B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2894/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A._______,
vertreten durch
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenberichtigung.
A-2894/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 14. November 2015 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der am 20. November 2015
vom Staatssekretariat für Migration (SEM) durchgeführten Befragung zur
Person (BzP) gab er unter anderem an, er sei afghanischer Staatsangehö-
riger und am (…) 1999 geboren.
B.
Am 25. November 2015 wurde A._______ einer radiologischen Knochen-
altersanalyse unterzogen. Diese ergab ein wahrscheinliches Knochenalter
von 19 Jahren oder mehr, weshalb das SEM nach Gewährung des rechtli-
chen Gehörs sein Geburtsdatum vom (…) 1999 auf den 1. Januar 1997
änderte.
C.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 reichte A._______ beim SEM seine afgha-
nische Identitätskarte (Tazkara) ein, worauf sein Geburtsjahr mit 1999 ver-
merkt ist.
D.
Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2018 zu den Asylgründen gab
A._______ gegenüber dem SEM erneut an, gemäss iranischem Kalender
am (…) 1378 (nach gregorianischem Kalender der (…) 1999) geboren zu
sein.
E.
Am 19. April 2018 verfügte das SEM gegenüber A._______ Folgendes:
1. Ihre Staatsangehörigkeit wird auf Afghanistan geändert.
2. Ihr Geburtsdatum wird auf den 1. Januar 1999 geändert.
3. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4. Ihr Asylgesuch wird abgelehnt.
5. Sie werden aus der Schweiz weggewiesen.
6. Da der Vollzug Ihrer Wegweisung zurzeit nicht zumutbar ist, werden Sie
vorläufig aufgenommen.
7. Die vorläufige Aufnahme beginnt ab Datum dieser Verfügung.
8. Der Kanton St. Gallen wird mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme
beauftragt.
A-2894/2018
Seite 3
F.
Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Mai
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 in der Dispositivziffer 2
aufzuheben. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
beizuordnen. Zur Begründung bringt er vor, sein Geburtsdatum sei im
Laufe des Verfahrens zweimal geändert worden. Seine Eltern und er hätten
von Anfang an und konstant sein Geburtsdatum mit (…) 1999 angegeben.
Dies sei nicht geglaubt worden, weshalb aufgrund einer Handknochenana-
lyse das Datum auf 1. Januar 1997 geändert worden sei. Nachdem er eine
Tazkara habe einreichen können, worauf sein Jahrgang mit 1999 vermerkt
sei, habe die Vorinstanz das Geburtsdatum ohne Nennung des korrekten
Tages auf den 1. Januar 1999 eingetragen. Dieses Datum sei auf das von
ihm rechtsgenüglich glaubhaft gemachte Datum (…) 1999 zu korrigieren.
G.
Mit Zwischenverfügungen vom 29. Mai 2018 bzw. 26. Juni 2018 wurde das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen bzw. dasjenige
um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin abge-
wiesen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 hält die Vorinstanz an ihrem
Standpunkt fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Be-
schwerde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens
weder ein rechtsgenügliches Identitätsdokument mit Nennung seines
exakten Geburtsdatums einreichen können, noch sein behauptetes Ge-
burtsdatum plausibel zu begründen gewusst, weshalb sie das Geburtsjahr
entsprechend der eingereichten Tazkara übernommen habe. Sei ihr ledig-
lich das Geburtsjahr bekannt, registriere sie die Geburtsdaten praxisge-
mäss auf den 1. Januar.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 5. Juli
2018 an seinem Antrag fest.
A-2894/2018
Seite 4
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind
im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss insgesamt klar
und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in wel-
A-2894/2018
Seite 5
chen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Die Beschwer-
deinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die angefochtene
Verfügung zu überprüfen ist. Unter Umständen ist ein Antrag von der Be-
schwerdeinstanz mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu
und Glauben zu ergänzen oder zu korrigieren. Ein sinngemässer Antrag,
welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begrün-
dung ergibt, ist genügend (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2016, Art. 52 N 45 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde das Rechtsbegeh-
ren, es sei die Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April
2018 aufzuheben. Weiter bringt er in seiner Begründung vor, dass das in
der Dispositivziffer 2 festgehaltene Geburtsdatum im ZEMIS auf das
rechtsgenüglich glaubhaft gemachte Datum (…) 1999 zu korrigieren sei.
Aus der Begründung der Beschwerde kann somit geschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung der Disposi-
tivziffer 2 der angefochtenen Verfügung implizit auch eine Anpassung sei-
nes Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 1999 beantragt hat.
4.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass er im
Laufe des Asylverfahrens in einer schriftlichen Eingabe beantragt habe,
sein Geburtsdatum mit (…) 1999 einzutragen. Die Vorinstanz habe ihm da-
raufhin mitgeteilt, dass sein Ansinnen erst mit Abschluss des Verfahrens
erfolgen könne. Schliesslich sei im Endentscheid das Geburtsdatum falsch
mit 1. Januar 1999 eingetragen worden, ohne ihn dazu angehört zu haben.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerte und namentlich in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Parteien
vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören. Der Anspruch auf vorgängige
Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu und soll ihnen ermöglichen, ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteil des BVGer
A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 m.H.). Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst ferner das Recht, dass die verfügende Behörde von
den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinander-
setzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1
VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die
A-2894/2018
Seite 6
Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83
E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid
stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begrün-
dung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsäch-
lich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer
A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1, BVGer A-5488/2016 vom 9. De-
zember 2016 E. 7.1.2, je m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1;
FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N 10 m.w.H.).
4.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht wird – zugesichert hätte, das
Geburtsdatum seinem Antrag entsprechend zu korrigieren. Hingegen er-
hielt der Beschwerdeführer – nachdem er der Vorinstanz bereits mehrfach
sein Geburtsdatum mitgeteilt hatte – anlässlich der Bundesanhörung vom
27. Februar 2018 erneut Gelegenheit, sich vorgängig zum Verfügungsge-
genstand bzw. zu seinem Geburtsdatum zu äussern und seinen Stand-
punkt wirksam einzubringen. Schliesslich nimmt die Vorinstanz in ihrer an-
gefochtenen Verfügung Bezug auf das vom Beschwerdeführer beantragte
Geburtsdatum und legt ihre entscheidwesentlichen Überlegungen dar,
weshalb sie das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1999 geändert hat. Folg-
lich war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht an-
zufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor,
weshalb sich die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers als unbe-
gründet erweist.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
A-2894/2018
Seite 7
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des BVGer
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die Vergewisserungs-
pflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichti-
gungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten
von Amtes wegen überprüfen muss (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom
6. September 2016 E. 8.7.1. m.w.H.).
5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch
um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der
verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachver-
halts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016
vom 30. Januar 2018 E. 3.3).
Demzufolge genügt vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers – ein Glaubhaftmachen wie im Asylverfahren, in welchem es um
die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit und nicht um das genaue
Geburtsdatum geht, nicht (Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August
2018 E. 4.2.3, m.w.H.).
A-2894/2018
Seite 8
5.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig-
keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen
und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver-
sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben
sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über-
lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
5.5 Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass das mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung
auf den 1. Januar 1999 geänderte Geburtsdatum korrekt ist. Der Be-
schwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend
gemachte Geburtsdatum ([…] 1999) richtig ist (Urteile des BVGer
A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, E-891/2017 vom 8. August
2018 E. 3.5, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). Gelingt keiner Partei
der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu be-
lassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
6.
Vorliegend unbestritten ist das Geburtsjahr 1999 des Beschwerdeführers.
In der Folge ist zu prüfen, ob einer Partei der sichere Nachweis des von ihr
geltend gemachten Geburtsdatums gelingt und falls nicht, wessen Richtig-
keit wahrscheinlicher ist.
A-2894/2018
Seite 9
6.1 Die Vorinstanz änderte mit ihrer Verfügung vom 19. April 2018 das im
ZEMIS geführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 1. Januar
1997 auf den 1. Januar 1999. Ihr Entscheid stützt sich auf die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Tazkara, worauf sein Geburtsjahr mit 1999
vermerkt ist, sowie ihre Praxis, wonach bei ausschliesslicher Kenntnis des
Geburtsjahrs jeweils der 1. Januar als Geburtsdatum registriert wird, ab.
Das von der Vorinstanz festgehaltene Geburtsdatum kann somit nicht als
erwiesene Tatsache im Sinne des VwVG erachtet werden.
6.2 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der BzP vom 20. No-
vember 2015 geltend, er sei am (…) 1999 geboren ([…] 1378 nach irani-
schem Kalender). Er kenne dieses Geburtsdatum von seinen Eltern, ver-
füge aber über keine entsprechenden Dokumente. Im Rahmen des am
3. Dezember 2015 gewährten rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 1
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nannte der
Beschwerdeführer erneut den (…) 1999 bzw. den (…) 1378 nach irani-
schem Kalender als sein Geburtsdatum. Schliesslich antwortete er anläss-
lich der Bundesanhörung vom 27. Februar 2018 auf konkrete Nachfrage
hin, sein Geburtsdatum sei der (…) 1378. Er glaube, dass dieses Datum
auf seiner Tazkara ersichtlich sei. Zudem sei es bei den Afghanen üblich,
dass man das Geburtsdatum der Kinder auf der ersten Seite des Korans
notiere. Dieser befinde sich jedoch bei seiner Grossmutter im Iran.
Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass sowohl der Vater als auch
die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragungen ebenfalls
den (…) 1378 nach iranischem Kalender als Geburtsdatum des Beschwer-
deführers angegeben haben. Ein rechtsgenügliches Identitätsdokument
mit der Nennung seines exakten Geburtsdatums konnte der Beschwerde-
führer hingegen nicht vorweisen. Die vom Beschwerdeführer beantragte
Festsetzung des Geburtsdatums auf den (…) 1999 lässt sich demnach –
abgesehen vom Geburtsjahr 1999 gemäss der eingereichten Tazkara – auf
keine weiteren Dokumente abstützen. Insofern kann das lediglich gestützt
auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern genannte Ge-
burtsdatum ebenfalls nicht als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünf-
tige Zweifel bestehen.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Vorinstanz noch der
Beschwerdeführer den eindeutigen Beweis der Richtigkeit des von ihnen
geltend gemachten Geburtsdatums erbringen vermögen. Weil somit keiner
Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums gelingt, ist dasjenige im
ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Aufgrund der
A-2894/2018
Seite 10
von Anfang an widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers sowie
seiner Eltern zu seinem Geburtsdatum erscheint dieses zumindest als
wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz praxisgemäss auf den 1. Ja-
nuar festgelegte. Der ZEMIS-Eintrag ist daher auf den (…) 1999 zu berich-
tigen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
7.
Die vorliegende Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Vor-
instanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers auf den (…) 1999 zu ändern und mit einem Bestreitungs-
vermerk zu versehen.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes die unent-
geltliche Prozessführung bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu
tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde
nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu
kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei
(vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für nichtanwaltliche berufsmäs-
sige Vertreter und Vertreterinnen beträgt mindestens 100 und höchstens
300 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt
die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder,
wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat die nichtanwaltliche Rechtsvertreterin eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 345.– (inkl. Auslagen) eingereicht. Weil
sich der Beschwerdeführer insofern durchsetzt, als sein Geburtsdatum im
ZEMIS auf den (…) 1999 zu ändern ist, er jedoch insoweit unterliegt, als
dies nicht bedingungslos erfolgt, sondern mit einem Bestreitungsvermerk
zu versehen ist, kann von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen werden.
A-2894/2018
Seite 11
Folglich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Partei-
entschädigung von Fr. 172.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und Ziffer 2 der Verfügung vom 19. April 2018 aufgehoben. Die Vorinstanz
wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers auf den (…) 1999 zu ändern und mit einem Bestreitungs-
vermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 172.50 (inkl. Ausla-
gen) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
A-2894/2018
Seite 12
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: