B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2934/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bun-
dessteuer (EEK),
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass direkte Bundessteuer.
A-2934/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Steueramt des Kantons B._______ ordnete mit Verfügung vom
25. Mai 2010 an, dass A._______ (im Folgenden: der Steuerpflichtige bzw.
der Beschwerdeführer) betreffend die Steuerperioden 2003 bis 2007 in Be-
zug auf die direkte Bundessteuer Nachsteuern in der Höhe von
Fr. 31'697.65 und eine Busse wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung (vgl.
Art. 175 DBG [SR 642.11]) in der Höhe von Fr. 9'006.25 zu bezahlen habe.
Mit Gesuch vom 2. Juli 2010 beantragte der Steuerpflichte beim Steueramt
des Kantons B._______ den vollständigen Erlass dieser Nachsteuern und
dieser Busse.
B.
Die für das Gesuch zuständige Eidgenössische Erlasskommission für die
direkte Bundessteuer (EEK) wies das Erlassbegehren mit Entscheid vom
30. April 2014 ab, wobei jedoch der bis zum Datum des Entscheids aufge-
laufene Verzugszins erlassen wurde.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, unter teilweiser
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei seinem Erlassbegehren
stattzugeben.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 17. Juni 2014 machte der
Beschwerdeführer weitere Ausführungen namentlich zur finanziellen Situ-
ation, welche für ihn und seine Ehefrau «völlig aussichtslos» sei (S. 2 des
Schreibens).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 beantragt die EEK die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hält mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben
vom 6. August 2014 sinngemäss an seinem Beschwerdeantrag fest.
F.
Soweit entscheidrelevant wird auf die Begründung der Eingaben an das
Bundesverwaltungsgericht und die vorliegenden Akten im Rahmen der Er-
wägungen näher eingegangen.
A-2934/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 An seiner Sitzung vom 5. November 2014 hat der Bundesrat das Bun-
desgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses
(Steuererlassgesetz; BBl 2014 5169 ff.) auf den 1. Januar 2016 in Kraft
gesetzt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. November 2014,
«Neuregelung beim Steuererlass gilt ab 2016», abrufbar auf
> Dokumentation > Medienmitteilungen, abgerufen
am 12. Januar 2015). Da dieses Bundesgesetz zur Zeit noch nicht in Kraft
ist, kommen die darin vorgesehenen Änderungen des geltenden Steuerer-
lassrechts vorliegend nicht zur Anwendung.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 VGG, Art. 32 e contrario
und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG. Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, ei-
ne Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die
zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu
beschaffen (sog. Beweisführungslast; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 453 f.).
Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln
schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 DBG). Überdies
obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Er-
lassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen
(Art. 18 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD]
vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die
direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]; vgl. Urteile
des BVGer A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.2, A-430/2012 vom
27. Juli 2012 E. 1.2).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
A-2934/2014
Seite 4
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezah-
lung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine
grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz o-
der teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung
wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
2.2 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern)
sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Über-
tretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die Aufzählung
ist abschliessend (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Atha-
nas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b,
2. Aufl. 2008 [Komm. DBG], N. 10 zu Art. 167 DBG).
2.3 Bei der Beurteilung, ob ein Erlass gewährt werden kann, gelten stren-
gere Massstäbe, wenn z.B. Leichtsinn oder überhöhter Lebensstandard er-
heblich zur angespannten finanziellen Situation beigetragen haben
(vgl. MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfah-
rensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 31 N. 14). Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steu-
ererlassverordnung wird ein Einkommens- oder Vermögensrückgang bei
der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steu-
erpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögens-
werte entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Notlage (im Sinne von Art. 167
Abs. 1 DBG und Art. 9 f. Steuererlassverordnung) selbstverschuldet und
nicht erlasswürdig (vgl. Urteile des BVGer A-1910/2011 vom 5. April 2012
E. 2.8, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.7, A-7668/2010 vom 22. Sep-
tember 2011 E. 2.7.1). Das Vorliegen einer grossen Härte muss in solchen
Fällen verneint werden (vgl. Urteil des BVGer A-7668/2010 vom 22. Sep-
tember 2011 E. 2.7.1). Die Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 2
Steuererlassverordnung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne
von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (vgl. Urteil des
BVGer A-2953/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.7; BEUSCH, Komm.
DBG, N. 4 zu Art. 167 DBG).
2.4 Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen
(Art. 8 BV) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben (vgl. BEUSCH,
Komm. DBG, N. 6 zu Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann
zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbe-
sondere ein «gnadenweiser» Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus
(vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 188
m.w.H.).
A-2934/2014
Seite 5
3.
3.1 Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass eine
Notlage im Sinne des Erlassrechts grundsätzlich gegeben ist. Der Be-
schwerdeführer kann nach eigenen Angaben die Nachsteuerschuld und
die ihm auferlegte Busse trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten
auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit deshalb nicht vollumfänglich
begleichen, weil er durch Kauf von Losen, Teilnahme an Pokerspielrunden
und dem Besuch von Kasinos grössere Geldbeträge verspielte, nämlich
nach Angaben im Erlassgesuch zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 60'000.- bzw.
gemäss der Darstellung in der Beschwerde innert sechs Monaten über
Fr. 72'000.-. Zu den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde passt,
dass der Kontostand eines vom Beschwerdeführer gehaltenen Kontos bei
der Bank C._______ ausweislich eines aktenkundigen Kontoauszuges von
Fr. 75'174.- am 31. Dezember 2009 auf Fr. 2'200.- per 1. Juli 2010 gesun-
ken ist (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 3 Blatt 24).
Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat er somit bei Glücksspielen
(namentlich in Kasinos) namhafte Beträge verloren. Damit hat er sich aber
leichtsinnig seiner Vermögenswerte entäussert. Die entstandene Notlage
ist unter diesen Umständen rechtswesentlich selbstverschuldet. Sie geht
damit nicht mit einer grossen Härte im Sinne des Erlassrechts einher und
ist demnach nicht erlasswürdig (E. 2.3; vgl. zu einem ähnlich gelagerten
Fall Urteil des BVGer A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 3.1.1). Nichts
daran ändern kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend
macht, er sei zur fraglichen Zeit spielsüchtig gewesen. Die entsprechende
Behauptung wäre ohnehin nicht substantiiert, indem weder Arztzeugnisse
noch andere Beweismittel genannt sind, welche die angebliche Suchter-
krankung belegen könnten. Eine solche Erkrankung ergäbe sich auch nicht
aus den Akten. Über das erhebliche Selbstverschulden des Beschwerde-
führers an seiner Notlage lässt sich im Übrigen auch nicht mit Blick auf den
Umstand hinwegsehen, dass er sich den Glücksspielen nach eigenen An-
gaben im Bestreben hingab, «die Steuerschuld möglichst vollumfänglich
entrichten» zu können (vgl. S. 2 des Erlassgesuches). Vielmehr zeugt das
Vorgehen des schon aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als lebenser-
fahren zu bezeichnenden Beschwerdeführers (mit Jahrgang 1938) von ei-
nem Mangel an Überlegtheit und Vorsicht angesichts der allgemeinnotori-
schen Unwägbarkeiten sowie Gefahren des Glücksspiels.
3.2 Schon aus dem genannten Grund ist die Beschwerde abzuweisen. Es
erübrigt sich deshalb, hier auf die weiteren Vorbringen des Beschwerde-
führers einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass ein «gnadenweiser»,
A-2934/2014
Seite 6
über den vorliegend nicht greifenden gesetzlich geregelten Erlass hinaus-
gehender Verzicht des Gemeinwesens auf den ihm zustehenden Anspruch
auf die hier streitbetroffenen Nachsteuern- und Bussenbeträge, wie ihn der
Beschwerdeführer mit seiner Bitte um «Amnestie oder ähnliches» und sei-
nen (durchaus aufrichtig erscheinenden) Reuebekundungen sinngemäss
beantragt, entsprechend den vorstehenden Ausführungen (E. 2.4) ausge-
schlossen ist (vgl. dazu insbesondere Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 6. August 2014, S. 3).
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem unterliegen-
den Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Dieser Betrag ist dem in der
Höhe von Fr. 2'900.- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der
Restbetrag von Fr. 1'900.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
BGG; das Steuerlassgesetz, mit welchem diese Vorschrift geändert wer-
den wird [vgl. Ziff. I.1 Steuererlassgesetz], ist – wie ausgeführt [E. 1.1] –
noch nicht in Kraft).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2934/2014
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 1'900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Versand: