auszuweisen. Sie sei daher notwendigerweise
durch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung in ihren Interessen berührt.
1.3.3 Ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG
erfüllt und damit zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wird von der Vor-
A-2857/2013
Seite 6
instanz in der Vernehmlassung vorab in Frage gestellt. Zur Begründung
bringt sie vor, die von der Beschwerdeführerin angestrebte Zinsmethodik
führe dazu, dass sich der daraus ergebende Betrag gegenüber Ziff. 3 der
angefochtenen Verfügung erhöhe und diese damit schlechter gestellt
werde. Schon deshalb fehle vorliegend das Rechtsschutzinteresse. Die
Beschwerdeführerin müsse zudem den an die Beschwerdegegnerin 2 zu
entrichtenden Differenzbetrag sowie die Verzinsung nicht selbst tragen,
sondern könne diese in den Folgejahren in die Tarife einrechnen und da-
mit an die Netzbetreiber und Endverbraucher weitergeben. Vor der
Transaktion des Übertragungsnetzes sei der Beschwerdeführerin diesbe-
züglich somit lediglich die Funktion einer Inkassostelle zugekommen.
Ausserdem sei im erstinstanzlichen Verfahren kein Antrag hinsichtlich der
Verzinsungsmethodik gestellt worden. Dieses Verhalten verdeutliche,
dass die Beschwerdeführerin mangels Beschwer nicht zur Beschwerde
legitimiert sei.
1.3.4 Im hier streitbetroffenen Tarifjahr 2009 war die Beschwerdeführerin
Betreiberin des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene,
während das Eigentum daran noch den bisherigen Netzeigentümern zu-
stand (Art. 18 und Art. 33 StromVG). Gemäss jüngstem Urteil des Bun-
desgerichts 2C_1055/2013, 2C_1056/2013 vom 30. August 2014 betr.
Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1, Beschwerden
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom
7. Oktober 2013, sind von Gesetzes wegen zwei Betrachtungen möglich,
wobei das Bundesgericht im Ergebnis offenlässt, welcher zu folgen ist:
Nach der ersten Betrachtungsweise sind zwei Rechtsverhältnisse zu un-
terscheiden, nämlich einerseits dasjenige zwischen Beschwerdeführerin
und Netznutzern, in welchem diese jener ein Netznutzungsentgelt ge-
mäss Tarif bezahlen (Art. 14 StromVG) und andererseits dasjenige zwi-
schen Beschwerdeführerin und Netzeigentümern, in welchem jene diesen
eine Entschädigung für die in ihrem Eigentum stehenden Netze bezahlt.
Die beiden Rechtsverhältnisse haben zwar einen faktischen, aber keinen
direkten rechtlichen Zusammenhang. Nach der zweiten Betrachtungswei-
se regelt die Tarifverfügung mit dem Netznutzungsentgelt zugleich auch
die Vergütung, welche die Netzeigentümer erhalten. Allerdings regelt die
Verfügung klarerweise nur den Netztarif und legt keinerlei Geldleistungen
der Beschwerdeführerin an die Netzeigentümer fest. Diese Betrach-
tungsweise setzt somit voraus, dass derjenige Anteil am Netznutzungs-
entgelt, der mit dem Netzeigentum verbunden ist, nicht der Beschwerde-
führerin, sondern direkt den Netzeigentümern zusteht. Diese sind in Be-
zug auf diesen Teil des Netznutzungsentgelts Gläubiger der Endverbrau-
A-2857/2013
Seite 7
cher. Die Beschwerdeführerin ist dafür höchstens Zahlstelle (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_1055/2013, 2C_1056/2013 vom 30. August 2014
E. 2.4 mit Hinweisen).
Wie sich das Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführerin im Rahmen
dieser beiden möglichen Betrachtungsweisen präsentiert, braucht vorlie-
gend indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Die zwischen den Par-
teien umstritten gebliebene Frage der Beschwerdelegitimation kann letzt-
lich offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver-
fügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition,
d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Vorin-
stanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltung-
sunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen (vgl.
Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit be-
sonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung
des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprü-
fen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in
dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch öko-
nomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie ande-
ren Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermes-
sen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beur-
teilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, 132 II
257 E. 3.2, 131 II 13 E. 3.4, 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen;
BVGE 2009/35 E. 4; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.154 ff.).
Im Übrigen gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem
A-2857/2013
Seite 8
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren ge-
bunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann,
die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl.
BVGE 2009/61 E. 6, 2007/41 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 2.3 und A-5057/2013 vom
2. Juli 2014 E. 3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 1632).
3.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG darf das Entgelt für die Netznutzung die
anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemein-
wesen nicht übersteigen. In der Botschaft des Bundesrates zur Änderung
des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom
3. Dezember 2004 wird ausgeführt, dass vom Kostendeckungsprinzip
ausgegangen werde. Sollte zum Ende einer Kalkulationsperiode festge-
stellt werden, dass die erhobenen Netznutzungsentgelte über den anre-
chenbaren Netzkosten sowie den Abgaben und Leistungen an Gemein-
wesen liegen, sei die entsprechende Differenz in der nachfolgenden Kal-
kulationsperiode kostenmindernd zu berücksichtigen (BBl 2005 1611,
1653). Dies wurde schliesslich so mit Art. 19 Abs. 2 der Stromversor-
gungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) auf Verord-
nungsstufe kodifiziert. Die Vorinstanz wendet Art. 19 Abs. 2 StromVV ana-
log auch auf den vorliegenden Fall an, bei dem eine Unterdeckung zu
verzeichnen ist (vgl. Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar
2012/13. Juni 2013 betr. Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren [nach-
folgend Weisung 1/2012]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 9.1, A-2222/2012 vom 10. März 2014
E. 8.5.1 und A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 8.4.1 f., je mit Hinwei-
sen). Nach Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. April 2013 ist
die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 die Diffe-
renz von Fr. (…) zu den mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009
festgelegten anrechenbaren Kosten zu vergüten. Die zuerkannte De-
ckungsdifferenz ist vorliegend unangefochten geblieben. Vor Bundesver-
waltungsgericht ist einzig noch strittig, wie dieser Betrag zu verzinsen ist.
A-2857/2013
Seite 9
4.
4.1 Hierzu legt die Beschwerdeführerin dar, mit der Weisung 1/2012 habe
die Vorinstanz ihre Praxis hinsichtlich der Handhabung von Deckungsdif-
ferenzen bereinigt und das sog. Ist-Ist-Prinzip bestätigt. Beim Ist-Ist-
Prinzip seien ex-post die Ist-Kosten eines Jahres mit den Ist-Erlösen des-
selben Jahres zu vergleichen. Die Differenz werde als sog. Deckungsdif-
ferenz auf die folgenden Tarifperioden vorgetragen. Die ex-post Betrach-
tung und Überprüfung der Ist-Kosten und der Ist-Erlöse sei folglich klar
abgetrennt von der ex-ante Betrachtung im Rahmen der Tarifkalkulation,
wo auf Basis der Plan-Kosten die notwendigen Planerlöse bestimmt wür-
den. Sowohl die Plan-Kosten wie auch die Plan-Erlöse wichen in der Re-
gel von den später realisierten effektiven Ist-Kosten und Ist-Erlösen ab
(Kosten- und Mengenabweichungen). Die Plan-Kosten und Plan-Erlöse
seien deshalb in der Regel nicht mehr Gegenstand von Verfahren der
Vorinstanz; die Überprüfung der Kosten und Erlöse nach Art. 22 Abs. 2
Bst. b StromVG fände gemäss dem ex-post Prinzip erst nach Abschluss
einer Tarifperiode und somit auf Basis der effektiv realisierten Ist-Kosten
und Ist-Erlöse statt. Nach Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG würden die kal-
kulatorischen Zinsen durch die sog. betriebsnotwendigen Vermögenswer-
te bestimmt, bestehend aus dem Anlagevermögen, dem Nettoumlaufver-
mögen sowie den Deckungsdifferenzen (vgl. Art. 13 Abs. 3 Bst. a
StromVV i.V.m. Weisung 1/2012). Die Deckungsdifferenz von Fr. (…) sei
als Teil des betriebsnotwendigen Vermögens des Jahres 2009 zu verzin-
sen, und zwar gleich wie das Anlage- und das Nettoumlaufvermögen des
Jahres 2009 zum Weighted Average Cost of Capital (WACC) des Jahres
2009 (4.55 %). Die Deckungsdifferenz des Jahres 2010 ergebe sich, in-
dem man die Differenz zwischen den Ist-Kosten und Ist-Erlösen des Jah-
res 2010 (neue Deckungsdifferenz 2010) zur Deckungsdifferenz des Jah-
res 2009 (vorgetragene Deckungsdifferenz) addiere. Die resultierende
Deckungsdifferenz 2010 sei wiederum mit dem WACC 2010 zu verzin-
sen. Bei Übertragung der Deckungsdifferenz auf die Folgejahre und ana-
loger Verzinsung belaufe sich so der Zinsbetrag auf Fr. (…), vorausge-
setzt die Zusatzvergütung werde – wie vorgesehen – im Jahr 2013 aus-
bezahlt. Dieses Vorgehen entspreche der allgemeinen Praxis einer Mehr-
heit der Verteilnetzbetreiber und stelle die einzige in sich konsistente An-
wendung der gesetzlich vorgesehenen Kosten-plus Regimes mit ex-post
Überprüfung dar.
4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 daran
fest, dass der für die Bestimmung des WACC relevante Zeitpunkt sich an
A-2857/2013
Seite 10
dem Jahr orientiere, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife
eingerechnet werden könne (WACC t+2) und nicht nach dem Tarifjahr, in
dem die Deckungsdifferenz entstanden sei (WACC t). Diese Verzin-
sungsmethodik entspreche der konsistenten Praxis und sei auch in die
Weisung 1/2012 unverändert übernommen worden.
5.
5.1 Das Gesetz sagt, dass die kalkulatorischen Zinsen auf den für den
Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten zu berechnen seien
(Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG), enthält aber keine näheren Vorgaben zur
hier interessierenden Frage der Zinsmethodik. Zumindest muss der Zins
aber so hoch angesetzt sein, dass die Kosten eines sicheren, leistungs-
fähigen und effizienten Netzes mit Einschluss eines angemessenen Be-
triebsgewinns gedeckt sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG; vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6 mit Hinweisen). Ge-
mäss dem eingangs erwähnten Urteil des Bundesgerichts 2C_1055/2013,
2C_1056/2013 E. 7 ist es unzulässig, auf der Differenz zwischen dem
vorsorglich und dem definitiv verfügten Tarif ein Verzugszins von 5 % ana-
log zu Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) zu erheben, sondern den Netzeigentümern steht ein Anspruch
auf Ausgleich der Deckungsdifferenzen nach den Weisungen der Vorins-
tanz zu. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in den jüngeren Urteilen
A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 9 sowie A-2222/2012 vom 10. März
2014 E. 8.6 die Zinsmethodik der Vorinstanz gemäss Weisung 1/2012
grundsätzlich bestätigt, ohne sich indes mit der vorliegend zu beurteilen-
den Streitfrage im Einzelnen auseinanderzusetzen.
5.2 Die Vorinstanz stützt ihr Vorgehen hinsichtlich der Verzinsung auf die
Weisung 1/2012 ab und sieht für die Verzinsung der Deckungsdifferenz
aus dem Vorjahr den WACC des folgenden Tarifjahres (WACC t+2) als
massgeblich an. Eine Weisung der Vorinstanz begründet im Gegensatz
zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre
Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche
Praxis sicherzustellen. Auch ist sie Ausdruck des Wissens und der Erfah-
rung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an eine vo-
rinstanzliche Weisung gebunden. In der Rechtspraxis kann sie bei der
Entscheidfindung in der Regel gleichwohl mitberücksichtigt werden, so-
fern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. zu Verwal-
tungsverordnungen BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 130 V 163 E. 4.3.1;
A-2857/2013
Seite 11
BVGE 2012/10 E. 8.1.3, 2008/22 E. 3.1.1). In der Hauptsache ist somit zu
prüfen, ob die Weisung 1/2012 in dem hier strittigen Punkt bundesrechts-
konform ist. Um zu klären, welche Zinsmethodik anwendbar ist, sind zu-
nächst die Verordnungsbestimmungen zum WACC näher zu beleuchten.
5.3 Die Bestimmung des branchenüblichen Kapitalertrags für Netzbetrei-
ber stützt sich in Übereinstimmung mit der internationalen Praxis auf das
Kapitalkostenkonzept (WACC-Ansatz) ab. Dieser Ansatz basiert auf der
Grundsatzüberlegung, dass Kapitalgeber (Eigen- und Fremdkapitalgeber)
für die Kapitalüberlassung eine angemessene Rendite in Form eines
marktgerechten Kapitalertrags erwarten. Die Angemessenheit ist dabei
keine rein subjektive Grösse, sondern abhängig von den Finanzmarktbe-
dingungen und namentlich vom Risiko, welches auf dem entsprechenden
Kapital lastet (IFBC AG, Risikogerechte Entschädigung für Netzbetreiber
im schweizerischen Elektrizitätsmarkt, Studie vom 25. Juli 2012, S. 8, pu-
bliziert auf Themen > Stromversorgung >
Stromversorgungsgesetz > WACC – Kalkulatorischer Zinssatz >, abgeru-
fen am 2.10.2014).
5.4 Bei Erlass der StromVV im Jahr 2008 entsprach der Zinssatz für die
betriebsnotwendigen Vermögenswerte der durchschnittlichen Rendite von
Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten
60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung.
Diese betrug im Jahr 2009 1.93 Prozentpunkte. Nach Konsultation der
ElCom war das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Ener-
gie und Kommunikation (UVEK) befugt, sie bei einer Änderung der Markt-
risikoprämie jährlich entsprechend anzupassen (aArt. 13 Abs. 3 Bst. b
StromVV, AS 2008 1223). Diese Berechnungsmethode führte zu einem
im internationalen Vergleich eher niedrigen und eher volatilen Verlauf des
WACC. Am 1. März 2013 sind sodann die neuen Verordnungsartikel zur
Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostenansatzes in Kraft getre-
ten (AS 2013 559). Gemäss der heute geltenden Fassung von Art. 13
Abs. 3 Bst. b StromVV entspricht der kalkulatorische Zinssatz dem Satz
der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittli-
cher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC). Das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu-
nikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest (Art. 13
Abs. 3bis StromVV). Der WACC setzt sich aus zwei Komponenten zu-
sammen. Er besteht zum einen aus den mit 40 % gewichteten Kosten für
das Eigenkapital und zum anderen aus den mit 60 % gewichteten Kosten
für das Fremdkapital (Ziff. 1.1 Anhang 1 StromVV). Die Bestimmung des
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WACC erfolgt vergangenheitsorientiert, wobei die Berechnungsgrundlage
die folgenden Parameter bilden (Ziff. 1.2 Anhang 1 StromVV): risikoloser
Zinssatz für das Eigenkapital (Bst. a), Marktrisikoprämie (Bst. b), levered
Beta (Bst. c), risikoloser Zinssatz für das Fremdkapital (Bst. d) und Boni-
tätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaffungskosten (Bst. e).
Durch die neue Berechnung wird eine marktgerechtere durchschnittliche
Vergütung des eingesetzten Kapitals erreicht und die notwendigen Inves-
titionen in das Verteil- und Übertragungsnetz werden nachhaltiger als bis-
her gestützt (bessere längerfristige Planbarkeit, Glättung der Eigenkapi-
talrendite durch ein Schwellenwertmodell, vgl. Erläuternder Bericht des
Bundesamtes für Energie [BFE] vom 30. Januar 2013 zur Änderung der
Stromversorgungsverordnung, S. 6 ff. mit Hinweisen; Medienmitteilung
des UVEK vom 18. März 2013 zur Festlegung des Kapitalzinssatzes für
Stromnetze für das Jahr 2014, Medienmitteilung des Bundesrates vom
30. Januar 2013 zur Revision der Stromversorgungsverordnung, beide
publiziert auf Dokumentation > Medienmit-
teilungen >, abgerufen am 2.10.2014).
5.5 Wie schon unter altem Verordnungsrecht sind hinsichtlich der Festle-
gung des WACC folgende Zeitfenster massgebend: Jeweils zu Beginn
des Jahres wird der WACC für das kommende Tarifjahr publiziert (vgl.
Ziff. 2.4 Anhang 1 StromVV). Dabei erfolgt – wie ausgeführt – die Festle-
gung des WACC vergangenheitsorientiert, d.h. die einzelnen Parameter
werden entsprechend den Vorgaben der StromVV anhand der bekannten
Werte der Vorjahre ermittelt. Konkret bedeutet dies beispielsweise für das
Tarifjahr 2011, dass die einzelnen Parameter des WACC 2011 (4.25 %)
auf Werten bis Februar 2010 beruhen. Aktuellere Werte waren zu Beginn
des Jahres 2010, als der WACC für das kommende Tarifjahr 2011 festge-
legt wurde, noch gar nicht verfügbar (vgl. Weisung 2/2010 der Vorinstanz
vom 8. April 2010 [abgelöst durch Weisung 1/2011]). Analoges gilt für die
Festlegung der Zinssätze der weiteren Tarifjahre. Auch diese beruhen je-
weils auf einer Datenbasis, die mindestens zwei Jahre zurückreicht.
5.6 Für die vorliegende Streitfrage ist daher Folgendes festzuhalten: Die
Zinsmethodik WACC t+2, wie sie die Weisung 1/2012 für die Verzinsung
von Deckungsdifferenzen vorgibt, gleicht den Umstand aus, dass der
WACC selbst systembedingt nicht aufgrund aktueller Werte festgelegt
werden kann. Entsprechend wird mit der Verzinsung WACC t+2 die
bestmögliche Annäherung an diejenige Rendite erreicht, wie sie die Kapi-
talgeber im Tarifjahr t im Durchschnitt auf ihr eingesetztes Kapital unter
Berücksichtigung des eingegangenen Risikos erwarten konnten. Mit an-
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deren Worten bildet der Zinssatz WACC t+2 die tatsächlichen ökomi-
schen Gegebenheiten des Tarifjahres t besser ab als der von der Be-
schwerdeführerin befürwortete WACC t. Vor diesem Hintergrund ist die
Verzinsungsmethodik WACC t+2 gemäss Weisung 1/2012 nicht zu bean-
standen. Die Regelung ist vielmehr sachlich gerechtfertigt und wird auch
den gesetzlichen Vorgaben von Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG gerecht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Rechts-
gleichheitsgrundsatzes. Die von der Vorinstanz gewählte Verzinsungs-
praxis nach dem WACC der übernächsten Periode führe zu einer signifi-
kanten Verzerrung und Ungleichbehandlung, wenn die anrechenbaren
Kosten bzw. deren Verzinsung im Nachgang zu den Urteilen des Bun-
desgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts betr. Kosten und Tarife
der Jahre 2009 bis 2012 neu festzulegen seien. Die Vorinstanz bestreitet
hingegen den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung und weist darauf
hin, die angewandte Verzinsungsmethodik entspreche ihrer konsistenten
Praxis. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern daraus eine Ungleichbe-
handlung resultieren sollte.
6.2 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich,
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.
Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidun-
gen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen
werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 140 I
77 E. 5.1, 139 I 242 E. 5.1, 138 I 321 E. 3.2, 136 V 231 E. 6.1, 134 I 23
E. 9.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 495 ff., HÄFELIN/HALLER/
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 738 ff.,
MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 653 ff., je
mit Hinweisen).
6.3 Vorliegend konnte die Vorinstanz überzeugend darlegen, dass die
Verzinsungsmethodik WACC t+2 auf einer konstanten Praxis beruht. Die
Regelung wurde aus der früheren Weisung 4/2010 vom 10. Juni 2010
betr. Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren in die aktuelle Weisung
1/2012 unverändert übernommen und ist auch im Erhebungsbogen "Kos-
tenrechnung für Verteilnetzbetreiber" entsprechend hinterlegt. Gemäss
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Auskunft der Vorinstanz haben im Jahr 2013 89 % der Unternehmen ihre
Deckungsdifferenzen nach der Zinsmethodik WACC t+2 berechnet. Die
Vorinstanz hat schliesslich klar zum Ausdruck gebracht, dass sie eine all-
fällige weisungswidrige Verzinsung von Deckungsdifferenzen auch zu-
künftig nicht akzeptieren werde. Es sind somit keine Anhaltspunkte er-
kennbar, die die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungleichbe-
handlung in der Verzinsungspraxis in irgendeiner Weise stützen könnten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verzinsungsmethodik ge-
mäss Weisung 1/2012 nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Deckungsdifferenz von Fr. (…), die im Jahr 2009 entstanden
ist, mit dem WACC 2011 (4.25 %) verzinst, da dieser Zinssatz die Rendite
der Kapitalgeber aus dem Jahr 2009 sowie das von ihnen eingegangene
Risiko exakter abbildet als der WACC 2009 (4.55 %). Analoges gilt für die
Folgejahre. Sollte der Differenzbetrag im Jahr 2013 nicht ausbezahlt wor-
den sein, erhöht sich die Verzinsung gemäss Tabelle 10 (Sachverhalt
Bst. B) entsprechend. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gend. Sie hat deshalb die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskos-
ten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Par-
tei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festge-
setzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Vorliegend obsiegen die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen
und die Vorinstanz. Erstere haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. Da sie keine Kostennote eingereicht haben, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen Ar-
beits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine
Entschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
als angemessen. Sie ist der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Be-
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zahlung aufzuerlegen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Den Beschwerdegegnerinnen wird eine durch die Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Par-
teientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-08-005; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Flurina Peerdeman
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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