B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2945/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Stadt Bern,
vertreten durch Direktion für Tiefbau Verkehr und
Stadtgrün, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur Recht, Brückfeldstrasse 16,
3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverteilung Erneuerung Strassenüberführung Poly-
gonstrasse über SBB-Gleise Linie 450 Olten-Bern,
Bahnkilometer 104.702.
A-2945/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
In den 1930er Jahren baute die Schweizerische Bundesbahnen AG
(nachfolgend: SBB AG) eine neue Zufahrtslinie vom Wyler zum Haupt-
bahnhof Bern. Im Zuge dieses Projekts wurde unter anderem auf der Lie-
genschaft Nr. 3020 des Grundbuches Bern-Mittelland die Strassenüber-
führung Polygonstrasse 25-19 (nachfolgend: Polygonbrücke) gebaut,
welche die Eisenbahnlinie 450, Olten Süd–Bern bei Bahnkilometer
104.702, überquerte und anstelle der vormaligen Polygonstrasse trat.
B.
Vor Beginn der fraglichen Bauarbeiten schlossen die SBB AG und die
Stadt Bern (damals noch: Einwohnergemeinde Bern) eine Vereinbarung
über die Neugestaltung der Eisenbahnlinie vom Wyler zum Hauptbahnhof
Bern, worin sie die Verteilung der Bau- und Unterhaltskosten für diese Zu-
fahrtslinie regelten. Am 26. Februar 1953 kamen sie auf diese Vereinba-
rung in Bezug auf die Polygonbrücke insofern zurück, als sie eine neue
Unterhaltsregelung getroffen haben.
C.
Im Frühjahr 2009 entschied sich die SBB AG, die in den Jahren
1936/1937 errichtete Polygonbrücke durch eine neue Stahlbrücke zu er-
setzen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 erteilte das Regie-
rungsstatthalteramt Bern-Mittelland die für die Realisierung des fraglichen
Bauvorhabens erforderliche Gesamtbaubewilligung. Von Ende April 2012
bis Ende März 2013 wurde dieses in der Folge, soweit aktenkundig, für
total Fr. 1'800'000.- realisiert.
D.
Die SBB AG und die Stadt Bern vermochten sich indessen nicht über die
Aufteilung der Baukosten, das Eigentum an der Polygonbrücke sowie die
Tragung des baulichen und betrieblichen Unterhalts derselben zu einigen.
Um die Realisierung der Polygonbrücke nicht zu verzögern, kamen sie in
der Vereinbarung vom 9./22. September 2011, genehmigt durch den Ge-
meinderat der Stadt Bern am 30. November 2011, überein, die Baukosten
provisorisch aufzuteilen, bis die zuständigen Behörden über die offenen
Kostenfragen rechtskräftig entschieden haben (vgl. Art. 3 der fraglichen
Vereinbarung).
E.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 ersuchte die Stadt Bern das Bundes-
A-2945/2013
Seite 3
amt für Verkehr (BAV) in einem Verfahren gemäss Art. 40 Abs. 2 des Ei-
senbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101), den In-
vestitionskostenanteil der SBB AG an den Gesamtkosten von
Fr. 1'800'000.- für den Neubau der Polygonbrücke auf deutlich über 50%
anzusetzen, die Investitionsfolgekosten nach dem Kostenteiler der Inves-
titionskosten festzulegen und die strittige Polygonbrücke, sofern für die
Kostenfrage relevant, der SBB AG zu Eigentum zuzuweisen. Auf entspre-
chende Aufforderung hin präzisierte und begründete die Stadt Bern diese
Begehren in der Eingabe vom 22. Februar 2012 dahingehend, als sie sich
bereit erklärte, an den Neubau der Polygonbrücke Fr. 227'690.- (Ände-
rungskosten) zu bezahlen und sich an deren Unterhaltskosten im Ver-
hältnis dieses Betrages zu den gesamten Baukosten zu beteiligen. Die
restlichen Baukosten habe dagegen die SBB AG zu tragen.
F.
In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 wies die SBB AG diese Anträ-
ge als unbegründet zurück und ersuchte das BAV, die Stadt Bern zu ver-
pflichten, sämtliche Kosten, welche durch deren Zusatzwünsche entstan-
den seien und den "Eins-zu-Eins"-Ersatz der Polygonbrücke übersteigen
würden, zu tragen. Diese Kosten beliefen sich zum heutigen Zeitpunkt auf
Fr. 227'690.-. Ausserdem habe die Stadt Bern 60% die restlichen Baukos-
ten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'570'000.- (+/- 10 % des
Kostenvoranaschlags, exkl. MwSt.) zu übernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 25. April 2013 hiess das BAV das Gesuch der Stadt
Bern betreffend die Kostenverteilung für die Erneuerung der Polygonbrü-
cke, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und verpflichtete die Stadt
Bern, Fr. 745'750.- (47.50%) der strittigen Sanierungskosten zu tragen,
während es die restlichen Kosten im Betrag von Fr. 824'750.- (52.50%)
der SBB AG auferlegte. Im Übrigen hielt es fest, die Stadt Bern hätte die
Unterhaltskosten für die besonderen Begehren nach Ziff. II 4.2.1 zu tra-
gen; die übrigen Folgekosten seien nach Massgabe der Vereinbarung
von 1953 zwischen den Verfahrensparteien aufzuteilen. Auf ein dagegen
seitens der SBB AG eingereichtes Erläuterungsgesuch trat das BAV mit
Verfügung vom 17. Mai 2013 nicht ein.
H.
Gegen die Verfügung des BAV vom 25. April 2013 hat die Stadt Bern
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Mai 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Darin beantragt
A-2945/2013
Seite 4
sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die SBB AG (nach-
folgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, die gesamten Kosten
für den Neubau der Polygonbrücke abzüglich der als Vorteil anzuerken-
nenden Fr. 227'690.- zu tragen. Eventualiter habe die SBB AG die vom
BAV (nachfolgend: Vorinstanz) infolge verkürzter Lebensdauer ange-
nommene Wertverminderung von 25% vollumfänglich zu tragen. Zur Be-
gründung dieser Anträge führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, die Beschwerdegegnerin habe anfangs der 1930er Jahre die dama-
lige Bahnlinie in der Lorraine auf vier Gleise ausbauen wollen, wobei
schliesslich die Lorrainehaldelinie vom Wyler zum Bahnhof Bern realisiert
worden sei. An den durch dieses Bauvorhaben verursachten Kosten habe
sich die Beschwerdeführerin nur insoweit beteiligt, als sie die Mehrkosten
übernommen habe, die durch die von ihr aus städtebaulicher Sicht ge-
wünschte Linienführung verursacht worden seien. Die restlichen Kosten
habe die Beschwerdegegnerin getragen. Infolgedessen sei die Be-
schwerdegegnerin als alleinige Verursacherin der Polygonbrücke im Sin-
ne von Art. 25 EBG anzusehen, weshalb sie grundsätzlich die gesamten
Kosten der Sanierung derselben zu tragen habe. Im Übrigen habe die
Vorinstanz zu Unrecht angenommen, die Beschwerdeführerin habe mit
dem Tausalzeinsatz eine Ursache für die verkürzte Lebensdauer der Po-
lygonbrücke gesetzt, weshalb die entsprechenden Kosten im Verhältnis
60% zu 40% zu Lasten der Beschwerdegegnerin gingen. Eine solche
Sichtweise habe zur Folge, dass ein Gemeinwesen auf jeglichen Tau-
salzeinsatz auf einer Brücke verzichten müsse, um nicht Gefahr zu lau-
fen, zukünftig für eine (angenommene) Wertverminderung einer Brücke
zur Rechenschaft gezogen zu werden. Brücken, die im Winter nicht ge-
salzen würden, seien für den Verkehr indes nicht passierbar, weshalb ein
solches Vorgehen ausser Frage stehe. Die Argumentation der Vorinstanz
erweise sich folglich als unzulässig.
I.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom
18. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend hält sie im
Wesentlichen fest, sie habe – wie nunmehr offenbar auch die Beschwer-
deführerin – bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertre-
ten, die strittige Kostenteilung richte sich ausschliesslich nach Art. 29
EBG in Verbindung mit den Art. 25-28 EBG, da zwischen den Parteien
bezüglich der Erneuerung der Polygonbrücke keine vertragliche Rege-
lung vorliege. Bei dieser Ausgangslage sei in einem ersten Schritt zu
bestimmen, wer die ursprüngliche Kreuzungsstelle verursacht habe. Die
Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid davon aus, Bahn und
A-2945/2013
Seite 5
Strasse hätten die Kreuzungsstelle gleichermassen verursacht, während
die Beschwerdeführerin annehme, die Kreuzungsstelle Polygonbrücke sei
ursprünglich allein bahnseits verursacht worden. Diesbezüglich sei zu
beachten, dass die Parteien den Variantenentscheid zu Gunsten der Lor-
rainezufahrt in gemeinsamer Absprache getroffen hätten. Streng genom-
men könne also einzig die Beschwerdeführerin als Verursacherin der ur-
sprünglichen Kreuzungsstelle gelten. Denn hätte sie die Verlegung der
Eisenbahnlinie aus städtebaulicher Sicht nicht verlangt, so wäre auch die
Kreuzungsstelle an der Polygonstrasse nicht erforderlich gewesen. Die
Beschwerdegegnerin anerkenne jedoch, dass ihr aus der damaligen Ver-
legung der Linienführung Vorteile erwachsen seien, weshalb sie mit der
von der Vorinstanz angenommenen hälftigen Teilung der strittigen Bau-
kosten einverstanden sei.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2013
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Bei der Sanierung der Poly-
gonbrücke könne nicht allein die Beschwerdegegnerin als Verursacherin
gelten, habe doch die Beschwerdeführerin die heutige Linienführung –
wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergebe – massgeblich mitbe-
stimmt. Daraus dürfe nun aber nicht abgeleitet werden, das Verursacher-
prinzip werde bezüglich der neuen Linienführung gewissermassen "auf
Null" gesetzt. Im Gegenteil müsse dort, wo sich die Beteiligten beim Vor-
liegen verschiedener, allesamt mit Vor- und Nachteilen behafteten Varian-
ten auf eine verständigt hätten, eher von einer gemeinsamen Verursa-
chung ausgegangen werden. Es sei stossend, die Kosten für die Verur-
sachung eines Kreuzungsbauwerks immer jenem Verkehrsträger anzu-
lasten (Strasse oder Bahn), der neu hinzugekommen sei. Denn dieser
trete an dieser Stelle vielleicht gerade deshalb hinzu, weil er andernorts
nicht oder weniger erwünscht wäre. Erst recht dränge sich eine solche
Betrachtung auf, wenn, wie im zu beurteilenden Fall, der Mitverursacher
der gewählten Linienführung und der Eigentümer der neu zu kreuzenden
Strasse zusammenfallen würden. Im vorliegenden Fall hätten die Beteilig-
ten überdies Ausmass und Umfang der Sanierung im Jahr 2010 gemein-
sam beschlossen. Unter den gegebenen Umständen erscheine eine hälf-
tige Teilung der strittigen Baukosten daher angemessen. In Bezug auf die
Tragung der Wertverminderung infolge verkürzter Lebensdauer sei
schliesslich anzumerken, dass die Polygonbrücke als Strassenbrücke na-
turgemäss wesentlich mehr vom Strassen- als vom Bahnbetrieb bean-
sprucht werde. In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen im an-
gefochtenen Entscheid zum Tausalzeinsatz und der auf dieser Grundlage
A-2945/2013
Seite 6
festgelegten Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin im Umfang von
40% an der angenommenen vorzeitigen Erneuerung zu sehen. Die dage-
gen erhobenen Einwände erwiesen sich als unbegründet.
K.
In den Schlussbemerkungen vom 16. August 2013 setzt sich die Be-
schwerdeführerin mit der Argumentation der Gegenparteien auseinander
und erneuert im Übrigen ihre Rechtsbegehren.
L.
Im Schreiben vom 21. Oktober 2013 hält die Beschwerdeführerin fest, sie
hätte für die Erneuerung der Polygonstrasse als Erhaltungsstrategie eine
partielle Instandsetzung gewählt, wenn sie hierfür zuständig gewesen wä-
re. Danach hätte sie nach jeweils 20 Jahren eine Oberflächenbehandlung
sowie nach 40 Jahren eine Belastungserneuerung mit Tiefbau einschich-
tig anstelle der reinen Oberflächenbehandlung vorgenommen. Zusätzlich
wären in unregelmässigen Abständen partielle Unterhaltsarbeiten ange-
fallen. Ohne Mehrwertsteuer ergebe dies im Betrachtungszeitraum von
1937-2012 Aufwendungen zu aktuellen Preisen von ungefähr Fr. 20'000.-
(zwei Oberflächenbehandlungen: Fr. 8'125.-, eine Belagserneuerung:
Fr. 8'937.50, partielle Unterhaltsarbeiten: Fr. 3'000.-). Dieses Schreiben,
einschliesslich der zugehörigen Beilagen, sowie das von der Beschwer-
degegnerin am 24. Oktober 2013 eingereichte wurden den Verfahrens-
parteien am 28. Oktober 2013 mit dem von Amtes wegen eingeholten
Auszug aus dem Grundbuch Bern-Mittelland wechselseitig zur Kenntnis
gebracht und der Vorinstanz zugestellt. Beim Bundesverwaltungsgericht
sind diesbezüglich keine Stellungnahmen eingegangen.
M.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die mit dem BAV von einer Vorinstanz im Sin-
ne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) stammt. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
A-2945/2013
Seite 7
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Gemäss Art 48 Abs. 1 VwVG
ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c). Diese allgemeine Beschwerdebefugnis ist auf Privatpersonen
zugeschnitten. Ein Gemeinwesen kann sich darauf jedoch ebenfalls beru-
fen, wenn es durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie
eine Privatperson betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen
Interessen berührt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Gemein-
wesen in eigenen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist oder
wenn hoheitliche Befugnisse in Frage stehen (BGE 133 II 400 E. 2.4.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5926/2012 vom 9. April 2013
E. 2.1.2, A-5047/2011 vom 7. Februar 2013 E. 1.2.3; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 57 ff. Rz. 2.87 ff., VERA MARAN-
TELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 21).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren bereit
erklärt, durch den Bau der Polygonbrücke entstandene Kosten im Betrag
von Fr. 227'690.- zu übernehmen, die durch von ihr begehrte bauliche
Massnahmen entstanden sind (Verbreiterung der Brücke im Strassenbe-
reich, Erhöhung der Brückenlast auf 44 Tonnen, Gehwegkanten, zwei
Hüllrohre für das Tiefbauamt der Stadt Bern [Lichtsignalanlagen], sechs
Rohre für Energie Wasser Bern, die Mehrkosten für ein Geländer aus
Glas). Im Übrigen hat sie beantragt, der Beschwerdegegnerin die restli-
chen Baukosten aufzuerlegen und sie zu verpflichten, sich am Unterhalt
der Polygonbrücke im Verhältnis dieses Betrags zu den gesamten Bau-
kosten zu beteiligen. Insoweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in
der angefochtenen Verfügung in einem über diese Anträge hinausgehen-
den Umfang Kosten auferlegt hat, ist sie dadurch formell beschwert und
in ihren vermögensrechtlichen Interessen gleich oder ähnlich wie eine
A-2945/2013
Seite 8
Privatperson betroffen. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdefüh-
rerin ist demnach zu bejahen.
1.4 Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist damit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die vorinstanzliche Verfügung vom 25. April
2013 insoweit nicht angefochten, als die Vorinstanz darin auf das Begeh-
ren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und darin festgestellt
wurde, dass sie die Unterhaltskosten für die besonderen Begehren nach
Ziff. II 4.2.1 und die übrigen Folgekosten nach Massgabe der Vereinba-
rung von 1953 zu tragen habe (Dispo-Ziff. 4 der angefochtenen Verfü-
gung). Ihre Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die im Weite-
ren zu ihren Lasten verfügte Kostenauflage im Betrag von Fr. 745'750.-
(47.50% von Fr. 1'570'000.-, vgl. Dispo-Ziff. 1, 2 und 3 der angefochtenen
Verfügung vom 25. April 2013), weshalb die vorinstanzliche Verfügung
vom 25. April 2013 nur insoweit zu überprüfen ist. Die sich dabei stellen-
den Fragen untersucht das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition
(Art. 49 VwVG). Im Übrigen gelten im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG), und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach gehalten, auf den festgestellten
Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/ MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632), d.h. jenen Rechtssatz, den es als zutref-
fend erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt
ist. Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen, auf sie nicht eintreten oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer anderen Begründung
bestätigen kann (sog. Motivsubstitution, vgl. BGE 131 II 200 E. 4.2,
BVGE 2007/41 E. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5837/2010
vom 4. April 2011 E. 2).
3.
Wer die Kosten aus dem Bau, der Änderung oder der Erneuerung einer
Kreuzungsanlage zwischen einer (öffentlichen) Strasse und einer Bahn-
linie zu tragen hat, ist in den Art. 25-32 EBG geregelt. Die fraglichen Be-
stimmungen wurden im Zuge der Bahnreform 2 unter einem neuen Ab-
schnitt (8. Abschnitt: Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und
Bahnen) zusammengefasst und geringfügigen redaktionellen Anpassun-
A-2945/2013
Seite 9
gen unterzogen, wobei insbesondere die Rand- bzw. Übertitel einzelner
Bestimmungen geändert wurden (Botschaft des Bundesrats an die Bun-
desversammlung zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005, BBl 2005
2415 ff.). Diese Änderungen beeinflussen Inhalt und Tragweite der inte-
ressierenden Bestimmungen indes nicht, weshalb die dazu von Lehre
und Rechtsprechung unter der Herrschaft des alten Rechts entwickelten
Grundsätze nach wie vor Geltung beanspruchen (BVGE 2011/12 E. 6).
Die gesetzliche Kostenteilung ist allerdings ohnehin nur insoweit zu be-
achten, als die betroffenen Verkehrsträger keine abweichende Vereinba-
rung getroffen haben (Art. 32 EBG).
4.
Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Verfahrensparteien die strit-
tige Kostenfrage vertraglich geregelt haben.
4.1 Solche öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sind in analoger Anwen-
dung der massgeblichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) auszulegen, sofern, wie vorliegend, anders-
lautende spezialgesetzliche Regelungen fehlen (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/
St. Gallen 2010, N. 1103, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 335, 338).
Diesen zufolge bestimmt sich der Inhalt einer Vertragsabrede nach dem
übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Vertragsparteien (sog. natür-
licher Konsens, Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich dieser nicht (mehr) ermit-
teln, so ist einer Vertragsabrede jene Bedeutung beizumessen, welche
der Empfänger dieser nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie
aufgrund der gesamten Umstände in guten Treuen beilegen durfte oder
musste (sog. Vertrauensprinzip, BGE 139 V 82 E. 3.1.2, 135 V 237
E. 3.6, 129 III 118 E. 2.5, 122 III 118 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts
2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1; WOLFGANG WIEGAND, in: Kurz-
kommentar, Obligationenrecht, Art. 1-529, Honsell [Hrsg.], Basel 2008,
Art. 18 N. 12 und N. 29 ff.). Dabei ist vom Wortlaut der Vertragsabrede
auszugehen, wobei den verwendeten Begriffen grundsätzlich jene Bedeu-
tung zuzuschreiben ist, welche ihnen nach dem allgemeinen Sprachge-
brauch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beigemessen wurde (IN-
GEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, 6. Aufl., Bern 2012, Rz. 33.04). Gehören die Vertragsparteien einem
speziellen Berufs- oder Lebenskreis an, so ist anzunehmen, dass sie sich
bei der Redaktion des Vertrages der fachspezifischen Terminologie be-
dient haben. Das Gleiche gilt prinzipiell für die Verwendung juristischer
A-2945/2013
Seite 10
Fachausdrücke. Sind solche Fachbegriffe jedoch mehrdeutig, so ist Inhalt
und Tragweite der getroffenen Vertragsabrede mithilfe weiterer Ausle-
gungsmittel festzustellen (WIEGAND, Kurzkommentar, Art. 18 N. 19).
4.2 Die Verfahrensparteien haben in der Vereinbarung vom 15. Juli 1932
betreffend den Neubau der Zufahrtslinie vom Wyler zum Hauptbahnhof
Bern die Verteilung der Bau- und Unterhaltskosten der in diesem Zu-
sammenhang errichteten Kreuzungsbauwerke geregelt (Art. 5). Auf diese
Übereinkunft sind sie im Abtretungsvertrag und dem Abparzellierungsge-
such vom 26. Februar 1953 insofern zurückgekommen, als sie für den
Unterhalt der Polygonbrücke eine neue Regelung getroffen haben (vgl.
Ziff. 3). Die Verfahrensparteien haben keine Unterlagen eingereicht, aus
denen hervorgeht, welche Bedeutung sie den interessierenden Vertrags-
abreden bei deren Abschluss tatsächlich beigemessen haben. Diese sind
daher nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie eine verständi-
ge Person in der Situation der Vertragsparteien nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie aufgrund der gesamten übrigen Umstände in gu-
ten Treuen verstehen durfte und musste.
4.3 In Art. 5 des Vertrags vom 15. Juli 1932 haben die Verfahrensparteien
was folgt vereinbart:
"Wird durch den Bau der Lorrainehaldezufahrt die Verlegung von
Leitungen irgendwelcher Art der öffentlichen Werke, von Kanalisa-
tionen und von Strassen notwendig, so sind dieselben nach den
von den Organen der Gemeinde Bern angefertigten oder von ihnen
genehmigten Plänen zu verlegen. Soweit diese Pläne keine Ver-
besserung der städtischen Anlage in Aussicht nehmen, haben die
Schweizerischen Bundesbahnen die Kosten der Verlegung allein
zu tragen.
(…)
Die verlegten Leitungen, Kanäle und Strassen gehen nach deren
Erstellung und Inbetriebsetzung unentgeltlich in das Eigentum und
den Unterhalt des bisherigen Eigentümers über, dem auch das
freiwerdende Material der aufgehobenen alten Leitungen verbleibt.
(…)"
4.3.1 Diesbezüglich stellt sich im Hinblick auf die strittige Kostenfrage
vorab die Frage, ob die Polygonbrücke als "verlegte Strasse" im Sinne
dieser Übereinkunft anzusehen ist. Mit dem Begriff der "Strasse" wird
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein landgebundener Verkehrs-
weg bezeichnet, der Fahrzeugen als Grundlage dient, um sich von einem
A-2945/2013
Seite 11
Ort zum anderen zu bewegen. In diesem Sinne wird der Begriff der
"Strasse" sowohl im Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom
8. Oktober 1960 (NSG, SR 725.11, vgl. Art. 2, 3, 4, und Art. 6 NSG in
Verbindung mit Art. 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November
2007 [NSV, SR 725.111]; ISABELLE HÄNER, Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Verkehrsrecht, Band IV, Müller [Hrsg.], Basel 2008,
S. 188) als auch im Strassengesetz des Kantons Bern vom 4. Juni 2008
(SG, BSG 732.11) verwendet (vgl. Art. 2 Abs. 1, 7, 8 SG, PIERRE TSCHAN-
NEN/THOMAS LOCHER, Massnahmezuständigkeit und Kostentragungs-
pflicht bei Kreuzungen zwischen Strasse und Gewässer, in: Verwaltungs-
organisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht, Bern
2011, S. 57 ff., S. 64 f.). Diese begriffliche Umschreibung liegt überdies
der Botschaft des Stadtrats an die Gemeinde vom 30. September 1932
zum Vertrag vom 15. Juli 1932 betreffend den Neubau der Lorrainehalde-
linie vom Wyler zum Hauptbahnhof Bern zugrunde. Danach regeln die
Art. 5, 6, 7 und 8 der fraglichen Vereinbarung "die Verlegung von Leitun-
gen und Straßen, Einräumung der erforderlichen Rechte, die Ableitung
der Abwasser und die Vornahme von Gerüstungen für den Bau und Un-
terhalt des Viadukts" (S. 17). Diese Zielsetzung vermag Art. 5 der Verein-
barung vom 15. Juli 1932 nur zu erfüllen, wenn unter dem Begriff der
"verlegten Strasse" sämtliche Anlagen verstanden werden, die dem
Strassenverkehr dienen, und infolge des Baus der Lorrainehaldezufahrt
verlegt werden mussten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich hierbei
um ebenerdig geführte Strassenabschnitte, Brücken oder Tunnels han-
delt. Für die gegenteilige Annahme der Parteien, wonach sich der Begriff
der "Strasse" ausschliesslich auf ebenerdige Strassenabschnitte bezieht,
finden sich in den Akten keine Hinweise. Die Polygonbrücke, die im Zuge
des Baus der neuen Lorrainehaldezufahrt anstelle der damaligen Poly-
gonstrasse getreten ist, fällt als "verlegte Strasse" folglich in den Gel-
tungsbereich der fraglichen Vertragsabrede.
4.3.2 Diese Vertragsabrede könnte für die strittige Kostenfrage damit von
Bedeutung sein, wenn darin nicht nur die laufende Instandhaltung verleg-
ter Strassenanlagen, sondern ebenfalls deren Wiederherstellung bzw. Er-
neuerung geregelt wird. Der in der Vertragsabrede diesbezüglich verwen-
dete Begriff des "Unterhalts" steht im Zusammenhang mit der vereinbar-
ten Eigentumsübertragung von der Beschwerdegegnerin an den vormali-
gen Eigentümer der verlegten Strasse, weshalb er vor diesem Hinter-
grund zu interpretieren ist.
A-2945/2013
Seite 12
4.3.2.1 Strassen werden im schweizerischen Recht sowohl auf der Bun-
desebene als auch in den Kantonen als öffentliche Sachen verstanden,
die nach Massgabe der Widmung im Gemeingebrauch stehen und ge-
bührenfrei in Anspruch genommen werden können (MARTIN LENDI, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/
Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 83
N. 9, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2346). Gemäss Art. 664
Abs. 1 ZGB stehen solche öffentliche Sachen unter der Hoheit des Staa-
tes, auf dessen Gebiet sie sich befinden. Aufgrund dieser Regelung sind
die Kantone und der Bund befugt, die Anwendung des Bundesprivat-
rechts in diesem Bereich auszuschliessen und die öffentlichen Sachen im
Gemeingebrauch ausschliesslich dem öffentlichen Recht zu unterwerfen
(BGE 112 II 107 E. 1; HEINZ REY, Die Grundlagen des Sachenrechts und
das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Eigentumsrecht, 3. Aufl.,
Bern 2007, N. 179). Der Kanton Bern, der soweit vorliegend von Interes-
se legiferierungsberechtigt ist, hat von dieser Möglichkeit indes keinen
Gebrauch gemacht (vgl. Art. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 2 des
Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG, BSG 732.11], http://www.
/belex/d/ > Strassengesetz, besucht am 20. November 2013);
der Bund bezüglich der Eisenbahnanlagen nur insoweit, als er mit dem
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-
und Schifffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (SR 742.211)
ein eigenständiges Zwangsvollstreckungsregime für Eisenbahnanlagen
geschaffen hat. Im Übrigen gilt jedoch für die vorliegend interessierenden
Verkehrsträger die in der Schweiz vorherrschende dualistische Theorie.
Danach richtet sich die Verfügungsmacht und Zweckbestimmung grund-
sätzlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts (LENDI, a.a.O.,
Art. 83 N. 10 ff., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2365), während
das Privatrecht den Begriff und Inhalt des Eigentums, anderer dinglicher
oder obligatorischer Rechte an Sachen sowie die Formen der Begrün-
dung, Übertragung und Aufhebung solcher Rechte regelt (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., N. 2365, TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O.,
S. 452). Welche Rechte und Pflichten mit der in Art. 5 der Vereinbarung
vom 15. Juli 1932 vorgesehenen Eigentumsübertragung von der Be-
schwerdegegnerin auf den vormaligen Strasseneigentümer übergehen,
ist demnach aufgrund des Privatrechts zu beurteilen.
4.3.2.2 Gemäss Art. 641 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) kann der Eigentümer einer Sa-
che über diese in den Schranken der Rechtsordnung nach seinem Belie-
ben verfügen (vgl. dazu statt vieler: TANJA DOMEJ, in: Kurzkommentar,
A-2945/2013
Seite 13
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [nachfolgend: Kurzkommentar], Büch-
ler/Jakob [Hrsg.], Basel 2012, Art. 641 N. 8, REY, a.a.O., S. 158). Diese
dem Eigentümer durch das Privatrecht verschaffte Sachherrschaft kann
übertragen werden, womit sämtliche mit einer Sache verbundenen Rech-
te und Pflichten auf den neuen Eigentümer übergehen. Bezogen auf die
interessierende Vertragsabrede bedeutet dies, dass der vormalige Stras-
seneigentümer durch die Übereignung der verlegten Strasse alle mit die-
ser verknüpften Rechte und Pflichten erwirbt. Insofern wäre es nicht er-
forderlich gewesen, den Unterhalt in der interessierenden Vertragsabrede
ausdrücklich anzuführen. Eine solche Regelung ist aber durchaus geeig-
net, allfällige Zweifel über die Unterhaltspflicht auszuräumen, indem klar-
gestellt wird, dass diese nicht die Beschwerdegegnerin als Erbauerin des
neuen Kreuzungsbauwerks, sondern den vormaligen Eigentümer des ver-
legten Strassenabschnitts trifft. Welche Tragweite dabei dem Begriff "Un-
terhalt" beizumessen ist, spielt keine Rolle, da dieser durch die Eigen-
tumsübertragung – wie die übrigen mit dem Eigentum verbundenen
Pflichten – von der Beschwerdegegnerin auf den vormaligen Eigentümer
der verlegten Strasse übergehen.
4.3.3 Diese zwischen den Verfahrensparteien getroffene Vertragsabrede
entfaltet jedoch nur Rechtswirkung, wenn und insoweit sie tatsächlich
vollzogen worden ist. Wie es sich diesbezüglich in Bezug auf die Poly-
gonbrücke verhält, kann daran ermessen werden, ob die Beschwerde-
gegnerin, welche die Polygonbrücke im Zuge des Baus der neuen Lorrai-
nehaldezufahrt errichtet hat, diese der Beschwerdeführerin als vormaliger
Eigentümerin der Polygonstrasse übereignet hat. Anschliessend ist des-
halb zu untersuchen, in wessen Eigentum die Polygonbrücke zurzeit
steht. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Frage (vgl.
E. 4.3.2.1 hiervor), über welche an sich die zuständigen Zivilgerichte zu
entscheiden hätten. Deren Beantwortung ist jedoch für die Beurteilung
der strittigen Kostenfrage von entscheidender Bedeutung, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht als in der Hauptsache zuständige Behörde be-
rechtigt ist, diese grundsätzlich nicht in seine Zuständigkeit fallende Vor-
frage zu beurteilen. Dabei ist es allerdings an die klare Praxis der an sich
zuständigen Zivilgerichte gebunden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
N. 61 ff.).
4.3.3.1 Gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB erstreckt sich das Eigentum an einer
Liegenschaft von Gesetzes wegen auf alle Bauten, die mithilfe der Tech-
nik oberirdisch oder unterirdisch hiermit fest verbunden sind (z.B. Wohn-
häuser, Brunnen, Leitungen, vgl. ausserdem Art. 642 Abs. 2 ZGB). Dieses
A-2945/2013
Seite 14
sog. Akzessionsprinzip kann durch die Errichtung eines Baurechts ge-
mäss Art. 675 ZGB durchbrochen werden (JÖRG SCHMID/BETTINA HÜRLI-
MANN-KAUP, Sachenrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 901). Danach kön-
nen Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremden Boden einge-
graben, aufgemauert oder sonst wie dauernd auf oder unter der Boden-
oberfläche mit einem Grundstück verbunden sind, einen besonderen Ei-
gentümer haben. In diesem Fall ist der Baurechtsberechtigte einerseits
Dienstbarkeitsberechtigter in Bezug auf das Baugrundstück, andererseits
Eigentümer des aufgrund des Baurechts errichteten Bauwerks (BGE 111
II 134 E. 3, SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., N. 1368). Der Vertrag, in
dem ein solches Baurecht begründet wird, ist ein Innominatkontrakt, wel-
cher der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 779a Abs. 1 ZGB). Als
dingliches Recht entsteht das Baurecht indes erst mit der Eintragung in
das Grundbuch (Art. 675 Abs. 1 und Art. 731 Abs. 1 ZGB, ISABELLE BER-
GER-STEINER/DOMINIK SCHMID, Kurzkommentar, Art. 675 N. 2). Die Ersit-
zung eines Baurechts "contra tabulas" – als Rechtserwerb des nicht ein-
getragenen Besitzers gegen den eingetragenen und damit bekannten Ei-
gentümer – ist ausgeschlossen (SCHMID/HÜLRIMANN-KAUP, a.a.O.,
N. 854).
4.3.3.2 Bei der in den Jahren 1936/1937 errichteten Polygonbrücke han-
delte es sich um eine körperliche Sache, welche derart fest mit dem dor-
tigen Grundstück Nr. 3020 des Grundbuchs Bern-Mittelland verbunden
war, dass diese davon nicht ohne deren Zerstörung abgetrennt werden
konnte. Die ursprüngliche Polygonbrücke war folglich ein Bestandteil des
fraglichen Grundstücks, welches laut dem eingeholten Grundbuchauszug
seit Einführung des eidgenössischen Grundbuchs im Eigentum der Be-
schwerdegegnerin steht. Auf diesem Grundstück lasten allerdings ver-
schiedene Dienstbarkeiten, jedoch kein Baurecht, welches die Beschwer-
deführerin als Person oder in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Po-
lygonstrasse berechtigen würde, die Polygonbrücke auf dem Grundstück
Nr. 3010 des Grundbuchs Bern-Mittelland zu errichten. Die ursprüngliche
Polygonbrücke stand daher als Bestandteil des Grundstücks Nr. 3020 der
Gemeinde Bern 5 (Lorraine/Breitenrein), eingetragen im Grundbuch Bern-
Mitteland, im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Daraus ist zu folgern,
dass die Vertragsparteien Art. 5 der Vereinbarung vom 15. Juli 1932 be-
züglich der Polygonbrücke nicht umgesetzt haben, weshalb die darin vor-
gesehenen Vertragsfolgen, welche an die unentgeltliche Übereignung der
Polygonbrücke anknüpfen, nicht eingetreten sind. Für die Beurteilung der
strittigen Kostenfolge ist die fragliche Vertragsabrede deshalb bedeu-
tungslos.
