Abtei lung I
A-2925/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Z._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Nefenstrasse 8, Postfach 604, 9435 Heerbrugg,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll; Einfuhrsteuer; landwirtschaftlicher
Bewirtschaftungsverkehr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2925/2010
Sachverhalt:
A.
Z._______ (nachfolgend Zollpflichtiger, Beschwerdeführer) ist Pächter
des Gemüsebaubetriebs M._______. Im Jahr 2004 schloss er mit
Y.W._______und X.W._______ Verträge ab, laut denen er Grund-
stücke in A._______ und B._______ (Österreich) von insgesamt rund
7 ha zur Pacht übernahm. In der Folge führte er von diesen Grund-
stücken stammende, landwirtschaftliche Produkte im Rahmen des
sogenannten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs zollbefreit
in die Schweiz ein. Die zu diesem Zweck vom Zollpflichtigen einge-
reichten Ertragsausweise wurden jeweils vom Zollamt St. Margrethen
bzw. Schaanwald genehmigt.
B.
Mit Beschluss vom 13. August 2008 wurde gegen den Zollpflichtigen
eine Zollstrafuntersuchung eröffnet. Im Schlussprotokoll vom 11. März
2010 wurde festgehalten, der Zollpflichtige habe in der Zeit vom
30. April 2004 bis 23. Oktober 2008 zu Unrecht landwirtschaftliche
Erzeugnisse zollbefreit in die Schweiz eingeführt. Y.W._______ habe
im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Grundstücke etliche
Aufgaben übernommen und habe auch einen Teil des Geschäftsrisikos
getragen; von einer selbständigen Bewirtschaftung durch den Pächter
– wie sie das Gesetz bei der zollbefreiten Einfuhr im Rahmen des
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs verlange – könne nicht
mehr die Rede sein. Somit habe er sich der Widerhandlungen gegen
das Zollgesetz und gegen das Mehrwertsteuergesetz schuldig
gemacht.
Ebenfalls am 11. März 2010 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen gegenüber dem Zollpflichtigen eine Verfügung über die Leistungs-
pflicht. Darin wurden die nicht entrichteten Abgaben im Umfang von
Fr. 1'532'082.95 nachgefordert (Zoll: Fr. 1'385'683.35; Mehrwertsteuer:
Fr. 48'423.20; Verzugszins: Fr. 97'976.40).
C.
C.a Mit Eingabe vom 26. April 2010 erhebt der Zollpflichtige gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
stellt folgende Rechtsbegehren:
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"(1.) Die Verfügung über die Leistungspflicht der Eidgenössischen
Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahn-
dung, Dienststelle Heerbrugg, vom 11. März 2010 betreffend Abgaben-
Nachbezug sei vollumfänglich aufzuheben. (2.) Es sei davon Vormerk
zu nehmen, dass der Beschwerdeführer Z._______ das Schluss-
protokoll der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 11. März 2010 und
die ihm darin zur Last gelegten Widerhandlungen nicht anerkennt. (3.)
Der Beschwerdeführer Z._______ sei zur nachträglichen Bezahlung
der Abgaben für die durch die V._______GmbH in C._______
vorgenommenen Fahrzeugreparaturen zu verpflichten. Im Übrigen sei
von der Nachbelastung von Abgaben für die Sachverhalte, welche
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, abzusehen. (4.)
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. (5.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Eidgenössischen Zollverwaltung."
C.b Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, alle Voraussetzungen für die zollbefreite Einfuhr seien erfüllt
gewesen. Insbesondere habe zwischen ihm und Y.W._______sowie
X.W._______ effektiv ein Pachtverhältnis bestanden und er habe die
gepachteten Grundstücke auch selbständig bewirtschaftet. Ebenso
habe er stets alleine das Geschäftsrisiko getragen. Daran könne auch
der Umstand, dass W._______ und dessen Mitarbeiter gewisse
Arbeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung übernommen
hätten, nichts ändern. Die geernteten Produkte seien zudem stets in
rohem Zustand eingeführt worden, wie dies vom Gesetz verlangt
werde.
C.c Alternativ macht der Beschwerdeführer geltend, die Verantwort-
lichen der Zollstelle Schaanwald wie später auch die Zollkreisdirketion
Schaffhausen und die OZD seien aufgrund einer Besprechung im Juli
2006 und einer sich daraus ergebenden Anfrage des Beschwerde-
führers über die Abläufe in seinem Betrieb informiert gewesen. Seine
Anfrage sei über zwei Jahre lang unbeantwortet geblieben; die Zoll -
behörden hätten die bestehenden Verhältnisse somit akzeptiert bzw.
toleriert. Folglich dürften ihn diesbezüglich aufgrund des Vertrauens-
schutzprinzips keine nachteiligen Folgen treffen.
D.
In Ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 hält die OZD an der
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Verfügung über die Leistungspflicht fest und schliesst auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die OZD im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die zur Diskussion
stehenden Grundstücke nicht selbständig bewirtschaftet. Die einge-
führten Produkte hätten sich zudem nicht mehr in rohem Zustand
befunden. Daher seien mehrere Voraussetzungen des landwirtschaft-
lichen Bewirtschaftungsverkehrs nicht erfüllt gewesen. Insbesondere
mangels Vertrauensgrundlage und überdies mangels Vertrauen des
Beschwerdeführers in das angebliche Verhalten der Behörden könne
dem Beschwerdeführer auch kein Vertrauensschutz gewährt werden.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheid-
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des anwendbaren mate-
riellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, die
bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes
in Geltung standen (statt vieler BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25
E. 3.1). Die vorliegend zur Diskussion stehenden Einfuhren erfolgten
zwischen dem 30. April 2004 und dem 23. Oktober 2008. In der Sache
sind somit – und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für
Einfuhren vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften des alten Zollgesetzes
vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS
6 514) anzuwenden. Unabhängig davon ist aber organisations- und
zollverfahrensrechtlich grundsätzlich auf das neue Recht abzustellen,
soweit das jeweilige Verfahren nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen
Gesetzes hängig war (Art. 132 ZG, vgl. auch Art. 132 Abs. 1 BGG;
Urteile des Bundesgerichts 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 2.1,
2C_369/2007 vom 3. April 2008 E. 1.1, 2C_355/2007 vom 19. Novem-
ber 2007 E. 1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1766/2006
und A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 1.2). Für die Einfuhren ab
dem 1. Mai 2007 ist vollumfänglich das neue Recht anwendbar.
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1.2
1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor. (Nicht erstinstanzliche) Entscheide der Zollkreisdirektionen
können dementsprechend grundsätzlich beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die
Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 ZG). Das vorliegende
Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt –
nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2.2
1.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von
Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 116 Abs. 1bis ZG ist
grundsätzlich die Oberzolldirektion zur Behandlung von Beschwerden
gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen zuständig.
Von dieser Zuständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise
abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten
Sprungbeschwerde (Sprungrekurs) erfüllt sind. Hat eine nicht
endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine
Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die
Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen,
wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist
(Art. 47 Abs. 2 VwVG; BGE 102 Ib 231 E. 1c). In diesem Fall darf der
Instanzenzug durchbrochen werden. Die Sprungbeschwerde dient der
Vermeidung unnötiger Prozessschritte und verhindert einen Ver-
fahrensleerlauf, wenn der Vorinstanz in concreto Weisungen erteilt
worden sind. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Sprungbe-
schwerde ist eine konkrete einzelfallbezogene Weisung der funktionell
zuständigen Behörde. Eine allgemeine Auskunft stellt keine Weisung
dar; ebenso wenig die blosse Meinungsübereinstimmung zweier
Behörden (BVGE 2009/30 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.2; Entscheid der Eidge-
nössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 24. Oktober 1997, veröff-
entlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.22 E 1b;
REGINA KIENER in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 15 ff. zu Art. 47; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Seite 5
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Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.55 ff., Rz. 2.55 Fn. 168). Nach der Rechtsprechung kann es sich
– zur Vermeidung eines Leerlaufs – aus prozessökonomischen
Gründen ausnahmsweise auch rechtfertigen, trotz des Fehlens der
Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG vom Erfordernis der
Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (direkt) zuzulassen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der Umstände bereits
feststeht wie die Beschwerdeinstanz entscheiden werde (BGE 102 Ib
231 E. 1c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2009 und
A-1435/2009 vom 19. Juli 2010 E. 1.2.2, A-4811/2007 vom 20. Juli
2009 E. 1.4.2.2 und E. 1.4.3, A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.2;
Entscheid der ZRK vom 24. Oktober 1997, veröffentlicht in VPB 63.22
E. 1b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.56).
1.2.2.2 Ein zweifelsfrei als Weisung zu erkennendes Schreiben ist den
vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 1. Sep-
tember 2009 schilderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der OZD
den vorliegend zur Diskussion stehenden Sachverhalt und bat um eine
"detaillierte Erläuterung". Die OZD teilte der Zollkreisdirektion Schaff -
hausen mit Schreiben vom 26. Januar 2010 mit, sie käme ebenfalls
zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht alle
Bedingungen zur abgabefreien Einfuhr von Waren des Grenzzonen-
verkehrs gegeben seien. Ihres Erachtens sei deshalb eine ent-
sprechende Nachforderungsverfügung zu erlassen. Gestützt auf
Art. 47 Abs. 2 VwVG sei sodann nicht die OZD, sondern das Bundes-
verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zu bezeichnen; der Ent-
scheid sei in der Verfügung deshalb ausführlich und vollständig zu
begründen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass sich die OZD und
die Zollkreisdirektion Schaffhausen bereis im Jahr 2006 über diesen
Fall austauschten und die OZD die Zollkreisdirektion in diesem Zusam-
menhang auf ähnlich gelagerte Fälle und Entscheide hingewiesen
hatte. Ob sich die OZD gegenüber der Zollkreisdirektion Schaffhausen
zum vorliegenden Fall sonst noch, insbesondere mündlich, äusserte,
ist nicht bekannt. Es erscheint aufgrund dieser Umstände zweifelhaft,
ob das genannte Schreiben der OZD vom 26. Januar 2010 als
Weisung im genannten Sinn angesehen werden kann. In Anbetracht
dessen, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfü-
gung vom 11. März 2010 auf die Sprungbeschwerde hingewiesen wur-
de und dass der Beschwerdeführer und das Bundesverwaltungsgericht
– insbesondere auch aufgrund der eindeutigen Erläuterungen der OZD
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in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 und aufgrund des Umstandes,
dass sich die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die OZD bereits seit
dem Jahre 2006 über den vorliegenden Fall austauschten –
vernünftigerweise nicht damit rechnen können, dass die OZD eine
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2010 der Zollkreis-
direktion Schaffhausen schützen würde, rechtfertigt es sich aber
zumindest aus prozessökonomischen Gründen vom Erfordernis der
Erschöpfung des Instanzenzuges abzusehen und die Beschwerde
dennoch zuzulassen. Dies scheint denn auch im Interesse des
Beschwerdeführers zu liegen, zumal er gegen die Sprungbeschwerde
keine Einwände erhebt.
1.2.2.3 Im Zusammenhang mit der Sprungbeschwerde ist auch auf die
Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (Begrün-
dungspflicht), hinzuweisen: Der Anspruch auf Begründung lässt sich
aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten. Demnach
muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass die
betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2007/21
E. 10.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2006 vom 4.
März 2010 E. 5.1.1, A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2). Die
Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der
Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 III
439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom
27. April 2010 E. 2.2.2, A-3862/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.2). Der
genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt
abstrakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden.
An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je
unbestimmter die Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde
eingeräumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl.
auch: BGE 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2008/47 E. 3.2; LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der
Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 33, 186 f.).
Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs
aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des
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rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung,
Akteneinsicht, Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren
nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen
Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist
aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwer-
wiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem
Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (statt vieler: BGE 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2009/53
E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August
2007 E. 2.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.).
Die vorliegend angefochtene Verfügung der Zollkreisdirektion Schaff-
hausen vom 11. März 2010 ist zwar nur rudimentär begründet; es wird
dabei hauptsächlich auf das Schlussprotokoll vom 11. März 2010
verwiesen. Durch die erfolgte ausführliche Vernehmlassung kann im
vorliegenden Fall jedoch die Begründungspflicht als nachgeholt und
der Mangel als rechtsgenügend geheilt gelten. Der Beschwerdeführer
beanstandet die angefochtene Verfügung vom 11. März 2010 zudem in
formeller Hinsicht nicht, so dass davon ausgegangen werden kann, die
Verfahrensbeschleunigung liege auch in seinem Interesse. Aufgrund
der ausführlichen Beschwerdeschrift ergibt sich sodann ohnehin, dass
der Beschwerdeführer die wesentlichen Überlegungen, von denen sich
die Zollbehörden leiten liessen, aufgrund des Strafverfahrens bereits
zur Genüge kannte.
1.2.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 48 VwVG), nicht jedoch mit Bezug auf den sich auf die
Reparaturen beziehenden Teil der Einfuhrabgaben, welche der
Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestreitet (vgl. Rechtsbegehren
Ziff. 3). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 50 ff. VwVG) ist deshalb mit dieser Einschränkung
einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Ent-
scheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
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der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1758 ff.).
1.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisver-
fahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offen-
sichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht
oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits ge-
nügend ersichtlich ist (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7703/2007 vom 15. Februar 2010 E. 4.2,
A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.144 mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegen-
den Beweise den Sachverhalt für genügend geklärt. Auf die Erhebung
weiterer Beweise, insbesondere auf die Parteibefragung sowie die
Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen, wird
verzichtet.
Vorliegend nicht weiter von Belang ist sodann der Umstand, dass der
Beschwerdeführer das Schlussprotokoll vom 11. März 2010 nicht
unterzeichnet hat. Das Schlussprotokoll des Strafverfahrens wurde ihm
ausgehändigt und somit rechtsgenügend eröffnet. Zudem hat es auf
das vorliegende Beweisergebnis ohnehin keinen Einfluss.
2.
2.1 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze
befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG und
Art. 1 aZG). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht.
Ausnahmen bedürfen einer expliziten gesetzlichen oder staatsvertrag-
lichen Ausnahme (Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober
1986 [ZTG, SR 632.10]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.1).
2.2 Art. 14 aZG nennt Ausnahmen von dieser generellen Zollpflicht.
Zollfrei ist nach Ziffer 23 dieser Bestimmung die Einfuhr von "rohen
Bodenerzeugnissen – mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus – von
Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren
Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden,
wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen
Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch
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A-2925/2010
seine Angestellte einführt." Die detaillierte Regelung dazu findet sich
in Art. 28 aZV. Im Wesentlichen wurden diese Regelungen ins neue
Recht übernommen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG
erteilt dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des
Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von
Art. 23 ZV auch getan hat. Sowohl vom Wortlaut der zur Diskussion
stehenden Bestimmungen her als auch aus der Botschaft vom
15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz (BBl 2004 596) ergibt
sich, dass durch die Gesetzesrevision im Bereich des
Grenzzonenverkehrs keine Praxisänderung beabsichtigt war (vgl. auch
HEINZ SCHREIER in: Martin Kocher/Diego Calvadetscher [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 8 N 13). Die sich unter
dem alten Recht zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr
entwickelte Rechtsprechung ist somit auch für das neue Recht
heranzuziehen. Unverändert blieb sodann auch das, hier ebenfalls zu
berücksichtigende, schweizerisch-österreichische Abkommen über den
Grenzverkehr vom 30. April 1947 (SR 0.631.256.916.31).
2.3 Damit eine Tätigkeit sowohl nach altem als auch nach neuem
Recht als landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr qualifiziert wird
und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen
kumulativ grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl.
zum Ganzen: Art. 14 Ziff. 23 und Art. 28 aZG, Art. 28 Ziff. 5 ff. aZV,
Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG in Verbindung mit Art. 23 ZV, Art.
118 ZV; ROLF WÜTHRICH in: Stämpflis Handkommentar Zollgesetz,
a.a.O., Art. 43 N 8 ff.):
• diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss
ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
• sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des be-
treffenden Grundstücks sein,
• sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
• bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe
Bodenerzeugnisse handeln,
• das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeug-
nisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die
Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf
einen Gebietsstreifen von 10 Kilometer,
Seite 10
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• es müssen gewisse formelle Anforderungen wie das Einreichen
verschiedener Belege und das Anmelden der Waren erfüllt sein.
2.3.1 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ergibt sich, dass der Ge-
setzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte,
die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirt -
schaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung
schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig
gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich
durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter
bewirtschaftet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.403/2001
vom 14. Januar 2002 E. 1b, 2A.471/1998 vom 4. Februar 1999 E. 1b;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006 vom 20.
September 2007 E. 2.2). Die Zollfreiheit im Rahmen des
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der
Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und denjenigen Eigen-
tümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grund-
stücke selber bewirtschaften. Insbesondere im Bereich der Pacht ist
somit zu fordern, dass die wesentlichen Merkmale einer Pacht auch
tatsächlich vorliegen und feststeht, dass der Verpächter dem Pächter
die Grundstücke zur selbständigen Bewirtschaftung übertragen hat.
Dies trifft nicht zu, wenn der Verpächter am verpachteten Land selber
Arbeiten ausführt oder Entscheide über die Art der Bewirtschaftung
trifft, welche über eine blosse Kontrolle hinausgehen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.471/1998 vom 4. Februar 1999 E. 1c; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006 vom 20. September 2007
E. 2.2; Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK]
vom 13. Oktober 2004 [ZRK 2003-081] E. 2b/bb, vom 18. Juli 2001
[ZRK 2001-001] E. 2b, vom 13. Februar 2001 [2000-013], veröffentlicht
in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70/2001 S. 605 ff.
E. 3b, vom 20. August 1998 [ZRK 1997-015] E. 3b). Der Pächter ist
sodann verpflichtet, den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr zu führen. Dazu gehört insbesondere, dass er
die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt
und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die
Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist, wenn Angestellte
die Grundstücke für den Bewirtschafter bewirtschaften oder wenn der
Bewirtschafter Fachleuten detaillierte Anweisungen erteilt. Erforderlich
ist jedoch, dass diese in seinem Auftrag und auf seine Rechnung
arbeiten (WÜTHRICH, a.a.O., Art. 43 N 11). Zudem hat der Bewirtschafter
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die Erzeugnisse selber oder durch seine Angestellten einzuführen (vgl.
Art. 23 Abs. 6 Bst. c ZV, Art. 28 Abs. 1 aZV).
2.3.2 Ein Pachtvertrag liegt vor, wenn sich der Verpächter verpflichtet,
dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum
Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen,
und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten hat (Art. 275 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Der landwirt-
schaftliche Pachtvertrag wird sodann als Verpflichtung des Ver-
pächters, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirt -
schaftlichen Nutzung zu überlassen und eine solche des Pächters,
dafür einen Zins zu bezahlen, umschrieben (Art. 4 des Bundes-
gesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht
[LPG, 221.213.2]).
2.3.3 Damit ein Bodenerzeugnis noch als "roh" im Sinne der gesetz-
lichen Bestimmungen gilt, ist eine Bearbeitung nur soweit er laubt, als
dies zur Gewinnung oder zum Abtransport des Erzeugnisses not-
wendig ist (vgl. Art. 23 Abs. 3 und 5 ZV, Art. 28 Abs. 2 aZV). Mit
"Abtransport" ist nur der Weg vom Feld zum Hof erfasst. Die Regelung
will lediglich die Nachteile beheben, die den Landwirten aus der
grenzüberschreitenden Felderbewirtschaftung entstehen. Eine
Bevorzugung der Landwirte in der Grenzregion ist jedoch nicht
beabsichtigt. So sollen sie gegenüber anderen keine Wettbewerbs-
vorteile geniessen, indem sie gewisse Bearbeitungsschritte im kosten-
günstigen Ausland vornehmen lassen und diese Produkte danach
abgabefrei in die Schweiz einführen (zum Ganzen vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.652/2004 vom 13. September 2005 E. 2 ff.).
2.4 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG, Art. 24 aZG). Von den Zollmeldepflichtigen
wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert.
Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen
gestellt (Art. 25 ZG, Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV;
BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom
12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1,
2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 334
E. 2c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom
18. Mai 2010 E. 2.1.1, A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2;
BARBARA SCHMID in: Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 18
N 2 ff.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg
Seite 12
A-2925/2010
über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren infor-
mieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Ver-
antwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom
9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1,
A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4).
2.5 Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG bzw. Art. 1 aZG zollpflichtig
sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer. Am 1. Januar
2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz -
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsver-
hältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Vorliegend gelangen
somit Art. 72 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
(aMWSTG, AS 2000 1300) zur Anwendung.
Das Objekt der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll.
Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die
Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht
erforderlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006 vom
9. Juli 2009 E. 3.2, A-1751/2006 vom 25. März 2009 E.3.3.2 mit
weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zoll-
befreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich
aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen
oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 72 aMWSTG).
Diese Ausnahmen sind zahlreich. Auch dort, wo kein Zoll erhoben
wird, unterliegt aber die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer,
sofern die Einfuhr nicht ausdrücklich von der Steuer befreit ist (Art. 73
Abs. 1 aMWSTG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.514/2001
vom 29. Juli 2002 E. 1). Gemäss Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4 aMWSTG (bzw.
Ziff. 5 in der bis 30. April 2007 geltenden Fassung) in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG bzw. in Verbindung mit
Art. 14 Ziff. 23 aZG sind zollfreie Waren des landwirtschaftlichen Be-
wirtschaftungsverkehrs auch von der Einfuhrsteuer befreit.
2.6 Eine Zollübertretung begeht unter anderem, wer für Waren Zoll-
befreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzung-
en für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen
(Art. 74 Ziff. 9 aZG). Im neuen Recht wird dieser Tatbestand von
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A-2925/2010
Art. 118 ZG erfasst. Nach Art. 85 aMWSTG macht sich unter anderem
strafbar, wer für sich eine unrechtmässige Steuerbefreiung erwirkt.
Gemäss Art. 80 Abs. 1 aZG und Art. 128 ZG sowie Art. 88 Abs. 1
aMWSTG gelangt bei Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen
gegen das Mehrwertsteuergesetz das Bundesgesetz vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur Anwen-
dung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung
zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur
Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen
Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Ver-
pflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Vor-
aussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine
objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes (BGE 115 Ib 360 E. 3a, BGE 129 II 385 E. 3.4.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.2.1,
A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.4; KURT HAURI, Verwaltungs-
strafrecht, Bern 1998, S. 36). Nicht verlangt ist insbesondere eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden oder gar die Ein-
leitung eines Strafverfahrens; vielmehr genügt es, dass der durch die
Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen
Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (BGE 106 Ib 221
E. 2c, BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009
vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige
Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der
Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der
Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der
Passiven bestehen kann, indem der Leistungspflichtige insofern
unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Wider-
handlung nicht erbringen muss (BGE 110 Ib 310 E. 2c, BGE 114 Ib 94
E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4812/2007 vom 17. Juni
2010 E. 2.2.1).
3.
3.1 Vorliegend bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und
X.W._______ sowie Y.W._______ Verträge, gemäss denen der
Beschwerdeführer mehrere Grundstücke, welche in der österreichi-
schen Grenzzone liegen, zur Pacht übernimmt. Unbestrittenermassen
führte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. April 2004 bis
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A-2925/2010
23. Oktober 2008 von diesen Grundstücken stammende,
landwirtschaftliche Produkte zollbefreit in die Schweiz ein. Uneinigkeit
herrscht demgegenüber bei den Fragen, ob der Beschwerdeführer
Pächter und selbständiger Bewirtschafter der Grundstücke im Sinn der
genannten Abgabebefreiungsvorschriften war und ob sich die einge-
führten Erzeugnisse entsprechend in rohem Zustand befunden haben.
3.2
3.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Mitwirkung
von X.W._______ bzw. Y.W._______ bei der Bewirtschaftung der
Grundstücke sind zum Teil etwas widersprüchlich und stimmen nicht
immer mit den Feststellungen der Vorinstanz überein. Aus den Akten
geht hervor, dass vor allem Y.W._______ bei der Bewirtschaftung der
Felder mitgewirkt hat. Welche Rolle X.W._______ dabei gespielt hat,
ist indes nicht genau ersichtlich, aber für den vorliegenden Fall auch
nicht weiter von Bedeutung.
Unbestritten ist jedoch, dass (Y.) W._______ bzw. dessen Angestellte
– ausser bei bei den Karotten und Zwiebeln (vgl. dazu E. 3.3) – in der
Regel zumindest folgende Arbeiten übernahmen:
• Bestellung der Samen und Jungpflanzen,
• Durchführung der Grundbodenbearbeitung und Bepflanzung der
Felder,
• Übernahme von Unterhaltsarbeiten (Bewässern, Pflanzenschutz,
Hacken),
• Bestellung von Dünger und Spritzmitteln und
• Mithilfe bei der Ernte.
Daneben wurde ein Teil des Gemüses unmittelbar nach der Ernte ge-
waschen und bis zum Abtransport in die Schweiz in den Kühlräumen
der W._______s gelagert.
Uneinigkeit herrscht betreffend die Rolle der W._______s bei der Er-
stellung der Fruchtfolge- und Absatzplanung. Die Vorinstanz geht da-
von aus, dass diese jeweils vom Beschwerdeführer und Y.W._______
zusammen erstellt wurde. Dies entspricht der Aussage des Beschwer-
deführers in der Einvernahme vom 4. November 2008. Anlässlich
Seite 15
A-2925/2010
seiner Einvernahmen vom 12. Februar 2009 und vom 6. Mai 2009 führt
der Beschwerdeführer dazu aus, dass jeweils er bestimme, was ange-
baut werde; W._______ informiere ihn lediglich über die Bodenbe-
schaffenheit und über die bisherige Fruchtfolge. Fest steht damit, dass
Y.W._______ auch bei der Fruchtfolge- und Absatzplanung zugegen
war und dabei zumindest eine informierende bzw. beratende Funktion
übernahm.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass W._______ zahlreiche Aufga-
ben im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der zur Diskussion
stehenden Grundstücke übernahm. In der Einvernahme vom 4. No-
vember 2008 führt der Beschwerdeführer sogar aus, W._______ über-
nehme zwei Drittel der im Rahmen der Bewirtschaftung der Grund-
stücke anfallenden Arbeiten.
3.2.2 Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen dem Beschwer-
deführer und Y.W._______ erscheint es bereits fraglich, ob vorliegend
überhaupt von einem Pachtverhältnis ausgegangen werden kann.
Zwar liegen entsprechende Verträge im Recht, nach denen der
Beschwerdeführer mit X.W._______ und Y.W._______ vereinbarte, für
einen Pachtzins von Fr. 4.-- pro Are und Jahr die in den Verträgen
aufgelisteten Grundstücke zur "Selbstbewirtschaftung" zu überneh-
men, die Verträge wurden aber offensichtlich nicht entsprechend um-
gesetzt. Wie erwähnt, übernahm der Beschwerdeführer die Bewirt-
schaftung der Grundstücke nicht selbst, sondern zusammen mit
Y.W._______ bzw. mit dessen Mitarbeitern. Ob somit noch von einem
"Überlassen einer Sache" gesprochen werden kann, ist zweifelhaft
(vgl. E. 2.3.2). Zudem wurde der Pachtzins (zumindest ab dem Jahre
2006) nicht (mehr) in der vertraglich festgelegten Art und Höhe be-
zahlt, sondern unter Berücksichtigung der von Y.W._______ bzw.
dessen Angestellten erbrachten Dienstleistungen sowie später auch
der Kosten für die Jungpflanzen, Pflanzenschutzmittel und Dünger in
Relation zu den vom Beschwerdeführer eingeführten Produkten in
Form einer Art "Produktepreis" vergütet.
3.2.3 Vorliegend nicht erfüllt ist jedenfalls das Kriterium der selb-
ständigen Bewirtschaftung. Auch wenn der Beschwerdeführer die in
der Beschwerdeschrift vom 26. April 2010 ausdrücklich geltend
gemachten Arbeiten und Aufgaben übernommen hatte, ist
festzustellen, dass die Arbeit auf den Feldern in erheblichem Umfang
durch Y.W._______ bzw. dessen Angestellte, also durch den
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"Verpächter" selber, geleistet wurde. Folglich kann nicht mehr von
einer selbständigen Bewirtschaftung im Sinn der höchstrichterlichen
Rechtsprechung durch den Beschwerdeführer gesprochen werden
(vgl. E. 2.3.1). Damit scheidet die Möglichkeit einer zollbefreiten
Einfuhr im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs
für sämtliche in Rede stehenden Einfuhren von vornherein aus (vgl.
E. 2.3).
3.2.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei zur Erfüllung der
Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs
gar nicht notwendig, dass der Bewirtschafter das Grundstück selber
bearbeite. Es könnten auch Angestellte des Bewirtschafters in dessen
Auftrag oder Fachleute auf dessen genaue Anweisung hin das
Grundstück bearbeiten; so sei nicht schädlich, wenn mit W._______
die Person des Verpächters und jene des Beauftragten
zusammenfielen.
Es ist unter diesem Gesichtspunkt nichts dagegen einzuwenden, wenn
die Angestellten des Beschwerdeführers bei der Bewirtschaftung der
Grundstücke mithelfen (vgl. E. 2.3.1). Davon zu unterscheiden ist
jedoch die Situation, in der der Verpächter bzw. dessen Angestellte
Aufgaben bei der Bearbeitung der Felder übernehmen. Nach lang-
jähriger Rechtsprechung kann im Falle der Mitwirkung durch den Ver-
pächter eben nicht mehr von einer selbständigen Bewirtschaftung
durch den Pächter gesprochen werden (vgl. E. 2.3.1). Insofern war es
entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers keines-
wegs die Intention des Gesetzgebers zu ermöglichen, dass die grund-
sätzliche Abgabepflicht von Einfuhren mittels des Konstruktes um-
gangen wird, wonach die zur Abgabebefreiung berechtigende Pacht
durch "Beauftragung des Verpächters" zur Bewirtschaftung der Felder
faktisch wieder rückgängig gemacht wird.
3.2.5 Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe das gesamte Geschäftsrisiko getragen und gelte schon
deswegen als selbständiger Bewirtschafter, nichts zu ändern. Zudem
übernahm (Y.) W._______ – entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers – sehr wohl ein gewisses Geschäftsrisiko. In den
Einvernahmen vom 4. November 2008 und vom 6. Mai 2009 erklärte
der Beschwerdeführer ausdrücklich, nicht die gesamte Ernte des
gepachteten Landes sei in die Schweiz eingeführt worden, sondern
ein Teil sei jeweils bei W._______ verblieben. Es sei richtig, dass
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A-2925/2010
W._______ das Verlustrisiko für Waren getragen habe, welche er, der
Beschwerdeführer, in der Schweiz nicht habe verkaufen können und
somit W._______ überlassen worden seien. Ebenfalls in der
Einvernahme vom 4. November 2008 erläuterte der Beschwerdeführer,
es werde sogar nur ein kleiner Anteil der auf der gepachteten Fläche
angebauten Produkte im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr
in die Schweiz eingeführt, ein Grossteil der Ernte verbleibe bei
W._______. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eben
gerade nicht das alleinige Geschäftsrisiko für die vom gepachteten
Land stammenden Produkte trug. Auch hier stellt sich die Frage, ob
dieser Umstand überhaupt mit der Definition einer Pacht im Sinne der
Abgabebefreiung vereinbar ist (vgl. E. 2.3.2 und E. 3.2.2). Ein weiteres
Risiko für (Y.) W._______ ergab sich aufgrund der Art und Weise der
Abgeltung der von ihm bzw. seinen Angestellten erbrachten Dienst-
leistungen: Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in
der Einvernahme vom 4. November 2008 habe W._______ – aufgrund
der gewählten Abrechnungsart (vgl. E. 3.2.2.) – ein Interesse daran
gehabt, dass möglichst viel geerntet werde. Entsprechend habe er
auch versucht, Einfluss auf den Verkauf zu nehmen. Damit hing die
Höhe der Entschädigung W._______s von der Menge der geernteten
bzw. verkauften Produkten ab, wodurch er ebenfalls ein erhebliches
Geschäftsrisiko trug.
3.3 Betreffend die Karotten und Zwiebeln macht der Beschwerde-
führer geltend, er habe, zusammen mit seinen Angestellten und mit
Ausnahme der Düngung, jeweils alle anfallenden Arbeiten selbständig
erledigt. Diese Unterscheidung zwischen einzelnen Produkten geht
fehl. Bei der Beurteilung, ob für die Einfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse im Rahmen des Grenzzonenverkehrs Zollfreiheit gewährt
wird oder nicht, werden die Voraussetzungen nicht in Bezug auf jede
Gemüsesorte einzeln oder gar in Bezug auf jede Ernte einzeln geprüft.
Das Kriterium der selbständigen Bewirtschaftung bezieht sich vielmehr
auf das Grundstück an sich und muss gesamthaft erfüllt werden (vgl.
E. 2.3 und E. 2.3.1). Eine gewisse Mithilfe bei der Bewirtschaftung
durch Y.W._______ bzw. seine Angestellten fand zudem auch hier –
zumindest durch die Übernahme der Düngung – statt.
3.4
3.4.1 Da zumindest eine der erforderlichen Voraussetzungen des
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs – die selbständige Be-
wirtschaftung der Grundstücke – vorliegend klar nicht erfüllt ist,
Seite 18
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erübrigte sich grundsätzlich eine weitergehende Prüfung. Der Voll-
ständigkeit halber sei jedoch kurz auf die Problematik "rohes Boden-
erzeugnis" eingegangen.
3.4.2 Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sind die
geernteten Produkte, insbesondere der Kopf- und Eisbergsalat, zum
Teil in Meiningen gewaschen und bis zum Abtransport in die Schweiz
in den Kühlräumen der W._______s gelagert worden. Diese Mass-
nahmen seien zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen zwingend
notwendig. Das Gemüse sei aber weder verarbeitet noch verpackt
oder sortiert worden; die Einfuhr in die Schweiz sei somit – entgegen
der Auffassung der Zollkreisdirektion Schaffhausen und der OZD –
stets in rohem Zustand erfolgt.
3.4.3 Weder beim Waschen des Gemüses noch bei dessen Lagerung
auf dem Hof der W._______s handelt es sich um eine notwendige
Bearbeitungshandlung, welche für den Transport vom Feld auf den Hof
des Beschwerdeführers erforderlich wäre (vgl. E. 2.3.3). Bei diesen
Massnahmen geht es vielmehr darum, das Gemüse in eine haltbare
und lagerfähige Form zu bringen. Auch wenn das Gemüse rasch nach
der Ernte gewaschen werden muss, ist nicht ersichtlich warum dies
nicht auch auf dem Hof des Beschwerdeführers geschehen kann,
welcher nur gerade ca. vier Kilometer von jenem W._______s entfernt
liegt. Gewaschenes und vorgängig beim "Verpächter" (gekühlt)
gelagertes Gemüse gilt jedenfalls nicht mehr als roh im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen.
3.5 Mehrere Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse sind somit nicht erfüllt. Die zu Unrecht nicht
entrichteten Abgaben sind entsprechend nachzuentrichten (vgl.
E. 2.6).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf das Vertrauens-
schutzprinzip und macht geltend, die Zollbehörden hätten seit einer
Besprechung vom 10. Juli 2006 beim Zollamt Schaanwald von den
bestehenden Unklarheiten betreffend die Erntebearbeitung gewusst
und hätten sich nicht mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die OZD
die ungeklärten, für den Beschwerdeführer wesentlichen Fragen, end-
lich beantworte. Die zwingende Auskunft sei aus unerkennbaren Grün-
den unterblieben. Dieses Unterlassen sei der Erteilung einer falschen
Auskunft gleichzustellen. Aufgrund der erwähnten Besprechung vom
Seite 19
A-2925/2010
10. Juli 2006 hätten zudem die Zollbehörden vor Ort alle Abläufe im
Betrieb des Beschwerdeführers gekannt und diese in der Folge über
zwei Jahre lang akzeptiert bzw. toleriert. Aufgrund dieses Verhaltens
der Behörden habe er seine bisherigen Abläufe – wie er mit der
zuständigen Behörde vereinbart habe – beibehalten und habe dadurch
Dispositionen getroffen, die heute nicht mehr rückgängig gemacht
werden könnten. Sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung des
Vertrauensschutzes seien erfüllt.
4.2
4.2.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauens-
schutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten
Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu wer-
den (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627).
4.2.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutz-
prinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine
Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines
staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten
bestimmte Erwartungen auslöst. So kann unter Umständen eine
(selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt,
unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (BGE 129 I 161
E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8485/2007 vom 22. Dez-
ember 2009 E. 2.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631).
Die Untätigkeit einer Behörde vermag dagegen grundsätzlich keinen
Vertrauenstatbestand zu schaffen (Urteile des Bundesgerichts
1A.75/2005 vom 9. November 2005 E. 8.1, 1A.63/2005 vom 22. August
2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.4). Auch die vorübergehende
Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die Behörde grund-
sätzlich nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Nur in
Ausnahmefällen wird durch die behördliche Untätigkeit eine Ver-
trauensgrundlage geschaffen, die der Wiederherstellung der Recht-
mässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht; namentlich wenn die
Behörden den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg
geduldet hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder
Seite 20
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sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen
müssen (vgl. BGE 107 Ia 121 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts
1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2, 1A.19/2001 vom 22. August
2001, veröffentlicht in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht ZBl. 103 [2002] 582 E. 4b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 652; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im
öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 231 f.).
4.2.3 Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene Vor-
aussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg
auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann.
So ist eine unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde nur bindend
wenn:
• die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat,
• sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte,
• gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte,
• er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Disposi tionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können und
• die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffent-
liche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteile des
Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1, 1C_242/2007
vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1, 2A.400/2003 vom 7. September 2004
E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7703/2007 vom
15. Februar 2010 E. 4.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4,
A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.1, A-1711/2006 vom
23. Januar 2009 E. 2.8).
Seite 21
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Auch pflichtwidrig unterlassene Auskünfte einer Behörde können ver-
haltenswirksame Erwartungen auslösen und damit eine Vertrauens-
grundlage bilden. Die Voraussetzungen müssen dann teilweise umge-
dacht werden (BGE 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts
1C_393/2009 vom 4. Januar 2010 E. 5.1). So wird Stillschweigen einer
amtlichen Auskunft nur gleichgestellt, wenn aufgrund gesetzlicher Vor-
schrift oder nach den Umständen im Einzelfall eine ausdrückliche Aus-
kunft geboten gewesen wäre. Zudem darf die Unrichtigkeit der Schlüs-
se, die der Bürger aus dem Schweigen der Behörden ziehen durfte,
nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Das heisst, der Bürger
musste nicht mit einer anderslautenden ausdrücklichen Auskunft
rechnen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 17).
4.2.4 Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht
ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur
mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom
Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in
Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteil
des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4, 2C_728/2009
vom 15. März 2010 E. 3.2).
4.3 Der Beschwerdeführer macht betreffend das Erfordernis einer
Vertrauensgrundlage zweierlei geltend: Einerseits behauptet er, die
Zollbehörden hätten die Abläufe in seinem Betrieb, somit den rechts-
widrigen Zustand, geduldet und damit eine Vertrauensgrundlage
geschaffen; andererseits habe es die Zollstelle Schaanwald in pflicht-
widriger Weise unterlassen, dem Beschwerdeführer eine Auskunft zu
erteilen. Dieses Verhalten sei der Erteilung einer unrichtigen Auskunft
gleichzustellen und stelle eine Vertrauensgrundlage dar.
4.4
4.4.1 Vorerst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei
beiden, von ihm geltend gemachten Vertrauensgrundlagen – sowohl
bei der Duldung eines rechtswidrigen Zustands als auch bei der
pflichtwidrigen Unterlassung einer Auskunft – auf die Besprechung
vom 10. Juli 2006 stützt (vgl. E. 4.1). Die Frage nach der Gewährung
des Vertrauensschutzes kann sich somit von vornherein nur auf die
Zeit nach dieser Besprechung beziehen; für den Zeitraum vorher fehlt
Seite 22
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es bereits an einer Vertrauensgrundlage, auf die sich der Beschwerde-
führer hätte stützen können.
4.4.2 Sodann bezog sich die genannte Besprechung bzw. die Anfrage
des Beschwerdeführers nur darauf, inwieweit die Produkte bearbeitet
werden dürfen, um noch als rohes Bodenerzeugnis zu gelten. Konkret
ging es vor allem um die Frage, ob das Waschen und Lagern des
Gemüses in der ausländischen Grenzzone der zollbefreiten Einfuhr
im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ent-
gegensteht oder nicht. So bezieht sich das Schreiben des Zoll -
inspektorats Schaanwald vom 12. Juli 2006, in welchem die Anfrage
des Beschwerdeführers an die Zollkreisdirektion Schaffhausen weiter-
geleitet wurde, lediglich auf die Frage, ob das Waschen und Bündeln
der Produkte toleriert werde. Auch die Gesprächsnotiz vom 20. Feb-
ruar 2009, welche anlässlich eines Gespräches zwischen Vertretern
der Zollstellen Schaanwald und Oberriet sowie der Zollkreisdirektion
Schaffhausen erstellt wurde, bestätigt diesen Sachverhalt: Gemäss
den Angaben von U._______, Zollstelle Schaanwald, und T._______,
Zollstelle Oberriet, sei die weitergehende Bearbeitung des Gemüses
nach der Besprechung im Jahre 2006 toleriert worden, da sie von der
Zollkreisdirektion noch keine Antwort erhalten hätten. Auch sei toleriert
worden, dass die Produkte teilweise gekühlt eingeführt worden seien.
Es sei lediglich "gerüchteweise" bekannt gewesen, dass Mitarbeiter
von W._______ auf den an den Beschwerdeführer verpachteten
Grundstücken Arbeiten vorgenommen hätten. In der Einvernahme vom
12. Februar 2009 erklärte der Beschwerdeführer zudem selber, es sei
ihm an der Besprechung vom 10. Juli 2006 hauptsächlich um das
Waschen der Produkte gegangen. Die gesamten Umstände, insbeson-
dere die enge Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und
W._______, waren jedoch offenbar nicht Thema der Besprechung bzw.
der Anfrage des Beschwerdeführers. Auch wenn die Zollbehörden im
Laufe der Besprechung bzw. gerüchteweise das eine oder andere
Detail über den Betrieb des Beschwerdeführers vernommen hätten,
kann noch nicht von Kenntnis der konkreten Umstände betreffend die
Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den
W._______s gesprochen werden. Der genaue Ablauf der
Bewirtschaftung wurde vielmehr erst im Verlaufe der – mit Beschluss
vom 13. August 2008 eröffneten und mit Schlussprotokoll vom
11. März 2010 abgeschlossenen – Untersuchung aufgedeckt. Mangels
Kenntnis kann somit auch nicht von einem "Tolerieren" bzw. von einem
"Dulden" eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. E. 4.2.2 hievor) durch
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die Zollbehörden gesprochen werden. Die Besprechung vom 10. Juli
2006 und die darauf folgende Anfrage des Beschwerdeführers – und
folglich auch die Kenntnisse der Zollbehörden – beschränkten sich
vielmehr auf das Thema der Bearbeitung der Bodenerzeugnisse.
Damit reduziert sich auch die Frage nach der Gewährung des
Vertrauensschutzes einzig auf diesen Punkt, da betreffend die übrigen
Abläufe der Bewirtschaftung keine Vertrauensgrundlage vorhanden ist.
Selbst wenn nun aber dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Bear-
beitung des Gemüses Vertrauensschutz zu gewähren wäre, würde ihm
dies im Ergebnis nichts nützen. Denn es fehlt vorliegend ohnehin zu-
mindest eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs, nämlich jene der
selbständigen Bewirtschaftung (vgl. E 3.2.3 f.).
4.4.3 Es bleibt anzumerken, dass selbst wenn die Zollbehörden die
Einfuhr von bearbeitetem Gemüse vorübergehend "geduldet" hätten,
dies der Nacherhebung der zu Unrecht nicht bezahlten Abgaben und
somit der späteren Behebung des rechtswidrigen Zustands grund-
sätzlich nicht entgegensteht (vgl. E. 4.2.2); eine Duldung der fraglichen
Einfuhren über Jahre durch die Zollbehörden, obwohl ihnen die
Rechtswidrigkeit bekannt war (vgl. E. 4.2.2), ist jedenfalls nicht ersicht-
lich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Zollbehörden akzeptier-
ten vielmehr die Bearbeitung des Gemüses lediglich unter Vorbehalt
der noch erfolgenden Auskunft der OZD. Eben gerade aufgrund der
Unsicherheit, die bei den Zollstellen vor Ort herrschten, wollten sich
diese bis zur definitiven Klärung der Frage der Bearbeitung des
Gemüses nicht festlegen und liessen den Beschwerdeführer nur unter
Vorbehalt vorläufig gewähren. Die Zollstellen wussten aber eben
gerade nicht, ob die Vorgehensweise des Beschwerdeführers rechts-
widrig war oder nicht, weswegen auch hier nicht von einer "Duldung
eines rechtswidrigen Zustands" gesprochen werden kann. Diese
Unsicherheit war denn auch dem Beschwerdeführer durchaus
bewusst. So sagte er in der Einvernahme vom 12. Februar 2009 etwa
aus, er habe an der Besprechung vom 10. Juli 2006 den Eindruck
gehabt, alle seien unsicher und niemand wisse richtig Bescheid.
Aufgrund des Verhaltens der Behörde musste der Beschwerdeführer
damit rechnen, dass er die vorläufig nicht bezahlten Abgaben allenfalls
später nachbezahlen muss. Das Verhalten der Zollbehörden vermag
somit keine Vertrauensgrundlage zu begründen (vgl. E. 4.2.2 und
4.2.3).
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4.4.4 Ebenso fehl schlägt das Argument des Beschwerdeführers, die
Zollbehörde habe die Auskunft pflichtgemäss unterlassen und dieses
Verhalten sei dem Erteilen einer falschen Auskunft gleichzustellen. Wie
soeben ausgeführt, musste der Beschwerdeführer sehr wohl mit einer
anderslautenden ausdrücklichen Auskunft rechnen (vgl. E. 4.2.3 und
E. 4.4.3), weshalb vorliegend auch das Unterlassen einer Auskunft als
Vertrauensgrundlage ausser Betracht fällt.
4.4.5 Mangelt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, erübrigt es
sich, die weiteren kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes zu prüfen.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 15'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerde-
führer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 15'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.2.28410.000444.08; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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