B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2893/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Michael Gehring, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zollverfahren; Wiedererwägung.
A-2893/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 10. Dezem-
ber 2014 54'000 kg «Tetrahydrofuran, Ethanol» zur Ausfuhrveranlagung
an, wobei sie in der Ausfuhrliste die Rückerstattung der Lenkungsabgabe
auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) bzw. die Befreiung von
dieser Abgabe geltend machte.
Gestützt auf die Angaben in der genannten Ausfuhrliste erliess die Zoll-
stelle Basel St. Jakob am 12. Dezember 2014 die Veranlagungsverfügung
Ausfuhr Nr. […]. Unter der Rubrik «VOC Menge» war dabei – wie in der
Ausfuhrliste – die Zahl 100 angegeben.
B.
Am 22. April 2015 reichte die Zollpflichtige bei der Zollkreisdirektion Basel
ein «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» von 100 kg auf 53'730 kg
ein.
C.
Die Zollstelle Basel St. Jakob, welcher das erwähnte Gesuch weitergeleitet
worden war, nahm diese Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung der Ver-
anlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] entgegen und trat darauf mit Verfü-
gung vom 7. Dezember 2015 nicht ein.
D.
Am 30. Dezember 2015 liess die Zollpflichtige Beschwerde bei der Zoll-
kreisdirektion Basel erheben. Sie beantragte, in Aufhebung der Verfügung
der Zollstelle Basel St. Jakob vom 7. Dezember 2015 sei auf das Gesuch
vom 22. April 2015 einzutreten und die Veranlagungsverfügung Aus-
fuhr Nr. [...] sei entsprechend diesem Gesuch abzuändern.
E.
Mit kostenpflichtigem Beschwerdeentscheid vom 7. April 2016 wies die
Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde, soweit
sie darauf eintrat, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
Streitgegenstand bilde einzig die Frage der Anhandnahme des Wiederer-
wägungsgesuches durch die Zollstelle Basel St. Jakob. Deshalb sei die
materielle Frage, ob die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] zu wider-
rufen sei, nicht zu beurteilen. Die Vorinstanz kam in ihrem Beschwerdeent-
scheid ferner zum Schluss, dass die Zollstelle Basel St. Jakob zu Recht
nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. April 2015 eingetreten sei.
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Seite 3
Sie führte dazu aus, dass die Zollpflichtige lediglich Argumente vorgebracht
habe, welche sie in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Veranla-
gungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] hätte vorbringen können.
F.
Die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess diesen Ent-
scheid am 9. Mai 2016 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Sie verlangt wie bei der Vorinstanz, unter Aufhebung der Verfü-
gung der Zollstelle Basel St. Jakob vom 7. Dezember 2015 sei auf ihr Ge-
such vom 22. April 2015 einzutreten und die Veranlagungsverfügung Aus-
fuhr Nr. [...] sei gemäss diesem Gesuch abzuändern. Darüber hinaus stellt
sie den Eventualantrag, die Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei aufzu-
heben und die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2016 beantragt die Oberzolldirek-
tion (OZD) unter Einreichung der Akten die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit einer (mit Schreiben vom 11. August 2016 angekündigten) Stellung-
nahme vom 9. September 2016 hält die Beschwerdeführerin vollumfäng-
lich an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie macht zudem insbesondere
geltend, die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] sei nichtig.
I.
Soweit entscheidrelevant, wird auf die vorliegenden Akten und die Ausfüh-
rungen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Erwägungen näher ein-
gegangen.
A-2893/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli
2015 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch
die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des an-
gefochtenen Entscheides und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht ein-
gereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vorliegend sinnge-
mäss die Aufhebung des Beschwerdeentscheides der Zollkreisdirektion
Basel vom 7. April 2016 fordert. Soweit sich ihr Rechtsmittel gegen diesen
Entscheid richtet, ist darauf einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2; ANDRÉ MOSER
et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
N. 2.7). Dies gilt selbst dann, wenn die Nichtigkeit der Entscheide der un-
teren Instanzen in Frage steht (vgl. zu einer solchen Konstellation Urteil
des BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 1 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Veranlagungsverfügung
Ausfuhr Nr. [...] sei abzuändern, ist vor diesem Hintergrund auf ihre Be-
schwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin
mit ihrer Stellungnahme vom 9. September 2016 sinngemäss verlangen
sollte, es sei die Nichtigkeit dieser Veranlagungsverfügung festzustellen.
Weil – wie ausgeführt – Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht allein der Entscheid der Vorinstanz bildet,
kann sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Beschwerdeent-
scheid der Zollkreisdirektion Basel vom 7. April 2016 richten. Es kommt
hinzu, dass als Ausgangsverfügung des hier interessierenden, auf das
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«Gesuch um Änderung der VOC Angaben» vom 22. April 2015 hin einge-
leiteten Verfahrens nicht die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...], son-
dern der Nichteintretensentscheid der Zollstelle Basel St. Jakob vom 7. De-
zember 2015 zu betrachten ist.
Angesichts des erwähnten Devolutiveffekts nicht einzutreten ist sodann
auch auf das (mit dem Haupt- und dem Eventualantrag gestellte) Be-
schwerdebegehren, der erwähnte Nichteintretensentscheid der Zollstelle
Basel St. Jakob vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben.
2.
2.1 Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) besteht Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch,
wenn sich die Umstände seit dem ergangenen Entscheid wesentlich geän-
dert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Be-
weismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6 und 7c, 120
Ib 42 E. 2b; Urteile des BVGer A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3). Nach
dieser Rechtsprechung erlaubt es ein Wiedererwägungsgesuch aber nicht,
im Verfahren auf Erlass eines (formell) rechtskräftigen Entscheides ver-
säumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und
Tatsachen vorzubringen, welche die Partei seinerzeit ins Verfahren einzu-
bringen Anlass gehabt hätte. Diesbezüglich ist ein Anspruch auf eine Wie-
dererwägung an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, wie sie
bezüglich eines Revisionsgrundes (dazu sogleich E. 2.2) gelten
(vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008
E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.3,
A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.4.3). Wegen unrichtiger Rechtsan-
wendung ist ein wiedererwägungsweises Öffnen einer formell rechtskräfti-
gen Verfügung nur höchst selten gerechtfertigt, nämlich wenn der Verfü-
gung schwerwiegende materielle Fehler anhaften (vgl. Urteil des BGer
2A.18/2007 vom 8. August 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2177/2016 vom
19. Juli 2016 E. 3.2.3; MARTIN KOCHER, in: ders./Diego Clavadet-
scher [Hrsg.], Zollgesetz, Handkommentar, 2009, Art. 116 N. 92).
Auf eine formell rechtskräftige Verfügung könnte allenfalls auch dann zu-
rückgekommen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu einem stossenden
sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde
(BGE 98 Ia 568 E. 5b; Urteil des BGer 2P.147/2003 vom 17. Juni 2004
A-2893/2016
Seite 6
E. 2.3). Ob in solchen Fällen ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht,
ist offen (ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 728; siehe zum Ganzen Urteil
des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2).
Sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde auf ein Wiederer-
wägungsgesuch hin zur Wiederwägung verpflichtet ist, nicht erfüllt, muss
die Behörde das Gesuch in materieller Hinsicht nicht prüfen (Urteil des
BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2; KARIN SCHERRER REBER,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 66 N. 18).
2.2 Ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Zollveranlagungs-
verfügung in analoger Anwendung der Vorschrift von Art. 66 VwVG zur Re-
vision von Beschwerdeentscheiden ist rechtsprechungsgemäss jedenfalls
dann ausgeschlossen, wenn eine Partei als «revisionsähnlichen» Grund
allein das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel be-
hauptet, sie die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel aber bei Be-
achtung der zumutbaren Sorgfalt im Verfahren der Berichtigung
nach Art. 34 ZG oder im Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG hätte vor-
bringen können. Ist Letzteres der Fall, ist auf ein Gesuch um Revision ei-
ner rechtskräftigen Zollveranlagungsverfügung in analoger Anwendung
der Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zum Grundsatz der Subsidiari-
tät der Revision nicht einzutreten (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer
A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.1, mit Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall war bei der Vorinstanz ein Entscheid angefochten,
mit welchem die Zollstelle Basel St. Jakob auf ein Gesuch der Beschwer-
deführerin nicht eingetreten ist. Mit einer Beschwerde gegen einen Nicht-
eintretensentscheid lässt sich nur geltend machen, die Vorinstanz habe zu
Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (BGE 132
V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3). Dementsprechend hat die Vorinstanz
richtigerweise einzig geprüft, ob die Zollstelle Basel St. Jakob zu Recht auf
das «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» vom 22. April 2015 nicht
eingetreten ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr «Gesuch um Änderung der VOC Anga-
ben» unbestrittenermassen erst nach ungenutztem Ablauf der Frist für
eine Berichtigung im Sinne von Art. 34 ZG der Veranlagungsverfügung
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Ausfuhr vom 12. Dezember 2014 und nach Verstreichen der ebenfalls un-
genutzt gebliebenen Frist für eine Beschwerde gegen diese Veranlagungs-
verfügung eingereicht. Die Veranlagungsverfügung war zum Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuches demnach bereits formell rechtskräftig.
Das streitbetroffene «Gesuch um Änderung der VOC Angaben» vom
22. April 2015 ist vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben (a) als
Begehren um Wiedererwägung gestützt auf den in der Rechtsprechung
aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV abgeleiteten Anspruch auf Behandlung eines
Wiederwägungsgesuches und/oder (b) als Begehren um Revision in ana-
loger Anwendung von Art. 66 VwVG zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des
BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.1, mit Hinweis).
Die Zollstelle Basel St. Jakob hat das erwähnte Gesuch sinngemäss unter
beiden Rechtstiteln (Wiedererwägung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
sowie Revision analog Art. 66 VwVG) geprüft: Zwar bezeichnete sie das
«Gesuch um Änderung der VOC Angaben» in ihrer Verfügung vom 7. De-
zember 2015 als «Gesuch um Wiedererwägung» und ist sie darauf in ers-
ter Linie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
Art. 29 BV nicht eingetreten. Indessen sprach sie auch von einer analogen
Anwendung von Art. 66 VwVG. Implizit prüfte sie dabei den vorliegend wo-
möglich aufgrund analoger Anwendung einschlägigen Revisionstatbestand
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweis-
mittel).
Die Vorinstanz scheint im angefochtenen Beschwerdeentscheid hingegen
einzig geprüft zu haben, ob die Zollstelle Basel St. Jakob mit Blick auf
Art. 29 BV auf das streitbetroffene Gesuch hätte eintreten müssen (siehe
dazu E. 3.2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Vgl. aber E. 3.4
dieses Entscheids, wo die Vorinstanz [immerhin] ausführte, dass nament-
lich «bei Vorliegen von revisionsähnlichen Gründen» ein Anspruch auf ma-
terielle Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuches bestehe). Es braucht
hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz zu Un-
recht nicht geklärt hat, ob das «Gesuch um Änderung der VOC Angaben»
als Begehren um Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG hätte
an die Hand genommen werden müssen. Denn im Lichte des verfassungs-
rechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse
der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts in jedem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an einer
Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid, ob die Zollstelle Basel
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St. Jakob korrekterweise auf das sinngemäss gestellte Begehren um Re-
vision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG nicht eingetreten ist. Ins-
besondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine
solche Rückweisung nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sa-
che selbst nichts zu gewinnen hätte. Es kann nämlich als bekannt ange-
nommen werden, wie die Vorinstanz bei einer Rückweisung entscheiden
würde, da vorliegend unbestrittenermassen einzig eine analoge Anwen-
dung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG betreffend neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel in Betracht kommt und die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid ausführt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel präsentiert habe (vgl. E. 3.8 des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids). Die Rückweisung käme somit einem prozessualen
Leerlauf gleich, weshalb darauf zu verzichten ist.
4.
Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Zollstelle Basel St. Jakob zu Recht
keine materielle Beurteilung des «Gesuches um Änderung der VOC Anga-
ben» vorgenommen hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrem «Gesuch um Änderung der
VOC Angaben» vor, sie habe die Ausfuhrliste falsch ausgefüllt, indem sie
statt einer Masse von 53'730 kg an VOC lediglich eine solche von 100 kg
deklariert habe. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die fehlerhafte
Deklaration sei einzig auf einen Fehler bzw. eine Unaufmerksamkeit eines
Sachbearbeiters der Beschwerdeführerin zurückführen und von ihr bei der
Erstellung der «Bilanz VOC-Lenkungsabgabe» am 21. April 2015 entdeckt
worden (vgl. Beschwerde, S. 5).
In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2016 macht die Beschwerdefüh-
rerin nunmehr geltend, ihrem Sachbearbeiter sei der Fehler in der Ausfuhr-
liste nur deshalb unterlaufen, weil er mangels Angabe der Einheiten im
Zollanmeldeformular der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angenom-
men habe, dass die VOC-Menge in Prozenten der Eigenmasse der ausge-
führten Ware zu deklarieren sei. Weil völlig unklar gewesen sei, ob Ton-
nen, Kilogramm, Liter oder Prozente der Eigenmasse der ausgeführten
Ware zu deklarieren gewesen seien, sei die Zollanmeldung unvollständig.
Da es auch in der Veranlagungsverfügung an Angaben zur massgebenden
Einheit fehle, sei die darin festgesetzte VOC-Menge von «100» nicht hin-
reichend bestimmt und diese Verfügung nichtig (S. 2 f. der Stellungnahme).
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Seite 9
4.2 Es trifft zu, dass unter der Rubrik «VOC Menge» im Formular der EZV
zur Ausfuhrliste und der Veranlagungsverfügung Ausfuhr vom 12. Dezem-
ber 2014 die massgebende Einheit nicht angegeben ist. Nach Treu und
Glauben kann jedoch nur davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin eine VOC-Menge von 100 kg deklarierte und sie entspre-
chend veranlagt wurde. Für diesen Schluss spricht neben dem Umstand,
dass die Angaben unter der erwähnten Rubrik nach ihrem Wortlaut eine
Menge an VOC und keinen VOC-Anteil betreffen, auch die Tatsache, dass
für die Bemessung der VOC-Abgabe gemäss den massgebenden Vor-
schriften die Menge an Kilogramm VOC massgebend ist (vgl. Art. 35a
Abs. 6 des Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
[Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01] sowie Art. 7 der Verordnung vom
12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen
Verbindungen [VOCV, SR 814.018]).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt somit weder eine
unvollständige Deklaration noch eine nicht hinreichend bestimmte Veran-
lagungsverfügung vor (und lässt sich diese Verfügung von vornherein nicht
wegen Unvollständigkeit als nichtig qualifizieren). Unter den gegebenen
Umständen hätte die Beschwerdeführerin den mit ihrem «Gesuch um Än-
derung der VOC Angaben» geltend gemachten Mangel der Zolldeklaration
und Veranlagungsverfügung früher erkennen sowie geltend machen müs-
sen. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext insbesondere, dass das Zoll-
gesetz der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die ein-
gereichte Anmeldung überbindet und es hohe Anforderungen an ihre Sorg-
faltspflicht stellt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer A-6362/2014 vom
13. März 2015 E. 2.4, mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass der fragliche,
auf ein der Beschwerdeführerin zuzurechnendes Verhalten ihres Sachbe-
arbeiters zurückzuführende Mangel leicht erkennbar war, da zwischen der
deklarierten VOC-Menge (100 kg) und der angeblich richtigen Menge
(53'730 kg) eine erhebliche Diskrepanz besteht.
Vor diesem Hintergrund muss als erstellt gelten, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt unter Wahrung der diesbe-
züglich geltenden Fristen im Verfahren der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG
oder im Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG hätte vorbringen können,
dass ihr bei der Erstellung der Ausfuhrliste ein Fehler in Bezug auf die
VOC-Menge unterlaufen ist und die Veranlagungsverfügung dementspre-
chend zu korrigieren ist (mit anderen Worten kann sich die Beschwerde-
führerin [entgegen der Darstellung in der Beschwerde] nicht mit Recht da-
rauf berufen, tatsächlich erst nach Ablauf dieser Fristen Kenntnis von der
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Seite 10
fehlerhaften Deklaration erlangt zu haben). Die Beschwerdeführerin hatte
und hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Behandlung
ihres sinngemässen Begehrens um Wiedererwägung gestützt auf den in
der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV abgeleiteten Anspruch
auf Behandlung eines Wiederwägungsgesuches bzw. Revision in analoger
Anwendung von Art. 66 VwVG (vgl. E. 2).
4.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ein Nichteintreten auf ihr
«Gesuch um Änderung der VOC Angaben» laufe dem Gerechtigkeitsge-
fühl in stossender Weise zuwider. Bei einem Verzicht auf eine Korrektur der
Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] erwachse ihr nämlich aus dem
Fehler bzw. der Unaufmerksamkeit ihres Sachbearbeiters eine finanzielle
Mehrbelastung von rund Fr. 160'000.-. Diese finanzielle Belastung sei exis-
tenzbedrohend und gefährde Arbeitsplätze.
Die Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2014 hat zwar zur Konse-
quenz, dass die Beschwerdeführerin – anders als bei einer Veranlagung
mit einer VOC-Menge von 53'730 kg – VOC-Abgaben in einem beträchtli-
chen Umfang zu tragen hätte. Allein darin ist aber kein stossendes sowie
dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufendes Ergebnis zu erblicken, das al-
lenfalls einen Anspruch auf materielle Behandlung des «Gesuches um Än-
derung der VOC Angaben» vermitteln könnte. Die vorliegend aus dem Un-
terbleiben einer Korrektur der Veranlagungsverfügung erwachsende finan-
zielle Mehrbelastung der Beschwerdeführerin ist nämlich als Folge des ge-
setzgeberischen Entscheides, wonach die anmeldepflichtige Person – wie
in allen unzähligen vergleichbaren Fällen – die volle Verantwortung für die
eingereichte Anmeldung trägt, hinzunehmen (vgl. zu einer vergleichbaren
Konstellation Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.4).
Von vornherein nicht gegeben ist im Übrigen eine unrichtige Rechtsanwen-
dung, welche die formell rechtskräftige Veranlagungsverfügung Ausfuhr
Nr. [...] als mit einem schwerwiegenden materiellen Fehler behaftet er-
scheinen lässt. Auch insofern bestand somit kein Anlass, auf die Veranla-
gungsverfügung zurückzukommen. Soweit hier interessierend kann von ei-
ner unrichtigen Rechtsanwendung vorliegend schon deshalb keine Rede
sein, weil die Veranlagung in Übereinstimmung mit dem zollgesetzlichen
Selbstdeklarationsprinzip erfolgte (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des
BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin
hätte die ordentlichen Rechtsmittel ergreifen müssen.
A-2893/2016
Seite 11
Aufgrund des Ausgeführten kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob
angesichts der erwähnten Subsidiarität von Begehren um Wiedererwä-
gung im Sinne der genannten Rechtsprechung bzw. Begehren um Revi-
sion in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG zum Verfahren der Berich-
tigung gemäss Art. 34 ZG und dem Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG
in einer Konstellation wie der vorliegenden überhaupt Raum für die Prüfung
bestehen würde, ob das Festhalten an der formell rechtskräftigen Veranla-
gungsverfügung zu einem stossenden sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zu-
widerlaufenden Ergebnis führen würde und/oder diese Veranlagungsverfü-
gung wegen unrichtiger Rechtsanwendung mit einem schwerwiegenden
materiellen Fehler behaftet ist (vgl. dazu vorn E. 2).
4.4 Die Beschwerdeführerin hat vor Erlass der Nichteintretensverfügung
vom 7. Dezember 2015 geltend gemacht, dass im Rahmen des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes ihr Interesse an einer fehlerfreien Veranlagungs-
verfügung über der formellen Rechtskraft dieser Verfügung stehe (vgl. Stel-
lungnahme vom 20. Juli 2015, S. 3). Auch im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht stellt sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass
über das streitbetroffene Gesuch wegen des Verhältnismässigkeitsgrund-
satzes materiell befunden werden müsste. In diesem Kontext rügt die Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Abwägung zwi-
schen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
und dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit vorgenommen.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin aber entgegenzuhalten, dass die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die massgebenden bun-
desgesetzlichen Vorschriften vorliegend ein Eintreten auf das «Gesuch um
Änderung der VOC Angaben» und damit ein Zurückkommen auf die rechts-
kräftige Veranlagungsverfügung Ausfuhr Nr. [...] ausschliessen
(vgl. E. 3.1 f.). Weil der Zollverwaltung beim hier zu beurteilenden Fall nach
der einschlägigen, gemäss Art. 190 BV bindenden Ordnung des Bundes-
gesetzgebers gar keine Wahl zwischen einem Eintreten und einem Nicht-
eintreten auf ein Gesuch dieser Art verbleibt, stellt sich die Frage der Ver-
hältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) nicht (vgl. Urteil des BVGer
A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.3, mit Hinweisen).
Die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht unterlassene Abwä-
gung zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und dem
Interesse an der Rechtssicherheit (sowie dem Vertrauensschutz) betrifft im
Übrigen nicht die vorliegend allein streitigen Voraussetzungen für das ver-
fahrensmässige Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung.
A-2893/2016
Seite 12
Eine solche Interessenabwägung wäre nur dann vorzunehmen, wenn
diese Voraussetzungen erfüllt wären, sich damit die materiell-rechtliche
Frage nach einem Widerruf der Verfügung stellen würde und die Voraus-
setzungen des Widerrufes nicht ausdrücklich geregelt wären (vgl. KÖLZ et
al., a.a.O., N. 713 f.).
5.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und – soweit darauf einzutreten
ist – abzuweisen.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess-
ausgang sind die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz
ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-2893/2016
Seite 13
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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