Abtei lung I
A-2923/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Johannes Streif.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2923/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ meldete am 28. November 2001 bei der Billag AG ihren
privaten Empfang für ein Radio und ein Fernsehgerät an und bezahlte
in der Folge die Gebühren bis zum 30. Juni 2004. Im Juli 2004 verliess
A._______ die Schweiz und reiste in [...] ein. Sie heiratete am
16. November 2004 in [...] einen [...] Staatsbürger. Am 3. März 2005
beantragte sie Asyl in [...].
Am 12. April 2005 reiste sie wieder in die Schweiz ein, wo für sie am
29. April 2005 ein fürsorgerischer Freiheitsentzug angeordnet wurde.
Sie wurde anschliessend bis im Dezember 2005 hospitalisiert.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 stellte die Billag AG fest, die
Gebührenpflicht von A._______ für den privaten Empfang von Radio-
und Fernsehsendungen habe zwischen dem 1. Juli 2004 und dem
31. März 2005 bestanden, da die Gebührenpflichtige keine schriftliche
Mitteilung des meldepflichtigen Sachverhalts über die Beendigung ih-
res Radio- und Fernsehempfangs gemacht habe und auf sie die Vor-
schriften über die Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht nicht
anwendbar seien. Am 22. Dezember 2009 reichte A._______ beim
Bundesamt für Kommunikation BAKOM (Vorinstanz) dagegen Be-
schwerde ein, die mit Verfügung vom 24. März 2010 abgewiesen wur-
de.
C.
A._______ (Beschwerdeführerin) liess mit Schreiben datiert vom
22. Dezember 2009 (Eingang am 27. April 2010) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben mit der Begründung, sie habe ihren
Wohnsitz von Juli 2004 bis April 2005 in [...] gehabt, vorher und
nachher aber in der Schweiz. Damit entfalle für jenen Zeitraum ihre
Gebühren- und Meldepflicht für den Radio- und Fernsehempfang in
der Schweiz.
D.
Die Billag AG (nachfolgend Erstinstanz) beantragte am 22. Juni 2010
die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, das Ende der ge-
setzlichen Gebührenpflicht knüpfe nicht an die effektive Auflösung ei-
nes Haushalts oder dessen Verlassen an, sondern an die schriftliche
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Meldung eines meldepflichtigen Sachverhalts bei der Erstinstanz. Da
die Dauer des Aufenthalts in [...] vom 21. Juli 2004 bis 12. April 2005
die Voraussetzungen der Befreiung von der Melde- und Gebüh-
renpflicht von Art. 63 Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom
9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) nicht erfülle, spiele es auch keine
Rolle mehr, ob die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit ihren
Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben habe.
E.
In der Vernehmlassung vom 23. Juni 2010 hielt die Vorinstanz an ih-
rem angefochtenen Entscheid fest, da die Beschwerdeführerin keine
schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Betriebs der Empfangs-
geräte eingereicht habe und ein zeitlich befristeter Auslandaufenthalt
analog einer gewöhnlichen Ferienabwesenheit zu werten sei. Es müs-
se davon ausgegangen werden, dass ein Haushalt in der Schweiz wei-
terhin bestanden habe. Da sich die Beschwerdeführerin bewusst bei
der Gemeinde nicht abgemeldet habe, als sie die Schweiz Richtung
[...] verlassen habe, sei sie in der Schweiz für die Dauer ihres Aus-
landaufenthalts noch gemeldet gewesen und könne deshalb nicht von
der Melde- und Gebührenpflicht befreit werden.
F.
In der Stellungnahme vom 5. Juli 2010 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrem Standpunkt fest.
G.
Auf die weiteren entscheidrelevanten Vorbringen der Parteien wird das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zurückkom-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Da im Bereich
Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das
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BAKOM eine Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bun-
desverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids
und wird durch diesen beschwert. Sie ist damit gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt.
3.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und 52 VwVG) ist einzutreten.
4.
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Dieser begrenzt den möglichen
Umfang des Streitgegenstands. Somit kann nur Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzli -
chen Verfahrens gewesen ist oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.7 f.). Das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen
Verfügung war bildet folglich, soweit es im Streit liegt, den Streitgegen-
stand. Die Erstinstanz stellte mit Schreiben vom 4. Mai 2007 den Aus-
stand von Radio- und Fernsehempfangsgebühren für den Zeitraum
vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2007 fest, deren Schuldnerin die Be-
schwerdeführerin sei. Am 4. Dezember 2009 verfügte sie den Fortbe-
stand der Gebührenpflicht für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum
31. März 2005. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorin-
stanz mit angefochtener Verfügung ab. Im Streit liegt somit die Frage,
ob die Beschwerdeführerin der Erstinstanz für die Zeit vom 1. Juli
2004 bis zum 31. März 2005 Gebühren für den privaten Radio- und
Fernsehempfang zu entrichten hat.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der
Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
6.
Per 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006
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über Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) in Kraft getreten. Da sich der
hier zu beurteilende Sachverhalt abschliessend unter dem bis zum
31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni
1991 über Radio- und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren
Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober
1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen), ereignet hat,
ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen noch das alte
Recht anwendbar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Rz. 2.202 mit Hinwei-
sen).
7.
Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen,
müssen dies der zuständigen Behörde melden (Art. 41 Abs. 1
aRTVV). Art. 55 Abs. 1 aRTVG sieht zudem vor, dass der Betrieb von
Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsge-
bühr). Die Empfangsgebühren werden in Art. 55 Abs. 2 und 3 aRTVG
weiter ausgeführt und sind vom Bundesrat in Art. 44 ff. aRTVV konkret
festgelegt worden.
7.1 Art. 41 Abs. 2 aRTVV (in der Fassung der aRTVV, welche am
1. August 2001 in Kraft gesetzt worden ist; AS 2001 1680) legt hin-
sichtlich der Empfangsgebühr eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest:
Änderungen des meldepflichtigen Sachverhalts haben in schriftlicher
Form zu erfolgen. Art. 44 Abs. 2 aRTVV bestimmt weiter, dass bei der
Einstellung des Betriebs von Empfangsgeräten die Gebührenpflicht am
letzten Tag des Monats endet, in dem die Einstellung mitgeteilt wird
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 E. 2.1 vom 13. März
2008; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-893/2010 vom 2. Juni
2010 E. 4.2). Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen
an die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio-
und Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wol-
len. So hält die Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden,
dass die Billag AG diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe
und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ab-
laufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um
Massenverwaltung handle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2004
E. 2.2 vom 3. November 2004; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7, A-2348/2006 vom 14. August
2007 E. 4.2, A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A-2761/2009
vom 23. Oktober 2009 E. 5.2).
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7.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf Art. 43
aRTVV. Diese Bestimmung regelt Ausnahmen von der Meldepflicht
und befreit davon unter anderen Personen mit Wohnsitz im Ausland,
welche sich höchstens drei Monate in der Schweiz aufhalten (Art. 43
Bst. a aRTVV).
7.3 Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin am
28. November 2001 für den Radio- und Fernsehempfang angemeldet
und damit ihre Gebühren- und Meldepflicht begründet. Daher oblag ihr
fortan die Pflicht, Änderungen des meldepflichtigen Sachverhalts (Vor-
handensein empfangsbereiter Geräte und der angegebenen Adresse)
der Erstinstanz schriftlich mitzuteilen. Um ihre Gebührenpflicht zu
beenden, hätte sie der Erstinstanz schriftlich über die Betriebseinstel -
lung der Empfangsgeräte (Art. 44 Abs. 2 aRTVV) bzw. über die Auflö-
sung ihres Haushalts und ihren Wegzug ins Ausland orientieren müs-
sen (oben E. 7.1). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Stand-
punkt, wonach sie – zufolge Auflösung ihres Wohnsitzes in der
Schweiz – für die Dauer ihres Verbleibs in [...] der Gebühren- und
Meldepflicht nicht unterstehe. Sie verkennt damit, dass eine Wohnsitz -
nahme im Ausland nach erfolgter Begründung der Melde- und Gebüh-
renpflicht nicht von der Gebührenpflicht zu befreien vermag. Die Aus-
nahmeregelung des Art. 43 Bst. a aRTVV hat vielmehr die (ursprüngli-
che) Befreiung von der Meldepflicht zum Gegenstand und erfasst nur
jene Personengruppen, die gar nie melde- und gebührenpflichtig
werden und daher von der erstmaligen Meldepflicht ausgenommen
sein sollen. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin, die sich zu Recht
am 28. November 2001 angemeldet hatte, gerade nicht zu. Obwohl sie
die Schweiz im Juli 2004 verlassen und am 16. November 2004 an
ihrem Wohnort in [...] geheiratet hatte, unterlag sie damit weiterhin der
Pflicht, die Erstinstanz über ihren Wegzug ins Ausland schriftlich zu
orientieren, um damit ihre Gebührenpflicht zu beenden. Das
fluchtartige und damit „wortlose“ Verlassen der Schweiz vermochte sie
nicht davon zu entbinden, sich zur Beendigung ihrer Gebührenpflicht
bei der Erstinstanz schriftlich abzumelden, auch wenn sie sich
subjektiv in einer Notlage glaubte und die Absicht hatte, ihren
Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben, und diese Absicht auch objektiv
bestätigt hatte. Da sie dies nicht getan hatte, durfte die Erstinstanz ei -
ne Beendigung des Betriebs der Empfangsgeräte und damit der Ge-
bührenpflicht erst mit der Mitteilung der (ehemaligen) Wohn-
sitzgemeinde annehmen. Die Beschwerdeführerin unterlag damit der
Gebührenpflicht, bis sie diese durch schriftliche Meldung an die Erstin -
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stanz aufgehoben hat. Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuwei-
sen.
8.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); sie werden mit dem Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist ihr bei
diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ver-
rechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000289028/tuf; Einschreiben)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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