B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2924/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; nachträgliche Präferenzabfertigung.
A-2924/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG mit Sitz in […] bezweckt gemäss Handelsregis-
tereintrag […].
A.b Am 27. Januar 2016 meldete die A._______ AG (nachfolgend: Zollan-
melderin) bei der Zollstelle St. Margrethen, Dienstabteilung Wolfurt (nach-
folgend: Zollstelle), im IT-System e-dec Import eine Sendung "Zubereitun-
gen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren" zur Einfuhrveran-
lagung an:
Zolltarif-Nr. MWST-Wert
(Fr.)
Rohmasse
(kg)
Zollansatz
(Fr.)
VOC-Menge
(kg)
3307.1000 39'730 18'185.9 115.00 5702.4
Eine Zollermässigung oder Zollbefreiung wurde nicht beantragt.
Die Zollstelle nahm die elektronische Zollanmeldung am 27. Januar 2016
an und versah sie mit der Nr. [1] und dem Selektionsergebnis "gesperrt".
Die Zollstelle überprüfte die Zollanmeldung formell und stellte in Bezug auf
die VOC-Angaben einen Widerspruch zu den Begleitpapieren fest. In der
Folge wies sie die Zollanmeldung zur Korrektur an die Zollanmelderin zu-
rück, welche gleichentags die korrigierte Zollanmeldung Nr. [2] übermit-
telte:
Zolltarif-Nr. MWST-Wert
(Fr.)
Rohmasse
(kg)
Zollansatz
(Fr.)
VOC-Menge
(kg)
3307.1000 39'730 18'185.9 115.00 570.24
Auch im Rahmen der korrigierten Zollanmeldung wurde weder eine präfe-
renzielle Verzollung noch eine provisorische Veranlagung beantragt. Die
Zollstelle nahm die korrigierte Zollanmeldung an.
A.c Am 28. Januar 2016 gab die Zollstelle die korrigierte Zollanmeldung
zur weiteren Verarbeitung frei. Die Veranlagungsverfügungen Zoll (VVZ)
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und Mehrwertsteuer (VVM) Nr. [2] wurden gleichentags im IT-System auf-
geschaltet. Am 29. Januar 2016 bezog die Importeurin der Ware die ge-
nannten Veranlagungsverfügungen.
A.d Mit Schreiben vom 14. März 2016 (eingegangen bei der Zollstelle am
15. März 2016) beantragte die Zollanmelderin die nachträgliche Veranla-
gung zum Präferenzzollansatz. Sie legte ihrem Gesuch den Ursprungs-
nachweis EUR. 1 Nr. [X] vom 9. März 2016 bei.
A.e Am 18. März 2016 überwies die Zollstelle das Gesuch an die Zollkreis-
direktion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen).
A.f Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte die ZKD Schaffhausen der Zoll-
anmelderin mit, dass ihrem Gesuch nicht stattgegeben werden könne, da
einerseits eine Korrektur der Veranlagungsverfügungen gestützt auf Art. 34
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) nicht mehr möglich
und andererseits der nachgereichte Ursprungsnachweis erst nach der Ein-
fuhranmeldung ausgestellt worden sei und daher nicht berücksichtigt wer-
den könne. Sofern ein Beschwerdeentscheid verlangt werde, sei ein Kos-
tenvorschuss zu leisten.
A.g Mit Entscheid vom 15. April 2016 lehnte die ZKD Schaffhausen die
nachträgliche Präferenzverzollung aus den genannten Gründen schliess-
lich ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 erhob die Zollanmelderin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der ZKD Schaffhausen (nach-
folgend: Vorinstanz) vom 15. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Beantragt wird die nachträgliche Zulassung der EUR. 1
Nr. [X] vom 9. März 2016 (vgl. oben Bst. A.d), die Umwandlung in eine prä-
ferenzberechtigte Einfuhrverzollung und die Rückerstattung der Zollabga-
ben in Höhe von Fr. 20'913.60 an die Importeurin.
B.b Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 schliesst die Oberzolldirektion
– handelnd für die Vorinstanz – auf kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 i.V.m. Art. 33
Bst. d VGG; Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0];
vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts: Urteil des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Ver-
fahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirek-
tion vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016
vom 17. Januar 2017 E. 1.1).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid vom
15. April 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.g) berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.3).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteilig-
ten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a
mit Hinweis; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem
ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10)
veranlagt werden. Jede Überführung in ein Zollverfahren – als solches gilt
beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr –
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bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl.
Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar
2017 E. 2.1; PATRICK RAEDERSDORF, in: Martin Kocher/Diego Clavadet-
scher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend:
Zollkommentar], Art. 33 N. 1).
2.2 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung,
mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die
jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet,
die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu
lassen (vgl. Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Bot-
schaft ZG, BBl 2004 567, 602; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18
N. 2 f.; RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1).
2.2.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-
durch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De-
klaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die
der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Wa-
ren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung
anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). So-
dann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren
festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts-
pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge-
stellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt
vieler: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; SCHMID,
in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. m.w.H.). Die Verantwortung für eine ord-
nungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Anmeldung liegt bei der
anmeldepflichtigen Person (statt vieler: Urteil des BVGer A-2177/2016 vom
19. Juli 2016 E. 2.1).
2.2.2 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, so
muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entspre-
chend beantragen und die dafür nötigen Begleitdokumente (namentlich Ur-
sprungsnachweise) beilegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung
vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01] sowie Art. 80 ZV). Dies ermöglicht
es der Zollstelle, die Berechtigung des Anspruchs zu überprüfen. Fehlen
zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung ei-
ner Zollermässigung oder einer Zollbefreiung kann bzw. muss im Rahmen
der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl.
Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV).
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2.2.3 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die
anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich
unabänderlich (vgl. jedoch nachfolgend E. 2.2.5). Sie bildet, vorbehältlich
der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren
Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen
Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar
(RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 2 und Art. 34 N. 1).
Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der An-
nahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollver-
waltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) gilt die elektroni-
sche Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung
des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System
fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahme-
zeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige
Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware
oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische
Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteilig-
ten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017
E. 2.2.3; RAEDERSDORF, in: Zollkommentar Art 33 N. 6).
2.2.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-
System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse
durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "ge-
sperrt", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Aus-
druck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorle-
gen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie
freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG, Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle
gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines an-
deren von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40
Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle en-
det der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.4 m.w.H.).
2.2.5 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber be-
wusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung
– starr angewendet – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten
Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich
zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine
Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überfüh-
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rung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorüber-
gehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen
die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV)
oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt
der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer An-
nahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewis-
sen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer
A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober
2016 E. 2.3; A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4).
Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflich-
tige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeit-
punkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen ha-
ben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleich-
zeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34
Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017
E. 2.2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1; A-5216/2014 vom
13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem
Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist,
dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollver-
fahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die
beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung
angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind
(Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Gesuch abzulehnen hat,
wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet (vgl. Urteile des
BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 und A-8199/2015 vom
6. Oktober 2016 E. 3.2.1).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung
der Veranlagung in Art. 89 ZV unter anderem festgehalten, dass die Vo-
raussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gel-
ten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiel-
len und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zoller-
mässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren
(Bst. a; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5;
A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4 und A-3935/2014 vom 27. April
2015 E. 2.5).
2.2.6 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdi-
rektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die
erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3
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ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Be-
schwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116
Abs. 4 ZG). In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116 ZG ist
allerdings zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung – insbesondere
nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) – nicht (mehr)
zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht wer-
den kann, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34
ZG hätte bilden können (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.9; vgl. Urteile des
BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.6; A-8199/2015 vom
6. Oktober 2016 E. 2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). Wird die
30-tägige Berichtigungsfrist verpasst, wird die Möglichkeit auf Änderung
der Veranlagung im Sinne von Art. 34 ZG verwirkt und es kann nicht
mehr geltend gemacht werden, es lägen die in Art. 34 Abs. 4 ZG genannten
Voraussetzungen vor (vgl. Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015
E. 5.2.1).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die in Frage stehende
Sendung am 27. Januar 2016 – unbestrittenermassen ohne Antrag auf
Präferenzverzollung – zur Einfuhr angemeldet. Auch im Rahmen der nach-
folgend vorgenommenen Korrektur der Zollanmeldung in Bezug auf den
VOC-Gehalt der Ware wurde weder Antrag auf Präferenzverzollung noch
auf provisorische Veranlagung gestellt (Sachverhalt Bst. A.b). Die Veranla-
gungsverfügungen Zoll und MWST ergingen sodann am 28. Januar 2016
und die Ware wurde freigegeben (Sachverhalt Bst. A.c).
Mit Schreiben vom 14. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die
nachträgliche Veranlagung der Ware zum Präferenzzollansatz, wobei sie
ihrem Gesuch den Ursprungsnachweis EUR. 1 Nr. [X] datierend vom
9. März 2016 beilegte (Sachverhalt Bst. A.d). Die Beschwerdeführerin be-
streitet im Rahmen der hier zu beurteilenden Beschwerde nicht, dass der
Ursprungsnachweis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung am
27. Januar 2016 noch nicht vorgelegen hatte. Auch räumt sie ein, keine
provisorische Veranlagung beantragt zu haben. Sie ersucht jedoch – unter
Hinweis auf eine Verkettung unglücklicher Umstände im konkreten Einzel-
fall – um nachträgliche Zulassung des genannten Ursprungsnachweises.
3.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2016 wurde von
der Zollstelle zur Behandlung als Beschwerde gegen die Veranlagung an
die Vorinstanz weitergeleitet. Letztere trat auf die innert der entsprechen-
den 60-tägigen Frist erfolgte "Beschwerde" ein und erliess am 15. April
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Seite 9
2016 den vorliegend angefochtenen "Beschwerdeentscheid" (vgl. Sach-
verhalt A.g).
Man könnte sich zwar fragen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
14. März 2016 statt als Beschwerde als Berichtigungsgesuch im Sinne von
Art. 34 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 ZG hätte betrachtet werden
müssen und gegebenenfalls mangels Einhaltung der 30-tägigen Frist von
Art. 34 Abs. 3 ZG ein Nichteintreten auf dieses Gesuch durch die Zollstelle
geboten gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen
bleiben. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots
(Art. 29 Abs. 1 BV) ist in der vorliegenden Konstellation das Interesse der
Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts in der Sache höher zu gewichten als ihr Interesse an einer formell
korrekten Erstverfügung. Hinzu kommt, dass den mit der Eingabe vom
14. März 2016 gestellten Begehren bzw. den Beschwerdebegehren im Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht – wie im Folgenden ersichtlich
wird (vgl. E. 3.3) – bei materieller Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen
ist. Eine Rückweisung käme somit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf
den zu verzichten ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2477/2016 vom
20. Oktober 2016 E. 3; siehe dazu auch BGE 142 II 433 E. 3.4.3, wo es
das höchste Gericht bei einer vergleichbaren Konstellation als vertretbar
erachtete, darüber hinwegzusehen, dass die Zollstelle die Angelegenheit
zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion über-
wiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt wer-
den müssen).
3.3 Nach dem Dargelegten wird im Folgenden geprüft, ob die Vorinstanz
eine nachträgliche Präferenzverzollung zu Recht abgelehnt hat:
3.3.1 Soll eine präferenzielle Verzollung der Ware erfolgen, ist – wie in Er-
wägung 2.2.2 dargelegt – notwendig, dass die anmeldepflichtige Person
dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragt und die notwendigen
Begleitdokumente vorlegt. Für eine Gewährung der Präferenzverzollung
müssen sich die Ursprungsnachweise als gültig erweisen. Sodann muss in
Fällen, in welchen zwar eine präferenzielle Verzollung gewünscht wird,
zum Zeitpunkt der Zollanmeldung jedoch die entsprechenden Begleitdoku-
mente fehlen, eine provisorische Veranlagung beantragt werden. Wie be-
reits festgehalten, ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall weder das
eine noch das andere geschehen ist (vgl. E. 3.1). Die Veranlagung der
Ware ist somit zu Recht ohne Präferenz erfolgt und die Beschwerde dage-
gen erweist sich als unbegründet.
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3.3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend
durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem einbezahlten Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 2'500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 2'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: