B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2923/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Schwyz,
Baudepartement, Postfach 1250, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigungsverfahren Nationalstrassenprojekt N4
Neue Axenstrasse; Fristerstreckung, Rechtsverweigerung.
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Sachverhalt:
A.
Die Axenstrasse verbindet östlich des Urnersees Brunnen (SZ) mit Flüelen
(UR). Seit 1960 ist eine neue Axenstrasse als Teil des schweizerischen
Nationalstrassennetzes vorgesehen. Zusammen mit dem Netzbeschluss
zu den Nationalstrassen genehmigte der Bundesrat am 28. Januar 2009
das generelle Projekt zur "Nationalstrasse N4 Ingenbohl – Gumpisch,
Neue Axenstrasse". Gleichzeitig wurde die Erarbeitung des Ausführungs-
projekts den Kantonen Schwyz (Federführung) und Uri übertragen. Das
Ausführungsprojekt vom 1. September 2014 sieht eine, grösstenteils in
zwei Tunnels verlaufende, fast 9 km lange Strasse vor. Ferner sind sog.
flankierende Massnahmen für die alte Axenstrasse geplant, insbesondere
eine verbesserte Führung des Langsamverkehrs durch einen neuen, se-
paraten kombinierten Rad- und Gehweg.
B.
X._______ ist Eigentümerin zweier gegenüberliegender Parzellen an der
alten Axenstrasse in der Gemeinde …, im Gebiet mit dem Flurnamen ….
Die eine Parzelle, A liegt westlich, die andere, B östlich der alten Axen-
strasse. Das Ausführungsprojekt vom 1. September 2014 sieht vor, dass
von der erstgenannten Parzelle für die Erstellung des Rad- und Gehwegs
45 m2 erworben und auf 15 m2 eine Dienstbarkeit errichtet wird, ferner sol-
len 475 m2 vorübergehend benutzt werden. Von der anderen Parzelle
sollen einzig 415 m2 vorübergehend in Anspruch genommen werden, als
Ablageplatz für Container, Fahrzeuge und Material während der Bauarbei-
ten.
C.
Während der Auflagefrist im Rahmen des vom UVEK geführten Plange-
nehmigungsverfahrens erhob X._______ am 13. November 2014
Einsprache gegen das Plangenehmigungsgesuch. Sie beantragte u.a. die
Verweigerung der Plangenehmigung (Anträge 1 bis 3), die Aufhebung des
Enteignungsbanns bezüglich ihrer beiden Grundstücke (Antrag 4), die
Feststellung dass die ihre Grundstücke betreffenden Enteignungen rechts-
widrig seien und dass auf diese zu verzichten sei (Antrag 7). In Bezug auf
die Anträge 4 und 7 verlangte X._______ deren unverzügliche Anordnung
im Sinne vorsorglicher Massnahmen.
D.
Das federführende Baudepartement des Kantons Schwyz lehnte die vor-
sorglichen Massnahmen in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2015 ab.
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Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 räumte das UVEK X._______ die Mög-
lichkeit ein, bis am 2. März 2015 allfällige Bemerkungen einzureichen und
erstreckte diese Frist auf Gesuch hin bis am 1. April 2015.
E.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 lehnte das UVEK ein weiteres Fristerstre-
ckungsgesuch von X._______ vom 31. März 2015 ab und gab gleichzeitig
bekannt, nicht die Absicht zu haben, eine Zwischenverfügung zu den vor-
sorglichen Anträgen zu erlassen. Das UVEK wies darauf hin, dass der
Kanton Schwyz bis am 31. Mai 2015 die Stellungnahme zu sämtlichen Ein-
sprachen einzureichen habe. In Anschluss daran würden die vom Projekt
betroffenen Bundesämter angehört und dann alle Einsprechenden mit den
Stellungnahmen bedient. Alle Einsprechenden könnten sich danach noch-
mals zu sämtlichen Eingaben äussern.
F.
Mit Schreiben vom 7. April 2015 verlangte X._______ vom UVEK eine an-
fechtbare Verfügung bezüglich der verweigerten Gewährung einer
Fristerstreckung sowie der Weigerung der Behandlung der vorsorglichen
Massnahmen.
G.
Am 13. April 2015 antwortete das UVEK, über die Anträge werde im Rah-
men der Plangenehmigung entschieden und nicht mittels separater
Verfügung. Der projektbedingte Landerwerb und Enteignungen seien Ge-
genstand der Gesamtbeurteilung. Die Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen setze sachliche und zeitliche Dringlichkeit voraus, diese sei nicht
zu erkennen. Ein Verzicht auf die Enteignung könne nicht Gegenstand ei-
ner vorsorglichen Massnahme sein, sondern sei im Endentscheid zu
beurteilen. Der Enteignungsbann hänge untrennbar damit zusammen,
trete von Gesetzes wegen ein und eine behördliche Aufhebung sehe das
Gesetz nicht vor. Das Einspracheverfahren sei noch im Gang und es be-
stehe kein ausreichendes Interesse an einer separaten Behandlung der
Einsprache. Es habe auch kein Grund für eine weitere Fristverlängerung
bestanden, zumal sich alle Verfahrensbeteiligten jederzeit während des
hängigen Verfahrens gegenüber der Instruktionsbehörde äussern könnten.
H.
Am 7. Mai 2015 erhebt X._______ (Beschwerdeführende) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
und Rechtsverweigerung. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des
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UVEK (Vorinstanz) vom 2. April 2015 und eine Anweisung an dieses, das
Fristerstreckungsgesuch gutzuheissen, eine neue Frist zur Stellungnahme
anzusetzen und das vorsorgliche Massnahmebegehren zu behandeln bzw.
darüber zu entscheiden; eventuell die Feststellung einer mehrfachen
Rechtsverweigerung, subeventuell die Feststellung einer Verletzung des
Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin. Zudem beantragt sie als vor-
sorgliche Massnahme eine unverzügliche Aufhebung des
Enteignungsbanns, allenfalls ohne Anhörung der Vorinstanz bzw. des Kan-
tons Schwyz (Beschwerdegegner). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
ein Entscheid in einem öffentlichen Verfahren beantragt.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. Sie
bringt vor, das Schreiben vom 2. April 2015 stelle keine Verfügung dar, da
es keine rechtlichen Konsequenzen für die Beschwerdeführende habe.
J.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
8. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf ein-
zutreten ist und die Beiladung des ASTRA.
K.
Am 20. Juli 2015 hat die Beschwerdeführende ihre Schlussbemerkungen
eingereicht.
L.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befin-
denden Schriftstücke wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen, soweit sie entscheidwesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Umstritten ist, ob das
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Schreiben der Vorinstanz vom 2. April 2015 als Verfügung zu qualifizieren
ist.
1.1.1 Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten,
auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer
Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer
autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte o-
der Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 28 Rz. 17, HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 854 ff.).
Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Sie
sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil
erwachsen (Art. 38 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfü-
gungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die
Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzli-
chen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die
Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 29 Rz. 3).
1.1.2 Im Schreiben vom 2. April 2015 wird der Beschwerdeführenden mit-
geteilt, dass die Frist für die Einreichung allfälliger Bemerkungen zur
Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 23. Januar 2015 zu ihren An-
trägen um vorsorgliche Massnahmen nicht erstreckt werde. Der Sache
nach wurde das Fristverlängerungsgesuch somit abgewiesen. Es handelt
sich demnach diesbezüglich um eine an die Beschwerdeführende gerich-
tete, individuelle hoheitliche Anordnung einer Bundesbehörde, die sich auf
das öffentliche Verfahrensrecht des Bundes stützt und konkrete Verfah-
rensrechte der Beschwerdeführenden betrifft. Dem Schreiben kann somit
bezüglich der abgelehnten Fristerstreckung der Verfügungscharakter nicht
abgesprochen werden.
1.2
1.2.1 Das Schreiben vom 2. April 2015 schliesst indessen das Verfahren
nicht ab, sondern stellt eine Zwischenverfügung bzw. eine prozessleitende
Verfügung dar. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG sind mit Ausnahme von Ent-
scheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 45
Abs. 1 VwVG) Zwischenverfügungen lediglich dann selbständig anfecht-
bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Bst. a) oder wenn durch die Gutheissung der Beschwerde sofort
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ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart
würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde
gegen die Endverfügung anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2
VwVG; vgl. auch RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffent-
liches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, Rz. 1070 f.). Der irreversible Nachteil
muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein (Urteil
des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteile des BVGer A-
515/2008 vom 4. Juni 2008 E. 1.2 und B-1907/2007 vom 14. Mai 2007
E. 1.1).
1.2.2 Mit Bezug auf die verweigerte Fristerstreckung ist weder ein irrever-
sibler tatsächlicher noch ein rechtlicher Nachteil zu erkennen: Wie die
Vorinstanz in ihren Schreiben vom 2. und 13. April 2015 zutreffend darlegt,
wird die Beschwerdeführende – wie alle Einsprechenden – nochmals Ge-
legenheit haben, sich zu sämtlichen Eingaben zu äussern und bleibt es ihr
überdies unbenommen, sich jederzeit während des hängigen Verfahrens
gegenüber der Instruktionsbehörde zu äussern. Darüber hinaus würde die
Gutheissung der Beschwerde einzig zur Ansetzung einer neuen Frist an
die Beschwerdeführende zur Stellungnahme führen und somit offensicht-
lich nicht zu einem Endentscheid. In Bezug auf die Fristerstreckung liegt
somit keine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vor und ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführenden verlangten vorsorgli-
chen Massnahmen hatte die Vorinstanz in ihren Schreiben vom 2. und
13. April 2015 ausgeführt, sie habe nicht die Absicht, eine Verfügung zu
erlassen. Ferner hatte sie in ihrem Schreiben vom 13. April 2015 darauf
hingewiesen, dass der Enteignungsbann von Gesetzes wegen eintrete und
das Gesetz keine behördliche Aufhebung vorsehe. Der beantragte Verzicht
auf die Enteignung könne nicht Gegenstand vorsorglicher Massnahmen
sein, sondern sei im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Projektunterlagen
zu prüfen. Schliesslich sei keine Dringlichkeit erkennbar. Die Beschwerde-
führende macht insofern eine Rechtsverweigerung geltend.
1.3.1 Gemäss Art. 46a und 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das unrechtmäs-
sige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde
geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre,
wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Total-
revision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202,
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S. 4408]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.18 mit Hinweisen). Voraussetzung für
eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass
der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Ver-
fügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses
wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht. Eine Rechtsverweige-
rungsbeschwerde soll sodann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die
verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Der Be-
schwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest
glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren
Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits
eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfü-
gungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person
nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann
(vgl. Urteile des BVGer A-4862/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.1 und
A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.20, MARKUS MÜLLER, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Art. 46a Rz. 7 ff.). Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfü-
gung gegeben und unterlässt die Behörde dies dennoch, so begeht sie
eine Rechtsverweigerung und handelt widerrechtlich (Urteil des BVGer
A-4862/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.1).
1.3.2 Vorsorgliche Massnahmen sind Anordnungen der Verfahrensleitung,
die einen Zustand im Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Abschluss
des Verfahrens regeln. Sie können auch im erstinstanzlichen Verfahren in
analoger Anwendung von Art. 56 VwVG erlassen werden und bezwecken,
die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung zu
sichern. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder prä-
judiziert noch verunmöglicht werden (Urteil des BVGer A-102/2010 vom
20. April 2010 E. 4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.18 f,
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 559 f. und 562). Vorsorgliche
Massnahmen ergehen als Zwischenverfügung und sind somit auch nur un-
ter der Bedingung, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken, selbständig anfechtbar (vgl. vorne E. 1.2.1).
Das Bundesgericht hatte in seiner Rechtsprechung zu Zwischenentschei-
den, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert
wurden, zunächst einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmäs-
sig bejaht, jedoch in BGE 137 III 324 E. 1.1 festgehalten, dass bei der
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Anfechtung eines solchen Entscheids in der Beschwerdebegründung auf-
zuzeigen sei, inwiefern dem Beschwerdeführer im konkreten Fall ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 914). Gleiches muss auch für die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht gegen vorsorgliche Massnahmen bzw. deren
Verweigerung in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gelten.
1.3.3 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführende als
Einsprechende im Plangenehmigungsverfahren Parteistellung innehat und
sie in dieser Eigenschaft auch vorsorgliche Massnahmen beantragen
kann. Überdies hat sie in ihrem Schreiben vom 7. April 2015 den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung ausdrücklich beantragt. Damit ist ein An-
spruch auf Erlass einer Verfügung gegeben und die ausdrückliche
Weigerung der Vorinstanz, eine solche zu erlassen, erweist sich als wider-
rechtlich.
1.3.4 Die verweigerte Verfügung wäre indessen – wie erwähnt – nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt.
Die Beschwerdeführende bringt diesbezüglich vor, aus den Projektunterla-
gen ergebe sich, dass die Arbeiten bei ihren Grundstücken etwa ab dem
Jahr 2027 vorgesehen seien. Der Enteignungsbann verunmögliche bis da-
hin Bauarbeiten auf ihren Grundstücken. Die Liegenschaft auf Parzelle B
stehe kurz vor dem Umbau, der Enteignungsbann verunmögliche eine
Fortführung der Planung. Da es sich um eine Liegenschaft ausserhalb der
Bauzone handle, sei grosses Bauen ohnehin nicht möglich und das ASTRA
könne auch ohne Enteignungsbann Einsprache gegen ein Bauvorhaben
erheben.
1.3.5 Gemäss Art. 27b Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über
die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) hat die öffentliche Auflage des Aus-
führungsprojekts den Enteignungsbann nach den Art. 42-44 des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711)
zur Folge. Dieser bewirkt gemäss Art. 42 EntG, dass ohne die Zustimmung
des Enteigners ab diesem Zeitpunkt keine die Enteignung erschwerenden
rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden dürfen
(Art. 42 EntG). Die Beschwerdeführerin macht insofern unter Hinweis auf
HESS/WEIBEL (Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar Band I,
1986 N. 12 zu Art. 12), geltend, dies sei dispositives Recht. Dies erscheint
insofern zutreffend, als der Enteigner eine im Widerspruch zum Enteig-
nungsbann stehende Handlung des Eigentümers vom Verbot ausnehmen
kann und somit ein gewisser Spielraum für den Enteigner bezüglich der
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Seite 9
Folgen des Enteignungsbanns besteht. Der Enteignungbann selbst tritt je-
doch stets von Gesetzes wegen ein und nicht etwa bloss auf Anordnung
des Enteigners bzw. einer Behörde und ist demnach zwingender Natur.
Aus den Plänen ergibt sich, dass die vom Vorhaben bzw. von einer Enteig-
nung betroffenen Flächen sich entlang der Axenstrasse befinden: Die
vorübergehend beanspruchten Flächen sind höchstens 10 Meter breit,
während der zu erwerbende bzw. mit einer Dienstbarkeit zu belegende
Streifen zumeist weniger als einen Meter breit ist. Die sich auf den Grund-
stücken A und B befindlichen Gebäude liegen ausserhalb der bezeichneten
Flächen. Bauliche Massnahmen in bzw. an den bestehenden Gebäuden
erscheinen daher trotz des Enteignungsbanns keineswegs als ausge-
schlossen; soweit keine Beeinträchtigung der künftigen Enteignung
auszumachen ist, bedarf es dafür nicht einmal einer Zustimmung des Ent-
eigners. Selbst wenn für ein Bauvorhaben, insbesondere auf der östlich
der Axenstrasse gelegenen Parzelle B, die Zustimmung des Enteigners
eingeholt werden müsste und sich dadurch eine geringfügige Verzögerung
bei der Planung oder Bauausführung ergeben kann, ist nicht ersichtlich,
dass dies bereits einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und
die Beschwerdeführende insbesondere ein Bauverbot für mehrere Jahre
erdulden müsste. Dies umso weniger, als in absehbarer Zeit der Plange-
nehmigungsentscheid zu erwarten ist und darin über das Enteignungsrecht
und dessen Umfang entschieden wird. Ferner räumt die Beschwerdefüh-
rende selbst ein, dass sich die Grundstücke ausserhalb der Bauzone
befinden und damit bereits aus raumplanungsrechtlichen Gründen die bau-
liche Entwicklung erheblich eingeschränkt ist und überdies auch noch
keine konkreten Pläne bestehen oder gar ein Baugesuch eingereicht wor-
den ist. Da somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Dauer
des Plangenehmigungsverfahrens ersichtlich ist, hätte die Beschwerdefüh-
rende die verweigerte Zwischenverfügung nicht vor dem
Bundesverwaltungsgericht anfechten können.
Auch auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und in diesem Zusammen-
hang vorgebrachte Rügen kann daher nicht eingetreten werden. Dessen
ungeachtet ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sie über die vor-
sorglichen Massnahmen hätte eine Zwischenverfügung erlassen müssen.
2.
Ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, bleibt auch kein Raum für eine
Behandlung der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihrer pro-
zessualen Anträge und derjenigen des Beschwerdegegners. Es kann
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Seite 10
namentlich offen bleiben, ob der Streitgegenstand zivilrechtliche Ansprü-
che im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) um-
fasst, die allenfalls einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung
begründen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten des Verfahrens in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und spricht der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Keine Kosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführen-
den und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Ferner kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der kostenpflichtigen Partei
es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Kosten aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b VGKE). In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in wel-
chen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden
ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Bestim-
mungen des EntG (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteil des BVGer A-1231/2012
vom 18. Dezember 2013, E. 11.1). Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der
Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteig-
nungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht,
einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die
Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so
können die Kosten auch anders verteilt werden.
Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehen Kostenvertei-
lung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder
offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch
die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist nicht ohne Weiteres von
der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenvertei-
lung abzuweichen (Urteil des BVGer A-5101/2011 vom 5. März 2012
E. 8.1).
3.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände richten sich ins-
besondere gegen den Enteignungsbann und die Erteilung des
Enteignungsrechts, sind also enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die
Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des
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Seite 11
EntG festzusetzen sind. Auch wenn letztlich auf das Rechtsmittel nicht ein-
zutreten ist, kann die Beschwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet
werden. Indessen erscheint es als unverhältnismässig, vorliegend die Kos-
ten dem Enteigner aufzuerlegen, der keinerlei Anlass für dieses Verfahren
gesetzt hat. Es werden daher ausnahmsweise keine Verfahrenskosten er-
hoben.
3.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und unter Berücksichtigung
von Art. 7 Abs. 4 VGKE, wonach bei verhältnismässig geringen Kosten von
einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wird der Beschwerde-
führerin keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführende (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Bernhard Keller
A-2923/2015
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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