A-2945/2013
Seite 15
4.4 Zu prüfen bleibt, wie es sich bezüglich des Abtretungsvertrags und
Parzellierungsgesuchs vom 26. Februar 1953 verhält. Die darin in Ziff. 3
enthaltende Vertragsabrede lautet folgendermassen:
"Soweit die Polygonstrasse das SBB-Areal [im vorliegenden Urteil
jeweils als Polygonbrücke bezeichnet, vgl. Sachverhalt A.] über-
brückt, wird der Unterhalt, die Reinigung und die Werkhaftpflicht
auf der als Strasse dienenden Fläche von der Einwohnergemeinde
Bern [heutige Beschwerdeführerin] übernommen. Dagegen ist es
Sache der SBB, für den Unterhalt der Brücke (gesamte Konstrukti-
on) aufzukommen."
4.4.1 Ob die strittigen Kosten unter diese Vertragsabrede fallen, hängt
davon ab, welche Bedeutung dem Begriff "Unterhalt" darin beigemessen
wird. Im Abtretungsvertrag und Parzellierungsgesuch vom 26. Februar
1953 wird dieser nicht definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden
darunter die Beiträge verstanden, die jemand für den Lebensunterhalt ei-
ner anderen Person leistet (Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch,
9. Aufl., Gütersloh/München 2011, S. 1544). Wird der Begriff "Unterhalt"
im Zusammenhang mit einem Bauwerk verwendet, so wird damit im All-
gemeinen die Instandhaltung eines Bauwerks bezeichnet (Brockhaus,
a.a.O., S. 1544). Bisweilen wird der fragliche Begriff jedoch enger gefasst,
indem diesem nur jene Vorkehren zugeordnet werden, die ein Bauwerk
während dessen ordentlicher Lebensdauer gebrauchstauglich erhalten,
während mit den Begriffen der "Wiederherstellung" und "Erneuerung" Ar-
beiten angesprochen werden, die dem Bauwerk am Ende der Lebens-
dauer gleichsam ein "neues" Leben verschaffen (vgl. ENRICO RIVA, Kos-
tentragung für den Unterhalt und die Erneuerung von Kreuzungsbauwer-
ken Schiene – Strasse, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht [ZBl] 1993, S. 333, 343 f., TSCHANNEN/LOCHER, a.a.O.,
S. 61). Ob sich dieses gerade im Eisenbahnrecht geläufige Verständnis in
der Alltagsprache durchgesetzt hat, muss bezweifelt werden (vgl. dazu:
Urteil der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [REKO-UVEK] 33/34-
2000-30 vom 5. April 2001 E. 6.2). Diese Frage ist allerdings für den vor-
liegenden Fall nur von Bedeutung, wenn dieses Begriffsverständnis be-
reits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt und die Vertragspartei-
en sich beim Verfassen des Vertrages am allgemeinen Sprachgebrauch
orientiert haben.
4.4.2 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die auszulegende Vertrags-
abrede öffentlich beurkundet wurde. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung handelt es sich hierbei um die Aufzeichnung rechtser-
A-2945/2013
Seite 16
heblicher Tatsachen oder rechtserheblicher Erklärungen durch eine vom
Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person, in der geforderten Form und
in dem dafür vorgesehenen Verfahren. Das Bundesrecht schreibt nicht
vor, in welcher Weise und in welchem Verfahren die öffentliche Beurkun-
dung vorzunehmen ist, noch wer solche Beurkundungen vornehmen darf
(BGE 99 II 159 E. 2; WOLFGANG ERNST/MILENA STARK, in: Obligationen-
recht, Art. 1-520 OR, Kurzkommentar, Honsell [Hrsg.], Basel 2008,
Art. 216 N. 7). Die Normierungsfreiheit der Kantone ist jedoch immerhin in
zweierlei Hinsicht eingeschränkt, einerseits durch die punktuelle Rege-
lung, welche die öffentliche Beurkundung im Bundesrecht erfahren hat,
andererseits durch die bundesrechtlichen Mindestanforderungen, die sich
aus dem Zweck des Instituts ergeben. Zu diesen bundesrechtlichen Min-
destanforderungen gehört unter anderem die persönliche Mitwirkung ei-
nes Notars, der in Bezug auf die öffentlich zu beurkundenden Verträge
eine besondere juristische Schulung genossen hat (vgl. BGE 133 I 259
E. 2). Für die auszulegende Vertragsabrede ist daraus zu folgern, dass
sich die darin verwendeten Begriffe, einschliesslich des vorliegend inte-
ressierenden, an der in diesem Bereich üblichen Terminologie orientieren.
4.4.2.1 Die Vertragsparteien haben den auszulegenden Begriff zusam-
men mit jenem der Reinigung und der Werkhaftpflicht verwendet. Wenn-
gleich sowohl der Bau als auch der Unterhalt öffentlicher Strassen nach
der dualistischen Theorie dem öffentlichen Recht untersteht (vgl.
E. 4.3.2.1 hiervor), haftet das Gemeinwesen für allfällige sich aus der In-
anspruchnahme der Strasse ergebenden Schäden gemäss Art. 58 OR
(HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2008, N. 1081, ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Obligationen-
recht, Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte
Handlung, Art. 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 58 N. 164 ff.). Nach
dieser sog. Werkeigentümerhaftpflicht hat der Eigentümer eines Gebäu-
des oder eines anderen Werks den Schaden zu ersetzen, den dieses
Werk infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangel-
haftem Unterhalt verursacht. Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 Abs. 1
OR ist grundsätzlich der sachenrechtliche Eigentümer des Werks im Zeit-
punkt des Schadenseintritts. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat
jedoch seit jeher für bestimmte Sonderfälle von dieser Anknüpfung abge-
sehen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Gemeinwesen aufgrund seiner
besonderen Rechtsstellung eine mit dem privaten Sacheigentum ver-
gleichbare Sachherrschaft über das Werk ausübt. Diesfalls ist das Ge-
meinwesen aufgrund seiner – ganz oder teilweisen – im öffentlichen
Recht begründeten Sachherrschaft unter dem Gesichtspunkt von Art. 58
A-2945/2013
Seite 17
OR einem privatrechtlichen Werkeigentümer gleichzustellen, mit der Fol-
ge, dass es unabhängig von der bestehenden Eigentumsordnung für
Schäden einzustehen hat, die durch einen mangelhaften Zustand des
Werkes verursacht werden (BGE 129 III 65 E. 1, BGE 121 III 448 E. 2c
und d, BGE 106 II 201 E. 2a, BGE 91 II 283 ff.; REY, a.a.O., N. 1082,
BREHM, a.a.O., Art. 58 N. 11 ff.).
4.4.2.2 Haben die Vertragsparteien der Beschwerdeführerin in der inte-
ressierenden Vertragsabrede den Unterhalt sowie die Reinigung der als
Strasse dienenden Fläche der Polygonbrücke übertragen, so ist es nach
dem vorangehend Ausgeführten folgerichtig, ihr insoweit die Werkeigen-
tümerhaftung im Sinne von Art. 58 OR aufzuerlegen. Für den Begriff des
"Unterhalts" bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin in der interes-
sierenden Vertragsabrede sämtliche Arbeiten übertragen worden sind, die
im Unterlassungsfall eine Werkeigentümerhaftung wegen mangelhaften
Unterhalts der als Strasse dienenden Fläche der Polygonbrücke begrün-
den könnten. Inhalt und Tragweite des auszulegenden Unterhaltsbegriffes
bestimmt sich demzufolge nach den Grundsätzen, welche im Werkeigen-
tümerhaftpflichtrecht für den mangelhaften Unterhalt von im Gemeinge-
brauch stehenden öffentlichen Strassen entwickelt wurden.
4.4.2.3 Ob ein Werk im Sinne von Art. 58 OR fehlerhaft angelegt oder
mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat,
da es einem bestimmungswidrigen Gebrauch nicht gewachsen zu sein
braucht. Ein Mangel liegt folglich vor, wenn das Werk beim bestimmungs-
gemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 117 II 399
E. 3). In diesem Sinne liegt ein mangelhafter Unterhalt vor, wenn ein
Werk infolge Benutzung oder Zeitablaufs oder durch beides in einen für
Dritte gefährlichen Zustand gerät und dagegen keine oder nur unzurei-
chende Massnahmen ergriffen werden (BREHM, a.a.O., Art. 58 N. 76, REY,
a.a.O., N. 1055). Welche Vorkehren dabei zu treffen sind, hängt davon
ab, ob der Werkeigentümer in der Lage war, den fraglichen Mangel zu er-
kennen und zu beseitigen. Diesbezüglich hat sich für den Unterhalt von
Strassen eine besondere Rechtsprechung entwickelt. Unter dem Blick-
winkel des mangelhaften Unterhalts wurden in der Praxis etliche Fälle
hinsichtlich einer gefährlichen Fahrbahnfläche, insbesondere Glatteises
(vgl. BGE 118 II 36 E. 4b, 102 II 343 E. 1b, 98 II 40 E. 2; REY, a.a.O.,
N. 1092, BREHM, a.a.O., Art. 58 N. 204), unzureichender Beleuchtung,
Strassenunebenheiten, Hindernissen auf der Strasse, unzureichend sig-
nalisierte Baustelle sowie Steinschlag beurteilt (vgl. BREHM, a.a.O.,
Art. 58 N. 196 ff.). Diese Urteile lassen den Schluss zu, dass der Begriff
A-2945/2013
Seite 18
des mangelhaften Unterhalts im Werkeigentümerhaftpflicht bezüglich öf-
fentlicher Strassen eher eng ausgelegt wird (REY, a.a.O., N. 1085 ff.,
BREHM, a.a.O., Art. 58 N. 187 ff.). Darunter dürften folglich nur Vorkehren
fallen, die erforderlich sind, um die Gebrauchstauglichkeit der Strasse
während ihrer ordentlichen Lebensdauer sicherzustellen, nicht jedoch
Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten. Dies umso mehr als sol-
che Tätigkeiten zu einer "neubauähnlichen" Instandsetzung einer Strasse
und damit wohl zu einer neuen Anlage im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR
führen, was deren Subsumtion unter den mangelhaften Unterhalt aus-
schliesst.
4.4.2.4 Wird bei der Auslegung der interessierenden Vertragsabrede von
diesem Begriffsverständnis ausgegangen, so bedeutet dies, dass die Ver-
fahrensparteien in Ziff. 3 des Abtretungsvertrags und Parzellierungsge-
suchs vom 26. Februar 1953 übereingekommen sind, dass die Be-
schwerdeführerin für die laufende Instandhaltung der als Strasse dienen-
den Fläche der Polygonbrücke während deren ordentlichen Lebensdauer
zu sorgen hat, während die Beschwerdegegnerin dieselbe Aufgabe be-
züglich der übrigen Bestandteile der Polygonbrücke (Brückenkonstrukti-
on) wahrnimmt. Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als
die Beschwerdeführerin gemäss Art. 41 Abs. 1 SG gehalten ist, die Poly-
gonstrasse als Gemeindestrasse zu unterhalten. Würde die Beschwerde-
gegnerin diese Aufgabe übernehmen, so wäre der Beschwerdeführerin
der ihr daraus erwachsende Vermögensvorteil gemäss Art. 27 Abs. 1
EBG anzurechnen (vgl.: E. 6.3.4 hernach). Mit der interessierenden Ver-
tragsabrede haben die Vertragsparteien folglich lediglich die an sich auf-
grund der massgeblichen öffentlich-rechtlichen Regelung geltende Aufga-
benteilung wiederhergestellt.
