Abtei lung I
A-2904/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______,
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2904/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ meldete sich mittels Anmeldeformular vom 18. Septem-
ber 2006 für den privaten Radio- und Fernsehempfang ab
1. März 2006 bei der Billag AG an. Diese teilte ihr in der Folge mit, ihr
würden Empfangsgebühren ab 1. April 2006 in Rechnung gestellt.
B.
Am 10. Januar 2007 ersuchte A._______ um Befreiung von der
Gebührenpflicht, da sie als IV-Empfängerin von der Bezahlung der
Gebühren ausgenommen sei. Darauf hielt die Billag AG mit Verfügung
vom 29. Mai 2007 fest, A._______ könne nicht von der Gebühren-
pflicht bereit werden, da sie nach den vorliegenden Angaben keine
Ergänzungsleistungen des Bundes beziehe.
C.
Die Gebührenrechnungen der Periode vom 1. Januar 2007 bis zum
30. September 2007 (Rechnungen vom 3. Januar 2007, 2. April 2007,
2. Juli 2007) blieben unbezahlt. In der dritten und letzten Mahnung
vom 17. September 2007 drohte die Billag AG die Betreibung an.
D.
Am 22. Januar 2008 leitete die Billag AG beim Betreibungsamt
X._______ die Betreibung gegen A._______ bezüglich der Gebühren
vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 (für die Rechnungen vom
3. Januar 2007, 2. April 2007 und 2. Juli 2007) in der Höhe von
Fr. 681.35 und Mahn-/Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 35.-
ein (Betreibung Nr. 20801095). A._______ erhob dagegen
Rechtsvorschlag.
E.
Mit Schreiben vom 4. April 2008 gab die Billag AG A._______
Gelegenheit, allfällige Gründe für den Rechtsvorschlag mitzuteilen,
doch wurde das Schreiben von der Post mit dem Vermerk "Annahme
verweigert" zurückgesandt.
F.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 beseitigte die Billag AG den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20801095 und verpflichtete
A._______ zur Zahlung von Gebühren für die Zeit vom 1. April 2006
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bis 30. September 2007 in der Höhe von Fr. 681.35 und
Mahn-/Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 35.-.
G.
Am 13. Mai 2008 erhob A._______, vertreten durch ihren Ehemann
B._______, Verwaltungsbeschwerde beim Bundesamt für Kommu-
nikation (BAKOM) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung der Billag AG vom 2. Mai 2008 betreffend die Betreibung
Nr. 20801095. Als Begründung führte sie an, die Erhebung von Radio-
und Fernsehempfangsgebühren verletze die Menschenrechte.
H.
Mit Entscheid vom 21. April 2009 wies das BAKOM die Beschwerde
ab. Es stellte fest, A._______ sei für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum
30. September 2007 zur Zahlung von Empfangsgebühren verpflichtet.
Die Rechtmässigkeit des in der Betreibung Nr. 20801095 des
Betreibungsamtes X._______ erhobenen Rechtsvorschlags werde
bestätigt für die Rechnungen vom 3. Januar 2007, 2. April 2007 und
2. Juli 2007 in der Höhe von insgesamt Fr. 681.35, für die Mahnge-
bühren von Fr. 15.- sowie die Betreibungsgebühren von Fr. 20.-.
Zudem auferlegte es der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.-.
I.
Dagegen erhebt A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
5. Mai 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BAKOM
(Vorinstanz) vom 21. April 2009 betreffend die Betreibung
Nr. 20801095, der Verfügung der Billag AG (Erstinstanz) vom
2. Mai 2008 betreffend die Betreibung Nr. 20801095, der Rechnung
Nr. 845527049 (recte 845527949) bzgl. vorinstanzliche Verfahrens-
kosten und die Löschung der Betreibung Nr. 20816547. Sie macht
geltend, die Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren und
damit auch die angefochtenen Verfügungen würden gegen die
Menschenrechte verstossen.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2009 stellt die Erstinstanz den
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie begründet dies damit,
dass die Gebührenerhebung für Radio- und Fernsehempfang vor-
liegend mit der Meinungs- und Informationsfreiheit vereinbar sei.
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K.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügung vom 21. April 2009.
L.
In ihren Schlussbemerkungen vom 15. August 2009 hält die Beschwer-
deführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest. Am 9. September bzw.
am 8. Oktober 2009 lässt sie dem Bundesverwaltungsgericht je ein
weiteres Schreiben zukommen.
M.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die
Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 21. April 2009
richtet, liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde
gegen die Verfügung des BAKOM vom 21. April 2009 zuständig.
Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
Billag AG ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das
BAKOM (Art. 69 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a
VGG). Die erstinstanzliche Verfügung ist entsprechend durch jene der
Vorinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit sich die
Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 2. Mai 2008
richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zuständig,
weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Immerhin
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gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl.
BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).
In Bezug auf die Betreibung Nr. 20816547 liegt kein Beschwerde-
entscheid des BAKOM und somit kein Anfechtungsobjekt vor. Auf die
Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten.
Die Rechnung Nr. 845527949 der Vorinstanz zum angefochtenen
Beschwerdeentscheid stellt keine Verfügung dar und ist somit nicht
selbständiges Anfechtungsobjekt. Diesbezüglich ist auf die Be-
schwerde ebenfalls nicht einzutreten. Hingegen ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verfügung vom 21. Ap-
ril 2009 auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an-
ficht.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin hat
die Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. B._______
ist nicht Adressat der angefochtenen Verfügung und somit nicht
beschwerdelegitimiert. Stattdessen ist er als Bevollmächtigter zu
betrachten. Die Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wurden
jeweils von beiden Ehegatten unterschrieben, worin eine stillschwei-
gende Bevollmächtigung von B._______ gesehen werden kann.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist mit den in E. 1.1 erwähnten Einschränkungen
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
3.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.
Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf die
eingereichten Beilagen, in welchen sie sinngemäss eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügt mit der Begründung, sie habe die
Einladung der Erstinstanz zur Stellungnahme vom 4. April 2008 nie
erhalten. In Anbetracht dessen, dass es sich vorliegend um eine
Laienbeschwerde handelt, an welche vom Bundesverwaltungsgericht
keine hohen Anforderungen gestellt werden, ist damit die formelle
Rüge genügend begründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht
der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101], Art. 30 Abs. 1 VwVG). Vorliegend hat
die Erstinstanz versucht, der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der
Verfügung vom 2. Mai 2008 eine Einladung zur Stellungnahme
zukommen zu lassen. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat
sie absichtlich die Annahme von mit gewöhnlicher Post versandten
Briefen verweigert. Damit hat sie auf die Wahrung des rechtlichen
Gehörs verzichtet. Die Vorinstanz hat somit in der Verfügung vom
21. April 2009 zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
verneint. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht, die Verfügung
vom 21. April 2009 missachte die Menschenrechte. In den einge-
reichten Beilagen führt sie dazu aus, es sei nirgends festgehalten,
dass der Staat und insbesondere die Erstinstanz berechtigt seien, für
den Radio- und Fernsehempfang Gebühren zu erheben. In Art. 19 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UNO) vom 10. Dezem-
ber 1948 sei die Freiheit garantiert, Informationen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen.
5.2 Die Erstinstanz und die Vorinstanz halten dem entgegen, dass
vorliegend die Erhebung von Empfangsgebühren die Meinungs- und
Informationsfreiheit nicht verletze.
5.3 Die durch Art. 16 Abs. 1 und 3 BV, Art. 10 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101), für die Schweiz in Kraft getreten am
28. November 1974, und Art. 19 des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II, SR 0.103.2), für die Schweiz in Kraft getreten am 18. Septem-
ber 1992, gewährleistete Informationsfreiheit beinhaltet unter anderem
das Recht, an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtete Nachrichten und
Meinungen und somit auch Radio- und Fernsehprogramme ohne
Eingriffe der Behörden zu empfangen (BGE 127 I 145 E. 4b und 4c;
JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz im
Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte,
4. Auflage, Bern 2008, S. 519, JOCHEN A. FROWEIN, in: Europäische Men-
schenRechtsKonvention, EMRK-Kommentar, 3. Auflage, Kehl 2009,
Art. 10, Rz. 11 ff., WALTER KÄLIN / GIORGIO MALINVERNI / MANFRED NOVAK, Die
Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auflage, Basel/
Frankfurt a.M. 1997, S. 211 ff.). Dies schliesst jedoch nicht aus, die
technische Seite des Empfangs bewilligungspflichtig zu erklären und in
diesem Zusammenhang eine Regalgebühr zu erheben, zumindest
solange diese nicht prohibitiv wirkt und damit geeignet ist,
nutzungswillige Personen von Informationen aus bestimmten Quellen
fernzuhalten (BGE 121 II 183 E 3b; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht,
Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG),
Bern 2008, Vorbemerkungen zu Art. 68-71, Rz. 7, PETER NOBEL / ROLF
H. WEBER, Medienrecht, 3. Auflage, Bern 2007, 8. Kapitel, Rz. 157,
MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 522 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 93 BV ist die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen
Sache des Bundes, woraus sich auch die Legitimation ergibt,
Empfangsgebühren zu erheben (vgl. MARTIN DUMERMUTH, Die Rechts-
natur der Radio- und Fernsehempfangsgebühr, medialex, 3/2004,
S. 157, vgl. auch HERBERT BURKERT, in: Die schweizerische Bundes-
verfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 93,
Rz. 4). Wie bereits das frühere Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über
Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601) enthält auch das neue
RTVG eine Gebührenpflicht. In Art. 68 Abs. 1 RTVG wird festgehalten,
dass, wer ein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen
geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder
betreibt, eine Empfangsgebühr bezahlen muss. Die Erhebung von
Radio- und Fernsehempfangsgebühren ist somit gesetzlich vorge-
schrieben.
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Art. 59 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV,
SR 784.401) sieht für den privaten Radioempfang Gebühren von
Fr. 13.75 und für den privaten Fernsehempfang Gebühren von
Fr. 23.84 monatlich exklusive Mehrwertsteuer vor. Das Bundesgericht
bezeichnete im Jahre 1983 monatliche Empfangsgebühren von
Fr. 5.75 bzw. Fr. 7.25 für den privaten Radioempfang und Fr. 11.50
bzw. Fr. 14.50 für den privaten Fernsehempfang als bescheiden
(BGE 109 Ib 308 E. 5b). In der Lehre wurde in der Folge im Jahr 1985
darauf hingewiesen, dass auch das Doppelte oder Dreifache dieser
Beträge vermutlich noch als verhältnismässig betrachtet werden
müsste (GEORG MÜLLER, Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang,
recht, 4/1985, S. 135). Das Bundesgericht wiederum hielt im Jahr 1995
fest, Empfangsgebühren von Fr. 9.90 (privater Radioempfang) und
Fr. 19.30 (privater Fernsehempfang) pro Monat seien zulässig
(BGE 121 II 183 E. 4a). Wenn also mehr als zehn Jahre nach diesem
Entscheid Fr. 13.75 und Fr. 23.84 monatlich zu bezahlen sind, können
die Empfangsgebühren nicht als prohibitiv hoch bezeichnet werden.
Zudem werden AHV- oder IV-Berechtigte, die zur Deckung ihres
Existenzbedarfs Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV benötigen und
einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungs-
leistungen einreichen, von der Gebührenpflicht befreit. Jede Person
kann jederzeit ein schriftliches Gesuch auf Befreiung von der
Gebührenpflicht stellen (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 64 RTVV; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003
E. 2.5, wonach die Regelung betreffend Gebührenbefreiung einzig im
Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen als zulässig erachtet
wird). Damit steht fest, dass die Empfangsgebühren nicht so hoch
sind, dass Personen von Informationen ferngehalten werden. Die
Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren ist somit
vorliegend mit der Informationsfreiheit vereinbar.
6.
Gemäss Art. 69 RTVG kann der Bundesrat die Erhebung von
Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer
unabhängigen Organisation übertragen. Die vom Bundesrat beauf-
tragte Erstinstanz ist somit als Gebührenerhebungsstelle befugt,
Radio- und Fernsehgebühren zu erheben.
7.
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ab
1. April 2006 ununterbrochen bei der Erstinstanz bezüglich Radio- und
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Fernsehempfang angemeldet. Die Beschwerdeführerin ist nicht von
der Gebührenpflicht befreit, da ihr Gesuch um Gebührenbefreiung mit
rechtskräftiger Verfügung vom 29. Mai 2007 abgelehnt wurde. Wie von
der Vorinstanz ausgeführt und von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten, hat sie bis jetzt kein neues Gesuch um Gebührenbefreiung
gestellt. Somit unterliegt die Beschwerdeführerin ab 1. April 2006 der
Gebührenpflicht. Da die Rechnungen vom 3. Januar 2007, 2. Ap-
ril 2007 und 2. Juli 2007 trotz Fälligkeit unbestrittenermassen nicht
beglichen wurden, sind diese von der Beschwerdeführerin zu be-
zahlen.
8.
Die Beschwerdeführerin rügt die Auferlegung der vorinstanzlichen
Verfahrenskosten und macht geltend, sie müsste diese nicht bezahlen,
da sie bereits Steuern entrichte.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin den verschiedenen Zweck und
die unterschiedliche Zielsetzung von Steuern und Verwaltungs-
gebühren. Steuern sind voraussetzungslos bzw. ohne dafür eine
spezifische Gegenleistung zu erhalten geschuldet. Verwaltungs-
gebühren und andere Kausalabgaben setzen demgegenüber eine
individuell zurechenbare besondere Leistung des Gemeinwesens
voraus (vgl. ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundzüge des Kausalabgaben-
rechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 2003, S. 507). Die Entrichtung von Steuern entbindet
entsprechend nicht von der Bezahlung von Gebühren für spezifische
Leistungen. Im vorliegenden Fall sind die vorinstanzlichen Verfahrens-
kosten Gegenleistung für eine von der Beschwerdeführerin ver-
anlasste Amtshandlung. Die Vorinstanz hat der unterliegenden
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2
Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt. Damit hat sie sich an den
gesetzlichen Rahmen gehalten und namentlich auch dem Kosten-
deckungs- und dem Äquivalenzprinzip entsprochen. Ein Gesuch um
Befreiung von Verfahrenskosten hatte die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht gestellt. Die Vorinstanz
hat somit der Beschwerdeführerin zu Recht Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.- auferlegt.
Seite 9
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9.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre die Beschwerdeführerin an
sich kostenpflichtig. In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend je-
doch davon abzusehen, Verfahrenskosten zu erheben. Entsprechend
wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eingabe vom 13. Mai
2009 mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Mai 2009 auch von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvor-
schusses befreit.
11.
Der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei steht von vornherein
keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE
e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 10
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000235437/prs; Einschreiben)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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