Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2890/2011
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien X._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31,
Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einfuhrabgaben (Zoll; Automobilsteuer; Mehrwertsteuer)/
Übersiedlungsgut.
A2890/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ meldete am 6. Dezember 2010 beim Zollamt Basel/Weil
Autobahn den Personenwagen _______, Fahrgestellnummer _______,
zur Einfuhr an. Aufgrund dieser Einfuhranmeldung wurden zu leistende
Abgaben in der Höhe von Fr. 568.– berechnet, welche von X._______
sogleich bezahlt wurden (vgl. Einfuhranmeldung/Quittung Formular
11.010 vom 6. Dezember 2010).
B.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 erhob X._______ gegen die am
6. Dezember 2010 erfolgte Veranlagung bei der Zollkreisdirektion Basel
"Einspruch" und machte im Wesentlichen geltend, die erhobenen
Einfuhrabgaben seien ihm in voller Höhe zurückzuerstatten, da der
genannte Personenwagen als Übersiedlungsgut abgabefrei ins Zollgebiet
habe eingeführt werden können. Eventualiter seien bei der Bewertung
des Fahrzeuges angefallene Reparatur und Servicekosten in der Höhe
von Fr. 3'326.35 zu berücksichtigen und von dem in der
Einfuhranmeldung aufgeführten Warenwert von Fr. 2'800.– in Abzug zu
bringen; mithin sei davon auszugehen, dass der streitbetroffene
Personenwagen keinen Wert mehr aufweise.
C.
Mit Schreiben vom 14. April 2011 informierte die Zollkreisdirektion Basel
X._______ schriftlich über die Rechtslage. Sie erläuterte insbesondere,
dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Veranlagung 60
Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung betrage, die
Beschwerde damit verspätet eingereicht worden sei und entsprechend
nicht darauf eingetreten werden könne. Hinsichtlich der Erhebung der
Einfuhrsteuer gelte hingegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20), nach welchem Gesuche um
Steuerrückerstattung innert 5 Jahren gestellt werden könnten. Da die
Frist diesbezüglich eingehalten worden sei, sei auf das Begehren
hinsichtlich der Einfuhrsteuer einzutreten. Sie – die Zollkreisdirektion
Basel – habe den bei der Einfuhr versteuerten Fahrzeugwert nochmals
überprüft und mittels Eurotax – unter der Annahme eines schlechteren
Fahrzeugzustandes und unter Berücksichtigung von
Instandsetzungskosten – eine neue Bewertung vorgenommen. Der so
festgestellte "FahrzeugEintauschwert" belaufe sich auf Fr. 1'059.–. Dies
entspreche sodann in etwa dem versteuerten Wert abzüglich der für die
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schweizerische Zulassung erforderlichen Arbeiten. Sie sei daher bereit,
die Einfuhrveranlagung zu berichtigen und Mehrwertsteuern in der Höhe
von Fr. 132.30 zurückzuerstatten. Es könnten jedoch nicht sämtliche
geltend gemachten Kosten für Service und Reparaturarbeiten – wie
insbesondere jene, die auch an einem im Inland verwendeten, verzollten
und zugelassenen Fahrzeug normalerweise entstehen würden – bei der
Bewertung berücksichtigt werden.
Wenn er – X._______ – mit diesen Ausführungen nicht einverstanden sei
bzw. betreffend das Nichteintreten einen formellen, anfechtbaren
Entscheid wünsche, solle er dies bis am 16. Mai 2011 mitteilen.
D.
Am 26. April 2011 beantragte X._______ bei der Zollkreisdirektion Basel
einen formellen Entscheid; er halte am Antrag um vollständige
Rückerstattung der Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 568.– fest.
Zudem machte er geltend, er könne die Berechnung der Abgaben auf der
Einfuhranmeldung nicht nachvollziehen.
E.
Mit Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2011 entschied die
Zollkreisdirektion Basel, (1.) auf die Beschwerde hinsichtlich der
Zollabgabe und der Automobilsteuer werde infolge Fristversäumnis nicht
eingetreten und (2.) die für die Erhebung der Einfuhrsteuer massgebende
Bemessungsgrundlage werde neu auf Fr. 1'059.– festgelegt und die
Einfuhrsteuer anteilmässig erstattet.
Die anlässlich der Einfuhr vom 6. Dezember 2010 bezahlten Abgaben
von Fr. 568.– setzten sich wie folgt zusammen:
– Zollabgabe (1355 kg à Fr. 14.– je 100 kg) Fr. 189.70
– Gebühr für Prüfungsbericht Form. 13.20A Fr. 20.–
– Automobilsteuer (4% von Fr. 3'009.–) Fr. 120.40
– Mehrwertsteuer (7,6% von Fr. 3'130.–) Fr. 237.90
Das Nichteintreten in Bezug auf die Zollabgabe und die Automobilsteuer
würde auch für den Fall gelten, dass anlässlich der Einfuhr allenfalls ein
Fehler passiert, bzw. der Antrag auf abgabefreie Zulassung aus welchen
Gründen auch immer nicht berücksichtigt worden wäre. Für Gesuche um
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Seite 4
Rückerstattung der Einfuhrsteuer gelte hingegen eine Frist von fünf
Jahren. Wie bereits im Schreiben vom 14. April 2011 dargelegt, sei der
Fahrzeugwert neu berechnet und auf Fr. 1'059.– festgelegt worden,
woraus sich eine Gutschrift von Fr. 132.30 ergebe.
F.
Gegen diesen Entscheid der Zollkreisdirektion Basel erhebt X._______
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Mai 2011
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss
die Aufhebung des Beschwerdeentscheides und die Rückerstattung der
Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 548.–. Eventualiter seien ihm die
gesamten Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 237.90
zurückzuerstatten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe
am 6. Dezember 2010 in der Einfuhrzollanmeldung ausdrücklich eine
abgabefreie Veranlagung des fraglichen Fahrzeugs als Übersiedlungsgut
beantragt. Die Behörden des Zollamts Basel/Weil Autobahn hätten diesen
Antrag jedoch ohne Angabe von Gründen ignoriert und ihm nicht
mitgeteilt, dass diesbezüglich eine Beschwerdefrist von 60 Tagen gelte.
Auch enthalte die Veranlagungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung.
Die beantragte Rückerstattung der Mehrwertsteuer begründet er zudem
damit, dass der streitbetroffene Personenwagen keinen Wert mehr
aufweise.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 schliesst die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Abgesehen von den bereits im
Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2011 angeführten Argumenten (vgl.
Bst. E) macht sie dabei geltend, dass – selbst wenn davon ausgegangen
würde, der Beschwerdeführer habe die 60tägige Beschwerdefrist
eingehalten – eine Abgabebefreiung als Übersiedlungsgut nicht möglich
gewesen wäre, da das Erfordernis der Wohnsitzverlegung in die Schweiz
nicht erfüllt sei. Als Beleg reicht sie ein Auskunftsschreiben der Gemeinde
A._______ vom 5. August 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer in
dieser Gemeinde weder angemeldet sei noch seine Papiere hinterlegt
habe. Auf die aus der Wertberichtigung resultierende Gutschrift von
Fr. 132.30 habe der Beschwerdeführer zudem unabhängig vom Ausgang
des Beschwerdeverfahrens Anspruch; eine Wiedererwägung sei deshalb
nicht erforderlich.
A2890/2011
Seite 5
H.
Ein Exemplar der Vernehmlassung der Vorinstanz (einschliesslich einer
Kopie des eingereichten Aktenverzeichnisses) wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2011 mit
eingeschriebener Post zur Kenntnisnahme übermittelt. Nachdem die Post
die genannte Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" retourniert hatte, wurde sie dem
Beschwerdeführer am 30. August 2011 mit gewöhnlicher Post erneut
übermittelt.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. (Nicht erstinstanzliche) Entscheide der Zollkreisdirektionen können
gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (s. Art. 116 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor
dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116
Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
(Art. 48 VwVG). Auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. dazu auch E. 3.2.1).
1.2. Auf das vorliegende Verfahren sind unbestrittenermassen die
Bestimmungen des ZG sowie jene der dazugehörigen Zollverordnung
vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01), welche am 1. Mai 2007 in Kraft
getreten sind, anwendbar. Zur Anwendung gelangen sodann die
Bestimmungen des neuen MWSTG, welches am 1. Januar 2010 in Kraft
getreten ist.
A2890/2011
Seite 6
1.3.
1.3.1. Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine
Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung
unterliegt das Veranlagungsverfahren den vom Selbstdeklarationsprinzip
getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2, mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 15. Dezember 2003 über
ein neues Zollgesetz [BBl 2004 612]; vgl. BARBARA SCHMID, in:
Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz
[nachfolgend: Zollkommentar], Bern 2009, Art. 18 N 3; BARBARA HENZEN,
in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 25 N 3; vgl. auch unten E. 2.3). Damit wird
das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle
bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG) bzw. bis zur
Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht
erfasst (vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in:
Koller/Müller/Tanquerel/ Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XII, Basel 2007, N 447).
Für das Zollveranlagungsverfahren massgebend sind also die
spezialgesetzlichen Bestimmungen des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG), die
dem VwVG vorgehen. Das Bundesgericht hat denn auch die
Anwendbarkeit von Formvorschriften etwa über die Eröffnung und
Begründung von Verfügungen und deren Rechtsmittelbelehrung (Art. 34
VwVG und Art. 35 VwVG) ausdrücklich vom Zollverfahren
ausgeschlossen (BGE 101 Ib 99 E. 2a, BGE 100 Ib 8 E. 2a; vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom 28. April 2011
E. 1.2.1.1, A1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; vgl. auch
bereits Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK]
vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 3c und in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 73 573 ff., vom 13. Februar 1995, in: VPB 61.18
E. 3a). Die aus der Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien
– wie die Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns, das Willkürverbot
sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör – sind allerdings dennoch zu
beachten (BGE 101 Ib 99 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2; vgl. auch Entscheid der ZRK
vom 28. Oktober 2003, a.a.O., E. 3c; MARTIN KOCHER, in: Zollkommentar,
a.a.O., Art. 116 N 9 ff. und 24 ff.; NADINE MAYHALL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum
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Seite 7
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend:
Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 3 N 39; ANDRÉ MOSER,
Von der Wiege bis zur Bahre: Die Eidgenössische
Steuerrekurskommission aus verfahrensrechtlicher Sicht, in: Festschrift
SRK, Lausanne 2004, S. 336 ff.). Die zitierte Rechtsprechung erging zwar
noch zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (AS 42 287), die
gesetzlichen Grundlagen sind im geltenden ZG inhaltlich allerdings gleich
geblieben, so dass kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung
abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010
vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1). Demnach ist es auch unter neuem Recht
nicht zu beanstanden, wenn Veranlagungsverfügungen weder mit dieser
Bezeichnung noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom 28. April 2011
E. 1.2.3).
1.3.2. Das streitige Zollverfahren wird dagegen im ZG lediglich in den
Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und
der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der
ersten Beschwerde gegen die Veranlagung festgelegt; diese beträgt 60
Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Abs. 3). Im Übrigen
verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen
Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren
findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die
Verwaltungsrechtspflege des Bundes Anwendung (ARPAGAUS, a.a.O., N
447). Entsprechend wird die Erstreckung und die Wiederherstellung der
Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG durch Art. 22 und Art. 24 VwVG
geregelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom
28. April 2011 E. 1.2.1.2, A1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.2,
ferner: A1118/2010 vom 8. Juli 2010 S. 5, A3213/2009 vom 7. Juli 2010
E. 1.3, jeweils mit weiteren Hinweisen).
1.4. Gesetzliche Fristen – wie insbesondere Rechtsmittelfristen – sind in
der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht
untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht
innerhalb der Frist vornimmt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1, A3213/2009 vom 7. Juli
2010 E. 1.4.2). Verwirkungsfristen können in der Regel nicht
unterbrochen, gehemmt oder erstreckt werden und sind stets von Amtes
wegen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut.
So kann eine Frist trotz Verwirkung wiederhergestellt werden, etwa wenn
der Berechtigte aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen
A2890/2011
Seite 8
verhindert war, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Art.
24 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3454/2010 vom
19. August 2011 E. 2.3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 795,
mit Hinweisen).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.149;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1758 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Angemessenheit
behördlichen Handelns demnach an sich frei. Nach der Rechtsprechung
hat aber auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in
Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu
respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht übt daher Zurückhaltung
und greift nicht leichthin in Ermessensentscheide der Vorinstanz ein,
wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn
sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. Es hat eine
unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz
die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE
133 II 35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1, mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5662/2007 vom 26. August 2010 E. 3.4.1,
A7801/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., N 474).
1.6. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird
grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht. Die Bestimmung
des Streitgegenstandes obliegt demnach den Parteien
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.198). Der Streitgegenstand
definiert sich durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und
durch die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den
möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3, mit
Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5654/2009 vom
26. November 2010 E. 1.2, A5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.2).
A2890/2011
Seite 9
Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw.
Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche
Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser
Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1;
[anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1276/2008 vom
1. September 2009 E. 1.2). In einer Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die
Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit ist der mögliche
Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (BGE 132 V 74
E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5654/2009 vom
26. November 2010 E. 1.2, A855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.1,
A1642/2006 vom 15. September 2008 E. 1.3).
1.7. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A855/2008 vom 20. April
2010 E. 2.6, A1604/2006 vom 4. März 2010 E. 3.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.141). Gelangt das Gericht nicht
zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es
ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die
Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen,
das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen.
Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und
mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen,
welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6124/2008 vom 6. September 2010 E. 5,
A3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.7, A1527/2006 und
A1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75
S. 501 E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom
18. Januar 2011 E. 1.5, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 1.3).
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
A2890/2011
Seite 10
(Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag
bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt,
in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und
nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der
Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ausnahmen
vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus
Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie
Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1
Abs. 2 ZTG).
2.2. Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, (unter
anderem) Übersiedlungsgut für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass
von Art. 14 ZV auch getan hat. Als Übersiedlungsgut gelten Waren von
Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur
Berufs und Gewerbeausübung im Zollgebiet bestimmt sind, sowie
Haushaltsvorräte, Tabakwaren und gewisse alkoholische Getränke
(Art. 14 Abs. 3 ZV; HEINZ SCHREIER, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 8
N 19). Als Zuziehende gelten dabei natürliche Personen, die ihren
Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden
gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen
Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland
aufgehalten haben (Art. 14 Abs. 5 ZV). Dem Übersiedlungsgut
gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände von natürlichen
Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich
zum eigenen Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder
mieten, wenn die Einfuhr in zeitlichem Zusammenhang mit dem
Abschluss des Kauf oder des Mietvertrags erfolgt und auch die
allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV erfüllt
sind. Von dieser Regelung, wonach die zollfreie Einfuhr als
Übersiedlungsgut auch ohne Wohnsitzverlegung ins Zollgebiet möglich
ist, sind Beförderungsmittel ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Art. 14
Abs. 4 ZV).
2.3. Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Zollwesen eine zentrale Stellung ein
(SCHMID, a.a.O., Art. 18 N 1). Die anmeldepflichtige Person muss die der
Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren
innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung
anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In
der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen
vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung,
A2890/2011
Seite 11
Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische
Veranlagung beantragt werden (Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV i.V.m. Art. 25
Abs. 1 und 2 ZG). An die anmeldepflichtige Person werden damit
hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr
obliegt die Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die
vollständige und richtige Deklaration der Ware
([Selbstdeklarationsprinzip] vgl. Botschaft Zollgesetz, a.a.O. [BBl 2004
612]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6930/2010 vom
1. September 2011 E. 2.6, A3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2,
A3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2; SCHMID, a.a.O., Art. 18 N 3 f.).
Die Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen abzugebende
Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit
sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; vgl. auch
HENZEN, a.a.O., Art. 25 N 3). Führt die summarische Prüfung zu keinen
Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, wird
die Zollanmeldung angenommen. Der vom Zollmeldepflichtigen
deklarierte Inhalt des entsprechenden Formulars und die daraus allenfalls
fliessenden Rechte und Pflichten werden mit der Annahme durch die
Zollstelle, d.h. durch die Beisetzung des Amtsstempels (vgl. PATRICK
RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 33 N 2 f.; vgl. auch
Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in: VPB 68.51
E. 5b, wonach durch die Beisetzung des Amtsstempels die
Zolldeklaration bestätigt werde, was für deren hoheitliche Annahme
genüge), verbindlich festgelegt (vgl. Art. 33 Abs. 1 ZG). Hat die Zollstelle
einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht festgestellt, so
kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32
Abs. 3 ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1791/2009 vom
28. September 2009 E. 2.2.1; ARPAGAUS, a.a.O., N 703; RAEDERSDORF,
a.a.O., Art. 32 N 10).
2.4. Starr angewandt könnte das Prinzip, dass die Zollanmeldung mit der
Annahme verbindlich und damit grundsätzlich unabänderlich wird, in
gewissen Fällen zu unerwünschten und ungerechtfertigten Ergebnissen
führen, so insbesondere bei kleineren Versehen. Daher sieht Art. 34 ZG
vor, dass eine übermittelte und angenommene Zollanmeldung unter
gewissen Bedingungen geändert werden kann (vgl. RAEDERSDORF,
a.a.O., Art. 34 N 1). Art. 34 ZG unterscheidet drei verschiedene
Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann. Abs. 1
und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der
Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn
bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist. In diesem
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Seite 12
Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen
ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung
verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der
Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte
Zollanmeldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; ausführlich in: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.5;
RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 34 N 3). Berichtigungsanträge für Waren, die
den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind als
Beschwerden nach VwVG zu behandeln, also als Beschwerden gegen
die Veranlagungsverfügung (vgl. Art. 116 Abs. 3 und 4 ZG;
RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 34 N 4; vgl. dazu auch E. 1.3.2).
2.5.
2.5.1. Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen
zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Das Objekt
der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll. Für das
Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze
verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom 25. November
2010 E. 2.5, A1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2, A1751/2006 vom
25. März 2009 E.3.3.2, mit weiteren Hinweisen). Auch dort, wo kein Zoll
erhoben wird, unterliegt aber die Einfuhr von Gegenständen der
Einfuhrsteuer, sofern die Einfuhr nicht ausdrücklich von der Steuer befreit
ist (Art. 50 i.V.m. Art. 53 MWSTG; vgl. auch Botschaft zur Vereinfachung
der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 6988]). Gemäss Art. 53
Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG ist
Übersiedlungsgut gegebenenfalls von der Einfuhrsteuer befreit.
2.5.2. Die Berechnung der Einfuhrsteuer wird in Art. 54 MWSTG geregelt.
Werden Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs oder
Kommissionsgeschäfts (oder in anderen, hier nicht interessierenden
Konstellationen) eingeführt, wird die Steuer auf dem Entgelt berechnet,
ansonsten auf dem Marktwert (vgl. Art. 54 Abs. 1 MWSTG). Als
Marktwert gilt gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG, was der Importeur
oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an
einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im
Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der
Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des
freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu
erhalten. Nach Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG sind die ausserhalb des
Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und
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sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer,
in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, soweit sie nicht bereits
darin enthalten sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der
Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann die Eidgenössische
Zollverwaltung (EZV) die Steuerbemessungsgrundlage nach
pflichtgemässem Ermessen schätzen (Art. 54 Abs. 4 MWSTG). Nach
altem Mehrwertsteuerrecht durfte diesfalls die Verwaltung die Autos
gemäss Eurotax schätzen (vgl. zur Inlandsteuer Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1410/2006 vom 17. März 2008 E. 4.4.2, mit
Hinweisen; zur Einfuhrsteuer vgl. Merkblatt – Überführen von privaten
Strassenmotorfahrzeugen und Anhängern in den zollrechtlich freien
Verkehr [verzollen und versteuern], herausgegeben von der OZD, Form.
15.50 / Ausgabe 2011, Ziff. 3.4). Daran ist auch im Geltungsbereich des
neuen Rechts festzuhalten, welches wie das alte Recht (Art. 76 Abs. 1
Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [aMWSTG,
SR 641.20]) auf den Marktwert abstellt.
2.5.3. Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch
auf Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete
Steuern (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Dieser Anspruch kann auch nach
Ablauf der 30tägigen Frist nach Art. 34 ZG für Berichtigungsanträge (vgl.
E. 2.4) und nach Ablauf der 60tägigen Beschwerdefrist gegen die
Veranlagungsverfügung (vgl. E. 1.3.2) geltend gemacht werden, nämlich
innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch entstanden ist (Art. 59 Abs. 3 MWSTG). Die Begehren um
Erstattung der zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Einfuhrsteuer
sind an die Zollkreisdirektion zu richten, in deren Kreis die
Einfuhrveranlagung stattfand (vgl. MWSTInfo 04, Steuerobjekt, Januar
2010, herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
[ESTV], S. 3 i.V.m. Mehrwertsteuer [MWST], Publ. 52.01, Steuer auf der
Einfuhr von Gegenständen [Einfuhrsteuer], Ausgabe 2010, gültig ab
01.01.2010, herausgegeben von der OZD, S. 20 f.).
2.6. Gemäss Art. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996
(AStG, SR 641.51) erhebt der Bund auf Automobilen für den Personen
oder Warentransport eine Automobilsteuer. Soweit das AStG nichts
anderes bestimmt, gilt die Zollgesetzgebung (Art. 7 AStG).
Steuerbehörde ist die Zollverwaltung (Art. 3 AStG). Gemäss Art. 9 Abs. 1
Bst. a AStG sind für die eingeführten Automobile die
Zollzahlungspflichtigen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt nach Art. 13
AStG 4 Prozent, wobei die Steuerbemessungsgrundlage in Art. 24 AStG
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näher umschrieben wird. Art. 33 Abs. 1 AStG hält sodann fest, dass
gegen Verfügungen der Zollämter innerhalb von 60 Tagen Beschwerde
bei der Zollkreisdirektion erhoben werden kann.
3.
3.1. Bezüglich der Zollabgabe und der Automobilsteuer ist die Vorinstanz
auf die Beschwerde in ihrem Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2011
infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG
und Art. 33 Abs. 1 AStG beträgt die Frist für die Einreichung der ersten
Beschwerde gegen die Veranlagung 60 Tage ab dem Ausstellen der
Veranlagungsverfügung (vgl. E. 1.3.2 und E. 2.6). Gegen die vom
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit "Einspruch" vom 28. Februar
2011 angefochtene Veranlagungsverfügung, datierend vom 6. Dezember
2010, wurde unbestrittenermassen nicht innert der 60tägigen
Beschwerdefrist Beschwerde erhoben. Dabei ist unbeachtlich, dass die
Veranlagungsverfügung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
war (vgl. E. 1.3.1). Es ist ferner auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich,
nach welcher die Zollstelle verpflichtet gewesen wäre, den
Beschwerdeführer ausdrücklich auf die 60tägige Beschwerdefrist
aufmerksam zu machen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer
offensichtlich auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist
geltend gemacht (vgl. dazu E. 1.4). Demzufolge ist die Vorinstanz auf die
Beschwerde vom 28. Februar 2011 in Bezug auf die Zollabgabe und die
Automobilsteuer zu Recht nicht eingetreten.
Aufgrund des vorliegend auf die Eintretensfrage beschränkten
Streitgegenstandes (vgl. E. 1.6) erübrigt sich die Prüfung der vom
Beschwerdeführer diesbezüglich inhaltlich vorgebrachten Rügen.
3.2.
3.2.1. In Bezug auf die in der Veranlagungsverfügung vom 6. Dezember
2010 erhobene Einfuhrsteuer nahm die Zollkreisdirektion Basel den
"Einspruch" des Beschwerdeführers in Tat und Wahrheit nicht als
Beschwerde, sondern als Gesuch um Steuerrückerstattung entgegen.
Entsprechend trat sie auf das Begehren ein und entschied, die
Einfuhrsteuer werde anteilmässig erstattet; die Bemessungsgrundlage
werde neu auf Fr. 1'059.– festgelegt. Beim Entscheid der
Zollkreisdirektion Basel vom 3. Mai 2011 handelt es sich in Bezug auf die
Einfuhrsteuer somit nicht um einen Beschwerdeentscheid, sondern um
eine erstinstanzliche Verfügung (vgl. E. 2.5.3). Für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen ist jedoch
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grundsätzlich nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die OZD
zuständig (vgl. E. 1.1). Es wäre im vorliegenden Fall jedoch nicht
sachgerecht, alleine aufgrund des Umstandes, dass die Zollkreisdirektion
den "Einspruch" in Bezug auf die Einfuhrsteuer im Interesse des
Beschwerdeführers als Gesuch um Steuerrückerstattung entgegennahm,
die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde betreffend die
Teilproblematik Einfuhrsteuer zuständigkeitshalber an die OZD zu
überweisen. Angesichts des Umstandes, dass sich die OZD bereits in der
Vernehmlassung vom 15. August 2011 ausführlich zur vorliegenden
Sache äusserte und dementsprechend ein allfälliger
Beschwerdeentscheid ihrerseits erwartungsgemäss gleich lauten würde
wie der angefochtene Entscheid der Zollkreisdirektion Basel, käme eine
Überweisung an die OZD zum Entscheid beschränkt auf die Frage der
Einfuhrsteuer einem prozessualen Leerlauf gleich. Demzufolge ist aus
den selben prozessökonomischen Gründen auf eine Splittung des
Rechtsmittelweges zu verzichten und die Beschwerde in Bezug auf die
Einfuhrsteuer im vorliegenden Verfahren materiell zu beurteilen.
3.2.2. In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie
darauf, dass es sich beim eingeführten Fahrzeug um Übersiedlungsgut
handle, welches einfuhrsteuerbefreit eingeführt werden könne (vgl. dazu
E. 2.2). Er macht jedoch diesbezüglich weder konkrete Ausführungen
noch reicht er Unterlagen ein, die belegen würden, dass die
Voraussetzungen zur abgabebefreiten Einfuhr als Übersiedlungsgut – wie
insbesondere die Wohnsitzverlegung ins Zollgebiet – erfüllt wären (vgl.
dazu E. 1.7 und E. 2.2). Im Gegensatz dazu legt die OZD in ihrer
Vernehmlassung vom 15. August 2011 plausibel dar, dass die
Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr im vorliegenden Fall nicht erfüllt
waren, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht nach A._______
verlegt habe und das fragliche Fahrzeug damit nicht im Zusammenhang
mit einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz eingeführt worden sei. Als
Beleg reicht sie ein – unbestritten gebliebenes – Auskunftsschreiben vom
5. August 2011 der Gemeinde A._______ bei, wonach der
Beschwerdeführer in dieser Gemeinde weder angemeldet sei noch seine
Papiere hinterlegt habe. Somit handelt es sich beim Beschwerdeführer
nicht um einen Zuziehenden im Sinne von Art. 14 ZV (vgl. E. 2.2).
Entsprechend konnte er den fraglichen Personenwagen nicht abgabefrei
in die Schweiz einführen und wurde er zu Recht zur Leistung von
Einfuhrsteuern verpflichtet (vgl. E. 2.5.1).
A2890/2011
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3.2.3. Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe
der von den Zollbehörden berechneten Einfuhrsteuern. Er macht geltend,
der fragliche Personenwagen habe in Wirklichkeit gar keinen Wert mehr.
Er reicht dazu Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'326.35 ein,
welche Beträge vom in der Veranlagungsverfügung angenommenen
Fahrzeugwert von Fr. 2'800.– in Abzug zu bringen seien. Nach erneuter
Prüfung des Fahrzeugwertes kam die Zollkreisdirektion Basel in ihrem
informellen Schreiben vom 14. April 2011 zum Schluss, dieser betrage –
unter der Annahme eines schlechteren als dem ursprünglich
angenommenen Fahrzeugzustandes und unter Berücksichtigung von
Instandsetzungskosten – (ohne Einfuhrabgaben) Fr. 1'059.–. Dieser Wert
entspreche im Übrigen dem versteuerten Wert abzüglich der für die
schweizerische Zulassung erforderlichen Arbeiten (ReparaturRechnung
Y._______ AG vom 5. Januar 2011; vgl. act. 2d). Es könnten jedoch nicht
sämtliche geltend gemachte Kosten für Service und Reparaturarbeiten –
wie insbesondere jene, die auch an einem im Inland verwendeten,
verzollten und zugelassenen Fahrzeug normalerweise entstehen würden
– bei der Bewertung berücksichtigt werden. In ihrer Verfügung vom 3. Mai
2011 hielt die Zollkreisdirektion an dieser Bemessungsgrundlage fest und
entschied auf die entsprechende anteilmässige Rückerstattung der
Einfuhrsteuer.
Wie die OZD in der Vernehmlassung vom 15. August 2011 zu Recht
ausführt, ist für die Berechnung der Einfuhrsteuer lediglich der Marktwert
des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Verzollung (6. Dezember 2010)
massgebend (vgl. E. 2.5.1). Demgemäss können klarerweise nicht
sämtliche im Nachhinein am Fahrzeug vorgenommenen Service und
Reparaturleistungen vom ursprünglich in der Zollanmeldung
angegebenen Wert des Personenwagens in Abzug gebracht werden,
zumal sich die Vornahme solcher Arbeiten ohnehin positiv auf den
Marktwert auswirken kann. Zudem ist die Zollverwaltung bei der
Berechnung des Marktwertes des fraglichen Fahrzeugs zulässigerweise
vom Wert gemäss Eurotax ausgegangen. Dem Beschwerdeführer
entgegenkommend nahm sie im Nachhinein an, das Fahrzeug habe zum
Zeitpunkt der Einfuhr einen schlechteren Zustand gehabt, als es dem
angegebenen Wert in der Zollanmeldung entsprach. So korrigierte sie
einerseits den Fahrzeugzustand von "gut" auf "mittel", was in der Eurotax
Bewertung bereits zu einem tieferen Ausgangswert führte, und
berücksichtigte andererseits die nachträglich vorgenommenen
Instandsetzungskosten in der Höhe von Fr. 1'200.–. Hierzu wäre sie nicht
verpflichtet gewesen; da dieses Vorgehen offenbar der Wahrheitsfindung
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diente und die Verwaltung sich veranlasst sah, davon auszugehen, das
Fahrzeug sei bei der Einfuhr tatsächlich in einem verhältnismässig
schlechten Zustand gewesen, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht
auch nicht veranlasst, zu Ungunsten des Beschwerdeführers
einzuschreiten. Ein solches Abweichen in der vorliegenden
Einzelfallkonstellation nach unten von dem anlässlich der Zollanmeldung
gemäss Eurotax ermittelten Wert kann aber unter den gegebenen
Umständen von vornherein nur für solche nachträgliche
Instandsetzungskosten gerechtfertigt sein, die den Wert des Fahrzeuges
erhalten und seine Funktionsfähigkeit wieder herstellen, keinesfalls
jedoch für Aufwendungen anderer Art. Die Zollkreisdirektion Basel hat –
wie bereits erwähnt – bei ihrer Einschätzung des Marktwertes zu Gunsten
des Beschwerdeführers Fr. 1'200.– (für die gemäss
Motorfahrzeugkontrolle [MFK] auszuwechselnden Bremsen; vgl. act. 10)
als sogenannte Instandsetzungskosten berücksichtigt. Dass es sich bei
den übrigen Rechnungen, welche vom Beschwerdeführer eingereicht
wurden, ebenfalls um solche Beträge handelt, die vom errechneten
Fahrzeugwert abzuziehende Instandsetzungsarbeiten darstellen, wird
weder substantiiert behauptet noch ist dies ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend keinen Anlass, den von der
Zollkreisdirektion Basel in der angefochtenen Verfügung – aufgrund der
fehlenden vorschriftsgemässen Wertangaben – pflichtgemäss
geschätzten Marktwert des fraglichen Personenwagens in Zweifel zu
ziehen, zumal sich der Beschwerdeführer – abgesehen von der
pauschalen Behauptung, es seien sämtliche Kosten der eingereichten
Werkstattrechnungen vom in der Zollanmeldung deklarierten Wert von Fr.
2'800.– in Abzug zu bringen – mit der vorinstanzlichen
Abgabeberechnung nicht eingehend und substantiiert auseinandergesetzt
hat. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer ist demnach nicht zu
beanstanden. Dies erst recht unter dem Gesichtspunkt, dass die
Zollkreisdirektion Basel zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen
Fahrzeug vorliegend erneut und erheblich tiefer eingeschätzt hat als noch
in der (grundsätzlich verbindlichen, vgl. dazu E. 2.3) Zollanmeldung durch
den Beschwerdeführer selbst.
Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz getroffene Lösung als
bundesrechtskonform bzw. in ihrem Ermessensspielraum liegend,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht
anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. E. 1.5). Auch ist an der
gestützt auf die Berechnungsgrundlage von Fr. 1'059.– errechneten Höhe
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der Einfuhrsteuer im Betrag von Fr. 105.60 nichts zu bemängeln (vgl.
E. 2.5.2). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht begründet.
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.– sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.–
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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