B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 10.09.2018 (2C_191/2018)
Abteilung I
A-2932/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Dr. Mónika Molnár, LL.M.,
und Dr. Martin Eckert, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll, Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch.
A-2932/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (fortan: Nachforderungsverfügung 1)
wurde A._______ (fortan: Steuerpflichtiger) seitens der Zollkreisdirektion
Schaffhausen (fortan: Zollkreisdirektion) in Bezug auf nicht zur Versteue-
rung angemeldete Kunstgegenstände für CHF (…) Mehrwertsteuer leis-
tungspflichtig erklärt und darüber hinaus zur Bezahlung von CHF (…) Zins
verpflichtet, mithin zu gesamthaft CHF (…). Hiergegen hatte der Steuer-
pflichtige mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde bei der OZD
erhoben, welche er jedoch mit Eingabe vom 16. Juni 2015 wieder zurück-
gezogen hatte und sodann seitens der OZD mit Entscheid vom 17. Juni
2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 (fortan: Nachforderungsverfügung 2) er-
klärte die Zollkreisdirektion den Steuerpflichtigen wegen weiteren Nichtan-
meldungen und wegen Falschanmeldungen für CHF (…) Mehrwertsteuer
leistungspflichtig und verpflichtete ihn darüber hinaus zur Bezahlung von
CHF (…) Verzugszins, mithin zu gesamthaft CHF (…). Diese Verfügung
blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
C.
Mit Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 wurde zwi-
schen dem Steuerpflichtigen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
handelnd durch die OZD, u.a. vereinbart, dass der Steuerpflichtige sich
verpflichte, die rechtkräftig verfügten Nachforderungen (i.e. die Nachforde-
rungsverfügungen 1 und 2) bis zum 31. Dezember 2016 zu begleichen. Im
Gegenzug wurden verschiedene Massnahmen zur Sicherung der Zollfor-
derungen beendet. Die vereinbarte Zahlungsfrist wurde seitens des Steu-
erpflichtigen nicht eingehalten.
D.
Mit Eingabe vom 10. März 2017 liess der Steuerpflichtige bei der OZD ein
als „Wiedererwägungsgesuch und Beschwerde“ betiteltes Schreiben ein-
reichen, welches die OZD mit Entscheid vom 6. April 2017 in Bezug auf die
unter dem Titel „Wiedererwägungsgesuch“ gestellten Anträge betreffend
die Nachforderungsverfügungen 1 und 2 inkl. der als prozessuale Anträge
bezeichneten Begehren zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion
überwies (Dispositiv-Ziffer 3). Der Steuerpflichtige beantragte mit der Ein-
gabe vom 10. März 2017 u.a., dass die Nachforderungsverfügungen 1 und
2 aufzuheben und die entsprechenden Verfahren einzustellen seien.
A-2932/2017
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 trat die Zollkreisdirektion (fortan auch:
Vorinstanz) auf die unter dem Titel „Wiedererwägungsgesuch“ gestellten
Anträge nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der
Steuerpflichtige die Vorbringen in der Eingabe vom 10. März 2017 bereits
in der Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung 1 – welche nach-
träglich zurückgezogen wurde (vgl. Bst. A) – geltend gemacht habe bzw. in
einer solchen Beschwerde innert Rechtsmittelfrist hätte geltend machen
können. Betreffend das Vorbringen des Steuerpflichtigen, wonach der Be-
schwerderückzug betreffend die Nachforderungsverfügung 1 unter Druck
erfolgt sei, führte die Vorinstanz zudem aus, dieses Argument erweise sich
unter Würdigung sämtlicher Umstände – insbesondere der langen Zeit-
dauer bis zur Geltendmachung – als unbegründet und mit dem Grundsatz
von Treu und Glauben nicht vereinbar.
F.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 erhebt der Steuerpflichtige (fortan: Be-
schwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2017 und
stellt folgende Rechtsbegehren:
„(1) Der Beschwerdeentscheid vom 12. April 2017 der Eidgenössischen
Zollverwaltung (…) sei aufzuheben und die darin enthaltenen Anträge auf
Wiedererwägung in folgendem Umfang gutzuheissen:
(a) Die Nachforderungsverfügung 1 sei aufzuheben und das Verfahren (…)
sei einzustellen. (b) Die Nachforderungsverfügung 2 sei aufzuheben und
das Verfahren (…) sei einzustellen. (c) Die aus den Nachforderungsverfü-
gungen resultierende Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar
2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Be-
schwerdeführer sei aufzuheben. (d) Die Sache sei zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz, die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion
Schaffhausen, Sektion Zollfahndung zurückzuweisen.
(2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Las-
ten der EZV.“
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 beantragt die Vorinstanz, dass
auf die Anträge 1.a, 1.b und 1.c nicht einzutreten und die Beschwerde im
Übrigen unter Kostenfolge abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei.
A-2932/2017
Seite 4
H.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2017 Akten-
einsicht gewährt worden ist und das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer auf dessen Ersuchen hin eine Frist bis zum 11. Oktober
2017 zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt hat, reicht der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 die entsprechende
Stellungnahme fristgereicht ein und stellt folgende – im Vergleich zur Be-
schwerdeschrift modifizierte – Rechtsbegehren:
„(1) Der Nichteintretensentscheid vom 12. April 2017 der Eidgenössischen
Zollverwaltung (…) sei gerichtlich zu überprüfen und die darin enthaltenen
Anträge auf Wiedererwägung in folgendem Umfang seitens der Vorinstanz
neu zu untersuchen:
(a) Die Nachforderungsverfügung 1 sei aufzuheben und das Verfahren (…)
sei einzustellen. (b) Die Nachforderungsverfügung 2 sei aufzuheben und
das Verfahren (…) sei einzustellen. (c) Die Sache sei zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz, die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion
Schaffhausen, Sektion Zollfahndung zurückzuweisen.
(2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.“
I.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe-
sentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.2
1.2.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt
nicht vor. Die Zollkreisdirektion ist zudem eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit für die Beurteilung
A-2932/2017
Seite 5
der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Ob dem Bundesverwal-
tungsgericht auch die funktionale Zuständigkeit zukommt, ist nachfolgend
zu prüfen.
1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 116 Abs. 1bis ZG ist grundsätz-
lich die Oberzolldirektion zur Behandlung von Beschwerden gegen erstin-
stanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen zuständig. Von dieser Zu-
ständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden,
wenn die Voraussetzungen der sogenannten Sprungbeschwerde
(Sprungrekurs) erfüllt sind. Hat eine nicht endgültig entscheidende Be-
schwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine
Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthö-
here Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf
aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG; BGE 102 Ib 231 E. 1c).
In diesem Fall darf der Instanzenzug somit durchbrochen werden. Die
Sprungbeschwerde dient der Vermeidung unnötiger Prozessschritte und
verhindert einen Verfahrensleerlauf. Eine der Tatbestandsvoraussetzun-
gen der Sprungbeschwerde ist eine konkrete einzelfallbezogene Weisung
der funktionell zuständigen Behörde. Eine allgemeine Auskunft stellt keine
Weisung dar; ebenso wenig die blosse Meinungsübereinstimmung zweier
Behörden (BVGE 2009/30 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.2; REGINA KIENER in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 47; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.55 ff.). Nach der Rechtspre-
chung kann es sich – zur Vermeidung eines Leerlaufs – aus prozessöko-
nomischen Gründen ausnahmsweise auch rechtfertigen, trotz des Fehlens
der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG vom Erfordernis der Er-
schöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (direkt) zuzulassen. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn auf Grund der Umstände bereits feststeht, wie die Be-
schwerdeinstanz entscheiden würde (BGE 102 Ib 231 E. 1c; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010
E. 1.2.2.1, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.56).
1.2.3 Ein als Weisung zu erkennendes Schreiben ist den vorliegenden Ak-
ten nicht zu entnehmen. In Anbetracht dessen jedoch, dass im angefoch-
tenen Entscheid vom 12. April 2017 darauf hingewiesen wird, dass der Ent-
scheid seitens der OZD inhaltlich vorgegeben worden und daher direkt
A-2932/2017
Seite 6
beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sei und dass der Beschwer-
deführer und das Bundesverwaltungsgericht – insbesondere auch auf-
grund der eindeutigen Erläuterungen der OZD in der Vernehmlassung vom
6. Juli 2017 – vernünftigerweise nicht damit rechnen können, dass die OZD
eine Beschwerde gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion vom 12. April
2017 schützen würde, rechtfertigt es sich im vorliegenden Verfahren zu-
mindest aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Er-
schöpfung des Instanzenzuges ausnahmsweise abzusehen und die Be-
schwerde dennoch zuzulassen. Dies scheint denn auch im Interesse des
Beschwerdeführers zu liegen, zumal er gegen die Anhandnahme als
Sprungbeschwerde keine Einwände erhebt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde auch funktional zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides
und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom
27. Oktober 2015 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7).
Dies gilt selbst dann, wenn die Nichtigkeit der Entscheide der unteren In-
stanzen in Frage steht (vgl. zu einer solchen Konstellation Urteil des BGer
1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 1 f.). Dementsprechend kann in einer
Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht
werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der
Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt
auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von
Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1;
Urteil des BVGer A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2).
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Nachforderungsverfügungen
1 und 2 seien aufzuheben und die entsprechenden Verfahren seien einzu-
stellen, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil – wie aus-
geführt – Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht allein der Entscheid der Vorinstanz bildet und sich die vor-
A-2932/2017
Seite 7
liegende Beschwerde demnach nur gegen den Entscheid der Zollkreisdi-
rektion vom 12. April 2017 richten kann. Soweit sich die Beschwerde in-
dessen gegen den Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion richtet,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149).
2.
2.1 Das Gesuch um Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfü-
gung ist im VwVG nicht allgemein geregelt (ANDREA PFLEIDERER, in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskom-
mentar], Art. 58 N. 29). Art. 58 VwVG bezieht sich auf die Rücknahme einer
angefochtenen, noch nicht rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung
durch eine neue Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfah-
rens (Urteil des BVGer A-2391/2008 vom 22. März 2010 E. 2.2, mit Hin-
weis).
2.2 Die Rechtsprechung leitet jedoch unabhängig von der gesetzlichen Re-
gelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Behandlung
eines Wiedererwägungsgesuches ab, wenn ein klassischer Revisions-
grund vorliegt, i.e. insbesondere wenn sich die Umstände wesentlich ge-
ändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die
früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht
werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht
werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6
und 7c, 120 Ib 42 E. 2b; Urteile des BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober
2016 E. 2.1, A-4068/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 4.2). Mit dem Begriff
der Wiedererwägung kann somit auch das Zurückkommen auf eine unan-
gefochten gebliebene, formell rechtskräftige Verfügung verstanden wer-
den, wenn Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG vorliegen (PFLEI-
DERER, a.a.O., Art. 58 N. 9).
A-2932/2017
Seite 8
Indessen ist die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in
Rechtskraft erwachsen sind, nach dieser Rechtsprechung nicht beliebig
zulässig. Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht bloss dazu dienen,
rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und
die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II
177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b). Ein Wiedererwägungsgesuch erlaubt es mit
anderen Worten nicht, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene
Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die
die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Dies-
bezüglich ist ein Anspruch auf eine Wiedererwägung an die gleich strengen
Voraussetzungen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revisionsgrundes gel-
ten (vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008
E. 2.1.2; Urteil des BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1).
Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen,
ob die Voraussetzungen, unter welchen sie zur Wiedererwägung verpflich-
tet ist, erfüllt sind. Bejaht sie dies, hat sie einen neuen Sachentscheid zu
treffen. Gelangt sie jedoch zum Schluss, die verlangten Voraussetzungen
seien nicht erfüllt, darf sie die materielle Prüfung des Gesuchs ablehnen
(Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2; KARIN SCHER-
RER REBER, in: Praxiskommentar, Art. 66 N. 18).
2.3 Die Revision von verwaltungsinternen Beschwerdeentscheiden ist in
Art. 66 ff. VwVG geregelt. Soweit hier interessierend, ergeben sich daraus
folgende Revisionsgründe:
2.3.1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes
wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbre-
chen oder ein Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG). Das straf-
rechtlich relevante Verhalten, welches den Entscheid beeinflusst hat, muss
eine gewisse Schwere erlangt haben, damit es als Revisionsgrund gilt.
Massgeblich ist die Definition der Verbrechen und Vergehen nach dem
StGB. Ausschlaggebend ist, dass sich das Verbrechen oder Vergehen tat-
sächlich zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Dispositiv ausgewirkt
hat. Nicht relevant ist dagegen, wer der Täter war und ob dieser vorsätzlich
oder fahrlässig gehandelt hat. In erster Linie zielt Art. 66 Abs. 1 VwVG auf
Delikte wie Urkundenfälschung, falsches Zeugnis und falsche Übersetzung
sowie generell auf die sogenannten Justizdelikte des 17. Titels des StGB
ab (SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 24).
A-2932/2017
Seite 9
Beim Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung ist im Besonderen auch
der Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten und der
sich aus dem Verfügungs- oder Entscheidungsdispositiv ergebenden Be-
nachteiligung aufzuzeigen (Urteil des BVGer A-3517/2008 vom 29. Sep-
tember 2008 E. 4.2). Der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, wie der
Nachweis einer Straftat zu erbringen ist. Art. 123 Abs. 1 BGG verlangt für
die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts grundsätzlich die
Durchführung eines Strafverfahrens. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann
der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden. Es sind keine Gründe
ersichtlich, die Möglichkeit der Revision infolge eines Verbrechens oder
Vergehens nach dem VwVG an andere Voraussetzungen zu knüpfen als
nach dem BGG. Die Regelung von Art. 123 Abs. 1 BGG gilt deshalb analog
auch für Art. 66 Abs. 1 VwVG (Urteil des BGer 1C_513/2008 vom 3. April
2009 E. 3).
2.3.2 Der Revision ist auf Begehren einer Partei ausserdem stattzugeben,
wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor-
bringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) oder nachweist, dass die Beschwer-
deinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren
übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des BGer
2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 4.1). Sodann zieht die Beschwer-
deinstanz einen Entscheid in Revision, wenn sie die Bestimmungen über
den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat
(Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG). Schliesslich kann unter besonderen Voraus-
setzungen eine Revision erfolgen, wenn der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (SR 0.101) oder die dazugehörigen Protokolle verletzt wor-
den sind (Art. 66 Abs. 2 Bst. d VwVG). Die im Gesetz enthaltene Aufzäh-
lung der möglichen Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. Art. 66 Abs. 1
und 2 VwVG; Urteile des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015
E. 2.5.1.1, B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 4.2).
Eine Revision, die sich auf die in den Art. 66 Abs. 2 Bst. a – c VwVG statu-
ierten Revisionsgründe stützt, ist regelmässig unzulässig, wenn die ange-
rufenen Revisionsgründe bereits in dem Verfahren, welches dem Erlass
der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten
geltend gemacht werden können (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Art. 66
Abs. 3 VwVG und Urteil des BVGer A-1791/2009 vom 28. September 2009
E. 3.2). Wer bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte bereits im Beschwerde-
verfahren wahren konnte, das zu dem in Revision zu ziehenden Entscheid
A-2932/2017
Seite 10
geführt hat, soll von der Revision ausgeschlossen bleiben. Gleiches gilt für
Parteien, die Revisionsgründe bereits mit dem ordentlichen Rechtsmittel
gegen den Beschwerdeentscheid vorbringen konnten. Die Revision dient
nicht dazu, auf Unachtsamkeit beruhende Unterlassungen der Parteien
ausserhalb der ordentlichen Verfahren korrigieren zu können (vgl. zum
Ganzen: Urteil A-2771/2015 E. 2.5.1.1). Dabei ist es Sache des Gesuch-
stellers aufzuzeigen, dass er die nun geltend gemachten Beweismittel oder
Tatsachen im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bei-
bringen konnte (SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 45; Urteil des BGer
8F_9/2010 vom 10. März 2011 E. 3.3).
2.3.3 Das Vorliegen der Revisionsgründe (vgl. E. 2.3.1 und 2.3.2) ist vom
Gesuchsteller nachzuweisen. Blosses Glaubhaftmachen eines Revisions-
grundes genügt nicht für die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens (Ur-
teil des BVGer A-3517/2008 vom 29. September 2008 E. 4.2).
2.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen
werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts
ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht nicht auf das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es lägen klas-
sische Revisionsgründe vor, weshalb die Vorinstanz auf das Wiedererwä-
gungsgesuch eintreten und einen neuen Sachentscheid hätte fällen müs-
sen. Dazu führt er vorab im Allgemeinen aus, die EZV habe den Rückzug
der Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung 1 gegen den Willen
des Beschwerdeführers erzwungen, indem sie dessen angespannte finan-
zielle Situation rücksichtslos ausgenutzt habe. Es habe sich erst nachträg-
lich herausgestellt, dass massive Verfahrensfehler vorgelegen hätten, was
der Grund für das Wiedererwägungsgesuch sei. Aufgrund der Komplexität
und des Volumens der Nachforderungsverfügungen sei erst nach der Ver-
einbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 (vgl. Sachverhalt
A-2932/2017
Seite 11
Bst. C) entdeckt worden, dass hier eine „einen Verfahrensfehler darstel-
lende Täuschung“ vorgelegen habe, die aus dem Drängen der EZV auf
eine rasche Vereinbarung betreffend Beschwerderückzug sowie dem täu-
schenden Verhalten der EZV betreffend die qualitative Geeignetheit der für
die Nachforderungsberechnung verwendeten Datenquelle (…) herrühre.
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe im
Rahmen der Nachforderungsverfügungen 1 und 2
das rechtliche Gehör verletzt (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG), da sie
die komplette Datenermittlung nur auf das Programm (…) abge-
stützt habe, ohne die Aussagen in den Einvernahmeprotokollen zu
berücksichtigen und den betroffenen Galerien das rechtliche Gehör
zu gewähren,
Aktenstellen ignoriert (Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG), wobei der
Beschwerdeführer wiederum im Wesentlichen moniert, die
Vorinstanz habe sich im Rahmen ihrer Untersuchung zu einseitig
auf das Programm (…) abgestützt, anstatt das Einvernahmeproto-
koll vom 26. August 2015 (i.e. nach Erlass der Nachforderungsver-
fügungen) zu berücksichtigen,
nicht nachgewiesen, dass er betreffend die eingeführten Gegen-
stände als Zollschuldner gelte (Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG),
den Beschwerdeführer insofern getäuscht, als dass sie hätte wis-
sen müssen, dass die Nachforderungen für die vor dem 1. Januar
2009 erfolgten Einfuhren bereits verjährt gewesen seien,
ihre Nachforderungen auf falsche Wertannahmen abgestützt
(Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG).
3.2
3.2.1 In Bezug auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, wonach eine Revision (bzw. die
vorliegend an die gleich strengen Voraussetzungen knüpfende Wiederer-
wägung [E. 2.2]) regelmässig unzulässig ist, wenn die angerufenen Revi-
sionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. a - c VwVG bereits in dem Verfahren,
welches dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen
Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Grundsatz der Sub-
sidiarität), führt der Beschwerdeführer demnach lediglich aus (vgl. E. 3.1),
es habe sich erst nachträglich herausgestellt, dass massive Verfahrensfeh-
ler vorgelegen hätten, was der Grund für das Wiedererwägungsgesuch sei.
A-2932/2017
Seite 12
Aufgrund der Komplexität und des Volumens der Nachforderungsverfügun-
gen sei erst nach der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar
2016 (vgl. Sachverhalt Bst. C) entdeckt worden, dass hier eine „einen Ver-
fahrensfehler darstellende Täuschung“ vorgelegen habe.
Von Seiten des Beschwerdeführers nicht weiter ausgeführt – und für das
Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich – ist jedoch, weshalb es
dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich gewesen sein sollen, seine sich
auf Art. 66 Abs. 2 Bst. b - c VwVG stützenden Vorbringen (E. 3.1) bereits
im Rahmen allfälliger Beschwerden gegen die Nachforderungsverfügun-
gen 1 und 2 geltend zu machen; i.e. abgesehen davon, dass das vorlie-
gende Verfahren – wie andere Verfahren auch – ein grosses Volumen und
eine hohe Komplexität aufweist. Dass die obgenannten Vorbringen bereits
in einem allfälligen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden
können, zeigt sich nur schon daran, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men der später zurückgezogenen Beschwerde gegen die Nachforderungs-
verfügung 1 (vgl. Sachverhalt Bst. A) diverse der in E. 3.1 genannten
Punkte bereits aufgegriffen hatte, ergo von den von ihm behaupteten Män-
geln Kenntnis hatte. Da der Beschwerdeführer dem Gesagten nach nicht
aufzuzeigen vermag, dass er die nun geltend gemachten Beweismittel
oder Tatsachen im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht
beibringen konnte (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG, E. 2.2 und 2.3.2), braucht
nicht weiter geprüft zu werden, ob die in den Art. 66 Abs. 2 Bst. a - c VwVG
statuierten Revisionsgründe vorliegend gegeben wären.
3.2.2 Wenn der Beschwerdeführer sodann mit dem Vorbringen, er sei von
der EZV getäuscht worden und die EZV habe den Rückzug der
Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung 1 erzwungen, auf Art. 66
Abs. 1 VwVG abzielt, wonach die Vorinstanz die Nachforderungs-
verfügungen von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision
(in casu: in Wiedererwägung) zu ziehen hat, wenn die
Nachforderungsverfügungen durch ein Verbrechen oder ein Vergehen
beeinflusst worden sind, kann ihm auch nicht gefolgt werden.
Denn der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise den von ihm zu
leistenden Nachweis zu erbringen, dass er tatsächlich zum Rückzug der
Beschwerde genötigt und von der EZV getäuscht wurde. Dieser Beweis
wäre – soweit möglich – mittels Durchführung eines Strafverfahrens zu
erbringen (E. 2.3.1 und 2.3.3). Vielmehr stellt die Vorinstanz im Rahmen
der Vernehmlassung glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer gerade
nicht unter Druck gesetzt wurde und u.a. die Vereinbarung vom
A-2932/2017
Seite 13
22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 selbst initiiert hat. Auf die Erhebung
weiterer Beweise, insbesondere auf die Befragung der vom
Beschwerdeführer angebotenen Zeugen, ist in antizipierter
Beweiswürdigung zu verzichten (E. 2.4).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Frage, ob vorliegend ein
Kausalzusammenhang im Sinne der Erwägung 2.3.1 gegeben ist.
4.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und – soweit darauf einzutreten ist
– abzuweisen.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess-
ausgang sind die auf CHF 5‘000.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz
ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE) und der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-2932/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 5‘000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-2932/2017
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: