Abtei lung I
A-2913/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
ETHZ, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2913/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ bestand im Sommer 2009 im ersten Versuch die
Basisprüfung im Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissen-
schaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
(ETHZ) nicht.
B.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2009 liess sie bei der ETH-Be-
schwerdekommission (ETH-BK) beantragen, die negative Prüfungs-
verfügung der ETHZ vom 10. September 2009 sei aufzuheben und die
Prüfung sei als "bestanden" zu erklären. Weiter sei ihr Akteneinsicht
zu gewähren.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2009 wurde A._______
Akteneinsicht gewährt. Auf deren Antrag hin und im Zusammenhang
mit einem bei der ETHZ gestellten Wiedererwägungsgesuch sistierte
die ETH-BK das Beschwerdeverfahren.
D.
Anfangs März wurde die ETH-BK von A._______ darüber in Kenntnis
gesetzt, dass sie die Prüfungen im Februar 2010 wiederholt und
bestanden habe.
E.
Die ETHZ teile am 8. März 2010 mit, dass mit dem Bestehen der
Prüfungen das Wiedererwägungsgesuch hinfällig geworden sei und sie
deshalb nicht mehr darauf eintreten werde.
F.
In Anschluss an eine Anfrage der ETH-BK liess A._______ am
25. März 2010 ein als "Rückzug der Beschwerde" betiteltes Schreiben
bei der ETH-BK einreichen. Darin wurde ausgeführt, es sei im Hinblick
auf das Beschwerdeverfahren gerechtfertigt, eine Erweiterung der
Rahmenfrist zur Ablegung der Folgeprüfungen zu bewilligen. Sollte
eine solche Erweiterung bereits im Abschreibungsbeschluss möglich
sein, so werde darum gebeten, diese zu gewähren. Eventualiter wäre
ein Hinweis anzubringen, dass A._______ bei Bedarf eine solche
Erweiterung gewährt werden solle (Ziff. 1). Weiter wurde im Schreiben
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auf eine erfolgte Absprache betreffend Parteientschädigung
hingewiesen (Ziff. 2). Abschliessend wurde festgehalten, dass die
Beschwerde namens und im Auftrag der Mandantin "im obigen Sinne
und absprachegemäss" hiermit zurückgezogen werde.
G.
Mit Verfügung vom 12. April 2010 schrieb die ETH-BK die Beschwerde
als durch Beschwerderückzug gegenstandslos geworden ab (Ziff. 1).
Weiter ordnete die ETH-BK an, die Dauer des Beschwerdeverfahrens
sei von der maximal zulässigen Studiendauer in Abzug zu bringen
(Ziff. 2). Zudem regelte die ETH-BK die Kostenfolge (Ziff. 3) und ver-
pflichtete die ETHZ, A._______ eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- auszurichten (Ziff. 4).
H.
Mit Beschwerde vom 26. April 2010 beantragt die ETHZ (Beschwerde-
führerin) vom Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung von Ziff. 2 des
Dispositivs der Verfügung der ETH-BK. Das Beschwerdeverfahren vor
der ETH-BK sei mit dem Rückzug vollständig gegenstandslos ge-
worden. Deshalb könne nicht gleichzeitig festgestellt werden, dass
noch ein Rechtsschutzinteresse bestehe, ihr eine materielle An-
weisung zu erteilen. Falle eine Prozessvoraussetzung dahin, so gebe
es materiell nichts mehr zu entscheiden. Zudem gebe es für die an-
geordnete Verlängerung der Gesamtstudiendauer im Falle des Be-
stehens der Prüfung und dem Dahinfallen des Beschwerdeverfahrens
keine Rechtsgrundlage. Die Anordnung hätte sogar zur Folge, dass ein
Studierender, der eine Beschwerde einreiche und sie dann zurück-
ziehe, immer besser gestellt sei als jemand, der einen zweiten
Prüfungsversuch ohne vorgängige Anfechtung unternehme.
Schliesslich habe die ETH-BK die Parteientschädigung in Verletzung
des rechtlichen Gehörs der ETHZ nach vorgängiger Absprache mit
dem Parteivertreter festgesetzt. Sie verzichte jedoch darauf, die Ver-
fügung auch in diesem Punkt anzufechten, weil es unverhältnismässig
sei, im Hinblick auf die Beurteilung der Prozessaussichten noch Ab-
klärungen materieller Art vornehmen zu müssen.
I.
Die ETH-BK (Vorinstanz) beantragt am 31. Mai 2010 die Abweisung
der Beschwerde. In der Vernehmlassung wird einerseits die Kontakt-
aufnahme zum Parteivertreter begründet und verteidigt. Weiter wird
kurz auf die Prozessaussichten des abgeschriebenen Beschwerde-
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verfahrens eingegangen. Andererseits hält die Vorinstanz fest,
A._______ habe trotz Bestehens im zweiten Prüfungsversuch durch
die zeitliche Verzögerung einen Nachteil erlitten. Dieser Nachteil sei in
Übereinstimmung mit den mutmasslichen Prozessaussichten und der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-3595/2009
vom 8. Dezember 2009) mit der strittigen Anordnung ausgeglichen
worden.
J.
A._______ (Beschwerdegegnerin) liess am 18. Juni 2010 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde beantragen. In der Beschwerdeantwort
wird vorab auf die Prüfungsbedingungen anlässlich des ersten
Prüfungsversuches und die Erfolgsaussichten des Be-
schwerdeverfahrens vor der ETH-BK eingegangen. Weiter wird fest-
gehalten, die Beschwerde sei "im obigen Sinne" zurückgezogen
worden. Im Rückzug sei auf die Einigung betreffend einer ausseramt-
lichen Entschädigung sowie auf das Erfordernis der Erweiterung der
Rahmenfrist für die gesamten Prüfungen verwiesen worden. Der wört-
liche "Rückzug" bedeute in materieller Hinsicht nichts anderes als ein
Antrag auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosig-
keit. Der Rekurrentin bleibe unter diesen Umständen nach wie vor ein
Rechtsschutzinteresse, nämlich ein solches auf korrekten Abschluss
des Verfahrens unter Berücksichtigung ihrer Interessen. In Würdigung
der Prozessaussichten sei es gerechtfertigt, die Rekurrentin genau so
zu behandeln, wie wenn ihre Beschwerde tatsächlich gutgeheissen
worden wäre.
K.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 15. Juli 2010 an ihrer
Beschwerde fest.
L.
Den Verfahrensbeteiligten wurde am 23. Juli 2010 angezeigt, dass die
Sache als spruchreif erachtet werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Entscheide der Vorinstanz sind beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
[ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die strittige Anordnung be-
schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Vorab ist festzustellen, dass einzig die Ziff. 2 der angefochtenen Ver-
fügung im Streit liegt. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich darauf
verzichtet, die ihr auferlegte Parteientschädigung (Ziff. 4) anzufechten.
Damit besteht kein Anlass bzw. es ist dem Bundesverwaltungsgericht
verwehrt, die Verfügung auch in diesem Punkt zu überprüfen.
3.
Nachfolgend zu beurteilen sind die Voraussetzungen und Folgen eines
Beschwerderückzugs.
3.1 Für das Anhängigmachen eines Beschwerdeverfahren gilt unein-
geschränkt der Dispositionsgrundsatz. Vom Willen der beschwerde-
führenden Partei hängt es ab, ob und in welchem Umfang eine an-
gefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Sie kann über den Ver-
fahrens- bzw. Streitgegenstand verfügen bzw. disponieren. Dazu ge-
hört auch, dass sie ihre Beschwerde ganz oder teilweise zurückziehen
kann (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 204 und 327; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG,
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Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Bern 1997, Art. 16 N. 2 und 8 sowie Art. 39 N. 6). Der Be-
schwerderückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und be-
dingungslos erfolgen; andernfalls ist er unbeachtlich. Die Rückzugs-
erklärung ist endgültig und unwiderruflich, wobei Willensmängel vor-
behalten bleiben. Der Rückzug kann in allen Verfahrensstadien
erfolgen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 3.212; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 62 N. 32 mit
Hinweisen; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 39 N. 7; BGE 119 V
36 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 5A_708/2009 vom 15. Januar
2010 E. 1).
3.2 Zieht die Partei ihr Rechtsmittel vollständig oder teilweise zurück,
wird das Beschwerdeverfahren in den fraglichen Punkten gegen-
standslos; die Prozessvoraussetzungen sind nachträglich weggefallen.
Die Gegenstandslosigkeit führt jedoch nicht unmittelbar zur Be-
endigung des Verfahrens. Dieses wird erst durch die Abschreibungs-
verfügung beendet. Diese Abschreibung beschränkt sich auf die Fest-
stellung, dass die Sache zufolge Dahinfallens der Prozessvoraus-
setzungen als erledigt erklärt wird (GYGI, a.a.O., S. 317; PHILIPPE
WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N. 4;
MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 39 N. 4).
3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die anwaltlich vertretene Be-
schwerdegegnerin ihre Beschwerde bei der Vorinstanz mit Schreiben
vom 25. März 2010 vollständig zurückziehen liess. Zwar sind in der
Rückzugserklärung Ausführungen unter anderem zur Länge der
Gesamtstudiendauer enthalten und die Rückzugserklärung nimmt mit
der Formulierung "im obigen Sinne" offensichtlich auch darauf Bezug.
Diese Ausführungen stellen jedoch keine Rückzugsbedingungen dar.
Deren klarer Wortlaut lässt vielmehr erkennen, dass die Beschwerde-
gegnerin die Vorinstanz lediglich darum ersuchte, zu prüfen, ob eine
Erweiterung der Rahmenfrist im Rahmen des Abschreibungs-
beschlusses angeordnet oder ob zumindest ein entsprechender Hin-
weis angebracht werden könnte.
3.4 Der Beschwerderückzug erfolgte somit bedingungslos, was auch
von keiner Seite in Frage gestellt wird. Er ist damit gültig erfolgt und
umfasste den gesamten Streitgegenstand. Mit dem Beschwerderück-
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zug hat die Beschwerdeführerin auf eine rechtliche Überprüfung der
Streitsache verzichtet. Die Prozessvoraussetzungen für die Be-
urteilung der Streitfrage sind mit dem Rückzug der Beschwerde somit
weggefallen. Aus diesem Grund war die Vorinstanz nicht befugt, über
die Verfahrensabschreibung hinaus den Streitgegenstand betreffende
inhaltliche Anordnungen zu treffen oder in diesem Zusammenhang
über einen Interessenausgleich zu befinden. Ihr oblag einzig noch, das
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit mittels Abschreibung zu be-
enden und die Kostenfolge zu regeln (wobei hier gestützt auf Art. 4b
der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Ent-
schädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] unter Um-
ständen eine summarische Beurteilung der Prozessaussichten zu
erfolgen hat). Am Rande erwähnt sei noch, dass die Frage der Ver-
längerung der Gesamtstudiendauer gar nicht Gegenstand der Be-
schwerde bildete.
3.5 Weil vorliegend das Verfahren durch Rückzug erledigt wurde,
unterscheidet es sich vom Verfahren A-3595/2009. Das Bundesver-
waltungsgericht hatte dort im Rahmen einer inhaltlichen Beurteilung
der Streitsache und gestützt auf eine Gutheissung der Beschwerde
der Studierenden eine Anordnung betreffend Anrechnung an die
Studiendauer getroffen (vgl. Urteil A-3595/2009 vom 8. Dezember
2009).
3.6 Hinsichtlich des Wunsches der Beschwerdeführerin, dass nach
Möglichkeit bereits mit der Abschreibungsverfügung eine Verlängerung
der Gesamtstudiendauer gewährt werde, hätte die Vorinstanz lediglich
den Hinweis anbringen können, dass der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit offen stehe, ein entsprechendes Gesuch bei der ETHZ zu
stellen.
3.7 Weil die Vorinstanz nicht Aufsichtsbehörde der Beschwerde-
führerin ist (vgl. Art. 25 und 39 ETH-Gesetz), muss nicht weiter geprüft
werden, ob es sich bei der strittigen Anordnung allenfalls um eine
aufsichtsrechtliche Massnahme handelt und ob diese deshalb zulässig
wäre.
4.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung ist aufzuheben.
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5.
Kostenpflichtig wird in der Regel die unterliegende Partei, wobei
unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden
dürfen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Vorliegend rechtfertigt es sich, der
ebenfalls unterliegenden Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
zu erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Weder der obsiegenden Beschwerdeführerin
noch der unterliegenden Beschwerdegegnerin steht ein Anspruch auf
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der Ver-
fügung der ETH-BK vom 12. April 2010 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 5909; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts -
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
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weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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