4.4.2.5 Die strittigen Kosten sind beim Abbruch der in den Jahren
1936/1937 gebauten Polygonbrücke und deren Neubau an derselben
Stelle entstanden. Sie werden folglich nicht von Ziff. 3 des Abtretungsver-
trags und Parzellierungsgesuchs vom 26. Februar 1953 erfasst, womit die
Verfahrensparteien die Verteilung der strittigen Kosten nicht vertraglich
geregelt haben.
5.
Nachfolgend ist demzufolge aufgrund der massgeblichen gesetzlichen
Regelungen zu bestimmen, ob und in welchem Umfang sich die Be-
schwerdeführerin an den fraglichen Kosten zu beteiligen hat.
A-2945/2013
Seite 19
5.1 Art. 25 Abs. 1 EBG sieht vor, dass der Eigentümer eines neuen Ver-
kehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt,
wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine
öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits beste-
hende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder
Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung einer Strasse aufgehoben,
so hat die Bahn die Kosten dieser Änderung zu tragen, wenn diese vor-
wiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Än-
derung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs
zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen
(Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, ein-
schliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtun-
gen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten
aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu
tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt
(Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an
den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vortei-
le erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen,
die durch Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse
der dauernden Verbesserung oder des zukünftigen Ausbaus ihrer eige-
nen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden
gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneu-
erung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur
Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedie-
nung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.
5.2 Der Abbruch der in den Jahren 1936/1937 gebauten Polygonbrücke
und deren Neubau an derselben Stelle ist nicht als Neubau im Sinne von
Art. 25 EBG zu qualifizieren. Ebenso wenig wurde hiermit ein Niveau-
übergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt (Art. 26 Abs. 1
EBG). Fraglich ist hingegen, ob es sich hierbei um eine Änderung einer
bestehenden Anlage im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG oder um eine Er-
neuerung gemäss Art. 29 EBG handelt.
5.2.1 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, bis anhin nicht ein-
gehend mit der Frage auseinandergesetzt, welche baulichen Vorkehren
als Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG anzusehen sind, da diese
Frage bei den von ihm zu beurteilenden Fällen nicht strittig und aufgrund
der Aktenlage klar war (vgl. BGE 94 I 569 E. 3, Urteil des Bundesgerichts
2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 5b/bb). Das Bundesverwaltungsge-
richt seinerseits konnte diese Frage in BVGE 2011/12 und grundsätzlich
A-2945/2013
Seite 20
ebenfalls im Urteil A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 offenlassen. Im
Urteil A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1 hat es dazu hingegen
festgehalten, Art. 26 Abs. 2 EBG sei nicht anwendbar, wenn die Sanie-
rung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer Ent-
wicklung des Verkehrs auf der Strasse oder der Schiene begründet liege,
sondern – zumindest teilweise – in den Risiken der Anlage an der Kreu-
zungsstelle, welche den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr
entsprechen würde. In einem solchen Fall seien gestützt auf Art. 29 EBG
die Art. 25-28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich
demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, welcher ursprünglich die Kreu-
zung verursacht habe (Art. 25 Abs. 1 EBG); seien die Risiken der zu sa-
nierenden Sicherungsanlage zugleich auf eine Verkehrszunahme auf
demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, welcher die Kreuzung ur-
sprünglich nicht verursacht habe, so seien diese Kosten auf die Eigentü-
mer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach bei der Be-
stimmung, ob bauliche Vorkehren an einer bestehenden Kreuzungsanla-
ge als Änderung oder Erneuerung anzusehen sind, danach zu differenzie-
ren, ob diese durch die veränderten Bedürfnisse der betroffenen Ver-
kehrsträger bedingt sind.
5.2.2 Diese Betrachtungsweise stützt sich auf die Materialien. In der Bot-
schaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Eisenbahngeset-
zes vom 8. Februar 1956 führt der Bundesrat zu den massgeblichen Re-
gelungen (damals: Art. 23-30, heute Art. 25-32) aus, Bahn und Strasse
seien von jeher und zumal heute als ebenbürtige öffentliche Verkehrsträ-
ger zu betrachten. Deshalb solle nach den allgemeinen Rechtsgrundsät-
zen derjenige Teil die Kosten tragen, der, gleichgültig aus welchen Grün-
den, eine Änderung des bestehenden Zustandes verlange oder verursa-
che (BBl 1956 I 247). Demzufolge trage jeweils diejenige Partei die Kos-
ten der gesamten Anlage an der Kreuzungsstelle, auf deren Veranlas-
sung das Bauwerk ausgeführt worden sei (BBl 1956 I 249). Trete eine
neue Verkehrslinie zu einer bereits bestehenden hinzu, so habe somit
dieser Verkehrsträger die gesamten Kosten für die neue Kreuzungsanla-
ge, d.h. alle einmaligen Aufwendungen für die baulichen Ausführungen,
ferner alle sonstigen, durch dieses Bauvorhaben verursachten späteren
Aufwendungen (Art. 27 EBG [heute: Art. 29 EBG]) zu tragen. Art. 24 (heu-
te Art. 26 EBG) übertrage diesen Grundsatz auf die Fälle, in welchen be-
stehende Kreuzungen neuen Verkehrsbedürfnissen angepasst würden.
Erweise sich der Ersatz eines Niveauübergangs durch eine Über- oder
Unterführung oder die Verlegung des Übergangs als notwendig, so habe
A-2945/2013
Seite 21
derjenige die Kosten zu tragen, welcher die fragliche Änderung verur-
sacht habe (BBl 1956 I 249). Handle es sich um eine andere Art von An-
passung bestehender Kreuzungsanlagen an neue Verkehrsbedürfnisse,
sollten grundsätzlich die Kosten aller Änderungen zu Lasten des Eigen-
tümers desjenigen Verkehrsweges gehen, auf welchem die bisherige,
und, soweit dies voraussehbar sei, die zukünftige Entwicklung des Ver-
kehrs die Änderung oder Anpassung der Kreuzungsanlage bedinge. Sei
diese Anpassung die Folge einer seit Erstellung der Kreuzungsanlage
eingetretenen Veränderung des Verkehrs auf beiden Verkehrswegen,
sollten die Kosten dementsprechend verteilt werden (BBl 1956 I 250). Für
die Qualifikation eines Bauvorhabens als Änderung oder Erneuerung ist
demnach entscheidend, ob es auf veränderte Verkehrsbedürfnisse zu-
rückzuführen ist.
5.2.3 Diese vom historischen Gesetzgeber gewählte, begriffliche Um-
schreibung der Änderung einer Kreuzungsanlage unterscheidet sich von
der im Bau- und Planungsrecht üblichen (vgl. BERNHARD WALD-
MANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N. 17 und
Art. 24c N. 10), was jedoch angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung
der fraglichen Regelungen nur folgerichtig ist. Deshalb hat denn auch die
Lehre eine eigenständige Definition der eisenbahnrechtlichen Änderung
sowie Erneuerung entwickelt (RIVA, a.a.O., S. 341, TSCHANNEN/LOCHER,
a.a.O., S. 61 ff.). Nach dieser auf RIVA zurückgehenden Umschreibung
bezeichnet der Begriff der Änderung (Erweiterung, Ausbau) Bauereignis-
se, welche die ursprüngliche Substanz des Werks verändern und damit
auch dessen Gebrauchswert vermehren (TSCHANNEN/LOCHER, a.a.O.,
S. 62). Die Erneuerung beschränkt sich hingegen auf die funktionale Er-
haltung eines Bauwerks. Sie setzt gegen Ende oder am Ende der Le-
bensdauer an und verleiht dem Bauwerk im Sinne einer "neubauähnli-
chen Instandsetzung" gewissermassen eine zweite Lebensdauer
(TSCHANNEN/ LOCHER, a.a.O., S. 61, RIVA, a.a.O., S. 341). Im strengen
Sinne beschränkt sie sich auf die ursprüngliche Substanz. Wird eine
Kreuzungsanlage jedoch abgebrochen und durch ein neues Bauwerk er-
setzt, welches dieselbe Funktion erfüllt, so handelt es sich hierbei eben-
falls um eine Erneuerung (TSCHANNEN/LOCHER, a.a.O., S. 61). Wird ein
solcher Neubau zum Anlass genommen, die abgebrochene Baute durch
ein vergleichsweise besseres Werk zu ersetzen, liegt im Umfang der Er-
weiterung oder Verbesserung zugleich eine Änderung vor (sog. Mischan-
lage, TSCHANNEN/LOCHER, a.a.O., S. 62, RIVA, a.a.O., S. 341 FN 23).
A-2945/2013
Seite 22
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese von der Lehre entwi-
ckelte Umschreibung der Änderung (Art. 26 Abs. 2 EBG) und Erneuerung
(Art. 29 EBG) grundsätzlich als zutreffend. Jedoch ist darauf hinzuweisen,
dass, wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5896/2007
vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1 entschieden, bei der Qualifikation von bauli-
chen Massnahmen an bestehenden Kreuzungsbauwerken von entschei-
dender Bedeutung ist, ob diese durch die veränderten Bedürfnisse der
betroffenen Verkehrsträger bedingt sind. Trifft dies zu, so liegt eine Ände-
rung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG vor. Andernfalls handelt es sich um
eine Erneuerung, und zwar selbst dann, wenn anlässlich der Sanierung
eines Kreuzungsbauwerks veränderten Verkehrsbedürfnissen Rechnung
getragen und die fragliche Kreuzungsanlage in dieser Hinsicht verbessert
wird. Von dieser begrifflichen Umschreibung ausgehend ist anschliessend
zu prüfen, ob es sich beim in Frage stehenden Abbruch der ursprüngli-
chen Polygonbrücke und deren Neubau an derselben Stelle um eine Än-
derung (Art. 26 Abs. 2 EBG) oder Erneuerung (Art. 29 EBG) handelt.
5.2.4.1 In den Jahren 2000 und 2003 wurde die Tragfähigkeit der ur-
sprünglichen Polygonbrücke sowie deren Allgemeinzustand durch das In-
genieurbüro Diggelmann + Partner AG überprüft (damals unter der Be-
zeichnung: Fachgemeinschaft mattec+). Dabei wurde eine starke Korro-
sionsrille von 4-6 mm Tiefe im Steg festgestellt. Deswegen beschränkte
die Beschwerdeführerin 2001 die Nutzungslast der Polygonbrücke auf
acht Tonnen, verfügte ein Kreuzungsverbot und führte einen minimalen
Abstand von 25 m für Fahrzeuge ein. In den Jahren 2006/2007 wurde die
ursprüngliche Polygonbrücke abermals einer Überprüfung unterzogen.
Dabei kam das Ingenieurbüro Nydegger & Meister zum Schluss, dass
sich die Korrosionsrille weiter vertieft habe, weshalb die Tragsicherheit für
die bisherige Nutzung der Polygonbrücke nicht mehr vollständig gegeben
sei. Aufgrund dieses Berichts liess die Beschwerdegegnerin die ursprüng-
liche Polygonbrücke provisorisch sanieren (vgl. Bericht der Diggelmann +
Partner AG vom 2. Dezember 2010, S. 2). Zugleich schränkte die Be-
schwerdeführerin deren Nutzung auf 3.5 Tonnen ein und führte für Fahr-
zeuge einen Einbahnverkehr ein. Im Dezember 2010 wurde die Tragfä-
higkeit der Polygonbrücke erneut untersucht, mit dem Ergebnis, dass die
Polygonbrücke mit den ausgeführten Verstärkungen der Trägerstege eine
ausreichende Sicherheit für den zugelassenen Verkehr gewährleiste (vgl.
Bericht der Diggelmann + Partner AG vom 2. Dezember 2010, S. 13).
5.2.4.2 Aufgrund dieser Berichte ist erstellt, dass die ursprüngliche Poly-
gonbrücke saniert werden musste, um sie weiterhin entsprechend ihrer
A-2945/2013
Seite 23
Zweckbestimmung nutzen zu können. Soweit die Beschwerdeführerin
dagegen anführt, der Neubau der Polygonbrücke stehe in direktem Zu-
sammenhang mit der Entflechtung "Bern-Wylerfeld", trifft dies, worauf die
Beschwerdegegnerin im Übrigen selbst hinweist (vgl. Stellungnahme vom
11. Juni 2012, S. 3), insofern zu, als diese beiden Bauvorhaben aufeinan-
der abgestimmt wurden. Insofern ist es durchaus denkbar, dass die Ent-
flechtung "Bern-Wylerfeld" die Ausgestaltung der Polygonbrücke beein-
flusst hat, indem das strassen- oder eisenbahnseitige Verkehrsaufkom-
men deswegen anders bewertet worden ist. Jedoch hätte die ursprüngli-
che Polygonbrücke ungeachtet dessen saniert werden müssen, womit
auszuschliessen ist, dass der Neubau der Polygonbrücke ausschliesslich
durch veränderte Verkehrsbedürfnisse verursacht wurde. Der Neubau der
Polygonbrücke ist somit nicht als Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2
EBG, sondern als Erneuerung gemäss Art. 29 EBG zu qualifizieren.
6.
Die Kosten für solche bauliche Vorkehren sind in sinngemässer Anwen-
dung der Art. 25-28 EBG zwischen den beteiligten Verkehrsträgern zu
verteilen (Art. 29 EBG). Den Art. 25-28 EBG liegen die Prinzipien der
Ebenbürtigkeit der Verkehrswege, der Verursachung und der Vorteilsan-
rechnung zugrunde. Nach dem Ebenbürtigkeitsprinzip sind die öffentli-
chen Verkehrswege einander gleichgestellt und die Kosten nicht zum
Vornherein einer Seite aufzubürden. Aus der grundsätzlichen Ebenbürtig-
keit der öffentlichen Verkehrswege ergibt sich als zweiter Grundsatz das
in Art. 25 EBG verankerte Verursacherprinzip, wonach diejenige Partei,
die eine Veränderung des bestehenden Zustandes auslöst, die daraus
herrührenden Kosten zu tragen hat. Für den Neubau einer Kreuzungsan-
lage bedeutet dies, dass der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die
gesamten Kosten an der Kreuzungsanlage, einschliesslich sämtlicher
Folgekosten, zu tragen hat (Art. 27 und Art. 29 EBG). Muss ein Niveau-
übergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verle-
gung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderun-
gen an der Bahn- oder Strassenanlage derjenige Verkehrsträger, durch
dessen Bedürfnisse die Änderungen vorwiegend bedingt sind (Art. 26
Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliess-
lich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitsanlagen, haben Ei-
senbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderun-
gen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die
Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2
EBG). Wird eine Anlage nicht nur erneuert, sondern zugleich verbessert
(sog. Mischanlage, vgl. E. 5.2.3 hiervor), sind diese Regelungen dahin-
A-2945/2013
Seite 24
gehend umzusetzen, als die Kosten für die Änderung der Kreuzungsan-
lage zunächst zwischen den Verkehrsträgern (Eisenbahn und Strasse) in
dem Verhältnis zu verteilen sind, als die Entwicklung des Verkehrs auf ih-
ren Anlagen diese bedingt hat (Art. 29 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 EBG). Die
restlichen Baukosten sind alsdann in analoger Anwendung von Art. 25
EBG vom ursprünglichen Verursacher zu übernehmen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1
und E. 3.2.4.2). Die sich daraus ergebende Kostenverteilung ist nach
dem Prinzip der Vorteilsanrechnung schliesslich insoweit zu korrigieren,
als der ursprüngliche Verursacher von der Finanzierung der Umgestal-
tung der Kreuzungsanlage in dem Umfang zu befreien ist, als der Nicht-
verursacher daraus Vorteile zieht (BVGE 2011/12 E. 7.2, Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 6.1,
REKO-UVEK 33/34-2000-20 vom 5. April 2001 E. 7.3.1, RIVA, a.a.O.,
S. 335-340).
6.1 Diese Praxis ist in der Lehre zum Teil auf Kritik gestossen. RIVA ist der
Auffassung, das im Gesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen
dem Gedanken der Ebenbürtigkeit der Verkehrswege und dem Verursa-
cherprinzip verstärke sich je mehr man sich von der "Verursachung" ent-
ferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Ver-
kehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte
es nicht ein, warum der zeitlich später hinzugestossene Weg allein und
für alle Zukunft die Kosten für die fragliche Kreuzungsanlage zu tragen
habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends
fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehen-
den Kreuzungsbauwerks gehe. Deshalb müsse die Wirkung des eisen-
bahnrechtlichen Verursacherprinzips, wie es in den Art. 25 und 26 EBG
statuiert sei und für den Fall der Erneuerung über Art. 29 EBG für sinn-
gemäss anwendbar erklärt werde, erlöschen, wenn das Kreuzungsbau-
werk am Ende der zu erwartenden Lebensdauer zu erneuern sei. Die in-
folgedessen bestehende Gesetzeslücke sei in sinngemässer Anwendung
des Verursacher- und Vorteilsanrechnungsprinzips zu schliessen, was im
Regelfall zu einer hälftigen Teilung der Erneuerungskosten führe (RIVA,
a.a.O., S. 346-348). STÜCKELBERGER/HALDIMANN lehnen diese Auffas-
sung ohne nähere Begründung ab (UELI STÜCKELBERGER/CHRISTOPH
HALDIMANN, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Verkehrsrecht,
Band IV, Müller [Hrsg.], Basel 2008, S. 279 FN 64).TSCHANNEN/LOCHER
erachten sie dagegen als beachtenswert, zumal es regelmässig schwierig
sei, nach Ablauf der Lebensdauer eines Kreuzungsbauwerks festzustel-
len, wer dieses Bauwerk ursprünglich tatsächlich verursacht habe. Sie
A-2945/2013
Seite 25
geben jedoch zu bedenken, dass sich der Gesetzeswortlaut deutlich für
die Alterspriorität ausspreche, was nahelege, die einmal erworbene Ver-
ursachereigenschaft auch nach Ablauf der Lebensdauer einer Anlage
hinaus nachwirken zu lassen. Die entsprechende Praxis vermöge sich
somit auf gute Gründe zu stützen (TSCHANNEN/LOCHER, a.a.O., S. 78).
6.2 In der Tat ist der Wortlaut von Art. 29 EBG insoweit klar, als darin auf
die Art. 25-28 EBG verwiesen wird. Hätte der Gesetzgeber den Verweis
auf Art. 25 EBG nur für die Kosten des Unterhalts und für alle vorüberge-
henden oder dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen ge-
wünscht, so hätte er für die Erneuerung bestehender Kreuzungsanlagen
eine eigene Regelung getroffen. Davon hat er jedoch abgesehen, und
zwar sowohl anlässlich der Einführung von Art. 29 EBG (damals: Art. 27
EBG) als auch dessen redaktioneller Überarbeitung im Rahmen der
Bahnreform 2. Welche Gründe ihn dazu bewogen haben, geht aus der
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf ei-
nes Eisenbahngesetzes vom 8. Februar 1956 hervor. Darin wird die inte-
ressierende Regelung (damals Art. 27, heute Art. 29 EBG) im Zusam-
menhang mit dem heutigen Art. 25 EBG (damals Art. 23 EBG) diskutiert.
Danach trägt bei neuen Kreuzungen "diejenige Partei die Kosten der
ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle, auf deren Veranlassung das
Bauwerk ausgeführt werden muss. Unter den Kosten der ganzen Anlage
an der Kreuzungsstelle sind alle einmaligen Aufwendungen für die bauli-
chen Ausführungen zu verstehen, ferner alle sonstigen, durch dieses
Bauvorhaben verursachten, späteren Aufwendungen (Art. 27)" (BBl 1956
I 249). Diese Ausführungen würden allenfalls Raum für Interpretationen
bieten, wenn am Ende nicht auf Art. 29 EBG (damals: Art. 27 EBG) ver-
wiesen würde. Mit dieser Bezugnahme hat der Gesetzgeber indes klar-
gestellt, dass der Verursacher einer neuen Kreuzungsbauanlage nicht nur
deren Baukosten, sondern sämtliche Folgekosten, einschliesslich der
Kosten der Erneuerung des fraglichen Bauwerks, unter vollständiger
Schonung des vormaligen Verkehrsträgers zu tragen hat. Dieser unmiss-
verständliche Wille des Gesetzgebers, der sich im Wortlaut von Art. 29
EBG niedergeschlagen hat, erscheint heute umso gewichtiger, als die in-
teressierenden Kostenregelungen im Rahmen der Bahnreform 2 unter ei-
nem neuen Abschnitt (8. Abschnitt: Kreuzungen zwischen öffentlichen
Strassen und Bahnen) zusammengefasst und geringfügigen redaktionel-
len Änderungen unterzogen wurden, im Übrigen jedoch unangetastet
geblieben sind. Daraus ist zu folgern, dass sich der Gesetzgeber mit den
fraglichen Kostenregeln auseinandergesetzt hat, diese als angemessen
erachtet und deshalb von deren Revision abgesehen hat. Dieser klare
A-2945/2013
Seite 26
gesetzgeberische Wille bindet das Bundesverwaltungsgericht, weshalb
ein Abweichen vom diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut von
Art. 29 EBG ausgeschlossen ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
sich daher heute, weniger denn je, veranlasst, die zu Art. 29 EBG beste-
hende Praxis aufzugeben.
6.3 Im Lichte dieser Ausführungen ist vorliegend vorderhand zu untersu-
chen, ob die Polygonbrücke mit dem Neubau ausschliesslich erneuert
oder zugleich verbessert wurde und damit eine Mischanlage. Anschlies-
send sind die strittigen Baukosten nach den dargelegten Grundsätzen
zwischen den Verfahrensparteien zu verteilen.
6.3.1 Die Polygonbrücke wurde in den Jahren 1936/1937 als einfeldrige
Stahlbrücke gemäss der damaligen SIA-Norm 112 (Ausgabe 1935) ge-
baut, welche die vier Bahngeleise der Strecke Bern Zollikofen mit einer
Spannweite von 23 m, einer Fahrbahnbreite von 4.80 m sowie beidseiti-
gen Randsteinen von ungefähr 25 cm Breite schiefwinklig überspannte.
Wie damals üblich wurde sie für insgesamt vier Lastwagen zu je 13 Ton-
nen bemessen (vgl. Bericht der Diggelmann + Partner AG vom
2. Dezember 2010, S. 3). Im Zeitraum von März 2012 bis April 2013 liess
die Beschwerdegegnerin die Polygonbrücke durch eine neue, an dersel-
ben Stelle errichtete Stahlbrücke ersetzen, welche die vormalige Geomet-
rie der Polygonbrücke beibehalten hat, jedoch im Strassenbereich um
ungefähr 20 cm verbreitert und mit einer Gehwegkante sowie zwei Ge-
ländern aus Glas versehen wurde. Ausserdem wurden zwei Hüllrohre für
das Tiefbauamt der Stadt Bern sowie sechs Wasserrohre in die Polygon-
brücke eingebaut und deren Traglast auf 44 Tonnen erhöht. Schliesslich
wurde die Brücke neu mit einem Asphalt- und nicht, wie vormals, mit ei-
nem Betonbelag (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin: S. 7) und allen-
falls zusätzlich mit einer Fahrstromanlage versehen (vgl. Art. 3 der Ver-
einbarung vom 9. September 2011/22. September 2011, genehmigt durch
vom Gemeinderat der Stadt Bern am 30. November 2011). Demzufolge
hat die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Polygonbrücke durch ein
neues Bauwerk ersetzt, welches im Wesentlichen dieselbe Funktion wie
die ursprüngliche Brücke erfüllt, diese allerdings in gewissen Punkten
entsprechend den veränderten Verkehrsbedürfnissen verbessert. Bei der
Polygonbrücke handelt es sich folglich um eine als Erneuerung zu qualifi-
zierende Mischanlage.
6.3.2 Die Parteien sind in Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom
9./22. September 2011, genehmigt durch den Gemeinderat der Stadt
A-2945/2013
Seite 27
Bern am 30. November 2011, übereingekommen, dass die Vertragspartei,
welche im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen
Ausbaus ihrer eigenen Anlage besondere Begehren stellt, die daraus an
der Kreuzungsstelle resultierenden Kosten zu tragen hat. Auf dieser
Grundlage hat sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, die Kosten im
Betrag von Fr. 227'690.-, die aus der Verbreiterung der Brücke, der Erhö-
hung der Brückenlast, dem Bau einer Gehwegkante, dem Einbau zweier
Hüllrohren sowie sechs Wasserröhren und der Installation eines Gelän-
ders aus Glas im Vergleich zu einem Standard-Geländer resultieren, zu
übernehmen. Sollte auf Begehren der Beschwerdegegnerin ferner – wie
in der Vereinbarung vom 9./22. September 2011 erwähnt – eine Fahr-
bahnanlage gebaut worden sein, so haben sich die Verfahrensparteien
offenbar über die Tragung der hiermit verbundenen Kosten ebenfalls ge-
einigt. Diese Kosten bildeten jedenfalls nicht Gegenstand des vorinstanz-
lichen Verfahrens, weshalb die Vorinstanz darüber nicht entschieden hat.
Nachfolgend ist demnach nur zu prüfen, wer die Sanierungskosten im Be-
trag von Fr. 1'572'310.- zu tragen hat, die auf die funktionale Erneuerung
der Polygonbrücke zurückzuführen sind (vgl. vorinstanzlicher Entscheid
E. 4.2).
6.3.3 In den 1930er Jahren baute die Beschwerdegegnerin die Eisen-
bahnlinie vom Wyler zum Hauptbahnhof Bern. Auf dem Bahnkilometer
104.702 kreuzte diese viergleisige Eisenbahnlinie die damalige Poly-
gonstrasse, weshalb der fragliche Abschnitt der Polygonstrasse Nr. 25-19
durch die Polygonbrücke ersetzt werden musste. Aufgrund dieser chrono-
logischen Abfolge ist die Beschwerdegegenerin entgegen der Ansicht der
Vorinstanz als alleinige Verursacherin der Polygonbrücke anzusehen,
womit sie die strittigen Sanierungskosten grundsätzlich zu tragen hat.
6.3.4 Die Beschwerdeführerin als Nichtverursacherin hat sich jedoch an
den fraglichen Kosten insoweit zu beteiligen, als ihr aus dem Neubau der
Polygonbrücke sowie deren Erneuerung Vorteile im Sinne von Art. 27
EBG erwachsen sind. Was unter einem Vorteil im Sinne von Art. 27
Abs. 1 EBG zu verstehen ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich,
bis anhin nicht beantwortet. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts kann ein solcher Vorteil nicht nur finanzieller, sondern – beispiels-
weise in Form eines Sicherheitsgewinnes – auch bloss ideeller Natur
sein, wobei die Erhaltung des Ist-Zustandes auf längere Zeit ebenfalls als
Vorteil zu werten ist (BVGE 2012/12 E. 9.6). Bei der gestützt auf Art. 27
Abs. 1 EBG vorzunehmenden Vorteilsanrechnung sind demnach sämtli-
che Vorteile einzubeziehen, welche der Nichtverursacher aufgrund der
A-2945/2013
Seite 28
Umgestaltung der Kreuzungsanlage erwirbt oder ihm durch diese bauli-
che Vorkehr erhalten bleiben (BVGE 2011/12 E. 9.6, Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 8.1, REKO-
UVEK A-2000-33 vom 5. April 2001 E. 7.3.2). Hinzu kommen gemäss
Art. 27 Abs. 2 EBG Mehrkosten, die durch Begehren des Nichtverursa-
chers bedingt sind, welche dieser im Interesse der dauernden Verbesse-
rung oder des zukünftigen Ausbaus seiner Anlage gestellt hat. Die Um-
setzung dieser Grundsätze auf den Fall der Erneuerung von Kreuzungs-
bauwerken kann zu einer zweistufigen Vorteilsanrechnung führen, da
dem Nichtverursacher einerseits die Vorteile anzurechnen sind, die ihm
anlässlich des Neubaus der Kreuzungsanlage erwachsen sind, insoweit
diese durch die Erneuerung des fraglichen Bauwerks fortdauern, ande-
rerseits jene, welche er aufgrund der Erneuerung derselben erworben
hat. Nachfolgend ist deshalb vorerst zu untersuchen, ob und gegebenen-
falls welche Vorteile der Beschwerdeführerin anlässlich des Neubaus der
Polygonbrücke entstanden sind (vgl. E. 6.3.4.1- E. 6.3.4.3), worauf die-
selbe Frage in Bezug auf deren Erneuerung zu überprüfen ist (E. 6.3.4.4
hernach).
6.3.4.1 Die Verfahrensparteien sind nicht mehr im Besitze von Unterlagen
zu den Baukosten der ursprünglichen Polygonbrücke und zu allfälligen
diesbezüglichen Änderungsbegehren der Beschwerdeführerin. Allerdings
verfügen sie über Unterlagen zum damaligen Neubau der Eisenbahnlinie
vom Wyler zum Hauptbahnhof Bern. In den Vorbemerkungen der Verein-
barung vom 15. Juli 1932 betreffend den Neubau der fraglichen Zufahrts-
linie wird festgehalten, die Vertragsparteien hätten während Jahren über
den Umbau und die Erweiterung des Hauptbahnhofs Bern und über die
Verbesserung der Zufahrt zu demselben verhandelt. Die Beschwerdefüh-
rerin habe neben der Schaffung verbesserter Bahnanlagen im Personen-
verkehr und der Erstellung eines neuen, den heutigen Ansprüchen genü-
genden und der Bundeshauptstadt würdigen Aufnahmegebäudes na-
mentlich verlangt, die auszubauende Eisenbahnlinie aus der Lorraine zu
verlegen. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu dieser Trasseverlegung
unter gewissen Bedingungen bereit erklärt. Nach eingehenden Untersu-
chungen sei von der Beschwerdegegnerin die Zufahrtslinie längs der Lor-
rainehaldelinie als bahntechnisch besser in den Vordergrund gestellt wor-
den, während die Beschwerdeführerin aus städtebaulicher Sicht die Ver-
legung der Eisenbahnlinie in die Engehalde favorisiert habe. Die Frage
sei in öffentlichen Versammlungen und Fachkreisen eingehend erörtert
worden. Die Verfahrensparteien hätten sich schliesslich auf die Lorraine-
haldelinie verständigt und zur Regelung des Neubaus dieser Eisenbahn-
A-2945/2013
Seite 29
linie die Vereinbarung vom 15. Juli 1932 geschlossen. Bezüglich der
durch dieses Projekt verursachten Baukosten seien sie darin übereinge-
kommen, dass sich die Beschwerdeführerin an den fraglichen Kosten mit
einem Pauschalbetrag von Fr. 1'500'000.- beteiligt (vgl. Art. 11 der Ver-
einbarung vom 15. Juli 1932).
6.3.4.2 Diese Ausführungen werden in der Botschaft des Stadtrats Bern
an die Gemeinde betreffend die interessierende Zufahrtslinie dahinge-
hend erläutert, als aufgrund der endgültigen Kostenvorschläge bei der
Lorrainelinie (Projekt 3) mit Baukosten von Fr. 8'858'000.-, bei der Enge-
haldelinie mit solchen in der Höhe von Fr. 11'200'000.- (Projekt 4) und bei
der Variante Lorrainehaldelinie (Projekt 5) mit Baukosten in der Höhe von
Fr. 10'295'000.- zu rechnen sei. Die von der Beschwerdeführerin ge-
wünschte Verlegung der Zufahrtslinie von der Lorraine in die Lorrainehal-
de verursache somit Mehrkosten im Betrag von Fr. 1'437'000.- (vgl.
S. 14). Mit Rücksicht auf die bahnbetrieblichen Vorteile, welche die neue
Linie gegenüber der alten biete, sei die Beschwerdegegnerin bereit,
Fr. 437'000.- dieser Mehrkosten zu übernehmen, womit der Beschwerde-
führerin noch Mehrkosten im Umfang von Fr. 1'000'000.- verblieben. Aus-
serdem könne die Beschwerdeführerin das frei werdende, alte Bahnareal
von der Neubrückstrasse bis zum Steinweg (ohne die Eisenbahnbrücke,
die von der Beschwerdegegnerin auf eigene Kosten entfernt werde) für
Fr. 500'000.- erwerben. Der Betrag an die Mehrkosten des Baues der
neuen Eisenbahnlinie würde sich somit auf Fr. 1'500'000.- belaufen. In-
dem die Beschwerdeführerin diesen Betrag, wie vereinbart, in Form eines
Pauschalpreises übernehme, werde sie von jedem Baurisiko befreit
(S. 18).
6.3.4.3 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den von ihr ge-
wünschten Ausbau in der Lorraine nach der bereinigten Kostenschätzung
für Fr. 8'858'000.- hätte realisieren können. Im Vergleich dazu führte die
von der Beschwerdeführerin geforderte Verlegung der fraglichen Zu-
fahrtslinie in die Lorrainehalde zu geschätzten Mehrkosten in der Höhe
Fr. 1'437'000.-. Diese Mehrkosten wurden im Umfang von Fr. 437'000.-
durch den bahntechnischen Nutzen der neuen im Vergleich zur alten Li-
nie kompensiert. Damit verblieben Mehrkosten im Betrag von
Fr. 1'000'000.-, welche auf das Begehren der Beschwerdeführerin um
Verlegung der Eisenbahnlinie von der Lorraine in die Lorrainehalde zu-
rückzuführen waren. Diese Mehrkosten im Umfang von 9.7 % der gesam-
ten Baukosten (1'000'000.- [geschätzter Vorteil für die Linienführung]:
10'295'000.- [geschätzte Baukosten total] x 100]) stellen einen Vorteil der
A-2945/2013
Seite 30
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 27 Abs. 2 EBG dar. Dieser bezieht
sich allerdings nicht unmittelbar auf die Polygonbrücke, sondern auf den
gesamten Neubau der Zufahrtslinie vom Wyler nach Bern. Er widerspie-
gelt jedoch das Interesse der Beschwerdeführerin an diesem Bauvorha-
ben, weshalb es gerechtfertigt erscheint, die diesbezügliche Vorteilsan-
rechnung auf die Polygonbrücke zu übertragen. Damit ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführerin durch den Bau der ursprünglichen
Polygonbrücke ein Vorteil im Umfang von 9.7% der Bausumme erwach-
sen ist, der ihr durch die Erneuerung der Polygonbrücke erhalten bleibt.
Infolgedessen hat sie sich in diesem Ausmass an den strittigen Sanie-
rungskosten zu beteiligen.
6.3.4.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die Erneue-
rung der Polygonbrücke weitere Vorteile im Sinne von Art. 27 EBG er-
wachsen. Bei der Polygonstrasse handelt es sich um eine Gemeinde-
strasse, welche die Beschwerdeführerin gemäss Art. 41 Abs. 1 SG zu er-
neuern hat (vgl. auch: E. 4.4.2.4 hiervor). Würden der Beschwerdegegne-
rin die gesamten Sanierungskosten auferlegt, so könnte die Beschwerde-
führerin die Kosten einsparen, welche sie ohne den Bau der Poly-
gonstrasse für die Erneuerung eines ebenerdigen Strassenabschnitts in
der Länge und Beschaffenheit der Polygonbrücke aufgewendet hätte (vgl.
REKO-UVEK A-2000-33 vom 5. April 2001 E. 7.3.2, RIVA, a.a.O., S. 348
f., TSCHANNEN/LOCHER, a.a.O., S. 79). Die entsprechenden Aufwendun-
gen beziffert die Beschwerdeführerin mit überzeugender und nachvoll-
ziehbarer Begründung unter Beilage verschiedener Dokumente mit
Fr. 20'000.-. Dieser Betrag, den die Beschwerdeführerin aufgrund des
Neubaus der Polygonbrücke in den Jahren 2012/2013 einsparen kann, ist
ihr ebenfalls als Vorteil im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG anzurechnen.
6.3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin im Weiteren verlangt, der Be-
schwerdeführerin die Kosten für die vorzeitige Sanierung der Polygonbrü-
cke aufzuerlegen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin selber
einräumt, intern seien zum Zeitpunkt des Baues der Polygonbrücke in
den Jahren 1936/1937 keine Vorgaben zur erwarteten Lebensdauer ge-
macht worden. Erfahrungen mit vergleichbaren Kreuzungsbauwerken
würden indes zeigen, dass bei fachgerechtem Strassenunterhalt von ei-
ner Lebensdauer von bis zu 100 Jahren ausgegangen werden könne (vgl.
Stellungnahme vom 11. Juni 2012 S. 3 und Stellungnahme vom
12. Oktober 2012). Diese nicht belegten Vorbringen der Beschwerdegeg-
nerin genügen nicht, um eine vorzeitige Sanierung der Polygonbrücke mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. zum Beweismass:
A-2945/2013
Seite 31
PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, Praxiskommentar, Art. 12
N. 216). Dass weitere Beweismittel existieren könnten, um die Sachver-
haltsdarstellung der Beschwerdegegnerin zu belegen, ist weder geltend
gemacht worden noch ersichtlich. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat
nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 ZGB diejenige Partei
zu tragen, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will
(Urteil des Bundesgerichts 2A.669/2005 vom 10. Mai 2006 E. 3.5.2;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, Praxiskommentar, Art. 12 N. 207, ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 115); mit-
hin vorliegend die Beschwerdegegnerin. Sie kann folglich aus der be-
haupteten vorzeitigen Erneuerung der Polygonbrücke nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
6.3.5.1 Selbst wenn jedoch, den Behauptungen der Parteien folgend, von
einer vorzeitigen Erneuerung der Polygonbrücke auszugehen wäre, wür-
de sich vorliegend der festgelegte Kostenverteilungsschlüssel nicht än-
dern. Freilich ist RIVA der Auffassung, die gewöhnlichen Kostenregeln sei-
en nur anwendbar, wenn das Kreuzungsbauwerk entsprechend den bei
seiner Projektierung getroffenen Annahmen benutzt werde. Würden sich
die Rahmenbedingungen im Sinne einer intensiveren Beanspruchung mit
beschleunigtem Verschleiss ändern und sei diese Entwicklung dem einen
oder anderen Verkehrsträger (Schiene oder Strasse) zuzuschreiben, rich-
te sich die Kostenverteilung nach Art. 26 Abs. 2 EBG, wonach Strasse
und Schiene die Kosten entsprechend der Entwicklung des Verkehrs auf
ihren Anlagen je anteilsmässig zu tragen hätten. Der auf eine übermässi-
ge Inanspruchnahme zurückzuführende Verschleiss sei insofern als Ver-
ursachung im Sinne des Eisenbahngesetzes anzusehen, der entspre-
chende Kostenfolgen auslöse (RIVA, a.a.O., S. 349). Diese Argumentation
mag in Bezug auf den Unterhalt zutreffen, vermag jedoch hinsichtlich der
Erneuerung eines Kreuzungsbauwerks nicht zu überzeugen. Die Erneue-
rung knüpft an eine bauliche Massnahme an, die bei einer intensiveren
Beanspruchung einer Kreuzungsanlage nicht vorliegt. Von diesem An-
knüpfungskriterium abzusehen, könnte erwogen werden, wenn die An-
wendung der ansonsten geltenden Regelungen zu einem unbilligen Er-
gebnis führen würde. Dies trifft jedoch entgegen der von RIVA vertretenen
Auffassung nicht zu. Nimmt das Verkehrsaufkommen auf der Strasse
oder Bahn in unerwartetem Umfang zu, so hat dies, wenn nicht eine Än-
derung im Sinne von Art. 26 EBG, so doch zumindest eine Erneuerung
des Kreuzungsbauwerks zur Folge, bei der das in Frage stehende Bau-
werk den neuen Bedürfnissen angepasst wird (sog. Mischanlage). Im ei-
A-2945/2013
Seite 32
nen wie im anderen Fall ist sichergestellt, dass die Änderungskosten und
der hierauf entfallende Unterhalt zu Lasten desjenigen Verkehrsträgers
gehen, der für die Umgestaltung der Kreuzungsanlage verantwortlich ist
(Art. 26 EBG oder Art. 29 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 EBG). Im Gegenzug wird
der andere Verkehrsträger im entsprechenden Umfang sowohl von den
Bau- als auch den Unterhaltskosten der Erneuerungsbaute befreit. Die-
ses Ergebnis trägt den Interessen der betroffenen Verkehrsträger in an-
gemessener Weise Rechnung, weshalb die von RIVA vorgeschlagene Lö-
sung, die im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut steht, abzulehnen ist.
6.3.5.2 Anders verhält es sich freilich, wenn, worauf die Argumentation
der Beschwerdegegnerin ursprünglich abgezielt haben dürfte, die Be-
schwerdeführerin die als Strasse dienende Fläche der Polygonbrücke un-
zureichend unterhalten hätte, wodurch die Polygonbrücke derart geschä-
digt worden wäre, dass sie vor Ablauf ihrer ordentlichen Lebensdauer hät-
te saniert werden müssen. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin
gegen Ziff. 3 des Abtretungsvertrags und Parzellierungsgesuchs vom
25. Februar 1953 verstossen (vgl. hierzu E. 4.4 hiervor) und könnte von
der Beschwerdegegnerin für den ihr daraus entstandenen Schaden haft-
bar gemacht werden. Dieser öffentlich-rechtliche Schadenersatzanspruch
stünde wohl in echter Konkurrenz mit der deliktischen Haftung gemäss
Art. 41 OR oder einer allfälligen Staatshaftung der Beschwerdeführerin,
da die Beschwerdeführerin in diesem Fall widerrechtlich in das Eigentum
der Beschwerdegegnerin eingegriffen hätte. Wie diesbezüglich zu ent-
scheiden wäre, kann vorliegend aber offengelassen werden, weil solche
Schadenersatzansprüche, sofern sie überhaupt in die Zuständigkeit der
Bundesbehörden fielen, nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung
vom 25. April 2013 waren, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdever-
fahren auch nicht zu beurteilen sind.
7.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilwei-
se gutzuheissen und die Dispo-Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügungen
dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin zu verpflichtet ist,
Fr. 20'000.- sowie Fr. 150'574.-, mithin 9.7% der um diesen Betrag zu re-
duzierenden Sanierungskosten (9.7% von Fr. 1'552'310.- [Fr. 1'572'310.-
abzüglich 20'000.-]), total Fr. 170'574.-, zu übernehmen. Die restlichen
Kosten im Betrag von Fr. 1'401'736.- hat die Beschwerdegegnerin zu tra-
gen.
A-2945/2013
Seite 33
8.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigung im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
8.1 Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Fr. 20.- für den eingeholten
Grundbuchauszug, werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten haben Vorinstanzen oder
Bundesbehörden zu tragen; anderen als Bundesbehörden, die Be-
schwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt,
soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen der Körper-
schaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Als im
Falle des Unterliegens kostenpflichtige Partei gilt auch, wer in einem ver-
waltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren von der Vorinstanz als Ge-
genpartei der nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht gelangenden
Partei beteiligt gewesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1032/2010 vom 13. Januar 2011 E. 15.1, nicht publiziert in BVGE
2011/12; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.41).
8.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine öffentlich-
rechtliche Körperschaft, die im vorliegenden Verfahren eigene Vermö-
gensinteressen verfolgt. Deshalb ist sie im Umfang ihres Unterliegens,
d.h. insofern sie mit ihren Anträge nicht durchgedrungen ist, für kosten-
pflichtig zu erklären. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptantrag
auf gänzliche Entbindung von den strittigen Baukosten zu knapp drei
Vierteln (Fr. 170'574.- : Fr. 745'750.- x 100 = 23%) durchgedrungen. Des-
halb hat sie einen Viertel der auf Fr. 7'000.- festzulegenden Verfahrens-
kosten, mithin Fr. 1'750.-, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten hat
die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
8.3 Obsiegende Verfahrensparteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten; obsiegt ei-
ne Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu
kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung
haben Bundesbehörden und in der Regel andere Behörden, die als Par-
teien auftreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1032/2010 vom
13. Januar 2011 E. 16.1). Die Beschwerdeführerin kann demnach keine
Parteientschädigung beanspruchen. Dasselbe trifft auf die Beschwerde-
gegnerin zu, die im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht anwalt-
lich vertreten war und der deshalb durch das Beschwerdeverfahren keine
nennenswerten Kosten erwachsen sind.
A-2945/2013
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispo-Ziff. 1-3 der an-
gefochtenen Verfügungen werden dahingehend abgeändert, als die Be-
schwerdeführerin verpflichtet ist, sich an den strittigen Baukosten für die
Sanierung der Polygonbrücke im Umfang von Fr. 170'574.- zu beteiligen.
Die restlichen Kosten im Betrag von Fr. 1'401'736.- hat die Beschwerde-
gegnerin zu tragen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'750.- auferlegt. Die-
ser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 5'250.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bank- oder Postver-
bindung bekannt zu geben.
Die Beschwerdegegnerin wird für das Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht mit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'250.- belastet. Sie hat
diesen Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 041/2012-06-18/215; Einschreiben)
– das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK, Gerichtsurkunde)
A-2945/2013
Seite 35
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht
vom 18. Dezember 2013 bis zum 2. Januar 2014 still. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: