B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
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Abteilung I
Postfach
CH-9023 St. Gallen
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Geschäfts-Nr. A-2946/2017
rym/ras
Zw i s ch en ve r f ü gung
vom 2 6 . J u l i 2 0 1 7
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______, …,
vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt, …,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______ Vorsorgeeinrichtung, …,
vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt, …,
Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Teilliquidation; Überprüfungsbegehren
im Sinne von Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass die Freizügigkeitsleistung von A._______ im Rahmen einer Teilliqui-
dation des Vorsorgewerkes C._______ per 31. Dezember 2008 gekürzt
worden ist,
dass er bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich ein Über-
prüfungsbegehren betreffend diese Teilliquidation gestellt und beantragt
hat, die genannte Teilliquidation zu überprüfen und als unzulässig aufzu-
heben, evtl. zur Ergänzung der Akten an die B._______ Vorsorgeeinrich-
tung zurückzuweisen oder festzuhalten, dass er (A._______) nicht in diese
Teilliquidation einbezogen werde,
dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend: Vo-
rinstanz) mit Verfügung vom 31. März 2017 dieses Überprüfungsbegehren
abwies,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung
am 22. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben hat
und in formeller Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Juni 2017 die
Vorinstanz und die B._______ Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin) ersuchte, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stel-
lung zu nehmen,
dass die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2017 die Abweisung des Antrags
auf aufschiebende Wirkung beantragt; dass sie zur Begründung insbeson-
dere vorbringt, der strittige Rückforderungsanspruch sei noch nicht fällig,
weshalb sie die angefochtene Verfügung nicht bereits während des laufen-
den Verfahrens vollstrecken und die Rückzahlung vom Beschwerdeführer
fordern könne, was im Resultat dem Anliegen des Beschwerdeführers ent-
spreche, ohne dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt
werden müsse,
dass die Vorinstanz am 17. Juli 2017 hingegen die Gutheissung des An-
trags auf aufschiebende Wirkung beantragt; dass sie aus dem Umstand,
dass die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Verteilplan noch nicht voll-
ziehen kann, den Schluss zieht, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, weil die übrigen Destinatäre dadurch keine nicht wie-
dergutzumachenden Nachteile erführen,
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dass gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Beschwerde
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, jedoch gemäss Art. 55
Abs. 5 VwVG Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, vorbehalten bleiben,
dass gemäss dem zweiten Satz von Art. 53d Abs. 6 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40) – welcher vorliegend zur Anwendung ge-
langt – eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde nur
aufschiebende Wirkung hat, wenn der Präsident oder die Präsidentin der
zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instrukti-
onsrichter oder die Instruktionsrichterin dies von Amtes wegen oder auf
Begehren einer Partei verfügt (vgl. auch Art. 74 Abs. 3 BVG sowie Art. 39
Abs. 1 VGG),
dass jedoch die aufschiebende Wirkung einer negativen Verfügung, also
einer Verfügung, mit der eine beantragte Änderung der Rechtslage abge-
lehnt bzw. verneint wird, nicht zum Tragen kommt (HANSJÖRG SEILER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 55 N. 21 und 24 sowie Art. 56 N. 1),
dass hingegen (auch) bei negativen Verfügungen vorsorgliche Massnah-
men im Sinne von Art. 56 VwVG angeordnet werden können und ein Ge-
such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen als Ge-
such um Anordnung vorsorglicher Massnahmen interpretiert werden kann;
dass im Zweifelsfall ausdrücklich angeordnet werden kann, wie es sich mit
der Wirksamkeit der Verfügung während des Beschwerdeverfahrens ver-
hält (vgl. SEILER, a.a.O., Art. 55 N. 25 und 34),
dass es sich vorliegend um eine solche negative Verfügung handelt, ändert
diese doch nichts an der Lage des Beschwerdeführers bzw. ist dessen
Lage dieselbe, wie sie sich ohne die angefochtene Verfügung darstellen
würde,
dass damit nur die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen in Frage
kommt und zu prüfen ist,
dass die allenfalls anzuordnende Massnahme aber Ähnlichkeit mit der Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde haben wird, weshalb
im Folgenden dennoch auch dazu Ausführungen gemacht werden (vgl.
SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 26),
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dass insbesondere der provisorisch beantragte Zustand bewilligt werden
kann (SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 45),
dass mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der Anordnung
vorsorglicher Massnahmen unter anderem irreparable Nachteile und prä-
judizierende Wirkungen verhindert werden sollen, die durch einen soforti-
gen Vollzug der Verfügung allenfalls entstünden (SEILER, a.a.O., Art. 55
N. 97 und Art. 56 N. 27),
dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (SEILER, a.a.O., Art. 56
N. 28),
dass der Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt,
wobei sie «prima facie» aufgrund der Akten zu befinden hat und die Ver-
fahrensaussichten nur berücksichtigen kann, wenn sie sich eindeutig be-
stimmen lassen (statt vieler BGE 129 II 286 E. 3 mit weiteren Hinweisen),
dass dabei zu beachten ist, dass die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung in Fällen, in denen der Gesetzgeber wie vorliegend den ansonsten
geltenden Grundsatz umgekehrt hat, an qualifizierte Voraussetzungen ge-
knüpft ist und sich nur ausnahmsweise rechtfertigen lässt, nämlich wenn
wichtige Gründe vorliegen (SEILER, a.a.O., Art. 55 Rz. 190),
dass mit der Regelung von Art. 53d Abs. 6 BVG bezweckt wird zu verhin-
dern, dass durch die Beschwerde einer Einzelperson das gesamte Liqui-
dationsverfahren gehemmt wird (UELI KIESER, Handkommentar BVG,
2010, Art. 53d Rz. 74; vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 15. Juni
2007 zur Änderung des BVG [BBl 2007 5669 ff., 5683]),
dass zurzeit noch keine eindeutige Entscheidprognose gefällt werden
kann,
dass mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen ist, dass die Teilli-
quidation ohnehin für alle ausgetretenen Versicherten – unabhängig da-
von, ob diese im vorliegenden Verfahren Parteistellung haben – nicht um-
gehend durchgeführt werden kann, weil die Durchführung der Teilliquida-
tion direkt mit der Frage des Einbezugs des Beschwerdeführers zusam-
menhängt; dass auch bei einer Abweisung der Beschwerde für die übrigen
von der Teilliquidation betroffenen Personen keine nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteile entstehen würden, die in der Anordnung der vorsorgli-
chen Massnahmen begründet wären,
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dass sich die Verfahrensbeteiligten insofern einig sind,
dass sich die unterschiedlichen Anträge dadurch erklären lassen, dass im
vorliegenden Fall der Beschwerde, da es sich um eine negative Verfügung
handelt, nicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, sondern anzuord-
nen ist, dass die Teilliquidation während der Dauer des Beschwerdeverfah-
rens nicht weiterzuführen ist,
dass auf diese Weise Klarheit über den Zustand während des Beschwer-
deverfahrens geschaffen wird.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als sinnge-
mässes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegenge-
nommen.
2.
Dem Gesuch wird insofern stattgegeben, als der Beschwerdegegnerin un-
tersagt wird, während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
das Teilliquidationsverfahren fortzuführen.
3.
Über die Kosten dieser Zwischenverfügung sowie eine allfällige Parteient-
schädigung wird zusammen mit dem Endurteil entschieden.
4.
Diese Verfügung geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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