B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2867/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien A._______, Kosovo,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Waisenrente (Verfügung vom 2. Mai 2012).
A-2867/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am […] 1990 geborene C._______ ist Tochter der verwitweten
A._______. Mit Verfügung vom 12. August 1998 sprach die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) C._______
mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Waisenrente zu (Akten der SAK [im
Folgenden: act.] 10).
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 teilte die SAK A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin) mit, dass ihre Tochter C._______ ab Juli
2010 keinen Anspruch mehr auf eine Waisenrente habe (act. 58).
Eine hiergegen von der Beschwerdeführerin am 11. November 2010 er-
hobene Einsprache wurde von der SAK mit Einspracheverfügung vom
2. Mai 2012 abgewiesen (act. 74). Zur Begründung führte die SAK aus,
C._______ habe das 18. Altersjahr erreicht. Da sie keine Berufsschule
mehr besuche, die Ausbildung zur Lebensmitteltechnikerin beendet und
unter anderem den Titel "Qualifizierte Arbeiterin" erworben habe, sei da-
von auszugehen, dass sie sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Waisenrente seien deshalb
nicht mehr erfüllt.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob am 18. Mai 2012 gegen die Einsprache-
verfügung der SAK vom 2. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, unter Aufhebung der Einspracheverfügung
sei ihrer Tochter C._______ die Waisenrente weiterhin bis zum Ende ihrer
Ausbildung auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert sie
sinngemäss, es seien weitere Informationen der schweizerischen oder
kosovarischen Botschaft in D._______ bzw. in E._______ zur Frage der
Existenz von Berufslehren und Berufsschulen im Kosovo einzuholen.
Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, ihre Tochter
C._______ besuche nach wie vor die Berufsschule im Fachbereich "Er-
nährungstechnik" bei der Firma "F._______".
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ein-
spracheverfügung. Sie erklärt im Wesentlichen, die Waisenrente sei zu
Recht per Juli 2010 eingestellt worden, weil C._______ im Jahr 2010 ihre
A-2867/2012
Seite 3
Ausbildung mit dem Titel "Qualifizierte Arbeiterin" abgeschlossen habe.
Es fehle an einem Beleg, aus welchem hervorgehe, dass C._______ ab
Oktober 2010 eine Berufsschule besuche. Zwar habe die Beschwerde-
führerin angegeben, dass C._______ eine Lehre in einem Betrieb begon-
nen habe. Die Existenz von Berufslehren in Kosovo sei jedoch seitens
der kosovarischen Botschaft in E._______ nicht bestätigt worden.
E.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der SAK. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ers-
ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Tochter
C._______, welche – soweit aus den Akten ersichtlich – während der
Ausbildung von der Beschwerdeführerin unterstützt wurde und um deren
Waisenrente es vorliegend geht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an des-
sen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48
Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legi-
timiert, zumal sie unter den gegebenen Umständen ein unmittelbares und
konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat
und eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich
in Anspruch nehmen kann (vgl. auch BGE 133 V 188 E. 4.3.3).
A-2867/2012
Seite 4
1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), sind
auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf das
Rechtsmittel einzutreten ist.
1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C•2867/2012 wurde daher auf A-2867/2012 geändert.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 2. Mai 2012) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweisen). Tatsachen, die je-
nen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2). Dementsprechend finden vor-
liegend die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVV, SR 831.101) auf die für den Zeitraum ab 1. Januar
2011 geltend gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung.
2.3 Der verstorbene Vater von C._______ war kosovarischer oder serbi-
scher Staatsangehöriger. C._______ ist kosovarische oder serbische
Staatsangehörige.
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom
8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) findet nicht
nur auf serbische Staatsangehörige, sondern – soweit der Versicherungs-
fall (bezüglich Hinterlassenenrenten handelt es sich dabei um den Zeit-
punkt des Todesfalles; hier: […] 1990) vor dem 1. April 2010 eingetreten
A-2867/2012
Seite 5
ist – auch auf kosovarische Staatsangehörige Anwendung, wobei laufen-
de Renten gemäss Art. 25 des Abkommens den Besitzstand geniessen
(vgl. BGE 139 V 263; 139 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2013
E. 5). Somit ist das Abkommen vorliegend anwendbar, weshalb sich die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser
Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C•5978/2012 vom 5. Novem-
ber 2013 E. 2.3; C-5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3).
2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153, 457 und 537; vgl. auch BGE 122 II
469 E. 4a; 120 1b 229 E. 2b; 119 V 344 E. 3c).
3.
3.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf ei-
ne Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die
Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah-
A-2867/2012
Seite 6
res oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der An-
spruch mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird
oder die Waise das 25. Altersjahr vollendet, erlischt (Art. 25 Abs. 5 Satz 1
AHVG; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2014 [RWL; gültig
ab 1. Januar 2003] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
Rz. 3327, 3332). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt
(Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit den per
1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch ge-
macht (vgl. unten E. 3.3). Für den davor liegenden Zeitraum wird die Fra-
ge, was als Ausbildung gilt, nach der einschlägigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung beurteilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 546/01 vom 27. Februar 2002
E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5865/2011 vom 31. Okto-
ber 2012 E. 3.2; vorn E. 2.2; zur genannten Rechtsprechung sogleich
E. 3.2).
3.2 Gemäss der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtsprechung wird
der gesetzliche Begriff der Ausbildung weit verstanden (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2994/2006 vom 3. September 2008 E. 2.3).
Darunter fällt zum einen die berufliche Ausbildung, das heisst jede Tätig-
keit, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstä-
tigkeit zum Ziel hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den
vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Er-
werbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Be-
rufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1085/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 4.1.2). Zum
anderen geht es um Ausbildung auch dort, wo entweder zum vornherein
kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des
betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung
handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Um-
ständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Zie-
le hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen,
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In
allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr im umschriebenen
Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbil-
dung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr
objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolg-
reich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen vor-
aus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht,
A-2867/2012
Seite 7
dieses zu Ende zu führen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C•5729/2011 vom 10. September 2012 E. 3.3; C•5865/2011 vom 31. Ok-
tober 2012 E. 3.3; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
2. Aufl. 2005, Art. 25 Rz. 6, mit Hinweisen).
3.3 Gemäss den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter
AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines
ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil-
dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen
Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt,
die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis
Abs. 1 AHVV). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung
beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet,
wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch
auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unter-
brechung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV gelten die folgenden Zei-
ten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche
unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; b. Militär-
oder Zivildienst von längstens fünf Monaten; c. gesundheits- oder
schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten
(Art. 49ter Abs. 3 AHVV).
Für die Annahme einer systematischen Ausbildung ist nach der per 1. Ja-
nuar 2011 an die neuen Regelungen in der AHVV angepassten Weglei-
tung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (RWL) erforderlich, dass das Kind die Ausbildung
mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher
Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das
Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur
dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Be-
trieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prü-
fungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fern-
studium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359
RWL; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.5). Der
effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Da-
bei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über
die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung ab-
zustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht
(z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne
Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag
A-2867/2012
Seite 8
den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer
nachzuweisen (Rz. 3360 RWL; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C•3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.5).
Art. 49bis AHVV und 49ter AHVV brachten keine vorliegend relevanten Än-
derungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2010 gültig gewesenen
Rechtslage, sodass die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtspre-
chung (vgl. dazu vorn E. 3.2) auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2011
massgebend ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C•1085/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 4.1.1).
4.
Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Waisenren-
te von C._______, der Tochter der Beschwerdeführerin, mit Wirkung ab
Juli 2010 eingestellt hat.
4.1 Zu Recht unbestritten ist dabei, dass bis und mit dem Monat der
Vollendung des 25. Altersjahres durch C._______ (vorliegend: […] 2015)
Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern
C._______ sich im massgebenden Zeitraum noch in Ausbildung befand
und sie sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren
Einsatz und Willen widmete. Was die Zeit ab […] 2015 betrifft, hat
C._______ infolge Überschreitens der Altersgrenze von 25 Jahren von
vornherein keinen Anspruch auf eine Waisenrente (vgl. vorn E. 3).
Vorliegend aktenkundig ist ein Schreiben der Landwirtschaftsschule
G._______ in H._______ vom 14. Januar 2010, das bestätigt, dass
C._______ den Unterricht dieser Schule besuche (act. 50). Nach einer
Bescheinigung dieser Schule vom 27. August 2010 hat C._______ das
"Niveau II" beendet und dabei den Titel "Qualifizierte Arbeiterin" erworben
(act. 57 S. 2). Ein neueres Schreiben der genannten Schule ist nicht vor-
handen.
Indessen ergibt sich aus einem als "Lehrbestätigung" bezeichneten
Schreiben der "F._______" vom 17. September 2010 und aus einem
"Ausbildungsvertrag", dass C._______ seit dem 1. September 2010 voll-
zeitlich eine "Ausbildung" im Bereich Nahrungsmittelkontrolle bei der
"F._______" absolviert (act. 57 S. 4 und act. 72 S. 2 f.). Bei der
"F._______" dürfte es sich dabei nach der vorliegenden Aktenlage nach
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um eine Berufsschule handeln
(vgl. zum erforderlichen Beweisgrad vorn E. 2.4):
A-2867/2012
Seite 9
Vorauszuschicken ist dazu, dass die "F._______" nach eigener Darstel-
lung der Beschwerdeführerin eine "Firma" bildet (vgl. Beschwerde, S. 2).
Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem "Ausbildungsvertrag", dass
die "F._______" ein Privatunternehmen ist. Auch der Umstand, dass nach
dem "Ausbildungsvertrag" für C._______ eine durchschnittliche Wochen-
arbeitszeit von 40 Stunden und ein Lohn vorgesehen sind, spricht gegen
die Annahme, dass es sich bei der "F._______" um eine Berufsschule
handelt (vgl. zum Lohn auch hinten E. 4.3 Abs. 2).
An dieser Einschätzung nichts ändern kann die Tatsache, dass
C._______ im Schreiben der "F._______" vom 17. September 2010 und
im "Ausbildungsvertrag" als Schülerin bezeichnet wird, in den Dokumen-
ten der "F._______" von Schuljahren die Rede ist und sich ein Vertreter
der "F._______" in einem an die SAK gerichteten Begleitschreiben zum
"Ausbildungsvertrag" als "Direktor-Lehrer" bezeichnete (vgl. act. 72 S. 1).
4.2 Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, C._______ besuche
nach wie vor "die Berufsschule […] bei der […] 'F._______'" (Beschwerde,
S. 2), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Stattdessen ist da-
von auszugehen, dass C._______ spätestens seit September 2010 bei
der "F._______" im Kosovo im Rahmen eines "Ausbildungsvertrages" ar-
beitet und daneben seit ihrem Erwerb des Titels "Qualifizierte Arbeiterin"
keine Berufsschule mehr besucht. Letzteres als mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit gegeben anzunehmen rechtfertigt sich umso mehr, als die
Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
(vgl. vorn E. 2.4) namentlich keinen Lehrplan der "F._______" eingereicht
hat, gestützt auf welchen dieses Unternehmen als Berufsschule qualifi-
ziert werden könnte.
Unter diesen Umständen ist entscheidend, ob C._______ seit dem Er-
werb des Titels "Qualifizierte Arbeiterin" einen zumindest faktisch aner-
kannten Lehrgang in Form einer Berufslehre (ohne den begleitenden Be-
such einer Berufsschule) absolviert, der auf einen Berufsabschluss vorbe-
reitet (vgl. vorn E. 3.2 f.). Denn zu Recht wird nicht geltend gemacht, es
stehe im Fall C._______s ein Lehrgang in Frage, mit dem eine Allge-
meinausbildung erworben wird, die als Grundlage für das Erlernen ver-
schiedener Berufe dient.
4.3 Die Vorinstanz hat zwar ein Schreiben der kosovarischen Botschaft in
E._______ vom 25. April 2012 zum Berufsbildungssystem in der Republik
Kosovo eingeholt. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Vernehmlassung, S. 2)
lässt sich aus den darin enthaltenen Ausführungen indessen nicht
A-2867/2012
Seite 10
schliessen, dass es im Kosovo nach überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine zumindest faktisch anerkannte Berufslehre ohne den begleitenden
Besuch einer öffentlichen Berufsschule gibt. Dies gilt schon deshalb, weil
im genannten Schreiben der kosovarischen Botschaft die seitens der Vor-
instanz gestellte Frage, ob alle Lehrlinge eine Berufsschule besuchen
müssen, weder klar verneint noch bejaht wurde. Es ist vor diesem Hinter-
grund nicht ausgeschlossen, dass C._______ seit dem Erwerb des Titels
"Qualifizierte Arbeiterin" einen zumindest faktisch anerkannten Lehrgang
und damit eine Ausbildung im Sinne der vorliegend einschlägigen Vor-
schriften absolviert.
Die Frage, ob es sich bei der von C._______ seit dem 1. September 2010
besuchten Lehre um einen zumindest faktisch anerkannten Lehrgang
handelt, lässt sich auch gestützt auf die weiteren vorliegenden Akten
nicht schlüssig beurteilen. Auf die diesbezüglich seitens der Beschwerde-
führerin beantragte Einholung von zusätzlichen Informationen bei den ko-
sovarischen und schweizerischen Botschaften zu den Berufsschulen und
-lehren im Kosovo ist im vorliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu verzichten und stattdessen die Sache gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG zur weiteren Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letzteres rechtfertigt sich umso
mehr, als auch weitere, für die Beurteilung des Vorliegens einer Ausbil-
dung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen wesentliche Elemente
(namentlich das Verhältnis zwischen dem Arbeitsentgelt C._______s und
demjenigen eines Vollausgebildeten sowie der effektive Ausbildungsauf-
wand [vgl. vorn E. 3.2 f.]) noch nicht hinreichend festgestellt wurden.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als der
angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der
Anweisung, über den Waisenrentenanspruch im Sinne der Erwägungen
neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
A-2867/2012
Seite 11
sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden. Infolgedessen
ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
2. Mai 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
A-2867/2012
Seite 12
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: