B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2905/2017
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
ARA Neugut,
Otto-Jaag-Strasse 15, 8600 Dübendorf,
vertreten durch
lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt,
Badertscher Rechtsanwälte AG,
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Erstinstanz,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
Effingerstrasse 39, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anforderungen an die erhebliche Erweiterung
oder Erneuerung von KEV-Anlagen.
A-2905/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die ARA Neugut reinigt in ihrer Abwasserreinigungsanlage die Abwasser
der Trägergemeinden Dübendorf, Dietlikon und Wangen-Brüttisellen sowie
aus Teilgebieten der Gemeinde Wallisellen. Aus dem im Faulprozess ent-
standenen Klärgas wird mit einem Blockheizkraftwerk (BHKW) Wärme und
Energie gewonnen. Die ursprüngliche Klärgasanlage mit drei BHKW wurde
am 1. Juni 1994 erstellt.
B.
Am 22. Dezember 2008 hat die ARA Neugut (nachfolgend: Gesuchstelle-
rin) bei der Swissgrid AG ihre erneuerte und erweiterte Klärgasanlage für
die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) angemeldet. Gemäss Vor-
projekt vom 17. Dezember 2008 plante die ARA Neugut, mittels Ersatz der
drei bestehenden BHKW durch ein neues BHKW mit höherer Leistung die
Stromproduktion zu steigern. Die projektierte jährliche Stromerzeugung
wurde in der Anmeldung mit 1‘400‘000 kWh und die zu tätigenden Investi-
tionen mit Fr. 652‘000.- angegeben.
C.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 teilte die Swissgrid AG der Gesuchstel-
lerin mit, dass die Voraussetzungen für die KEV erfüllt seien. Die Anlage
der Gesuchstellerin wurde am 1. November 2013 in Betrieb genommen.
D.
Am 27. November 2013 teilte die Gesuchstellerin der Swissgrid AG auf
Nachfrage die Produktionsdaten der Jahre 2002 bis 2009 ihrer Anlage mit
und informierte gleichzeitig, dass bis 2009 für den Wärmeprozess zusätz-
lich zu Biogas auch Erdgas verwendet wurde. Mit dem neu in Betrieb ge-
nommenen BHKW sei dies nicht mehr nötig.
E.
Am 11. Dezember 2015 teilte die Swissgrid AG der Gesuchstellerin mit,
dass sie im Jahr 2014 nur 845‘051 kWh anstatt die mindestens erforderli-
chen 1‘357‘125 kWh Strom produziert habe. Die Anforderungen an die er-
hebliche Erweiterung oder Erneuerung der Anlage seien deshalb im Jahr
2014 nicht erfüllt. Die Anlage werde allenfalls rückwirkend für das Jahr
2015 auf den Marktpreis gesetzt, falls sie 2015 das Mindestproduktionser-
fordernis erneut nicht erfülle. Falls Gründe vorliegen würden, für die der
Produzent nicht einzustehen habe, werde um Mitteilung bis zum 11. Januar
2016 gebeten.
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Seite 3
F.
Am 14. Dezember 2015 teilte die Gesuchstellerin der Swissgrid AG mit, die
Anlage habe im Jahr 2014 die Anforderungen erfüllt. Die erforderliche Min-
destproduktionsmenge betrage 1‘069200 kWh, weil der mit Erdgas er-
zeugte Anteil bei der Berechnung auszuklammern sei. Im Jahr 2014 habe
man unter Berücksichtigung des nicht in die KEV eingespiesenen Anteils
von 229‘450 kWh total 1‘074‘500 kWh produziert.
G.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 stellte die Swissgrid AG fest, dass die An-
forderungen im Jahr 2015 mit einer Produktion von 1‘004‘450 kWh erneut
nicht erreicht worden seien. Die Anlage sei für 2015 auf den jeweiligen
Marktpreis zu setzen und die zu viel erhaltene Vergütung zurückzuerstat-
ten.
H.
Am 31. Mai 2016 beantragte die ARA Neugut die Beurteilung dieses Be-
scheids bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), welche
ein Verfahren einleitete. Die ARA Neugut beantragte, die Steigerung der
Elektrizitätserzeugung auf Grundlage einer tieferen Erzeugung als im An-
meldeformular angegeben, zu berechnen.
I.
Mit Verfügung vom 11. April 2017 bestätigte die ElCom den Bescheid der
Swissgrid AG vom 2. Mai 2016. Sie wies das Gesuch der ARA Neugut um
Korrektur der Produktionswerte in der Anmeldung ab und legte die Refe-
renzmengen – unter Berücksichtigung der Produktion aus Erdgas – bei
1‘069‘200 kWh für das Jahr 2004 und 1‘102‘200 kWh für das Jahr 2005
fest. Weil im Jahr 2015 die erforderliche Mindestproduktion von 1‘357‘125
kWh nicht erreicht wurde, setzte sie die Klärgasanlage für 2015 rückwir-
kend auf den Marktpreis und verfügte die Rückerstattung der zu viel erhal-
tenen Vergütung.
J.
Gegen diese Verfügung erhebt die ARA Neugut (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 22. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragt, die Verfügung vom 11. April 2017 sei aufzuheben und die
Referenzmenge sei tiefer festzulegen. Zudem sei anstelle des Marktprei-
ses die KEV auszubezahlen. Eventualiter sei die Gebühr für den angefoch-
tenen Entscheid zu reduzieren.
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Seite 4
K.
Mit Vernehmlassung und Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 beantra-
gen die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) und die Swissgrid AG (nachfol-
gend: Erstinstanz) Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 22. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemer-
kungen sowie eine Zusammenstellung über die tatsächlich getätigten In-
vestitionen von Fr. 1‘369‘496.90 exkl. bzw. Fr. 1‘475‘965.70 inkl. MwSt. ein.
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten sowie die sich bei den Akten
befindenden Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 66 Abs. 2 des Energiege-
setzes vom 30. September 2016 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Strom-
versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33
Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle Adressa-
tin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell be-
schwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi-
timiert.
A-2905/2017
Seite 5
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive
das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichti-
ger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist
nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 2).
2.2 Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, son-
dern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kom-
petenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Ver-
antwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesver-
waltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids,
entbindet es aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit
mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 m.w.H.; BVGE
2009/35 E. 4; vgl. als neueres Urteil des BVGer A-857/2014 vom 13. No-
vember 2014 E. 2 m.w.H.; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.154 ff.).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen
von Übergangsbestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in der Regel
dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des
streitigen Sachverhalts Geltung hat (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit
weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017
E. 4.1 und A-3679/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2, je m.w.H.). In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sind in der Regel diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben,
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler
BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). Gestützt darauf überprüft das
Bundesverwaltungsgericht – soweit keine besondere Regelung besteht –
die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts in der Regel
anhand der bei dessen Ergehen geltenden materiellen Rechtslage (vgl.
A-2905/2017
Seite 6
BGE 139 II 243 E. 11.1, 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_559/2011
vom 20. Januar 2012 E. 1.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-5333/2013 vom
19. Dezember 2013 E. 3, A-4465/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1 und
A-1769/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 24
Rz. 20).
Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016
(EnG, SR 730.0) per 1. Januar 2018 wurde das bisher geltende System
der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Ein-
speisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. Die vorlie-
gende Streitigkeit betrifft das bisherige System, weshalb im Folgenden
auch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (aEnG und aEnV) an-
zuwenden sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund
und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträg-
liche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 EnG statuiert als Ziel die Sicher-
stellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und
Verteilung der Energie, die sparsame und rationelle Energienutzung und
die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Mit
dem per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 7a aEnG (AS 2007 3425)
hat der Gesetzgeber zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbarer
Energien besondere Anschlussbedingungen für Neuanlagen eingeführt.
Demnach sind Netzbetreiber unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet,
die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen unter anderem durch die Nut-
zung von Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, abzuneh-
men. Als Neuanlagen gelten solche die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb
genommen, erheblich erweitert oder erneuert werden. Dabei richtet sich
die Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten
von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entspre-
chen (sog. kostendeckende Einspeisevergütung, KEV). Der Bundesrat legt
die Einzelheiten fest (Art. 7a Abs. 2 aEnG).
4.2 Mit der Revision vom 14. März 2008 der Energieverordnung vom 7. De-
zember 1998 (aEnV, AS 2008 1223) hat der Bundesrat die Anschlussbe-
dingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a aEnG
näher geregelt (Art. 3 ff. aEnV). Die konkrete Höhe der Vergütungssätze
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für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhän-
gen zur aEnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schema-
tisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b aEnV). Die Ein-
zelheiten sind gesondert für die Anlagentypen in den Anhängen zur aEnV
geregelt.
4.3 Für die Administration der KEV ist die Erstinstanz als nationale Netz-
gesellschaft verantwortlich (Art. 3g ff. aEnV und Art. 18 ff. StromVG). Sie
ist zuständig für die Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespeist
wird (Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze,
sog. Netzzuschläge; Art. 15b aEnG), und wickelt namentlich das Zulas-
sungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab (Art. 3g ff. aEnV). Einen
Teil der Administration hat die Erstinstanz ausgelagert: Die KEV wird aus
einem Fonds gespiesen, in den die Zuschläge auf die Übertragungskosten
fliessen, und der von der eigens dazu durch die Beschwerdeführerin ge-
gründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. Art. 3k aEnV i.V.m. Art. 15b
Abs. 5 aEnG; zum Ganzen Urteile des BVGer A-4837/2015 vom 25. Januar
2016 E. 3.1 , A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 3.1 und A-4730/2014
vom 17. September 2015 E. 3.1).
5.
5.1 Das aEnG und die aEnV einschliesslich ihrer Anhänge wurden in der
Zeit zwischen der Anmeldung des Vorhabens der Beschwerdeführerin und
dem Entschied der Vorinstanz verschiedentlich revidiert. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Anlage im Dezember 2008 im Hinblick
auf die Einführung der KEV per 1. Januar 2009 als erheblich erweiterte
oder erneuerte Anlage bei der Erstinstanz angemeldet. Für die vorliegend
strittige Frage, ob die Anlage der Beschwerdeführerin die Anforderungen
an eine erheblich erweitere oder erneuerte Anlage erfüllt, ist demnach auf
das am 1. Januar 2009 geltende Recht abzustützen (Art. 7a aEnG in der
Fassung vom 1. Januar 2009 [AS 2007 3425] i.V.m. Art. 3a aEnV in der
Fassung vom 1. Januar 2009 [AS 2008 1223). Die von der Beschwerde-
führerin betriebene Klärgasanlage ist der Kategorie der Biomasseenergie-
anlagen zuzurechnen (Anhang 1.5 Ziff. 2.3 aEnV in der Fassung vom 1. Ja-
nuar 2009).
5.2 Gemäss Art. 3a aEnV in der Fassung vom 1. Januar 2009 gelten Anla-
gen als erheblich erweitert oder erneuert, wenn die Neuinvestitionen min-
destens 50% der für eine Neuanlage erforderlichen Investitionen ausma-
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chen, nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktions-
einschränkungen mindestens gleichviel Elektrizität wie bisher erzeugt wird
und deren Amortisationsdauer nach den Anhängen 1.1.-1.5 zu zwei Dritteln
abgelaufen ist; anrechenbar sind die Investitionen der letzten fünf Jahre
vor Inbetriebnahme (Bst. a, sog. Investitionskriterium), oder bei denen die
Elektrizitätserzeugung gemäss den Anforderungen nach den Anhängen
1.1.-1.5 gesteigert wird (Bst. b, Kriterium der Elektrizitätsproduktionsstei-
gerung; zum Ganzen DAVIDE PINELLI, Rechtliche Rahmenbedingungen er-
neuerbarer Energien im Lichte der Nachhaltigen Entwicklung, Diss. 2014,
S. 127 f.).
5.3 Aus der Anmeldung für die KEV von 22. Dezember 2008 bzw. dem Vor-
projekt zum Ersatz der drei BHKW vom 17. Dezember 2008 geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin ursprünglich über die Erfüllung der Produkti-
onssteigerung die Anforderungen an eine erheblich erweiterte oder erneu-
erte Anlage und damit die Zulassung zur KEV anstrebte (vgl. insbesondere
Vorprojekt Ziff. 2.2 und Ziff. 4 „Berechtigung für den Antrag auf Einspeise-
vergütung“). Vorgesehen war nämlich eine Steigerung der Stromproduk-
tion auf 1‘400‘000 kWh. Bezüglich dem Investitionskriterium geht aus dem
Vergleich der geplanten Investitionskosten von ca. Fr. 650‘000.- gegenüber
der Berechnung der Investitionskosten von Fr. 676‘500.- auf der Basis des
Einwohnerwerts hervor (vgl. Vorprojekt Ziff. 4), dass die Beschwerdeführe-
rin zum Zeitpunkt der Anmeldung selbst davon ausgegangen ist, das In-
vestitionskriterium nicht zu erreichen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen,
ob die Beschwerdeführerin die erforderliche Produktionssteigerung erfüllt
hat (E. 6) und falls dies nicht der Fall sein sollte, ob sie allenfalls das Inves-
titionskriterium erfüllen würde (E. 7).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Angaben zu den Referenz-
mengen in der Anmeldung ihrer Anlage zur KEV würden auf einem offen-
sichtlichen Versehen beruhen, da die Produktion aus Erdgas fälschlicher-
weise nicht ausgeschieden worden sei. Weil die ARA keinen eigenen Heiz-
kessel für die Wärmeerzeugung besessen habe, sei aus dem Erdgas, das
ausschliesslich zur Wärmeproduktion und nur im Notfall eingesetzt wurde,
als Nebeneffekt auch Strom produziert worden. Dieser Anteil sei für die
Festlegung der Referenzmenge bzw. der bisherigen Stromproduktion nicht
massgeblich, da nur die Elektrizitätsproduktion aus erneuerbaren Energien
für die Berechnung der erforderlichen Produktionssteigerung zu berück-
sichtigen sei. Es habe keine Umstellung von fossilen auf erneuerbare
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Brennstoffe stattgefunden; der Strom sei bereits vor der Erweiterung/Er-
neuerung der Anlage grossmehrheitlich aus Klärgas erzeugt worden.
Durch die Investitionen könne die Anlage nun ohne Erdgas Strom erzeu-
gen und die Stromerzeugung aus Klärgas werde erheblich gesteigert. Der
Betrieb und die Förderung der Anlage würden damit dem Sinn und Zweck
der KEV entsprechen.
6.2 Demgegenüber betrachten die Vorinstanz und die Erstinstanz für die
Berechnung der Produktionssteigerung die Elektrizitätsproduktion sowohl
aus erneuerbaren wie auch aus fossilen Energien als relevant. Die Mehr-
produktion solle nicht durch einen einfachen Wechsel von fossilen auf er-
neuerbare Brennstoffe ohne Zusatzinvestitionen erreicht werden. Es sei
angesichts der Höhe des Anteils an der Elektrizitätsproduktion fraglich, ob
das Erdgas nur im Notfall eingesetzt wurde. Die bisherige Anlage habe ei-
nen nicht vernachlässigbaren Anteil der Elektrizität aus Erdgas produziert,
was bei der Beurteilung der Produktionssteigerung zu berücksichtigen sei.
Weil die aus Erdgas produzierte Energie vollständig in der Anlage ver-
braucht wurde, hätte die benötigte Energie ohne Erdgas anderweitig be-
schafft werden müssen. Bei der blossen Berücksichtigung der erneuerba-
ren Energien werde die erforderliche Mindestproduktion der erweiterten o-
der erneuerten Anlage kleiner, je grösser der Anteil fossiler Energien der
Altanlage sei. Dies würde dem Sinn der Energiegesetzgebung und der För-
derung der Produktion mit erneuerbaren Energien widersprechen. Die Aus-
legung der Bestimmungen führe zum Schluss, dass bei der Berechnung
der erforderlichen Mindestproduktion einer Klärgasanlage die gesamte bis-
herige Elektrizitätsproduktion aus Erdgas und aus Klärgas zu berücksich-
tigen sei.
6.3 Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob im vorliegenden Fall
für die Berechnung der erforderlichen Mindestproduktion als Referenz-
menge von der gesamten von der Anlage produzierten Energie (aus Erd-
gas und aus Klärgas) oder nur vom Anteil aus erneuerbaren Energien
(Klärgas) auszugehen ist.
6.3.1 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts einer Gesetzes-
bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammati-
kalische Auslegung). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut,
Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amts-
sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl.
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bun-
desrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]).
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Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur aus-
nahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe da-
für vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wieder-
gibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Be-
stimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit
anderen Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden (ratio legis) unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog.
Methodenpluralismus). Dabei ist namentlich auf die Entstehungsge-
schichte (historisches Element), den Zweck der Norm (teleologisches Ele-
ment), die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kon-
text mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen.
Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich,
so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (vgl. zum
Ganzen BGE 142 I 135 E. 1.1.1 m.w.H.).
In der Praxis steht das teleologische Auslegungselement regelmässig im
Vordergrund: Die Gesetzesauslegung hat sich von dem Gedanken leiten
zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst
das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist
die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf
den Sinn und Zweck des Gesetzes (BVGE 2016/22 E. 11.3 mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung). Die Ermittlung von Sinn und Zweck einer Bestim-
mung ist somit im Grundsatz auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers
und die von diesem erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurich-
ten; die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses
lässt sich nicht aus sich selbst heraus begründen, sondern ist aus den Ab-
sichten des Gesetzgebers abzuleiten, die es mit Hilfe der üblichen Ausle-
gungselemente und damit insbesondere des entstehungszeitlichen und
des geltungszeitlichen Elements zu ermitteln gilt (zum Ganzen BGE 140 II
509 E. 2.6 und BGE 140 I 305 E. 6, je mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung; Urteil des BGer 8C_46/2017 vom 7. August 2017 E. 4; Urteil des
BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 5.2; PIERRE TSCHANNEN,
Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 4
Rz. 33; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 179–181). Bei relativ jun-
gen Gesetzen ist die Abgrenzung von historischer und teleologischer Aus-
legung schwierig, weshalb regelmässig auf eine Unterscheidung verzichtet
wird (vgl. Urteile des BVGer A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 7.3,
A-3434/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4.3 und A-5557/2015 vom
17. November 2015 E. 5.4, je m.w.H.).
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6.3.2 Nach dem Wortlaut von Art. 3a Bst. b aEnV in der Fassung vom 1. Ja-
nuar 2009 ist für die Erfüllung der Produktionssteigerung erforderlich, dass
die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage „die Elektrizitätserzeugung
steigert“. Gemäss Anhang 1.5 Ziff. 5.1 aEnV in der Fassung vom 1. Januar
2009 muss die Anlage verglichen mit dem Durchschnitt der zwei vollen Be-
triebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihre Elektrizitätsproduktion um mindes-
tens 25% steigern. Man könnte daraus folgern, dass aufgrund der allge-
meinen Begriffe „Elektrizitätserzeugung“ und „Elektrizitätsproduktion“, die
weder eine Art der Produktion ausdrücklich erfassen noch ausschliessen,
die gesamte Produktion aus allen Energien erfasst ist. Aus dem blossen
Wortlaut der Bestimmungen jedoch geht nicht eindeutig hervor, ob die Be-
griffe der Elektrizitätserzeugung und der Elektrizitätsproduktion lediglich
die Produktion aus erneuerbaren Energien oder auch die Erzeugung aus
fossilen Energien umfassen. Mangels anderer Hinweise im Wortlaut der
entsprechenden Bestimmungen sind zudem die beiden Begriffe „Elektrizi-
tätserzeugung“ und „Elektrizitätsproduktion“ synonym zu verstehen.
6.3.3 Systematisch ist Art. 3a aEnV im 2a. Kapitel „Anschlussbedingungen
für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Art. 7a des Gesetzes“ im
1. Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen, erheblich erweiterte oder erneu-
erte Anlagen“ eingeordnet. In Art. 7a aEnG (in der Fassung vom 1. Januar
2009) wie auch im 2a. Kapitel der aEnV geht es ausschliesslich um die
Anschlussbedingungen für erneuerbare Energien. Die Anschlussbedin-
gungen für fossile und erneuerbare Energie sind in Art. 7 aEnG geregelt.
Aus dieser Systematik könnte abgeleitet werden, dass sich der Begriff der
Elektrizitätsproduktion bzw. -erzeugung in den Ausführungsbestimmungen
zu Art. 7a aEnG ebenfalls nur auf erneuerbare Energien bezieht. Dieser
Schluss würde jedoch zu kurz greifen, da sich die Einschränkung auf er-
neuerbare Energien auf die Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbe-
treiber bezieht, während es beim hier interessierenden Begriff der Elektri-
zitätsproduktion darum geht, die erforderliche Produktionssteigerung einer
erneuerten oder erweiterten Anlage zu berechnen. Folglich beantwortet
auch die systematische Auslegung die sich hier stellende Frage nicht.
6.3.4 Nachfolgend ist zur prüfen, ob sich aus der Entstehungsgesichte der
vorliegend relevanten Normen Anhaltspunkte ergeben, wie die Bestimmun-
gen auszulegen sind (historisches Element).
6.3.4.1 Im ursprünglichen Entwurf des Bundesrats war die KEV nur für
Neuanlagen vorgesehen. Entsprechend sah Art. 7c Abs. 2 E-EnG vor, dass
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Seite 12
als Neuanlagen Anlagen gelten, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestim-
mung in Betrieb genommen werden (BBl 2005 1689). Gemäss Botschaft
war vorgesehen, dass der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen
festlegt, unter welchen Bedingungen Neuanlagen als solche gelten und
welche Anforderungen an erneuerte Altanlagen gestellt werden (Botschaft
zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz
vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611 ff., 1669). Im parlamentarischen
Verfahren stimmte der Nationalrat (als Erstrat) ohne weitere Diskussion ei-
nem Antrag auf Ergänzung von Art. 7c Abs. 2 E-EnG zu, wonach als Neu-
anlagen auch Anlagen gelten sollen, welche nach Inkrafttreten in Betrieb
genommen, erheblich erweitert oder erneuert werden. Der Antrag wurde
damit begründet, dass Kehrichtverbrennungsanlagen weitgehend gebaut
seien und nur mittels erweiterter oder erneuerter Anlagen wesentliche zu-
sätzliche einheimische Erzeugungspotenziale zu erschliessen seien (AB
2005 N 1087, Antrag Hegetschweiler). Die vorgeschlagene Änderung er-
laube, Pionierbetriebe, die bereits in neue Anlagen zur Produktion von
Elektrizität aus erneuerbarer Energie investiert hätten, zu honorieren (AB
2005 N 1096, Votum Lustenberger). Der Ständerat schloss sich dem im
Wesentlichen an und definierte schliesslich Neuanlagen als Anlagen, die
nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder
erneuert werden. Damit sollte bei den erneuerbaren Energien die Entste-
hung eines Investitionsstaus verhindert werden. Würde die KEV nur für
jene Werke zugelassen, welche nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb
gehen, würde bis dahin aufgrund der tieferen alten Entschädigung kaum
mehr investiert (AB 2006 S 879, Votum Schmid-Sutter).
6.3.4.2 In diesem Sinne wurden schliesslich auch die Ausführungsbestim-
mungen erlassen. Damit sich auch die Erneuerung oder Erweiterung be-
reits früher in Betrieb genommener Anlagen lohnt und um deren Stilllegung
zu vermeiden, sollen auch bestehende Anlagen eine Vergütung erhalten,
wenn sie wesentlich erweitert oder erneuert werden. Nur mit einer Alibi-
Investition oder gar ohne Mehrproduktion sollen bestehende Anlagen nicht
in den Genuss der Vergütung gelangen. Wenn eine Anlage mit geringeren
Investitionen eine Zusatzproduktion erreiche, trage sie ebenfalls zum Ge-
samtziel (zusätzlich 5‘400 GWh/a) bei und sei deshalb förderungswürdig
(Bundesamt für Energie, Änderungen der Energieverordnung, Erläuternder
Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007 [nachfolgend: Er-
läuternder Bericht], S. 6; Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung
[KEV] Art. 7a EnG, Allgemeiner Teil, Version vom 1. Januar 2009 [nachfol-
gend: Richtlinie KEV Allgemeiner Teil 2009], S. 3).
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6.3.4.3 Aus der Entstehungsgeschichte und den Materialien lässt sich so-
mit keine Antwort zur Frage entnehmen, auf welcher Basis die Produkti-
onssteigerung zu berechnen ist. Die hier zu entscheidende Frage wurde
weder in den Materialien zu Gesetz und Verordnung noch in der parlamen-
tarischen Beratung thematisiert. Jedoch lassen sich daraus die Absichten
des Gesetzgebers entnehmen, welche – wie nachfolgend aufzuzeigen sein
wird – auf den Sinn und Zweck der Norm schliessen lassen (vgl. E. 6.3.1).
6.3.5 Gemäss Art. 1 Abs. 3 aEnG (in der Fassung vom 1. Januar 2009,
welche bis zum 31. Dezember 2017 gleich lautete) ist die durchschnittliche
Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr
2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 5‘400 GWh zu
erhöhen. Nach dem geltenden Art. 2 Abs. 1 EnG ist bei der Produktion von
Elektrizität aus erneuerbaren Energien ein Ausbau anzustreben, mit dem
die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2020 bei mindestens
4‘400 GWH und im Jahr 2035 bei mindestens 11‘400 GWh liegt. Das auf
den 1. Januar 2009 neu eingeführte System der kostendeckenden Einspei-
severgütung ist eine Massnahme, welche der Erreichung dieses Ziels dient
(vgl. z.B. AB 2005 N 1090 f., Votum Messmer; AB 2006 S 870 Votum
Schmid-Sutter; Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum
Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611 ff.,
1622 ff. und 1669).
Aus den Materialien und den parlamentarischen Beratungen geht hervor,
dass auch die am 1. Januar 2006 bereits bestehenden Anlagen mit der
KEV gefördert werden sollen, wenn sie langfristig weiter produzieren und
damit zur Erreichung der angestrebten Steigerung der Produktion erneuer-
barer Energien beitragen können. Um sicherzustellen, dass nur beste-
hende Anlagen, welche diese Voraussetzung auch erfüllen, gefördert wer-
den, wurden das Investitions- und das Produktivitätskriterium eingeführt.
Bei der Anwendung der Kriterien ist deshalb immer das Ziel der KEV – ein
möglichst effizienter Einsatz der Fördermittel, der zur angestrebten Pro-
duktionsmenge erneuerbarer Energien beiträgt – im Auge zu behalten.
Folglich kann es nicht sein, dass eine bestehende Anlage Fördermittel be-
kommt, welche durch die Erneuerung oder Erweiterung nicht wesentlich zu
diesem Ziel beiträgt.
Im vorliegenden Fall hat die Anlage bereits vor ihrer Erneuerung oder Er-
weiterung Elektrizität aus erneuerbarer Energie produziert. Will sie als be-
stehende Anlage von der neu eingeführten KEV gefördert sein, muss sie
deshalb ihre Produktion zwingend steigern. Ein blosser Verzicht auf bisher
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eingesetzte fossile Brennstoffe und die Weiterführung der bestehenden
Elektrizitätsproduktion aus erneuerbarer Energie kann nicht im Sinne des
erwähnten Ziels sein. Mit den Fördermassnahmen, welche mit dem nicht
unerheblichen Einsatz öffentlicher Gelder finanziert werden, sollen auch
zusätzliche „Erträge“ im Sinne von zusätzlich produzierter Elektrizität aus
erneuerbarer Energie, welche das bisher produzierte Mass übersteigt, ge-
neriert werden (vgl. zum öffentlichen Interesse am haushälterischen Um-
gang mit den beschränkten Fördermitteln Urteil des BVGer A-2191/2017
vom 14. Dezember 2017 E. 6.3 m.w.H.).
6.3.6 In Anwendung dieser Grundsätze muss die erforderliche Steigerung
der Elektrizitätsproduktion, um in den Genuss der Fördermittel zu kommen,
auf der Basis der bisher insgesamt von der Anlage produzierten elektri-
schen Energie berechnet werden. Nur so ist sichergestellt, dass die mit der
KEV geförderte Anlage ihre Produktion aus erneuerbaren Energien tat-
sächlich und insgesamt markant steigert und zum gesetzgeberischen Ziel
einer Produktion von 11‘400 GWh aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr
2035 beiträgt. Insgesamt ergibt die historisch-teleologische Auslegung von
Art. 3a Bst. b aEnV in der Fassung vom 1. Januar 2009 somit, dass die
erforderliche Produktionssteigerung auf der Basis der bisherigen produ-
zierten Energie aus fossilen und erneuerbaren Energien zu berechnen ist.
Das heisst, dass als Referenzmenge die in der Vergangenheit insgesamt
produzierte Energie heranzuziehen ist, ohne davon die Produktion aus fos-
silen Brennstoffen abzuziehen.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als
unbegründet. Folglich ist Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung und die Fest-
legung der Referenzmengen für die Jahre 2004 und 2005 durch die Vo-
rinstanz zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob für das
Jahr 2015 infolge der Ausserbetriebnahme der Biogasproduktion eine
Hochrechnung der Stromproduktion für das volle Betriebsjahr vorzuneh-
men wäre. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erscheinen
auf den ersten Blick mindestens nachvollziehbar, die Frage muss jedoch
vorliegend nicht entschieden werden, da das Kriterium der Steigerung der
Elektrizitätsproduktion gestützt auf die festgelegten Referenzmengen oh-
nehin nicht erfüllt ist.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt die Erfüllung des Investitionskriteriums.
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7.2 Die Beschwerdeführerin ist bei der Anmeldung ihres Projekts zur KEV
selbst davon ausgegangen, dass sie das Investitionskriterium nicht erfüllt
(vgl. E. 5.3). Im Weiteren hat sie bei der Anmeldung zur KEV angegeben,
die Berechnung der theoretischen Investitionskosten entsprechend den
Teilnahmebedingungen zu akzeptieren (Anmeldeformular Kostende-
ckende Einspeisevergütung, S. 10). Nun macht die Beschwerdeführerin
geltend, es lasse sich nicht rechtfertigen, bei der Berechnung der Neuin-
vestitionen die Mehrwertsteuer unberücksichtigt zu lassen. Aus finanzieller
und wirtschaftlicher Sicht handle es sich um einen Bestandteil der Investi-
tionskosten, weil die Mehrwertsteuer kausal ausgelöst durch das Investiti-
onsvorhaben zu bezahlen sei.
7.3 Demgegenüber stellen sich die Vorinstanz und die Erstinstanz auf den
Standpunkt, die gemäss Formel des BFE ermittelte minimal notwendige
Neuinvestition würde keine Mehrwertsteuer enthalten. Der Betrag werde
ohne Mehrwertsteuer angegeben, weshalb ein Vergleich mit den effektiven
Investitionskosten exklusiv Mehrwertsteuer zu erfolgen habe. Die Berech-
nungsweise gemäss Richtlinie des BFE sei von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten worden. Die Mehrwertsteuer sei keine Investition, welche
für den Betrieb der Anlage zwingend erforderlich sei und sie sei eine Ab-
gabe, keine Investition.
7.4 Gemäss Art. 3a Bst. a aEnV in der Fassung vom 1. Januar 2009 müs-
sen die Neuinvestitionen mindestens 50% der für eine Neuanlage erforder-
lichen Investitionen ausmachen, wobei die Investitionen der letzten fünf
Jahre vor Inbetriebnahme anrechenbar sind. Zu berücksichtigen sind hier-
bei sämtliche für den Betrieb zwingend erforderlichen Investitionen (Erläu-
ternder Bericht, S. 6). In Anhang 1.5 aEnV wird die Berechnungsweise der
erforderlichen Mindestinvestition nicht näher ausgeführt (Anhang 1.5 Ziff. 5
aEnV in der Fassung vom 1. Januar 2009). Die für die Erweiterung oder
Erneuerung anrechenbaren technologieabhängigen Neuinvestitionen sind
in den Richtlinien zu den Anhängen beschrieben (Richtlinie KEV Allgemei-
ner Teil, S. 3). Entsprechend legt die Richtlinie zur Biomasse (Richtlinie
kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Biomasse An-
hang 1.5 EnV, Version 1.2 vom 23. Januar 2009 [nachfolgend: Richtlinie
KEV Biomasse]) die Berechnungsweise fest. Dort heisst es: „Die minimal
notwendigen Investitionskosten (exkl. MWSt.) berechnen sich nach dem
untenstehenden Diagramm:“. Aus dem Diagramm geht hervor, dass bis zu
einem Einwohnerwert von 240‘000 der Einwohnerwert (EW) mit dem Fak-
tor 12.3 zu multiplizieren ist, um die nötige Investition zu berechnen. Ab
einem EW von 240‘000 berechnen sich die Investitionen (I) wie folgt: I =
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2‘500‘000 + EW * 1.875. Zudem werden in der Richtlinie die Systemgren-
zen festgelegt, innerhalb welcher die anfallenden Kosten berücksichtigt
werden (zum Ganzen Richtlinie KEV Biomasse 2009, Ziff. 5.1 S. 9).
7.5 Für die Anlage der Beschwerdeführerin ist von einem Einwohnerwert
von 55‘000 auszugehen, wonach sich nach der Berechnungsformel ge-
mäss Richtlinie minimale notwendige Investitionskosten von Fr. 676‘500.-
ergeben. Gemäss dem Wortlaut der Richtlinie („Investitionskosten [exkl.
MWSt.]“) ist in diesem Betrag die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Beim
2009 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.6% würde sich der erforderliche
Investitionsbetrag inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 727‘914.- belaufen. Die
Beschwerdeführerin ging bei der Anmeldung jedoch von Investitionskosten
von Fr. 650‘000.- aus. Unklar ist, ob sie diesen Betrag inklusive oder exklu-
sive Mehrwertsteuer verstand. Rechnet man zu den geplanten Investitio-
nen die Mehrwertsteuer hinzu, ergeben sich geplante Investitionen (inkl.
MWSt.) von Fr. 699‘400.-. Folglich liegen die geplanten Investitionskosten
(Fr. 650‘000.- oder Fr. 699‘400.-) in jedem Fall unter den minimal erforder-
lichen Investitionskosten (Fr. 676‘500.- oder Fr. 727‘914.-). Einander ge-
genüber zu stellen sind nämlich die geplanten Investitionsbeträge je mit
und ohne Mehrwertsteuer einerseits und die entsprechenden erforderli-
chen Investitionsbeträge mit und ohne Mehrwertsteuer andererseits (vgl.
auch den noch etwas klareren Wortlaut der aktuell geltenden Richtlinie Bi-
omasse in der Version 1.7 vom 1. Januar 2016: „Um das Investitionskrite-
rium […] zu erfüllen, müssen minimale Investitionen (exkl. MWSt.) gemäss
Berechnung […] erreicht werden“). Somit ergibt sich, dass das Investitions-
kriterium bei Betrachtung der geplanten Investitionen der Beschwerdefüh-
rerin nicht erreicht wird. Diese Betrachtungsweise deckt sich auch mit dem
Sinn und Zweck der Bestimmung (vgl. dazu E. 6.3), wonach verhindert
werden soll, dass bestehende Anlagen mit einer Alibi-Investition in den Ge-
nuss der KEV gelangen (Erläuternder Bericht, S. 6).
7.6 Mit den Schlussbemerkungen im vorliegenden Verfahren hat die Be-
schwerdeführerin indes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten In-
vestitionen eingereicht. Daraus gehe hervor, dass die tatsächlich getätigten
Investitionen die in der Anmeldung deklarierten geplanten Investitionen
weit übersteigen würden. Die eingereichte Kostenzusammenstellung für
die BHKW-Energiezentrale weist Kosten von Fr. 1‘369‘496.90 (exkl.
MWSt.) bzw. Fr. 1‘475.965.70 (inkl. MWSt.) aus. Nachdem beide Beträge
auf den ersten Blick deutlich über den berechneten erforderlichen minima-
len Investitionskosten gemäss Richtlinie liegen, darf diese Kostenzusam-
menstellung nicht von vornherein ausser Acht gelassen werden.
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7.7 Gemäss Art. 3a Bst. a aEnV in der Fassung vom 1. Januar 2009 sind
weitere kumulative Voraussetzungen für die Erfüllung des Investitionskrite-
riums erforderlich (Elektrizitätserzeugung und Amortisationsdauer, vgl.
E. 5.2). Zu diesen haben sich die Parteien noch nicht geäussert. Deshalb
kann vorliegend nicht über die Erfüllung des Investitionskriteriums ent-
schieden werden. Angesichts der besonderen Stellung und Fachkenntnis
der Vorinstanz (vgl. E. 2.2) und der entsprechend angebrachten Zurück-
haltung der Beschwerdeinstanz sowie des damit verbundenen Aufwandes
ist die Sache deshalb zur näheren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Die Vorinstanz wird – allenfalls unter geeignetem Beizug der Erstin-
stanz – die Kostenzusammenstellung der Beschwerdeführerin und insbe-
sondere die Frage, ob die geltend gemachten Kosten innerhalb der festge-
legten Systemgrenzen (vgl. Richtlinie KEV Biomasse 2009 Ziff. 5.1) liegen,
zu prüfen haben. Je nach Ergebnis dieser Prüfung und der weiteren Vo-
raussetzungen wird sie festzustellen haben, ob die Beschwerdeführerin
das Investitionskriterium gemäss Art. 3a Bst. a aEnV in der Fassung vom
1. Januar 2009 erfüllt oder nicht.
7.8 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teil-
weise gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz mit Ausnahme der
bereits bestätigten Festlegung der Referenzmengen sowie Dispositiv
Ziff. 2 (E. 6.4) aufzuheben. Die Sache ist zum neuen Entscheid im Sinne
der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Art. 74 Abs. 5 EnG). Im Übrigen erscheinen die von der Beschwerdeführe-
rin als übersetzt gerügten Verfahrenskosten der Vorinstanz angesichts des
Aufwands als vertretbar und geben auch mangels entsprechender konkre-
ter Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Für die Auferlegung der Verfahrenskosten gilt die Rückwei-
sung an die Vorinstanz bei noch offenem Ausgang grundsätzlich als voll-
ständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215
E. 6.1; Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 11.3; Ur-
teil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 6.1). Keine Ver-
fahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und un-
terliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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Seite 18
8.2 Im vorliegenden Verfahren obsiegt die Beschwerdeführerin zwar teil-
weise, sie unterliegt jedoch mit ihrem Hauptargument. Unter Berücksichti-
gung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gewisse Vorbringen erst
spät im Verfahren eingebracht hat, sind ihr deshalb vorliegend trotzdem die
auf Fr. 4‘000.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Entsprechend ist der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die
Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wird bestätigt, im Übrigen wird die an-
gefochtene Verfügung aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum neuen
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 221-00300; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UWEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie, z.K. (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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