B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 04.12.2017
(1C_232/2017)
Abteilung I
A-2884/2016
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
X._______,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Flughafen Zürich AG,
vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechnungsbeschluss Verfahrenskosten.
A-2884/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend:
ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung
übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich
rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteig-
nerin auf.
B.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schät-
zungskommissionen (nachfolgend: ESchK) den damaligen Präsidenten
der ESchK 10, Y._______, an, umgehend die zur beförderlichen Erledigung
der Flughafenfälle benötigten Hilfskräfte einzustellen. Zudem solle er so
rasch als möglich geeignete Büroräumlichkeiten mieten und für die zeitge-
rechte Anschaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und die Einrich-
tung der erforderlichen Arbeitsplätze besorgt sein. Die zu rekrutierenden
Hilfskräfte und die zu errichtende Infrastruktur seien nur für die Bearbeitung
der Flughafenfälle einzusetzen. In Umsetzung dieses Beschlusses mietete
Y._______ per 1. September 2010 neue Büroräumlichkeiten in Zürich. Zu-
gleich erwarb er Büromöbel und die für die zweckmässige Geschäftsver-
waltung erforderliche Hard- und Software. Die Aktuarin der ESchK 10,
X._______, gab per 31. Januar 2011 ihre Anwaltskanzlei auf, um ab dem
1. Februar 2011 hauptberuflich als Präsidentin für die ESchK 10 tätig zu
sein. Sie übte diese Funktion bis zum 31. Dezember 2012 aus.
C.
C.a Mit Verfügung vom 11. November 2010 verlangte Y._______ von der
Flughafen Zürich AG einen Kostenvorschuss von Fr. 200‘000.–, der am
10. Dezember 2010 bezahlt wurde. Mit Verfügung vom 15. April 2011 hielt
X._______ fest, vom fraglichen Kostenvorschuss seien bis zum 31. März
2011 Fr. 150‘652.85 für Personalkosten verwendet worden. Der verblei-
bende Saldo von Fr. 49'437.15 werde vorgetragen.
C.b Gegen diese Verfügung erhob die Flughafen Zürich AG Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-3043/2011 vom 15. März
2012 (nachfolgend: Urteil A-3043/2011) hiess dieses die Beschwerde teil-
weise gut, hob die Verfügung auf und ordnete an, die Flughafen Zürich AG
werde für die nebenrichterliche Tätigkeit von fünf namentlich genannten
Mitgliedern der ESchK 10 für den Zeitraum von Dezember 2010 bis zum
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31. März 2011 mit Fr. 14‘153.60 belastet. Im Übrigen wies es die Angele-
genheit zur Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen an die ESchK 10 zurück.
C.c Im Rahmen seines Urteils, das unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht namentlich zur Frage, ob die
Flughafen Zürich AG Taggelder für die beiden Beschwerden zu überneh-
men habe, die die ESchK 10 beim Bundesgericht gegen seine Sistierungs-
verfügungen in den Verfahren A-6465/2010 und A-6471/2010 erhoben
hatte. Es ging davon aus, Y._______ habe für die beiden Beschwerden im
November 2010 insgesamt 6,67 Stunden aufgewendet und der Flughafen
Zürich AG mit Rechnung Nr. 050/2010 Taggelder von Fr. 5‘336.– zuzüglich
Fr. 533.60 Staatsgebühr in Rechnung gestellt. Dem entsprechenden Be-
schwerdeentscheid des Bundesgerichts (1C_542/2010, 1C_544/2010 vom
14. Februar 2011) sei nun jedoch zu entnehmen, dass die ESchK 10 nicht
berechtigt gewesen sei, die beiden Sistierungsverfügungen anzufechten.
Die diesbezüglichen Arbeiten habe Y._______ somit nicht in Erfüllung einer
ihm durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung
(EntG; SR 711) übertragenen Aufgabe ausgeführt, weshalb er dafür kein
Taggeld beanspruchen könne. Die Verfügung der ESchK 10 erweise sich
demnach (auch) insoweit als falsch, als der Flughafen Zürich AG für diese
Arbeiten Taggelder und Staatsgebühr in der erwähnten Höhe auferlegt
würden (vgl. zum Ganzen E. 11.4 und 11.4.1 f. des Urteils).
D.
D.a Am 15. April 2011 hatte X._______ die Flughafen Zürich AG ausser-
dem mit einer weiteren Verfügung aufgefordert, einen zusätzlichen Kosten-
vorschuss von Fr. 400‘000.– zu bezahlen. Am 7. Februar 2012 hatte sie die
Bezahlung eines weiteren Kostenvorschusses von Fr. 500‘000.– verlangt.
Die Flughafen Zürich AG hatte die Kostenvorschüsse jeweils fristgerecht
bezahlt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 erkannte die ESchK 10
Folgendes:
"1. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, Fr. 169'083.90 zuzüglich
Sozialleistungen und Staatsgebühren gemäss den Rechnungen
Nrn. 052/2010, 065/2010, 002/2011/, 003/2011, 004/2011,
005/2011, 009/2011, 016/2011, 020/2011, 022/2011, 026/2011,
029/2011, 038/2011, 010/2012, 012/2012, 033/2012, 039/2012,
053/2012, 062/2012, 064/2012, 082/2012, 084/2012, 085/2012 und
086/2012 als Verfahrenskosten für den Aufwand von X._______ als
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Präsidentin und Aktuarin in Flughafenfällen im Zeitraum Novem-
ber/Dezember 2010 bis Dezember 2012 zu bezahlen.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Betrag gemäss Dis-
positiv Ziff. 1 bereits dem Kostenvorschuss auf dem Konto PC 60-
624604-8 der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10
beim Bundesverwaltungsgericht belastet worden ist. Die erfolgten
Gutschriften verbleiben den Berechtigten mit Eintritt der Rechtskraft
definitiv.“
D.b Gegen diesen Beschluss erhob die Flughafen Zürich AG Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-514/2013 vom 15. Dezember
2014 (nachfolgend: Urteil A-514/2013) hiess dieses die Beschwerde teil-
weise gut, soweit darauf einzutreten sei. In Abänderung von Dispositiv-
Ziff. 1 des Beschlusses verpflichtete es die Flughafen Zürich AG, Verfah-
renskosten von Fr. 117‘506.30 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und
Staatsgebühren zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
In seinem Urteil, das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, hielt das Bun-
desverwaltungsgericht namentlich fest, Dispositiv-Ziff. 2 Satz 1 des Be-
schlusses betreffe die Flughafen Zürich AG insofern, als damit die ihr mit
Dispositiv-Ziff. 1 auferlegten Verfahrenskosten mit den von ihr geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet würden. Zwar sei diese Anordnung bei ei-
ner Gutheissung der Beschwerde nicht aufzuheben. Ihr materieller Gehalt
verändere sich jedoch, weil sich die zugelassene Verrechnung auf die von
der Flughafen Zürich AG beantragte Höhe der Verfahrenskosten reduziere.
Es erscheine daher angemessen, die Beschwerdelegitimation der Flugha-
fen Zürich AG (auch) insoweit zu bejahen. Fraglich sei hingegen, wie es
sich hinsichtlich Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 verhalte. Dieser beziehe sich
auf das Verhältnis der ESchK 10 zu jenen Behördenmitgliedern, für deren
Tätigkeit der Flughafen Zürich AG die Verfahrenskosten auferlegt und die
über das Kostenvorschusskonto bereits entschädigt worden seien. Es sei
nicht ersichtlich, inwiefern er die Rechtsstellung der Flughafen Zürich AG
beeinträchtigen könnte. Die kostenpflichtigen Parteien im Enteignungsver-
fahren hätten nicht die Mitglieder der Schätzungskommission zu entschä-
digen, sondern der Schätzungskommission die Verfahrenskosten in dem
Umfang zu bezahlen, in dem sie ihnen rechtskräftig auferlegt würden. Aus
der Gutheissung einer gegen Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 gerichteten Be-
schwerde erwachse der Flughafen Zürich AG demnach kein Vorteil. Sie
habe deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der frag-
lichen Anordnung, weshalb mangels Beschwerdelegitimation insoweit
nicht auf ihre Beschwerde einzutreten sei (vgl. zum Ganzen E. 1.3 des Ur-
teils).
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Seite 5
E.
E.a Aufgrund der mit Urteil A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts
erfolgten teilweisen Rückweisung nahm der damalige Präsident der
ESchK 10, Z._______, am 30. April 2013 das Verfahren betreffend die von
der Flughafen Zürich AG zu übernehmenden Verfahrenskosten unter an-
derem hinsichtlich der Rechnungen Nr. 050/2010, 052/2010 und 065/2010
wieder auf, soweit diese vom Rückweisungsentscheid betroffen waren.
Nach der Durchführung des ersten Schriftenwechsels lud er X._______
zum Verfahren bei. Dies mit der Begründung, in Bezug auf die Rechnung
Nr. 050/2010 könnte sich ein Restbetrag ergeben, der ihr zuzurechnen sei
(weil auch sie an der Beschwerdeführung gegen die beiden Sistierungs-
verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts mitwirkte). In der Folge ent-
wickelte sich ein mehrfacher Schriftenwechsel, der bis zum 4. April 2014
dauerte.
E.b Mit Beschluss vom 6. April 2016 stellte die ESchK 10 fest, die Flugha-
fen Zürich AG habe gemäss der neuen Rechnung Nr. 001/2016, die an die
Stelle der früheren Rechnungen Nr. 050/2010, 052/2010 und 065/2010
trete, für den Aufwand von Y._______ in Flughafenfällen Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 6‘988.75 zu tragen (Dispositiv-Ziff. 1). Diesen verpflich-
tete sie, der Flughafen Zürich AG in Bezug auf die Rechnungen
Nr. 050/2010 und 052/2010 Fr. 2‘308.75 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2).
X._______ verpflichtete sie, der Flughafen Zürich AG in Bezug auf die
Rechnung Nr. 050/2010 Fr. 1‘630.35 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3). Sie
stellte fest, mit den beiden Zahlungen seien die Nettobezüge, die die ent-
schädigungsberechtigten Nettohonorare ihrer beiden ehemaligen Mitglie-
der gemäss der Rechnung Nr. 001/2016 überstiegen, zurückerstattet und
die entsprechenden Gutschriften aus dem Kostenvorschuss der Flughafen
Zürich AG abgegolten (Dispositiv-Ziff. 4). Sie beauftragte weiter die vom
Bundesverwaltungsgericht mandatierte Treuhandstelle der ESchK, nach
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zugunsten des Vorschusskontos
der Flughafen Zürich AG ein Rektifikat bezüglich der zu viel einbezahlten
Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 6). Ausserdem
verpflichtete sie das Bundesverwaltungsgericht, der Flughafen Zürich AG
den im Zusammenhang mit den erwähnten Rechnungen verbleibenden
rückerstattungspflichtigen Betrag von Fr. 3‘713.75 zurückzuerstatten (mit-
tels Verrechnung mit künftigen Staatsgebühren; Dispositiv-Ziff. 7).
E.c Zur Begründung der Rückerstattungspflicht von Y._______ und
X._______ in Bezug auf die Rechnung Nr. 050/2010 führte die ESchK 10
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aus, aufgrund des Urteils A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts
stehe für sie verbindlich fest, dass die Flughafen Zürich AG Aufwendungen
von Fr. 5‘336.– für die beiden Beschwerden gegen die Sistierungsverfü-
gungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzüglich Fr. 533.60 Staatsge-
bühr nicht zu übernehmen habe. Es erschiene indes unbillig, wenn ihre
beiden ehemaligen Mitglieder selber für diese Aufwendungen aufkommen
müssten, da sie die erwähnten Arbeiten für die ESchK 10 und nicht gleich-
sam als Privatpersonen getätigt hätten. Grundsätzlich habe daher das
Bundesverwaltungsgericht als Kasse der ESchK 10 diese Aufwendungen
zu tragen. Dies gelte freilich jeweils nicht für den gesamten, nach dem un-
bestrittenen Verteilschlüssel auf das jeweilige ehemalige Mitglied entfallen-
den Teilbetrag. Vielmehr jeweils nur für jenen Teilbetrag, der sich ergäbe,
wenn statt auf die zu hohen Stundenansätze gemäss der Rechnung
Nr. 050/2010 auf die im Urteil A-3043/2011 verbindlich festgelegten tiefe-
ren Stundenansätze abgestellt werde. Den jeweils darüber hinausgehen-
den Teilbetrag müsse das jeweilige ehemalige Mitglied der Flughafen Zü-
rich AG selber zurückerstatten (vgl. zum Ganzen Ziff. 3.3 f. des Beschlus-
ses).
F.
Gegen diesen Beschluss der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2884/2016). Sie
beantragt, es seien Dispositiv-Ziff. 3, 4, 6 und 7 des Beschlusses insoweit
aufzuheben, als sie damit verpflichtet werde bzw. aus ihr auferlegten Ver-
pflichtungen Folgen abgeleitet würden. Zur Begründung bringt sie nebst
weiteren Rügen insbesondere vor, die Beziehung der Vorinstanz zur Flug-
hafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) müsse klar von der
Beziehung der Vorinstanz zu ihren Mitgliedern getrennt werden. Aus dem
Urteil A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts, das erstere Bezie-
hung betreffe, könne daher nicht abgeleitet werden, ihre Entschädigung für
die erwähnten Arbeiten sei im internen Verhältnis zu reduzieren.
G.
Die Beschwerdegegnerin nimmt am 31. Mai 2016 zur Beschwerde Stel-
lung. Sie verzichtet auf das Stellen von Anträgen in der Sache mit der Be-
gründung, die Angelegenheit betreffe einzig die Frage nach den im internen
Verhältnis Rückerstattungspflichtigen. Diese Frage sei für sie zweitrangig,
da es ihr ausschliesslich um eine korrekte Abrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses „Personalkosten“ und damit um die Rückerstattung
des zu viel daraus bezogenen Betrags gehe, also um einen Anspruch, der
A-2884/2016
Seite 7
sich ohnehin gegen die Vorinstanz bzw. den Bund als Vorschussempfänger
richte.
H.
Die Vorinstanz äussert sich am 22. Juni 2016 einzig zur Verlegung der Ver-
fahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren und nimmt ansons-
ten nicht zur Beschwerde Stellung.
I.
I.a Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 verfügt die Vorinstanz in Reaktion auf
das Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Dispositiv-Ziff. 2 ih-
res Beschlusses vom 20. Dezember 2012 (vgl. Bst. D.a) werde bezüglich
der Taggeld-Ansprüche der Beschwerdeführerin wie folgt geändert: Mit
Eintritt der Rechtskraft des neuen Beschlusses verblieben dieser von den
im entsprechenden Zusammenhang getätigten Vorschussbezügen Taggel-
der (brutto) von insgesamt Fr. 112‘219.15 definitiv (Dispositiv-Ziff. 1.1). Im
Übrigen werde sie verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 38‘011.05 zu
bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.2). Sie stellt weiter fest, mit dieser Zahlung
seien die Vorschussbezüge der Beschwerdeführerin, die das gemäss dem
Urteil A-514/2013 entschädigungsberechtigte Nettohonorar überstiegen,
zurückerstattet; zudem sei die entsprechende Gutschrift aus dem Kosten-
vorschuss der Beschwerdegegnerin abgegolten (Dispositiv-Ziff. 2). Sie ver-
pflichtet ausserdem die Beschwerdegegnerin, ihr über die „Vollstreckung
von Dispositiv-Ziff. 1.2“ umgehend Mitteilung zu erstatten (Dispositiv-
Ziff. 3).
I.b Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, Dispositiv-
Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 sei zwar durch das Urteil
A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts formell nicht aufgehoben oder
geändert worden und damit in formelle Rechtskraft erwachsen; sie könne
jedoch in Wiederwägung gezogen werden. In wiedererwägungsweiser Ab-
änderung dieser Dispositiv-Ziffer seien der Beschwerdeführerin jene Tag-
gelder definitiv zuzusprechen, die der Beschwerdegegnerin gemäss dem
Urteil A-514/2013 als Verfahrenskosten in Rechnung gestellt werden dür-
fen. Soweit die Bezüge der Beschwerdeführerin aus dem Kostenvorschuss
der Beschwerdegegnerin diesen Betrag überstiegen, habe die Beschwer-
deführerin dieser das Bezogene zurückzuzahlen.
J.
Gegen diesen Beschluss der Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin
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am 11. August 2016 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt (Verfahren A-4918/2016). Sie beantragt, es seien Dispositiv-Ziff. 1 bis
3 des Beschlusses aufzuheben. Zur Begründung bringt sie insbesondere
vor, wenn eine Kommission – wie die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2
ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 – den Begriff des „definitiven“
Verbleibens verwende, schliesse sie klar, eindeutig und bindend aus, dass
später auf den Entscheid zurückgekommen werden könne. Ein Rückkom-
men auf Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses sei weiter
auch aus anderen Gründen ausgeschlossen.
K.
Die Beschwerdegegnerin nimmt am 20. September 2016 zu dieser zweiten
Beschwerde Stellung. Sie verzichtet wie bereits im Beschwerdeverfahren
A-2884/2016 und mit entsprechender Begründung auf das Stellen von An-
trägen in der Sache.
L.
Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 21. September 2016 auf eine
Stellungnahme zu dieser zweiten Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführerin verzichtet in beiden Beschwerdeverfahren jeweils
mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme.
N.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 vereinigt der Instruktionsrichter die
beiden Beschwerdeverfahren und führt sie unter der Verfahrensnummer
A-2884/2016 weiter.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern diese
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von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 77 Abs. 1 EntG unterliegen Ent-
scheide der Schätzungskommission der Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht.
Die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanz vom 6. April und 29. Juni
2016 sind grundsätzlich (vgl. insb. E. 10.2) zulässige Anfechtungsobjekte
im Sinne von Art. 5 VwVG. Sie stammen von einer Vorinstanz nach Art. 33
Bst. f VGG, deren Entscheide nach der spezialgesetzlichen Regelung der
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach ohne Weiteres für die Beurteilung der gegen die beiden Beschlüsse
gerichteten Beschwerden zuständig. Soweit weder das EntG noch das
VGG anderes bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem
VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG; Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Nach Art. 78 Abs. 1 EntG, der vorliegend allerdings nicht einschlägig
ist, sind neben den Hauptparteien auch gewisse Nebenparteien zur Be-
schwerde befugt, soweit sie infolge eines Entscheids der Schätzungskom-
mission zu Verlust gekommen sind.
Die Beschwerdeführerin hat bei beiden angefochtenen Beschlüssen am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist mit ihren Begehren jedoch
jeweils nicht durchgedrungen. Mit ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2016 ver-
langt sie im Wesentlichen eine Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz
vom 6. April 2016 insoweit, als sie durch diesen, insbesondere die Ver-
pflichtung zur Rückerstattung eines Betrages von Fr. 1‘630.35 an die Be-
schwerdegegnerin, nachteilig betroffen wird. Entsprechendes gilt für ihre
Beschwerde vom 11. August 2016 gegen den Beschluss der Vorinstanz
vom 29. Juni 2016, mit der sie sich insbesondere gegen ihre Verpflichtung,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 38‘011.05 zurückzuerstatten,
zur Wehr setzt. Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach in beiden Fällen
grundsätzlich ohne Weiteres bejahen. Ob sie jeweils hinsichtlich sämtlicher
angefochtener Dispositiv-Ziffern besteht, was fraglich erscheint, kann offen
bleiben, kommt dieser Frage doch, wie die materielle Prüfung zeigen wird,
keine entscheidrelevante Bedeutung zu.
A-2884/2016
Seite 10
1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb grundsätzlich (vgl. E. 1.1
und E. 1.2) darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG).
2.2 Es würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweis-
würdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266
E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsa-
che, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann
als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Über-
zeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes
nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht
erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht beachtet ausserdem den Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist deshalb verpflichtet, auf
den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu geben, von der es über-
zeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Be-
gründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
3.
3.1 Wie dargelegt, ist vorliegend im Wesentlichen strittig, ob die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin mit den beiden angefochtenen Beschlüssen ver-
pflichten durfte, der Beschwerdegegnerin einen Teil der aus deren Kosten-
vorschüssen in Flughafenfällen bezogenen Taggelder zurückzuerstatten.
Den beiden Beschlüssen ist gemeinsam, dass sie jeweils der Umsetzung
A-2884/2016
Seite 11
eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts dienen
(Urteil A-3043/2011 [Beschluss vom 6. April 2016] bzw. Urteil A-514/2013
[Beschluss vom 29. Juni 2016]). Dies in dem Sinn, als der Beschwerde-
gegnerin durch die der Beschwerdeführerin auferlegten strittigen Zahlun-
gen ein Teil jenes aus ihren Kostenvorschüssen bezogenen Betrags wieder
zufliessen soll, den sie gemäss dem jeweiligen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht als Verfahrenskosten in Flughafenfällen zu tragen hat.
Bei der Prüfung der gegen die beiden Beschlüsse gerichteten Beschwer-
den stellen sich freilich trotz dieser Gemeinsamkeit unterschiedliche Fra-
gen. Nachfolgend wird daher zuerst auf die Beschwerde gegen den Be-
schluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 eingegangen (E. 4 ff.), anschlies-
send auf jene gegen den Beschluss vom 29. Juni 2016 (E. 11 ff.).
3.2 Zu beachten ist dabei, dass am 1. April 2013 die Verordnung vom
13. Februar 2013 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteig-
nungsverfahren (SR 711.3; nachfolgend: Kostenverordnung) in Kraft trat,
die die Verordnung vom 10. Juli 1968 über die Gebühren und Entschädi-
gungen im Enteignungsverfahren ablöste (AS 1968 925; nachfolgend:
Kostenverordnung 1968). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Kostenverordnung sind
alle Gebühren und Entschädigungen nach dieser Verordnung zu berech-
nen, soweit dafür nicht bereits Rechnung gestellt wurde. Liegt bereits eine
Rechnung vor, richten sich die erhobenen Verfahrenskosten nach der Kos-
tenverordnung 1968 (vgl. Urteil des BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015
[nachfolgend: Urteil A-193/2015] E. 4 mit Hinweis). Die vorliegend strittigen
Taggeldbeträge wurden der Beschwerdegegnerin noch vor Inkrafttreten
der neuen Kostenverordnung in Rechnung gestellt, zulasten ihrer Kosten-
vorschüsse der Beschwerdeführerin gutgeschrieben und als Verfahrens-
kosten festgesetzt. Bei der nachfolgenden Prüfung der beiden Beschwer-
den kommt somit die Kostenverordnung 1968 zur Anwendung (vgl. Urteil
A-193/2015 E. 4).
4.
Wie erwähnt (vgl. Bst. F), bringt die Beschwerdeführerin gegen den Be-
schluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 insbesondere vor, die Beziehung
der Vorinstanz zur Beschwerdegegnerin müsse klar von der Beziehung der
Vorinstanz zu ihren Mitgliedern getrennt werden. Aus dem Urteil
A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts, das ersteres Verhältnis be-
treffe, könne daher nicht abgeleitet werden, ihre Entschädigung für die Ar-
beiten im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen die beiden Sistie-
rungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts sei im internen Verhält-
nis zu reduzieren.
A-2884/2016
Seite 12
4.1 Die Vorinstanz spricht im angefochtenen Beschluss dem erwähnten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob die Be-
schwerdeführerin einen Teil der für die erwähnten Arbeiten bezogenen Tag-
gelder zurückerstatten muss, im Unterschied zu dieser zwar eine gewisse
Bedeutung zu (vgl. Bst. E.c). Sie erachtet die Feststellung im Urteil,
Y._______ könne für diese Arbeiten keine Taggelder beanspruchen, für das
interne Verhältnis jedoch offenbar nicht als massgeblich. Sie kommt im Ge-
genteil vielmehr zum Schluss, diesem wie auch der Beschwerdeführerin
stünden dafür grundsätzlich Taggelder zu. Eine teilweise Rückerstattungs-
pflicht ihrer beiden ehemaligen Mitglieder bejaht sie in der Folge einzig
deshalb, weil diese für diese Arbeiten mit Rechnung Nr. 050/2010 höhere
Stundenansätze in Rechnung stellten, als sie im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts festgelegt und von ihr als verbindlich erachtet werden (Be-
schwerdeführerin: Fr. 150.– statt Fr. 58.82).
4.2 Diese Ansicht der Vorinstanz – und erst recht die noch weiter gehende
der Beschwerdeführerin – vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu,
dass der (Rückweisungs-) Entscheid A-3043/2011 des Bundesverwal-
tungsgerichts, soweit hier von Interesse, formell lediglich die Frage betrifft,
ob der Beschwerdegegnerin für die erwähnten Arbeiten Taggelder als Ver-
fahrenskosten auferlegt werden können. Nichts in der Begründung, mit der
das Bundesverwaltungsgericht diese Frage verneint (vgl. E. 11.4.2 des
Entscheids; Bst. C.c), deutet jedoch darauf hin, dass die Entschädigungs-
berechtigung dieser Arbeiten einzig im Verhältnis gegenüber der Be-
schwerdegegnerin ausgeschlossen werden sollte. Im Gegenteil, mit der
Feststellung, diese Arbeiten seien nicht in Erfüllung einer Aufgabe ausge-
führt worden, die Y._______ durch das EntG übertragen werde, wird viel-
mehr allgemein und unmissverständlich klargestellt, dass dieser insoweit
nicht in seiner Funktion als Präsident der Vorinstanz handelte. Entspre-
chend wird im Anschluss an diese Feststellung allgemein und ohne jede
Einschränkung festgehalten, er könne für diese Tätigkeiten keine Taggel-
der beanspruchen. Diese Ausführungen sind ohne Weiteres auf die Be-
schwerdeführerin zu übertragen, wird diese darin doch einzig deshalb nicht
erwähnt, weil offenbar nicht bekannt war, dass auch sie an diesen Arbeiten
beteiligt war. Dass die Entschädigungsberechtigung allgemein, mithin auch
im internen Verhältnis verneint werden sollte, ergibt sich im Übrigen allein
schon aus dem Umstand, dass das für die Mitglieder (inkl. Aktuar) der
ESchK geltende besondere Entschädigungsregime hinsichtlich der Frage,
für welche Arbeiten ein Taggeld beansprucht werden kann, nicht zwischen
dem externen und dem internen Verhältnis unterscheidet (vgl. insb. Art. 6
A-2884/2016
Seite 13
f. und Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung 1968; heute Art. 6 f. und Art. 19
Abs. 1 Kostenverordnung).
4.3 Gegen die Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im
dargelegten Sinn spricht nicht, dass – wie die Beschwerdeführerin zuguns-
ten der ihrer Ansicht nach notwendigen strikten Unterscheidung zwischen
dem externen und dem internen Verhältnis vorbringt – in der Kostenverord-
nung 1968 nirgends festgehalten wird, es bestehe ein unmittelbarer Kon-
nex zwischen den Kosten, die den Enteigneten auferlegt werden können,
und den Entschädigungsansprüchen der Mitglieder der Schätzungskom-
mission. Da diese Verordnung (wie auch die neue Kostenverordnung) hin-
sichtlich der Frage, für welche Arbeiten ein Taggeld beansprucht werden
kann, nicht zwischen dem externen und dem internen Verhältnis unter-
scheidet, ist nicht ersichtlich, wozu es einer solchen Feststellung – was
auch immer damit genau gemeint sein mag – bedürfte, damit ein einheitli-
cher Entscheid über die Frage der Entschädigungsberechtigung zulässig
bzw. von einem solchen auszugehen ist.
Unerheblich ist im Weiteren, ob – wie die Beschwerdeführerin gegen ihre
Rückerstattungspflicht weiter vorbringt – hinsichtlich der genannten Arbei-
ten die Voraussetzungen für eine persönliche Haftbarkeit für Behördentä-
tigkeit erfüllt sind. Bei der Frage der internen Entschädigungsberechtigung
dieser Arbeiten geht es – auch wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin (und Y._______) im angefochtenen Beschluss eine Zahlungspflicht ge-
genüber der Beschwerdegegnerin auferlegt – nicht um die Frage der Haf-
tung für fehlerhaftes Behördenhandeln. Vielmehr geht es wie bei der Frage
der externen Entschädigungsberechtigung darum, ob die Beschwerdefüh-
rerin (bzw. Y._______) diese Arbeiten in ihrer (bzw. seiner) behördlichen
Funktion ausführte. Dass die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz diese
Frage abweichend vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid
bejahen, ändert daran nichts und stellt entsprechend die dargelegte Inter-
pretation dieses Entscheids ebenfalls nicht in Frage.
4.4 Bei korrekter Auslegung des (Rückweisungs-) Entscheids des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz demnach im angefochtenen Be-
schluss die Entschädigungsberechtigung der erwähnten Tätigkeiten im in-
ternen Verhältnis nicht anders beurteilen dürfen als im externen Verhältnis.
Dem steht nicht entgegen, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts formell nur das externe Verhältnis betrifft. Da das für die Mitglieder
(inkl. Aktuar) der ESchK geltende Entschädigungsregime hinsichtlich der
Frage, für welche Arbeiten ein Taggeld beansprucht werden kann, nicht
A-2884/2016
Seite 14
zwischen den beiden Verhältnissen unterscheidet, war die Vorinstanz auch
hinsichtlich der Frage der internen Entschädigungsberechtigung an den
(Rückweisungs-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gebunden
(Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sie durfte daher nicht einfach systemwidrig jenen
Teilbetrag von den nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
nicht entschädigungsberechtigten Taggeldern in der Höhe Fr. 5‘336.–, der
nach dem offenbar unbestrittenen Verteilschlüssel auf die Beschwerdefüh-
rerin entfällt (Fr. 2‘861.–), um den Betrag reduzieren, den diese ihrer An-
sicht nach auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 58.82 hätte
beanspruchen dürfen. Vielmehr hätte sie den von der Beschwerdeführerin
zurückzuzahlenden Betrag auf der Grundlage des ungekürzten Teilbetrags
berechnen, mithin grundsätzlich mehr zurückfordern müssen, als sie es mit
dem angefochtenen Beschluss tat.
4.5 Der auf die Unterscheidung zwischen dem externen und dem internen
Verhältnis gestützte Einwand der Beschwerdeführerin gegen die ihr aufer-
legte Rückzahlungspflicht erweist sich demnach als unzutreffend. Zu prü-
fen bleibt, ob ihre weiteren Einwände dieser Pflicht entgegenstehen bzw.
die vorstehenden Ausführungen zur Tragweite des (Rückweisungs-) Ent-
scheids des Bundesverwaltungsgerichts zu entkräften vermögen
(vgl. E. 5 - 9).
5.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, sie
habe der Vorinstanz die ihr für die erwähnten Arbeiten ausgerichtete Ent-
schädigung vor langer Zeit in Rechnung gestellt. Die Entschädigung sei
von keiner Seite angefochten worden und in formelle Rechtskraft erwach-
sen. Eingetreten sei auch die materielle Rechtskraft, sei doch im heutigen
Zeitpunkt kein Rechtstitel ersichtlich, der es erlauben würde, auf die bereits
ausbezahlte Entschädigung zurückzukommen. Angesichts der längst ein-
getretenen formellen und materiellen Rechtskraft sei eine Korrektur der
Entschädigung im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen.
5.1 Gemäss Art. 20 Kostenverordnung 1968 (heute Art. 21 Kostenverord-
nung) stellten die Stellvertreter des Präsidenten und die Mitglieder der
Schätzungskommission, die beigezogenen besonderen Sachverständigen
und der Aktuar dem Präsidenten der Schätzungskommission für ihre Be-
mühungen Rechnung (Abs. 1). Dieser prüfte die Rechnungen, erstellte und
visierte eine Gesamtrechnung und übermittelte sie der kostenpflichten Par-
A-2884/2016
Seite 15
tei (Abs. 2 Satz 1). Diese hatte den gesamten Rechnungsbetrag dem Prä-
sidenten der Schätzungskommission zu überweisen, der daraufhin intern
die Verteilung vornahm (Abs. 3).
5.2 Die vorliegend interessierende Entschädigung wurde dem Kostenvor-
schuss der Beschwerdegegnerin aufgrund der vom damaligen Präsidenten
der Vorinstanz, Y._______, visierten und der Beschwerdegegnerin über-
mittelten Gesamtrechnung Nr. 050/2010 belastet und der Beschwerdefüh-
rerin gutgeschrieben. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geht hervor, dass mit der Visierung und Übermittlung der Gesamt-
rechnung an die Beschwerdegegnerin die die Entschädigung betreffende
interne Rechnungsstellung konkludent genehmigt wurde (vgl. Urteil
A-193/2015 E. 8.2.3). Weiter ist daraus ersichtlich, dass die Gesamtrech-
nung im internen Verhältnis anfänglich eine gültige Rechtsgrundlage für die
Ausrichtung der Entschädigung bildete (vgl. Urteil A-193/2015 E. 8.2.3).
Hätte sich die Beschwerdegegnerin nämlich gegen die (u.a.) diese Ge-
samtrechnung betreffende Kostenverfügung der Vorinstanz vom 15. April
2011 nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zur Wehr ge-
setzt (vgl. Bst. D.b), wäre der Bezug der Entschädigung aus dem Kosten-
vorschuss unanfechtbar geworden. Die Vorinstanz hätte entsprechend den
fraglichen Betrag von der Beschwerdeführerin nicht mehr (teilweise) zu-
rückfordern können.
5.3 Mit dem Urteil A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts stand fest,
dass der Beschwerdegegnerin die Entschädigung nicht auferlegt werden
kann. Die Vorinstanz war entsprechend auch im internen Verhältnis inso-
weit nicht mehr an die Gesamtrechnung Nr. 050/2010 gebunden. Daran
ändert die mit deren Visierung und Übermittlung an die Beschwerdegeg-
nerin erfolgte konkludente Genehmigung der die Entschädigung betreffen-
den internen Rechnungsstellung nichts. Wegen des für die Mitglieder
(inkl. Aktuar) der ESchK geltenden besonderen Entschädigungsregimes
gelten solche Genehmigungen systembedingt grundsätzlich nur so weit,
als der genehmigte (Taggeld-) Aufwand der Beschwerdegegnerin auferlegt
werden kann. Eine unbedingte Genehmigung liefe namentlich darauf hin-
aus, den Mitgliedern (inkl. Aktuar) der ESchK systemwidrig – auf wessen
Kosten auch immer – eine Entschädigung auch für allfällige Tätigkeiten zu-
zusprechen, die sie nicht in Ausübung ihrer Funktion als Behördenmitglie-
der ausübten. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage.
5.4 Mit der Aufhebung (u.a.) der Gesamtrechnung Nr. 050/2010 mit dem
angefochtenen Beschluss vom 6. April 2016 und der Ausstellung der neuen
A-2884/2016
Seite 16
Rechnung Nr. 001/2016 fiel die vorläufige Rechtsgrundlage für die der Be-
schwerdeführerin entrichtete Entschädigung im internen Verhältnis auch
formell dahin (vgl. Urteil A-193/2015 E. 8.2.3). Es kann demnach nicht ge-
sagt werden, die aus dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin be-
zogene Entschädigung für die erwähnten Arbeiten sei der Beschwerdefüh-
rerin im internen Verhältnis formell und materiell rechtskräftig zugespro-
chen bzw. ausgerichtet worden. Im Gegenteil, eine Entschädigung (in re-
duzierter Höhe) für diese Arbeiten wird der Beschwerdeführerin einzig im
angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 zugesprochen.
Ihr gegenteiliges Vorbringen erweist sich somit als unzutreffend.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die ihr auferlegte Rückzahlungs-
pflicht sei mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. Sep-
tember 2012 (nachfolgend: Urteil 1C_224/2012) nicht vereinbar. Das Bun-
desgericht habe in E. 7 dieses Urteils festgehalten, den Präsidenten und
sonstigen Mitgliedern der ESchK dürften durch ihre Tätigkeit für die Eidge-
nossenschaft keine erheblichen Kosten und keine erheblichen finanziellen
Risiken entstehen. Zudem habe es ausgeführt, es würde dem Grundsatz
von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz widersprechen, wenn
solche Kosten ganz oder teilweise vom ehemaligen Präsidenten oder von
der aktuellen Präsidentin der Vorinstanz getragen werden müssten. Die
Pflicht, Kosten ihrer Tätigkeit für die Vorinstanz selber zu tragen, sei mit
dem bundesgerichtlichen Urteil sodann auch insofern nicht vereinbar, als
sie das Funktionieren der Vorinstanz als richterliche Behörde unmittelbar
beeinträchtigen würde (vgl. E. 5 des Urteils). Zudem würde sie den An-
spruch auf eine Beurteilung durch eine unabhängige und nur dem Gesetz
verpflichtete Behörde ernsthaft bedrohen, was unter dem Aspekt von Art. 6
EMRK unhaltbar sei.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-193/2015 bereits
zur Relevanz des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils für die Frage der
Rückzahlungspflicht im internen Verhältnis geäussert. Es hat ausgeführt,
das Bundesgericht sei in E. 7 seines Entscheids zwar zum Schluss gelangt,
der Bund müsse alle Kosten übernehmen, die den Enteignern nicht aufer-
legt werden können. Diese Erwägung sei jedoch vor dem Hintergrund zu
verstehen, dass die damalige Geschäftstätigkeit der Vorinstanz aufgrund
der hohen Geschäftslast gefährdet erschienen sei und das Bundesverwal-
tungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde dem ehemaligen
Präsidenten der Vorinstanz (Y._______) aufgetragen habe, zur beförderli-
chen Erledigung der Flughafenfälle die benötigten Hilfskräfte einzustellen
A-2884/2016
Seite 17
sowie Büroräumlichkeiten zu mieten und einzurichten (vgl. Bst. B). Dabei
sei ihm zugesichert worden, die verlangten Massnahmen hätten für ihn
keine finanziellen Risiken; vielmehr würden die entsprechenden Kosten
entweder von der Beschwerdegegnerin oder vom Bund getragen. Die vom
Bundesgericht statuierte Kostenübernahmepflicht des Bundes habe sich
nur auf die von dieser Zusicherung betroffenen Kosten bezogen. Sie könne
deshalb nicht verallgemeinernd auf die – im Verfahren A-193/2015 interes-
sierende – Entschädigung des betroffenen ehemaligen Mitglieds der
Vorinstanz übertragen werden, die die Beschwerdegegnerin nicht zu über-
nehmen habe. Die heutige Situation sei im Weiteren nicht mit der damali-
gen vergleichbar (vgl. E. 7.2 des Urteils).
6.2 An diesen zutreffenden Erwägungen ist vorliegend festzuhalten. Das
von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts kann
nicht verallgemeinert und auf deren von der Beschwerdegegnerin nicht zu
übernehmende Entschädigung für die erwähnten Tätigkeiten übertragen
werden. Es betrifft nur bestimmte Kosten (Kosten für die Grundausstattung
der Vorinstanz), deren allfällige Übernahme durch den Bund zudem durch
das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde
zugesichert worden war, weshalb insoweit der Grundsatz von Treu und
Glauben und der Vertrauensschutz zum Tragen kam. Ohne die im Urteil
hinsichtlich dieser Kosten statuierte Übernahmepflicht des Bundes wäre
ausserdem allenfalls das ordnungsgemässe Funktionieren der Vorinstanz
in Frage gestellt worden. Vorliegend geht es hingegen nicht um solche Kos-
ten. Ebenso wenig liegt eine Zusicherung im erwähnten Sinn vor. Das
Funktionieren der Vorinstanz wird weiter nicht dadurch in Frage gestellt,
dass die Beschwerdeführerin einen Teil jener Entschädigung zurückzuzah-
len muss, die ihr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil
A-3043/2011 für eine nicht in Ausübung ihrer behördlichen Funktion aus-
geübte Tätigkeit ausgerichtet wurde. Die Beschwerdeführerin vermag da-
her aus dem angerufenen Urteil des Bundesgerichts nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten, ebenso wenig aus Art. 6 EMRK.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der angefochtene Be-
schluss vom 6. April 2016 verletze den Vertrauensschutz auch insofern in
unhaltbarer Weise, als er im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-514/2013 stehe. Danach sei die mit dem Entscheid
A-3043/2011 des Bundesverwaltungsgerichts begründete Praxis nicht
A-2884/2016
Seite 18
rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die vor diesem Entscheid be-
reits abgeschlossen gewesen seien. Die Entschädigung, deren (teilweise)
Rückzahlung vorliegend streitig sei, sei vor diesem Zeitpunkt nach der da-
maligen Praxis ausgerichtet worden. Aufgrund des Vertrauensschutzes
könne daher nicht darauf zurückgekommen werden.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil A-514/2013 zwar in der
Tat fest, die mit seinem Entscheid A-3043/2011 begründete Praxis sei in
Bezug auf die Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes
nicht rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die vor diesem Entscheid
bereits abgeschlossen gewesen seien (vgl. E. 6.5 des Urteils). Daraus folgt
indes nicht, die Rüge der Beschwerdeführerin sei berechtigt. Zwar wurden
die Arbeiten, für die dieser die erwähnte Entschädigung ausgerichtet
wurde, vor Ergehen des Entscheids A-3043/2011 ausgeführt; sie sind je-
doch gemäss diesem Entscheid, wie dargelegt (vgl. E. 4.2 ff.), im externen
wie im internen Verhältnis nicht entschädigungsberechtigt. Derartige Arbei-
ten betrifft das Urteil A-514/2013 nun jedoch gerade nicht. Vielmehr äussert
es sich zur Frage, ob entschädigungsberechtigte Arbeiten der Beschwer-
deführerin, die vor dem erwähnten Zeitpunkt ausgeführt wurden, statt nach
den mit dem Entscheid A-3043/2011 festgesetzten tieferen Stundenansät-
zen nach den gemäss der früheren Praxis der Vorinstanz ausgerichteten
höheren Stundenansätzen zu entschädigen seien. Es ist somit für die
Frage, ob die der Beschwerdeführerin für die erwähnten nichtentschädi-
gungsberechtigten Arbeiten gutgeschriebene Entschädigung zurückgefor-
dert werden kann, nicht massgeblich. Es kann daher auch nicht gesagt
werden, der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016, mit
der diese Entschädigung teilweise zurückgefordert wird, stehe dazu im Wi-
derspruch und verstosse deshalb gegen den Vertrauensschutz.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, die (teilweise)
Rückforderung der erwähnten Entschädigung sei verspätet. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe im Urteil A-193/2015 ausgeführt, bei der Rückfor-
derung der Zahlungen, die dem – in jenem Fall betroffenen – ehemaligen
Mitglied der Vorinstanz aus den Vorschüssen der Beschwerdegegnerin
entrichtet worden seien, gehe es um die Rückforderung einer Zuwendung
aus einem nachträglich weggefallenen Grund (Art. 62 Abs. 2 OR analog).
Derartige Bereicherungsforderungen seien nun jedoch innert eines Jahres
geltend zu machen. Im vorliegenden Fall sei diese Frist längst abgelaufen.
Die Rückforderung stütze sich auf das Urteil A-3043/2011 vom 15. März
A-2884/2016
Seite 19
2012, sei jedoch erst am 6. April 2016 mit dem angefochtenen Beschluss
geltend gemacht worden.
8.2 Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Wie dargelegt (vgl. E. 5.4),
ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid
A-193/2015 des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Rechnung
Nr. 050/2010, die die Basis für die Belastung des Kostenvorschusses der
Beschwerdegegnerin und die Ausrichtung der Entschädigung an die Be-
schwerdeführerin bildete, als vorläufige Rechtsgrundlage im internen Ver-
hältnis erst mit dem Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2016 dahinfiel.
Erst mit diesem wurde (u.a.) diese Rechnung durch die neue Rechnung
Nr. 001/2016 ersetzt. Da die Vorinstanz mit diesem Beschluss zugleich die
Beschwerdeführerin zur (teilweisen) Rückerstattung der Entschädigung
verpflichtete, kann entsprechend nicht gesagt werden, sie habe die Rück-
forderung nicht innert der einjährigen Frist von Art. 67 Abs. 1 OR geltend
gemacht. Weitere Ausführungen zu dieser Bestimmung erübrigen sich des-
halb.
9.
9.1 Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin nicht lediglich in dem Umfang zur Rückerstattung
der für die erwähnten Arbeiten aus dem Kostenvorschuss der Beschwer-
degegnerin bezogenen Taggeld-Entschädigung hätte verpflichten müssen,
wie sie es im angefochtenen Beschluss vom 6. April 2016 tat. Vielmehr
hätte sie sie zur Rückerstattung eines höheren Betrags verpflichten sollen
(vgl. dazu E. 4.4). Damit stellt sich die Frage, ob der angefochtene Be-
schluss zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern ist. Eine derartige
sog. „Reformatio in peius“ ist zwar unter gewissen Voraussetzungen zuläs-
sig (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG); sie bildet jedoch auch bei Vorliegen
einer Rechtsverletzung keinen Automatismus. Gegen eine Reformatio in
peius können vielmehr namentlich Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit
bzw. der Gleichbehandlung im Unrecht sprechen (vgl. THOMAS HÄBERLI, in:
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N. 26 f.).
9.2 Genau dies ist vorliegend der Fall. Eine Reformatio in peius der die
Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin statuierenden Dispositiv-
Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses hätte zur Folge, dass die Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der Entschädigung für die erwähnten Arbei-
ten zu einer höheren Rückzahlung verpflichtet würde als Y._______, da die
A-2884/2016
Seite 20
dessen Rückerstattungspflicht festsetzende Dispositiv-Ziff. 2 des Be-
schlusses unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dies erscheint un-
billig, zumal die Beschwerdegegnerin die Frage der Rückerstattungspflicht
der Beschwerdeführerin als zweitrangig qualifiziert und auf das Stellen von
Anträgen in der Sache verzichtet (vgl. Bst. G). Es ist demnach aus Gründen
der Gleichbehandlung auf eine Reformatio in peius zu verzichten. Für die-
ses Vorgehen spricht im Übrigen auch, dass es sich bei der streitigen Frage
um eine spezielle Problematik handelt, die sich in Zukunft kaum wiederho-
len dürfte und deren Tragweite gering ist. Ein nennenswertes Interesse an
einer Reformatio in peius besteht mithin nicht.
9.3 Damit ist die der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. 3 des angefoch-
tenen Beschlusses vom 6. April 2016 auferlegte Rückzahlungspflicht von
Fr. 1‘630.35, deren Berechnung sie nicht in Frage stellt, zu bestätigen,
wenn auch mit einer anderen Begründung als die der Vorinstanz (vgl. zu
diesem Vorgehen E. 2.3). Gleiches gilt für die Feststellung in Dispositiv-
Ziff. 4 dieses Beschlusses, wonach mit dieser Zahlung die Rückerstat-
tungspflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der erwähnten
Entschädigung erfüllt sei. Zu prüfen bleibt das Vorbringen der Beschwer-
deführerin bezüglich Dispositiv-Ziff. 6 des Beschlusses, mit der, wie er-
wähnt (vgl. Bst. E.b), die vom Bundesverwaltungsgericht mandatierte
Treuhandstelle der ESchK beauftragt wird, nach Eintritt der Rechtskraft
(u.a.) hinsichtlich jener Sozialversicherungsbeiträge ein Rektifikat vorzu-
nehmen, die auf dem der Beschwerdeführerin nicht zuerkannten Teilbetrag
der erwähnten Entschädigung entrichtet wurden.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen Dispositiv-Ziff. 6 des ange-
fochtenen Beschlusses ein, Art. 16 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) lasse eine Korrektur nur bezogen auf fünf Jahre zu. Diese Frist
sei im vorliegenden Fall verstrichen. Es falle deshalb jedenfalls in Bezug
auf die bezahlten AHV-Beiträge ausser Betracht, eine Korrektur vorneh-
men zu wollen. Bezogen auf die übrigen Sozialversicherungsbeiträge ver-
halte es sich analog, gelte doch im Sozialversicherungsrecht eine prinzipi-
elle Verwirkungsfrist von fünf Jahren.
10.2 Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann offen bleiben. Obschon
die Vorinstanz ihren Auftrag an die Treuhandstelle in Verfügungsform klei-
det, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Anordnung, sondern
A-2884/2016
Seite 21
um eine Erklärung im Rahmen einer vertraglichen Beziehung. Insoweit liegt
dem Gehalt nach somit keine anfechtbare Verfügung vor (vgl. FELIX UHL-
MANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 21), über die im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre. Ob das Rektifi-
kat, das die Treuhandstelle nach Eintritt der Rechtskraft des angefochte-
nen Beschlusses vornehmen soll, in Betracht kommt (im Grundsatz wie in
der Höhe), werden vielmehr die betroffenen Versicherungsträger zu ent-
scheiden haben.
10.3 Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. April
2016 vermag demnach auch insoweit und damit insgesamt nicht zu über-
zeugen. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach-
folgend zu prüfen ist, wie es sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss
der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 verhält (vgl. E. 11 - 13).
11.
Wie erwähnt (vgl. Bst. J), bringt die Beschwerdeführerin gegen den Be-
schluss der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 insbesondere vor, wenn eine
Kommission – wie vorliegend die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2 ih-
res Beschlusses vom 20. Dezember 2012 – den Begriff des „definitiven“
Verbleibens verwende, schliesse sie klar, eindeutig und bindend aus, dass
später auf den Entscheid zurückgekommen werden könne. Ein Rückkom-
men auf Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses sei weiter
auch aus anderen Gründen ausgeschlossen.
11.1 Die Vorinstanz ist zwar im Unterschied zur Beschwerdeführerin der
Ansicht, die Voraussetzungen für eine Wiederwägung von Satz 2 von Dis-
positiv-Ziff. 2 ihres Beschlusses vom 20. Dezember 2012 seien erfüllt. Wie
diese geht sie jedoch davon aus, beim angefochtenen Beschluss vom
29. Juni 2016 handle es sich um einen Wiedererwägungsentscheid. Ihren
Ausführungen in Ziff. 7.3 dieses Beschlusses zufolge ergibt sich dies aus
dem Umstand, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 20. Dezember
2012 durch das Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts formell
nicht aufgehoben oder geändert wurde und in formelle Rechtskraft er-
wuchs. Daraus zieht sie offenbar den Schluss, der Beschwerdeführerin
seien die Gutschriften aus den Kostenvorschüssen, die die Beschwerde-
gegnerin im Hinblick auf die nach Dispositiv-Ziff. 1 dieses Beschlusses zu
tragenden Verfahrenskosten leistete, in voller Höhe formell rechtskräftig
zugesprochen worden, obschon die der Beschwerdegegnerin mit dieser
Dispositiv-Ziffer auferlegten Verfahrenskosten durch das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts nachträglich reduziert wurden. Die Gutschriften
A-2884/2016
Seite 22
könnten daher nur mittels einer Wiedererwägung von Satz 2 von Disposi-
tiv-Ziff. 2 dieses Beschlusses reduziert bzw. zurückgefordert werden. Diese
Ansicht vermag nun allerdings – wie nachfolgend darzulegen ist – ebenso
wenig zu überzeugen wie die noch weiter gehende der Beschwerdeführe-
rin.
11.2 Wie bereits aus dem Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsge-
richts hervorgeht (vgl. Bst. D.c), ist der Beschluss der Vorinstanz vom
20. Dezember 2012 nicht dahingehend auszulegen, dessen Dispositiv-
Ziff. 1 und 2 (vgl. den Wortlaut in Bst. D.a) stünden unverbunden nebenei-
nander. Vielmehr bilden die Anordnung betreffend die Verfahrenskosten in
ersterer und die Anordnung betreffend die Kostenvorschüsse in letzterer
Ziffer ein aufeinander bezogenes Ganzes. Der materielle Gehalt bzw. die
Tragweite von Dispositiv-Ziff. 2 hängt dabei davon ab, in welchem Umfang
der Beschwerdegegnerin mit Dispositiv-Ziff. 1 Verfahrenskosten auferlegt
werden (können). Eine Verrechnung der aus den Kostenvorschüssen der
Beschwerdegegnerin bezogenen Beträge mit den von dieser zu tragenden
Verfahrenskosten erfolgt mithin nach Satz 1 von Dispositiv-Ziff. 2 auch
ohne dessen nachträgliche formelle Abänderung nur in dem Umfang, in
dem Dispositiv-Ziff. 1 Bestand hat bzw. rechtskräftig wird (vgl. bereits Urteil
A-514/2013 E. 1.3). Ebenso werden den „Berechtigten“ mit Satz 2 von Dis-
positiv-Ziff. 2 auch ohne dessen nachträgliche formelle Abänderung aus
den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin erfolgte Gutschriften nur
in diesem Umfang definitiv zugesprochen. Die Formulierung „mit Eintritt der
Rechtskraft“ in diesem Satz bezieht sich demnach nicht nur auf diesen oder
Dispositiv-Ziff. 2. Vielmehr setzt der Verbleib sämtlicher Gutschriften bei
den „Berechtigten“ voraus, dass auch Dispositiv-Ziff. 1 bzw. die Regelung
der beiden Dispositiv-Ziffern als Ganzes ohne Abänderung in formelle
Rechtskraft erwächst.
11.3 Diese Interpretation trägt dem für die Mitglieder (inkl. Aktuar) der
ESchK geltenden besonderen Entschädigungsregime angemessen Rech-
nung. Ebenso dem Umstand, dass eine Verrechnung von Bezügen aus den
Kostenvorschüssen mit nicht geschuldeten Verfahrenskosten nicht möglich
ist und eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Entschädigun-
gen im hier interessierenden Sinn, die im externen Verhältnis nicht in Rech-
nung gestellt werden können, nicht besteht. Dass Satz 2 von Dispositiv-
Ziff. 2 dennoch unabhängig von der Frage auszulegen sein soll, in welchem
Umfang der Beschwerdegegnerin nach Dispositiv-Ziff. 1 Verfahrenskosten
auferlegt werden können – wie die Beschwerdeführerin und offenbar auch
die Vorinstanz annehmen –, überzeugt nicht. Eine solche Auslegung läuft
A-2884/2016
Seite 23
letztlich auf die Annahme hinaus, die am Beschluss beteiligten Mitglieder
der Vorinstanz hätten den „Berechtigten“ mit Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2
die Gutschriften aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin
– auf wessen Kosten auch immer – unabhängig von der Frage, ob sie zu
Recht erfolgten, zusprechen wollen, mithin etwa auch dann, wenn sie auf
der Grundlage fehlerhafter Abrechnungen oder für Arbeiten erfolgten, die
gar nicht in behördlicher Funktion ausgeführt wurden. Ein solches Vorge-
hen wäre indes nicht zu rechtfertigen, weshalb auch nicht davon auszuge-
hen ist, die am Beschluss beteiligten Mitglieder der Vorinstanz hätten so
handeln wollen bzw. ihr Beschluss sei in diesem Sinn zu interpretieren.
11.4 Daran ändert nichts, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt –
die Vorinstanz den Beschluss in Kenntnis aller massgebenden Umstände
getroffen und einvernehmlich sowie definitiv habe festlegen wollen, dass
auf eine bestimme Art und Weise abgerechnet werde. Es mag zwar sein,
dass die am Beschluss beteiligten Mitglieder der Vorinstanz mit dessen Er-
lass namentlich klarstellen wollten, welche Stundenansätze die Beschwer-
deführerin für ihre behördlichen Arbeiten verrechnen darf. Daraus folgt je-
doch nicht, sie hätten mit Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 beabsichtigt, den
„Berechtigten“ bzw. der Beschwerdeführerin die Bezüge aus den Kosten-
vorschüssen der Beschwerdegegnerin auch dann zuzusprechen, wenn die
von ihnen als korrekt erachtete Berechnungsgrundlage im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens als unzutreffend beurteilt und die Höhe der mit Dis-
positiv-Ziff. 1 festgesetzten Verfahrenskosten deshalb reduziert werden
würde. Für eine solche Absicht, die letztlich darauf abzielte, einem Mitglied
der eigenen Behörde – auf wessen Kosten auch immer – einen ungerecht-
fertigten Vorteil zu sichern, bestehen keinerlei Anzeichen.
11.5 Wird Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses im dar-
gelegten korrekten Sinn ausgelegt, reduzieren sich die damit den „Berech-
tigten“ definitiv zugesprochenen Gutschriften automatisch in dem Umfang,
in dem die in Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses festgesetzten Verfahrens-
kosten durch das Urteil A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts redu-
ziert werden, das heisst auf den Betrag von Fr. 117‘506.30. Werden von
diesem Betrag die vom Bundesverwaltungsgericht im Umfang von
Fr. 5‘287.15 anerkannten Auslagen zugunsten der W._______ abgezogen,
verbleibt ein Betrag von Fr. 112‘219.15 (brutto) zugunsten der Beschwer-
deführerin. Eine korrekte Auslegung von Satz 2 Dispositiv-Ziff. 2 unter Be-
rücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergibt in Bezug
auf die Beschwerdeführerin somit den gleichen Betrag, wie er dieser in
Dispositiv-Ziff. 1.1 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 29.
A-2884/2016
Seite 24
Juni 2016 definitiv zugesprochen wird. Dieser Beschluss ändert Satz 2 von
Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012
insoweit demnach nicht ab. Vielmehr bestätigt er, was damit bereits formell
rechtskräftig entschieden wurde. Er ist entsprechend dem Gehalt nach
zwar klarstellender, aber lediglich deklaratorischer Natur. Seine Zulässig-
keit hängt folglich nicht davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Wieder-
erwägung erfüllt sind.
11.6 Was mit den Gutschriften zu geschehen hat, die der Beschwerdefüh-
rerin nicht definitiv verbleiben sollen, ergibt sich aus der Auslegung von
Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses im dargelegten
Sinn nicht. Diese Frage wird in diesem Satz nicht geregelt, ebenso wenig
in Satz 1 von Dispositiv-Ziff. 2 oder Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses. Dis-
positiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom
29. Juni 2016, mit der die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Be-
schwerdegegnerin den Betrag von Fr. 38‘011.05 zu bezahlen, ändert den
früheren Beschluss somit ebenfalls nicht ab. Vielmehr ergänzt sie ihn, in-
dem sie eine Frage regelt, die sich nur wegen der Reduktion der der Be-
schwerdegegnerin damit auferlegten Verfahrenskosten durch das Bundes-
verwaltungsgericht überhaupt erst stellt. Gleiches gilt für Dispositiv-Ziff. 2
des angefochtenen Beschlusses, mit der festgestellt wird, mit der Bezah-
lung dieses Betrags habe die Beschwerdeführerin ihre Rückerstattungs-
pflicht im hier interessierenden Zusammenhang erfüllt. Dispositiv-Ziff. 3
des angefochtenen Beschlusses bezieht sich ebenfalls auf diese Rücker-
stattungspflicht, weshalb auch sie den erwähnten früheren Beschluss nicht
abändert. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Be-
schluss zur Rückerstattung des ihr nicht definitiv zugesprochenen Teils der
aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin bezogenen Taggel-
der verpflichtet wird oder damit im Zusammenhang stehende Anordnungen
getroffen werden, handelt es sich dem Gehalt nach somit ebenfalls nicht
um ein Zurückkommen auf Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten
früheren Beschlusses. Die entsprechenden Anordnungen setzen daher
ebenfalls nicht voraus, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwä-
gung erfüllt sind.
11.7 Soweit die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Beschluss
vorbringt, die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf Satz 2 von Dis-
positiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012
seien nicht erfüllt, geht ihr Vorbringen demnach ins Leere. Auf ihre sonsti-
gen Ausführungen in diesem Zusammenhang ist nachfolgend daher nur so
weit einzugehen, als darin weitere Einwände gegen den angefochtenen
A-2884/2016
Seite 25
Beschluss erhoben werden oder dies im Zusammenhang mit der Prüfung
ihrer weiteren Einwände erforderlich ist. Erwähnt sei an dieser Stelle im-
merhin, dass ihr Vorbringen, der angefochtene Beschluss sei bereits des-
halb unzulässig, weil er den Grundsatz der Parallelität der Formen miss-
achte, der bei Wiedererwägungen zu beachten sei, von vornherein nicht
greift, da mit dem angefochtenen Beschluss eben gerade nicht auf den
Beschluss vom 20. Dezember 2012 zurückgekommen wird.
12.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Rahmen ihrer Ausführungen zur
Frage der Wiederwägung auch auf den Vertrauensschutz. Sie macht gel-
tend, im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Präsidentin der Vorinstanz sei ihr
vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts zugesichert worden, sie könne
im Verhältnis zur Vorinstanz so abrechnen, wie sie es in der Folge getan
habe, also auf der Grundlage eines Taggeldes von Fr. 800.–, wie es die
Kostenverordnung 1968 für als freierwerbende Anwälte tätige Präsidenten
der Schätzungskommission vorgesehen habe. Als sie sich im Herbst 2010
zur Verfügung gestellt habe, das Präsidium der Vorinstanz zu übernehmen,
habe ein Vorstellungsgespräch beim Bundesverwaltungsgericht stattge-
funden. An diesem Gespräch habe sie der anwesenden Gerichtsdelegation
klar erläutert, dass sie eine allfällige neue Aufgabe bei der Vorinstanz
hauptamtlich antreten würde. Die Frage der Entschädigung sei ausdrück-
lich debattiert worden, wobei klar, eindeutig und uneingeschränkt bestätigt
worden sei, dass sie als Selbständigerwerbende abrechnen könne. Es sei
allen Beteiligten klar gewesen, dass beim Übergang von der Aktuarin zur
Präsidentin ein entsprechend höheres Honorar ausgerichtet werden solle.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Eigenschaft als Aufsichts-
behörde am 13. Februar 2012 denn auch akzeptiert, dass sie ihrem Auf-
wand für das Jahr 2011 den entsprechenden Stundenansatz zu Grunde
gelegt habe. In der Folge seien die entsprechenden Honorare ohne Ein-
schränkung überwiesen worden. Auch innerhalb der Vorinstanz sei unbe-
stritten gewesen, dass sie so abrechnen solle, wie sie es getan habe. Dies
habe dann auch zum Beschluss vom 20. Dezember 2012 geführt, mit dem
die Vorinstanz die interessierenden Fragen in Kenntnis aller Umstände ab-
schliessend und definitiv entschieden habe (vgl. auch E. 11.4). Sie sei in
Bezug auf die von ihr verlangten und in der Folge erhaltenen Entschädi-
gungen immer gutgläubig gewesen und sei es auch heute noch. Sie habe
nie daran gezweifelt und auch nie daran zweifeln müssen, dass sie diese
Entschädigungen in völliger Übereinstimmung mit allen massgebenden
Grundlagen verlangt und erhalten habe.
A-2884/2016
Seite 26
12.1 Der (u.a.) in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
verleiht jeder Person einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrau-
ens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartun-
gen begründendes Verhalten der Behörden. Der Anspruch setzt zunächst
eine Vertrauensgrundlage voraus, das heisst ein Verhalten eines staatli-
chen Organs, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst und so bestimmt ist, dass diese daraus die für ihre Dispositionen
massgeblichen Informationen entnehmen können. Erforderlich ist weiter,
dass die sich auf den Vertrauensschutz Berufenden von der Vertrauens-
grundlage Kenntnis hatten und deren allfällige Fehlerhaftigkeit weder kann-
ten noch bei gehöriger Sorgfalt hätten kennen müssen. Abzustellen ist da-
bei auf ihre jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse. Den An-
spruch auf Vertrauensschutz kann sodann in der Regel nur geltend ma-
chen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne
Nachteil nicht wieder rückgängig zu machen ist. Schliesslich kann der Be-
rufung auf den Vertrauensschutz auch bei ansonsten erfüllten Vorausset-
zungen ein allfälliges überwiegendes Interesse entgegenstehen (vgl. zum
Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 132 II 240 E. 3.2.2; Urteil des BVGer
A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff.).
12.2
12.2.1 Gemäss Art. 7 Kostenverordnung 1968 bezog (u.a.) der Aktuar der
Schätzungskommission für seine Mitwirkung bei der Verhandlung, für die
Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 400.–.
War er ein freierwerbender Anwalt, konnte er ein Taggeld von Fr. 500.–
beanspruchen. Nach Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung 1968 bezog (u.a.) der
Präsident der Schätzungskommission für die ihm durch das Enteignungs-
gesetz übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 500.–. War er ein
freierwerbender Anwalt, stand ihm ein Taggeld von Fr. 800.– zu.
12.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
raum von November 2010 bis Januar 2011, der mit Gegenstand des Urteils
A-514/2013 des Bundesverwaltungsgerichts bildet, das dem angefochte-
nen Beschluss vom 29. Juni 2016 zugrunde liegt, einerseits als Aktuarin
der Vorinstanz und andererseits als freierwerbende Anwältin tätig war. Das
Bundesverwaltungsgericht gestand ihr in seinem Urteil entsprechend ohne
Weiteres ein Taggeld von Fr. 500.– bzw. – gestützt auf die bis zum Urteil
A-3043/2011 geltende vorinstanzliche Praxis – einen Stundenansatz von
Fr. 125.– zu. Es kürzte die Taggelder in der Folge aber zum einen, weil die
A-2884/2016
Seite 27
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin selbst gemes-
sen an der früheren vorinstanzlichen Praxis überhöhte Stundenansätze
von Fr. 150.– verrechnete; zum anderen, weil sie der Beschwerdegegnerin
eine grössere Anzahl Stunden in Rechnung stellte, als auf die Flughafen-
verfahren entfielen. Dass ihr das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich
des überhöhten Stundenansatzes oder der überhöhten Anzahl Stunden ir-
gendwelche Zusicherungen gemacht hätte, bringt die Beschwerdeführerin
nicht vor; ebenso wenig ist solches ersichtlich. Soweit die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss gestützt auf das
erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, die in der er-
wähnten Zeitspanne zu viel bezogenen Taggelder zurückzuerstatten, steht
dem somit von vornherein keine solche Zusicherung entgegen.
12.3
12.3.1 Was die Zeitspanne von Februar 2011 bis Februar 2012 betrifft, die
ausserdem Gegenstand des erwähnten Urteils A-514/2013 bildet, so ist
mittlerweile geklärt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einzig
als Präsidentin der Vorinstanz tätig war und keinem Nebenerwerb als frei-
erwerbende Anwältin nachging sowie die erforderliche Infrastruktur nicht
selber finanzierte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil ent-
sprechend fest, es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ihr das Tag-
geld von Fr. 800.– für als freierwerbende Anwälte tätige Präsidenten der
Schätzungskommission bzw. – nach der bis zum Urteil A-3043/2011 gel-
tenden vorinstanzlichen Praxis – der Stundenansatz von Fr. 200.– zuge-
sprochen werden könnte (vgl. E. 9.1 und 9.1.1 ff. des Urteils). Vielmehr
habe sie in dieser Zeitspanne lediglich einen Anspruch auf das Taggeld von
Fr. 500.– für sonstige Präsidenten der Schätzungskommission bzw. – ge-
mäss der früheren vorinstanzlichen Praxis – auf einen Stundenansatz von
Fr. 125.–. Dies allerdings nur für jene Anzahl Stunden, die von den in Rech-
nung gestellten Stunden auf die Flughafenverfahren entfallen seien. Die
der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Taggelder seien entspre-
chend zu kürzen.
12.3.2 Dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Präsidentin
der Vorinstanz gänzlich auf einen Nebenerwerb als freierwerbende Anwäl-
tin verzichten würde, war allerdings nicht von Anfang an klar. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtete die Frage einer allfälligen nebenerwerblichen
anwaltlichen Tätigkeit vielmehr noch im Urteil A-3043/2011 als unzu-
reichend geklärt (wenn auch zweifelhaft) und wies die Angelegenheit daher
(u.a.) zur Klärung dieser Frage an die Vorinstanz zurück (vgl. E. 11.3.6 des
A-2884/2016
Seite 28
Urteils). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, anlässlich
des Vorstellungsgesprächs im Herbst 2010 sei bereits klar gewesen, dass
sie als Präsidentin der Vorinstanz ausschliesslich für diese tätig sein und
gänzlich auf eine nebenerwerbliche Anwaltstätigkeit verzichten würde.
Vielmehr bringt sie, wie dargelegt, lediglich vor, sie habe deutlich gemacht,
dass sie ihre Funktion hauptamtlich ausüben würde (gemäss Beschluss
der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 E. 4.2/b: geplante hauptberufliche
Tätigkeit für die Vorinstanz im Umfang eines Teilpensums von rund 70 %).
Eine allfällige Aussage der an diesem Gespräch anwesenden Delegation
des Bundesverwaltungsgerichts, sie könne das Taggeld für als freierwer-
bende Anwälte tätige Präsidenten der Schätzungskommission beanspru-
chen, wäre vor diesem Hintergrund zu sehen. Sie wäre entsprechend nicht
dahingehend zu interpretieren, der Beschwerdeführerin stehe dieses Tag-
geld auch dann zu, wenn sie ausschliesslich für die Vorinstanz tätig sei und
keinem Nebenerwerb als freierwerbende Anwältin nachgehe sowie die er-
forderliche Infrastruktur nicht selber finanziere. Wenn überhaupt, bedeu-
tete sie vielmehr lediglich, die Beschwerdeführerin könne dieses Taggeld
auch bei bloss nebenberuflicher Tätigkeit als freierwerbende Anwältin be-
anspruchen. Freilich wäre bereits hinsichtlich dieser Interpretation Zurück-
haltung geboten. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-514/2013
ausführt (vgl. E. 9.1 des Urteils), liegt diesem Taggeld die Annahme zu-
grunde, das Präsidium der Schätzungskommission werde nebenamtlich
ausgeübt. Ob auch bei einer hauptberuflichen Ausübung der Funktion und
bloss nebenberuflicher Tätigkeit als freierwerbender Anwalt bzw. freierwer-
bende Anwältin ein Anspruch auf dieses Taggeld bestünde, ist daher nicht
ohne Weiteres klar. Es wäre deshalb auch nicht leichthin von der erwähn-
ten Interpretation auszugehen.
12.3.3 Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist demnach
nicht davon auszugehen, anlässlich des erwähnten Vorstellungsgesprächs
sei ihr vonseiten der Gerichtsdelegation zugesichert worden, sie könne
auch dann das Taggeld für als freierwerbende Anwälte tätige Präsidenten
der Schätzungskommission beanspruchen, wenn sie gänzlich auf einen
Nebenerwerb als freierwerbende Anwältin verzichte. Gegen diese Interpre-
tation des von der Gerichtsdelegation Gesagten spricht im Übrigen auch
der Umstand, dass eine entsprechende Zusicherung klar gegen die Kos-
tenverordnung 1968 verstossen hätte. Dass die Gerichtsdelegation trotz-
dem eine solche Zusicherung machte, ist nicht anzunehmen, zumal keine
zwingenden und ein solches Vorgehen rechtfertigenden Gründe ersichtlich
sind. Eine abschliessende Klärung des am erwähnten Vorstellungsge-
A-2884/2016
Seite 29
sprächs vonseiten der Gerichtsdelegation Gesagten kann letztlich aller-
dings offen bleiben. Angesichts der klaren Regelung der Kostenverordnung
1968 musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass das Taggeld von
Fr. 800.– bzw. den Stundenansatz von Fr. 200.– nicht in Rechnung stellen
darf, wer als Präsident der Schätzungskommission in keiner Weise als frei-
erwerbender Anwalt bzw. als freierwerbende Anwältin tätig ist. Sie hätte
daher die Fehlerhaftigkeit einer allfälligen gegenteiligen Aussage der Ge-
richtsdelegation erkennen müssen und folglich auf eine solche Aussage
nicht vertrauen dürfen.
12.3.4 Soweit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem angefochte-
nen Beschluss vom 29. Juni 2016 gestützt auf das erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, die in der massgeblichen Zeit-
spanne zu viel bezogenen Taggelder zurückzuerstatten, steht dem somit
keine oder zumindest keine vertrauensbegründende Zusicherung des Bun-
desverwaltungsgerichts in seiner Eigenschaft als Wahlbehörde für (u.a.)
die Präsidenten bzw. Präsidentinnen der ESchK entgegen. Auf die weite-
ren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes braucht daher nicht einge-
gangen zu werden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einver-
nahme der Mitglieder dieser Delegation ist weiter in antizipierter Beweis-
würdigung abzuweisen.
12.4
12.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, das Bundes-
verwaltungsgericht habe in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über
die ESchK am 13. Februar 2012 akzeptiert, dass sie ihrem Aufwand für das
Jahr 2011 den entsprechenden Stundenansatz zu Grunde gelegt habe,
wird nicht gänzlich klar, was sie damit meint. In den Akten findet sich zwar
ein Schreiben der Aufsichtsdelegation ESchK von diesem Datum mit dem
Betreff „Diverse Rechnungen vom 31. Januar und 6. Februar 2012“. Dieses
bezieht sich jedoch auf Kosten, die nicht mit einem Enteignungsfall zusam-
menhängen, weshalb ihm hinsichtlich des erwähnten Taggeldes von
Fr. 800.– bzw. des erwähnten Stundenansatzes von Fr. 200.– nichts zu
entnehmen ist. Es kann somit nicht gesagt werden, die Aufsichtsdelegation
habe damit hinsichtlich des Jahres 2011 diese Ansätze akzeptiert. Das
Schreiben legt freilich implizit nahe, sie habe gegen eine Anwendung der
für Selbständigerwerbende geltenden Ansätze nicht nur in Bezug auf die
vom Schreiben betroffen Kosten, sondern auch bezüglich der hier interes-
sierenden Taggelder grundsätzlich nichts einzuwenden. Es stellt sich des-
halb die Frage, ob mit dem Schreiben in Kombination mit dem Umstand,
A-2884/2016
Seite 30
dass der Beschwerdeführerin die auf der Grundlage des erwähnten Tag-
geld- bzw. Stundenansatzes berechneten, hier interessierenden Entschä-
digungen gutgeschrieben wurden, ohne dass die Aufsichtsdelegation da-
gegen einschritt, eine Vertrauensgrundlage zugunsten der Beschwerde-
führerin geschaffen wurde. Dies in dem Sinn, dass diese aus dem Verhal-
ten der Aufsichtsdelegation, insbesondere dem Ausbleiben von Einwän-
den, schliessen konnte und durfte, die Rechnungsstellung gegenüber der
Beschwerdegegnerin und demzufolge ihre Taggeldbezüge aus deren Kos-
tenvorschüssen seien nicht zu beanstanden und würden – soweit hier von
Interesse – „genehmigt“.
12.4.2 Dies ist zu verneinen. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 12.3.2),
kommunizierte die Beschwerdeführerin der Gerichtsdelegation, das heisst
der Aufsichtsdelegation ESchK, anlässlich des Bewerbungsgesprächs im
Herbst 2010 lediglich, sie würde ihr Amt als Präsidentin der Vorinstanz
hauptamtlich ausüben. Dass sie ausschliesslich für diese tätig sein und
gänzlich auf eine nebenerwerbliche Anwaltstätigkeit verzichten würde, war
zu diesem Zeitpunkt hingegen nicht klar (vgl. E. 12.3.2). Dass die Be-
schwerdeführerin der Aufsichtsdelegation ESchK zu einem späteren Zeit-
punkt in der hier interessierenden Zeitspanne unmissverständlich mitteilte,
die Ausgangssituation habe sich im erwähnten Sinn in grundsätzlicher
Weise geändert, ist nicht ersichtlich; ebenso wenig macht die Beschwer-
deführerin solches geltend. Die Aufsichtsdelegation ESchK hält im erwähn-
ten Schreiben vom 13. Februar 2012 denn auch bloss fest, die hohe Ge-
schäftslast der Vorinstanz lasse der Beschwerdeführerin „kaum“ Raum für
andere Tätigkeiten, woraus klar hervorgeht, dass sie die Anfangssituation
nicht als in grundsätzlich Weise geändert erachtet. Das Bundesverwal-
tungsgericht in seiner Eigenschaft als Beschwerdeinstanz wiederum hielt,
wie erwähnt (vgl. E. 12.3.2), die Frage einer allfälligen nebenerwerblichen
anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch im Urteil A-3043/2011
vom 15. März 2012 für unzureichend geklärt (wenn auch zweifelhaft) und
wies die Angelegenheit daher (u.a.) zur Klärung dieser Frage an die
Vorinstanz zurück.
Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin weder aus dem
erwähnten Schreiben der Aufsichtsdelegation ESchK noch dem Ausblei-
ben von Einwänden von deren Seite folgern, damit werde gutgeheissen
bzw. „genehmigt“, dass sie der Beschwerdegegnerin ein Taggeld von
Fr. 800.– bzw. einen Stundenansatz von Fr. 200.– in Rechnung stelle und
aus deren Kostenvorschüssen beziehe, auch wenn sie ausschliesslich für
A-2884/2016
Seite 31
die Vorinstanz tätig sei und keinem Nebenerwerb als freierwerbende An-
wältin nachgehe sowie die erforderliche Infrastruktur nicht selber finan-
ziere. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil eine entsprechende „Geneh-
migung“ der Aufsichtsdelegation ESchK klar gegen die Kostenverordnung
1968 verstossen hätte (vgl. E. 12.3.3). Damit mangelt es bereits aus die-
sen Gründen an einer Vertrauensgrundlage, weshalb auf die weiteren
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht eingegangen zu werden
braucht.
12.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz
habe mit dem Beschluss vom 20. Dezember 2012 in Kenntnis aller Um-
stände abschliessend und definitiv entschieden, dass so abgerechnet
werde, wie sie es getan habe, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 11.4), ist Satz 2 von Dispositiv-Ziff. 2 dieses
Beschlusses nicht dahingehend zu interpretieren, die am Beschluss betei-
ligen Mitglieder der Vorinstanz hätten den „Berechtigten“ bzw. der Be-
schwerdeführerin die Bezüge aus den Kostenvorschüssen der Beschwer-
degegnerin auch dann zusprechen wollen, wenn die von ihnen als korrekt
erachtete Berechnungsgrundlage im Rahmen eines Rechtsmittelverfah-
rens als unzutreffend beurteilt und die Höhe der mit Dispositiv-Ziff. 1 fest-
gesetzten Verfahrenskosten deshalb reduziert werden würde. Da eine sol-
che Absicht letztlich darauf abzielte, einem Mitglied der eigenen Behörde
– auf wessen Kosten auch immer – einen ungerechtfertigten Vorteil zu si-
chern, durfte die Beschwerdeführerin im Weiteren den Beschluss auch
nicht in diesem Sinn verstehen. Damit mangelt es bereits aus diesen Grün-
den an einer Vertrauensgrundlage, weshalb ebenfalls nicht auf die weite-
ren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes eingegangen zu werden
braucht.
12.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der ihr mit dem angefochtenen Beschluss der
Vorinstanz vom 29. Juni 2016 auferlegten Rückerstattungspflicht zu Un-
recht auf den Vertrauensschutz beruft. Nachfolgend zu prüfen bleiben ihre
weiteren Einwände.
13.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es gehe allemal um eine an-
gemessene Bezahlung und Versicherung. Das Bundesgericht habe im Ur-
teil 1C_224/2012 in E. 5 klar auf diesen zentralen Gesichtspunkt hingewie-
sen. In E. 6.3 habe es zudem festgehalten, eine Differenzierung nach dem
Erwerbsstatus müsse unterbleiben, weil die Infrastruktur ausschliesslich
A-2884/2016
Seite 32
für die Vorinstanz genutzt werde. Die ihr mit dem angefochtenen Beschluss
auferlegte Rückerstattungspflicht hätte zur Folge, dass sie nicht mehr an-
gemessen bezahlt und es am notwendigen Versicherungsschutz fehlen
würde.
13.1 Das Bundesgericht führt in E. 5 des von der Beschwerdeführerin zi-
tierten Urteils aus, die (damals geltende) Kostenverordnung 1968 sei über-
holt und müsse dringend revidiert werden. Dabei müsse insbesondere eine
angemessene Bezahlung und Versicherung der Personen gewährleistet
werden, die hauptberuflich (oder mit erheblichen Teilpensen) für die ESchK
arbeiteten. In E. 6.3 hält es – im Zusammenhang mit der Frage, wie die
Kosten für die Grundausstattung der Vorinstanz aufzuteilen seien – fest,
eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus der Präsidenten, Vize-Prä-
sidenten und Aktuare könne unterbleiben, wenn feststehe, dass die Infra-
struktur ausschliesslich für die Vorinstanz genutzt werde. Dies sei spätes-
tens seit Amtsantritt der jetzigen Präsidentin – mithin der Beschwerdefüh-
rerin im vorliegenden Verfahren – am 1. Februar 2011 der Fall.
13.2 Inwiefern diese Erwägungen des Bundesgerichts die Position der Be-
schwerdeführerin stützen sollten, ist nicht ersichtlich. Was erstere Erwä-
gung betrifft, so wurde zwar in der Kostenverordnung vom 13. Februar
2013 das Taggeld für (u.a.) die Präsidenten der Schätzungskommission
auf Fr. 800.– bzw. – wenn diese freierwerbende Anwälte sind – auf
Fr. 1‘300.– erhöht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung). Diese Verordnung
trat aber, wie erwähnt, erst am 1. April 2013 in Kraft. Dass von den davor
und auch in der vorliegend massgeblichen Zeitspanne geltenden tieferen
Taggeldern von Fr. 500.– bzw. Fr. 800.– der Kostenverordnung 1968 abge-
wichen werden könnte, geht aus dem Urteil des Bundesgerichts nicht her-
vor; ebenso wenig ist solches ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die be-
troffenen Präsidenten ihr Amt freiwillig antraten und ihnen die geltenden
Taggeldansätze bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müs-
sen. Es besteht entsprechend kein Anlass, hinsichtlich der Beschwerde-
führerin vom für sie massgeblichen Taggeld von Fr. 500.– abzuweichen.
Ebenso wenig und aus entsprechenden Gründen ist vom Stundenansatz
von Fr. 125.–, der gemäss der bis zum Urteil A-3043/2011 geltenden Praxis
der Vorinstanz bei einem Taggeld in dieser Höhe galt, abzuweichen. Dafür
spricht namentlich auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit. Dass die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss ver-
pflichtet, jenen Teil der aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegeg-
A-2884/2016
Seite 33
nerin bezogenen Taggelder zurückzuerstatten, der den ihr nach diesen An-
sätzen zustehenden Betrag übersteigt, steht somit nicht im Widerspruch
zum erwähnten Urteil des Bundesgerichts.
13.3 Was die zweite Erwägung des Bundesgerichts betrifft, so scheint die
Beschwerdeführerin daraus abzuleiten, Präsidenten der Schätzungskom-
mission hätten ungeachtet ihres Erwerbsstatus stets Anspruch auf das hö-
here für Präsidenten geltende Taggeld. Damit verkennt sie, dass die Erwä-
gung des Bundesgerichts nicht diese Frage betrifft, sondern die Frage, wie
die Kosten der Grundausstattung der Vorinstanz aufzuteilen seien. Im Üb-
rigen steht ihr Vorbringen im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 Kostenverord-
nung 1968 (wie auch Art. 6 Abs. 1 der neuen Kostenverordnung), wonach
die Höhe des Taggeldes davon abhängt, ob die Präsidenten der Schät-
zungskommission freierwerbende Anwälte sind oder nicht. Das erwähnte
Urteil des Bundesgerichts steht somit auch insoweit der strittigen Rückfor-
derung der von der Beschwerdeführerin zu viel bezogenen Taggelder nicht
entgegen.
14.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die strittige Rückforderung er-
folge verspätet. Es möge zwar sein, dass die Vorinstanz am 12. November
2015 eine Rückerstattungsforderung in den Raum gestellt habe. Dies sei
aber nicht von Bedeutung, sei doch eine Rückforderung nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts in Verfahren, in denen eine Verfü-
gung erlassen werden könne, mit einer solchen geltend zu machen. Die
Geltendmachung in Briefform oder in ähnlicher Form habe nur Bedeutung,
wenn die betreffende Behörde keine Verfügung erlassen könne. Vorliegend
hätte die Vorinstanz jedoch einen Rückforderungsbeschluss erlassen kön-
nen, wie sie es mit dem angefochtenen Beschluss ja dann auch getan
habe. Die einjährige Rückforderungsfrist ab Kenntnis der Rückforderungs-
möglichkeit sei somit klarerweise abgelaufen.
14.1 Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
12. November 2015 unmissverständlich auf, ihr einen Nettobetrag von
Fr. 38‘011.05 zurückzuzahlen. Dieser Betrag entspricht der strittigen Rück-
erstattungsforderung gemäss dem angefochtenen Beschluss vom 29. Juni
2016. Das Schreiben erfolgte innert eines Jahres seit Ergehen des Urteils
A-514/2013 vom 15. Dezember 2014, aus dem hervorgeht, dass die Be-
schwerdeführerin im hier interessierenden Zusammenhang eine zu hohe
Entschädigung aus den Kostenvorschüssen der Beschwerdegegnerin be-
zog, mithin innert der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1
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OR (vgl. E. 8). Der angefochtene Beschluss erging weiter innert weniger
als einem Jahr seit dem Schreiben vom 12. November 2015, mithin erneut
innert der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 67 Ab. 1 OR. Diese Frist
wäre demnach nur dann nicht gewahrt, wenn – wie die Beschwerdeführerin
vorbringt – das Schreiben der Vorinstanz die Verjährung nicht unterbro-
chen hätte.
14.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verjäh-
rung im öffentlichen Recht – im Unterschied zum Privatrecht
(vgl. Art. 135 OR) – durch alle Handlungen unterbrochen werden, mit de-
nen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht
wird, es sei denn, das anwendbare Recht sehe etwas anderes (Klage usw.)
vor (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.3 m.w.H.; 135 V 74 E. 4.2.1; 133 V 579
E. 4.3.1 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 765). Von dieser
Regel wird im Sozialversicherungsrecht teilweise abgewichen, und zwar in
dem Sinn, als zur Fristwahrung eine Verfügung verlangt wird (vgl. etwa
BGE 133 V 579 E. 4.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verweist zur
Stützung ihres Vorbringens denn auch auf die sozialversicherungsrechtli-
che Rechtsprechung des Bundesgerichts, konkret auf den vorstehend zi-
tierten BGE 133 V 579, und stellt die in diesem Rechtsgebiet teilweise gel-
tende Ausnahme als allgemeine Regel dar. Dies ist, wie dargelegt, unzu-
treffend. Die sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung findet weiter
auf die vorliegend strittige Rückerstattungsforderung keine Anwendung. Da
das anwendbare Recht ebenfalls keine Sonderregelung enthält, richtet sich
die Frage, ob hinsichtlich dieser Forderung die Verjährung durch das
Schreiben der Vorinstanz vom 12. November 2015 unterbrochen wurde,
nach der dargelegten allgemeinen Regel des öffentlichen Rechts. Sie ist
entsprechend zu bejahen, wurde die Rückerstattungsforderung mit diesem
Schreiben doch in geeigneter Weise bei der Beschwerdeführerin geltend
gemacht. Es kann demnach nicht gesagt werden, diese Forderung sei nicht
innert der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1 OR geltend ge-
macht worden. Weitere Ausführungen zu dieser Bestimmung erübrigen
sich daher.
14.3 Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 29. Juni
2016 und die der Beschwerdeführerin damit auferlegte Rückerstattungs-
pflicht von Fr. 38‘011.05 erweist sich somit auch insoweit und damit insge-
samt als unbegründet. Sie ist daher ebenfalls abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
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15.
15.1 Obschon das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit Enteig-
nungsfällen steht, betrifft es einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin
mit den beiden angefochtenen Beschlüssen verpflichtet werden darf, der
Beschwerdegegnerin den bzw. einen Taggeldbetrag zurückzuerstatten,
den sie aus deren Kostenvorschüssen im jeweils interessierenden Zusam-
menhang zu viel bezog. Dass die Beschwerdegegnerin den von der Be-
schwerdeführerin jeweils zurückzuerstattenden Betrag nicht als Verfah-
renskosten zu übernehmen braucht, wurde dagegen bereits mit Urteil
A-3043/2011 bzw. A-514/2013 entschieden. Die Verlegung der Verfahrens-
kosten richtet sich demnach nicht nach Art. 116 EntG, sondern nach der
allgemeinen Regel von Art. 63 VwVG (vgl. bereits Urteil A-193/2015
E. 10.1). Damit sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen, unterliegt sie mit beiden Beschwerden doch vollumfänglich
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind unter Berücksichtigung der mit der Ver-
einigung der beiden Beschwerdeverfahren erzielten beschränkten Syner-
gieeffekte auf Fr. 3‘200.– festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet hinsichtlich beider Beschwerden
mangels Interesse am Verfahrensausgang grundsätzlich auf eine Antrags-
stellung und verlangt jeweils einzig, sie sei weder zur Übernahme der Ver-
fahrenskosten noch zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten.
Es rechtfertigt sich deshalb, ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. bereits Urteil A-193/2015 E. 10.1). Die Vorinstanz hat als Bundesbe-
hörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von insge-
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samt Fr. 3‘600.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat-
tet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoangaben mit-
zuteilen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Aufsichtsdelegation ESchK des Bundesverwaltungsgerichts
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Pascal Baur
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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