: Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2866/2011
U r t e i l v om 1 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien 1. A._______, …,
2. X._______ S.A., …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Abteilung für Internationales, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Internationale Amtshilfe.
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Sachverhalt:
A.
Am 16. Juli 2008 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde
(Internal Revenue Service in Washington, IRS) ein Gesuch um Amtshilfe
an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Dieses stützte sich auf
Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96). Der IRS
ersuchte die ESTV um Herausgabe der Informationen über die Namen
von OffshoreGesellschaften und der diese beherrschenden US
Personen sowie sämtlicher sich im Besitz der UBS AG befindlichen
massgeblichen Kontounterlagen, Korrespondenzen und anderer Belege,
die mit den Handlungen, auf die sich der Verdacht des IRS richte, im
Zusammenhang stünden. Die entsprechenden Verdachtsmomente
wurden im Amtshilfegesuch näher dargelegt.
B.
Am 18. Februar 2009 gab die UBS AG in einem so genannten «Deferred
Prosecution Agreement» gegenüber den Vereinigten Staaten von
Amerika (USA) zusammengefasst zu, Personen, die nach US
amerikanischem Recht in den USA steuerpflichtig gewesen seien, bei der
Hinterziehung von Steuern behilflich gewesen zu sein. Gleichentags (am
18. Februar 2009) wies die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
die UBS AG an, die vom IRS auf dem Amtshilfeweg herausverlangten
Informationen und Dokumente an die FINMA zur Weiterleitung an die
amerikanischen Behörden herauszugeben. Infolgedessen wurden unter
anderem Kontodaten von A._______ dem IRS ausgeliefert.
C.
Aufgrund dieser Unterlagen kam der IRS zum Schluss, dass A._______
an der X._______ S.A., einer nach dem Recht der British Virgin Islands
(BVI) gegründeten Gesellschaft, wirtschaftlich berechtigt sei, dies jedoch
in seiner Steuererklärung nicht angegeben habe. Der IRS stellte deshalb
bei der ESTV am 28. September 2010 ein Amtshilfegesuch, in welchem
er um Herausgabe von Daten ersuchte, die sich auf die im Gesuch
umschriebenen Handlungen bezogen und welche sich im Gewahrsam,
Besitz oder unter der Kontrolle der [Bank R._______] befanden.
Insbesondere wurden sämtliche Unterlagen zum Konto Nr. … [bei der
Bank R._______] verlangt, jedoch auch zu allen anderen Konten, die auf
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den Namen der X._______ S.A. oder im Interesse von A._______
gehalten wurden. Der IRS machte insbesondere geltend, A._______
habe die X._______ S.A. als «shell corporation» auf den BVI gegründet.
Am 20. November 2000 habe ein «service agent» auf den BVI ein
Formular «W8BEN» falsch ausgefüllt, indem dort die X._______ S.A. als
am UBSKonto wirtschaftlich berechtigt aufgeführt worden, tatsächlich
aber A._______ der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei. Letzterer
habe – nachdem das Konto [bei der Bank R._______] eröffnet worden sei
– verschleiern wollen, dass dieses Konto ihm selbst gehöre. Dieses
Verhalten habe zu einer Steuerverkürzung in den USA geführt.
D.
Am 16. November 2010 richtete die ESTV eine Aufforderung an die […]
[Bank R._______], ihr die gemäss Amtshilfegesuch des IRS vom
28. September 2010 zu edierenden Unterlagen bis 30. November 2010
zuzustellen. Überdies bat sie darum, A._______ aufzufordern, in der
Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. Die [Bank
R._______] edierte die Akten am 15. Dezember 2010.
E.
Am 1. April 2011 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber
A._______ und der X._______ S.A. Darin kam sie zum Schluss, dem IRS
betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten.
F.
Gegen diese Schlussverfügung erhoben A._______
(Beschwerdeführer 1) und die X._______ S.A. (Beschwerdeführerin 2;
zusammen: Beschwerdeführende) am 19. Mai 2011 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Schlussverfügung der
ESTV vom 1. April 2011 sowie die Zwischenverfügung der ESTV vom
16. November 2010 aufzuheben, das Amtshilfegesuch des IRS vom
28. September 2010 vollumfänglich abzuweisen und die Herausgabe
sämtlicher von der [Bank R._______] edierten Unterlagen an den IRS zu
verweigern, wobei die edierten Unterlagen an die Bank zurückzugeben
oder zu vernichten seien.
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G.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde. Sie bezog sich unter anderem auf ein Urteil
des Bundesgerichts vom 15. Juli 2011 (2C_127/2010), in welchem dieses
die Datenübermittlung an die USA auf Geheiss der FINMA (vgl. zuvor
Bst. B) als rechtmässig erachtet hatte.
H.
Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am
12. September 2011 eine Stellungnahme ein. Die daraufhin erfolgte
Stellungnahme der ESTV vom 28. September 2011 wurde den
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. September 2011
zugestellt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit sie
entscheidrelevant sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch des IRS
gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBAUSA 96 zugrunde. Gemäss Art. 2 Abs. 1
Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung
von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bundesrat zuständig, das
Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich ausbedungenen
Austausch von Meldungen zu befolgen ist. Der Gesetzgeber hat mit
dieser Kompetenzdelegation an den Bundesrat bewusst eine Lösung
getroffen, nach welcher die Einzelheiten des Verfahrens nicht im
Bundesbeschluss selber geregelt werden, sondern der Bundesrat zum
Erlass entsprechender Bestimmungen ermächtigt wird. Der Bundesrat hat
auf diesen Umstand in seiner Botschaft vom 29. Mai 1951 (BBl 1951 II
296 ff., insb. 299) ausdrücklich hingewiesen. In Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96 hat
der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBAUSA) wahrgenommen.
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Auf die neuen oder revidierten Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung, welche nach dem 1. Oktober 2010 in Kraft treten, ist
die Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach
Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) anwendbar (Art. 1 in
Verbindung mit Art. 18 ADV). Das im vorliegenden Verfahren
anwendbare DBAUSA 96 trat am 19. Dezember 1997 in Kraft. Deshalb
findet die ADV keine Anwendung. Anzumerken bleibt, dass die am
23. September 2009 unterzeichneten Änderungen betreffend das DBA
USA 96 noch nicht in Kraft stehen.
1.2. Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA hält fest, dass die Schlussverfügung
der ESTV betreffend die Übermittlung von Informationen der Beschwerde
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege
unterliegt. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung,
einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort
vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung
angefochten werden (Art. 20k Abs. 4 Vo DBAUSA). Gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch
die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die
Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG.
Auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit der
nachfolgend in E. 11 gemachten Einschränkung – einzutreten.
2.
2.1. Vorab einzugehen ist auf die (zumindest sinngemäss) erhobene
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, führt dessen Verletzung in
Amtshilfefällen doch ungeachtet des Verfahrensausgangs nach ständiger
Rechtsprechung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie zur
Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6722/2010 vom 11. August 2011 E. 4.2,
A3717/2010 vom 3. März 2011 E. 3 und 6.1; A4034/2010 vom
11. Oktober 2010, A4936/2010 vom 21. September 2010 E. 5.1 f.,
A3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführenden beantragen eventualiter eine Rückweisung der
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Sache an die ESTV, weil diese sich nicht mit ihren in der seinerzeitigen
Stellungnahme gemachten wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt
habe. Konkret bringen sie hierzu vor, die ESTV habe ihr rechtliches
Gehör verletzt, indem sie auf den Inhalt der Stellungnahme vom
24. Februar 2011 kaum eingegangen sei. Zur wesentlichen Frage der
Verjährung habe sie sich überhaupt nicht geäussert.
2.2. Das Vorgehen der ESTV stellt weder eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs noch eine Rechtsverweigerung dar. Eine Behörde braucht sich im
Rahmen der Begründungspflicht nicht ausdrücklich mit jedem rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen und kann sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 126 I 97
E. 2b mit Hinweisen; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A2014/2011 vom 4. August 2011 E. 5.2.1 und 5.3.1). Was insbesondere
die Frage der Verjährung betrifft, die die Beschwerdeführenden anführen,
erweist sich diese gerade als nicht entscheidrelevant (vgl. unten E. 6.3),
weshalb die ESTV sich damit auch nicht ausdrücklich
auseinanderzusetzen brauchte. Damit hat die ESTV das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführenden nicht verletzt.
3.
3.1.
3.1.1. Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen
gegenüber den USA ist Art. 26 DBAUSA 96. Demnach besteht eine
Auskunftspflicht «für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen,
die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben»
(Art. 26 Ziff. 1 DBAUSA 96). Da das amerikanische Steuerrecht den für
die Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 massgebenden Unterschied
zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht kennt, wird in
Ziff. 10 des gleichzeitig mit dem DBAUSA 96 vereinbarten ebenfalls
unter SR 0.672.933.61 veröffentlichten Protokolls zum Abkommen der
Begriff des Steuerbetrugs im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
umschrieben (vgl. dazu ausführlich unten E. 7.1.1–7.3; Urteile des
Bundesgerichts 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006, 2A.233/2003 vom
22. Dezember 2003 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5529/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3 je mit Hinweis auf die Botschaft
des Bundesrates vom 10. März 1997, BBl 1997 II 1099; vgl. dies
aufnehmend auch die ausdrückliche Überschrift vor Art. 20c Vo DBA
USA: «Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug»).
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3.1.2. Nicht anwendbar ist im vorliegenden Verfahren hingegen das
Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der
USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft (SR 0.672.933.612; Staatsvertrag 10). Abgesehen
davon, dass schon im Titel ein «Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG» genannt wird, hat das
Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass der
Staatsvertrag 10 das DBAUSA 96 «für die in ihm [dem Staatsvertrag 10]
geregelten Konstellationen temporär überlagert» (BVGE 2010/64 E. 4.3).
Damit ist auch gesagt, dass es für alle anderen Konstellationen – wie
beispielsweise die vorliegende – nicht anwendbar ist.
3.1.3. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, nach
dem Rückzug des so genannten «John Doe Summons» – eine vom
Gericht genehmigte Aufforderung an die UBS AG, Daten nicht
deklarierter Konten herauszugeben; der IRS hat diese inzwischen aber
gemäss Art. 3 Ziff. 4 des Staatsvertrags 10 zurückgezogen – seien
Amtshilfegesuche im Zusammenhang mit dem «Deferred Prosecution
Agreement» generell nicht mehr zulässig.
Wie soeben gezeigt wurde, ist der Staatsvertrag 10, dessen Abschluss
unter anderem aufgrund des «John Doe Summons» als notwendig
erachtet wurde, hier nicht anwendbar. Damit muss auch nicht auf die
Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Rückzug des «John Doe
Summons» eingegangen werden: Wie die Beschwerdeführenden selbst
nämlich zu Recht ausführen, steht dieses im Zusammenhang mit dem
Staatsvertrag 10, der vorliegend gerade nicht anwendbar ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann jedoch die im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und A7426/2008
vom 5. März 2009 (auszugsweise veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 77 S. 837 ff.) entwickelte
Rechtsprechung herangezogen und weitergeführt werden. Dieses Urteil
stützte sich nämlich ausschliesslich auf Art. 26 DBAUSA 96. Dass es
sich bei den dortigen materiellen Erwägungen technisch gesehen um
obiter dicta handelte, ändert nichts daran, dass sie nachfolgend
einbezogen werden können (vgl. auch STEFAN OESTERHELT/HAROLD
GRÜNINGER, Steuerrechtliche Entwicklungen [insbesondere im Jahr 2009],
in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts und Finanzmarktrecht
[SZW] 1/2010 S. 38, insb. FN 4).
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Seite 8
3.2. Gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBAUSA 96 tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen (gemäss den
Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen)
Auskünfte aus, die notwendig sind für die Durchführung der
Bestimmungen des Abkommens oder für die Verhütung von
«Betrugsdelikten und dergleichen», die eine unter das Abkommen
fallende Steuer zum Gegenstand haben. Unter das Abkommen fallen
Einkommensteuern (Art. 2 Ziff. 1 DBAUSA 96), wobei in den USA
insbesondere die Bundeseinkommensteuern in Betracht kommen (Art. 2
Ziff. 2 Bst. b DBAUSA 96). Dabei ist der Informationsaustausch nicht
durch Art. 1 dieses Abkommens (persönlicher Geltungsbereich)
eingeschränkt. Die zuständige Behörde eines Vertragsstaates erteilt auf
ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaates die Auskünfte durch Übermittlung beglaubigter Kopien
von unveränderten Originalunterlagen und dokumenten (Art. 26 Ziff. 1
Bst. a und b DBAUSA 96; ausführlich dazu: Urteil des Bundesgerichts
2A.250/2001 vom 6. Februar 2002 E. 5a, in: Die Praxis des
Bundesgerichts [Pra] 2002 Nr. 52 S. 283 ff., S. 288, zusammengefasst in:
Steuer Revue [StR] 57/2002 S. 410; Urteil des Bundesgerichts
2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 3, in: Revue de droit administratif et
de droit fiscal [RDAF] 2002 II S. 303 ff., S. 308 f.).
Dass der Informationsaustausch nicht auf abkommensberechtigte
Personen beschränkt ist, bedeutet, dass die zu übermittelnden Auskünfte
auch nicht ansässige Personen betreffen können (Urteil des
Bundesgerichts 2A.233/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2; siehe auch
HAROLD GRÜNINGER/ANDREAS H. KELLER, Exchange of information in fiscal
matters, in: ASA 65 S. 141 f.). Eine unbeschränkte Steuerpflicht der vom
Amtshilfegesuch betroffenen Person in den USA ist keine Voraussetzung
für die Leistung von Amtshilfe.
4.
4.1. Das DBAUSA 96 ist ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinn von Art. 2
Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
vom 23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in
Kraft). Als solcher ist es – unter Vorbehalt speziellerer Bestimmungen –
gemäss den Regeln der VRK auszulegen. Die Auslegung nach Art. 31
VRK ist ein einheitlicher Vorgang; er stützt sich auf den Wortlaut der
vertraglichen Bestimmung gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung
(E. 4.2), den Zusammenhang (E. 4.3), Ziel und Zweck des Vertrags
(E. 4.4) sowie Treu und Glauben. Dabei haben die einzelnen
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Auslegungselemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5).
Ergänzende Auslegungsmittel sind die Vertragsmaterialien und die
Umstände des Vertragsabschlusses, welche nur, aber immerhin, zur
Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen
Auslegungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32 VRK). Das Prinzip von
Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz der
Staatsvertragsauslegung während des gesamten Auslegungsvorgangs zu
beachten (vgl. zum Ganzen statt mehrerer: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 11.1
und 11.1.3, A6053/2010 vom 10. Januar 2011 [auszugsweise publiziert
in: BVGE 2011/6] E. 5.1, A4911/2010 vom 30. November 2010
auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/64] E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2. Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der
vertraglichen Bestimmung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich
selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren
(siehe auch zuvor E. 4.1). Diese gewöhnliche Bedeutung ist jedoch in
Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang sowie dem Ziel und Zweck
des Vertrags gemäss Treu und Glauben zu eruieren. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass, sofern sich eine spezifische Fachsprache
entwickelt hat, diese als gewöhnlich anzusehen ist (BVGE 2010/64
E. 5.1). Vorbehalten bleibt nach Art. 31 Abs. 4 VRK eine klar
manifestierte einvernehmliche Absicht der Parteien, einen Ausdruck nicht
im üblichen, sondern in einem besonderen Sinn zu verwenden (BVGE
2010/7 E. 3.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010
vom 10. Januar 2011 [auszugsweise publiziert in: BVGE 2011/6] E. 5.1.1
und E. 6, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 [auszugsweise publiziert in:
BVGE 2010/40] E. 4.6.2).
4.3. Der Begriff des Zusammenhangs im Sinn von Art. 31 Abs. 2 VRK ist
eng auszulegen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. c VRK ist in diesem Sinn
auch jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz in die Auslegung
einzubeziehen. Es existiert keine Hierarchie zwischen Art. 31 Abs. 2 und
3 VRK (BVGE 2010/7 E. 3.5.4).
4.4. Ziel und Zweck eines Vertrags sind diejenigen Objekte, welche die
Parteien mit dem Vertrag erreichen wollen. Art. 31 VRK spricht sich nicht
darüber aus, welchen Quellen Ziel und Zweck eines Vertrags entnommen
werden können. Die Lehre unterstreicht diesbezüglich allgemein die
Bedeutung des Titels und der Präambel des Vertrags (BVGE 2010/7
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E. 3.5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 5.1.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 3.2.1). Die Auslegung nach Ziel
und Zweck des Vertrages findet ihre Grenze im Wortlaut der vertraglichen
Bestimmung (BVGE 2010/7 E. 3.5.2).
4.5. Die Auslegungsregeln der VRK kommen – wie oben in E. 4.1
erwähnt – nur zur Anwendung, wenn diesen keine spezielleren Regeln
vorgehen. Dies entspricht dem auch auf völkerrechtliche Verträge
anwendbaren Grundsatz des Vorrangs der lex specialis (BGE 133 V 233
E. 4.1). Eine solche Auslegungsregel findet sich nun in Art. 3 Abs. 2 DBA
USA 96. Jedoch ist auch dieser Artikel wieder gemäss VRK auszulegen
(Urteil des Bundesverwaltungsgericht A7789/2009 vom 21. Januar 2010
[auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/7] E. 5.2).
5.
5.1. Gemäss Art. 20c Abs. 1 Vo DBAUSA nimmt die ESTV bei Ersuchen
der zuständigen amerikanischen Behörden um Informationsaustausch zur
Verhütung von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBAUSA 96 eine
Vorprüfung vor. Diese beschränkt sich auf die Frage, ob die
Voraussetzungen nach Art. 26 DBAUSA 96 in Verbindung mit Ziff. 10
des Protokolls glaubhaft gemacht worden sind. In diesem
Verfahrensstadium der primafacie Vorprüfung hat die ESTV bezüglich
Anfragen aus den USA – anders als bei Anfragen aus anderen Staaten –
noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
Informationsaustausches erfüllt sind oder nicht.
Die ESTV hat sich anlässlich dieser Vorprüfung weder abschliessend zur
Frage zu äussern, ob ein Betrugsdelikt im Sinn von Art. 26 DBAUSA 96
vorliegt, noch dazu, ob die von den amerikanischen Steuerbehörden
genannten Sachverhaltselemente und Daten tatsächlich hinreichend
bestimmt sind, um nach schweizerischem Recht als Recht des ersuchten
Vertragsstaates die angeforderten Daten zu beschaffen und letztlich zu
einem Informationsaustausch zu schreiten. Hierüber hat sich die ESTV
erst in der Schlussverfügung im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA zu
äussern. In dieser hat sie – wie im vorliegenden Fall anschliessend auch
das mittels Beschwerde nach Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA angerufene
Bundesverwaltungsgericht (E. 5.2.1) – darüber zu befinden, ob ein
begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinn von
Art. 26 DBAUSA 96 vorliegt und bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
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haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6674/2010 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1,
A7789/2009 vom 21. Januar 2010 [auszugsweise publiziert in: BVGE
2010/7] E. 2.2).
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Seite 12
5.2.
5.2.1. Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für
die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es
ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob
eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als
Amtshilfegericht) prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten
Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen
Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw.
widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407
E. 5.2.1, BGE 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
[auszugsweise publiziert in: BVGE 2011/6] E. 1.5, A4911/2010 vom
30. November 2010 [auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/64]
E. 1.4.2). Dabei ist es in Amtshilfeverfahren wie dem vorliegenden nicht
Aufgabe des Bundesverwaltungsgericht, den Sachverhalt durch
detaillierte Nachforschungen in den umfangreichen Akten zu ergänzen.
Ein anderes Vorgehen würde einseitig zu Lasten der
beschwerdeführenden Partei gehen, zu deren Gunsten das
Bundesverwaltungsgericht, wie nachfolgend dargelegt wird (E. 5.2.2),
keine Untersuchungshandlungen vornimmt.
5.2.2. In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen,
den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu
entkräften. Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II
407 E. 5.2.3; BVGE 2007/28 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 [auszugsweise publiziert in: BVGE
2010/40] E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und
A7426/2008 vom 5. März 2009 E. 4.4.2). Dies setzt voraus, dass die
vom Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
[auszugsweise publiziert in: BVGE 2011/6] E. 1.5, A4911/2010 vom
30. November 2010 [auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/64]
E. 1.4.2).
6.
6.1.
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Seite 13
6.1.1. Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe
verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6634/2010 vom 16. September 2011 E. 3.3
mit Hinweisen). Weder Art. 26 DBAUSA 96 noch die Vo DBAUSA
enthalten Bestimmungen über die inhaltlichen Anforderungen, denen ein
Amtshilfegesuch des IRS zu genügen hat. Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung können jedoch die Grundsätze über die internationale
Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBAUSA 96
herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom
10. August 2006 E. 3). Dies entspricht denn auch ständiger Praxis und
erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A8003/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 9.3
mit Hinweisen). Somit ist insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1) einschlägig. Demnach müssen die
Stelle, von der das Gesuch ausgeht, und die für das Verfahren
zuständige Behörde ebenso genannt werden, wie der Gegenstand und
der Grund des Ersuchens. Des Weiteren sind möglichst genaue und
vollständige Angaben über die Person zu machen, gegen die sich das
Verfahren richtet. Zudem muss die ersuchende Behörde die gesetzlichen
Grundlagen der Untersuchung und den relevanten Sachverhalt darstellen
und die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen.
Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln
gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (zur Rechtshilfe: BGE 117 Ib
64 E. 5c mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
3900/2008 vom 24. Juli 2008 E. 2.2, ROBERT ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. Bern
2009, Rz. 295). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden
Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie
hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 125
II 250 E. 5b, BGE 116 Ib 96 E. 4c, BGE 115 Ib 68 E. 3b/bb; Urteil des
Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und A7426/2008 vom 5. März
2009 E. 4.4.1). Gegenüber Rechtshilfegesuchen in anderen Fällen
werden an Rechtshilfegesuche betreffend Abgabebetrug erhöhte
A2866/2011
Seite 14
Anforderungen an die Begründung gestellt (CARLO LOMBARDINI, Droit
bancaire suisse, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2008, S. 1072 Rz. 45 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch unten
E. 6.1.3). Ein begründeter Verdacht auf Steuerbetrug bzw. Abgabebetrug
(dazu unten E. 7.1.1–7.3) wurde seit jeher auch im Falle der
Auskunftserteilung nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
der Schweiz und den USA verlangt (Urteil des Bundesgerichts
2A.185/2003 vom 27. Januar 2004 E. 6, in: RDAF 2004 II S. 10 ff., S. 17;
Urteil des Bundesgerichts 2A.233/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 5,
zusammengefasst in: StR 59/2004 S. 475 je mit Hinweisen; so bereits:
BGE 96 I 737 E. 3e für das [entsprechende alte] Abkommen vom 24. Mai
1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen [AS 1951 892; in Kraft
getreten am 1. Januar 1951; nachfolgend: DBAUSA 51]; zum Ganzen
ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und
A7426/2008 vom 5. März 2009 E. 4.4.1).
6.1.2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht darüber
auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen
oder nicht. Sie hat weder Tat noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen
noch ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist an die
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese
nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort
entkräftet werden kann (BGE 128 II 407 E. 5.2.1 [zur Amtshilfe in
Börsensachen] mit Hinweis auf BGE 127 II 142 E. 5a; Urteile des
Bundesgerichts 2A.347/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 5a, 2A.567/2001
vom 15. April 2002 E. 4.1; des weiteren: BGE 125 II 250 E. 5b, BGE 118
Ib 111 E. 5b, BGE 117 Ib 64 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts
2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B3900/2008 vom 24. Juli 2008 E. 2.2,
A7342/2008 und A7426/2008 vom 5. März 2009 E. 4.4.1; für die
Rechtshilfe: BGE 117 Ib 64 E. 5c; JEANFRANÇOIS EGLI/ OLIVIER KURZ,
L'entraide judiciaire accordée par la Suisse pour la répression des délits
d'initiés, problèmes récents, in: Walter R. Schluep [Hrsg.], Recht, Staat
und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, 1993, S. 605 ff., S. 619;
LOMBARDINI, a.a.O., S. 1070, Rz. 32, der darauf hinweist, dass die
Rückweisung eines Rechtshilfegesuchs selten ist).
6.1.3. Die ESTV hat demnach kein eigentliches Beweisverfahren
durchzuführen. Sie kann (und muss) eigene Abklärungen vornehmen zur
A2866/2011
Seite 15
Frage, ob der Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen hinreichend
begründet scheint, und sie hat vor Übermittlung der Dokumente an den
ersuchenden Staat zu prüfen, ob diese zum Beweis des im
Amtshilfegesuch geäusserten Verdachts geeignet sind. Damit soll
verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem
Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten
lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur
Ahndung anderer nicht amtshilfefähiger Fiskaldelikte dienen sollen (vgl.
BGE 125 II 250 E. 5b; PETER POPP, Grundzüge der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 483 S. 330). Die Auskunft ist
zu erteilen, wenn die im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch
feststehenden Tatsachen den Verdacht auf Betrugsdelikte und
dergleichen erhärten. Darin erschöpfen sich aber auch bereits die
Untersuchungen. Die ESTV hat sich nicht darüber auszusprechen, ob die
im Amtshilfegesuch aufgeführten weiteren Tatsachen zutreffen oder nicht
(BGE 96 I 737 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2A.233/2003 vom
22. Dezember 2003 E. 5, in: StR 59/2004 S. 475, 2A.608/2005 vom
10. August 2006 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5529/2008
vom 26. Januar 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob die vom Amtshilfegesuch
betroffene Person die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich
begangen hat, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (BGE
128 II 407 E. 5.2.3 [zur Amtshilfe in Börsensachen] mit Hinweis auf: BGE
127 II 323 E. 7b/aa, BGE 126 II 126 E. 6a/bb). Die weiteren, eigentlichen
Abklärungen obliegen der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat;
erst sie hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informationen im
Zusammenhang mit allfälligen eigenen weiteren Abklärungen umfassend
zu würdigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und
A7426/2008 vom 5. März 2009 E. 4.4.2).
6.2. Da das vorliegende Amtshilfegesuch den Namen der betroffenen
Person nennt und überdies nur jenes Konto betroffen ist, für welches
explizit um Amtshilfe ersucht wurde, können Ausführungen darüber, ob
und gegebenenfalls in welcher Form diese Angaben notwendig sind,
unterbleiben. Auch werden die zuständigen Behörden, die Art der Steuer
sowie die Jahre, in Bezug auf welche die Auslieferung von Daten verlangt
werden, genannt. Das Amtshilfegesuch ist zudem datiert und
unterschrieben, weshalb auch nicht darauf einzugehen ist, ob diese
Angaben notwendig wären.
6.3.
A2866/2011
Seite 16
6.3.1. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Frage der
Leistung von Amtshilfe durch die Schweizer Behörden nicht zu prüfen, ob
die Verjährungsbestimmungen des ersuchenden Staates, hier also des
amerikanischen Rechts, der Strafverfolgung entgegenstehen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 4.3 auch zum
Folgenden, mit Hinweis auf BGE 117 Ib 53 E. 3, 118 Ib 266 E. 4b/bb,
BGE 126 II 462 E. 4d; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5529/2008 vom 26. Januar 2009 E. 5 mit Hinweisen; anders noch zum
alten Abkommen DBAUSA 51: BGE 96 I 737 E. 5, wonach es an der
Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit fehlen würde, wenn die Tat im
ersuchenden oder im ersuchten Staat verjährt wäre). Das massgebliche
Doppelbesteuerungsabkommen sowie dessen Zusatzprotokoll sehen
eine solche Prüfung nicht vor. Die Einrede der Verjährung gemäss US
amerikanischem Recht ist in einem allfälligen Verfahren vor
amerikanischen Behörden vorzubringen.
6.3.2. Im Übrigen ist hier festzuhalten, dass dem IRS – falls Amtshilfe
geleistet wird – alle Unterlagen auszuliefern sind, die zur Verhinderung
von «Betrugsdelikten und dergleichen» notwendig sind. Dabei setzt der
ersuchte Staat in der Regel sein Ermessen nicht an die Stelle des
ersuchenden Staates. Der ersuchte Staat prüft nur, ob ein
Zusammenhang zwischen den verlangten Unterlagen und dem Verfahren
im ersuchenden Staat besteht (Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005
vom 12. April 2006 E. 6.1 und 7.1). Zwar geht das DBAUSA 96 hier nicht
so weit wie das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (Organization for Economic Co
operation and Development, OECD), welches in Art. 26 von
voraussichtlich relevanten Unterlagen («such information as is
foreseeably relevant») spricht. Das Bundesgericht hielt jedoch bereits in
Bezug auf das hier anwendbaren DBAUSA 96 fest, es müssten auch
jene Aktenstücke übermittelt werden, «die sich möglicherweise auf den
im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können» (Urteil
des Bundesgerichts 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3 mit Hinweis
unter anderem auf BGE 122 II 367, wo festgehalten wird, es obliege dann
den ausländischen Behörden, aus den möglicherweise erheblichen Akten
diejenigen auszuscheiden, die die vorgeworfenen Taten beweisen).
Zudem müssen alle Unterlagen übermittelt werden, die es dem
ersuchenden Staat erlauben, den Sachverhalt genügend zu erstellen.
Dazu zählen auch Unterlagen aus Zeitperioden, für die eine strafbare
Handlung zwar verjährt ist, die aber dennoch bei der Erstellung des
Sachverhalts für die nicht verjährten Zeitperioden bedeutsam sein
A2866/2011
Seite 17
können. Auch wenn möglicherweise für einen gewissen Zeitraum bereits
die Verjährung eingetreten wäre, führte dies daher nicht automatisch
dazu, dass Unterlagen, die in unter die Verjährung fallenden Zeitperioden
erstellt wurden, nicht auszuliefern wären. Unbestritten ist, dass die
Verjährung nicht für den gesamtem vom Gesuch umfassten Zeitraum
eingetreten ist, so dass – falls alle Voraussetzungen für die Leistung der
Amtshilfe erfüllt sind – auch Unterlagen auszuliefern sind, die einen
Zeitraum betreffen, für den bereits die Verjährung eingetreten ist. Damit
muss die Frage der Verjährung im vorliegenden Fall auch aus diesem
Grund nicht beantwortet werden.
6.3.3. Selbst wenn man davon ausginge, die Verjährung sei zumindest
(wie dies das Bundesgericht in BGE 96 I 737 E. 5 annahm) für das
schweizerische Recht zu prüfen, spielte dies vorliegend keine Rolle:
Wenn nämlich mit den Beschwerdeführenden davon ausgegangen wird,
dass «Betrugsdelikte und dergleichen» gemäss USamerikanischem
Recht nach sechs Jahren verjähren, so träte die Verjährung nach
schweizerischem Recht später, nämlich erst 15 Jahre nach der letzten
strafbaren Tätigkeit des Betroffenen ein (Art. 189 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11] bzw. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14] je in Verbindung mit Art. 333
Abs. 6 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 [StGB, SR 311.0; vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des
StGB am 1. Januar 2007 betrug die Verjährungsfrist zehn Jahre]) bzw.
nach sieben Jahren (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] i.V.m. Art. 97
Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 98 StGB; vgl. unten E. 7.1.3). Somit erweist sich
das USamerikanische Recht (immer unter der Voraussetzung, dass die
von den Beschwerdeführenden genannten Verjährungsfristen zutreffen)
für die Beschwerdeführenden gleich günstig oder sogar günstiger als das
schweizerische Recht. Eine allfällige Verjährungseinrede werden die
Beschwerdeführenden demnach in einem allfälligen dortigen Verfahren
vorzubringen haben. Da – wie gesehen – die Verjährungsfristen nach
amerikanischem Recht kürzer ausfallen als nach schweizerischem Recht,
entsteht den Beschwerdeführenden diesbezüglich kein Rechtsnachteil.
7.
7.1.
A2866/2011
Seite 18
7.1.1. Weitere Voraussetzung zur Gewährung der Amtshilfe ist ein
begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinn von
Art. 26 DBAUSA 96 (oben E. 3.1). Der zuvor genannte Art. 3 Abs. 2
DBAUSA 96 regelt nur die Auslegung jener Ausdrücke, die das
Abkommen selber verwendet (KLAUS VOGEL, in Klaus Vogel/Moris
Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, Kommentar
auf der Grundlage der Musterabkommen, 5. Aufl., München 2008, Art. 3
N. 101 f.). Zudem wird die Anordnung von Art. 3 Abs. 2 DBAUSA 96 nur
dann relevant, wenn ein Begriff im Abkommen selber nicht definiert ist.
Nur für diesen Fall geht Art. 3 Abs. 2 DBAUSA 96 den allgemeinen
Auslegungsbestimmungen von Art. 31 und 32 VRK vor, und zwar in der
Form, dass er anordnet, in welcher Reihenfolge Abkommensrecht und
innerstaatliches Recht heranzuziehen sind (GERD ERHARD, in: Hans Flick/
Franz Wassermeyer/Michael Kempermann [Hrsg.],
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Schweiz, Kommentar,
Köln, 28. Lieferung, August 2006, Art. 3 N. 155). Art. 3 Abs. 2 DBA
USA 96 verhindert, dass ein Begriff «definitionslos» bleibt. Die
Verweisung stammt aus der angloamerikanischen Vertragspraxis und
mag ihre Erklärung im Absicherungsinteresse der Vertragsstaaten finden,
ihrem Bestreben, die eigene Souveränität auch im Rahmen einer
Abkommensbindung noch, soweit möglich, zu wahren (VOGEL, a.a.O.,
Art. 3 N. 100; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7789/2009 vom 21. Januar 2010 [auszugsweise publiziert in: BVGE
2010/7] E. 5.3).
7.1.2. Der Begriff «Betrugsdelikte und dergleichen» wird in Ziff. 10 des
Protokolls zum DBAUSA 96 umfassend umschrieben (vgl. XAVIER
OBERSON, «Tax fraud or the like», Grandeur et décadence d'une notion
fiscale controversée en matière d'assistance fiscale avec les EtatsUnis –
Une tragédie en 7 actes [nachfolgend: Tax fraud], in Bénédict
Foëx/Laurent Hirsch [Hrsg.]: Transparence et secret dans l'ordre
juridique, Liber Amicorum Vincent Jeanneret, Genf, 2010, S. 386 ff.,
S. 389). Damit ergibt sich, dass der Begriff «Betrugsdelikte und
dergleichen» einen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 DBAUSA 96 im Abkommen
definierten Ausdruck darstellt. Damit ist in einem weiteren Schritt die
Auslegung des in Art. 26 DBAUSA 96 und in Ziff. 10 des dazu
gehörenden Protokolls enthaltenen Begriffs «Betrugsdelikte und
dergleichen» nach den Bestimmungen der VRK in Angriff zu nehmen
(vgl. oben E. 4; A7789/2009 vom 21. Januar 2010 [auszugsweise
publiziert in: BVGE 2010/7] E. 5.4 und 5.5.1).
A2866/2011
Seite 19
7.1.3. In der Lehre umstritten ist dabei, was die Wendung «und
dergleichen» zu bedeuten habe (vgl. etwa DANIEL HUFSCHMID, «Tax fraud
and the like», Die Voraussetzungen der Aufhebung des
Bankgeheimnisses im Rahmen der Amtshilfe bei Steuerdelikten gemäss
DBAUSA, in: ASA 72, S. 433 ff., S. 457; MARKUS REICH, Das
Amtshilfeabkommen in Sachen UBS oder die Grenzen der
Staatsvertragskompetenz des Bundesrates, in: IFF Forum für Steuerrecht
2010, S. 111 ff., S. 114). Einzubeziehen ist dabei im Licht der
massgebenden Auslegungsregeln von Art. 31 Abs. 1 VRK (E. 4) der
eigentliche Regelungsgegenstand des DBAUSA 96, das heisst der Sinn
und Zweck des Abkommens, nämlich die Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. Die
Wendung «und dergleichen» kann so nur bedeuten, dass man über das,
was nach nationalem schweizerischen Recht bereits als Steuerbetrug bei
den Steuern vom Einkommen anzusehen ist (Art. 186 DBG; Art. 59 StHG;
dazu unten E. 7.2), hinausgehen und Delikte mit ähnlichem
Unrechtsgehalt dem Steuerbetrug gleichstellen wollte (vgl. REICH, a.a.O.,
S. 123). Hätten die Vertragsparteien genau das, was nach
schweizerischem Recht Steuerbetrug darstellt, als amtshilfefähig erklären
wollen, hätte es der Passage «und dergleichen» nicht bedurft.
Es ist aber ebenso offenkundig, dass der Passus «und dergleichen» für
sich allein noch überhaupt nichts besagt, weshalb er im Protokoll genauer
umschrieben werden musste. In Ziff. 10 des Protokolls, die sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96 bezieht, ist denn auch nicht mehr
von «Betrugsdelikten und dergleichen» oder von «Steuerbetrug» (Art. 26
Abs. 1 Satz. 2 DBAUSA 96) die Rede, sondern es erscheint der Begriff
des «Abgabebetrugs». Angesichts der ebenfalls authentischen
englischen Version des DBAUSA 96, welche ausschliesslich den Begriff
des «tax fraud» verwendet, und im Licht der Bestimmungen von Art. 33
Abs. 1 und 3 VRK – dass nämlich bei Verträgen mit zwei oder mehr
authentischen Sprachversionen, die beide gleichwertig sind, der Text in
jeder Sprache in gleicher Weise massgebend ist und zudem die
Vermutung besteht, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem
authentischen Text dieselbe Bedeutung haben (BVGE 2010/7 E. 3.5.5 mit
Hinweisen) –, wird in Anwendung der massgebenden Auslegungsregeln
von Art. 31 VRK klar, dass – in schweizerische Terminologie gegossen –
im Amtshilfebereich vom gegenüber der Regelung des Steuerbetrugs von
Art. 186 DBG (bzw. Art. 59 StHG) weiteren Betrugsbegriff von Art. 14
Abs. 2 VStrR auszugehen ist. Dies entspricht denn auch ständiger
Auslegung der schweizerischen Gerichte zu Amtshilfefragen (Urteil des
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Seite 20
Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und A7426/2008 vom 5. März
2009 E. 5.3; statt aller: Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10.
August 2006 E. 1 in fine mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch
statt vieler: WALTER FREI/TOBIAS ROHNER, USAmtshilfe in Steuersachen,
Zürcher Steuerpraxis 2009 S. 271 ff., 279 f.; a.M., den Einbezug des
Abgabebetrugs im Sinn von Art. 14 Abs. 2 VStrR ablehnend URS R.
BEHNISCH, Amtshilfe der Schweiz in Steuer(straf)sachen, insbesondere an
die USA: Durcheinandertal, in: ASA 77 S. 737 ff. [nachfolgend:
Durcheinandertal], S. 741 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch DERS.,
Aktuelle Entwicklungen in der Amts und Rechtshilfe im Steuerbereich
[nachfolgend: Aktuelle Entwicklungen], in: Stephan
Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der
internationalen Amts und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 249 ff., 255 f.,
der auch hier einzig den Steuerbetrug als amtshilfefähig bezeichnet). Die
Definition gemäss Ziff. 10 des Protokolls entspricht jener von Art. 3 Abs. 3
IRSG (OBERSON, Tax fraud, a.a.O., S. 390). Ziff. 10 des Protokolls bezieht
sich dabei auf den ganzen Art. 26 DBAUSA 96 und umschreibt damit
alles, was als amtshilfefähig zu gelten hat (vgl. zuvor E. 7.1.2; a.M. wohl
HUFSCHMID, a.a.O., S. 457, der dem «dergleichen» eine eigenständige
Bedeutung zumisst). Es gibt denn auch keine andere Passage im DBA
USA 96, aus der hervorgeht, was weiter unter dem Begriff
«Betrugsdelikte und dergleichen» zu verstehen wäre. Die
Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV
und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung
von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter
Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4 [nachfolgend:
Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern], Kennziffer I B h 69,
Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4) enthält zwar
– zumindest teilweise – derartige Ausführungen; diese
Auslegungsvereinbarung vermag aber das DBAUSA 96 weder zu
ergänzen noch abzuändern (vgl. A7789/2009 vom 21. Januar 2010
[auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/7] E. 3.7, E. 5 [v.a. E. 5.5.2] und
insbesondere [auch zum Ganzen] E. 6.3).
Nunmehr ist noch auf die oben erwähnten Begriffe des Steuer und des
Abgabebetrugs einzugehen (vgl. A7789/2009 vom 21. Januar 2010
[auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/7] E. 6.4.1 f.).
A2866/2011
Seite 21
7.2. Das schweizerische Recht unterscheidet bei den direkten Steuern –
soweit im vorliegenden Kontext relevant – zwischen Steuerhinterziehung
(Art. 175 DBG bzw. Art. 56 StHG) und Steuerbetrug (Art. 186 DBG bzw.
Art. 59 StHG). Die Steuerhinterziehung ist das Verhalten, durch welches
vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt wird, dass eine Veranlagung zu
Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung
unvollständig ist. Der objektive Tatbestand besteht darin, dass der Täter
in Verletzung von Verfahrenspflichten – sei es mittels Tun oder mittels
Unterlassen – bewirkt, dass eine Veranlagung ausbleibt oder unrichtig
erfolgt und ihm daraus ein ungerechtfertigter Steuervorteil respektive dem
Gemeinwesen ein Steuerausfall entsteht. Erforderlich ist, dass zwischen
dem Steuerausfall des Gemeinwesens und dem Verhalten des Täters ein
Kausalzusammenhang besteht (vgl. HUFSCHMID, a.a.O., S. 440 ff., auch
zum Folgenden; vgl. PIETRO SANSONETTI, in: Danielle Yersin/Yves Noël
[Hrsg.], Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, Commentaire de la
loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, Art. 175 DBG, N. 12 ff.; ROMAN
SIEBER, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], Art. 83 – 222, 2. Aufl., Basel 2008 [nachfolgend:
Kommentar DBG], Art. 175 DBG, N. 23 ff.). Steuerbetrug begeht, wer
zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich
unwahre Urkunden zur Täuschung Dritter gebraucht (Art. 186 DBG bzw.
Art. 59 StHG). Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter von
unwahren oder unechten Urkunden Gebrauch macht. Ein Erfolg, z.B. die
Täuschung der Steuerbehörde, die Hinterziehung von Steuern, die
konkrete Gefährdung oder der Ausfall des Steueranspruchs des
Gemeinwesens ist nicht vorausgesetzt. Der subjektive Tatbestand
umfasst neben dem vorsätzlichen Handeln die Absicht, die
Steuerbehörde zu täuschen und Steuern zu hinterziehen (vgl.
SANSONETTI, a.a.O., Art. 186 DBG, N. 12 ff. und N. 37 ff.; ANDREAS
DONATSCH, in: Kommentar DBG, a.a.O., Art. 186 DBG, N. 9 ff. und
N. 37 ff.).
Im Kontext des DBAUSA 96 ist neben diesen beiden Delikten bezüglich
der direkten Steuern auch die Definition des Abgabebetruges im Sinn von
Art. 14 Abs. 2 VStrR relevant, welcher sich auf die vom Bund erhobenen
Steuern bezieht (vgl. Art. 1 VStrR zum Geltungsbereich des Gesetzes).
Nach dieser Bestimmung begeht einen Abgabebetrug, wer durch sein
arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen Leistungen in
erheblichem Umfang unrechtmässig vorenthalten werden. Der subjektive
Tatbestand des Abgabebetrugs setzt einen Vorsatz des Täters auf die
A2866/2011
Seite 22
arglistige Täuschung der Steuerbehörde zum Zweck der
Steuerverkürzung voraus (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Als
qualifizierendes Tatbestandselement tritt das arglistige Verhalten des
Täters in den Vordergrund. Die im Verwaltungsstrafrecht verwendete
Umschreibung des Begriffs der Arglist deckt sich dabei grundsätzlich mit
derjenigen, welche Rechtsprechung und Lehre zu Art. 146 StGB
entwickelt haben (HUFSCHMID, a.a.O., S. 452; vgl. immerhin die Kritik bei
ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. II, 9. Aufl., Bern
2002, S. 1035 § 38 N. 61).
7.3. Arglistig handelt, wer sich zur Täuschung eines Anderen besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein ganzes Lügengebäude
errichtet, aber auch jener, der bloss falsche Angaben macht, wenn deren
Überprüfung besondere Mühe erfordert, unmöglich oder nicht zumutbar
ist. Danach muss ein Abgabebetrug nicht notwendigerweise durch
Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Ein
betrügerisches Verhalten wird bereits dann angenommen, wenn ein
Steuerpflichtiger zum Zweck der Täuschung der Steuerbehörden sich
schwer durchschaubarer Machenschaften bedient, um eine gesetzwidrige
und wesentliche Herabsetzung der Steuer zu bewirken (kritisch zum
Einbezug von Machenschaften: OESTERHELT/GRÜNINGER, a.a.O., S. 41).
Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere
Machenschaften, Kniffe oder ein eigentliches Lügengebäude erforderlich.
Eine einfache Lüge erfüllt für sich allein das Arglistelement demnach nicht
(BGE 125 II 250 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 1, 2A.185/2003 vom 27. Januar
2004 E. 4, in: RDAF 2004 II S. 10 ff., S. 14 f.; 2A.250/2001 vom
6. Februar 2002 E. 6, in: Pra 2002 Nr. 52 S. 283 ff., S. 289 f.,
zusammengefasst in: StR 57/2002 S. 410; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7789/2009 vom 21. Januar 2010 [teilweise
veröffentlicht in BVGE 2010/7] E. 6.4.2, A5529/2008 vom 26. Januar
2009 E. 3 mit Hinweisen). Arglist ist ferner gegeben, wenn der Täter den
Getäuschten von der Überprüfung der falschen Angaben abhält oder
wenn er voraussieht, dass der andere die Überprüfung unterlassen wird,
sofern sich diese Voraussicht aus einem besonderen
Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen
beruht und nicht nur eine auf gewisse Beobachtungen beruhende
Erwartung darstellt (vgl. KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR],
Motive Doktrin Rechtsprechung, Bern 1998, S. 49). Eine blosse
falsche Angabe, welche die Gegenpartei – im vorliegenden Kontext die
Steuerbehörde – ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin
A2866/2011
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überprüfen kann, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dagegen
nicht als arglistig (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2, BGE 122 IV 197 E. 3d mit
Hinweisen). Im Verhältnis mit den USA werden die in Art. 14 Abs. 2
VStrR umschriebenen Handlungsweisen auch dann als «Betrugsdelikte
und dergleichen» betrachtet, wenn es sich bei der beeinträchtigten
ausländischen Steuer nach schweizerischer Rechtsauffassung um eine
nicht vom Bund erhobene Steuer handeln würde (HUFSCHMID, a.a.O.,
S. 445 und 448 mit Hinweisen).
7.4. Gemäss Ziff. 10 des Protokolls zum DBAUSA 96 ist der Begriff
Betrug im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen umschrieben (vgl. oben
E. 7.1.3). Damit ist vom – gegenüber der Regelung des Steuerbetrugs
von Art. 186 DBG – weiteren Betrugsbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR
auszugehen, zu welchem auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen
werden kann (vgl. E. 7.2 und 7.3; dazu auch: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7789/2009 vom 21. Januar 2010
[auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/7] E. 6.3). Der Begriff ist somit –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – genügend
bestimmt, um die Grundlage für die Leistung von Amtshilfe zu bilden. Die
Beschwerdeführenden können sich nicht auf das im Strafrecht geltende
Legalitätsprinzip berufen, weil es sich gerade nicht um ein Strafverfahren
handelt (vgl. ROBERT WALDBURGER, Das Amtshilfeverfahren wegen
«Steuerbetrugs und dergleichen» mit den USA, in: Forum für Steuerrecht
2009 S. 91 ff., S. 95).
7.5. Vorliegend ist noch auf den spezifischen Kontext des so genannten
Qualified Intermediary (QI) Systems (QISystem) einzugehen. Die
Ausführungen stützen sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7342/2008 und A7426/2008 vom 5. März 2009. Auf die diesem Urteil
erwachsene Kritik ist anschliessend einzugehen.
7.5.1. Die Vereinigten Staaten änderten mit Wirkung ab dem 1. Januar
2001 ihre Quellensteuervorschriften, indem sie unter anderem das so
genannte QISystem schufen. Die neuen amerikanischen Vorschriften
änderten das Entlastungsverfahren bei Quellensteuern auf Dividenden
und Zinsen für ausländische Investoren grundlegend (MARC RIHS, EU
Zinsbesteuerung, Auswirkungen auf die Schweiz, Zürich 2001, S. 34 ff.,
auch zum Folgenden). Sie ermöglich(t)en ausländischen Banken, für ihre
nichtamerikanischen Kunden die Entlastung bzw. Befreiung von der US
amerikanischen Quellensteuer ohne Angaben von Kundendaten direkt zu
A2866/2011
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bewirken, sei es unter dem jeweiligen DBA, sei es unter der «portfolio
interest exemption».
Bis dahin war die Regelung wie folgt: Die USA erhoben auf den an
ausländische Empfänger gezahlten Dividenden und Zinsen aus
amerikanischen Wertschriften eine Quellensteuer von 30%. Allerdings
waren die Zinsen auf den meisten Obligationen amerikanischer
Emittenten gemäss USamerikanischem Recht («portfolio interest
exemption») von der Quellensteuer befreit, sofern sie an ausländische
Investoren ausgerichtet wurden. Die Inanspruchnahme der «portfolio
interest exemption» setzte voraus, dass der wirtschaftlich Berechtigte
seinen Status als ausländischer Empfänger auf dem offiziellen Formular
«W8» bestätigte und somit seinen Namen gegenüber den US
amerikanischen Steuerbehörden offenlegte. Für die verbleibenden Zinsen
und Dividenden konnten Investoren aus einem Land, das mit den USA
ein DBA abgeschlossen hatte, grundsätzlich eine volle oder teilweise
Entlastung von dieser Steuer verlangen.
Für das neue Vorgehen ist notwendig, dass die nicht amerikanischen
Banken den Status eines so genannten «Qualified Intermediary» (QI)
erlangen. Dann können sie einerseits die antragslose
Quellensteuerentlastung gewähren und andererseits die Beibehaltung
des Bankgeheimnisses garantieren. Um den Status eines QI zu erlangen,
sind die Banken verpflichtet, eindeutig festzustellen, welche ihrer Kunden
«nonUS persons» sind und damit in den Genuss der
Quellensteuerentlastung gelangen können. Des Weiteren sind sie
verpflichtet sicherzustellen, dass die für USamerikanische
Steuerpflichtige geltenden Vorschriften eingehalten werden. Für in den
USA steuerpflichtige Personen gilt, dass sie nur noch dann
amerikanische Wertschriften erwerben bzw. halten dürfen, wenn sie
bereit sind, ihre Identität gegenüber der USamerikanischen
Steuerbehörde offenzulegen. Für Personen, die gemäss amerikanischen
Steuervorschriften als «US persons» gelten und der Bekanntgabe ihrer
Identität nicht zustimmen, ist der QI verpflichtet, von den nach dem
1. Januar 2001 ausgeschütteten Dividenden/Zinsen sowie auf dem
Verkaufs bzw. Rückzahlungserlös die USamerikanische
Sicherungssteuer (sog. «backup withholding tax») einzubehalten und an
die USA abzuliefern.
Umgesetzt wird dieses QISystem im Einzelnen somit wie folgt: Ist der
Kunde der Bank, welche als QI fungiert, ein «foreign investor», das heisst
A2866/2011
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ein nicht USamerikanischer Steuerzahler mit Wohnsitz ausserhalb der
USA, ist von diesem das so genannte Formular «W8BEN» einzuholen.
Statt des Formulars «W8BEN» kann die Bank auch bankeigene
Formulare verwenden (vgl. URS. R. BEHNISCH, Amtshilfe in Steuersachen
an die USA: Zur Bedeutung der QINormen, in: Jusletter 26. Januar 2009
[nachfolgend: QINormen], Rz. 27 f. und 41, auch FN 15). Darin bestätigt
der Kunde, dass er ein «foreign investor» ist, mit allfälligem Anspruch auf
eine reduzierte Quellensteuer auf den aus den USA stammenden
Einkünften. Mit diesem Formular kann der QI vom ursprünglichen
«payor» (z.B. einer amerikanische Aktiengesellschaft, so genannter
«withholding agent»), sofern ein DBA anwendbar ist, den Überschuss
über den Sockelsatz der Quellensteuer zurückverlangen und dem
Investor weiterleiten. Das Formular «W8BEN» ist dabei nicht dem IRS
bzw. dem ersten «withholding agent» zu übermitteln und damit
offenzulegen. Vielmehr darf der «payor» auf diese Angaben des QI
(welcher die Aufgabe hat, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz abzuklären)
vertrauen.
Ist der Investor in amerikanische Werte ein USamerikanischer
Steuerzahler, ist von diesem das Formular «W9» zu verlangen, welches
das Formular für Empfänger von so genannten FDAPIncome («fixed or
determinable annual or periodical income») von USamerikanischen
Steuerzahlern darstellt. Dieses Formular zusammen mit der Auflistung
der vereinnahmten Einkommen und der genauen Identität des Kunden ist
mit dem Formular 1099 dem IRS zu übermitteln. Ein solches Reporting
verlangt jedoch den Verzicht des Depotinhabers auf die Wahrung des
Bankgeheimnisses. Verzichtet er, werden die Daten übermittelt, was
zugleich sicherstellt, dass die entsprechenden Einkommen auch in den
USA deklariert werden. Verzichtet er nicht, muss der QI die «backup
withholding tax» insbesondere auf den Verkäufen der Werte erheben und
dem IRS abliefern. Zudem ist der QI verpflichtet, Investments in
amerikanische Werte zu blocken (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7342/2008 und A7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.1; vgl. zum QI
System im Detail des Weiteren Zirkular Nr. 6971 der Schweizerischen
Bankiervereinigung an die Direktionen der Mitgliedbanken vom 7. April
2000, in: Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Kennziffer I B
h 51; ROLF SCHILLING, Neues USQuellensteuerregime ab 1. Januar 2001
– Entwicklungen und Tendenzen, in: Der Treuhandexperte [TREX] 2000
S. 218 ff.; BEHNISCH, QINormen, passim).
A2866/2011
Seite 26
7.5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 DBAUSA 96 gilt das Abkommen für Steuern
vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaates erhoben
werden. Nach Art. 2 Abs. 3 DBAUSA 96 gilt das Abkommen auch für alle
Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der
Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder
an deren Stelle erhoben werden. Es kann kein Zweifel bestehen, dass
der amerikanische Fiskus mit dem QISystem organisatorische Vorkehren
getroffen hat, welche die korrekte Einkommensbesteuerung der in den
Vereinigten Staaten Steuerpflichtigen sicherstellen sollen. Das heisst, das
QISystem stellt im Ergebnis nichts anderes als eine
verfahrenstechnische Seite der Einkommensbesteuerung dar und wird
dementsprechend vom Abkommen ohne weiteres mitumfasst. Dass das
System erst nach der Abkommensratifizierung in Kraft getreten ist, spielt
aufgrund der Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 DBAUSA 96 keine Rolle.
Nach Art. 26 Abs. 1 DBAUSA 96 ist zudem «in Fällen von Steuerbetrug»
der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 des Abkommens
(persönlicher Geltungsbereich) eingeschränkt (vgl. oben E. 3.2.). Das
heisst, es spielt keine Rolle, wem gegenüber die «backup withholding
tax» zur Anwendung kommt und ob vom Amtshilfegesuch auch Offshore
Gesellschaften betroffen sind. Massgebend ist einzig, dass in einem der
Vertragsstaaten Informationen zur Verhütung von Betrugsdelikten und
dergleichen benötigt werden und dass der andere Vertragsstaat über
solche Informationen verfügt bzw. diese beschaffen kann (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und A7426/2008 vom 5. März
2009 E. 5.5.2.2).
7.5.3. Bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses kann
unter Umständen bereits ein blosses Schweigen einen Abgabebetrug
darstellen, nämlich dann, wenn der Täuschende voraussieht, dass der
Getäuschte mit Rücksicht auf dieses besondere Vertrauensverhältnis von
einer Überprüfung absehen wird (vgl. E. 7.3; vgl. dazu auch ERIC HESS,
Die Möglichkeiten und Grenzen der Schweiz auf dem Gebiete der
internationalen Zusammenarbeit in Steuersachen, in: ASA 71 S. 125 ff.,
S. 128).
Es ergibt sich gemäss dem vorstehend Dargestellten deutlich, dass das
gesamte QIVerfahren auf besonderen Regelungen des Verhältnisses
zwischen dem IRS, den QI's und den Steuerpflichtigen beruht. Dieses
Verhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass der IRS faktisch einen
wesentlichen Teil seiner Aufgaben bezüglich der Kontrolle der
Deklaration der Erträge aus USamerikanischen Wertschriften von «US
A2866/2011
Seite 27
persons» auf die QI's ausgelagert hat und der IRS selbst keine
Möglichkeiten hat, die Einhaltung der vom QI aufgrund des mit dem IRS
abgeschlossenen QIAgreements eingegangenen Verpflichtungen selber
zu überprüfen. Zwar wurde aufgrund dieser eingeschränkten
Möglichkeiten des IRS bestimmt, dass eine besondere, unabhängige
Revisionsstelle einzusetzen sei, welche die Kontrolle über die richtige
Anwendung des QIAgreements durch den QI wahrzunehmen habe. Die
Revisionsstelle darf nun aber auf die Angaben in den einschlägigen
Formularen abstellen, wenn sie nicht konkrete Kenntnisse darüber hat,
dass diese Angaben falsch sind. Diese Folgerung ergibt sich aufgrund
der Regelung der «External Audit Procedures» in Section 10 des QI
ModelVertrages («Application Procedures für Qualified Intermediary
Status Unter Section 1441; Final Qualified Intermediary Withholding
Agreement»; gemäss Publikation in: Internal Revenue Bulletin 200004
[veröffentlicht unter: irbs/irb0004.pdf; letztmals
besucht am 12. Dezember 2011; nachfolgend: IRB] S. 387 ff.; vgl. dazu
auch Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, a.a.O., Kennziffer
I B h 51, Anhang, S. 36 ff.). Aufgabe der Revisionsstelle ist danach
offensichtlich eine insbesondere formelle Überprüfung der Einhaltung der
Regelungen durch den QI, wobei ersichtlich ist, dass die Revisionsstelle
dabei die Unterlagen überprüfen muss, welche der QI im Zusammenhang
mit dem fraglichen Kontoinhaber, auf den das QISystem zur Anwendung
kommt, erstellt hat (vgl. Section 10.03 A des QIModelVertrages, in: IRB,
a.a.O., S. 408 f.; Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern,
a.a.O., Kennziffer I B h 51, Anhang, S. 37). Das heisst, die
Überprüfungsaufgabe der Revisionsstelle beschlägt offensichtlich vor
allem die Kontrolle, ob die QI's die notwendigen Prozesse richtig
handhaben. Aufgrund der Umschreibung der Aufgaben der
Revisionsstelle ist dagegen nicht ersichtlich, dass weitergehende
Prüfungen oder Abklärungen der Revisionsstelle zur Frage vorgesehen
sind, ob die Angaben auf den Kundenunterlagen, welche der QI führt
bzw. verwaltet, auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, so
zum Beispiel ob die Angabe des tatsächlich Nutzungsberechtigten der
Wahrheit entspricht (vgl. zu den Angaben, welche die Revisionsstelle
machen sollte: Qualified Intermediary Frequently Asked Questions [FAQ;
unter der InternetAdresse
,
00.html, Stand vom 12. August 2009, letztmals besucht am 12. Dezember
2011], Antwort zu Frage VII./5.). Andererseits sind diese Revisionsstellen
nicht Teile des IRS, sondern Dritte, welche in das QISystem
eingebunden sind. Der Zweck, der mit den Revisionsstellen verfolgt wird,
A2866/2011
Seite 28
besteht denn auch offensichtlich nicht darin, die richtige steuerliche
Behandlung der Kontoinhaber sicherzustellen, sondern die externe
Revisionsstelle soll sicherstellen, dass der QI sich gemäss den
Verpflichtungen der QIVereinbarung verhält (vgl. Section 10.03, 1.
Absatz des QIModelVertrages, in: IRB, a.a.O., S. 408; vgl. auch FAQ,
a.a.O., Antwort zu Frage VII./1.). Damit stimmt überein, dass die
Revisionsstelle dem IRS Kundennamen nicht offenlegen muss («is not
required to»; Section 10.01 des QIModelVertrags, in: IRB, a.a.O.,
S. 408; Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, a.a.O.,
Kennziffer I B h 51, Anhang, S. 36).
Das bedeutet zusammenfassend nichts anderes, als dass das QISystem
das Ziel hat, die USamerikanischen Steuerpflichtigen ohne weitere
Kontrollen des USamerikanischen Fiskus, das heisst gestützt auf dessen
Vertrauen in die korrekte Anwendung des QISystems, zur korrekten
Erfüllung ihrer Steuerpflicht zu bringen, und dass der USamerikanische
Fiskus auch nicht über Kontrollmöglichkeiten über die korrekte Erfüllung
der Steuerpflicht der einzelnen Steuerpflichtigen verfügt (zum Ganzen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und A7426/2008
vom 5. März 2009 E. 5.5.2.3).
In der Literatur wird hiergegen eingewendet, das QISystem könne nicht
auf Vertrauen beruhen. Die Einschaltung einer Revisionsstelle zeige,
dass eben gerade kein Vertrauensverhältnis zwischen dem IRS und den
Banken bestehe (BEHNISCH, QINormen, Rz. 52). Da die Revisionsstelle –
wie eben dargelegt – jedoch nur die formelle Einhaltung der QI
Vorschriften prüfen muss, ändert dies nichts am Vertrauen auf die
inhaltlichen Angaben.
7.5.4. Die Beschwerdeführenden wenden zusätzlich einerseits ein, wenn
die betroffene Person auf dem «Formular A» angegeben werde, könne
keine Täuschungshandlung vorliegen, weil kein Hehl aus dem
wirtschaftlich Berechtigten gemacht werde. Der wirtschaftlich Berechtigte
sei so gegenüber dem QI offengelegt worden, was ebenso gelten müsse,
als ob er dem IRS gegenüber offengelegt worden sei. Andererseits geben
sie zu bedenken, das Vertrauensverhältnis müsse zwischen dem Täter
und dem Getäuschten bestehen. Ein Vertrauensverhältnis zwischen dem
IRS und den Beschwerdeführenden bestehe aber gerade nicht, seien
Letztere doch nicht einmal Parteien des QIVertrags.
A2866/2011
Seite 29
Den ersten Einwand widerlegen die Beschwerdeführenden bereits selbst,
indem sie – zurecht (vgl. unten E. 7.5.7) – erklären, das «Formular A»
diene nicht steuerrechtlichen Zwecken. Da der wirtschaftlich Berechtigte
gemäss «Formular A» nicht zwingend auch der wirtschaftlich Berechtigte
gemäss Formular «W8BEN» ist, kann nicht schon allein deshalb von
einer Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten gemäss Formular «W
8BEN» gesprochen werden, weil diese Person auf dem «Formular A»
aufgeführt wird (vgl. dazu auch die von den Beschwerdeführenden zitierte
Beilage 1 zum Zirkular Nr. 7014 der Schweizerischen Bankiervereinigung
vom 2. Oktober 2000 veröffentlicht in: Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, a.a.O., Kennziffer I B h 57, Beilage 1 Ziff. 3, S. 3 f.). Dies
ändert nichts daran, dass – wie unten zu zeigen sein wird (ebenfalls
E. 7.5.7) – die Nennung verschiedener Personen auf den beiden
Formularen einen Verdacht zu erwecken vermag, der weitere
Untersuchungen auslösen kann, auch wenn eine solche Diskrepanz allein
für die Leistung von Amtshilfe nicht ausreichend ist.
Dem zweiten Einwand ist entgegenzuhalten, dass dem Strafrecht die
Begriffe des so genannten mittelbaren Täters und des Tatmittlers bekannt
sind (vgl. dazu: GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil, Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 20 ff; STEFAN
TRECHSEL/MARC JEANRICHARDDITBRESSEL, in: Stefan Trechsel et al.,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2008, Vor Art. 24, N. 3 ff.). Die Täuschung ist also auch dann möglich,
wenn der Täter (mittelbarer Täter) eine Person (Tatmittler) täuscht, die
dann ihrerseits wieder – ohne sich dessen selbst bewusst zu sein, da
sonst Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft in Frage kommen – eine
weitere Person täuscht. Übertragen bedeutet dies nun, dass zunächst der
QI durch Vorlage eines falschen Formulars «W8BEN» getäuscht wird.
Da der wirtschaftlich Berechtigte – wie soeben gesehen – nicht mit jenem
im «Formular A» korrespondieren muss, besteht für die Bank kein Anlass,
in einem solchen Fall vertiefte Nachforschungen anzustellen. Immerhin
wird die Person, welche das Formular «W8BEN» ausfüllt, angehalten,
«[u]nder penalties of perjury» die Informationen korrekt anzugeben. Der
dermassen getäuschte QI wird nun seinerseits den IRS täuschen, indem
er seinen Verpflichtungen gemäss dem QIVertrag (unwissentlich) nicht
nachkommt. Die jeweiligen Vertrauensverhältnisse zwischen mittelbarem
Täter und Tatmittler einerseits sowie Tatmittler und IRS andererseits
genügen für das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses.
A2866/2011
Seite 30
7.5.5. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich aus dem Vorschieben einer
reinen Tarngesellschaft in Verbindung mit der Angabe, diese Gesellschaft
sei gemäss QISystem Nutzungsberechtigte an in Wirklichkeit direkt
durch «US persons» verwalteten Vermögenswerten, ein begründeter
Verdacht auf Abgabebetrug im Sinn von Art. 26 DBAUSA 96 zu ergeben
vermag. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass, wie erwähnt,
im Rahmen des Amtshilfeverfahrens das Bestehen eines Betrugsdelikts
oder dergleichen nicht nachgewiesen sein muss, sondern dass es
genügt, wenn die feststehenden Tatsachen eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür begründen (vgl. E. 5.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8358/2010 vom 25. Oktober 2011, E. 9,
A8003/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 3.1, A7342/2008 und
A7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.4).
7.5.6. Für eine korrekt errichtete selbständige juristische Person, deren
rechtliche Organisation beachtet wird und welche die notwendigen
Formalakte einhält, ist die dogmatische Trennung zwischen der
juristischen Person einerseits und dem oder den an ihr Berechtigten
andererseits grundsätzlich auch steuerlich zu akzeptieren. Von dieser
Trennung kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn das
anwendbare Steuerrecht trotz (zivilrechtlicher) Selbständigkeit festlegt, es
sei von einer transparenten Struktur auszugehen und es sei steuerlich
nicht die juristische Person, sondern jemand Drittes als «Beneficial
Owner» zu qualifizieren. Soweit nicht derartige steuerrechtliche
Spezialbestimmungen bestehen, ist auch steuerrechtlich von zwei
getrennten Steuersubjekten auszugehen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und A7426/2008 vom 5. März
2009 E. 5.5.2.5).
Umgekehrt ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach bei Gründung und
Zwischenschaltung einer juristischen Person «das Spiel der juristischen
Person zu spielen» ist, dass bei Negierung der unterschiedlichen
Rechtssphären durch den wirtschaftlich Berechtigten im Ergebnis nicht
von getrennten, unabhängigen Rechtssubjekten auszugehen ist.
Vielmehr erscheint in diesem Fall eine Berufung auf die rechtliche
Selbständigkeit als rechtsmissbräuchlich, entgegen Treu und Glauben
geltend gemacht (vgl. BGE 108 II 213 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und A7426/2008 vom 5. März
2009 E. 5.5.2.5; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7789/2009 vom 21. Januar 2010 [auszugsweise publiziert in: BVGE
2010/7] E. 6.5.3 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS GÄCHTER, Die
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Seite 31
EinpersonenAG aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, in: Jörg
Schmid/Daniel Giersberger (Hrsg.), Neue Rechtsfragen rund um die
KMU: Erb, Steuer, Sozialversicherungs und Arbeitsrecht,
Zürich/Basel/Genf 2006, S. 93 ff., S. 99 ff.). Dass Gesellschaften aus QI
Sicht grundsätzlich als wirtschaftlich Berechtigte gelten und damit auch
die Vermögensverwaltung über eine solche Gesellschaft nicht per se eine
amtshilfefähige Handlung darstellt, ändert nach dem Gesagten nichts
daran, dass Amtshilfe geleistet werden kann, wenn die eigenständige
Struktur der Gesellschaft missachtet wurde (a.M. BEHNISCH, Aktuelle
Entwicklungen, a.a.O., S. 254, der davon ausgeht, dass in diesen
Konstellationen kein Steuerbetrug vorliegen kann, wobei er eine arglistige
Handlung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 VStrR nicht in seine Überlegungen
einbezieht, da er der Leistung von Amtshilfe bei Abgabebetrug ablehnend
gegenüber steht [BEHNISCH, Durcheinandertal, a.a.O., insb. S. 746, 751,
760]).
7.5.7. Im schweizerischen Bankverkehr wird das so genannte
«Formular A» zur Feststellung der an einem Konto wirtschaftlich
berechtigten bzw. letztbegünstigten Person verwendet. Dieses dient nicht
steuerlichen, sondern anderen Zwecken (wirtschaftliche Hintergründe,
Hinweise bei Strafuntersuchungen, Geldwäscherei etc; vgl. BEHNISCH,
Aktuelle Entwicklungen, S. 254; BARBARA BRÜHWILER/KATHRIN HEIM,
Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken
2008 [VSB 08], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 3 Abs. 1
VSB 08 N. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und
A7426/2008 vom 15. März 2009 E. 5.5.2.4). Damit ist es möglich, dass
auf dem «Formular A» eine andere Person als wirtschaftlich berechtigte
angegeben wird als auf dem Formular «W8BEN» und dennoch beide
Formulare korrekt ausgefüllt wurden. Allein der Umstand, dass jeweils
andere Personen als wirtschaftlich Berechtigte auf den Formularen
angegeben werden, führt noch nicht zum begründeten Verdacht, dass
falsche Angaben gemacht wurden. Jedoch genügt die Tatsache, dass
bezüglich identischer Vermögenswerte einmal eine, ein anderes Mal eine
andere Person als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt wird, um weitere
amtshilferelevante Abklärungen auszulösen. Treten alsdann weitere
einschlägige Hinweise hinzu, kann sich ein begründeter Verdacht
ergeben.
7.6.
7.6.1. Die Auffassung, dass betrügerisches Verhalten stets einer über das
blosse Verschweigen hinausgehenden Täuschung bedarf, findet ihre
A2866/2011
Seite 32
Stütze auch in den vorbereitenden Arbeiten und den Umständen des
Vertragsabschlusses, welche in Anwendung von Art. 32 VRK bestätigend
herangezogen werden dürfen (vgl. oben E. 4.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgericht A7789/2009 vom 21. Januar 2010
[auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/7] E. 6.6 auch zum Folgenden).
7.6.2. Davon ausgehend, dass Doppelbesteuerungsabkommen
traditionellerweise der Vermeidung der Doppelbesteuerung dienen (vgl.
MADELEINE SIMONEK, Problemfelder aus dem Verhältnis von
Doppelbesteuerungsabkommen und Verständigungsvereinbarungen zum
innerstaatlichen Recht, in: ASA 73 S. 97 ff., S. 98 f.), basierte die
schweizerische Abkommenspolitik bis zum Entscheid des Bundesrates
vom 13. März 2009 (zu dessen Bedeutung vgl. statt vieler: WALDBURGER,
Aktuelle Entwicklungen in der schweizerischen Amtshilfe im
Steuerbereich, Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts und
Finanzmarktrecht 2009, S. 480 ff., S. 482 ff.) darauf, lediglich die so
genannt kleine Amtshilfe zu gewähren (statt vieler: PETER LOCHER, Die
schweizerische Haltung zur internationalen Amtshilfe bei den direkten
Steuern in einem veränderten Umfeld, in: Peter Locher/Bernhard
Rolli/Peter Spori [Hrsg.], Internationales Steuerrecht in der Schweiz,
Aktuelle Situation und Perspektiven, Festschrift für Walter Ryser, Bern
2005, S. 269 ff., S. 270 f.; Andreas DONATSCH/STEFAN
HEIMGARTNER/MADELEINE SIMONEK, Internationale Rechtshilfe unter
Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 136;
HESS, a.a.O., S. 130 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt bereits eine
erweiterte Amtshilfe in Betrugsfällen eine Ausweitung dar. Eine solche
bestand im DBAUSA zwar bereits seit jeher (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7789/2009 vom 21. Januar 2010
[auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/7] E. 4.1.3). Stets war aber auch
im Verhältnis zu den USA klar, dass Amtshilfe lediglich für Betrugsdelikte
und nicht bloss für Steuerhinterziehung geleistet würde (vgl. etwa
Botschaft des Bundesrats zum DBAUSA vom 10. März 1997 BBl 1997 II
1085 ff., 1099: «Das amerikanische Recht kennt den für die Anwendung
von Artikel 26 massgebenden Unterschied zwischen Steuerhinterziehung
und Steuerbetrug nicht; ...»). Eine derartige Ausweitung auf die
Steuerhinterziehung war im Übrigen mit Bezug auf die USA auch später
nicht geplant, was sich im Zusammenhang mit der Vereinbarung 03
deutlich ergibt (vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen
Finanzdepartements, Austausch von steuerlichen Auskünften mit den
USA, zugänglich über
cp/d/3ecb394d_1@presse1.admin.ch.html, letztmals besucht am
A2866/2011
Seite 33
12. Dezember 2011; vgl. auch MARKUS REICH/STEFAN BACHMANN,
Internationale Amts und Rechtshilfe in Fiskalsachen, in Michael
Beusch/ISIS [Hrsg.], Steuerrecht 2006, Zürich etc. 2006, S. 5 ff., 18;
ROBERT WALDBURGER, Assistance administrativ et entraide judiciaire
internationales en matière fiscale, in: OREF [Ordre romand des experts
fiscaux diplômés] [Hrsg.], Les procédures en droit fiscal, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart/Wien 2005, S. 1091 ff., S. 1102). Schliesslich kann in
diesem Zusammenhang auch noch auf den von der Schweiz im Juni
2004 modifizierten Vorbehalt zu Art. 26 des OECDMA hingewiesen
werden, wonach sich der Informationsaustausch auf «...acts of fraud
subject to imprisonement according to the laws of both Contracting
States» beschränken soll (Bericht der Expertenkommission für ein
Bundesgesetz über Steuerstrafrecht und internationale Amtshilfe in
Steuersachen zu Handen des Chefs des Eidgenössischen
Finanzdepartements [EFD] vom Oktober 2004, S. 35, zugänglich über
lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpn
O2Yuq2Z6gpJCDdYN6g2ym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A, letztmals
besucht am 12. Dezember 2011).
7.6.3. Die amerikanischen Behörden waren dieser schweizerischen
Differenzierung zwischen Betrug und Hinterziehung zwar nicht zugetan
(HESS, a.a.O., 132). Die Bedeutung der Unterscheidung war ihnen
indessen durchaus klar (HUFSCHMID, a.a.O., S. 457; FREI/ROHNER, a.a.O.,
S. 287 ff., je mit weiteren Hinweisen). Dies ergibt sich etwa auch aus den
«Technical Explanations» zum DBAUSA 96, also aus den einseitigen
Erläuterungen der amerikanischen Behörden (zu den «Technical
Explanations» vgl. VOGEL, a.a.O., Einleitung N. 138). In Bezug auf Art. 26
DBAUSA 96 wurde festgehalten, dass unter den Begriff des «tax fraud»
diejenigen Delikte fielen, welche nach schweizerischem Recht einen
Steuer oder einen Abgabebetrug darstellen würden. Der Hinweis auf das
betrügerische Verhalten weise insoweit eine dynamische Komponente
auf, als bei einer nationalen Ausweitung der Konzeption von «tax fraud»
auch für diese Delikte Amtshilfe zu gewähren wäre (Department of the
Treasury, Technical Explanation of the Convention between the United
States of America and the Swiss Confederation for the Avoidance of
Double Taxation with Respect to Taxes on Income, signed at Washington
on October 2, 1996 and the Protocol, signed at Washington on October 2,
1996, Article 26 Paragraph 1 insb. S. 92, zugänglich über
A2866/2011
Seite 34
resourcecenter/taxpolicy/treaties/Documents/teswiss.pdf, letztmals
besucht am 12. Dezember 2011).
7.7. Damit ist unter dem DBAUSA 96 für vermutete reine
Steuerhinterziehung, auch wenn es um hohe Beträge geht, keine
Amtshilfe zu leisten.
8.
8.1. Gemäss Art. 26 Ziff. 3 DBAUSA 96 erteilt die Schweiz nur Auskünfte
und übermittelt nur Unterlagen, die sie nach ihrem internen Recht hätte
erhältlich machen können. Demgemäss werden nämlich die
Bestimmungen von Art. 26 DBAUSA 96 auf keinen Fall dahin ausgelegt,
dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen,
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder
der Verwaltungspraxis eines der beiden Vertragsstaaten abweichen, oder
die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen,
oder Angaben zu vermitteln, die weder aufgrund seiner eigenen noch
aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden
können.
8.2.
8.2.1. Nach schweizerischem Recht ist die steuerpflichtige Person im
Veranlagungsverfahren umfassend auskunftspflichtig. In eigener Sache
besteht insbesondere kein Bankgeheimnis (vgl. PETER LOCHER, Das
schweizerische Bankgeheimnis aus steuerrechtlicher Sicht [nachfolgend:
Bankgeheimnis], in: StR 2003 S. 346 ff., auch zum Folgenden; vgl. ferner
XAVIER OBERSON, Infractions fiscales et secret bancaire [nachfolgend:
Infractions], in: RDAF 1999 II S. 71 ff., auch zum Folgenden). Die
Steuerbehörde kann von der steuerpflichtigen Person zusätzliche
Unterlagen betreffend die Bankbeziehungen verlangen. Reicht die
steuerpflichtige Person die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht
ein, so kann die Steuerbehörde diese normalerweise direkt beim
bescheinigungspflichtigen Dritten einfordern (Art. 127 Abs. 2 Satz 1 DBG
sowie Art. 43 Abs. 2 Satz 1 StHG). Gemäss dem 2. Satz der zuletzt
erwähnten Bestimmungen bleibt jedoch das Berufsgeheimnis
ausdrücklich vorbehalten, was unter anderem zur Folge hat, dass die
Steuerbehörde die bei der steuerpflichtigen Person erfolglos verlangten
Unterlagen nicht direkt von der fraglichen Bank einfordern kann (in
Verbindung mit Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über
die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0];
HUFSCHMID, a.a.O., S. 438 f.). Bei den vom Bund erhobenen Steuern
A2866/2011
Seite 35
besteht ebenfalls eine umfassende Auskunftspflicht für die
steuerpflichtigen Personen. Auch hier besteht kein Bankgeheimnis in
eigener Sache (Art. 68 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 621.20]; vgl. noch
zum alten Mehrwertsteuergesetz von 1999: LOCHER, Bankgeheimnis,
a.a.O., S. 350). Ähnliches gilt für die Verrechnungssteuer (Art. 39 des
Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer
[VStG, 642.21]) und die Stempelabgaben (Art. 35 des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG 611.10]).
8.2.2. Wird ein Steuerstrafverfahren betreffend ein Vergehen, das heisst
einen Steuerbetrug oder eine Veruntreuung von Quellensteuern
(Art. 186 f. DBG bzw. Art. 59 StHG), geführt, so richtet sich das Verfahren
gemäss DBG nach den Vorschriften der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO;
SR 312.0; vgl. Art. 188 Abs. 2 DBG). Die StPO sieht kein
Zeugnisverweigerungsrecht für Bankangestellte vor. Soweit das StHG
betroffen ist, richten sich Strafverfahren und vollzug nach kantonalem
Recht, soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt (Art. 61 StHG). Das
Strafverfahren wurde mit Inkrafttreten der StPO per 1. Januar 2011
schweizweit in Bezug auf Straftaten nach Bundesrecht vereinheitlicht.
Jedoch können die Kantone nach wie vor grundsätzlich selber
bestimmen, welche Verfahrensregeln auf die Strafnormen ihres
Steuerrechts anwendbar sind (PETER STRAUB/THOMAS WELTERT, in:
Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011
[nachfolgend: BSKStPO], Art. 1 N. 1 und 12 mit Hinweis auf Art. 335
StGB). Allerdings sollten die Kantone nicht ohne Grund von der StPO
abweichen, da sonst dem gesetzgeberischen Willen zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts nicht entsprochen würde (STRAUB/WELTERT,
a.a.O., Art. 1 N. 12; vgl. auch RAPHAËL ARN/DAVID STEINER, in: André
Kuhn/Yvan Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure
pénale Suisse, Basel 2011, Art. 1 N. 39; PAOLO BERNASCONI, in: Paolo
Bernasconi/Maria Galliani/Luca Marcellini/Edy Meli/Mauro Mini/ John
Noseda, Codice Svizzero di procedura penale [CPP]), Zürich/ St. Gallen
2010, Art. 1 N. 7).
Vor Inkrafttreten der StPO, also zum Zeitpunkt, in dem das
Amtshilfegesuch eingereicht wurde, richtete sich das Verfahren nach den
Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts (Art. 188 Abs. 2 DBG)
bzw. – allgemeiner formuliert – nach kantonalem Recht (Art. 61 StHG).
A2866/2011
Seite 36
Für die kantonalen direkten Steuern war dabei aufgrund von Art. 61 StHG
ebenfalls davon auszugehen, dass die ordentlichen
Strafverfolgungsorgane zuständig sind (vgl. RETO HEUBERGER,
Zwangsmassnahmen im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 66
S. 21 ff., S. 28). Die kantonalen Strafprozessordnungen gewährten zwar
Angehörigen bestimmter Berufskategorien ein
Zeugnisverweigerungsrecht. In der Regel waren dies jedoch nur jene
Personen, deren Berufsgeheimnis durch Art. 321 StGB geschützt wird,
wobei in den meisten Fällen keine Ausnahmeregelung für die
Bankangestellten galt (vgl. Urs EMCH/HUGO RENZ/RETO ARPAGAUS, Das
Schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004,
Rz. 428 f.; LOCHER, Bankgeheimnis, a.a.O., S. 348; OBERSON, Infractions,
a.a.O., S. 77). Da die vorliegend relevanten Regeln vor und nach
Inkrafttreten des neuen Rechts materiell vergleichbar sind, muss hier
nicht darauf eingegangen werden, ob das alte oder das neue Recht zur
Anwendung gelangt.
8.2.3. Das vorstehend betreffend Zeugnisverweigerungsrecht
Ausgeführte gilt in sinngemässer Weise in Bezug auf die Herausgabe von
Akten, stellt doch das Editionsverweigerungsrecht einen akzessorischen
Schutz des Rechts zur Zeugnisverweigerung im Sinn eines
Beweisverwertungsverbots dar. Personen, welche sich auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, sind aufgrund ihrer Stellung
im Verfahren nicht zur aktiven Förderung desselben verpflichtet (vgl.
Art. 265 Abs. 2 Bst. b StPO; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: BSK
StPO, Art. 265 N. 8 ff.). Explizit hält dies Art. 192 Abs. 3 DBG fest.
Danach können die nach den Art. 41 f. VStrR als Zeugen
einvernommenen Personen zur Herausgabe der in ihrem Besitz
befindlichen sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände
aufgefordert werden. Diesbezüglich werde die Bestimmungen betreffend
Bescheinigungs, Auskunfts und Meldepflichten Dritter nicht vorbehalten
(vgl. dazu auch OBERSON, Infractions, a.a.O., S. 78 f.).
8.2.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im internen
Schweizerischen Recht das Bankgeheimnis einer Aktenedition durch die
Bank nur – aber immerhin – entgegensteht, soweit es um das ordentliche
Veranlagungsverfahren oder um ein Verfahren betreffend eine
Übertretung geht. Demgegenüber sind die Steuerbehörden berechtigt,
auch von Banken die Edition von Akten zu verlangen, wenn es um ein
Verfahren betreffend ein Steuervergehen geht (zum Ganzen: Urteil des
A2866/2011
Seite 37
Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und A7416/2008 vom 5. März
2009 E. 4.3.2).
8.3. Im interkantonalen Verhältnis versagt der Schutz des
Bankgeheimnisses dann, wenn in einem nach strafprozessualen
Grundsätzen durchgeführten Verfahren Bankdokumente herausverlangt
oder beschlagnahmt worden sind. Erforderlich ist jedoch, dass die
Steuerbehörde einen begründeten Verdacht gegenüber bestimmten
Steuerpflichtigen hegt (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7342/2008 und A7426/2008 vom 5. März 2009 E. 4.3.3).
8.4. Demnach können in der Schweiz Bankunterlagen zumindest dann
erhältlich gemacht werden, wenn es um Steuer oder Abgabebetrug geht.
9.
Im vorliegenden Verfahren gelangte der IRS nicht in einem regulären
Amtshilfeverfahren in den Besitz der Unterlagen, auf die er sein
nunmehriges Amtshilfegesuch stützt. Die Unterlagen wurden ihm
aufgrund einer Verfügung der FINMA übergeben (Sachverhalt Bst. B). Es
ist daher nachfolgend darauf einzugehen, ob trotz diese Art der
Datenherausgabe auf das Amtshilfegesuch des IRS einzutreten ist.
9.1. Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil 2C_127/2010 vom 15. Juli
2011 kam das Bundesgericht zum Schluss, die von der FINMA am
18. Februar 2009 verfügte Herausgabe der Daten von der UBS AG an
den IRS (Sachverhalt Bst. B) sei rechtmässig gewesen. Die FINMA durfte
demgemäss ihre Verfügung zur Abwendung schwerer und unmittelbarer
Gefahren für fundamentale Rechtsgüter auf die polizeiliche
Generalklausel stützen (E. 3 ff. insb. 4.4 des erwähnten Urteils des
Bundesgerichts).
9.2. Damit beruhte die damalige Auslieferung der Daten auf einer
rechtlichen Grundlage. Dies allein ist entscheidend. Weshalb sie
rechtmässig war und auf welche rechtliche Grundlage sie sich stützte,
spielt keine Rolle. Es wird beispielsweise nicht geltend gemacht, der IRS
würde Informationen über Personen verlangen, gegenüber denen mittels
Spezialitätsvorbehalts die erlangten Daten nicht verwendet werden
dürften. Damit durfte der IRS ein Amtshilfegesuch stellen, welches sich
auf die damals erhältlich gemachten Dokumente stützt.
A2866/2011
Seite 38
10.
Nunmehr ist zu prüfen, ob die ESTV zu Recht zum Schluss kam, im
vorliegenden Fall sei Amtshilfe zu leisten.
10.1. Zunächst ist nach dem zuvor Ausgeführten auf folgende Vorbringen
der Beschwerdeführenden nicht mehr einzugehen:
Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, der
Beschwerdeführer 1 sei nicht vom Amtshilfegesuch des IRS vom 16. Juli
2008 betroffen gewesen. Sie machen aber nicht geltend, gegen die
damalige Herausgabe der Daten bzw. die Verfügung der FINMA (vgl.
Sachverhalt Bst. B) Beschwerde erhoben zu haben. Diese Verfügung
erwuchs somit schon aus diesem Grund gegenüber den
Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im vorliegenden Verfahren ist
mithin nicht mehr zu prüfen, ob die damalige Datenlieferung betreffend
den Beschwerdeführer 1 zu Recht verfügt wurde.
Ebensowenig einzugehen ist nach dem zuvor Gesagten (E. 9) auf die
Vorbringen der Beschwerdeführenden, es könne nicht aufgrund von
Unterlagen, die in einer Notsituation ausgeliefert worden seien, ein
weiteres Amtshilfegesuch gestellt werden.
Gleiches gilt für die Darstellung, der Beschwerdeführer 1 sei in den USA
nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist
gerade kein Kriterium, welches für die Leistung von Amtshilfe erfüllt sein
müsste (E. 3.2).
Keine Rolle spielt sodann, dass das DBAUSA 96 vor Inkrafttreten des
QISystems abgeschlossen wurde (E. 7.5.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat schliesslich festgestellt, dass das QI
System ein auf Vertrauen beruhendes System ist (E. 7.5). Auf die
entsprechenden Einwände der Beschwerdeführenden wurde bereits dort
eingegangen (E. 7.5.4).
10.2. Nunmehr verhält sich die Situation folgendermassen: Gemäss der
Umschreibung des relevanten Sachverhalts im Amtshilfegesuch habe der
Beschwerdeführer 1 spätestens ab dem Jahr 2002 eine Unterschrifts
oder andere Berechtigung für Konten gehabt, die bei der [Bank
R._______] oder einer ihrer Tochtergesellschaften in der Schweiz
gehalten, überwacht oder geführt worden seien. Der Beschwerdeführer 1
sei Staatsbürger von E._______, aber «permanent resident alien» in den
A2866/2011
Seite 39
USA, wo er spätestens seit dem Jahr 1997 Steuererklärungen ausfülle.
Am **. **. 2000 sei die Beschwerdeführerin 2 als «shell corporation» auf
den British Virgin Islands (BVI) gegründet worden. Im [Jahr] 2001 habe
der Beschwerdeführer 1 bei der UBS AG ein Konto auf den Namen der
Beschwerdeführerin 2 eröffnet. Auf dem «Formular A» sei er als
wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt worden. Am **. **. 2000 habe ein
«service agent» auf den BVI das UBSKonto betreffend ein Formular «W
8BEN» falsch ausgefüllt. So sei auf diesem Formular die
Beschwerdeführerin 2 als am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt
aufgeführt und somit eine «non US ownership» ausgewiesen worden. In
den Jahren 2001 und 2002 seien auf dem von der Beschwerdeführerin 2
gehaltenen UBSKonto Werte von mehr als USD 500'000. gelegen.
Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinnen von diesem
UBSKonto bzw. von diesem Konto erzieltes Einkommen seien vom
Beschwerdeführer 1 dem IRS gegenüber nicht angegeben worden. Für
Konten, welche der Beschwerdeführer 1 in E._______ gehalten habe,
habe er dagegen so genannte FBARErklärungen eingereicht. Somit
habe er um die Pflicht einer solchen Einreichung gewusst. Am **. **. 2002
habe der Beschwerdeführer 1 von der UBS verlangt, dass vom UBS
Konto USD ***'***. auf ein Konto [bei der Bank R._______] überwiesen
werden. Im Oktober 2002 habe zudem ein Angestellter [der Bank
R._______] die UBS angewiesen, die Securities im UBSKonto zu
verkaufen und den Erlös auf das Konto [bei der Bank R._______] zu
überweisen, das ebenfalls von der Beschwerdeführerin 2 gehalten
worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe damit die Überweisung vom
UBSKonto auf ein solches bei der [Bank R._______] veranlasst. Das
Konto [bei der Bank R._______] habe der Beschwerdeführer 1 in der
Steuererklärung nicht angegeben. Da die Securities bei der UBS
Einkommen generiert hätten, sei davon auszugehen, dass sie dies auch
bei der [Bank R._______] getan hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe
verschleiern wollen, dass das Konto bei der [Bank R._______] eigentlich
ihm gehöre. Die Beschwerdeführerin 2 habe als «sham entity» gedient,
um die Eigentümerschaft an den Konten zu verbergen. Zudem seien
falsche Dokumente ausgestellt worden. Der Sachverhalt stelle sich gleich
dar, wie er in den Amtshilfegesuchen vom 16. Juli 2008 und
1. September 2009 geschildert worden sei. Er gründe sich auf Daten,
welche die UBS am 18. Februar 2009 herausgegeben habe. Das
Verhalten des Beschwerdeführers 1 habe somit zu einer
Steuerverkürzung geführt.
A2866/2011
Seite 40
10.2.1. Wie bereits zuvor festgehalten wurde (E. 6.2), werden im
Amtshilfegesuch des IRS vom 28. September 2010 der Namen der
betroffenen Person sowie die Nummer des Kontos, über das Auskunft
verlangt wird, genannt. Ob der IRS für den Zeitraum von 2002 bis 2009
auch Auskunft über weitere Konten der betreffenden Person beim im
Amtshilfegesuch genannten Finanzinstitut verlangen durfte, muss nicht
geklärt werden, da solche gemäss Abklärungen der Bank offensichtlich
nicht bestehen. Auch hält das Amtshilfegesuch fest, dass der
Beschwerdeführer 1 in den USA steuerpflichtig ist und es um
Einkommenssteuern geht. Insofern genügt das Amtshilfegesuch den
Anforderungen (vgl. E. 6.2).
10.2.2. Gemäss den Unterlagen hat der Beschwerdeführer 1 eine
Adresse in den USA. Dies geht jedenfalls aus den Bankunterlagen
([Belegstelle]) hervor. Damit durfte die ESTV annehmen, dass der
Beschwerdeführer 1, wie dies im Amtshilfegesuch implizit geltend
gemacht wird («resident alien»), Wohnsitz in den USA hatte. Zwar
bestreiten die Beschwerdeführenden einen Wohnsitz des
Beschwerdeführers 1 in den USA. Unterlagen, die das Gegenteil
beweisen würden, reichen sie jedoch nicht ein. Sie verkennen damit,
dass es nunmehr an ihnen läge, die zu Recht getroffene
Sachverhaltsannahme der ESTV klarerweise und entscheidend zu
entkräften (vorne E. 5.2.2). Es ist somit zumindest für das vorliegende
Verfahren von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in den USA
auszugehen, was dazu führt, dass er dort auch (gemäss Amtshilfegesuch
als «permanent resident alien») steuerpflichtig ist. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer spricht auch der Umstand, dass –
angeblich – kein Formular «W8BEN» ausgefüllt wurde, nicht gegen eine
Steuerpflicht des Beschwerdeführers 1 in den USA.
Nicht mehr eingegangen werden muss demnach an sich auf weitere
Elemente, die das Bestehen einer grundsätzlichen Steuerpflicht in den
USA stützen. Hingewiesen sei immerhin auf zweierlei: Zum einen, dass
die gleiche Adresse in den USA auch im 1999 ausgestellten Pass des
Beschwerdeführers 1 als Hauptwohnsitz («permanent residence»,
«résidence principale») angegeben wird, wobei diese Angaben hier vom
Beschwerdeführer 1 persönlich unterschrieben wurden ([Belegstelle]);
zum anderen auf die Behauptung des IRS, der Beschwerdeführer 1 fülle
spätestens seit dem Jahr 1997 Steuererklärungen in den USA aus, was
unwidersprochen blieb.
A2866/2011
Seite 41
10.2.3. Damit genügt das Amtshilfegesuch des IRS in formeller Hinsicht
den Anforderungen. Der Beschwerdeführer 1 erfüllt zudem die
persönlichen Eigenschaften, um von diesem Gesuch betroffen sein zu
können (vgl. E. 3.2). Es stellen sich nun insbesondere die Fragen, ob der
im Amtshilfegesuch geschilderte Sachverhalt geeignet ist, den Verdacht
auf «Betrugsdelikte und dergleichen» zu begründen (E. 5.2.1) und ob die
von der [Bank R._______] edierten Unterlagen diesen Verdacht
bestärken (vgl. E. 6.3.1 f.). Ist dies der Fall, wird zu prüfen sein, ob die
Beschwerdeführenden einen dermassen bestehenden Verdacht
klarerweise und entscheidend zu entkräften vermögen (E. 5.2.2) und ob
die vom IRS verlangten Unterlagen nach schweizerischem Recht
erhältlich gewesen wären (E. 8). Dabei wird zunächst auf die
Umschreibung des Sachverhalts im Amtshilfegesuch des IRS
eingegangen und auf die Frage, ob diese für den Erlass einer
Editionsverfügung durch die ESTV genügte (E. 10.3). Anschliessend wird
die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 am
streitbetroffenen Konto betrachtet, also die Frage, ob sich im
Amtshilfegesuch bestärkt durch die Unterlagen genügende Hinweise
finden, dass der Beschwerdeführer 1 mutmasslich Einkünfte vor dem IRS
verschleierte, und bejahendenfalls, ob die Beschwerdeführenden diese
Hinweise rechtsgenügend entkräften können (E. 10.4). Danach wird
geprüft, ob im konkreten Fall die Unterstellung unter das QISystem dazu
führt, dass ein betrügerisches Verhalten im Sinn von Art. 26 DBAUSA 96
gegeben ist (E. 10.5).
10.3.
10.3.1. Was das Amtshilfegesuch des IRS betrifft, so ist vorab
festzuhalten, dass es den inhaltlichen Anforderungen insoweit nicht
genügt, als es sich auf die Amtshilfegesuche vom 16. Juli 2008 und
1. September 2009 bezieht. Abgesehen davon, dass sich diese
Amtshilfegesuche auf spezielle, im vorliegenden Fall nicht gegebene
Konstellationen stützten, muss ein Amtshilfegesuch – soweit es sich nicht
um die Ergänzung eines Gesuchs oder ein neues Gesuch in der gleichen
Sache handelt (vgl. BGE 109 Ib 158 E. 2b) – den ihm zugrunde liegenden
Sachverhalt selbständig und soweit möglich vollständig schildern, muss
doch das konkrete Verhalten einer Person, allenfalls einer
Personengruppe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A7342/2008
und A7426/2008 vom 5. März 2009 E. 4.5), dargestellt werden.
Andernfalls wäre der ersuchte Staat unter Umständen nicht in der Lage
zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe erfüllt
sind (vgl. oben E. 5.1).
A2866/2011
Seite 42
10.3.2. Der im Amtshilfegesuch des weiteren gezogene Schluss des IRS,
weil der Beschwerdeführer 1 – immer nach Auffassung des IRS –
bezüglich des UBSKontos falsche Angaben gemacht und dadurch
Steuern hinterzogen habe, könne dies auch bezüglich des Kontos [bei
der Bank R._______] der Fall gewesen sein, auf welches die Guthaben
des UBSKontos überwiesen worden seien, ist allerdings zunächst
plausibel. Insofern geht das Vorbringen der Beschwerdeführenden,
vorliegend sei das Verhalten bezüglich des UBSKontos irrelevant, fehl.
Der IRS wirft dem Beschwerdeführer nämlich vor, das frühere Verhalten –
nunmehr bei einer anderen Bank – fortgesetzt zu haben. Das frühere
Verhalten ist also für die Argumentation des IRS zentral. Zusammen mit
den Vorbringen des IRS, der Beschwerdeführer 1 habe die
Beschwerdeführerin 2 gegründet, um seine Eigentümerschaft an den von
der Gesellschaft gehaltenen Konten zu verschleiern und so Steuern zu
hinterziehen, und zu diesem Zweck seien falsche Urkunden ausgestellt
worden, genügte das Amtshilfegesuch, damit die ESTV die [Bank
R._______] auffordern musste, die verlangten Akten der ESTV zu
edieren. Die Editionsverfügung der ESTV gegenüber der [Bank
R._______] erfolgte demnach zu Recht (vgl. E. 5.1).
10.3.3. Nun findet sich in den Unterlagen der [Bank R._______] ein
Formular «W8BEN» dieser Bank, welches vom 12. Juni 2007 datiert
([Belegstelle]). Auf diesem wird die Beschwerdeführerin 2 als
wirtschaftlich Berechtigte am streitbetroffenen Konto [bei der Bank
R._______] aufgeführt. Demgegenüber ist auf dem «Formular A» der
[Bank R._______] vom 9. November 2000, welches nie ersetzt wurde und
daher weiterhin gilt, der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich
Berechtigter aufgeführt ([Belegstelle]). Dass allerdings bereits vor dem
12. Juni 2007 ein Formular «W8BEN» oder ein entsprechendes
bankinternes Formular (vgl. E. 7.5.1) betreffend das Konto [bei der Bank
R._______] ausgefüllt worden wäre, wird nicht geltend gemacht.
10.4.
10.4.1. Die Hinterziehung von Steuern, zu der gefälschte Urkunden
verwendet werden, stellt einen unter dem DBAUSA 96 amtshilfefähigen
Steuerbetrug dar (oben E. 7.1.1). Damit ist nachfolgend zu klären, ob sich
aus dem Amtshilfegesuch und den Akten genügend Hinweise für ein
entsprechendes Verhalten des Beschwerdeführers 1 ergeben (oben
E. 6.1.3). Dabei können – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden – durchaus die von der [Bank R._______]
übermittelten Dokumente beigezogen werden, kann doch nur so geprüft
A2866/2011
Seite 43
werden, ob diese den Verdacht des IRS zu erhärten vermögen. Dies gilt
umso mehr, als die Schweiz gestützt auf das DBAUSA 96 nur bei
«Betrugsdelikte[n] und dergleichen» Amtshilfe leistet (E. 6.1.3).
10.4.1.1 Der IRS legt seinem Amtshilfegesuch unter anderem einen
Übertragungsauftrag an die UBS AG bei, der vom Beschwerdeführer 1
unterschrieben ist ([Belegstelle], welche als Beschwerdebeilage 3 in den
Akten liegt; entspricht Beschwerdebeilage 15). Es handelt sich um einen
Auftrag betreffend das genannte von der Beschwerdeführerin 2 gehaltene
UBSKonto, in welchem der Beschwerdeführer 1 schreibt:
A2866/2011
Seite 44
«Please arrange to transfer my securities to
[es folgen die Angaben zum streitbetroffenen Konto].
Mr. [V._______] is authorized to contact you in order to ensure a smooth
efficient handover. I note the net value at […] 2002 of these securities was
US $[***,***].
Therefore, please maintain the account at nil balance pending further
discussion.»
Der Beschwerdeführer 1 hat demnach der UBS AG Anweisungen
betreffend das damalige dort bestehende Konto erteilt. Auch hält er fest,
ein Herr V._______ – aus den Unterlagen ergibt sich, dass es sich um
einen Angestellten der [Bank R._______] handelt – sei autorisiert, um die
Übergabe zu organisieren. Offenbar ging die Autorisierung vom
Beschwerdeführer 1 aus. Letzteres ist zwar nicht explizit erwähnt, doch
macht eine andere Auslegung des Texts keinen Sinn. Es wäre nämlich
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 die UBS über die
Autorisierung hätte in Kenntnis setzen sollen, wenn sie nicht von ihm
selbst ausgegangen wäre. Selbst wenn er die Autorisierung nicht selber
vorgenommen hätte, würde er sich mit diesem Schreiben doch stark in
die Geschäfte der Gesellschaft einmischen.
Aus dem Abschnitt geht hervor, dass es sich um Wertschriften
(«securities») des Beschwerdeführers 1 handelte («my securities»).
Diese lagen in einem Depot, das von der Beschwerdeführerin 2 gehalten
wurde. Unter diesen Umständen darf angenommen werden, die
Wertschriften seien auch nach dem Transfer ins wiederum von der
Beschwerdeführerin 2 gehaltene Depot [bei der Bank R._______]
Wertschriften des Beschwerdeführers 1 geblieben und nicht in das
Eigentum der Beschwerdeführerin 2 übergegangen. Hiermit besteht der
begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 die
Beschwerdeführerin 2 nur vorschob, um so ihm gehörendes Vermögen
vor dem IRS zu verstecken.
10.4.1.2 Die ESTV zählt in ihrer Schlussverfügung vom 1. April 2011
weitere Unterlagen auf, aus denen hervorgehen soll, dass der
Beschwerdeführer 1 die gesellschaftliche Struktur der
Beschwerdeführerin 2 missachtete:
Zunächst wird ein Fax vom **. **. 2003 erwähnt ([Belegstelle]). Hier
erkundigt sich der Beschwerdeführer 1 persönlich bei einem Mitarbeiter
der [der Bank R._______] betreffend den Kontostand, da er (der
Beschwerdeführer 1) von anderen Zahlen ausgegangen sei als jenen, die
A2866/2011
Seite 45
er nun gesehen habe. Er hielt fest, dass er diese Zahlen mit dem
Mitarbeiter besprechen wollte.
Die Antwort der [Bank R._______] vom **. **. 2003 ([Belegstelle]) führt
die ESTV ebenfalls als Beleg an: Darin wird dem Beschwerdeführer 1
erklärt, wie es zur Differenz in den Zahlen gekommen sei. Zudem wird
der Beschwerdeführer 1 gefragt, ob die Garantie [welche, wird nicht
ausgeführt] für ein weiteres Jahr verlängert werden solle.
Am **. **. 2004 sandte die [Bank R._______] dem Beschwerdeführer 1
ein Faxschreiben ([Belegstelle]), in welchem Bezug auf ein zuvor
geführtes Gespräch genommen wurde. Wiederum wurde dem
Beschwerdeführer 1 der Kontostand mitgeteilt und ihm wurde bestätigt,
dass die Garantie nicht erneuert werden solle. Die Formulierung («we
have taken note») lässt allerdings keinen Schluss zu, wer den
entsprechenden Auftrag tatsächlich erteilte.
Am **. **. 2004 und am **. **. 2004 erteilte der Beschwerdeführer 1 der
[Bank R._______] jeweils die Anweisung, einen Kreditbrief («Letter of
Credit») zu verlängern ([Belegstellen]).
Am **. **. 2004 beantwortete die [der Bank R._______] eine Frage des
Beschwerdeführers 1 bezüglich der Referenznummer zum Kreditbrief
([Belegstelle]).
Aus einem Faxschreiben der [Bank R._______] an den
unterschriftsberechtigten U._______ (nachfolgend:
Unterschriftsberechtigter; zur Unterschriftsberechtigung: [Belegstelle])
vom **. **. 2005 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer 1 der
Bank einen Investitionsentscheid mitteilte, den diese vom
Unterschriftsberechtigten bestätigen lassen musste, weil es sich um eine
Investition handle, die nicht von der Bank empfohlen worden war («nous
avons besoin de votre accord vu que vous avez la signature sur se
compte et que cet investissement n'entre pas dans une allocation
recommendée par la banque»; [Belegstelle]). Zudem teilte die Bank dem
Unterschriftsberechtigten die Telefonnummer des Beschwerdeführers 1
mit, damit sich ersterer mit letzterem direkt in Verbindung setzen könne.
Dies deutet darauf hin, dass den Entscheiden des Beschwerdeführers 1,
die dieser die Beschwerdeführerin 2 betreffend fällte, grosses Gewicht
zukam.
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Mit Faxschreiben vom gleichen Datum teilte die Bank dem
Beschwerdeführer 1 Informationen die Bank selbst betreffend mit
([Belegstelle]).
Aus diesen Unterlagen geht ein ziemlich intensiver Kontakt des
Beschwerdeführers 1 zur [Bank R._______] betreffend das Konto der
Beschwerdeführerin 2 hervor. Einerseits wurden dem
Beschwerdeführer 1 verschiedentlich Kontoinformationen mitgeteilt, die
einem Dritten nicht hätten gegeben werden dürften, andererseits mutet
die Vorgehensweise, dass der Beschwerdeführer 1 der Bank Vorschläge
machte, welche diese dann vom Unterschriftsberechtigten bestätigen
liess, seltsam an. Es entsteht hier der Eindruck, der
Unterschriftsberechtigte habe nur noch die vom Beschwerdeführer 1
gefällten Entscheide bestätigt. Damit kann die Annahme, der
Beschwerdeführer 1 habe die selbständige Struktur der
Beschwerdeführerin 2 nicht durchgehend beachtet und sei in diesem Sinn
auch als am streitbetroffenen Konto wirtschaftlich Berechtigter zu
betrachten, nicht als unberechtigt gelten.
10.4.1.3 Weiter gab die Beschwerdeführerin 2 dem Beschwerdeführer 1
eine Garantie über USD ***'***.. Mit Faxschreiben vom **. **. 2004
fragte die [Bank R._______] beim Unterschriftsberechtigten nach, ob die
Garantie zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 bei der S._______ über
USD ***'***. verlängert werden solle ([Belegstelle]). Dass die
Beschwerdeführerin 2 einer Person, die nicht an ihr wirtschaftlich
berechtigt und auch sonst keine nahestehende Person ist, eine solche
Garantie ohne Gegenleistung gewährt – jedenfalls findet sich keine in den
Akten und es wird dies auch nicht von den Beschwerdeführenden geltend
gemacht –, wäre unüblich.
Schliesslich wurde am **. **. 2002 dem Beschwerdeführer 1 ein Betrag
von USD ***'***. vom streitbetroffenen Konto überwiesen ([Belegstelle] =
Beschwerdebeilage 43).
10.4.2. Die Beschwerdeführenden bringen nun vor, der
Beschwerdeführer 1 habe der [Bank R._______] keine Anweisungen
erteilt. Wie erwähnt, führt die zuvor genannte Korrespondenz zwischen
dem Beschwerdeführer 1 und der [Bank R._______] indessen zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 mit Letzterer immer wieder in
Kontakt stand. Immerhin wäre schon die Erteilung von Auskünften an den
Beschwerdeführer 1 mit dem Bankgeheimnis nicht vereinbar gewesen,
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wenn er nicht in irgendeiner Form zur Einholung solcher Auskünfte
berechtigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden behaupten weiter,
sämtliche Transaktionen hätten vom Zeichnungsberechtigten bestätigt
werden müssen. Dies wird aber nicht belegt und ergibt sich auch nicht
aus den Akten. Insbesondere findet sich – im Anschluss an das soeben
Gesagte – kein Beleg, aus dem hervorginge, warum dem
Beschwerdeführer 1 von der [Bank R._______] detaillierte Auskünfte
erteilt wurden.
Bezüglich der Garantie erklären die Beschwerdeführenden, die Erstellung
derselben sei vom Unterschriftsberechtigten beschlossen worden. Der
Beschwerdeführer 1 und der Unterschriftsberechtigte hätten sich nicht
gekannt. Die Beschwerdeführenden verweisen auf ein Schreiben der
[Bank R._______] vom **. **. 2002 (Beschwerdebeilage 26), in dem diese
dem Unterschriftsberechtigten mitteilt, der wirtschaftlich Berechtigte der
Beschwerdeführerin 2 (also der Beschwerdeführer 1) würde den
Unterschriftsberechtigten gerne kennenlernen. Dies deutet nun aber
gerade darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer 1 und der
Unterschriftsberechtigte ab dem Zeitpunkt dieses Treffens kannten.
Zudem schreibt die Bank, der wirtschaftlich Berechtigte wolle sich davon
überzeugen, dass der Unterschriftsberechtigte im Besitz seiner
Instruktionen für den Fall seines Ablebens sei. Auch hierbei handelt es
sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Instruktionen betreffend das von
der Beschwerdeführerin 2 gehaltene Konto. Im Übrigen würde – selbst
wenn der Beschwerdeführer 1 und der Unterschriftsberechtigte einander
nicht kannten – alleine die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer 1 eine
unübliche Garantie gewährt wurde, für seinen direkten Einfluss auf das
streitbetroffene Konto und damit seine wirtschaftliche Berechtigung daran
sprechen.
Zudem sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, der Umstand,
dass die Garantie nicht gezogen worden sei, zeige, dass der
Beschwerdeführer 1 sich nicht habe am Konto bereichern wollen. Diese
Argumentation geht jedoch insoweit fehl, als bereits die Tatsache, dass
dem Beschwerdeführer 1 aus dem von der Beschwerdeführerin 2
gehaltenen Konto eine Garantie gewährt wurde, nahelegt, es seien
Dispositionen zugunsten des Beschwerdeführers 1 getroffen worden. Ob
die Garantie schliesslich eingelöst wurde oder nicht, spielt keine Rolle.
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Bezüglich der Überweisung von USD ***'***. machen die
Beschwerdeführenden geltend, es habe sich um eine Kapitalrückzahlung
gehandelt. Sie belegen dies aber in keiner Weise.
Anzumerken bleibt, dass ein Scheck, den der Beschwerdeführer 1
einlöste ([Belegstelle]), wohl zugunsten der Beschwerdeführerin 2
eingelöst wurde – wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen –
und nicht zu Lasten derselben – wovon die ESTV ausgeht.
10.4.3. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers 1, der immer
wieder mit der [Bank R._______] in Kontakt stand, besteht ein
begründeter Verdacht, dass er die Struktur der Beschwerdeführerin 2
nicht – durchgehend – respektierte. Den Beschwerdeführenden gelingt es
nicht, diesen Verdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Nachfolgend ist nunmehr noch zu prüfen, ob in seinem Verhalten ein
betrügerisches Element im Sinn von Art. 26 DBAUSA 96 gesehen
werden kann.
10.5.
10.5.1. Die Schweiz leistet unter dem DBAUSA 96 keine Amtshilfe bei
Steuerhinterziehung, sondern nur bei Verdacht auf Delikte, die unter den
Betrugsbegriff von Art. 186 DBG oder Art. 14 Abs. 2 VStrR fallen (vgl.
oben E. 7.1–7.4). Dem Verhalten, das dem Beschwerdeführer 1 bis
hierhin vorgeworfen wurde, fehlt jedoch das betrügerische bzw. arglistige
Element. Er hat nämlich lediglich Werte, an denen er mutmasslich
wirtschaftlich berechtigt war, nicht in seiner Steuererklärung aufgeführt.
Insbesondere stellt auch die ESTV zu Recht fest, dass die
Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft, in die nicht
deklarierte Wertpapiere eingebracht werden, verbunden mit der
Nichtdeklaration der Beteiligung an dieser Gesellschaft und der aus
dieser Gesellschaft an den Inhaber der Beteiligungsrechte fliessenden
Erträge nach schweizerischem Recht keinen Steuerbetrug darstellt. Auch
bei dieser Nichtdeklaration fehlt das betrügerische bzw. arglistige
Verhalten, welches den Sachverhalt zu einem solchen machen würde, für
den unter dem DBAUSA 96 Amtshilfe zu leisten ist. Zu prüfen bleibt
demnach noch der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe das Formular
«W8BEN» bewusst falsch ausgefüllt, bzw. ausfüllen lassen. Dieser stellt
möglicherweise ein hinreichendes Verdachtsmoment für das Vorliegen
eines amtshilfefähigen Delikts dar. Im Amtshilfegesuch erwähnt der IRS
dabei ausdrücklich das Formular «W8BEN», das am 20. November 2000
bezüglich des UBSKontos ausgefüllt und dem IRS eingereicht worden
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sei. Somit ist im Folgenden auf das Formular «W8BEN» und das so
genannte QISystem einzugehen.
10.5.2. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen, findet sich
das entsprechende Formular weder in den Akten, die der IRS zusammen
mit dem Amtshilfegesuch übermittelte, noch – was wenig erstaunt – in
den edierten Kontounterlagen der [Bank R._______]. Hier ist nun
festzuhalten, dass zu vermuten steht, der IRS habe ein Dokument, auf
welches er sich stützt, in seinen Akten, zumal ihm die Daten des UBS
Kontos im Februar 2009 ausgeliefert worden waren. Damit wäre es auch
zumutbar, dem Amtshilfegesuch dieses Dokument beizulegen. Die
entsprechende Angabe des IRS, die sonst einer Überprüfung ohne
grossen Aufwand zugänglich wäre, lässt sich so nicht überprüfen.
Allerdings ist hier noch einmal darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich auf
den im Amtshilfegesuch umschriebenen Sachverhalt abzustellen ist,
sofern er nicht offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
ist (oben E. 5.2.1).
10.5.3. Es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden die
Besonderheiten des QISystems bekannt waren, als im Jahr 2000 das
von der Beschwerdeführerin 2 gehaltene Konto bei der [Bank R._______]
eröffnet wurde. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte,
müssen sie sich ein entsprechendes Wissen ihrer Berater anrechnen
lassen. Ob die Gesellschaft im Hinblick auf das Inkrafttreten des QI
Systems oder – wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen –
wegen politischer Unruhen im Heimatstaat des Beschwerdeführers 1
gegründet wurde, ist letztlich aber ohnehin nicht relevant, weil es einzig
darauf ankommt, ob sich nicht widerlegte Hinweise darauf finden lassen,
dass sie das QISystem ausnutzten (E. 7.5).
10.5.4. Es ist nun aber nicht zu übersehen, dass zwischen dem Zeitpunkt,
in welchem das vorliegend einzig interessierende Konto eröffnet und das
«Formular A» ausgefüllt wurde und dem Ausfüllen des Formulars «W
8BEN» ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt. Bereits während
rund zwei Jahren vor dem 12. Juni 2007, an welchem das Formular «W
8BEN» betreffend das Konto [bei der Bank R._______] der
Beschwerdeführerin 2 ausgefüllt wurde, finden sich keine Hinweise mehr
in den Akten, dass der Beschwerdeführer 1 die Struktur der
Beschwerdeführerin 2 missachtete, indem er beispielsweise direkt mit der
[Bank R._______] kommunizierte.
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10.5.4.1 Wie bisher gesehen, ist das (mutmassliche) Verhalten des
Beschwerdeführers 1 nicht amtshilfefähig, wenn es nicht mit dem QI
System in dem Sinn in Zusammenhang gebracht werden kann, dass ein
in diesem System gebrauchtes Formular (mutmasslich) falsch ausgefüllt
wurde. Wie gesehen reicht dazu das blosse Nichteinreichen eines
solchen Formulars nicht aus, da rein passives Verhalten des
Steuerpflichtigen nicht von Art. 26 DBAUSA 96 umfasst wird (insb. oben
E. 7.6.1). Aus diesem Grund kann ein «Betrugsdelikt und dergleichen»
von Vornherein nur für den Zeitraum ab dem 12. Juni 2007 in Frage
kommen. Das – nicht in den Akten liegende – Formular «W8BEN» der
UBS AG vermag bezüglich des Kontos [bei der Bank R._______] zwar
weitere berechtigte Untersuchungen auszulösen, weshalb die ESTV eine
Editionsverfügung gegenüber der [Bank R._______] erlassen musste
(E. 5.1), doch ist dies von einem begründeten Verdacht zu unterscheiden,
der bezüglich eines neuen Bankkontos nicht einfach bereits deshalb
besteht, weil mithilfe des alten Kontos möglicherweise «Betrugsdelikte
und dergleichen» begangen worden waren. Vor dem 12. Juni 2007 finden
sich daher nicht genügend Anhaltspunkte, die einen begründeten
Verdacht ergeben, der Beschwerdeführer 1 habe amtshilfefähige Delikte
im Sinn von Art. 26 DBAUSA 96 begangen.
10.5.4.2 Damit bleibt noch zu prüfen, ob ab dem 12. Juni 2007 ein
begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» besteht. Wie
bereits zuvor festgehalten (E. 10.5.4), lassen sich aber bereits einige Zeit
vor diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte mehr dafür finden, dass der
Beschwerdeführer 1 (weiterhin) die Struktur der Beschwerdeführerin 2
ignorierte und das «Spiel der juristischen Person» nicht spielte. Auch für
diesen Zeitraum fehlen mithin genügend Anhaltspunkte für einen
begründeten Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen». Es ist zwar
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sozusagen hinter den
Kulissen weiterhin Entscheide fällte, doch genügt die blosse Tatsache,
dass ein ungesetzliches Verhalten nicht vollständig ausgeschlossen
werden kann, nicht, um Amtshilfe zu leisten. Es ist hier noch einmal
festzuhalten, dass zur Leistung von Amtshilfe nicht festzustehen braucht,
dass ein Beschwerdeführer 1 die ihm vorgeworfenen Handlungen
ausgeführt und den Tatbestand erfüllt hat; hinreichende Anhaltspunkte,
die einen begründeten Verdacht zu erbringen vermögen, sind hingegen
notwendig (vgl. dazu oben E. 6.1.3). Vorliegend nun ist durchaus möglich,
dass der Beschwerdeführer ab einem Zeitpunkt, bevor das Formular «W
8BEN» der [Bank R._______] am 12. Juni 2007 ausgefüllt wurde, die
eigenständige Struktur der Beschwerdeführerin 2 akzeptierte. Abgesehen
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davon, dass sich – dies sei hier wiederholt – keine Anhaltspunkte mehr
für das Gegenteil in den Akten finden, deutet die Mitteilung vom
30. November 2004 an den Beschwerdeführer, dass die Garantie nicht
verlängert werde (vgl. [Belegstelle]), darauf hin, dass tatsächlich alle
Vorteile, die dem Beschwerdeführer 1 gewährt worden waren, nunmehr
soweit möglich rückgängig gemacht werden sollten. Unter diesen
Umständen finden sich auch für die Zeit nach dem 12. Juni 2007 nicht
genügend Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht auf
«Betrugsdelikte und dergleichen».
11.
Was den Antrag der Beschwerdeführenden betrifft, es seien die im
Amtshilfeverfahren von der Bank edierten Dokumente an diese
zurückzugeben oder zu vernichten, so ist es nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts, darüber zu befinden, wie die Vorinstanz das
Urteil umsetzen wird. Deshalb kann das Bundesverwaltungsgericht weder
die Rückgabe noch die Vernichtung der Dokumente anordnen.
Selbstredend hat sich die Vorinstanz bei der Umsetzung des Urteils aber
an die einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu halten. Auf das
entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden wird nicht
eingetreten.
12.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem IRS ist keine Amtshilfe zu leisten. Ausgangsgemäss wird somit auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG)
und der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Den
Beschwerdeführenden ist eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
13.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den
Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 25'000. wird diesen zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 20'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. … RUD; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
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