B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-287/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ , …,
Zustelladresse: …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der
SAK vom 29. Dezember 2011 (Nichteintreten).
A-287/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am […] geborene Schweizer Bürgerin A._______ lebt seit April 2009
(wieder) in der Türkei. Sie hat sich mit Erklärung vom 29. September
2009 zum Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung) angemeldet
und wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK
oder Vorinstanz) per 1. April 2009 aufgenommen.
B.
Nach entsprechender Aufforderung durch die SAK reichte A._______ das
Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festset-
zung der Beiträge 2009" (datiert: 23. Januar 2010) ein. In der Folge er-
suchte die SAK mit Schreiben vom 8. Juni 2010 um weitere Unterlagen,
welche A._______ am 9. Juli 2010 einreichen liess.
C.
Mit E-Mail vom 15. Juli 2010 machte die SAK A._______ darauf aufmerk-
sam, dass sie in der Schweiz keine AHV/IV-Beiträge für die Periode Ja-
nuar bis März [wohl 2009] einbezahlt habe und forderte weitere Doku-
mente ein.
Da eine Rückmeldung ausblieb, mahnte die SAK A._______ mit Schrei-
ben vom 9. August 2010 (1. Mahnung) und vom 11. Oktober 2010
(2. Mahnung mit Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versi-
cherung; eingeschriebene Sendung). Am 24. November 2010 sandte die
SAK unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch einen "Auszug aus dem
individuellen Konto" an A._______.
D.
Da die verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden, schloss die SAK
A._______ mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 14. Januar
2011 aus der freiwilligen Versicherung aus. Diesen Ausschluss teilte die
SAK am 2. Februar 2011 A._______ zusätzlich auch mit einer E-Mail an
die von ihr angegebene Adresse mit, wobei in der E-Mail von einem Aus-
schluss per 25. Januar 2011 die Rede war. Am 7. März 2011 sandte die
SAK A._______ mit eingeschrieben versandtem Schreiben die Aus-
schlussverfügung erneut zu. In den Akten befinden sich Kopien von Re-
tourcouverts, eines eingetroffen bei der SAK am 24. Februar/1. März
2011, eines am 22./23. März 2011, Letzteres zusätzlich versehen mit dem
Stempel "déménagé".
A-287/2012
Seite 3
E.
A._______ ihrerseits hatte ein Formular "Erklärung über Einkommen und
Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010", (datiert: 1. März 2011,
Eingangsstempel "[…]18 mars 2011 […]") sowie verschiedene Unterlagen
bei der SAK eingereicht. Die SAK bestätigte den Erhalt der Unterlagen
mit Schreiben vom 28. September 2011, teilte A._______ dabei aber
nochmals mit, dass sie mit Verfügung vom 14. Januar 2011 aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Gleiches bestätigte die
SAK – gemäss aktenkundiger Telefonnotiz – telefonisch am 13. Oktober
2011.
F.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 erhob A._______ Einsprache gegen
die Verfügung der SAK vom 14. Januar 2011. Mit Entscheid vom 29. De-
zember 2011 trat die SAK auf die Einsprache nicht ein, dies mit der Be-
gründung, die Rechtsmittelfrist sei verpasst worden.
G.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 reicht A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, da
sie nicht aus der freiwilligen Versicherung austreten wolle. Sie führt weiter
aus, anhand der Unterlagen könne vielleicht gesehen werden, wo es zu
Fehlern gekommen sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2012 beantragt die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete trotz aus-
drücklicher Einladung vom 16. März 2012 auf die Erstattung einer Replik.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
A-287/2012
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-287/2012 wurde daher auf A-287/2012 geändert.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von
Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist
die Vorinstanz am 29. Dezember 2011 auf die Einsprache der Beschwer-
deführerin vom 25. Oktober 2011 nicht eingetreten. Mit Beschwerde ge-
gen einen solchen Nichteintretensentscheid an das Bundesverwaltungs-
gericht kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht
auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Die beschwerdefüh-
rende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht
aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlan-
gen (BGE 132 V 74 E. 1.1; [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1.3, mit Hinweisen; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.164). Vorliegend ist
somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache gegen die
Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 hätte eintreten müssen (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6171/2008 vom 7. Dezem-
ber 2009 E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht – zumindest sinngemäss – eine materielle Be-
urteilung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung verlangt, ist
darauf von Vornherein nicht einzutreten.
1.6 Mit dieser Einschränkung ist auf die ansonsten form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Vorliegend geht es – wie erwähnt (E. 1.5) – einzig um die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht nicht auf die von der Beschwerdeführerin seiner-
zeit gegen die Ausschlussverfügung erhobene Einsprache eingetreten ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn – wie dies die Vorinstanz geltend macht –
die Einsprachefrist bei Einreichung der Einsprache schon abgelaufen ge-
wesen wäre. Dies bedingt seinerseits, dass die Ausschlussverfügung der
heutigen Beschwerdeführerin fristauslösend eröffnet worden ist.
2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen,
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Ver-
sicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Be-
troffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher ge-
nau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund
wurde in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwil-
lige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)
festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vor-
gesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c; Urteil des Bun-
desgerichts H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3) und die Androhung des
Ausschlusses mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
2.3
2.3.1 Der Ausschluss erfolgt mittels Verfügung, welche innert 30 Tagen
mit Einsprache angefochten werden kann (Art. 52 ATSG). Diese Frist gilt
als gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei
der urteilenden Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula-
A-287/2012
Seite 6
rischen Vertretung übergeben wird. Eine Frist beginnt an dem auf die Zu-
stellung folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ASTG, auch Art. 20 Abs. 1
VwVG). Für die Frage der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung
einer Verfügung ist der Absender – somit die Behörde – in dem Sinn ob-
jektiv beweisbelastet, als dass diese mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erfolgt sein müssen (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309; Urteil des Bun-
desgerichts 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/BaselGenf 2013,
N. 577 ff.). Die Auslösung einer Frist setzt demnach voraus, dass diese
ordnungsgemäss mitgeteilt, die Verfügung mithin ordnungsgemäss zuge-
stellt wurde. Ob eine Verfügung, welche der betroffenen Partei in Verlet-
zung der Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 ATSG nicht schriftlich eröffnet wird,
anfechtbar oder nichtig ist, ist nicht restlos geklärt. Die Frage kann freilich
vorliegend – wie zu zeigen sein wird – offen gelassen werden. Aus einer
mangelhaften Eröffnung darf den Parteien nämlich jedenfalls kein Nach-
teil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 40 ff.; vgl. URS PETER CAVELTI, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: Kommentar
VwVG], Art. 20 N. 21). Zu beachten ist diesbezüglich immerhin Folgen-
des: Erhält eine Person, welcher eine sie betreffende Verfügung nicht
ordnungsgemäss eröffnet wurde, auf andere Art und Weise Kenntnis da-
von, dass eine solche Verfügung ergangen ist, hat sie gemäss bundesge-
richtlicher Praxis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darum be-
sorgt zu sein, in Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen
wesentlichen Elemente (insbesondere Inhalt und Begründung der Verfü-
gung) zu gelangen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ei-
nen Entschluss betreffend die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels zu
fällen. Für die Beurteilung, ob ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig ergrif-
fen worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person nach
Kenntnisnahme vom Bestand der sie betreffenden Verfügung im Rahmen
des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternommen hat
(BGE 139 IV 228 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5.4; je mit Hinweisen).
2.3.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität ist ein
Staat nicht berechtigt, auf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte
vorzunehmen. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden ins Aus-
land wird als Amtshandlung bzw. als Hoheitsakt qualifiziert (vgl. dazu
JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994,
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S. 196 f.) und hat daher grundsätzlich auf dem diplomatischen oder kon-
sularischen Weg zu erfolgen. Eine direkte Postzustellung ist einzig zuläs-
sig, wenn die Schweiz mit dem entsprechenden Staat ein derlei erlau-
bendes Abkommen abgeschlossen hat (vgl. CAVELTI, Kommentar VwVG,
Art. 20 N. 20).
2.3.3 Die Schweiz hat mit der Türkei im Bereich der sozialen Sicherheit
zwar ein Abkommen abgeschlossen (Abkommen vom 1. Mai 1969 zwi-
schen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit,
SR 0.831.109.763.1). In der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung
vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) sind für gewisse Bereiche
auch Erleichterungen bei der grenzüberschreitenden Zustellung vorgese-
hen. So entscheidet gemäss Art. 7 der Verwaltungsvereinbarung die SAK
über Rentengesuche türkischer Staatsangehöriger in der Türkei mit An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung und stellt ihre
Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt den Ge-
suchstellern zu. Zwei Durchschriften sendet sie zudem an die Verbin-
dungsstelle, welche ihr das Gesuch übermittelt hat.
Im vorliegenden Fall eines Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung
greift diese Bestimmung der Verwaltungsvereinbarung aber nicht, da es
sich um keine Beurteilung eines Rentengesuchs einer türkischen Staats-
angehörigen in der Türkei mit Anspruch auf Leistungen der schweizeri-
schen Versicherung handelt. Der Anspruch auf freiwillige Versicherung er-
folgt vorliegend zudem aufgrund der schweizerischen Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführerin. Weitere in Frage kommende staatsvertragli-
che Bestimmungen für eine direkte postalische Zustellung bestehen nicht.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Ausschlussverfügung vom
14. Januar 2011 mittels eingeschriebener Briefsendung an die Adresse
der Beschwerdeführerin in der Türkei gesendet. Weiter teilte sie der Be-
schwerdeführerin am 2. Februar 2011 in einer E-Mail mit, dass sie aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen und in den nächsten Tagen
einen entsprechenden Brief erhalten werde. Sie erwähnte dabei auch die
Möglichkeit der Einsprache. Aus den Akten geht hervor, dass die einge-
schriebene Sendung mit der Ausschlussverfügung nicht zugestellt werden
konnte und der Vorinstanz durch die Post retourniert wurde (vgl. […]).
3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Einspracheentscheid damit, dass ihr
die Beschwerdeführerin einen Wechsel der Wohnsitz- oder Korrespon-
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Seite 8
denzadresse stets mitzuteilen hätte, damit die Dokumente zugestellt wer-
den könnten. Da die Beschwerdeführerin dies nicht getan habe, gelte die
Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 als zugestellt, auch wenn die
Sendung von der Post zurückgeschickt worden sei. In der Vernehmlas-
sung bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin habe spätestens
aus der E-Mail vom 2. Februar 2011 erfahren, dass sie aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen worden sei. Sie habe diese E-Mail nach-
weislich erhalten, befinde sie sich doch in den Beschwerdeunterlagen.
Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits sinngemäss geltend, sie habe
die Ausschlussverfügung nicht erhalten.
3.3
3.3.1 Die SAK ist für den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung
der hier streitbetroffenen Ausschlussverfügung beweisbelastet (E. 2.3).
Nur wenn ihr dieser gelingt, kann in einem zweiten Schritt überprüft wer-
den, ob die Einsprache der Beschwerdeführerin innert Frist bei der Vorin-
stanz eingegangen ist.
3.3.2 Da zwischen der Schweiz und der Türkei für das vorliegend rele-
vante Verfahren keine entsprechende staatsvertragliche Vereinbarung
betreffend eine direkte Zustellung besteht (E. 2.3.3), kann die Verfügung
der Beschwerdeführerin nicht mittels eingeschriebener Sendung in die
Türkei ordnungsgemäss zugestellt werden. Allfällige Zustellungsfiktionen,
wie diese im angefochtenen Einspracheentscheid von der Vorinstanz er-
wähnt werden, greifen in einem solchen Fall von vornherein nicht. Da die
Sendung der Vorinstanz zudem von der Post retourniert worden ist, steht
fest, dass die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 der Beschwer-
deführerin nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde.
3.3.3 Damit bleibt zu prüfen, wie es sich – im Lichte von Treu und Glau-
ben (E. 2.3.1) – mit der E-Mail vom 2. Februar 2011 verhält, in welcher
die Vorinstanz die Beschwerdeführerin informiert hat, dass sie aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Wie dargelegt
(Sachverhalt D und E. 3.2), beruft sich die Vorinstanz ausdrücklich auf die
Kenntnisnahme der E-Mail durch die Beschwerdeführerin, was diese –
trotz Gelegenheit zur Stellungnahme in einer Replik – nicht bestritten hat.
Demnach wusste die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem 2. Februar
2011 von der Existenz der Ausschlussverfügung, auch wenn ihr diese
selbst nicht eröffnet wurde und ihr deren genauer Inhalt nicht bekannt
war. Zwar ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch
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nicht geltend gemacht, dass sie sich nach Erhalt der besagten E-Mail und
vor dem – in Reaktion auf die vom 28. September 2011 zugesandte Bes-
tätigung (Sachverhalt E) – Telefonat vom 13. Oktober 2011 und dem
Schreiben vom 25. Oktober 2011 darum bemüht hätte, eine Kopie der
Ausschlussverfügung zu erhalten. Allerdings hat die Beschwerdeführerin
durch Einreichen des Formulars "Erklärung über Einkommen und Vermö-
gen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010" anfangs März 2011 (Sach-
verhalt E) manifestiert, dass sie selber von einem Verbleib in der freiwilli-
gen AHV ausging. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz auf
diese Eingabe über ein halbes Jahr nicht reagierte, sowie der Tatsache,
dass in der zentralen E-Mail vom 2. Februar 2011 der Verweis auf eine
Verfügung falschen Datums erfolgte (Sachverhalt D), unterscheidet sich
der vorliegende Sachverhalt entscheidwesentlich vom mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 entschie-
denen, ebenso vom von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6654/2011 vom 26. Januar 2012, nicht aber von demje-
nigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4558/2007 vom 28. Ap-
ril 2009. Der Beschwerdeführerin kann bei der vorliegenden Sachlage
damit kein Vorwurf gemacht werden, dass sie erst im Anschluss an die
am 28. September 2011 zugesandte Bestätigung, deren genaues Zustell-
datum nicht aktenkundig ist, reagiert hat.
Damit hätte die Vorinstanz auf die Einsprache vom 25. Oktober 2011 ein-
treten müssen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit auf-
zuheben.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig
vertreten ist, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind
und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2011 wird aufgehoben und die
Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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