B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2881/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, Spanien,
vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. April 2012.
A-2881/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte spanische Staatsangehö-
rige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war in den Jahren
1980 bis 2007 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IV-act.] 1, 23 und
24 S. 2). Sie war in Hotels und im Internat tätig. Zuletzt arbeitete sie wäh-
rend eines Monats im Jahr 2007 als Reinigungshilfe in Spanien (IV-act. 9
S. 2; IV-act. 15 S. 3). Nach Vertragsende bezog sie seit dem 1. Juli 2007
Leistungen der Arbeitslosenversicherung (IV-act. 3 S. 4, vgl. auch IV-
act. 14).
B.
Am 16. Juni 2011 reichte sie beim spanischen Versicherungsträger zu-
handen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ein. Der
spanische Versicherungsträger beglaubigte das Gesuch am 27. Juli 2011
(IV-act. 3) und sandte es am gleichen Tag mit verschiedenen Unterlagen
an die IVSTA, wo es am 2. August 2011 einging (IV-act. 10).
C.
Nachdem die IVSTA von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein-
gefordert und erhalten hatte, nahm der Arzt der IV-Stelle, Dr. B._______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, am 25. November 2011
Stellung dazu (IV-act. 25). Eine weitere Stellungnahme folgte am
15. Februar 2012 (IV-act. 39), nachdem die Beschwerdeführerin weitere,
teilweise neue Unterlagen eingereicht hatte (IV-act. 27-36).
D.
Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2012 teilte die IVSTA der Beschwerde-
führerin mit, dass sie das Gesuch um Leistungen aus Invalidenversiche-
rung abweisen werde (IV-act. 40). Mit Verfügung vom 27. April 2012 wies
die IVSTA das Gesuch ab, weil keine rentenbegründende Invalidität vor-
liege (IV-act. 41 = Beschwerdebeilage 2). Mit Datum vom 28. Mai 2012
stellte der spanische Versicherungsträger der Beschwerdeführerin den
Entscheid der IVSTA zu (IV-act. 42 f.).
E.
Gegen die Verfügung vom 27. April 2012 hatte die Beschwerdeführerin
bereits am 22. Mai 2012 Beschwerde erhoben, welche am 29. Mai 2012
A-2881/2012
Seite 3
beim Bundesverwaltungsgericht einging. Die Beschwerdeführerin bean-
tragt die Aufhebung der Verfügung der IVSTA und die Zusprechung einer
IV-Rente ab dem 16. Juni 2011. Zudem verlangt sie Akteneinsicht.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 beantragt die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 wurde dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um Akteneinsicht (vgl. Bst. E) stattgegeben. Die Ak-
ten wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin zusammen mit der
Vernehmlassung der IVSTA zugestellt.
H.
In ihrer Replik vom 3. Oktober 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag fest. Sie stellte zudem die Nachreichung von Beweismitteln in
Aussicht. Im Wesentlichen begründete sie ihren Antrag sinngemäss da-
mit, der spanische Sozialversicherungsträger habe eine Invalidität von
75 % anerkannt. Nur in extremen Fällen würde dies in Spanien derzeit
gemacht. Dies zeige, dass sie schwer krank sei und die gesundheitlichen
Einschränkungen erwerbsmindernde Auswirkungen hätten. Die Tätig-
keitsbereiche in Spanien seien keine anderen als in der Schweiz. Die Be-
gutachtung müsse von Ärzten durchgeführt werden, die die schweizeri-
schen Rechtsnormen sowie die schweizerischen sozialrechtlichen und
sozialmedizinischen Massstäbe kennen würden. Dies sei bei den spani-
schen Amtsärzten nicht der Fall. Auch die Stellungnahme des Arztes des
medizinischen Dienstes der IVSTA wird kritisiert.
I.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin ein
weiteres medizinisches Gutachten nachreichen und die Replik dahinge-
hend ergänzen, dass das Gutachten als Beweismittel zuzulassen sei.
J.
Aufgrund des nachgereichten Gutachtens ersuchte die IVSTA erneut um
eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes, dessen Arzt,
Dr. B._______, am 6. November 2012 an seiner bisherigen Stellungnah-
me festhielt.
A-2881/2012
Seite 4
K.
In ihrer Duplik hielt die IVSTA an ihrem Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde fest. Sie verwies dabei unter anderem auf einen neu durchge-
führten Einkommensvergleich.
L.
Auf die Akten sowie die Begründungen der Verfahrensbeteiligten wird –
soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da
die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids
vom 11. März 2011 beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde sinngemäss, die
Verfügung der IVSTA vom 27. April 2012 sei ihr erneut und diesmal for-
mell korrekt über den zuständigen spanischen Versicherungsträger zuzu-
stellen. Dies erübrigt sich jedoch, nachdem die Rechtsmittelfrist ohnehin
A-2881/2012
Seite 5
eingehalten wurde. Zudem versandte der spanische Versicherungsträger
noch vor Eingang der vorliegenden Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht das entsprechende Formular mit einer Zusammenfassung
der Verfügung auf Spanisch (IV-act. 42 f.; Sachverhalt Bst. D), womit in-
zwischen die formell korrekte Zustellung erfolgt ist.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Spanien. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage
des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bilden-
den (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen-
den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige so-
wie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
1.3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitglied-
staat» im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
1.4 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden dieje-
nigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwer-
debeurteilung in Kraft stehen (BGE 132 V 368 E. 2.1, BGE 130 V 1
E. 3.2). In materieller Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
A-2881/2012
Seite 6
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132
V 215 E. 3.1.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1777/2012 vom 2. Mai 2014 E. 5). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den dann in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es finden demnach grundsätzlich je-
ne Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung in Kraft standen; Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Be-
lang sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1012/2012 vom
1. Mai 2014 E. 3.1.3). Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. April
2012. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (SR 831.201, IVV)
ist demnach im vorliegenden Fall auf die Fassungen gemäss den mit dem
ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft
getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen. Soweit der Sachverhalt
sich vor dem 1. Januar 2012 ereignet hat, ist zu prüfen, ob die am
1. Januar 2008 getretenen Fassungen (5. IV-Revision; IVG in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129], IVV in der Fassung vom
28. September 2007 [AS 2007 5155]) massgeblich sind.
1.5 Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stellt
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-3321/2012 vom 28. März 2014 E. 3.2,
C-6213/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 2.1; vgl. MICHEL VALTERIO, Droit
de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité
[AI], Genf/Zürich/Basel 2011, Rz. 3080; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 § 74 Rz. 20).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
A-2881/2012
Seite 7
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Die soeben genannte Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus-
schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück-
sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob-
jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfä-
higkeit wird zunächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Mit anderen Worten besteht bei einem
Invaliditätsgrad unter 40 % kein Anspruch auf eine Rente. Laut Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bun-
desgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
2.3 Der Grad der Invalidität wird nach Art. 16 ATSG bemessen. Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungs-
träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bin-
A-2881/2012
Seite 8
dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist
entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfas-
send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der unter-
suchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehl-
entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausei-
nandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob
es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in
einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü-
fend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 411 ff., 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung
obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) Invalidenversicherungs-
stelle (IV-Stelle; Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 IVG). Was den für die In-
validitätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen me-
dizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den
Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2bis
IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3
ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizini-
schen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG).
2.3.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen).
A-2881/2012
Seite 9
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats (wozu in diesem Sinn auch die
Schweiz gehört, E. 1.3.2) hat gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von
den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterla-
gen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso zu
berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt
worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende
Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu las-
sen. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Durchführung einer solchen Un-
tersuchung.
3.
Nachfolgend ist auf die medizinischen Unterlagen in den Akten des vor-
liegenden Falls einzugehen. Vorweg festzuhalten ist, dass sich die meis-
ten ärztlichen Berichte nicht mit der Frage der Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin auseinandersetzen. Sie werden aber dazu dienen, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Vorwürfe an den
Arzt der IV-Stelle Dr. B._______ (dessen Stellungnahmen im Folgenden
ebenfalls wiedergegeben werden, E. 3.9 und 3.11), zu beurteilen (dazu
E. 4). Die Berichte werden in chronologischer Reihenfolge zusammenge-
fasst. Am Schluss (E. 3.12) wird das von der Beschwerdeführerin selbst
ausgefüllte Formular erwähnt.
3.1 Am 14. Januar 2009 stellte der Chef der neurophysischen Abteilung,
Dr. C._______, bei der Beschwerdeführerin eine leichte Einschränkung
an den Muskeln des rechten Fusses und Beines fest, die auf eine motori-
sche und sensitive, insbesondere axonale, vor allem distale Polyneuropa-
thie mittlerer Intensität deuteten (IV-act. 34).
3.2 Am 27. April 2010 hielt Dr. D._______, Neurophysiologe, eine leichte
Schwäche im linken Arm fest (IV-act. 33).
3.3 Im radiologischen Bericht vom 3. Mai 2010 von Dr. E._______ (Datum
der Untersuchungen 7. April 2010 und 2. Mai 2010) wurde anamnestisch
eine allgemeine Epilepsie genannt und eine seit einem Jahr bestehende
Schwäche im linken Arm angegeben. Der Befund entspricht demjenigen,
der später im Austrittsbericht des Universitätsspitals X._______ festgehal-
ten wird (nachfolgend E. 3.4). Der Arzt vermutete ein Meningeom (IV-
act. 32).
A-2881/2012
Seite 10
3.4 Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 1. bis zum 13. Juli 2010 im
Universitätsspital X._______ auf. Grund für den Eintritt war – gemäss
Austrittsbericht, unterschrieben von Dr. F._______ vom 13. Juli 2010 –
die neurochirurgische Behandlung eines Fremdkörpers im Nackenbe-
reich. Anamnestisch wurden Bluthochdruck, Schwerhörigkeit auf dem lin-
ken Ohr aufgrund eine Cholesteatoms, das chirurgisch behandelt wurde,
und Epilepsie festgehalten. Seit ungefähr drei Jahren würden sich lang-
sam fortschreitende sensomotorische Veränderungen in den linken
Gliedmassen bemerkbar machen. Ein MRI des Halsbereichs zeigte
Fremdkörper auf Höhe der Wirbel C4-C5 vorn im Wirbelkanal. Die Unter-
suchung ergab beim Bewegungsapparat eine halbseitige Lähmung links,
in der linken oberen Gliedmasse distal stärker ausgeprägt. Im weiteren
wurden die Befunde eines MRI im Hals-Kopf-Bereich genau beschrieben.
Es sei zweifelhaft, ob eine Myelopatie vorliege. Am 2. Juli 2010 wurde ei-
ne Laminektomie an den Wirbeln C3, C4 und C5 durchgeführt, wobei die
Verletzung vollständig makroskopisch entfernt wurde und eine Arthrodese
mit Schrauben an den seitlichen Flächen der Wirbel C4, C5 und C6 er-
folgte. Dies verlief ohne Zwischenfälle. Weiter wurde im Wesentlichen
festgehalten, nach der Operation sei es gut verlaufen. Es seien keine
neuen Beschwerden aufgetreten. Als histopathologischer Befund liege
nun definitiv ein Neurinom C4/C5 vor (IV-act. 4 = IV-act. 16 = IV-act. 31).
3.5 Im radiologischen Bericht vom 2. Februar 2011 (ausgestellt am
7. Februar 2011 von der Radiologin Dr. G._______) wird erwähnt, dass
die Halswirbelsäule (mittels MRI) untersucht wurde (mit und ohne intra-
venösem Kontrastmittel). Verglichen mit dem Bild vom 2. Mai 2010 gebe
es postchirurgische Änderungen an den hinteren Elementen der Wirbel
C3 bis C5. Es liessen sich keine Reste des Tumors und kein Wiederer-
scheinen eines solchen ausmachen. Es gebe eine Verkrümmung des hin-
teren linken Randes des Wirbelkanals auf Höhe von C5, welche mit einer
Myelopathie vereinbar sei. Weiter gebe es eine Veränderung spondylisch-
discaler Art im Segment C6-C7 mit Hypertrophie des ligamentum flavum
und eine Verkleinerung des anterioposterialen Durchmessers des Wirbel-
kanals. Im Weiteren ergab die Untersuchung keine signifikanten Ände-
rungen (IV-act. 5 = IV-act. 19 = IV-act. 28).
3.6 Im Bericht vom 24. November 2010 von Dr. F._______ wurde nur be-
schrieben, warum die Beschwerdeführerin sich operieren liess und was
dabei vorgenommen wurde (IV-act. 6 = IV-act. 17 = IV-act. 30). Im Bericht
vom 29. Dezember 2010 von Dr. H._______ stand zusätzlich nur, es
A-2881/2012
Seite 11
verbliebe eine proximale Einschränkung am C5 (IV-act. 7 = IV-act. 18 =
IV-act. 29).
3.7 In der Information der Regionalregierung von Galicien vom 21. Januar
2011, Dr. I._______, wurden die bisherigen Beschwerden und Behand-
lungen der Beschwerdeführerin festgehalten, jedoch nicht der aktuelle
Gesundheitszustand. Epileptische Episoden seien für die Jahre 1988 und
1991 festgehalten worden. Im Jahr 1995 sei ein Cholesteatom am rech-
ten Ohr operiert worden (Tympanoplastik). 1996 seien Krampfadern und
2002 das linke Auge wegen einer Parese behandelt worden. Die Be-
schwerdeführerin habe Bluthochdruck und im Jahr 2008 sei eine Unkarth-
rose festgestellt worden. Betreffend das Neurinom habe ein Elektromy-
ogramm 2009 eine distale, sensomotorische Polyneuropathie und eine
Neuropatie am linken Arm gezeigt. Eine Kernspinresonanztomographie
im Mai 2010 habe auf Höhe C4, C5, links, eine Masse mit extraaxialen
Charakteristiken, die die linke Seite zusammendrückt und seitwärts ans
Rückenmark verschiebe gezeigt, wobei zweifelhaft sei, ob eine Myelopa-
tie vorliege. Schliesslich wurde die Laminektomie im Juli 2010 genannt
(IV-act. 8 = IV-act. 21). In der Information derselben Ärztin vom 23. März
2011 steht zusätzlich nur, dass die Patientin seit der letzten Untersuchung
zur Ausführung vieler Arbeiten aufgrund zervikobrachialer Schmerzen
nicht fähig sei (IV-act. 20).
3.8 Im «detaillierten medizinischen Gutachten» der spanischen Sozial-
versicherung vom 20. Juli 2011 (Formular E 213) wird von der Ärztin
J._______ nach der Anamnese festgehalten, an grundsätzlichen Leiden,
die bis in die Gegenwart nachwirkten, sei ein Neurinom C4-C5 diagnosti-
ziert worden, das im Juli 2010 chirurgisch entfernt worden sei. Dabei sei
eine Arthrodese an C4, C5 und C6 durchgeführt worden. Danach sei eine
Rehabilitation realisiert worden. Es bestehe eine Zervikobrachialgie links
und eine funktionelle Einschränkung der Glieder auf der linken Seite. Was
den Bewegungsapparat betrifft, wird eine Operationsnarbe im Bereich der
Halswirbelsäule vermerkt. Die aktive Bewegung im Nackenbereich sei in
allen Richtungen eingeschränkt. Es gebe keine Asymmetrie bei den Mus-
keln der oberen Gliedmassen. Die Beweglichkeit des linken Schulterge-
lenks sei bei aktiver Bewegung bei Anteversion und Abduktion auf 100°
beschränkt. Bei passiver Bewegung erhöhe sich die Beweglichkeit, aller-
dings nur teilweise, unter Schmerzen und mit Anschlag. Bei den Funkti-
onseinschränkungen wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne schweren Lasten über Höhe der Halswirbelsäule tragen könne. Sie
könne keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie sich öfter bücken oder
A-2881/2012
Seite 12
Gegenstände heben oder tragen müsse. Ebenso solle sie keine Tätigkei-
ten ausüben, bei denen Rampen, Treppen oder Leitern benutzt würden
oder bei denen Sturzgefahr bestehe. Sie müsse die Körperstellungen
abwechseln können. Die Beschwerdeführerin könne Bildschirmarbeit ver-
richten. Sie könne aber nicht mehr als Reinigungskraft, jedoch in einer
angepassten Arbeit, und zwar Vollzeit, arbeiten. Die Fragen, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit
bessern könnten, könnten nicht beantwortet werden. Eine neuerliche Be-
urteilung sei nicht notwendig (IV-act. 9).
3.9
3.9.1 In der medizinischen Stellungnahme von Dr. B._______ vom
25. November 2011 (medizinischer Dienst der IVSTA) wird festgehalten,
die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit als Putzfrau, in der sie bis Ende
2007 tätig gewesen sei, aus nicht gesundheitlichen Gründen aufgegeben.
Anamnestisch wird auf eine bekannte Epilepsie hingewiesen, wobei die
Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten keine epileptischen Anfälle mehr
gehabt habe. Es seien ein Cholesteatom operiert und eine Abducenspa-
rese korrigiert worden. Im Sommer 2010 sei ein Neurinom cervikal fest-
gestellt und chirurgisch entfernt worden und es sei eine Arthrodese von 3
Wirbelkörpern vorgenommen worden. Seither klage die Beschwerdefüh-
rerin über zervikobrachiale Beschwerden und leichte Behinderungen. Die
Hauptdiagnose laute auf unteres Zervikalsyndrom nach Neurinom-
Entfernung und Arthrodese C4-C6. Die anamnestische Epilepsie habe
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls keine solche Auswir-
kung hätten der Status nach Entfernung eines Cholesteatoms und der
Status nach Abducensparese. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine
70 %ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2010, im Haushalt eine solche
von 24 % ab dem gleichen Datum. Die Beschwerdeführerin könne keine
Gewichte heben und keine Überkopf-Arbeiten ausführen. Als mögliche
Verweisungstätigkeiten werden Verkauf auf dem Korrespondenzweg (bei
notwendigen Kenntnissen), Verkäuferin, Kassierin, Billetverkäuferin, Ku-
rierdienst, Empfang, Telefonvermittlung oder Datenerfassung angegeben
(IV-act. 25).
3.9.2 In seiner zweiten Stellungnahme vom 15. Februar 2012 kommt der-
selbe Arzt nach Einsicht in neu eingereichte Unterlagen zum Schluss, die
neuen Akten würden nichts am bisherigen Befund ändern. Die einzige
Auskunft über die aktuelle neurologische Behinderung des linken Armes
bleibe das Formular E 213 (E. 3.8), wo eine symmetrische Muskulatur
und keine Parese mehr beschrieben werde. Es bleibe eine Einschrän-
A-2881/2012
Seite 13
kung der Schultermobilität. Er bezeichnet es als nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben (unten E. 3.12) kei-
nerlei Reinigungstätigkeiten und keine Wäschearbeit mehr verrichten
könne (IV-act. 39).
3.10 Im Bericht (von der Beschwerdeführerin als Gutachten bezeichnet)
von Dr. K._______ vom 10. Oktober 2012, welchen die Beschwerdeführe-
rin nachträglich einreichen liess, hält der Arzt fest, die Beschwerdeführe-
rin leide nach der Entfernung des Neurinoms an Schmerzen am Hals, die
von Steifheit (im Bereich des Halses sei praktisch keine Beweglichkeit
vorhanden), Rücken-Lenden-Schmerzen und Schmerzen im rechten
Fuss, Kopfschmerzen und Schwindel begleitet würden. Ebenso leide sie
unter einem schweren, praktisch vollständigen Verlust des Gehörs des
linken Ohrs. Ihr Zustand sei klarerweise unvereinbar mit ihrer Arbeit als
Putzfrau oder mit irgend einer Arbeit, die minimalen körperlichen Kraft-
aufwand, Bücken, Manipulationen beim Putzen, Drehen des Halses oder
Stehen usw. erfordere. Er (der Arzt) habe die Beschwerdeführerin klinisch
und radiologisch untersucht und die vielen Unterlagen des Universitäts-
spitals X._______ zur Kenntnis genommen. Er erklärt, wie sich die Situa-
tion vor der Halsoperation dargestellt habe. Als Folge der Entfernung des
Neurinoms, vervollständigt mit einer Arthrodese, würden folgende Leiden
vorliegen: (1) ständiger Schmerz im Nacken – auch in Ruhe und im Bett –
der den Schlaf störe; schwere Unbeweglichkeit aller Halsbewegungen mit
praktisch völliger Unmöglichkeit von Rotations-, Flexions- und Extensi-
onsbewegungen; diffuse Muskel- und Nervenwurzelschmerzen in der
rechten oberen Gliedmasse, ohne klares Dermatom; starke Verkramp-
fung der Hals-, Trapez- und oberen Rückenmuskeln; (2) mechanische
Rücken- und Kreuzschmerzen mit starker muskulärer Komponente; (3)
Arthrose der mittleren Fusswurzel am rechten Fuss, wobei das Sprungge-
lenk mit betroffen sei, was Schmerzen und Ödeme am Ende des Tages
verursache und Schwierigkeiten beim langen Stehen (von mehr als einer
Stunde) bereite; (4) gemischt ängstlich-depressives Syndrom, schlechte
Traumqualität, Müdigkeit und mehrfache körperliche Schmerzen; (5) häu-
fig Schwindel und Spannungskopfschmerz; (6) schwerer Verlust des Ge-
hörs auf dem linken Ohr (gemäss dem Bericht des Spitals X._______,
wegen eines Cholesteatoms operiert). Der Arzt hält fest, die verschiede-
nen Leiden verursachten eine bedeutende physische Einschränkung für
jede Art von Tätigkeit. Die Verletzungen seien irreversibel und fortschrei-
tend, indem die Entwicklung immer schlechter werde, insbesondere auf-
grund der Pathologie des Halstumors. Dies sei anhand einer Kernspinto-
mographie vom 7. Februar 2011 prüfbar (nach der Operation des Tu-
A-2881/2012
Seite 14
mors), die eine Veränderung des hinteren Randes der Wirbelsäule auf
Höhe von C5 anzeige, die mit einer Myelopathie und einer Rückenmark-
kanalveränderung an den Segmenten C6-C7 sowie einer Verringerung
des Durchmessers des Wirbelkanals vereinbar sei, was die Persistenz
der Schmerzen und die Halssteifheit erkläre. Er schliesst, die Patientin sei
vollständig und endgültig unfähig, ihre Arbeit als Putzfrau oder Haushälte-
rin auszuüben.
3.11 In seiner Stellungnahme, die aufgrund dieses Berichts verfasst wur-
de, führt Dr. B._______ aus, es fehle nach wie vor eine professionelle
neurologische Beschreibung der Restsymptome am linken Arm. Bei der
Beurteilung der Beschwerdeführerin sei von der schlechtest möglichen
Situation, also wie präoperativ, ausgegangen worden, da mehrmals im
Dossier erwähnt worden sei, dass keine neuen Defizite postopertiv aufge-
treten seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie Dr. K._______
die Beschwerdeführerin als für jegliche Aktivität arbeitsunfähig bezeich-
nen könne. Die Beschwerdeführerin sei bei Tätigkeiten über Schulterhöhe
und bei kraftvollem Gebrauch des linken Armes behindert. Die Arthrose
im Fussgelenk und die ängstlich-depressive Störung würden nun zum
ersten Mal erwähnt. Sie würden sicher keine zusätzliche Arbeitsunfähig-
keit vor dem Stichdatum des angefochtenen Entscheids glaubhaft ma-
chen. Zusammenfassend bestätigt der Arzt, dass ab Operationsdatum
[2. Juli 2010] eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die Tätigkeit als Putz-
frau besteht. In den am 25. November 2011 (E. 3.9.1) bezeichnete leich-
ten Verweisungstätigkeiten bestehe bei den vorliegenden Behinderungen
keine Arbeitsunfähigkeit. In der Tätigkeit im Haushalt bestünden sicher
Behinderungen bei Reinigungsarbeiten und der Wäschebesorgung. Diese
seien angemessen berücksichtigt worden und führten zu einer gesamten
Arbeitsunfähigkeit von 24 %. Der Arzt hält die vorliegenden Unterlagen für
die Stellungnahme für ausreichend. Die fehlende professionelle neurolo-
gische Beurteilung falle nicht ins Gewicht. Eine zusätzliche Expertise
könne nicht begründet werden. Im Übrigen hält er an seiner bisherigen
Stellungnahme fest.
3.12 Die Beschwerdeführerin selbst gibt am 16. Januar 2012 im Frage-
bogen für Versicherte, die im Reinigungsbereich arbeiten, an, ihr Mann
helfe ihr beim Putzen. Ihre Schwester komme während vier Stunden pro
Woche zu ihr, weil sie (die Beschwerdeführerin) nicht selbst putzen kön-
ne. Sie könne Essen zubereiten und Geschirr abwaschen, aber keine
Putzarbeiten verrichten, keine Betten aufschütteln und keine Wäsche wa-
schen, obwohl sie eine Waschmaschine habe. Sie könne einkaufen, aber
A-2881/2012
Seite 15
nicht schwer tragen. Ihr Mann fahre sie zum zehn Kilometer entfernten
Laden (IV-act. 36).
4. Nun ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen und
sind diese zu würdigen.
4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die spanischen Ärzte würden das
schweizerische Recht und die sozialrechtlichen und sozialmedizinischen
Massstäbe nicht kennen, weshalb sie «dem Ganzen» nicht gewachsen
seien. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar. Aufgabe der Ärzte ist
nämlich in erster Linie, den medizinischen Sachverhalt festzustellen und
allenfalls daraus Schlussfolgerungen betreffend Einschränkungen in den
Betätigungsmöglichkeiten der begutachteten bzw. untersuchten Person
festzustellen. Dazu sind keine rechtlichen Kenntnisse notwendig. Die An-
forderungen, die an ein medizinisches Gutachten (vgl. E. 2.3) gestellt
werden, sehen Rechtskenntnisse des Gutachters denn auch nicht vor.
Der Arzt soll die Beschwerden nicht so beschreiben, dass eine Rente zu-
gesprochen wird, sondern er soll die Beschwerden so beschreiben, wie
sie sich in medizinischer Hinsicht darstellen. Ob die (physischen und psy-
chischen) Beschwerden einer bestimmten Person dazu führen, dass die-
ser Person eine Invalidenrente zuzusprechen ist und wie hoch der Invali-
ditätsgrad ist, sind Fragen, die nicht durch den begutachtenden Arzt
selbst zu entscheiden sind, sondern durch die IVSTA (gestützt auf die Un-
terlagen und ärztlichen Berichte) bzw. daran anschliessend die gerichtli-
chen Instanzen (vgl. E. 2.3).
Soweit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden, ist der Beschwer-
deführerin zuzustimmen, dass die Tätigkeitsfelder in der Schweiz und in
Spanien weitgehend gleichgelagert sind, weshalb sich hier keine Ver-
ständigungsprobleme (sprachlicher oder rechtlicher Art) ergeben.
4.2 Was die Kritik am Arzt des medizinischen Dienstes anbelangt, ist hier
vorab festzuhalten, dass dieser sich für seine Stellungnahme auf die ihm
vorliegenden Berichte stützt, mit denen er sich auseinandersetzt. Er be-
rücksichtigt die geklagten Beschwerden, soweit sie auch aus den Akten
hervorgehen. Aufgrund der Vorakten leuchten seine Schlussfolgerungen
ein (E. 2.3.2). Es spielt dabei keine Rolle, dass die Berichte von spani-
schen Ärzten in Spanien verfasst wurden (E. 2.4). Aufgrund der Art der
geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin erscheint es
zudem als ausreichend, dass ein einziger Arzt die Stellungnahme ver-
A-2881/2012
Seite 16
fasste, zumal die Berichte der spanischen Ärzte sich nicht widersprechen
und sich daraus ein schlüssiges Bild ergibt.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu über-
zeugen. Zwar werden die meisten von der Beschwerdeführerin in der
Replik aufgeführten Leiden tatsächlich in den verschiedenen medizini-
schen Unterlagen erwähnt, doch nur als Beschwerden, die bei der Be-
schwerdeführerin aufgetreten waren, meist jedoch nicht als Beschwer-
den, unter denen sie immer noch leidet (und die eine Arbeitsunfähigkeit
bewirken würden). Zudem äussern sich die meisten Berichte – wie bereits
erwähnt (E. 3) – nicht zur Arbeitsfähigkeit. Im Einzelnen stellt sich dies
folgendermassen dar (Reihenfolge der Beschwerden gemäss Replik):
– Neurinom: Dieses wurde gemäss den Berichten erfolgreich operativ
entfernt (insb. E. 3.4). Es findet sich nach der Operation vom 2. Juli
2010 kein Hinweis darauf, dass das Neurinom selbst noch zu ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen führen könnte. Auf die Folgen der
Operation wird in einzelnen der nachfolgenden Punkte eingegangen.
– Zervikalarthrose: Eine Arthrose in der Halsgegend wird nur erwähnt
(E. 3.7), wobei darauf nicht weiter eingegangen wird. Dr. B._______
hat dies berücksichtigt, indem er zervikobrachiale Schmerzen festhält.
– Versteifung des oberen Wirbelsäulenbereichs aufgrund der Laminek-
tomie an C3-C4-C5, Status nach Arthrodese: Eine solche Versteifung
wird im Gutachten der spanischen Sozialversicherung (E. 3.8) und im
Gutachten, das von der Beschwerdeführerin nachgereicht wurde
(E. 3.10), erwähnt. Die vorgenommene Arthrodese wird von
Dr. B._______ berücksichtigt (E. 3.9.1).
– Skoliose: Von einer Skoliose ist in den Akten nirgends explizit die Re-
de, sondern von Veränderungen an der Wirbelsäule. Darauf wird in
den folgenden zwei Lemmas eingegangen.
– Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Unkarthrose:
Bei der Unkarthrose ist auf das zuvor zur Arthrose ausgeführte zu
verweisen. Was degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule
betrifft, werden diese im radiologischen Bericht vom 2. Februar 2011
erwähnt (E. 3.5) und einzig im von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Gutachten mit Arbeitsunfähigkeit in Verbindung gebracht
(E. 3.10). Dass aber kleinere Veränderungen zur vollständigen Ar-
beitsunfähigkeit führen sollen, ist nicht nachvollziehbar.
– Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule: Auch in Bezug
auf degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ist darauf
hinzuweisen, dass diesen einzig im von der Beschwerdeführerin ein-
A-2881/2012
Seite 17
gereichten Gutachten eine Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugespro-
chen wird (E. 3.10), was ebenfalls nicht nachvollziehbar erklärt wird.
– Sensitive-motorische distale Polyneuropathie mit brachialer Neuropa-
thie links: Diese Leiden werden nur vor Durchführung der Laminekto-
mie beschrieben (E. 3.1; vgl. auch E. 3.7). Dass weiterhin Neuropa-
thien bestehen würden, ist ab Juli 2010 nirgends mehr vermerkt.
Selbst im Gutachten, welches von der Beschwerdeführerin einge-
reicht wurde, ist zwar von verschiedenen Schmerzen die Rede, das
Wort «Neuropathie» wird aber nicht verwendet (E. 3.10).
– Bluthochdruck: Dieser wird nirgends spezifiziert. Aus den Unterlagen
ergibt sich nicht, dass er Folgen auf die Gesundheit der Beschwerde-
führerin haben könnte, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
– Krampfadern in den Beinen, wobei 1996 eine chirurgische Interventi-
on notwendig war: Diese Beschwerden werden später nie erwähnt.
Sie finden sich nur in einer Anamnese (E. 3.7). Die Beschwerdeführe-
rin befand sich wegen dieser Beschwerden nach 1996 offenbar nicht
mehr in Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass der chi-
rurgische Eingriff erfolgreich war.
– Langjährige Epilepsie bis 1991 mit Typ Gran Mal: Wie hier richtig an-
gemerkt wird, werden nach 1991 keine epileptischen Anfälle mehr be-
schrieben (vgl. auch E. 3.7). Dass die Epilepsie einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätte, lässt sich nirgendwo erkennen. Dies hält auch
Dr. B._______ fest (E. 3.9.1). Offensichtlich ist die Beschwerdeführe-
rin mit den Medikamenten gut eingestellt.
– Chirurgischer Eingriff aufgrund eines Cholesteatoms im linken Ohr mit
anschliessender Tympanoplastik: Dieser Eingriff wird in den Unterla-
gen erwähnt (E. 3.4 und E. 3.7). Er scheint Schwerhörigkeit zur Folge
gehabt zu haben (E. 3.4), wobei nicht ersichtlich ist, wie sich diese auf
die Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer angepassten Tätigkeit aus-
wirken könnte. Auch Dr. B._______ geht davon aus, dass kein Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht.
– Hypakusis: siehe gerade zuvor.
– Chirurgischer Eingriff im linken Auge wegen einer Parese (vgl. E. 3.7):
Der Eingriff scheint erfolgreich gewesen zu sein. Jedenfalls wird spä-
ter keine Parese mehr beschrieben und auch Probleme mit den Au-
gen werden sonst nirgends in den Unterlagen erwähnt. Dr. B._______
hält fest, dass der Status nach Abducensparese keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit hat.
Die Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Beschwerdeführe-
rin in der Replik ausführen lässt, finden sich nur teilweise in den Akten: Es
A-2881/2012
Seite 18
wird festgehalten, die Beschwerdeführerin könne keine Überkopfarbeiten
ausführen, keine Lasten heben und keine Tätigkeiten, in denen sie sich
bücken müsse, ausüben (E. 3.8 und 3.10). Davon, dass sitzende und
stehende Tätigkeiten grundsätzlich nicht mehr möglich sein sollten, ist al-
lerdings nicht die Rede. Festgehalten wird lediglich, dass es der Be-
schwerdeführerin ermöglicht werden sollte, ihre Körperhaltung zu ändern
(E. 3.8). Selbst im Bericht, welchen die Beschwerdeführerin einreichte,
wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich nicht länger als
eine Stunde stehen könne (E. 3.10; jedoch hält dieser Bericht auch fest,
dass die Beschwerdeführerin keine Arbeit verrichten könne, bei der sie
stehen müsse, womit der Bericht nicht völlig widerspruchsfrei erscheint).
Dass längere Wegstrecken nicht möglich sein sollten, steht nirgends.
Auch finden sich nirgends Hinweise auf eine – heute noch bestehende –
Sehschwäche. Im Austrittsbericht vom 13. Juli 2010 (E. 3.4) wird klar
festgehalten, dass die Zeit nach der Operation gut verlaufen sei und kei-
ne neuen Beschwerden aufgetreten seien. Im radiologischen Bericht vom
2. Februar 2011 (E. 3.5) werden postchirurgische Veränderungen fest-
gehalten. Diese wurden von Dr. B._______ insbesondere in der medizini-
schen Stellungnahme vom 25. November 2011 berücksichtigt (E. 3.9.1).
Die Erwähnung eines ängstlich-depressives Syndroms (das in den Ein-
gaben der Beschwerdeführerin nicht erwähnt wird) findet sich nur in dem
von ihr eingereichten Bericht (E. 3.10). Welcher Art dieses Syndrom sein
soll und inwiefern es die Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnte, wird
in keiner Weise dargelegt. Da ein solches Syndrom zuvor nie beschrieben
wurde, hält Dr. B._______ zu Recht fest, dass damit jedenfalls keine Ar-
beitsunfähigkeit vor dem Stichdatum des angefochtenen Entscheids
glaubhaft gemacht wird (E. 3.11). Gleiches gilt für die Schmerzen im
Fuss.
Wie bereits zuvor festgehalten wurde (E. 3), können die medizinischen
Unterlagen, so auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Be-
richt, durchaus herangezogen werden, um die Aussagen und Schlussfol-
gerungen von Dr. B._______ zu würdigen, auch wenn sie sich nur verein-
zelt zur Arbeitsfähigkeit äussern. Was die medizinischen Unterlagen an-
belangt, geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass
diesen Beweiswert zukommt.
Nach dem soeben Ausgeführten wurden die medizinischen Unterlagen in
der Stellungnahme des Arztes des medizinischen Dienstes der IV-Stelle
vollständig berücksichtigt. Seine Folgerungen stimmen – wie soeben ge-
zeigt wurde – mit den konsistenten, nachvollziehbaren Berichten der be-
A-2881/2012
Seite 19
handelnden Ärzte überein. Was die Beschwerdeführerin dagegen vor-
bringen lässt, ändert daran nichts, soweit es sich überhaupt durch die Ak-
ten belegen lässt.
Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführerin bis Juni 2007
einer Arbeit nachgehen konnte (Sachverhalt Bst. A), obwohl die Diagno-
sen Epilepsie, Eingriff aufgrund eines Cholesteatoms mit Tympanoplastik
und Folge Schwerhörigkeit, Parese, Krampfadern und Bluthochdruck (vgl.
E. 3.7) bereits vor diese Zeit zurückreichen. Schon aufgrund dieses Um-
stands ist belegt, dass diese Leiden für sich genommen bei der Be-
schwerdeführerin nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Dies
umso mehr, als die Beschwerdeführerin die Arbeit aus wirtschaftlichen
und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat.
4.3 Insbesondere ändert der von der Beschwerdeführerin eingereichte
Bericht (E. 3.10) nichts am bisher Ausgeführten. Die Aussage dieses Arz-
tes, die Beschwerdeführerin sei für sämtliche Tätigkeiten vollständig ar-
beitsunfähig, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem schreibt der
Arzt im gleichen Bericht, eine Arbeit als Putzfrau oder Haushälterin sei
nicht mehr möglich. Diese Formulierung schliesst nicht sämtliche Tätig-
keiten aus. Die beschriebenen Leiden wirken sich zudem, wie zuvor aus-
geführt wurde (E. 4.2), nur bedingt auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin aus.
4.4 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ausführen lässt,
der spanische Sozialversicherungsträger habe aufgrund der schwerwie-
genden Erkrankungen und Gesundheitseinschränkungen eine spanische
«Invalidez Total Cualificada» (75 %) anerkannt (act. 8). Dies erweist sich
als reine Behauptung, die nirgends belegt ist. Die spanische Sozialversi-
cherung hält im Formular E 213 im Gegenteil klar fest, dass eine Vollzeit-
arbeit in einer angepassten Tätigkeit möglich ist (IV-act. 9 S. 10: «¿Puede
el aseguardo realizar trabajo adaptado?», Antwort: Ja; «¿Puede el ase-
guardo realizar un trabajo adaptado a tiempo completo?», Antwort: Ja).
Mithin ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.
4.5 Nur kurz ist hier festzuhalten, dass die Berechnung des Invaliditäts-
grades in den Akten nachvollziehbar dargelegt ist. Darauf ist nicht weiter
einzugehen.
A-2881/2012
Seite 20
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als
rechtmässig. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen dies nicht
in Zweifel zu ziehen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfangs
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 410.-- (mit Zwischenver-
fügung vom 10. September 2012 wurde eine Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- einverlangt) zu entnehmen.
5.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2881/2012
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 410.-- entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 10.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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