Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2938/2009
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Sektion chemische Erzeugnisse
und VOC, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand VOC-Rückerstattung.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Abgabepflichtige), …, stellt Styropor-Produkte her.
Diese Produkte enthalten Pentan. Für diesen Stoff ist grundsätzlich die
Lenkungsabgabe gemäss der Verordnung vom 12. November 1997 über
die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV,
SR 814.018) zu entrichten.
B.
Für das in ihren Produkten enthaltene Pentan (nachfolgend auch "Rest-
Pentangehalt") machte die Abgabepflichtige in ihrer VOC-Bilanz vom
6. Juni 2008 betreffend das Jahr 2007 eine Rückerstattung der VOC-
Abgabe für 12'046 kg geltend, was einem Betrag von Fr. 36'138.--
entspricht. Das für die Vorprüfung der VOC-Bilanz der Abgabepflichtigen
zuständige kantonale Amt für Umweltschutz … (AfU) führte in seinem
anlässlich der Überweisung der VOC-Bilanz an die Oberzolldirektion
(OZD) verfassten Schreiben vom 2. April 2009 aus, der für die
Rückerstattung massgebende Rest-Pentangehalt sei aufgrund einer
neuen Messreihe mit 2.1% berechnet worden.
C.
Die OZD akzeptierte diesen Prozentsatz nicht und korrigierte die
eingereichte VOC-Bilanz entsprechend. Mit Verfügung vom 14. April 2009
erstattete sie der Abgabepflichtigen für 7'411 kg einen Betrag von
Fr. 22'233.--. Am 15. April 2009 teilte die OZD der Abgabepflichtigen mit
separatem Schreiben mit, dass der neue Prozentsatz von 2.1% für die
Berechnung des Rest-Pentangehalts in den Produkten erst per 1. Januar
2009 angewendet werde, nachdem dieser Wert im hierzu "kompetenten
Gremium besprochen" worden sei. Die für die VOC-Rückerstattung
geltende Rest-Pentanmenge betrage in ihrem Fall "wie bis anhin 1.3%".
Mit Schreiben vom 27. April 2009 erhob die Abgabepflichtige
"Einsprache" bei der OZD. Diese antwortete mit Schreiben vom 29. April
2009. Sie teilte mit, sie halte an ihrer Verfügung vom 14. April 2009 sowie
an den im Schreiben vom 15. April 2009 gemachten Ausführungen fest
und verwies die Abgabepflichtige auf den in der Verfügung erwähnten
Beschwerdeweg.
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D.
Am 5. Mai 2009 gelangt die Abgabepflichtige (Beschwerdeführerin) ans
Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückerstattung der VOC-Abgabe für
die von ihr deklarierte Menge.
Die OZD beantragt am 25. August 2009 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die
OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des
Selbstdeklarationsprinzips (unten E. 2.7) mit sich bringt, gilt auch im
Rechtsgebiet der VOC-Lenkungsabgabe – wie allgemein im Abgaberecht
– der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt,
welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen;
demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für
die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5409/2011 vom 4.
Februar 2011 E. 1.5, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6,
A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.151; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).
1.3.
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1.3.1. Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Diese
Erfordernisse bilden einen wesentlichen Bestandteil eines fairen
Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die
betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid
stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, 129 I 232 E. 3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2, A-
1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.3). Der genaue Umfang der
Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt abstrakt erfassen; er muss im
Einzelfall individuell bestimmt werden (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, Rz. 18 zu Art. 35). An die Begründung sind umso strengere
Anforderungen zu stellen, je unbestimmter die Rechtsgrundlage und je
grösser der der Behörde eingeräumte Spielraum ist (grundlegend: BGE
112 Ia 107 E. 2b, vgl. weiter: BGE 129 I 232 E. 3.3; UHLMANN/SCHWANK,
a.a.O., Rz. 21 ff. zu Art. 35; LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur
Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 33, 186 f.). Die Auslegung
von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung
muss nachvollziehbar erklärt werden (BGE 129 I 232 E. 3.3, 127 V 431
E. 2b/cc; BVGE 2008/26 E. 5.2.1).
1.3.2. Der Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung
formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126
I 19 E. 2d/bb; BVGE 2008/26 E. 5.2.1, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 2.1, A-
1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.1).
Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs
als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen
Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht,
Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
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Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um
eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt,
zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die
Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130
E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2;
BVGE 2009/61 E. 4.1.3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007
E. 2.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwal-tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 986 f.).
1.3.3. Im vorliegenden Fall ist die beim Bundesverwaltungsgericht
angefochtene Verfügung vom 14. April 2009 formal als Abrechnung
ausgestaltet. Sie enthält folgenden Text: "Rückerstattung gemäss Ihrem
Antrag vom 05.06.2008 (am 06.04.2009 erhalten). 1 x Totalbetrag à
22,233.00 Fr.". Die Abrechnung ist zwar als Verfügung bezeichnet und
trägt auch eine Rechtsmittelbelehrung, eine Begründung enthält sie
hingegen nicht (vgl. E. 1.3.1). Aus der Verfügung geht auch nicht hervor,
ob die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich
entsprochen hat und falls nein, welche Punkte in der VOC-Bilanz
allenfalls zu einer Korrektur Anlass gaben. Es stellt sich deshalb die
Frage, ob nicht bereits aus diesem Grund die angefochtene Verfügung
aufzuheben wäre (vgl. E. 1.3.2), weil sich weder die
Verfügungsadressatin noch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die
Tragweite dieser Verfügung machen können (vgl. E. 1.3.1). Da aber
immerhin im Begleitschreiben vom 15. April 2009 mit dem Betreff "VOC-
Bilanz 2007"– wenn auch in äusserst knapper Form – der Grund genannt
wurde, weshalb der von der Beschwerdeführerin deklarierte Rest-
Pentangehalt von 2.1% nicht akzeptiert und der geltend gemachte Betrag
nicht im vollen Umfang rückerstattet wurde, kann ausnahmsweise auf
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung verzichtet werden, zumal
eine ausführlichere Entscheidbegründung im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens nachgereicht wurde und das
Bundesverwaltungsgericht mit der gleichen Prüfungsbefugnis wie die
Vorinstanz entscheidet.
2.
2.1. Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie
zusammen mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon
bewirken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen
Atem- und Lungengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen.
Mittels einer umweltrechtlichen Lenkungsabgabe – der sog. VOC-Abgabe
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– soll die Ozon-Belastung verringert werden (HANSJÖRG SEILER, in:
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 3, 12, 88
zu Art. 35a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR
814.01]). Mit der Abgabe soll nicht erreicht werden, dass keine VOC
verwendet werden, sondern dass möglichst wenige VOC in die Umwelt
gelangen. Denn erst durch diesen Vorgang entsteht die ökologische
Gefahr (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4357/2010 vom 5. Mai
2011 E. 2.2.3, A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.1; SEILER, a.a.O., N.
12, 60 zu Art. 35a USG; XAVIER OBERSON/JEAN-FRÉDÉRIC MARAIA, in:
Moor/Favre/ Flückiger [Hrsg.], Loi sur la protection de l'environnement
[LPE], Bern 2010, N. 61 zu Art. 35a). Zweck der Abgabe ist deshalb die
Belastung der durch die VOC verursachten Umweltbeeinträchtigungen
und nicht die fiskalische Besteuerung eines finanziellen Ertrages. Die
VOC-Abgabe ist aus diesem Grund als reine Lenkungsabgabe konzipiert.
Lenkungsabgaben sind ein alternatives Steuerungsmittel zu
polizeirechtlichen Verboten und Geboten. Das unerwünschte Verhalten
wird nicht verboten, sondern wirtschaftlich uninteressant gemacht. Dem
Staat fliesst dabei per Saldo kein Geld zu. Der Abgabeertrag wird
vollumfänglich an die Bevölkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG; sog.
"Staatsquotenneutralität" bzw. "Bundesquotenneutralität"; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.3, A-
5404/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1, A-5906/2008 vom 19. Juli 2010
E. 2.1; SEILER, a.a.O., N. 14, 51 zu Art. 35a USG, N. 2, 17 zu
Vorbemerkungen zu Art. 35a-c USG).
2.2. Da gemäss der Grundidee der Lenkungsabgabe grundsätzlich nur
diejenigen VOC mit der Abgabe belastet werden sollen, welche auch
tatsächlich in die Umwelt gelangen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG], BBl 1993 II 1515, 1522),
sind VOC, die so verwendet oder behandelt werden, dass sie nicht in die
Umwelt abgegeben werden, von der Abgabe befreit (Art. 35a Abs. 3
Bst. c USG).
2.3. Aus praktischen Gründen können VOC im Zeitpunkt ihrer Emission in
die Umwelt abgaberechtlich nicht erfasst werden. Basierend auf der
Überlegung, dass bei den meisten VOC-haltigen Produkten VOC früher
oder später in die Umwelt gelangen, setzt die Abgabepflicht daher bereits
beim Import bzw. bei der Herstellung von VOC bzw. VOC-haltigen Stoffen
an. Abgabepflichtig ist, wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche
Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet (Art. 35a Abs. 1 USG und
Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.2 [insbesondere zum Begriff des
Herstellers], A-5404/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.3, A-5906/2008 vom
19. Juli 2010 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch SEILER, a.a.O., N. 12 zu
Art. 35a USG, N. 3 zu Art. 35c USG). Kann erst nach der
Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für
eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben gegen
entsprechenden Nachweis zurückerstattet (vgl. Art. 35c Abs. 2 USG; vgl.
auch SEILER, a.a.O., N. 12, 16 zu Art. 35c USG).
2.4. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung
des Verfahrens für die Erhebung und Rückerstattung der VOC-Abgabe
eingeräumt (Art. 35c Abs. 3 USG). In Ausübung seiner Kompetenz hat
der Bundesrat die VOCV erlassen.
2.5. Die Verordnung sieht für das Verfahren der Abgabeerhebung das
Prinzip der Selbstdeklaration vor (Art. 13 VOCV; SEILER, a.a.O., N. 21 zu
Art. 35c USG). Die Deklaration dient der OZD als Grundlage für die
Festsetzung der Abgabe, die sie mittels Verfügung festlegt (Art. 13 Abs. 4
VOCV, Art. 15 Abs. 1 VOCV).
2.6. Die Verwendung von geringen Mengen VOC ist abgabebefreit. Die
Voraussetzungen werden in Art. 8 VOCV geregelt. Demnach werden im
Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil
höchstens 3% (% Masse) beträgt, auf Antrag der Herstellenden von der
Abgabe befreit (Art. 8 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 VOCV). Die Abgaben
werden zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, VOC so
verwendet zu haben, dass diese von der Abgabe befreit sind (Art. 18
VOCV).
2.7. Wer eine Abgabebefreiung beansprucht, muss eine VOC-
Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 VOCV). Die
VOC-Bilanz muss gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a bis e VOCV folgende
Punkte umfassen: Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge (Bst. a); in
Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen (Bst. b);
wiedergewonnene Mengen (Bst. c); im eigenen oder externen Betrieb
eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen (Bst. d) und
Restemissionen (Bst. e). Die OZD kann weitere Angaben verlangen
(Art. 10 Abs. 3 VOCV). Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular
zu erstellen, wobei die OZD auch andere Formen zulassen kann (Art. 10
Abs. 4 VOCV). Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen
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unverhältnismässig hoch, so kann die OZD Ausnahmen gewähren (Art.
10 Abs. 5 VOCV).
2.8. Das Gebot der Rechtsgleichheit ist verfassungsmässig verankert
(Art. 8 BV). Mit Bezug auf die Rechtsanwendung gebietet das
Rechtsgleichheitsprinzip, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für
die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu
entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist
verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen
Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 135 II 78 E. 2.4, 125 I 166
E. 2a, 117 Ia 257 E. 3b; vgl. zum Ganzen auch
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 495 ff., inbes. Rz. 507 ff.).
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Arbeitsgruppe für EPS
[Polystyrol]-Produkte der kantonalen Umweltschutzämter habe in
verschiedenen EPS-produzierenden Betrieben detaillierte Messungen
des VOC-Kreislaufes durchgeführt. Dabei sei in vergleichbaren Produkten
ein mittlerer Rest-Pentangehalt von 2.1% gemessen worden. Die
Messungen seien von einem erfahrenen Team mit moderner Ausrüstung
vorgenommen worden. Der alte Messwert von 1.3% hingegen beruhe
gemäss ihren Informationen auf Literaturangaben und Messungen, die
älter als 10 Jahre seien. Es mache keinen Sinn, aktuelle Messergebnisse
nicht umgehend, das heisst bereits für die Bilanz 2007, zu
berücksichtigen. Das zuständige AfU sowie der Leiter der EPS-
Arbeitsgruppe, Herr Y._______ vom AfU …, hätten ihrem Vorgehen
zugestimmt. Im Übrigen habe sie ein Computersystem erarbeiten lassen,
das diese Angaben "einmal mehr laufend gedruckt" bestätige.
3.1.2. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, die VOC-Bilanz
2007 der Beschwerdeführerin sei bei ihr erst am 6. April 2009
eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die anderen EPS-Betriebe ihre
Bilanzen schon längst eingereicht gehabt. Die entsprechenden
Abrechnungen seien jeweils bereits erfolgt. Dabei sei dort ein Rest-
Pentangehalt von 1.3% berücksichtigt worden. Aus Gründen der
Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verbiete sich die Anwendung eines
anderen (höheren) Rest-Pentangehaltes für die Beschwerdeführerin für
das Jahr 2007. Die Beschwerdeführerin würde ansonsten von den neuen
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Messungen in einem grösseren Ausmass profitieren als die anderen
Betriebe. Die neue Rest-Pentanmenge werde erst ab 1. Januar 2009
berücksichtigt, sofern der abgabepflichtige Betrieb ein dem
schweizerischen Durchschnittswert ähnliches Produktmuster herstelle.
Andernfalls müssten eigene Analysen durchgeführt und nachgewiesen
werden.
3.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre VOC grundsätzlich selbst zu
deklarieren (Selbstdeklarationsprinzip, E. 2.5). Dies bedeutet im Bereich
der VOC-Lenkungsabgabe, dass die abgabepflichtige Person für die
fristgerechte und richtige Deklaration der Art und Menge der von ihr in
Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC verantwortlich ist.
Entsprechend hat sie in der von ihr zu erstellenden VOC-Bilanz (vgl. E.
2.7) selbst die VOC-Eingänge und Ausgänge zu ermitteln sowie den
Rückerstattungsantrag zu stellen. Für abgabeaufhebende und -
mindernde Tatsachen ist sie beweisbelastet (vgl. E. 2.6 und E. 1.2). Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bezüglich des in den
Produkten verbleibenden Pentans, für das sie eine Abgabebefreiung
beansprucht (vgl. E. 2.6), keine eigenen Analysen nach dem Stand der
Technik durchgeführt. Angeblich vorhandene Messresultate ihres
Computersystems hat sie nicht eingereicht. Vielmehr stützt sie sich in
ihrer Deklaration hinsichtlich des beantragten Rest-Pentangehaltes von
2.1% auf die Empfehlung der EPS-Arbeitsgruppe.
3.2.1. Die EPS-Arbeitsgruppe wird gemäss den Unterlagen von den
Luftreinhaltefachstellen der Kantone mit EPS-Betrieben gebildet (act. 18:
Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz und Energie des Kanton …
vom 5. August 2009 betreffend "Restpentangehalt von ausgeschäumtem
Polystyrol [EPS] – Beschwerde der X._______ AG"; act. 16:
Stellungnahme des AfU … vom 14. Juli 2009 zur Beschwerde der
X._______ AG; act. 9: Beschlussprotokoll der Besprechung vom
20. August 1999 zwischen den Vertretern der Umweltschutzfachämtern
der Kantone Glarus, Obwalden, Aargau, Freiburg und Zug, dem BUWAL
[heute: Bundesamt für Umwelt, BAFU] sowie Vertretern des EPS
Verbandes Schweiz [nachfolgend auch EPS-Verband).
Im Bestreben, gesamtschweizerische Lösungen und gemeinsame
Vollzugsempfehlungen zu erarbeiten, ist im Vorfeld der Einführung der
VOC-Lenkungsabgabe (im Jahr 1999) der EPS Verband Schweiz von der
EPS-Arbeitsgruppe aufgefordert worden, den Rest-Pentangehalt in ihren
Produkten zu ermitteln. Der EPS-Verband hat diese Messungen bei den
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Mitgliedern – wobei gemäss den Unterlagen die Beschwerdeführerin nicht
Mitglied dieses Verbandes ist (vgl. etwa act. 16, a.a.O.) – veranlasst.
Aufgrund dieser Analysen haben die Kantone einen durchschnittlichen
Rest-Pentangehalt von 1.3% empfohlen und bei den jeweiligen von ihnen
zu kontrollierenden VOC-Bilanzen auch angewendet (act. 18, a.a.O.; act.
9, a.a.O.; vgl. zu diesem Wert auch act. 17: Stellungnahme des BAFU
vom 13. August 2009 zur Beschwerde der X._______ AG).
Mit dem Ziel der Verifizierung dieses Ergebnisses hat die EPS-
Arbeitsgruppe den EPS-Verband im Jahr 2005 aufgefordert, die Analysen
zu wiederholen. Die Untersuchungen wurden gemäss dem Stand der
Technik durchgeführt. Die entsprechenden Ergebnisse lagen im Verlaufe
des Jahres 2007 vor. Anlässlich einer Besprechung des EPS-Verbandes
und den jeweiligen Kantonsvertretern vom 18. April 2008 wurde
basierend auf diesen Messergebnissen beschlossen, ab dem Jahr 2009
neu einen durchschnittlichen Rest-Pentangehalt von 2.1% zu
berücksichtigen (act. 18, a.a.O; vgl. insbes. betreffend dieses
Beschlusses auch act. 17, a.a.O.; vgl. diesbezüglich auch act. 16, a.a.O.).
3.2.2. Ist der Aufwand für die Erstellung einer VOC-Bilanz
unverhältnismässig hoch, kann die OZD Ausnahmen von der
Bilanzierungspflicht gewähren (vgl. E. 2.7). Vor dem Hintergrund dieses
Grundsatzes erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
sachgerecht und zweckmässig, wenn die OZD – im Sinne einer weniger
weit gehenden, milderen Massnahme – es zulässt, dass die
abgabepflichtige Person selbst keine eigenen Messungen vornimmt,
sondern in ihrer Deklaration auf die in Fachkreisen ermittelten Werte
abstellt, sofern diese auf wissenschaftlich anerkannten Methoden
beruhen, und sofern die dort untersuchten Produkte jenen der
Abgabepflichtigen entsprechen. Dies dient der Vereinfachung der
Erstellung der Abrechnung und entlastet die Betriebe admini-strativ.
3.2.3. Bei den in der EPS-Arbeitsgruppe organisierten
Luftreinhaltefachstellen der Kantone sowie dem EPS-Verband handelt es
sich um Fachgremien. Die EPS-Arbeitsgruppe hat in Zusammenarbeit mit
dem EPS-Verband den Rest-Pentangehalt der von den schweizerischen
EPS-Betrieben hergestellten Styroporprodukten ermittelt und hinsichtlich
der Erstellung der VOC-Bilanz eine Empfehlung abgegeben (vgl. E.
3.2.1). Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer VOC-Bilanz hinsichtlich
des Rest-Pentangehalts ihrer Produkte auf den von diesem Kreis
ermittelten und empfohlenen Wert abstützen will, ist dies grundsätzlich
und gestützt auf die voranstehenden Ausführungen nicht zu
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beanstanden, sind ihre Produkte doch mit den untersuchten
unbestrittenermassen vergleichbar.
3.2.4. Es ist auf der anderen Seite ebenso wenig zu beanstanden, dass
sich die OZD bei der Kontrolle der VOC-Bilanzen bzw. bei der
Berechnung der Abgabe (bzw. des Rückerstattungsanspruches)
hinsichtlich des Rest-Pentangehalts an den von diesem Gremium
empfohlenen Prozentsatz hält. Dies insbesondere dann, wenn die
Abgabepflichtige für vergleichbare Produkte einen davon abweichenden
(höheren) Wert geltend macht, ohne diesen auf eigene, dem aktuellen
Stand der Technik entsprechenden Messungen abzustützen. Die
Vorinstanz kommt damit ihrer Beweispflicht (vgl. E. 1.2) hinreichend nach.
Wendet die Verwaltung aber den von dem Fachgremium
vorgeschlagenen Wert an, ist sie an das Gebot der Rechtsgleichheit (vgl.
E. 2.8) gebunden. Sie handelt rechtsgleich, wenn sie für alle Betriebe, die
keine eigenen Messresultate einreichen (oder deren Messungen nicht
dem Stand der Technik entsprechen), im gleichen Zeitraum auf
vergleichbare Produkte denselben Rest-Pentangehalt anwendet.
3.3. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin für das Bilanzjahr
2007 keine eigenen Analysen des Rest-Pentangehalts ihrer Produkte
durchgeführt (vgl. E. 3.2). Bei dem von ihr deklarierten Rest-Pentangehalt
von 2.1% stützt sie sich auf den von der EPS-Arbeitsgruppe
angegebenen Wert, den sie allerdings zu einem früheren Zeitpunkt als
von diesem Gremium empfohlen (vgl. E. 3.2.1) angewendet sehen will.
Für die Bilanz des Jahres 2007 ist die Vorinstanz bei den EPS-Betrieben,
die keine eigenen Analysen durchgeführt haben, gemäss den
Empfehlungen eben dieser EPS-Arbeitsgruppe von einem
durchschnittlichen Rest-Pentangehalt von 1.3% ausgegangen. Insofern
die Vorinstanz nun im Sinne der rechtsgleichen Umsetzung dieser
Empfehlung von der Beschwerdeführerin die Anwendung dieses Wertes
verlangt und ihr dem-entsprechend die Anwendung des (höheren) Wertes
von 2.1% für das Jahr 2007 verweigert, ist dies nicht zu beanstanden.
Daran vermag auch der Umstand, dass sich die VOC-Bilanz der
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis zum 2. April 2009
zur Vorprüfung beim zuständigen kantonalen Amt befand, nichts zu
ändern. Andere – im Produkt selbst liegende – Gründe, die die
Berücksichtigung eines höheren Rest-Pentangehaltes bei der
Beschwerdeführerin rechtfertigen würden, macht diese weder geltend,
noch sind solche ersichtlich. Vielmehr geht die Vorinstanz sogar davon
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aus, dass – was aber offen bleiben kann – die von der
Beschwerdeführerin hergestellten Verpackungsprodukte tendenziell einen
etwas geringeren Rest-Pentangehalt aufweisen, als die Bauprodukte, die
hauptsächlich Gegenstand der durchgeführten Analyse (vgl. E. 3.2.1)
bildeten. Sodann vermag auch die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte "schwierige Konkurrenzsituation" die Anwendung eines
höheren Rest-Pentangehalts nicht zu begründen. Folglich ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.-- zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
A-2938/2009
Seite 13
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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