B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2932/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______,
…,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für
Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA).
A-2932/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 2. Februar 2012 richtete die US-Steuerbehörde (Internal Revenue
Service; IRS) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (ESTV), welches sie am 27. März 2012 präzisierte. Der IRS ersuchte
um näher bezeichnete Informationen über A._______ sowie die Gesell-
schaften X._______ Limited (X._______) und Y._______ Limited
(Y._______), über die A._______ Konten gehalten habe. R._______ und
S._______ von der T._______ hätten die Gesellschaften repräsentiert
bzw. eine Unterschriftsberechtigung über die von diesen gehaltenen Kon-
ten gehabt. Im Amtshilfeersuchen wurden denn auch die Informationen,
die bei der T._______ liegen, heraus verlangt.
B.
Der Editionsverfügung der ESTV vom 11. April 2012 kam die T._______
nach. Daraufhin wurde A._______ über den Eingang des Ersuchens und
die angefragten Informationen informiert. Ihm, bzw. seinem inzwischen
ernannten Vertreter, wurde das rechtliche Gehör gewährt.
C.
In der Schlussverfügung vom 23. April 2013 verfügte die ESTV, dem IRS
werde betreffend A._______ als wirtschaftlich berechtigter Person an der
Y._______ Amtshilfe geleistet und es würden näher bezeichnete Unterla-
gen übermittelt. Hingegen werde betreffend die X._______ keine Amtshil-
fe geleistet.
D.
Gegen die genannte Schlussverfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 23. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragt, die Sache an die ESTV zurückzuweisen, damit
diese die von ihr selber in Aussicht gestellten Entfernungen sowie weitere
Streichungen bzw. Schwärzungen gemäss Beilage 2 zur Beschwerde
vornehme – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 beantragt die ESTV, nicht auf
die Beschwerde einzutreten, eventualiter sie kostenfällig abzuweisen.
A-2932/2013
Seite 3
F.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 10. Juli 2013 reichte der Vertre-
ter des Beschwerdeführers eine Vollmacht der X._______ nach. Im Übri-
gen wiederholte er – nun detaillierter – seine Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit sie entscheidrelevant
sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS ge-
stützt auf Art. 26 Ziff. 1 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-USA 96) zugrunde.
Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmun-
gen richtet sich nach der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweize-
risch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober
1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese gilt
vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz
vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersa-
chen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist (vgl.
Art. 24 StAhiG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtba-
ren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im
Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und
Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Vorausset-
zungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG: Er hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und die Untersuchung des IRS,
A-2932/2013
Seite 4
der unter anderem den Beschwerdeführer betreffende Dokumente ver-
langt, richtet sich gegen seine Person; damit ist er besonders durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung.
1.3.1 Die ESTV macht unter anderem geltend, der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers vertrete vor allem Interessen der X._______. Von
dieser Gesellschaft sei er jedoch nicht mandatiert worden, weshalb auf
die Beschwerde nicht einzutreten sei.
1.3.2 Ob der Beschwerdeführer befugt ist, im Interesse der X._______
Vorbringen zu machen, muss hier nicht endgültig geklärt werden, reichte
der Vertreter des Beschwerdeführers doch eine Vollmacht der X._______
nach. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer
selbst für die X._______ keine Anträge stellen dürfte, wäre sein Vertreter
nunmehr legitimiert, auch deren Interessen im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens zu vertreten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz je-
denfalls einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Leistung
von Amtshilfe. Er macht aber geltend, die ESTV habe in Aussicht gestellt,
Aktenstellen zu entfernen. Sie habe jedoch nicht festgehalten, welche
Dokumente allenfalls nicht zu übermitteln oder zu schwärzen seien. Aus-
serdem stellt der Beschwerdeführer konkrete Anträge, welche Aktenstel-
len zu schwärzen seien.
2.1 Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die ESTV in Aussicht
gestellt habe, Aktenstellen zu entfernen. Dem Umstand, dass die ESTV
dem Amtshilfeersuchen nicht vollumfänglich Folge leistet, kann eine ent-
sprechende Zusicherung jedenfalls nicht entnommen werden. Im Gegen-
teil hält die ESTV in der Schlussverfügung klar fest, welche Unterlagen
(Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung) und dass diese
ohne Streichungen (E. 6 der angefochtenen Schlussverfügung) übermit-
telt werden. Es handelt sich dabei um die Kontounterlagen, welche das
Konto Nr. (…) betreffen und zwar für den Zeitraum von 2001 bis 2010
(Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung). Daraus erhellt,
dass sämtliche Unterlagen, welche nicht das entsprechende Konto betref-
fen, nicht übermittelt werden. Da die ESTV (positiv) festgehalten hat, wel-
che Unterlagen sie zu übermitteln gedenkt, musste sie nicht (negativ)
A-2932/2013
Seite 5
festhalten, welche Unterlagen nicht zu übermitteln sein würden. Die vom
Beschwerdeführer verlangte Klarheit mit Hinblick auf die zu übermitteln-
den Unterlagen ist daher gegeben. Darauf ist mithin nicht weiter einzuge-
hen.
2.2 Es bleibt zu prüfen, ob den Anträgen des Beschwerdeführers auf
Streichung bzw. Schwärzung stattzugeben ist. Dabei ist Art. 4 Abs. 3
StAhiG vorliegend nicht anwendbar (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3).
2.2.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnis-
mässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.1.1, A-6634/2010 vom
16. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Bezüglich Daten Dritter be-
deutet dies, dass die Namen von Dritten, die offensichtlich nichts mit den
vorgeworfenen Handlungen zu tun haben, im Bereich der Amtshilfe in
Steuersachen nicht an den IRS übermittelt werden sollen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.1 mit Hin-
weisen). Die Grundsätze über die internationale Rechtshilfe können an-
gesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts- und Rechtshilfeverfahren
auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBA-USA 96 herangezo-
gen werden, sofern das DBA-USA 96 keine expliziten Bestimmungen
enthält (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006
E. 3). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob Namen von Drittpersonen
in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3 und
E. 7.1.1 mit Hinweisen).
2.2.2 Unbeteiligter Dritter im Sinn von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. a-c aufgeführten Bedingun-
gen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in keiner Wei-
se mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem unbeteiligten
Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche und unmittel-
bare Beziehung zwischen einer Person und einer der im Ersuchen ge-
schilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer Straftat ist. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer im strafrechtlichen
Sinn anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, BGE 112 Ib 462 E. 2b, BGE
A-2932/2013
Seite 6
107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom 12. April
2006 E. 6.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.3.1 mit Hinweisen).
2.2.3 Nicht als unbeteiligte Dritte gelten dabei insbesondere Personen,
von denen Zahlungen auf ein vom Amtshilfeersuchen erfasstes Konto er-
folgten, bzw. an die Zahlungen getätigt wurden. Dies gilt vorliegend umso
mehr, als die X._______ im Amtshilfeersuchen genannt ist, auch wenn
die ESTV zum Schluss kam, Unterlagen, die das von der X._______ ge-
haltene Konto beträfen, seien nicht zu übermitteln. Die genannten Zah-
lungen sowie die Person desjenigen, der die Überweisung veranlasst
oder empfängt, können sich für die Erstellung von amtshilfefähigen Zu-
sammenhängen mit Bezug auf den Beschwerdeführer und die Y._______
als durchaus relevant erweisen, weshalb Hinweise auf die X._______
nicht zu schwärzen sind.
2.2.4 Damit tritt die vom Beschwerdeführer als paradox («es geht letztlich
nicht auf») bezeichnete Situation ein, dass die X._______ betreffend zwar
keine Amtshilfe geleistet wird und jene Unterlagen, welche das von ihr
gehaltene Konto betreffen, nicht weitergegeben werden, ihr Name aber
dennoch nicht aus jenen Akten, die dem IRS übermittelt werden, zu strei-
chen ist.
2.3 Den vom Beschwerdeführer gestellten Streichungsanträgen ist dem-
nach keine Folge zu leisten.
3.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.--
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen
sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
4.
Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens
anwendbar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 327). Damit ist
A-2932/2013
Seite 7
betreffend Rechtsmittel Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in der am 1. Februar
2013 in Kraft getretenen Fassung anwendbar. Demnach kann dieser Ent-
scheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen in-
nerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es
sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im
Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100
Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
A-2932/2013
Seite 8
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um
einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han-
delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus-
setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: