B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2895/2014
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Beat Badertscher
und Dr. iur. Mischa Morgenbesser,
Badertscher Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissgrid AG,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Ein-
speisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikan-
lage.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ meldete die Inbetriebnahme seiner Photovoltaik-Anlage
(nachfolgend: Anlage), für die er die kostendeckende Einspeisevergütung
(KEV) beantragt hatte, am 10. Juli 2012 bei der Swissgrid AG an. Die An-
lage war auf dem Blechdach resp. der darunter liegenden Dachtragekon-
struktion eines Gebäudes montiert worden. Das Blechdach wurde nicht
entfernt. A._______ verwendete einen Anlagetyp, der die Funktion des
Wetterschutzes übernehmen und anstelle eines Daches verwendet wer-
den kann.
B.
Die Swissgrid AG teilte A._______ mit Bescheid über die definitive Höhe
der KEV vom 27. Oktober 2012 mit, der definitive Vergütungssatz für die
Anlage betrage 39.9 Rp/kWh. Dieser Vergütungssatz leite sich aus der
Leistung der Anlage (10.0 kWp), der Kategorie der Anlage ("angebaut")
und der Leistungsklasse gemäss Anhang 1.2 (Leistungsklasse 1,
10.0 kWp) der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR
730.01) ab.
C.
A._______ verlangte am 1. November 2012 bei der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission ElCom die Überprüfung dieses Bescheids. Er
machte geltend, es handle sich nicht um eine angebaute, sondern um ei-
ne integrierte Anlage. Die Energieverordnung sieht für die letztgenannten
höhere Vergütungssätze vor.
D.
Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens erliess die ElCom
am 15. April 2014 eine Verfügung. Sie bestätigte den Bescheid der
Swissgrid AG vom 27. Oktober 2012 und stellte fest, es handle sich um
eine angebaute Anlage. Zudem auferlegte sie A._______ eine Gebühr
von Fr. 1'860.–.
E.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lässt am 27. Mai 2014 Be-
schwerde gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) er-
heben. Er beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben (An-
trag Ziff. 1) und die Anlage sei als integriert einzustufen (Antrag Ziff. 2).
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Seite 3
F.
Die Vorinstanz verzichtet am 19. Juni 2014 unter Verweis auf die ange-
fochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Die Swissgrid AG (nach-
folgend: Beschwerdegegnerin) beschränkt sich in ihrer Eingabe vom
17. Juli 2014 auf einen einzelnen materiellen Hinweis.
G.
Das Bundesamt für Energie BFE reicht am 20. Oktober 2014 auf Ersu-
chen der Instruktionsrichterin einen Fachbericht ein. Die Vorinstanz lässt
sich in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2014 (unter Verweis auf die an-
gefochtene Verfügung) nicht dazu vernehmen. Die Beschwerdegegnerin
reicht keine Stellungnahme zum Fachbericht ein. Der Beschwerdeführer
äussert sich in seinen Schlussbemerkungen vom 3. November 2014 zum
Fachbericht.
H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1bis des Ener-
giegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Strom-
versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und
Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochte-
nen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist deshalb
zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respekti-
ve das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un-
richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern
eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompe-
tenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Ver-
antwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundes-
verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, entbindet es aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre
Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 mit
Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; vgl. als neueres Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer] A-857/2014 vom 13. November 2014 m.w.H.;
s.a. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.). Zudem
liegt dem Bundesverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Fall auch
ein Fachbericht des BFE vor. Auch das BFE ist eine Fachbehörde des
Bundes und verfügt als solche ebenfalls über spezifisches Fachwissen,
was vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend zu berücksichtigen ist.
3.
3.1 Die allgemeinen Rahmenbedingungen der KEV sind wie folgt aus-
gestaltet: Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich
der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine um-
weltverträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert
als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren
Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbarer Energien
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hat der Gesetzgeber die KEV eingeführt (Art. 7a EnG). Die KEV wird
nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Re-
ferenzanlagen bestimmt, die der jeweils effizientesten Technologie ent-
sprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der
Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungs-
klasse delegiert diese Norm an den Bundesrat, der die Details in der
Energieverordnung geregelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze
für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhän-
gen zur EnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schema-
tisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Für die
Administration der KEV ist die Beschwerdegegnerin als nationale Netz-
gesellschaft verantwortlich (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG; vgl.
zum Ganzen Urteil des BVGer A-4065/2011 vom 15. Mai 2012 E. 3).
3.2 Das Energiegesetz und die Energieverordnung wurden seit der Inbe-
triebnahme der Anlage des Beschwerdeführers revidiert. Deshalb ist zu-
nächst zu klären, ob die hier anzuwendenden Bestimmungen geändert
wurden, und wenn ja, welche Fassung anwendbar ist.
Der für die KEV grundlegende Art. 7a EnG hat zwar Änderungen erfah-
ren, diese betreffen aber nicht den für den vorliegenden Fall bedeutsa-
men Abs. 2. Der ebenfalls beizuziehende Art. 3b EnV, der Detailbestim-
mungen zu den Gestehungskosten von Referenzanlagen und der Vergü-
tung enthält, ist in den hier relevanten Teilen (Abs. 1, Abs. 1bis erster Satz,
Abs. 3) ebenfalls unverändert geblieben. Hingegen hat der Bundesrat
Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV, der die Definition von "integrierte Anlagen" ent-
hält, auf den 1. Januar 2014 umformuliert. Vorliegend ist die alte Fassung
massgeblich: Dies folgt aus Art. 3b Abs. 1bis Satz 1 EnV, wonach sich der
Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im Erstellungs-
jahr geltenden Vorgaben ergibt. Als Erstellungsjahr gilt gemäss Art. 3b
Abs. 3 EnV das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage. Da die
hier interessierende Anlage im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurde,
gelten die Vorgaben des Jahres 2012, d.h. Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV in der
damaligen Fassung.
4.
Die Energieverordnung unterscheidet zwischen angebauten und integrier-
ten Anlagen. Der Beschwerdeführer rügt, diese auf Verordnungsebene
getroffene Unterscheidung sei nicht gesetzeskonform.
A-2895/2014
Seite 6
4.1 Er führt in seiner Argumentation an, es könne für die Vergütung nicht
darauf ankommen, ob das Dach entfernt worden sei. Wenn er eine Anla-
ge verwende, welche eine Doppelfunktion erfüllen könne, so spiele es für
die Gestehungskosten keine Rolle, ob das bereits bestehende Dach ab-
gebrochen oder belassen werde. Demnach sprenge die vom Bundesrat
vorgenommene Differenzierung den Rahmen der Gesetzesdelegation.
Darauf deute auch der Umstand hin, dass in der Energieverordnung, wie
sie seit 1. April 2014 gelte, integrierte Anlagen mit einer Nennleistung von
mehr als 100 kW die gleiche Vergütung wie angebaute Anlagen erhalten
würden und der Bundesrat folglich davon ausgehe, dass grössere integ-
rierte Anlagen die gleichen Gestehungskosten wie angebaute Anlagen
aufweisen würden.
Zu dieser Argumentation ist vorab anzumerken, dass es bei der Prüfung
der Gesetzeskonformität nicht massgeblich ist, welches Anlagesystem
der Beschwerdeführer gewählt hat und ob er die Rechtsanwendung in
seinem Fall für unrichtig hält. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägun-
gen bei der Auslegung des Begriffs "integrierte Anlage" (E. 5) und der
Überprüfung der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall (E. 6) einzu-
gehen. Zunächst ist aber die Gesetzeskonformität der Unterscheidung zu
prüfen.
4.2 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebie-
tet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere
auf einem Rechtssatz von genügender Normstufe und Bestimmtheit zu
beruhen hat (statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 381 ff.). Werden Recht-
setzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber
übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber er-
mächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von ge-
setzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zuläs-
sig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem
Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau
umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegier-
ten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Ge-
setz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler BGE 134 I 322
E. 2.4 und 2.6.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 407).
Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise
Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmäs-
A-2895/2014
Seite 7
sigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Verord-
nungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie
selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das
Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der
ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat
durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens
für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spiel-
raum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es
darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eige-
nes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern
hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rah-
men der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich
sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist
(BGE 131 II 562 E. 3.2; 130 I 26 E. 2.2.1). Dabei kann es namentlich prü-
fen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt
oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen
Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise
hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen
nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162 E. 2.3; statt vieler Urteil des BVGer A-
573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.1–4.3 m.w.H.).
4.3 Die Bundesverfassung schliesst eine Delegation an den Verord-
nungsgeber für den Sachbereich der Förderung erneuerbarer Energien
nicht aus. Wie bereits erwähnt, findet sich die gesetzliche Delegations-
norm in Art. 7a Abs. 2 EnG, der lautet:
Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Ge-
stehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Techno-
logie entsprechen. Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie ist Vor-
aussetzung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die:
a. Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungs-
klasse; (Bst. b–e)
Damit liegt eine gesetzliche Grundlage für Unterscheidungen nach unter-
schiedlichen Anlagetypen vor; die Grundzüge der Materie sind somit auf
Gesetzesebene enthalten. Das BFE führt in seinem Fachbericht aus,
weshalb die Unterscheidungen zwischen integrierten und angebauten An-
lagen getroffen worden sind: Bei integrierten Anlagen seien die Geste-
hungskosten höher, weil Systeme verwendet werden müssten, die auch
z.B. einen Wetterschutz bieten. Die Einbauarbeiten seien in der Regel
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Seite 8
teurer, da der Einbau aufgrund des Ersatzes eines Teils der bisherigen
(z.B. Dach-)Konstruktion aufwändiger sei, als wenn die Module nur auf-
gesetzt würden. Diese Mehrkosten hätten zu unterschiedlichen Vergütun-
gen geführt. Zudem würden integrierte Anlagen wegen der weniger auffäl-
ligen Ästhetik von der Bevölkerung am besten akzeptiert, was wiederum
dem Ausbau der Photovoltaik förderlich sei. Die Entwicklung der Kosten
in den letzten Jahren habe dazu geführt, dass heute die Gestehungskos-
ten zwischen integrierten und angebauten Anlagen geringer geworden
seien und deshalb in der aktuellen Fassung der Energieverordnung ab
einer gewissen Anlagegrösse nicht mehr berücksichtigt würden.
Diese Begründung der Fachbehörde ist überzeugend. So ist es nachvoll-
ziehbar, weshalb die Gestehungskosten für integrierte Anlagen in der Re-
gel höher sind als für andere Anlagen, zumal der Aufwand für die Einpas-
sung grösser ist als der Aufwand für eine Anlage, die bloss befestigt wer-
den muss. Es leuchtet ein, dass dies auch heute namentlich bei kleineren
Anlagen noch der Fall ist. Demzufolge stützt sich die Unterscheidung
zwischen angebauten und integrierten Anlagen auf tatsächliche Unter-
schiede bei den Gestehungsosten und damit auch auf einem sachlichen
Grund, was gemäss Art. 7a Abs. 2 EnG massgeblich und mit dem
Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist (vgl. dazu
hinten auch E. 6.2). Die Pauschalisierung, die mit der Bildung von Kate-
gorien einhergeht, ist ebenfalls bereits in der Delegationsnorm angelegt,
weshalb auch sie zulässig ist. Folglich hat der Verordnungsgeber die ihm
in Art. 7a Abs. 2 EnG eingeräumten Delegationsbefugnisse korrekt ge-
nutzt und die Energieverordnung erweist sich bezüglich der Unterschei-
dung zwischen angebauten und integrierten Anlagen als gesetzes- und
verfassungskonform. Ob der Verordnungsgeber seinen Ermessensspiel-
raum überschritten hat, indem er nach Ansicht der Fachbehörde indirekt
auch die Ästhetik der Anlagen berücksichtigt, kann bei diesem Ergebnis
offen bleiben.
5.
Strittig ist sodann, was unter einer integrierten Anlage zu verstehen ist.
Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Aufgrund der Gegebenheiten im
vorliegenden Fall steht hierbei im Zentrum, wie die integrierten von den
angebauten Anlagen abzugrenzen sind, insbesondere ob bei einer Anla-
ge das alte Dach entfernt werden muss, damit es sich um eine integrierte
handeln kann.
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Seite 9
5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Norm. Die
französisch- und italienischsprachigen Versionen sind hierbei ebenso
massgebend wie der deutsche Text, wobei vorliegend die französisch-
und italienischsprachigen Versionen der deutschsprachigen Fassung ent-
sprechen. Ist der Text nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemen-
te zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsge-
schichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung,
die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (statt vieler BGE 137 V
167 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 80 ff.). Vom klaren Wortlaut
einer Bestimmung darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur
Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche Gründe können sich wiederum aus der Entstehungs-
geschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E.
3.1).
5.2 Die Definitionen der beiden Anlagetypen gemäss Anhang 1.2 Ziff. 2
EnV in der Fassung, wie sie im hier interessierenden Jahr 2012 in Kraft
war, lauten:
2.2 Angebaute Anlagen: Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonsti-
gen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion
dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder
auf einem Ziegeldach montierte Module.
2.3 Integrierte Anlagen: Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine
Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle
von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwände integrierte Mo-
dule.
Aus dem Wortlaut von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 EnV ergibt sich zunächst, dass
zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine integrierte Anlage
vorliegt, nämlich jene der Doppelfunktion und jene des "in Bauten integ-
riert sein". Bei der zweitgenannten Voraussetzung deutet das "in" darauf
hin, dass ein Einbau gemeint ist, und nicht eine blosse Befestigung. Die
systematische Auslegung zeigt die Abgrenzung zu den angebauten Anla-
gen und bestärkt dieses Verständnis: So ist in Ziff. 2.2 für die angebauten
Anlagen zwar davon die Rede, die Anlagen müssten konstruktiv verbun-
den sein, dies aber "auf" Flach- oder Ziegeldächern. Dies macht deutlich,
dass der Verordnungsgeber bei Ziff. 2.2 davon ausging, das Dach bleibe
bestehen und die Anlagen würden aufgesetzt. Demgegenüber stellt
Ziff. 2.3 für integrierte Anlagen höhere Anforderungen an die Verbindung
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Seite 10
mit dem Gebäude und geht, wie die Verwendung des Begriffs "anstelle"
zeigt, davon aus, dass das alte Dach (resp. jenes Element, das durch ei-
ne Anlage ersetzt wird) entfernt wird. Der Verordnungsgeber stellt sodann
bei der Abgrenzung zwischen angebauten und integrierten Anlagen nicht
hauptsächlich auf die verwendete Fläche ab, d.h. ob eine ganze Dachflä-
che oder einzig ein Teil davon für die Anlage genutzt wird. Vielmehr stellt
er die Art der Verbindung und den Ersatz der durch die Doppelfunktion
der Anlage überflüssig gewordenen Teile einer Baute in den Vordergrund.
Ebenso wenig ist dem Verordnungstext zu entnehmen, dass die Zuord-
nung vom verwendeten Anlagenmodell abhängen soll; dieses kann so
gewählt werden, dass es entweder den (geringeren) Anforderungen an
angebaute Anlagen entspricht oder – wenn die Anlage ins Gebäude integ-
riert werden soll – auch die Doppelfunktion übernehmen kann. Zur Ent-
stehungsgeschichte dieser Definition sind, soweit ersichtlich, keine Mate-
rialien vorhanden. Weil mit der Neuformulierung von Anhang 1.2 Ziff. 2.3
EnV auf den 1. Januar 2014 am Element des "in Bauten integriert" fest-
gehalten und Ziff. 2.2 EnV nicht verändert wurde, ist davon auszugehen,
dass die soeben dargelegte Auslegung auch noch dem heutigen Ver-
ständnis entspricht.
Folglich kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass bei integ-
rierten Anlagen – anders als bei angebauten Anlagen – dasjenige Ele-
ment der Baute, das durch die Anlage ersetzt wird (z.B. das Dach), ent-
fernt werden muss, damit eine integrierte Anlage im Sinne der Energie-
verordnung vorliegt. Die in den Vorakten enthaltenen Richtlinien des BFE,
die als Vollzugshilfe für den rechtsgleichen Vollzug dienen und von der
Vorinstanz angewendet werden, stimmen mit diesem Auslegungsergebnis
überein.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die hier interessierende Anlage zu Recht als an-
gebaut eingeordnet wurde.
6.1 Der Beschwerdeführer hat für seine Anlage ein System verwendet,
das die Anforderungen an integrierte Anlagen erfüllen kann, da es die
Doppelfunktion Wetterschutz etc. übernehmen kann. Wie jedoch die Aus-
legung ergeben hat, ist nicht das gewählte Modell entscheidend, sondern
ob die Anlage wirklich ein Element des Gebäudes ersetzt, d.h. dieses ent-
fernt wurde, oder ob sie bloss aufgesetzt wurde. Folglich handelt es sich
im vorliegenden Fall um eine angebaute Anlage, da das Dach nicht ent-
fernt, sondern beibehalten und die Anlage auf das Dach aufgesetzt wur-
A-2895/2014
Seite 11
de. Diese Einschätzung ändert sich trotz der Optik einer flächigen Dach-
anlage nicht, denn wie in der vorangehenden Erwägung dargelegt,
kommt der Flächigkeit nicht die entscheidende Bedeutung zu. Das Argu-
ment des Beschwerdeführers, nun übernehme die Anlage den Witte-
rungsschutz und das Dach könnte diese Aufgabe nicht mehr überneh-
men, wenn sie entfernt würde, weil es durch die Montageschrauben
durchlöchert worden sei, dringt ebenfalls nicht durch. Das Blechdach
könnte in diesem Fall relativ einfach ausgebessert werden. Demzufolge
ist die Zuordnung der hier strittigen Anlagen zu den angebauten statt den
integrierten Anlagen nicht zu beanstanden.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt nun aber vor, er werde rechtsungleich
behandelt, weil zwischen mit dem Dach verbundenen und in das Dach in-
tegrierten Anlagen differenziert werde, obwohl in beiden Fällen die gleiche
Anlage installiert würde, diese unabhängig davon funktionieren würde, ob
das darunterliegende Dach entfernt worden sei und aufgrund des ver-
wendeten Modells die identischen Gestehungskosten anfallen würden.
Mit dem von ihm verwendeten System seien die Kosten angefallen, die
auch entstanden wären, wenn das Blechdach entfernt worden wäre; des-
halb erweise sich die unterschiedliche finanzielle Förderung als Verstoss
gegen das Rechtsgleichheitsgebot.
Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der
rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Si-
tuationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist ent-
scheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die re-
levanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der Anspruch
auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn hinsicht-
lich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen
getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Ver-
hältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen
werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen
(Art. 8 Abs. 1 BV; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1).
Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, liegt der sachliche Grund
für die höheren Gestehungskosten integrierter Anlagen darin, dass es
aufwändiger ist, sie ins Gebäude zu integrieren als bloss auf das Gebäu-
de aufzusetzen. Damit werden unterschiedliche tatsächliche Gegebenhei-
ten angesichts verschiedener Gestehungskosten, die sich aus dem un-
terschiedlichen Aufwand beim An- resp. Einbau ergeben, unterschiedlich
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Seite 12
behandelt, was mit der Rechtsgleichheit vereinbar ist. Soweit der Be-
schwerdeführer schreibt, der Abbau des Blechdachs wäre nicht (wesent-
lich) teurer gewesen, überzeugen seine Ausführungen nicht, da mit dem
Abbau des Dachs jedenfalls weitere Arbeiten verbunden gewesen wären
als ohne Abbau. Wenn der Beschwerdeführer sich für ein möglicherweise
teureres Modell entschieden hat, ohne dieses konsequent in das Gebäu-
de zu integrieren, ist das sein eigener Entscheid; er kann daraus aber
nicht ableiten, dass ihm die höhere Vergütung zusteht. Im Übrigen führt
der Beschwerdeführer selber die Praxis der Vorinstanz an, die zeigt, dass
die Vorinstanz vergleichbare Fälle gleich entschieden hat. Die rechtsglei-
che Behandlung durch die Vorinstanz ist also offenbar gewährleistet. Da-
mit ist die Rechtsanwendung der Vorinstanz auch unter dem Aspekt der
Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden.
6.3 Ob die hier strittige Anlage die Doppelfunktion, d.h. die zweite Vor-
aussetzung der integrierten Anlagen erfüllt, kann offen bleiben, nachdem
bereits die Voraussetzung der Integration in die Baute nicht erfüllt ist.
7.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu
hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung
mitzuteilen. Dem Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens
von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
A-2895/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.–
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankver-
bindung mitzuteilen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie (A-Post z.K.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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