B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2897/2014
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels
und/oder Corinne Gadola, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-2897/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend
den Stellungspflichtigen A._______ (geb. 1994) eine Personensicher-
heitsprüfung durch.
B.
Die Datenerhebung durch die Fachstelle ergab, dass A._______ mit
Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juli 2010
wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Gefährdung durch Sprengstoffe
ohne verbrecherische Absicht, Widerhandlung gegen das Sprengstoffge-
setz, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Fahr-
zeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand zu einer persönlichen Leis-
tung von 10 Tagen verurteilt worden war, wovon 4.5 Tage unbedingt voll-
ziehbar in Form eines Sozialen Kompetenztrainings für Jugendliche und
5.5 Tage bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit
ausgesprochen worden waren. Gleichzeitig waren ein wegen einfacher
Körperverletzung und Drohung geführtes Verfahren infolge Rückzugs des
Strafantrags sowie Verfahren betreffend Sachbeschädigung, Anstiftung
zur Beschimpfung und Drohung mangels Nachweises der Täterschaft
eingestellt worden.
C.
Nachdem die Fachstelle auf eine persönliche Befragung von A._______
verzichtet hatte, setzte sie ihn anlässlich der Rekrutierung am 26. März
2014 über die beabsichtigte Risikoerklärung in Kenntnis und gewährte
ihm das rechtliche Gehör. Gleichentags wurde er mit sofortiger Wirkung
vorzeitig aus der Rekrutierung entlassen und mit einem militärischen Auf-
gebotsstopp belegt, da die derzeitige Beurteilung als Sicherheitsrisiko ei-
ne Rekrutierung nicht zulasse.
D.
Mit Risikoerklärung vom 14. April 2014 beurteilte die Fachstelle das Ge-
waltpotential von A._______ als "erhöht" (Dispositiv-Ziff. 1) und sie stellte
fest, dass Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe
im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG,
SR 510.10) vorliegen würden, weshalb deren Überlassen nicht zu emp-
fehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2).
A-2897/2014
Seite 3
E.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein-
gabe vom 27. Mai 2014, welcher verschiedene erst nach Ergehen der Ri-
sikoerklärung ausgestellte Dokumente beiliegen, beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Risikoerklä-
rung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischen-
verfügung vom 1. Juli 2014 abgewiesen.
F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung
vom 5. September 2014 an ihrer Beurteilung fest und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 auf
Schlussbemerkungen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorin-
stanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat.
Bei der Risikoerklärung handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Fachstelle ist als Organisationseinheit des
Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS) nach Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundes-
A-2897/2014
Seite 4
verwaltungsgerichts. Da die Personensicherheitsprüfung nicht unter die
Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inne-
ren und äusseren Sicherheit fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht dem-
nach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch
Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnah-
men zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und zum Gan-
zen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-777/2014 vom
30. Oktober 2014 E. 1.2).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der
Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgebend. Verspätete Parteivor-
bringen, die als ausschlaggebend erscheinen, können trotz Verspätung
berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Die Parteien können mithin
auch vor Bundesverwaltungsgericht noch neue Sachverhaltsumstände
und Beweismittel vorbringen. Entsprechend sind die vom Beschwerdefüh-
rer (erst) mit seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht einge-
reichten Unterlagen für den vorliegenden Entscheid, soweit entscheid-
A-2897/2014
Seite 5
erheblich, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 3 m.w.H.).
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe den
Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Insbesondere habe sie keinerlei Er-
kundigungen eingeholt, wie sich der Beschwerdeführer seit Mitte 2010,
als er mit einem Strafbefehl verurteilt worden sei, entwickelt habe.
4.1 Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwir-
kungspflicht der Parteien, von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). Aus
diesem sogenannten Untersuchungsgrundsatz folgt, dass sie die rechts-
relevanten Umstände abzuklären und die dazu allenfalls notwendigen
Unterlagen zu beschaffen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2744/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6.1 m.w.H.). Als unrichtig gilt die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidre-
levante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wur-
den. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen
Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar
erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid ein-
floss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. Septem-
ber 2014 E. 3.4.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz erhebt selbst Beweis oder nimmt die von den Parteien an-
gebotenen Beweise ab, soweit sie als zur Abklärung des Sachverhalts
tauglich erscheinen (vgl. Art. 12 und Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der Beur-
teilung dieser Frage kommt ihr ein gewisser Ermessensspielraum zu. In
sogenannt antizipierter Beweiswürdigung kann sie insbesondere dann
von der Abnahme eines Beweises absehen, wenn sie aufgrund bereits
erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen
Sachverhalt für genügend geklärt hält und ohne Willkür annehmen kann,
ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.4.2). Im Falle vorwegge-
nommener Beweiswürdigung muss sich aus dieser jedoch zumindest im-
plizit ergeben, weshalb dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Er-
heblichkeit oder Tauglichkeit abgesprochen wird (Urteil des Bundesge-
richts 5A_305/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.3).
A-2897/2014
Seite 6
4.2 Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht nä-
her zur privaten und beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers seit
seiner Straffälligkeit. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, dass die
Vorinstanz diesbezügliche Abklärungen vorgenommen hat. Der Be-
schwerdeführer wurde weder persönlich befragt noch schriftlich aufgefor-
dert, zu seinen privaten und beruflichen Verhältnissen Stellung zu neh-
men. In der Risikoerklärung hielt die Vorinstanz lediglich fest, sie habe auf
eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtet, da sie die
vorhandenen Akten als für die Risikobeurteilung ausreichend erachte.
Ob die Vorinstanz damit rechtsgenügend dargelegt hat, weshalb sie eine
antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hat, und ob sie verpflichtet
gewesen wäre, nähere Erkundigungen zum privaten und beruflichen Um-
feld des Beschwerdeführers einzuholen, kann vorliegend offen bleiben.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde zusätzliche Unterlagen
eingereicht, zu welchen sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung äus-
sert. Da sie an ihrer Verfügung festhält und diese insbesondere nicht im
Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung gezogen hat, recht-
fertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid aus
prozessökonomischen Gründen nicht, zumal die zur Beurteilung der pri-
vaten und beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers notwendigen
Grundlagen im Beschwerdeverfahren nun vorliegen und die Angelegen-
heit spruchreif ist.
5.
5.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen, ohne dass es dazu ihrer Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG; ferner Art. 19 Abs. 3 BWIS). Diese Personensicherheitsprü-
fung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu
verhindern, und hat damit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung
nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren
und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Bestimmungen
des BWIS sind aber auch auf die Sicherheitsprüfung nach Art. 113 MG
formell anwendbar, soweit das MG keine abweichende Regelung enthält.
Art. 5 der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheits-
prüfungen (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungs-
pflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft (vgl. zum Ganzen Urteile
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des Bundesverwaltungsgerichts A-5179/2013 vom 29. Oktober 2014
E. 3.1 und A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 5.1, je m.w.H.).
5.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige
Weise erfolgten und ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt ge-
würdigt wurden. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungs-
massstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe ver-
bundene Gefahrenpotential zu Recht, dass sich die überprüften Stel-
lungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine be-
sondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tole-
rierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5179/2013 vom 29. Oktober
2014 E. 3.2 und A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2).
5.3 Sodann macht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen eine Person
zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts,
den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu
fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des
Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob
der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen
werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist
auch, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Bei der Beur-
teilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber
auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetre-
ten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders
beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der
zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind jedenfalls die Um-
stände des Einzelfalls massgebend (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5179/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 3.4 und A-2499/2014 vom
1. Oktober 2014 E. 5.4).
A-2897/2014
Seite 8
6.
6.1 Dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom
22. Juli 2010 liegen sechs Vorfälle (Fälle 1-6) zugrunde, von welchen für
die Sicherheitsprüfung die folgenden, da erstellten Sachverhalte relevant
sind:
Am 14. November 2009 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines
Motorfahrrades kontrolliert, das ohne Licht und mit leicht übersetzter
Geschwindigkeit (7 km/h ohne Toleranzabzug) unterwegs war. Am Mo-
torrad wurden zudem mehrere nicht den Vorschriften entsprechende
Veränderungen an Motor, Auspuff und Ansaugfilter festgestellt (Fall 1).
Am 19. Februar 2010 zündete der Beschwerdeführer in Mittäterschaft
mit fünf Kollegen ca. 50 Knallpetarden, die sie auf die Strasse und auf
Tramgleise, gegen Hausfassaden und in Hauseingänge, in Gärten und
auf Balkone, in Robidogbehälter sowie in einen Briefkasten und in einen
Blumentopf warfen. Ein Knallkörper wurde durch eine offene Balkontür
geworfen und setzte einen Fussteppich in Brand. Sodann wurde ein
Knallkörper in einem Tram gezündet, wodurch Sachschaden an einer
Sitzbank entstand. Schliesslich wurden Knallkörper in Richtung einer
Fussgängerin und eines Velofahrers geworfen (Fall 2).
Ebenfalls am 19. Februar 2010 stäubten der Beschwerdeführer und ein
Kollege mit einem vorgängig behändigten Feuerlöscher in mittäter-
schaftlichem Zusammenwirken einen Balkon, auf welchem eine Jacke
hing, ein (Fall 4).
Am 17. April 2010 versetzte der Beschwerdeführer einem Dritten einen
Kopfstoss und eine Ohrfeige. Beim Opfer wurde eine Schädelprellung
festgestellt. Zudem nötigte der Beschwerdeführer das Opfer, seine
Hände hinter den Rücken zu nehmen und dort zu belassen, ansonsten
es von ihm und seinen Kollegen geschlagen werde. Dasselbe gesche-
he, wenn es davonlaufe oder nochmals nach X._______ komme. Be-
züglich der Antragsdelikte (einfache Körperverletzung, Drohung) zog
das Opfer den Strafantrag im Laufe der Strafuntersuchung zurück
(Fall 6).
Den Akten ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis
Mitte 2010 Cannabis konsumierte.
6.2 Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die eingestell-
ten Verfahren dürften mangels Nachweises eines strafrechtlich relevanten
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Seite 9
Verschuldens nicht berücksichtigt werden, ist mit der Vorinstanz auf
Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG zu verweisen, welcher ausdrücklich vor-
sieht, dass für die Risikoerklärung auch eingestellte Verfahren berück-
sichtigt werden können (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6693/2013 vom 19. Mai 2014 E. 6.1). Für eine Personensicherheitsprü-
fung ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträ-
gen im Strafregister geführt haben. Es ist vielmehr auf sämtliche bekann-
ten Vorgänge abzustellen, die einen Eindruck der zu prüfenden Person
vermitteln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5179/2013 vom
29. Oktober 2014 E. 3.3).
Bezüglich eingestellter Strafverfahren darf dies allerdings nur gelten, so-
weit das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten erwiesen ist –
namentlich aufgrund eines Geständnisses –, eine Verurteilung indes (le-
diglich deshalb) unterblieb, weil es an einer Prozessvoraussetzung man-
gelte, etwa dem Strafantrag bei Antragsdelikten. Wurde das Verfahren
dagegen eingestellt, weil der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene
Verhalten bestritt und es ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen wer-
den konnte, darf auch im Rahmen der Sicherheitsprüfung nicht auf die
entsprechenden (unbewiesenen) Vorwürfe abgestellt werden.
Betreffend den Strafbefehl vom 22. Juli 2010 ist daher die einfache Kör-
perverletzung (Fall 6) zu berücksichtigen; die Sachbeschädigung gemäss
Fall 3, die Anstiftung zur Beschimpfung (Fall 5) sowie die Drohung, soweit
sie das "Abstechen" betrifft (Fall 6), sind dagegen unbeachtlich.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die ihm zur
Last gelegten Straftaten habe er im jugendlichen Alter von 15 Jahren be-
gangen, einem Alter, in dem sehr viele Jugendliche nicht immer besonnen
handelten und teilweise Grenzen auszuloten versuchten. Seither seien
mehr als vier Jahre vergangen, in denen er sich nichts zu Schulden
kommen lassen, sondern vielmehr einen enormen Reifeprozess durch-
laufen habe. Das Soziale Kompetenztraining im Nachgang zum Strafver-
fahren habe er erfolgreich absolviert und sogar freiwillig um vier Sitzun-
gen verlängert. Er habe 2010 eine Lehre begonnen und erhalte für seine
Arbeit ein gutes Zeugnis; der Lehrbetrieb habe entschieden, ihn nach Ab-
schluss der Lehre anzustellen. In seiner Freizeit verdiene er sich seit Au-
gust 2013 als Mitarbeiter in einem Y._______ etwas dazu und werde von
diesem Arbeitgeber in den höchsten Tönen gelobt. Sodann spiele er im
A-2897/2014
Seite 10
Sportverein X._______ Fussball und sei aufgrund seiner positiven per-
sönlichen Eigenschaften zum Mannschaftskapitän gewählt worden. Der
Beschwerdeführer sei heute ein zuverlässiger, integrer und loyaler junger
Mann, der mit dem einst rebellierenden Jugendlichen, der im Jahr 2010
mit einem Strafbefehl verurteilt worden sei, nichts mehr gemeinsam habe.
7.2 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihrer Risikoerklärung im We-
sentlichen vor, beim Beschwerdeführer bestehe angesichts der von ihm
begangenen Straftaten ein erhöhtes Gewaltpotential und ein überdurch-
schnittliches Missbrauchspotential mit Blick auf die persönliche Waffe.
Begründet wird dies in der Risikoerklärung lediglich mit der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer verpflichtet worden sei, ein Soziales Kompe-
tenztraining zu absolvieren, da dieses auf ein früheres höchst problemati-
sches Verhaltensmuster hinweise. Es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Instabilität in seinem
Leben erneut in ein bereits gezeigtes Handlungsmuster zurückfallen wer-
de. Auf die einzelnen vom Beschwerdeführer begangenen Delikte geht
die Vorinstanz ebenso wenig ein wie auf seine seitherige Entwicklung.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend bzw. präzisierend
an, durch das Sprengstoffdelikt (Knallkörper) habe der Beschwerdeführer
die Beschädigung von Sachen und Verletzung von Personen zumindest
in Kauf genommen, was auf ein gewisses Aggressionspotential hinweise.
Eine besondere Aggressivität offenbare gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der Kopfstoss in das Gesicht eines anderen.
Obwohl im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem ausserordent-
lich hohen Sicherheitsrisiko auszugehen sei, habe er doch wiederholt ge-
zeigt, dass er zur Verfolgung seiner Zwecke bereit sei, sich über gelten-
des Recht hinwegzusetzen und dabei die Verletzung von Personen in
Kauf zu nehmen. Seit der Tatbegehung sei trotz der zwischenzeitlich ein-
getretenen positiven Umstände keine genügend lange Zeitspanne ver-
gangen, um ihm eine positive Prognose für die Zukunft stellen zu können.
8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen
einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig
ist.
8.1 Aus den Straftaten, welche der Beschwerdeführer begangen hat,
schliesst die Vorinstanz auf eine potentielle Gefährdung der Angehörigen
A-2897/2014
Seite 11
der Armee sowie der öffentlichen Sicherheit, sollte dem Beschwerdefüh-
rer eine persönliche Waffe überlassen werden.
8.1.1 Die vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrsdelikte, das "Fri-
sieren" des Motorfahrrades und die Geschwindigkeitsüberschreitung um
wenige km/h, wiegen nicht schwer; auch die Vorinstanz bewertet Ersteres
als "eher gängiges Vergehen von Jugendlichen in diesem Alter".
8.1.2 Die Knallpetardenwürfe dürfen nicht verharmlost werden, insbeson-
dere nicht diejenigen (zwei) in Richtung einer Fussgängerin und eines Ve-
lofahrers. Zu beachten ist in diesen beiden Fällen allerdings, dass von
den Petarden offenbar keine ernsthafte Gefahr für die betroffenen Perso-
nen ausging; jedenfalls wurden die beteiligten Jugendlichen nicht wegen
eines Delikts gegen Leib und Leben zur Rechenschaft gezogen. Auch
das mögliche Schadenspotential und die tatsächlich angerichteten Sach-
beschädigungen hielten sich in engen Grenzen. Die Knallpetarde, welche
einen Fussteppich in Brand setzte, wurde offenbar nicht mit direkter Ab-
sicht, sondern viel eher versehentlich durch eine Balkontür geworfen (der
Strafbefehl spricht von "eventualvorsätzlicher" Sachbeschädigung) und
sollte wohl, wie weitere Petarden, bloss den Balkon treffen.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf sodann, dass die Tat vom Beschwer-
deführer in Mittäterschaft mit fünf weiteren Jugendlichen begangen wur-
de. Aus den Akten geht nicht hervor, in welchem Umfang sich der Be-
schwerdeführer überhaupt aktiv an den Petardenwürfen beteiligte, insbe-
sondere an denjenigen in Richtung von Personen.
8.1.3 Bei der Sachbeschädigung, welche beim Einstäuben eines Balkons
mittels eines Feuerwehrlöschers an einer Jacke entstand, handelt es sich
um einen Bagatellfall. Die Jacke wurde offenbar nicht beschädigt, son-
dern lediglich verschmutzt. Ferner entschuldigten sich die beteiligten Ju-
gendlichen persönlich und schriftlich beim Geschädigten und betreffend
die zu reinigende Jacke konnte eine gütliche Einigung getroffen werden.
8.1.4 Klar am schwersten ins Gewicht fällt die vom Beschwerdeführer be-
gangene einfache Körperverletzung. Diese zeigte ein erhöhtes Aggressi-
onspotential und die Vorinstanz hält (erst) in der Vernehmlassung zu
Recht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Schlag ins Gesicht
konstant als besondere Aggressivität beurteilt. Auch in einem solchen Fall
hat aber nicht zwingend und ausnahmslos eine negative Risikoverfügung
zu ergehen, sondern es sind stets die Umstände des konkreten Einzel-
A-2897/2014
Seite 12
falls zu berücksichtigen und es ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Risiko-
erklärung nach wie vor ein erhöhtes Gewaltpotential vom betroffenen
Stellungspflichtigen ausgeht, welches einen Hinderungsgrund für die
Überlassung der persönlichen Waffe darstellt.
Betreffend den vorliegenden Fall ist daher (auch) festzuhalten, dass der
Kopfstoss und die Ohrfeige nicht mit grosser Wucht ausgeführt wurden,
das Opfer jedenfalls "bloss" eine verhältnismässig leichte Verletzung in
Form einer Prellung davontrug. Sodann einigten sich die Parteien offen-
bar gütlich, wie sich aus dem Rückzug des Strafantrags schliessen lässt.
Nicht zuletzt wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers sodann aus,
dass er nicht von einer Waffe Gebrauch machte.
8.1.5 Ebenso wenig marginalisiert werden darf die im Zusammenhang mit
der Körperverletzung begangene Nötigung des Opfers durch den Be-
schwerdeführer. Die dazu ausgesprochenen Drohungen richteten sich
gegen die körperliche Integrität des Opfers und bestätigen daher eben-
falls das (damals) vorhandene Gewaltpotential des Beschwerdeführers.
Immerhin wandte dieser nicht tatsächlich Gewalt an und machte er auch
in diesem Fall von keiner Waffe Gebrauch. Deshalb kann nicht von einem
schweren Fall einer Nötigung gesprochen werden, zumal die Handlungs-
freiheit des Opfers nicht in einem erhöhten Mass eingeschränkt wurde.
Da die Nötigung im Zusammenhang mit der Körperverletzung erfolgte,
kommt ihr im Übrigen insofern kein eigenes Gewicht zu, als die beiden
Delikte als einheitliches Tatgeschehen anzusehen sind, der Beschwerde-
führer mithin nur, aber immerhin, anlässlich eines Vorfalls ein besonderes
Aggressionspotential offenbarte.
8.1.6 Bezüglich des vom Beschwerdeführer schliesslich von sich aus of-
fen gelegten Cannabiskonsums ist festzuhalten, dass es sich dabei um
ein unter Pubertierenden – wenn auch strafbares – weit verbreitetes Ver-
halten handelt, welches als Bagatelldelikt einzustufen ist. Dass der Be-
schwerdeführer dieses aus eigenem Antrieb preisgab, kann positiv ge-
wertet werden und deutet darauf hin, dass er mit seiner deliktischen Ver-
gangenheit abgeschlossen hat, gleichzeitig aber bereit ist, diese vollstän-
dig aufzuarbeiten und die Verantwortung dafür zu übernehmen.
8.2 Der Beschwerdeführer beging innert relativ kurzer Zeit mehrere Delik-
te, welche sich gegen verschiedene Rechtsgüter richteten. Es handelt
sich insgesamt um keinen leichten Fall. Trotzdem kann nicht von grosser
A-2897/2014
Seite 13
krimineller Energie oder einer langen kriminellen Vergangenheit gespro-
chen werden. Dies zeigt nicht zuletzt auch die relativ milde (Gesamt-)
Strafe, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde.
Den unbedingt ausgesprochenen Teil der von der Jugendanwaltschaft
verfügten persönlichen Leistung hat der Beschwerdeführer in Form eines
Sozialen Kompetenztrainings erbracht. Er begann damit bereits rund
sechs Wochen vor dem Erlass des Strafbefehls und absolvierte es erfolg-
reich. Damit zeigte er nicht nur, dass er sein Fehlverhalten und das Un-
recht seiner Taten einsah, sondern er setzte sich auch aktiv damit aus-
einander und lernte mit Konfliktsituationen und Provokationen umzuge-
hen sowie alternative Verhaltensstrategien zu entwickeln, um deliktische
Handlungen zu vermeiden. Von der Trainingsleitung wurde ihm explizit at-
testiert, es falle ihm leicht, das Gelernte im Alltag umzusetzen. Dass ihm
das tatsächlich gelang, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass er seither
nicht mehr straffällig geworden ist.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Alter
von 15 bzw. knapp 16 Jahren während eines Zeitraums von fünf Monaten
delinquierte. Weder zuvor noch danach trat er strafrechtlich in Erschei-
nung. Aus der auf wenige Monate beschränkten Dauer deliktischer Tätig-
keit lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer damals in einer
zeitlich klar begrenzten schwierigen Phase war und er nicht grundsätzlich
sowie über eine längere Dauer immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt
geriet. Er befand sich überdies mitten in der Pubertät, in einer Lebens-
phase, in welcher sich eine Persönlichkeit noch in der Entwicklung befin-
det und der Charakter nicht gefestigt ist. Hinzu kam offenbar, dass sich
seine Eltern wenige Jahre zuvor hatten scheiden lassen, was negativ auf
den Beschwerdeführer nachwirkte. Sein Verhalten soll dadurch nicht ent-
schuldigt oder verharmlost werden, lässt sich damit aber teilweise erklä-
ren und erwarten, dass er nun, als 20-jähriger junger Erwachsener, die
nötige Reife und Charakterstärke besitzt, um die Rechtsordnung einzu-
halten, wie er es auch in den letzten rund viereinhalb Jahren getan hat.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in
die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen ein-
fliessen dürfen und die Qualität der Arbeitsleistung kein wesentliches
Element zur Beurteilung der Frage ist, ob eine Person ein Sicherheitsrisi-
ko darstellt. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch fest-
gehalten, dass die positive Arbeitsleistung einer Beschwerde führenden
Person für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht bedeutungslos
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und gebührend mitzuberücksichtigen ist. Arbeitszeugnissen und anderen
Beurteilungen der überprüften Person kommt insofern Bedeutung zu, als
sie geeignet sein können, deren Persönlichkeit zu erfassen. Gerade bei
länger zurückliegenden Vorkommnissen können derartige Einschätzun-
gen Hinweise auf eine allfällig positive Veränderung des Sozialverhaltens
liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen.
Vorliegend stellt sich namentlich die Frage, ob seit der Begehung der De-
likte Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hinter-
grund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Per-
sönlichkeit des Beschwerdeführers heute anders beurteilen lässt. Zeich-
nen sich solche anhaltenden Veränderungen ab, so ist es angebracht, die
in der Zwischenzeit erfolgte Persönlichkeitsentwicklung in die Prüfung
einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 8.2.1 und A-4988/2013 vom 8. Mai
2014 E. 4.4.2, je m.w.H.).
8.4 Der Beschwerdeführer reichte (erst) mit der Beschwerde verschiede-
ne Unterlagen ein.
8.4.1 Der Abschlussbericht zum Sozialen Kompetenztraining bescheinigt
ihm einen positiven Verlauf und hält abschliessend als Empfehlung fest,
solange er eine klare Struktur und ein klares Ziel habe, wie es durch eine
Lehre vorgegeben sei, brauche er keine weitere Unterstützung.
Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer – abgese-
hen von einer Ausnahme, für die er sich entschuldigen liess – an allen
18 Pflichteinheiten des Trainings teilnahm und danach aus eigenem An-
trieb vier zusätzliche Einheiten besuchte.
8.4.2 Sein Lehrbetrieb attestiert dem Beschwerdeführer in einer am
24. Mai 2014 ausgestellten Beurteilung während der Lehre eine positive
Entwicklung. Nach insbesondere schulischen Schwierigkeiten im ersten
Lehrjahr hätten die ergriffenen Massnahmen bereits im zweiten Lehrjahr
zu deutlichen Fortschritten geführt. Auch im dritten und vierten Lehrjahr
habe sich der Beschwerdeführer weiter verbessert, weshalb sich der
Lehrbetrieb aufgrund der erfreulichen Entwicklung entschlossen habe, ihn
nach Abschluss der Lehre weiter zu beschäftigen.
8.4.3 Ein sehr gutes Zeugnis wird dem Beschwerdeführer von seinem
zweiten Arbeitgeber ausgestellt, für welchen er in einem Nebenjob als
Mitarbeiter (…) tätig ist. Er wird im Zwischenzeugnis vom 19. Mai 2014
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als äusserst wertvoller Angestellter beschrieben, der sich durch Zuverläs-
sigkeit, Loyalität sowie hohe Eigeninitiative auszeichne und dessen Ver-
halten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Gästen jederzeit einwand-
frei sei.
8.4.4 Lob erhält der Beschwerdeführer auch vom Sportverein, in welchem
er Fussball spielt. Gemäss Bestätigung vom 23. Mai 2014 falle er durch
seine Fairness, Offenheit und Ehrlichkeit auf, weshalb er zum Mann-
schaftskapitän gewählt worden sei. Er sei gegenüber Teamkollegen hilfs-
bereit und werde von den Trainern als Teamplayer geschätzt.
8.4.5 Schliesslich bestätigt der Hausarzt des Beschwerdeführers mit Arzt-
zeugnis vom 21. Mai 2014, dass dieser physisch und psychisch in der
Lage sei, Militärdienst zu leisten. Seit 2011 sei bei ihm ferner kein Canna-
bis mehr nachgewiesen worden.
8.4.6 Insgesamt ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen, dass er seit seiner Straffälligkeit einen Reifeprozess durch-
laufen und sich als Persönlichkeit positiv entwickelt hat. Er begann kurz
nach der Verurteilung Mitte 2010 mit einer Lehre, während welcher er
kontinuierlich Fortschritte erzielte und welche er zwischenzeitlich offenbar
erfolgreich abschloss (vgl. Telefonnotiz vom 27. Oktober 2014). Sein Le-
ben bekam einen geregelten Tagesablauf und gewann an Stabilität, seine
Freizeit begann er für Sport und eine Nebentätigkeit zu nutzen. In den
letzten rund viereinhalb Jahren trat der Beschwerdeführer nicht nur straf-
rechtlich nicht mehr in Erscheinung, sondern fiel überdies in seinem pri-
vaten und beruflichen Umfeld positiv auf.
8.5 In seiner bisherigen Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsge-
richt mehrmals davon aus, dass im Falle von mehr als fünf Jahre zurück-
liegender Straftaten und seitheriger Bewährung von einer positiven Le-
galprognose ausgegangen werden könne. Lagen die Verstösse weniger
als vier Jahre zurück, genügte dies dagegen regelmässig nicht, um eine
Wiederholungsgefahr auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.2 m.w.H.). Im so-
eben zitierten Entscheid wurde die vorinstanzliche Risikoerklärung bestä-
tigt in einem Fall, in dem ein Faustschlag ins Gesicht rund fünf Jahre zu-
rücklag. Allerdings wurde die betroffene Person in der Folge erneut straf-
fällig, ein letztes Mal nur rund ein halbes Jahr vor Ergehen des Urteils, mit
welchem die Beschwerde abgewiesen wurde. In einem neueren Ent-
scheid beurteilte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der konkre-
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ten, für den Betroffenen günstigen Umstände eine rund vierjährige Zeit-
spanne als genügend, um von einer charakterlichen Festigung und einem
gewandelten Verhalten auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.5). Im kürzlich ergangenen Ur-
teil A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde in einem Fall ab, in welchem der betroffene Stel-
lungspflichtige knapp fünf Jahre zuvor einem Kontrahenten die Faust ins
Gesicht geschlagen hatte und diesen dabei erheblich verletzte, nament-
lich weil er ein Jahr vor Ergehen des Entscheides erneut straffällig ge-
worden war.
Der Beschwerdeführer verübte die ihm zur Last gelegten Straftaten im ju-
gendlichen Alter von 15 bzw. knapp 16 Jahren. Seither hat er sich wäh-
rend rund viereinhalb Jahren und in einem Alter, in welchem die Persön-
lichkeit einer rasanten Entwicklung ausgesetzt ist, bewährt. Vor dem Hin-
tergrund der zitierten Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer daher
auch für die Zukunft eine positive Legalprognose zu stellen. Dies hat ge-
rade auch für die Missbrauchsgefahr der persönlichen Waffe zu gelten,
da der Beschwerdeführer nie im Zusammenhang mit Waffen oder Muniti-
on negativ auffiel.
8.6 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass eine Rekrutierung des Be-
schwerdeführers nach einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen ist
und seine Verwendung in der Armee praktisch nicht mehr in Frage
kommt, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz
in der Regel folgt (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.1).
8.7 Aus den vorstehend genannten Gründen erscheint eine Wiederho-
lungsgefahr als unwahrscheinlich und eine Nichtüberlassung der persön-
lichen Armeewaffe insgesamt als unverhältnismässig, selbst wenn der vor-
instanzliche Entscheid mit Blick auf die deliktische Vergangenheit des
Beschwerdeführers nicht als unvertretbar bezeichnet werden kann. Es ist
angesichts seiner positiven Persönlichkeitsentwicklung und insbesondere
des Umstandes, dass er sich in den letzten rund viereinhalb Jahren nichts
mehr zu Schulden kommen lassen hat, jedoch angezeigt und sachge-
recht, den Beschwerdeführer nicht als Sicherheitsrisiko einzustufen und
nicht von einem erhöhten Gewaltpotential auszugehen.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben.
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9.
9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da es sich bei der unterliegenden Vorin-
stanz jedoch um eine Bundesbehörde handelt, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
9.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige wei-
tere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE) und wird vom Gericht auf-
grund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer sol-
chen, aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das An-
waltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen,
wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–
beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
Der im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende
Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung hat keine Kostennote
eingereicht. Da sich das Verfahren vorliegend weder als besonders
schwierig noch umfangreich erwies, ist die Parteientschädigung auf ins-
gesamt Fr. 2'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen; sie ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Risikoerklärung vom 14. April
2014 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
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schuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem
Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen
oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
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