B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2876/2012
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch Dr. iur. Thomas Schütt, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. April 2012.
A-2876/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (Datum) geborene deutsche Staatsbürger A._______ (nachfol-
gend: Versicherter), wohnhaft in Deutschland, arbeitete von April 2003 bis
September 2004 als Maurer und Gipser für die B._______ AG in (Ort)
(nachfolgend: Arbeitgeberin). Als Arbeitnehmer hat er in dieser Zeit Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung entrichtet (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA [nachfolgend: IV-act.] 1 und 16).
B.
Am 22. September 2004 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall (Sturz
von einem Baugerüst), wobei er sich eine mehrfragmentäre Mandibu-
lafraktur links, eine Jochbogenfraktur links, eine Jochbeinfraktur links, ei-
ne Thoraxkontusion, Schürfungen und ein Hämatom am Ober- und Un-
terschenkel links sowie eine Subarachnoidalzyste temporal rechts zuzog
(IV-act. 1 und 16). In der Folge arbeitete er von April 2005 bis Juli 2005
und von September 2005 bis Dezember 2005 erneut für dieselbe Arbeit-
geberin (IV-act. 1 und 63). Am 15. März 2007 (Eingangsdatum bei der IV-
Stelle Graubünden) stellte er sodann ein Gesuch um Gewährung einer
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 1), welches die
IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit der ihren Vorbescheid
vom 18. Februar 2008 (IV-act. 1, S. 4) im Wesentlichen bestätigenden
Verfügung vom 23. April 2008 (IV-act. 1, S. 5) abwies. Zur Begründung
führte sie sinngemäss aus, infolge Gesundheitsbeeinträchtigung in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 27. September 2006 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seit dem 28. April 2007 sei die Ausübung
einer leichten, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinn-
bringenden Tätigkeit jedoch zu 80 % zumutbar, dies mit einer Er-
werbseinbusse von 35 %. Somit liege keine Invalidität vor, die einen Ren-
tenanspruch zu begründen vermöge (IV-act. 1, S. 4 f.).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
28. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dem er u.a.
die Gewährung einer "vollen" Invalidenrente, die Sistierung des Verfah-
rens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün-
den und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung beantragte. Aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsbeein-
trächtigung sei er in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % und in einer Ver-
A-2876/2012
Seite 3
weistätigkeit "knapp" über 50 % arbeitsunfähig (zum Ganzen IV-act. 1,
S. 5 f.). Mit Urteil C-3540/2008 vom 20. August 2010 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung
vom 23. April 2008 auf. Die Sache wurde zur neuen Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gesuch um unentgelt-
liche Prozesspflege und Verbeiständung wurde als gegenstandslos abge-
schrieben (IV-act. 1, S. 24).
D.
Der Beschwerdeführer wurde sodann vom 28. März 2011 bis 31. März
2011 im Auftrag der Vorinstanz zur medizinischen Abklärung in das Zent-
rum für Medizinische Begutachtung (MEDAS) aufgeboten (IV-act. 30,
S. 2; vgl. auch IV-act. 59).
E.
Die Vorinstanz gewährte daraufhin mit der ihre Vorbescheide vom
12. August 2011 (IV-act. 70) bzw. 12. Dezember 2011 (IV-act. 79) im We-
sentlichen bestätigenden Verfügung vom 18. April 2012 eine ordentliche
ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 215.-- vom 1. März 2006 bis
30. April 2007 (IV-act. 84) bzw. eine ordentliche halbe Invalidenrente in
Höhe von Fr. 111.-- bzw. eine ordentliche halbe Kinderrente in Höhe von
Fr. 44.-- vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 (IV-act. 85). Zur Begründung
gab sie im Wesentlichen zu bedenken, aus den nun mit dem Gutachten
des Zentrums für Medizinische Begutachtung ZMB vom 10. Mai 2011
(nachfolgend: Gutachten ZMB; IV-act. 61) ergänzten Akten gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer seit dem 22. September 2004 in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer Verweistätigkeit
seit dem Austritt aus der Klinik C._______ am 27. Januar 2007 zu 50 %
arbeitsfähig mit einer stufenweisen Steigerung auf 20 % [recte: 80 %] in-
nert drei Monaten (ab 27. April 2007) und von 100 % ab 1. Januar 2008
war; dies mit einer Erwerbseinbusse von 59 % ab 27. Januar 2007 und
von 35 % ab 27. April 2007 und von 19 % ab 1. Januar 2008. Für die Be-
messung des Invaliditätsgrads sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tä-
tigkeit tatsächlich ausgeübt werde, wobei bei einer Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen sei, sobald
sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert habe. Insge-
samt bestehe somit ab dem 1. September 2005 ein Anspruch auf eine
ganze Rente, ab 1. Mai 2007 auf eine halbe Rente und ab 1. August 2007
kein Anspruch mehr auf eine Rente. Da der Antrag am 15. März 2007 ge-
A-2876/2012
Seite 4
stellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. März 2006 ausgerich-
tet werden. Letztlich sei kein neues Schmerzgutachten nötig, da das Gut-
achten ZMB die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfülle
und das schmerztherapeutische Gutachten des Schmerzzentrums
D._______ vom 24. September 2008 nicht erlaube, die Schlussfolgerun-
gen des Gutachten ZMB in Frage zu stellen (zum Ganzen IV-act. 82). Die
Vorinstanz stützte sich hierbei hauptsächlich auf das Gutachten ZMB
(IV-act. 61) und die Stellungnahmen von Dr. med. E._______ vom
12. November 2011 (IV-act. 78), vom 5. Juli 2011 (IV-act. 66) und vom
26. Mai 2011 (IV-act. 64).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer-act. 1), dem er beantragt, ihm ab dem 1. Mai 2007 unbefristet ei-
ne volle ordentliche IV-Rente bzw. IV-Kinderrente, eventualiter eine Drei-
viertelsrente oder wenigstens eine halbe ordentliche IV-Rente bzw.
IV-Kinderrente, zuzusprechen. Subeventualiter sei ihm bis zum
31. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente (eventualiter eine halbe) bzw.
IV-Kinderrente zu gewähren. Weiter sei zu den Schmerzen ein Obergut-
achten zu erstellen, in welchem der Experte sich mit dem Gutachten des
Schmerzzentrums vom 24. September 2008 detailliert auseinanderzuset-
zen und mit dem Ersteller Rücksprache zu halten habe. Das Gutachten
ZMB vom 10. Mai 2011 sei durch Angaben darüber, in welchen Funktio-
nen der Beschwerdeführer ohne Eingliederungsmassnahmen zu wie viel
Prozent einsatzfähig sein soll, zu ergänzen. Dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Letztlich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Zur
Begründung bringt er zusammengefasst vor, sein Gesundheitszustand
habe sich seit dem Gutachten ZMB weiter verschlechtert und verweist
dabei auf ein ärztliches Attest von Dr. med. F._______ vom 23. Mai 2012
(BVGer-act. 1, Beilage C). Des Weiteren weise das Gutachten ZMB di-
verse Mängel auf, weshalb ein neues Schmerzgutachten beantragt wer-
de. Ersteres befasse sich einerseits viel zu oberflächlich mit dem Gutach-
ten des Schmerzzentrums vom 24. September 2008 und sei andererseits
durch einen Psychiater, einen Orthopäden und einen Spezialisten für in-
nere Medizin und gerade nicht durch einen Schmerzspezialisten erstellt
worden. Zwar gehe das Gutachten ZMB nicht von simulierten Schmerzen
aus, nur würden daraus nicht die richtigen Schlussfolgerungen gezogen;
auch das Zusammenspiel von körperlichen und psychischen Faktoren
könne eine Invalidität begründen und die Chronifizierung der Schmerzen
A-2876/2012
Seite 5
begünstigen. Auch bzw. gerade weil die Schmerzen den Hauptgrund für
die fehlende Arbeitsfähigkeit bildeten, sei ein [neues] Schmerzgutachten
zu beantragen. Sodann treffe auch nicht zu, dass organisch nichts fest-
stellbar sei. Der Befund an der Wirbelsäule zeige nämlich mehrere Bo-
genwurzelfrakturen, also "harte Daten", weshalb die neuere Schleuder-
trauma-Rechtsprechung nicht anwendbar sei. Auch die Neutralität der
MEDAS-Gutachter sei in Frage zu ziehen, da der betreffende Arzt nicht
einmal über die notwendigen Akten verfügt habe. Das Gutachten ZMB
sollte sich zumindest in rudimentärem Umfang über eine allfällige Restar-
beitsfähigkeit aussprechen. Gemäss Stellungnahme vom 15. Oktober
2007 – also einer zeitnäheren Einschätzung – bestehe in adaptierten Tä-
tigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % innert drei Monaten ab diesem
Datum gerechnet, weshalb kein Grund ersichtlich sei, dass man auf das
Datum des 31. Juli 2007 abgestellt habe.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 (BVGer-act. 11) beantragt
die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bes-
tätigung der Verfügung vom 18. April 2012. Sie verweist insbesondere auf
die Begründung in der Verfügung und hält hinsichtlich der beschwerde-
weise neu geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung fest,
aus den neuen medizinischen Unterlagen ergäben sich keine relevanten
neuen Gesichtspunkte. Sie stützt sich dabei auf die Stellungnahme von
Dr. med. E._______ vom 27. September 2012 (BVGer-act. 11.2) und führt
aus, das Gutachten ZMB würde keine Änderung erfahren und es bestehe
keine Notwendigkeit einer ergänzenden Begutachtung. Die Vorinstanz
führt weiter aus, da dem Beschwerdeführer das ganze weite Spektrum
von leichten bis mittleren Verweisungstätigkeiten offen stehe, sei davon
auszugehen, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügen-
des Stellenangebot bestünde und von der Verwertbarkeit der vollschichti-
gen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten ausgegangen werden kön-
ne; auf eine Spezifizierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus-
sichten habe deshalb verzichtet werden können. Letztlich handle es sich
beim im Gutachten ZMB genannten Datum des 15. Oktobers 2007 um ei-
ne Fehlinterpretation, weshalb die Rente richtigerweise per 31. Juli 2007
aufgehoben worden sei.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
A-2876/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behör-
den erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten,
und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die IVSTA ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
[SR 831.20]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-2876/2012 wurde daher auf A-2876/2012 geändert.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-
des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Geset-
zes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwend-
bar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung
der IVSTA vom 18. April 2012 (IV1-act. 85) bzw. deren Begründung
(IV-act. 82). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch diese Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 ATSG).
A-2876/2012
Seite 7
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschrei-
tung oder des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen
(Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 138 V 218 E. 6, BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193
E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4735/2012 vom 2. September
2014 E. 1.7).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS
HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 62 VwVG Rz. 40; ANDRÉ
MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
2013, Rz. 3.197).
3.
Zunächst ist festzuhalten, welche Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze
im vorliegenden Verfahren in materieller Hinsicht zur Anwendung gelan-
gen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und
hat dort seinen Wohnsitz, weshalb vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
A-2876/2012
Seite 8
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkom-
mens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II – betreffend Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit – des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses An-
hangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden (zum Ganzen Urteil
des BVGer A-2552/2012 vom 21. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staats. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundla-
ge anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichen-
den Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizeri-
schen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend
der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG
sowie der ATSV (SR 830.11).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S. 179; ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus-
land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts
A-2876/2012
Seite 9
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute:
BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweis-
würdigung BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BVGer C-662/2010 vom
19. Dezember 2012 E. 4.1).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 138 V 475
E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f.; Urteil des BVGer C-601/2011 vom
5. Dezember 2013 E. 3.3).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Sozialversiche-
rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Vorliegend sind demnach die
Verhältnisse bis zum 18. April 2012 (Datum der angefochtenen Verfü-
gung) zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachver-
halt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 138 V 475 E. 3.1, BGE 121 V 362 E. 1b
mit Hinweisen; C-601/2011 E. 4).
3.3 Die zur Diskussion stehende Anmeldung erfolgte am 15. März 2007
(vgl. Sachverhalt Bst. B), womit ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der
noch vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-
Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Da diese Revision hinsichtlich
des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Ände-
rungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage ge-
bracht hat, werden nachfolgend bei den materiellen Bestimmungen des
IVG und der IVV die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)
wiedergegeben. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu
prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen
zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV
in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]; vgl. auch Urteil
des BVGer C-4614/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.7). Nachfolgend wird al-
A-2876/2012
Seite 10
so auf die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser
diese hätten mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren.
3.4 Bezüglich der vorliegend aufgrund von Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrads (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals
EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legal-
definitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3; Urteil des
BVGer B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.3).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG; vgl. E. 4.2) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijähri-
gen Mindestbeitragsdauer werden auch Beitragszeiten mitberücksichtigt,
die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind (vgl. Wegleitung
des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidge-
nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL],
Rz. 3004 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer C-6839/2008 vom
28. September 2010 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IV-act. 62)
und erfüllt unter Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten
(IV-act. 62, 54 und 13) auch die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren, so
dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
A-2876/2012
Seite 11
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini-
sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009,
Art. 8 ATSG Rz. 7; statt vieler B-194/2013 E. 4.1 und Urteil des BVGer
C-4208/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehöri-
gen eines Mitgliedstaats der EU und der Schweiz, sofern sie – wie der
A-2876/2012
Seite 12
Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE
130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1; vgl. C-4614/2012 E. 2.8).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich hat dabei in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der – unter Berücksichtigung allfälliger rentenwirksamer Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
(hier: 18. April 2012) – resultierenden Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein-
zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä-
herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 129 V 222 E. 4.1, BGE 128 V 29 E. 1, BGE
104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist,
vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te Unfähigkeit, durch Arbeit Geld verdienen zu können (SCARTAZZI-
NI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 13 Rz. 16;
zum Ganzen B-194/2013 E. 4.4 und C-662/2010 E. 4.6).
4.5 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus fol-
genden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273
E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im an-
A-2876/2012
Seite 13
gestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erfor-
derlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistä-
tigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirt-
schaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das
heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung an-
kommt, welche nicht unbedingt mit dem von Arzt oder Ärztin festgelegten
Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110
V 273 E. 4a; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Be-
schwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 114 V
310 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftli-
chen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht (zum Ganzen B-194/2013 E. 4.4).
4.5.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entschei-
dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit-
tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE
125 V 351 E. 3a; Urteil des BVGer A-3515/2012 vom 22. April 2014
E. 2.4; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von MEDAS-Gutachten vgl. BGE
137 V 210).
4.5.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
A-2876/2012
Seite 14
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 135 II 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/ee, je mit Hinweisen;
B-194/2013 E. 4.5.2).
4.5.3 Auf Stellungnahmen der regionalen ärztlichen Dienste (RAD) resp.
der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gut-
achtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den all-
gemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut-
achtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse
des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes
als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entspre-
chender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den
Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BVGer C-5894/2011
vom 20. Februar 2014 E. 9.1 und B-194/2013 E. 4.5.3, je mit weiteren
Hinweisen).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich
untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei
Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Grundlagen.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich vermag daher einen
RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztli-
che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1; vgl.
auch BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/ee; Urteil des EVG I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
5.
Vorliegend ist einerseits der Umfang des Anspruchs auf eine IV-Rente
hinsichtlich Höhe und Dauer streitig und andererseits besteht Uneinigkeit
A-2876/2012
Seite 15
darüber, ob das Gutachten ZMB fehlerhaft sei und ein neues Obergutach-
ten im Sinne eines Schmerzgutachtens zu erstellen sei (vgl. E. 5.2 f.).
5.1 Die Verfügung der IVSTA vom 18. April 2012 beruht im Wesentlichen
auf einem polydisziplinären fachärztlichen Gutachten der
Dres. med. G._______, H._______ und I._______ vom 10. Mai 2011
(IV-act. 61; vgl. Sachverhalt Bst. D und E) und den Stellungnahmen des
RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 12. November 2011 (IV-act. 78),
vom 5. Juli 2011 (IV-act. 66) und vom 26. Mai 2011 (IV-act. 64). In Letzte-
ren attestierte Dr. med. E._______ – Spezialarzt der Inneren Medizin –
dem Beschwerdeführer als Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Status
nach nicht dislozierter Fraktur Processus transversus L3 rechts und Sta-
tus nach Bogenwurzelfraktur L4 vom 22. September 2004 (konservativ
behandelt), leichte degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen und
kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Als Nebendiagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. E._______ ein Poly-
trauma vom 22. September 2004, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Ge-
sichtsschädelverletzung mit Oberkieferjochbeinimpressionsfraktur links
und Jochbogenfraktur links, mehrfragmentäre Mandibulafraktur links pa-
ramedian bis angulär, Verlust mehrerer Zähne, Quetschungen im Gesicht,
Status nach Osteosynthese Mandibula (zwei Platten) und Jochbeinrepo-
sition und Osteosynthese vom 22. September 2004, Status nach interma-
xillärer Reposition und geschlossener Septumreposition vom
29. September 2004, Status nach zahnärztlicher Versorgung (Zahnbrü-
cke), Status nach Osteosynthesematerialentfernung und Septumkorrektur
vom 21. November 2006, persistierende Sensibilitätsstörung im Gebiet
N. mentalis links, Entfernung Bohrerspitze submandibulär links 02/07
vorgesehen, Halswirbelsäule-Distorsionstrauma Grad I, MRI der Halswir-
belsäule vom 24. Mai 2005 bzw. 22. November 2006 (Streckhaltung, kei-
ne traumatischen Veränderungen, keine Einengung neuraler Strukturen),
MRI Neurokranium vom 24. Mai 2005 bzw. 22. November 2006 (Arach-
noidalzysten am Frontalpol Temporallappen beidseits, keine posttrauma-
tischen Veränderungen), persistierende schmerzhafte Bewegungsein-
schränkung und ausgeprägte cervicocephale Schmerzen ohne organi-
sches Korrelat, eine erektile Dysfunktion seit Anfang 2006 (psychogen
oder durch Medikamente bedingt, urologisch unauffällig; kein Nachweis
einer Conus-Cauda-Läsion [MRI Lendenwirbelsäule vom Januar 2007]),
sodann unfallfremde bzw. vorbestehende Arachnoidalzysten am Frontal-
pol des Temporallappens beidseits (wahrscheinlich Anlageanomalie, kei-
ne Raumforderung [MRI Lendenwirbelsäule vom Januar 2007]) und
A-2876/2012
Seite 16
schliesslich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Sym-
ptomausweitung (F 45.4) bei akzentuierten narzisstischen Charakterzü-
gen (Z 73.1) und andauerndem Substanzgebrauch von Opiaten (F 11.24).
Dr. med. E._______ schloss schliesslich auf eine Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Beruf von 100 % seit dem 22. September 2004 bzw. auf
eine Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Berufen von 100 % seit dem
22. September 2004, von 50 % ab dem 27. Januar 2007, von 20 % ab
dem 27. April 2007 und von 0 % seit dem 1. Januar 2008. Zur Begrün-
dung stützte er sich explizit auf das Gutachten ZMB. Vorliegend gilt zu
prüfen, ob die genannten ärztlichen Berichte die Arbeitsunfähigkeit in
adaptierten Berufen rechtsgenüglich aufzuzeigen vermögen oder ob nicht
doch – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – Anspruch auf eine
höhere und/oder länger auszubezahlende Rente bestünde.
5.2
5.2.1 Der Beweiswert des Gutachtens ZMB und der Berichte von
Dr. med. E._______ hängen gemäss ständiger Rechtsprechung – wie be-
reits in E. 4.5.1 gesagt – davon ab, ob sie für die streitigen Belange um-
fassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis der Vorakten abgege-
ben worden sind. Weiter müssen diese in der Beurteilung der medizini-
schen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und
die Schlussfolgerungen der Experten müssen begründet sein.
5.2.2 Das polydisziplinäre fachärztliche Gutachten vom 10. Mai 2011
(IV-act. 61; vgl. Sachverhalt Bst. D und E) wurde von
Dr. med. G._______, einem Facharzt für Innere Medizin,
Dr. med. H._______, einem Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Dr. med. I._______, einem Facharzt für Psychiatrie, verfasst. Zur neuro-
logischen Begutachtung wurde Dr. med J._______, Facharzt für Neurolo-
gie, beigezogen. In seiner internistischen Beurteilung zeigt
Dr. med. G._______ auf, dass sich – abgesehen von einer leichten dias-
tolischen Hypertonie – keine pathologischen Befunde finden lassen wür-
den. Die Hypertonie habe derzeit keine Bedeutung und sei möglicherwei-
se situativ bedingt, wobei eine ambulante Verlaufskontrolle der Blut-
druckwerte angezeigt sei. Auch die erektile Dysfunktion sei urologisch
abgeklärt worden, wobei eine somatische Ursache nicht habe gefunden
werden können und diese letztlich auf die Medikation mit Opiaten zurück-
zuführen sei (IV-act. 61, S. 19 und 42). In orthopädischer Hinsicht kommt
Dr. med. H._______ zum Schluss, dass zwar ein chronisch lumbover-
tebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert werden müsse, die Lendenwir-
A-2876/2012
Seite 17
belsäulen-Beweglichkeit bei der Untersuchung aber nicht eingeschränkt
gewesen sei. Obwohl eine Einschränkung beim Vorwärtsbeugen (FBA
von 40 cm) festzustellen gewesen sei, sei der Langsitz praktisch vollstän-
dig möglich gewesen. Die paralumbale Muskulatur sei nur geringgradig
verspannt, wobei sich klinisch gewisse lumbosacrale Klopfempfindlichkei-
ten gezeigt hätten. Radiologisch zeige sich die Lendenwirbelsäule unauf-
fällig, mit nur leichten degenerativen Veränderungen präsacral (Spondyl-
arthrose). Der Gutachter weist darauf hin, dass in der fokussierten Unter-
suchung eine deutliche Halswirbelsäulen-Bewegungseinschränkung auf-
gefallen sei, welche aber in unbeobachteten Momenten nicht habe bestä-
tigt werden können (wie dies bereits zuvor auch in der Klinik C._______
festgestellt worden sei). Bildgebende Aufnahmen aus früheren Jahren
zeigten nur unwesentliche degenerative Veränderungen. Letztlich könn-
ten die beklagten Rückenschmerzen aus orthopädischer Sicht nicht mit
objektiven klinischen und/oder radiologischen Befunden erklärt werden.
Die Gegeninnervation bei der Bewegungsprüfung und die verbalen
Schmerzäusserungen seien alles Hinweise auf eine funktionelle Überla-
gerung bzw. sei von einer psychogenen zusätzlichen Überlagerung im
Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung auszugehen (IV-act. 61, S. 24 und
43). Sodann gibt Dr. med. J._______, Facharzt für Neurologie, aus neuro-
logischer Hinsicht zu bedenken, es seien keine neurologischen Ausfälle
im klinischen Status festgestellt worden – auch keine Zeichen einer Radi-
kulopathie (weder im Lumbal- noch im Cervicalbereich). Aufgrund des
Unfallmechanismus sei zwar eine Halswirbelsäulen-Distorsion durch seit-
liches Abknicken möglich, eine ossäre Läsion an der Halswirbelsäule sei
aber nicht sichtbar. Auch im Verlauf seien keine sicheren radikulären Irri-
tations- oder Ausfallszeichen nachweisbar gewesen. Letztlich seien die
Rückenschmerzen auch aus neurologischer Sicht nicht zu erklären. So-
dann habe auch die vom Beschwerdeführer beklagte erektile Dysfunktion
kein neurologisches Korrelat; ein Conus-Cauda-Syndrom liege nicht vor,
sodass schliesslich eine Überlagerung dieser Störung mit psychogenen
Faktoren sowie mit dem täglichen Opiatkonsum anzunehmen sei. Zwar
sei von einem leichten Schädelhirntrauma auszugehen, wobei intracra-
nielle Läsionen gemäss MRI des Kopfs nicht dokumentiert seien, und das
Trauma folglich ohne bleibende kognitive Einbussen abheilen sollte. Beim
Beschwerdeführer persistierten aber solche kognitiven Einbussen, was
rein neurologisch nicht mit somatischen Befunden erklärt werden könne.
Es stelle sich folglich auch hier die Frage nach einer zusätzlichen psy-
chogenen Überlagerung, wobei der Beschwerdeführer in der neuropsy-
chologischen Testung sogar Hinweise auf eine sehr klare Symptomver-
deutlichung gezeigt habe (IV-act. 61, S. 28 f. und 43). Schliesslich führt
A-2876/2012
Seite 18
Dr. med. I._______ in seiner psychiatrischen Beurteilung aus, der Be-
schwerdeführer erweise sich klinisch stark narzisstisch gekränkt, ob sei-
nem beruflichen Abstieg, den dieser mit dem Unfall in Zusammenhang
bringe. Klinisch überwiege die narzisstische Kränkungsreaktion bei star-
ker Unzufriedenheit wegen der chronisch erlebten Schmerzen und der
beruflichen Perspektivlosigkeit. Da das Ausmass der geklagten Be-
schwerden nicht mit der klinischen Untersuchung in Einklang gebracht
werden könne, müsse eine Selbstlimitierung bei eindeutiger psychischer
Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung psychiatrisch gesichert angenommen werden. Auch das
soziale Funktionsniveau des Beschwerdeführers könne nicht mit seinen
Angaben – überhaupt nichts mehr adäquat erledigen zu können – in
Übereinstimmung gebracht werden. In der neuropsychologischen Testung
habe sich eine schmerzbedingte kognitive Leistungseinbusse sowie eine
Symptomverdeutlichung gezeigt, wobei Hinweise auf eine organisch be-
dingte neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigung als Folge des Un-
falls fehlten. Auch die beklagte Impotenz hänge vermutlich mit psychi-
schen Faktoren und der Opiateinnahme zusammen. Insgesamt müssten
also psychogene Faktoren im Sinne einer Selbstlimitierung und chroni-
schem Opiatgebrauch für die ungünstige Schmerzbewältigung ange-
nommen werden. Bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
könne kein verfestigter, nicht mehr angehbarer seelischer Verlauf ange-
nommen werden; eine wesentliche psychiatrische Komorbidität fehle
(IV-act. 61, S. 33 f. und 44).
Die Gutachter gelangen in ihrer gemeinsamen Sitzung gesamthaft zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit auf-
grund der chronifiziert erlebten Rückenschmerzen zu 100 % arbeitsunfä-
hig. In adaptierten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit
Gewichtslimiten bis 25 kg schliessen sie jedoch auf eine 100 %-ige Ar-
beitsfähigkeit; retrospektiv seit Januar 2007 auf eine 50 %-ige, [ab Okto-
ber 2007 auf eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit] mit stufenweiser Steigerung
auf eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit innert drei Monaten. Zusammenfas-
send sei letztlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkei-
ten ab Beginn 2008 auszugehen (IV-act. 61, S. 45 f.). Anzumerken ist
hier, dass die Gutachter zwar davon sprechen, der RAD-Arzt halte "ab
10/2007 eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit auch für gegeben (…)", die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 (BVGer-act. 11,
S. 2) jedoch schlüssig aufzeigen kann, dass es sich beim erwähnten Da-
tum um eine Verwechslung handeln muss. Es handle sich nämlich viel-
mehr um das Datum der Stellungnahme selbst, in welcher der RAD-Arzt
A-2876/2012
Seite 19
in Übereinstimmung mit der Klinik C._______ die Arbeitsfähigkeit von
50 % in Verweisungstätigkeiten ab Januar 2007 und jene von 80 % ab
dem 28. April 2007 festgestellt hatte.
Die Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (Status nach nicht-dislozierter Fraktur des Processus
transversus L3 rechts und Status nach Bogenwurzelfraktur L4 vom
22. September 2004 [konservative Behandlung], leichte degenerative
Veränderungen der Lendenwirbelsäule [Röntgen vom 31. März 2011],
kein radikuläres Irritations- oder Ausfallssyndrom). Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestieren sie dem Beschwerdeführer
einen Status nach Polytrauma am 22. September 2004 mit einem leichten
Schädelhirntrauma (kurze retro- und anterograde Amnesie von insgesamt
nicht mehr als einer Minute Dauer), mit einem Status nach Oberkiefer-
Jochbein-Impressionsfraktur links mit Impression in den Sinus maxillaris
links mit einer Fraktur der Vorder- und Hinterwand des Sinus maxillaris
und Orbitaboden links und Mandibula-Mehrfragmentfraktur links, Status
nach Osteosynthese Mandibula, Jochbeinreposition und Osteosynthese
vom 22. September 2004, mit einem Status nach einer sekundären
intramaxillären Fixation und geschlossenen Septumreposition vom
29. September 2004 und mit einem Status nach einer Metallentfernung
am Ober- und Unterkiefer links vom November 2006 (persistierende Lä-
sion des N. alveolaris inferior [N. mentalis] mit Taubheit in der Kinnspitze).
Sodann zählten zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit ein Status nach einer Halswirbelsäulen-Distorsion Grad I mit per-
sistierender schmerzhafter Bewegungseinschränkung und ausgeprägten
cervicocephalen Schmerzen ohne somatisches Korrelat, eine erektile
Dysfunktion unklarer Ätiologie seit 2006, am ehesten psychogen/medika-
mentös bedingt (kein Nachweis einer Conus-Cauda-Läsion [MRI der
Lendenwirbelsäule vom Januar 2007]), beidseitige Arachnoidalzysten ce-
rebral (rechts betont), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit
Symptomausweitung bei akzentuierten narzisstischen Charakterzügen
und letztlich ein ständiger Substanzgebrauch von Opiaten (Schmerzmit-
teln; zum Ganzen IV-act. 61, S. 41 f.).
5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten ZMB weise diverse
Mängel auf, weshalb ein neues Schmerzgutachten zu erstellen sei. Es
befasse sich einerseits zu oberflächlich mit dem Schmerzgutachten vom
24. September 2008 und sei andererseits durch einen Psychiater, einen
Orthopäden und eine Spezialisten für innere Medizin und gerade nicht
A-2876/2012
Seite 20
durch einen Schmerzspezialisten erstellt worden. Zwar gehe das Gutach-
ten ZMB nicht von simulierten Schmerzen aus, nur würden daraus nicht
die richtigen Schlussfolgerungen gezogen; auch das Zusammenspiel von
körperlichen und psychischen Faktoren könnten eine Invalidität begrün-
den und die Chronifizierung der Schmerzen begünstigen. Auch bzw. ge-
rade weil die Schmerzen den Hauptgrund für die fehlende Arbeitsfähigkeit
bildeten, sei ein [neues] Schmerzgutachten zu beantragen. Sodann treffe
auch nicht zu, dass organisch nichts feststellbar sei. Der Befund an der
Wirbelsäule zeige nämlich mehrere Bogenwurzelfrakturen, also "harte
Daten", weshalb die neuere Schleudertrauma-Rechtsprechung nicht an-
wendbar sei. Auch die Neutralität der MEDAS-Gutachter sei in Frage zu
ziehen, da der betreffende Arzt nicht einmal über die notwendigen Akten
verfügt habe (vgl. auch Sachverhalt Bst. F).
5.2.4 Die Fachärzte nehmen im Gutachten ZMB insbesondere Stellung
zu den vorhandenen Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
zur bereits vorhandenen Beurteilung durch die Ärzte des Schmerzzent-
rums D._______ vom 24. September 2008. Sie führen auf, keine Hinwei-
se auf eine organische Ursache des von den damaligen Gutachtern diag-
nostizierten hirnorganischen Psychosyndroms bestätigen zu können. Das
"alogogene Psychosyndrom bei chronischem Schmerzzustand" sei im
Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung zu verstehen und wirke nicht invali-
disierend; die Beurteilung könne demnach nicht übernommen werden
(IV-act. 61, S. 46). In seiner Stellungnahme vom 12. November 2011
(IV-act. 78) kommt Dr. med. E._______ zum Schluss, dass das schmerz-
therapeutische Gutachten des Schmerzzentrums D._______ vom
24. September 2008 nicht von genügender Qualität sei, um die Schluss-
folgerungen des Gutachtens ZMB in Frage zu stellen: Es bestehe über
weite Strecken nur aus Literaturzitaten, wobei die eigentlichen Untersu-
chungsbefunde wenig mehr als eine Seite umfassten und zu grossen Tei-
len aus weichen, manualmedizinischen Befunden bestünden. Auch die
Qualifikation der untersuchenden Ärzte sei derjenigen der im Gutachten
ZMB involvierten sicher nicht überlegen. Letztlich werde auch die postu-
lierte organisch bedingte Hirnleistungsstörung weder spezifiziert noch
durch objektive Befunde belegt (zum Ganzen IV-act. 78, S. 1).
Bei dem fraglichen Gutachten ZMB handelt es sich nicht um einen reinen
Aktenbericht. Die erwähnten Fachärzte hatten vielmehr die Möglichkeit,
den Beschwerdeführer persönlich vom 28. März 2011 bis 31. März 2011
eingehend zu untersuchen und dadurch auch auf die beklagten Be-
schwerden einzugehen. Zusätzlich standen ihnen diverse Dokumentatio-
A-2876/2012
Seite 21
nen mit medizinischen Berichten zur Verfügung. Gemäss Stellungnahme
vom 12. November 2011 (IV-act. 78, S. 2) sei das Gutachten ZMB von
genügender Qualität, um den Fall abschliessend beurteilen zu können.
Daran vermag auch die generelle Kritik des Beschwerdeführers an ME-
DAS-Gutachten nichts zu ändern (vgl. E. 4.5.1 ff.).
5.3 Das Gutachten ZMB berücksichtigt unbestrittenermassen umfassend
alle geklagten Beschwerden – so auch die psychische Situation des Be-
schwerdeführers – sowie die Vorakten. Neben der Würdigung aller vorlie-
genden Aktenbefunde stellen die Gutachter auch eigene Untersuchungen
an (vgl. E. 5.2.4). Die Schlussfolgerungen der Gutachter und des RAD-
Arztes sind hinreichend begründet und die Beurteilung der gesundheitli-
chen Situation des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit durchaus einleuchtend und nachvollziehbar.
5.4 Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen,
sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Gutachten ZMB weiter ver-
schlechtert, nicht durchzudringen. Das ärztliche Attest von
Dr. med. F._______ vom 23. Mai 2012 (BVGer-act. 1, Beilage C) – soweit
es vorliegend zur Beurteilung der streitigen Verfügung vom 18. April 2012
überhaupt zu berücksichtigen ist (E. 3.2) – vermag an den Schlussfolge-
rungen der Gutachter bzw. des RAD-Arztes nichts zu ändern. Es ist mit
Dr. med. E._______ einig zu gehen, dass dieses lediglich die bekannten
und auch nicht in Zweifel gezogenen Schmerzen erwähnt, aber keine
weiteren bzw. neuen objektiven Befunde aufzeigt. Hinsichtlich des Vor-
bringens des Medikamentenbezugs weist der RAD-Arzt erneut darauf hin,
dass im chronischen Gebrauch die Dosis eines zentral wirksamen
Schmerzmittels nicht mehr notwendigerweise mit der Intensität des
Schmerzes oder der Schwere der zu Grunde liegenden Störung korreliert.
Vielmehr ergebe er sich aus der Gewöhnung, wenn nicht sogar aus der
Abhängigkeit (BVGer-act. 11.2). Das Ergebnis des Gutachtens ZMB kann
somit mittels des ärztlichen Attests von Dr. med. F._______ vom 23. Mai
2012 nicht in Frage gezogen werden bzw. gelingt es dem Beschwerde-
führer nicht aufzuzeigen, dass sich sein Gesundheitszustand tatsächlich
verschlechtert hat. Eine erneute Begutachtung ist – so auch der RAD-Arzt
– folglich nicht angezeigt.
5.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz
auf Grundlage des Gutachtens ZMB bzw. der Stellungnahmen des RAD-
Arztes als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat, dass der Beschwer-
deführer seit dem 22. September 2004 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
A-2876/2012
Seite 22
zu 100 % arbeitsunfähig, in einer Verweistätigkeit seit dem Austritt aus
der Klinik C._______ am 27. Januar 2007 zu 50 % arbeitsfähig mit einer
stufenweisen Steigerung auf 80 % innert drei Monaten und von 100 % ab
1. Januar 2008 war; dies mit einer Erwerbseinbusse von 59 % ab
27. Januar 2007, von 35 % ab 27. April 2007 und von 19 % ab 1. Januar
2008 und dem Beschwerdeführer somit ab dem 1. Mai 2007 eine halbe
Rente und ab 1. August 2007 kein Rente mehr zugesprochen hat. Die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 18. April 2012 ist somit
rechtmässig, weshalb sich die Beschwerde vom 25. Mai 2012 als unbe-
gründet erweist und demzufolge abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung und Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter
gestellt.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwer-
deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tra-
gen, hier also von dem Beschwerdeführer (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
6.2 Eine Partei kann gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – sofern sie nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichts-
los erscheint – auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit werden.
6.2.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Er ist ohne Beeinträchtigung
der für seinen Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der La-
ge, die Prozesskosten zu bestreiten.
6.2.2 Prozessbegehren sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante be-
A-2876/2012
Seite 23
trachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Ein Begehren gilt dagegen nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par-
tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen
würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er
sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Rechtsbegeh-
ren des Beschwerdeführers sind, ex ante betrachtet, nicht gesamthaft als
aussichtslos zu bezeichnen. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist
sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demnach gutzuheissen.
Vor diesem Hintergrund ist somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
6.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der Partei ein Anwalt bestellt, wenn
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
6.3.1 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän-
dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und
der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in
Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be-
troffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relati-
ven Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-
keiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller selbst nicht gewachsen ist
(BGE 130 I 182 E. 2.2, mit Hinweisen). Vorliegend war die Rechtsvertre-
tung angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ge-
boten. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist sein Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt
gutzuheissen.
6.3.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung
einer detaillierten Kostennote unter Berücksichtigung des normalerweise
in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen Anwaltsauf-
wands auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 65
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 12 und 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung
ist aus der Gerichtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 BGG analog; vgl.
Art. 4 VwVG). Es wird darauf hingewiesen, dass die bedürftige Partei
A-2876/2012
Seite 24
gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG verpflichtet ist, der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
6.4 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird
gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas
Schütt zum Rechtsbeistand bestellt. Diesem wird für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von pauschal
Fr. 2'500.-- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
A-2876/2012
Seite 25
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: