B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2922/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richterin Claudia
Pasqualetto Péquignot, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Christoph Meili, Ziegelhütte 3, 8505 Pfyn,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
Hermannstrasse 8, Postfach 28, 8570 Weinfelden,
Beschwerdeführer,
gegen
Axpo AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden,
Beschwerdegegnerin 1,
EKT Energie AG,
Bahnhofstrasse 37, 9320 Arbon,
Beschwerdegegnerin 2,
beide vertreten durch Axpo AG, Parkstrasse 23,
5401 Baden,
und
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verlängerung der Dauer der Durchleitungsrechte.
A-2922/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen überspannt in der Gemeinde
Pfyn die Parzellen Nr. 363, 367 sowie 376 von Christoph Meili. Am
9. November 2006 lief der bisherige, im Jahr 1956 abgeschlossene
Dienstbarkeitsvertrag ab, welcher der Nordostschweizerische Kraftwerke
AG (NOK AG, heutige Axpo AG) und der EKT Energie AG (EKT AG) die
Überleitung sowie die Errichtung dreier Leitungsmasten (Nr. 17, 18
und 19) zu Lasten der genannten Parzellen gestattete.
B.
Am 8. Mai 2009 ersuchte die NOK AG und die EKT AG den Präsidenten
der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 11 um Durchführung
des abgekürzten Enteignungsverfahrens. Dem Begehren wurde mit Ver-
fügung vom 28. Mai 2009 stattgegeben. Gemäss der persönlichen Anzei-
ge vom 9. Juni 2009, die zusammen mit den nötigen Angaben Christoph
Meili zuging, verlangten die NOK AG und die EKT AG die Abtretung der
Durchleitungsrechte für einen Zeitraum von 10 Jahren bis zum
31. Dezember 2015. Am 13. Juli 2009 erhob Christoph Meili hiergegen
Einsprache mit dem Antrag, die Enteignung sei abzulehnen, eventualiter
sei für den Betrieb und Fortbestand der bestehenden Leitung eine vorü-
bergehende Enteignung bis längstens 10. November 2011 zu bewilligen.
Nach Durchführung einer – erfolglos verlaufenen – Einigungsverhandlung
am 15. September 2009 wurde die Einsprache am 25. November 2009
an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) zur Behandlung überwiesen. Auf die Durch-
führung eines Plangenehmigungsverfahrens wurde verzichtet.
C.
Mit Entscheid vom 30. März 2011 wies das UVEK die Einsprache von
Christoph Meili im Sinne der Erwägungen ab. Als Begründung führte es
aus, die genehmigte 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen entspräche
nach wie vor den gesetzlichen Vorgaben und die subjektive Auffassung
von Christoph Meili hinsichtlich der schädigenden Strahlung sei vom Eid-
genössischen Starkstrominspektorat (ESTI) als Fachbehörde nicht bestä-
tigt worden. Angesichts des Umstandes, dass es sich um die Aufrechter-
haltung und Fortdauer eines 50 Jahre andauernden und unbestrittenen
Zustandes handle, erweise sich die Enteignung als erforderlich, geeignet
und verhältnismässig. Der geplante Ausbau der bestehenden 50/17 kV-
Freileitung zu einer 110/17 kV-Freileitung sei sodann nicht Gegenstand
A-2922/2011
Seite 3
des Verfahrens, sondern darüber werde im bereits hängig gemachten,
gesonderten Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden sein.
D.
Dagegen erhebt Christoph Meili (Beschwerdeführer) am 23. Mai 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfü-
gung des UVEK vom 30. März 2011 sei aufzuheben und das Enteig-
nungsbegehren der Axpo AG abzuweisen. Weiter sei ihm für das Ein-
spracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'284.- zuzuspre-
chen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Neben formellen Rügen bringt der Beschwerdeführer als Begründung
hauptsächlich vor, die 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen führe in
unmittelbarer Nähe an seinem Wohnhaus und den landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden vorbei, weshalb er der weiteren Durchleitung nur dann
zustimmen könne, wenn die Leitung verkabelt durch seine Grundstücke
verlegt werde.
E.
Das UVEK (Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung vom 23. Juni
2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie ein-
zutreten sei. Unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom
30. März 2011 betont es nochmals, dem Begehren des Beschwerdefüh-
rers um Verkabelung der bestehenden 50/17 kV-Freileitung könne nicht
stattgegeben werden. Die Leitung verfüge nach wie vor über eine gültige
und rechtskräftige Plangenehmigung. Im Übrigen sei der relevante Sach-
verhalt unter Einbezug der zuständigen Fachbehörde rechtsgenügend
geprüft worden.
F.
Die Axpo AG (Beschwerdegegnerin 1) und die EKT AG (Beschwerdegeg-
nerin 2) schliessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2011 gleich-
falls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
G.
Mit Replik vom 16. August 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest und bestreitet die Ausführungen in der Vernehmlas-
sung der Vorinstanz und der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegne-
rinnen.
H.
Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.
A-2922/2011
Seite 4
I.
Die Beschwerdegegnerinnen bleiben in ihrer Duplik vom 15. September
2011 bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
überhaupt einzutreten sei, und verweisen im Wesentlichen auf ihre be-
reits gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde-
antwort.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be-
findlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da hier keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem UVEK eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein
zulässiges Anfechtungsobjekt ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit
seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent-
scheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.3.
1.3.1. Die Beschwerdegegnerinnen stellen sich vorab auf den Stand-
punkt, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2011 sei in Rechts-
kraft erwachsen, soweit sie die EKT AG betreffe, da die Beschwerde beim
A-2922/2011
Seite 5
Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich gegen die Axpo AG erhoben
worden sei. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer könne sich dabei
nicht auf Unkenntnis berufen. Es sei ihm bereits aus dem Zivilverfahren
vor dem Bezirksgericht Steckborn hinlänglich bekannt gewesen, dass
beide Werke an der 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen eigentums-
mässig beteiligt seien. Als Enteignerinnen hätten sie zudem seit Beginn
des Enteignungsverfahrens stets auf die Vertretung hingewiesen sowie
eine entsprechende Vollmacht ins Recht gelegt.
1.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Eintreten der teilweisen
Rechtskraft und beruft sich dabei insbesondere auf die unklaren Partei-
bezeichnungen im Verfahren vor der Schätzungskommission sowie im
Einspracheverfahren. So habe der Präsident der Schätzungskommission
in der Verfügung vom 28. Mai 2009, welche das Verfahren formell eröffnet
habe, einzig die NOK AG als Enteignerin aufgeführt. Auch die Vorinstanz
habe die beiden Beschwerdegegnerinnen im Einspracheentscheid unklar
bezeichnet, indem sie tatsachenwidrig eine gemeinsame Adresse beider
Gesellschaften ("Parkstrasse 23, 5401 Baden") in das Rubrum aufge-
nommen habe. Bei dieser Sachlage könne ihr ein allfälliger Fehler in der
Parteibezeichnung nicht angelastet werden.
1.3.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Tat ausschliesslich die
Axpo AG als Beschwerdegegnerin bezeichnet, dies obschon die EKT AG
am Enteignungsverfahren gleichermassen beteiligt ist. Aus dem Rechts-
begehren geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer um vollständige
Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2011 ersucht. Von einer bloss
teilweisen Anfechtung kann daher – entgegen der Auffassung der Be-
schwerdegegnerinnen – keine Rede sein. Dementsprechend ist das
Rubrum in diesem Verfahren in Bezug auf die EKT AG von Amtes wegen
zu ergänzen. Dies ist ohne Weiteres möglich, da die Verfahrensbeteiligten
zur Streitfrage der fehlerhaften Parteibezeichnung Stellung nehmen konn-
ten und die EKT AG selbst ihre Rechte im vorliegenden Verfahren auf-
grund ihrer Vertretung durch die Axpo AG vollumfänglich wahrnehmen
konnte.
1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
In dem nun angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die enteignungs-
rechtlichen Fragen hinsichtlich der 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen
A-2922/2011
Seite 6
beurteilt, soweit sie die Grundstücke des Beschwerdeführers betreffen.
Dagegen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass über den geplan-
ten Ausbau dieser Anlage zu einer 110/17 kV-Freileitung im bereits einge-
leiteten, gesonderten Plangenehmigungsverfahren zu befinden sein wird.
Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Al-
lein streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegeg-
nerinnen die Enteignung der Durchleitungsrechte für die schon bestehen-
de 50/17 kV-Freileitung in Anspruch nehmen können oder nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber grundsätzlich mit un-
eingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902
(EleG, SR 734.0) benötigt eine Plangenehmigung, wer eine Starkstrom-
anlage erstellen oder ändern will. Mit der Plangenehmigung entscheidet
die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtli-
chen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).
Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (1C_424/2011
vom 24. Februar 2012) festgehalten, eine genehmigungspflichtige Ände-
rung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG könne auch
dann vorliegen, wenn keine baulichen Änderungen an der Leitung zu ver-
zeichnen sei. In jenem Urteil wird das Erfordernis eines erneuten Plange-
nehmigungsverfahrens damit begründet, dass einerseits der Zweck der
Anlage mit der zusätzlichen Nutzung für Telekommunikationsdienste ge-
ändert worden und anderseits der befristete Dienstbarkeitsvertrag für die
Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitätswerke früh-
zeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert hätten. Zu-
dem, so das Bundesgericht in den weiteren Erwägungen, hätten sich die
Verhältnisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren geändert.
Jenes Grundstücksteil, über welches die Freileitung verlaufe, sei in die
Bauzone umgezont worden, weshalb sich die Grundeigentümer gegen
eine Erneuerung der Dienstbarkeit wehren bzw. verlangen könnten, die
Durchleitung auf einen anderen Teil ihrer Parzelle zu verlegen (Art. 693
ZGB). Schliesslich sei ein weiteres Grundstück vom Fortbestand der Frei-
leitung betroffen, welches nicht dem Enteigneten gehöre. Dies bedeute,
A-2922/2011
Seite 7
dass Drittinteressen zu berücksichtigen seien. Darüber sowie über die Er-
teilung des Enteignungsrechts bzw. die Rechtmässigkeit der Enteignung
sei nicht im enteignungsrechtlichen Verfahren, sondern im Plangenehmi-
gungsverfahren zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2011
vom 24. Februar 2012 E. 2.3 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-459/2011 vom 26. August 2011 E. 3.2 ff.).
3.2. Das Urteil des Bundesgerichts weist gewisse Gemeinsamkeiten zu
der hier zu beurteilende Sachlage auf, sind doch in beiden Fällen die zivi-
len Rechte für die Durchleitung nachträglich weggefallen und dies man-
gels rechtzeitiger Erneuerung durch die Leitungsbetreiberinnen. Gleich-
falls stehen bei beiden Fälle bauliche Änderungen an der Freileitung nicht
zur Diskussion. Im Lichte dieser Rechtsprechung stellt sich vorab die
Frage, ob das Enteignungsgesuch der Beschwerdegegnerinnen ebenfalls
im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach Art. 16 ff. EleG hät-
te beurteilt werden müssen statt des gewählten enteignungsrechtlichen
Verfahrens. Gegebenenfalls wäre die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und das Gesuch der ESTI als zuständige Behörde zur Behandlung
zu überweisen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 111 Rz. 3.9).
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass im Unterschied zum besagten Ur-
teil des Bundesgerichts die hier im Streit stehende Starkstromleitung, so-
weit ersichtlich, nicht einer zweckfremden Nutzung für Tele-
kommunikationsdienste zugeführt worden ist. Weiter wird vom Beschwer-
deführer nicht geltend gemacht und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus
den Akten, dass sich die raumplanerischen Vorgaben betreffend die zu
belastenden Grundstücke wesentlich geändert hätten oder allfällige Dritt-
interessen zu berücksichtigen seien. Die vorliegende Sachlage unter-
scheidet sich somit in wesentlichen Punkten von derjenigen, mit der sich
das Bundesgericht zu befassen hatte. Auch sonst sind keine Gründe er-
sichtlich, die für ein Plangenehmigungsverfahren sprechen würden. Na-
mentlich kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz
– die im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werden –
davon ausgegangen werden, dass nach wie vor sämtliche massgeben-
den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch diejenige der Ver-
ordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten werden. Ein neues Plange-
nehmigungsverfahrens nach Art. 16 ff. EleG, in der die Genehmigungs-
behörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen
zu entscheiden hätte, drängt sich somit zur Beurteilung der hier strittigen
Durchleitungsrechte nicht auf.
A-2922/2011
Seite 8
3.3. Sind für eine bestehende Starkstromanlage im Nachhinein noch wei-
tere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage geändert würde und ein
Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, so bestimmt sich das Ver-
fahren mangels einer Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteig-
nungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung hat
demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern das in der Sache
zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Dies gilt
auch, wenn bei Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung einge-
räumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand des Werkes
auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (Urteil des Bundes-
gerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E.1.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Rechtsauffassung der
Vorinstanz, wonach sich das vorliegende Verfahren nach den Bestim-
mungen von Art. 55 Abs. 1 EntG richtet, auch unter der neusten bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung zu bestätigen ist.
4.
4.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend,
es hätte kein abgekürztes Verfahren nach Art. 33 EntG durchgeführt wer-
den dürfen, sondern das ordentliche Verfahren mit Planauflage und öf-
fentlicher Anzeige angeordnet werden müssen (Art. 27 ff. EntG). Es treffe
nicht zu, dass sich die Enteignung im Sinne von Art. 33 Bst. a EntG nur
gegen "verhältnismässig wenige Enteignete" richte, denn ihm seien min-
destens 12 weitere Grundeigentümer namentlich bekannt, über deren
Parzellen die strittige Leitung führe und welche sich nach Ablauf ihrer be-
fristeten Dienstbarkeitsverträge zu einen gütlichen Rechtsabtretung nicht
bereit gezeigt hätten.
4.2. Zur Erhebung dieser Rüge ist der Beschwerdeführer legitimiert,
selbst wenn er durch die persönliche Anzeige ordnungsgemäss Kenntnis
vom Enteignungsverfahren erhielt und seine Rechte wahrnehmen konnte.
Nach der Rechtsprechung gilt als schutzwürdiges Interesse jedes Inte-
resse rechtlicher oder tatsächlicher Natur, das der durch die Verfügung
Betroffene an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dieses muss mit dem
Interesse, welches durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt
wird, nicht übereinstimmen. Zudem hat der Beschwerdeführer ein unmit-
telbares Interesse an der Einhaltung von Verfahrensregeln, die in erster
A-2922/2011
Seite 9
Linie dazu dienen, ihm die Verteidigung seiner Eigentumsrechte und die
Vertretung der mit dem Werk im Widerstreit stehenden öffentlichen Anlie-
gen zu ermöglichen (BGE 112 Ib 417 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.3. In der Sache erweist sich die Einwendung jedoch als unbegründet.
Art. 33 Bst. a EntG sieht das abgekürzte Verfahren für diejenigen Fälle
vor, in denen davon ausgegangen werden darf, der Enteigner sei genau
über die in das Enteignungsverfahren einzubeziehenden Enteigneten ori-
entiert. Zweifellos lässt sich vorliegend genau bestimmen, bei welchen
Parzellen, über die die hier strittige Leitung führt, die vertraglich einge-
räumte dingliche Berechtigung abzulaufen drohen bzw. bereits abgelau-
fen sind. Selbst wenn dies für 12 weitere Grundeigentümer zutreffen soll-
te, wie vom Beschwerdeführer behauptet, wäre der Kreis der zu enteig-
nenden Personen nach wie vor als klein zu erachten und stände im Er-
gebnis der Durchführung des abgekürzten Verfahrens nicht entgegen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da sich die Vorinstanz insbesondere mit der erhobenen Rüge der
Rechtsmissbräuchlichkeit nicht befasst habe.
5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er ist formeller Na-
tur, was bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung
des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst. Inhaltlich umfasst der Gehörsanspruch verschiedene
Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensaus-
gang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei
angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen be-
gründeten Entscheid (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 143
Rz. 3.84 ff.). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit-
telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön-
nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Be-
hörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr
kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
A-2922/2011
Seite 10
beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente auffüh-
ren, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439
E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011
vom 20. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
5.3. Diesen Anforderungen wird der Einspracheentscheid vom 30. März
2011 gerecht. Die Vorinstanz hat sich zwar bloss in knapper Form, aber
doch mit allen entscheidrelevanten Rügen des Beschwerdeführers ausei-
nandergesetzt und die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen
sie sich leiten liess. Soweit sie die Einwendungen gegen die rechtskräfti-
ge Plangenehmigung vom 10. Januar 1957 aus dem Recht wies, hat sie
dies ebenfalls hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer war sich,
wie sich an seinen Vorbringen zeigt, über die Tragweite des angefochte-
nen Entscheids im Klaren und ohne Weiteres imstande, diesen sachge-
recht anzufechten. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung bzw. Ver-
weigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet.
6.
6.1. In der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht moniert der Be-
schwerdeführer erneut, das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen als
rechtsmissbräuchlich. Sie hätten die 50/17 kV-Freileitung Hasli-
Schlattingen ungeachtet der fehlenden dinglichen Berechtigung weiterbe-
trieben und dies ohne Leistung einer Entschädigung. Erst auf Druck des
eingeleiteten Zivilprozesses beim Bezirksgericht Steckborn sei ihm
schliesslich im Jahr 2009 ein Vertragsentwurf für die Erneuerung der
Durchleitungsrechte zugestellt bzw. das Enteignungsverfahren eingeleitet
worden. Ein solches Vorgehen, welches die Beschwerdegegnerinnen
auch gegenüber allen anderen betroffenen Grundeigentümern mit befris-
teten Dienstbarkeitsverträgen praktiziert hätten, müsse als rechtsmiss-
bräuchlich qualifiziert werden. Es verdiene keinen Rechtsschutz.
6.2. Als Grund für den vertragslosen Zustand führen die Beschwerdegeg-
nerinnen zeitliche Verzögerungen beim Ausbauprojekt zu einer
110/17 kV-Freileitung an. Anlässlich einer Orientierungsversammlung am
31. März 2008 sei den betroffenen Grundeigentümern jedoch mitgeteilt
worden, dass die Zeit zwischen Vertragsablauf und Leitungserneuerung
selbstverständlich nachentschädigt werde, was von den Anwesenden
damals ohne Opposition entgegen genommen worden sei. Aus diesem
Grund habe man nicht unmittelbar um den Abschluss von neuen Dienst-
A-2922/2011
Seite 11
barkeitsverträgen für die bestehende 50/17 kV-Freileitung nachgesucht,
sondern solche für die zukünftige 110/17 kV-Freileitung ausgearbeitet und
den betroffenen Grundeigentümern zugestellt.
6.3. Rechtsmissbräuchlich handeln können sowohl Private als auch Be-
hörden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 717). Das Verbot
des Rechtsmissbrauchs gilt nicht nur für das Privatrecht, sondern auch im
öffentlichen Recht und ist insbesondere im Verwaltungsrecht ein seit lan-
gem von der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz (PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 26; vgl. HEINRICH HONSELL, in: Hon-
sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl.,
Basel 2010, Art. 2 Rz. 35). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt ein
Rechtsmissbrauch namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck-
widrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Insti-
tut nicht schützen will, oder wenn das Interesse an der Rechtsausübung
entweder fehlt oder nur von geringer Schutzwürdigkeit ist und dessen
Ausübung als Schikane erscheint (BGE 134 I 65 E. 5, BGE 131 I 166
E. 6.1; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom
21. Oktober 2011; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 716; vgl. HON-
SELL, a.a.O., Art. 2 Rz. 39).
6.4. Vorliegend ist den Beschwerdegegnerinnen in der Tat eine gewisse
Nachlässigkeit vorzuhalten. Sie haben es versäumt, sich rechtzeitig um
den Fortbestand der dinglichen Berechtigung für die bestehende 50/17
kV-Freileitung Hasli-Schlattingen zu kümmern, sei es auf vertraglichem
oder dem enteignungsrechtlichem Wege. Es würde aber zu weit gehen,
darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. Weder wurde
das Institut des Enteignungsrechts zweckwidrig eingesetzt, noch fehlt es
an einem schutzwürdigen Interesse seitens der Beschwerdegegnerinnen
für den Weiterbetrieb der Leitung. Indem die Beschwerdegegnerinnen
nun das Enteignungsverfahren eingeleitet haben, bemühen sie sich um
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dies kann ihnen
nicht verwehrt werden und liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Be-
schwerdeführers.
7.
7.1. Materieller Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob es zuläs-
sig ist, den Parzellen des Beschwerdeführers zwangsweise eine Dienst-
A-2922/2011
Seite 12
barkeit aufzuerlegen. Die Einräumung eines solchen Servituts stellt einen
Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Steht ein Recht un-
ter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder
entzogen werden, wenn der Eingriff auf gesetzlicher Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschä-
digung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Das Gebot der Verhältnis-
mässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde
gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet,
notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte
Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln
bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen.
Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (vgl. BGE
128 II 292 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2036 ff., je mit
weiteren Hinweisen). Ob dies zutrifft, ist in Abwägung der auf dem Spiele
stehenden Interessen zu prüfen.
7.2. Nach Art. 43 f. EleG steht der Unternehmung, die um eine Plange-
nehmigung ersucht, das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen
zu. Das Enteignungsrecht kann sowohl für die Erstellung oder Änderung
von Starkstromanlagen wie auch für die Fortleitung elektrischer Energie
auf bestehenden Netzen geltend gemacht werden (Art. 44 EleG; Urteil
des Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.1 mit wei-
teren Hinweisen).
7.3.
7.3.1. Das öffentliche Interesse an der fraglichen Freileitung stellt der Be-
schwerdeführer in Abrede und bringt vor, der konkrete Bedarf am Fortbe-
stand des Werkes sei nicht nachgewiesen worden; die Vorinstanz habe
bloss auf allgemeine Behauptungen der Elektrizitätsgesellschaften abge-
stellt.
7.3.2. Diesbezüglich führen die Beschwerdegegnerinnen aus, bis zum
Ausbau der geplanten 110/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen sei die
bestehende 50/17 kV-Freileitung ein wichtiges Glied in der Versorgungs-
kette speziell für die Region Thurgau Nord und den Kanton Schaffhausen.
Sie gewähre nach dem (n-1)-Sicherheitsprinzip den gegenseitigen Ener-
gieaustausch auch im Störfall. Ein Wegfall der Verbindung führe sofort zu
einer Schwächung des Netzes, was die Einschränkung der Versorgungs-
sicherheit des ganzen Kantons Schaffhausen nach sich ziehen würde.
A-2922/2011
Seite 13
Die Leitung sei auch für die sichere Stromversorgung im nördlichen Teil
des Kantons Thurgau von grosser Bedeutung, denn über den Axpo-
Stützpunkt Schlattingen erfolge eine weiträumige Verteilung der Energie
bis nach Weinfelden, Steckborn und Kreuzlingen. Über die 17 kV-
Freileitung würden schliesslich die kommunalen Elektrizitätswerke der
Region, unter anderem der Gemeinde Pfyn, mit elektrischer Energie ver-
sorgt.
7.3.3. Die Beschwerdegegnerinnen legten bereits in der persönlichen An-
zeige und nochmals in der Vernehmlassung vor Bundesverwaltungsge-
richt eingehend dar, dass sie – bis zur Errichtung und Inbetriebnahme der
110/17 kV-Freileitung – auf den Weiterbetrieb der bestehenden Leitung
nicht verzichten können. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorin-
stanz im Hinblick auf eine sichere und effiziente Stromversorgung das öf-
fentliche Interesse an der Fortdauer der Leitung denn auch klar bejaht. Es
besteht kein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln, zumal gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine hohen Anforderungen an die
Begründung des öffentlichen Interesse zu stellen sind, wenn dem Enteig-
ner, wie im vorliegenden Fall, das Enteignungsrecht schon von Gesetzes
wegen zusteht (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006
E. 6).
7.4. Wie das Bundesgericht bereits bei anderer Gelegenheit festgestellt
hat (BGE 99 Ib 87 E. 3a, BGE 96 I 513 E. 4), ist weder dem Enteig-
nungsgesetz noch dem Elektrizitätsgesetz Näheres zu entnehmen, für
welche Dauer Durchleitungsrechte zu erteilen sind. Die Vorinstanz sprach
den Beschwerdegegnerinnen das Enteignungsrecht auf 10 Jahre bis zum
31. Dezember 2015 zu. Dies ist – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers – nicht zu beanstanden. Es entspricht dem erkennbaren
tatsächlichen Willen der Beschwerdegegnerinnen, das Enteignungsrecht
für diesen Zeitraum zu beanspruchen. Zwar wird eine solche Befristung
im Rechtsbegehren für die Einleitung des Enteignungsverfahrens nicht
eigens beantragt, indes wird in der Begründung auf den ausgearbeiteten,
auf die Dauer von 10 Jahren angelegten Dienstbarkeitsvertrag verwiesen.
Darauf durfte die Vorinstanz abstellen (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 7 N 19). Da das Plangenehmigungsverfahren für die neue 110/17 kV-
Freileitung gemäss den Ausführungen der Parteien bereits eingeleitet
worden ist, erscheint es nicht unrealistisch, dass die hier strittige Leitung
lediglich noch für wenige Jahre Bestand haben wird. Eine entsprechende
auf den tatsächlichen Bedarf ausgerichtete Befristung des Enteignungs-
A-2922/2011
Seite 14
rechts trägt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz in zeitlicher Hinsicht
Rechnung. Eine rechtsmissbräuchliche Hinhaltetaktik, wie vom Be-
schwerdeführer gerügt, kann darin nicht erblickt werden.
7.5.
7.5.1. Der Beschwerdeführer erachtet den enteignungsrechtlichen Eingriff
als unverhältnismässig, denn er gehe über das Erforderliche hinaus; es
bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen des kon-
kreten Eingriffs und der Schwere der damit verbundenen Nachteile. Er
legt dar, ein Angehöriger leide gesundheitlich unter den Auswirkungen der
Freileitung. Auch ein Mitarbeiter, der besonders sensibel auf die Strah-
lung reagiere, könne im näheren Bereich der Anlage nicht mehr einge-
setzt werden. Zusätzlich müsse er wirtschaftliche Einbussen seines auf
biologischer Basis geführten Landwirtschaftsbetriebes hinnehmen. Eine
maschinelle Bewirtschaftung des Kulturlandes im Umfeld der Sockel der
drei Leitungsmasten sei nicht mehr möglich. Ausserdem habe er in eine
Photovoltaik-Anlage investiert, deren Leistungskraft nun durch den Schat-
tenwurf der Leitung geschmälert werde. Aus den genannten Gründen sei
ihm der Weiterbetrieb der 50/17 kV-Freileitung in der jetzigen Form nicht
zumutbar. Ob eine Verkabelung technisch und betrieblich möglich sowie
für die Beschwerdegegnerinnen wirtschaftlich tragbar wäre, habe die Vor-
instanz indes nie konkret untersucht. Damit habe sie Bundesrecht ver-
letzt, da gemäss der neusten Entwicklung in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch bei Landschaften von mittlerer oder lokaler Bedeu-
tung eine Erdverlegung der Stromleitung zu prüfen sei (BGE 137 II 266
E. 4.2).
7.5.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verkabelung der bestehenden
Freileitung fordert, vertreten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin-
nen den Standpunkt, diese Frage betreffe die rechtskräftig bewilligte
Plangenehmigung vom 10. Januar 1957 und könne somit nicht Gegen-
stand des Enteignungsverfahrens sein. Doch selbst wenn darüber in die-
sem Verfahren zu befinden wäre, werde bestritten, dass die vorgeschla-
gene Lösung der Verkabelung mit einem vertretbaren Aufwand realisier-
bar sei und den Elektrizitätswerken längerfristig sogar eher günstiger zu
stehen käme. Dabei sei insbesondere die noch verbleibende Betriebszeit
der 50/17 kV-Freileitung von voraussichtlich wenigen Jahren zu beachten,
die es den Betreibern verunmögliche, die beträchtlichen Mehrinvestitio-
nen einer solchen Verkabelung zu amortisieren. Im Übrigen gehe der Be-
schwerdeführer fehl, wenn er aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid
A-2922/2011
Seite 15
von einem Rechtsanspruch auf Verkabelung ausgehe. Wie das Bundes-
gericht in jenem Urteil ausdrücklich betone, sei vielmehr eine Prüfung der
Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich. Diesbezüglich falle insbesondere
ins Gewicht, dass hier bloss der Leitungsabschnitt eines Verteilnetzes zu
beurteilen sei und nicht eines Übertragungsnetzes wie im erwähnten
bundesgerichtlichen Grundsatzurteil.
7.5.3. In diesem Zusammenhang ist vorab anzumerken, dass die von der
Vorinstanz und den Beschwerdegegnerinnen vertretene Auffassung, wo-
nach im Enteignungsverfahren keine Rügen zu behandeln seien, die
Auswirkungen zeitigen könnten auf die bereits rechtskräftig entschiedene
Plangenehmigung vom 10. Januar 1957, in dieser absoluten Form zwei-
felhaft erscheint. Selbst Verfügungen, die in Rechtskraft erwachsen sind,
können – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrufen und den ver-
änderten tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten angepasst wer-
den (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 994 ff.). Diese koordina-
tionsrechtliche Frage kann jedoch Im Ergebnis offenbleiben, da sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht ohnehin als
unbegründet erweisen.
7.5.4. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Grundsatzurteil (BGE 137
II 266) hält das Bundesgericht in Präzisierung seiner Rechtsprechung
fest, bislang seien im Rahmen der Frage nach der Verkabelung von
Hochspannungsleitungen hohe Anforderungen an die Schutzwürdigkeit
des Gebiets gestellt worden. Da Kabelanlagen in den vergangenen Jah-
ren aufgrund technischer Fortschritte leistungsfähiger, zuverlässiger und
kostengünstiger geworden seien, habe sich das Gewicht der gegen eine
(Teil-)Verkabelung sprechenden Gründe vermindert. Dies könne dazu
führen, dass das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung einer
Landschaft von mittlerer bzw. nur lokaler Bedeutung im Einzelfall über-
wiege. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch die zu-
nehmende Verbauung des Schweizer Mittellandes mit der Folge, dass
unbeeinträchtigte Landschaften immer seltener würden und das Interesse
an ihrer Erhaltung steige (BGE 137 II 266 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
7.5.5. Im scheinbaren Widerspruch zu dieser Rechtsprechung hat die
Vorinstanz für den hier strittigen Leitungsabschnitt die vom Beschwerde-
führer eingeforderte Verkabelung nicht vertieft geprüft und insbesondere
kein Gutachten eingeholt zur Machbarkeit sowie zur Wirtschaftlichkeit ei-
ner solchen Lösung. Aus folgenden Erwägungen war sie dazu im vorlie-
genden Fall auch nicht verpflichtet: Wie bereits mehrfach erwähnt, bean-
A-2922/2011
Seite 16
tragen die Beschwerdegegnerinnen das Enteignungsrecht für 10 Jahre
bis zum 31. Dezember 2015, da bis dahin die 50/17 kV-Freileitung durch
eine Anlage mit höherer Kapazität ersetzt sein sollte. Eine Erdverlegung
der bestehenden Leitung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, bedürf-
te indes als bauliche Änderung einer Starkstromanlage wiederum eines
eigenen Plangenehmigungsverfahrens (Art. 16 Abs. 1 EleG). Bis die
Machbarkeit der Verkabelung in technischer Hinsicht geklärt, das Plange-
nehmigungsverfahren erfolgreich abgeschlossen und das Bauvorhaben
realisiert wäre, dürften wohl mehrere Jahre vergehen. Gemessen an der
derzeit vorgesehenen, verbleibenden Betriebsdauer der bestehenden Lei-
tung, reduziert sich damit die Zeitspanne, in welcher der Beschwerdefüh-
rer in den tatsächliche Genuss der Verkabelung käme, auf maximal weni-
ge Jahre. Bei dieser Ausgangslage ist der Vorteil, den er aus einer allfälli-
gen unterirdischen Verlegung der bestehenden 50/17 kV-Freileitung zie-
hen könnte, im Ergebnis als relativ gering zu erachten und steht im offen-
sichtlichen Missverhältnis zu den erheblichen Investitionen, die die Be-
schwerdegegnerinnen tätigen müssten, um der Forderung des Be-
schwerdeführers nach einer Verkabelungslösung nachzukommen. An-
haltspunkte, die diese Ungleichgewicht der Interessen aufwiegen könn-
ten, sind sodann keine ersichtlich, zumal die massgebenden Grenzwerte
zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung unbestrittenermassen ein-
gehalten werden. Angesichts dessen, dass eine Verkabelung schon auf-
grund der vorgesehenen Betriebsdauer der Anlage ausscheidet, durfte
die Vorinstanz auf eine eingehendere Prüfung wie auch – im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung – auf das Einholen eines entsprechenden
Gutachtens verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I 140 E. 5.3,
je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-161/2011 vom
26. März 2012 E. 10.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.125
und 3.144).
Da sich der Beschwerdeführer ansonsten zu einer freiwilligen Abtretung
der Durchleitungsrechte für die bestehende Freileitung nicht bereit erklärt
hat, sind sämtliche milderen Mittel zur geforderten Enteignung ausge-
schöpft.
7.5.6. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer die Freileitung
– ungeachtet der Einhaltung der massgebenden Strahlengrenzwerte – als
störend und belastend empfindet. Doch im Rahmen einer Gesamtbe-
trachtung vermag dieses rein subjektive Interesse die aufgeführten öffent-
lichen Interessen an einer sicheren und zuverlässigen Stromversorgung
der Region nicht zu überwiegen. Daran ändert auch die Behauptung des
A-2922/2011
Seite 17
Beschwerdeführers nichts, demgemäss er und seine Familie mit dem Ab-
riss der Freileitung nach Ablauf der Dienstbarkeitsvertrages gerechnet
hätten. Ein solche weitreichende Schlussfolgerung lässt sich nicht schon
daraus ziehen, dass die bestehende Dienstbarkeit zeitlich befristet war
und die Beschwerdegegnerinnen zunächst hinsichtlich der Erneuerung
der Durchleitungsrechte untätig geblieben sind. Vielmehr liegt es auf der
Hand und hätte auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein müssen,
dass die Elektrizitätswerke auf eine bestehende, funktionsfähige und un-
befristet bewilligte Leitung nicht verzichten, sondern nötigenfalls den
Fortbestand der Leitung mittels Enteignung sichern würden. Eine gegen-
teilige Zusicherung seitens der Leitungsbetreiberinnen, welche allenfalls
eine derartige Vertrauensgrundlage hätte schaffen können, ist dem Be-
schwerdeführer unbestrittenermassen nicht gegeben worden.
7.6. Zusammenfasssend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorge-
nommene Interessenabwägung und die daraus resultierende Ablehnung
der Verkabelung nicht zu beanstanden ist. Die Enteignung hinsichtlich der
weiteren Durchleitungsrechte der 50/17 kV-Freileitung Hasli-Schlattingen
(inkl. die Aufstellung der Leitungsmasten Nr. 17, 18 und 19) zu Lasten der
Parzellen Nr. 363, 367 sowie 376 des Beschwerdeführers erweist sich
damit als rechtens.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die ihm im Einspracheverfahren
zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 500.- als zu niedrig. Sie de-
cke die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten nicht und
stehe damit im Widerspruch zum Grundsatz, dass der zu enteignenden
Partei eine Parteientschädigung unabhängig vom Verfahrensausgang zu-
zusprechen sei. Für das Einspracheverfahren beantragt der Beschwerde-
führer eine Erhöhungen der Parteientschädigungen auf Fr. 7'284.- und
reicht hierzu eine entsprechende Kostennote ein.
8.2. Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sie
nur für das Einspracheverfahren und nicht für das Verfahren vor der
Schätzungskommission eine Parteientschädigung zusprechen könne.
Den Betrag von Fr. 500.- erachte sie angesichts des vollständigen Unter-
liegens des Beschwerdeführers nach wie vor als angemessen. Die Be-
schwerdegegnerinnen schliessen sich der Auffassung der Vorinstanz an.
A-2922/2011
Seite 18
8.3. Für die geforderte Parteientschädigung im Enteignungsverfahren gilt
der Grundsatz, dass die für den Sachentscheid zuständige Behörde auch
die Kostenfolgen regeln soll (vgl. Art. 114 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 4 EntG;
BGE 121 II 291 E. 2 mit weiteren Hinweisen; HEINZ HESS /HEINRICH WEI-
BEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986,
Art. 114 N. 11 ff.). Demgemäss hatte die Vorinstanz – unter Vorbehalt vor-
liegend ausser Betracht fallender Ausnahmen – allein über die im Ein-
spracheverfahren angefallenen Parteikosten zu befinden.
Bei der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 7'284.- sind daher
diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die während des Schätzungsver-
fahrens angefallen sind. Jene Aufwendungen, ausmachend Fr. 5'116.-,
sind in diesem Verfahren von vornherein unbeachtlich. Für das Einspra-
cheverfahren selbst, Zeitraum vom 25. November 2009 bis 30. März
2011, hatte der Beschwerdeführer Aufwendungen von Fr. 2'168.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu gewärtigen. Diesen Parteikosten steht
eine vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 500.- ge-
genüber. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer die Differenz selbst
zu tragen hat.
8.4. Im Enteignungsrecht gilt, anders als nach Art. 64 VwVG, nicht das
Unterliegerprinzip. Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die
aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten.
Er hat auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteig-
neten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine
angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1 EntG). Von die-
sem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2 EntG abgewichen wer-
den, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen wer-
den. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich
übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3
EntG). Bei diesen beiden Ausnahmen handelt es sich um Kann-
Bestimmungen. Sodann sind nicht zwingend die Kosten schlechthin zu
ersetzen, sondern es ist, wie Art. 115 Abs. 1 EntG festhält, eine ange-
messene Entschädigung zu leisten. Auf Beschwerde hin ist die in enteig-
nungsrechtlichen Entschädigungsverfahren festgesetzte Parteientschädi-
gung vom Gericht nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II 106
E. 5).
8.5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom
30. März 2011 eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen. Ei-
A-2922/2011
Seite 19
ne solche Entschädigung deckt die Anwaltskosten des Vorverfahrens im
Lichte der eingereichten Kostennote bei Weitem nicht und erscheint
selbst bei dem grossen Ermessensspielraum, der der Vorinstanz in dieser
Frage zusteht, als offensichtlich ungenügend. Dies hat umso mehr zu gel-
ten, als die Komplexität des vorliegenden Verfahrens – und damit auch
das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung – vor allem auf das nach-
lässige Verhalten der Beschwerdegegnerinnen zurückzuführen ist, die
sich nicht rechtzeitig vor Ablauf des Dienstbarkeitsvertrages um den Fort-
bestand der notwendigen Durchleitungsrechte gekümmert und dadurch
das Verfahren unnötig verkompliziert hatten. Mit Blick auf den Umfang
des Verfahrens und unter Berücksichtigung der übrigen massgeblichen
Faktoren erscheinen Fr. 2'168.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) als
Parteientschädigung für das Vorverfahren angemessen.
9.
Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'168.- (inkl. Mehr-
wertsteuer und Auslagen) für das vorinstanzliche Einspracheverfahren
zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist den Beschwerdegegnerinnen
zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu überbinden. Im Übrigen
ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
10.
Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verlegen.
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einschliesslich
einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt ebenfalls der Enteig-
ner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil
abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige
Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG).
Der Beschwerdeführer hat keine missbräuchlichen Rechtsbegehren ge-
stellt und der Beizug eines Rechtsanwalts war angezeigt (vgl. hierzu auch
vorangegangene E. 8.5). Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die aus
der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten der
Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht. Dem Beschwerdeführer ist
deshalb trotz seines hauptsächlichen Unterliegens im vorliegenden Ver-
fahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Entsprechend
sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- den Beschwerdegegnerinnen
als Enteignerinnen je hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerle-
gen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück-
A-2922/2011
Seite 20
zuerstatten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit der Kos-
tennote vom 16. August 2011 Honorar und Auslagen inklusive Mehr-
wertsteuer von Fr. 5'955.60 geltend gemacht. Die eingereichte Kostenno-
te gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Dem Beschwerdeführer ist somit
eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen, welche ihm
durch die Beschwerdegegnerinnen als Enteignerinnen solidarisch zu glei-
chen Teilen zu entrichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Für das Verfahren vor der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. Fr. 2'168.- (inkl. Mehrwertsteuer und Ausla-
gen) zugesprochen, welche ihm von den Beschwerdegegnerinnen 1
und 2 unter solidarischer Haftung im Umfang von je Fr. 1'084.- zu vergü-
ten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 2'000.-
werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu gleichen Teilen von je
Fr. 1'000.- und unter solidarischer Haftung auferlegt. Der Betrag ist innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungs-
scheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungs-
schein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'955.60
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen, welche ihm von den
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung im Umfang
von je Fr. 2'977.80 zu vergüten ist.
A-2922/2011
Seite 21
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._________; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: