B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2947/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch
Christian Zuberbühler, Rechtsanwalt LL.M.,
Lafranchi Meyer Anwälte,
Steinerstrasse 34, Postfach 6, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausführungsprojekte Nationalstrassen PUN Wankdorf - Muri.
A-2947/2017
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Sachverhalt:
A.
Die stark befahrene Nationalstrasse N06 im Abschnitt Bern, Wankdorf bis
Muri, ist in den Spitzenstunden, morgens und abends, häufig überlastet.
B.
Aus diesem Grund reichte das ASTRA am 17. Juni 2015 beim Eidgenössi-
schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) das Ausführungsprojekt «N06.32 PUN (Pannenstreifenumnut-
zung) Wankdorf – Muri» ein und ersuchte um dessen Genehmigung. Das
Projekt sieht die Einführung einer sog. Pannenstreifenumnutzung (PUN)
während den Belastungsspitzen vor, um die Verkehrssicherheit zu erhö-
hen, Rückstaus zu vermeiden und den Verkehr zu verflüssigen. In dieser
Zeit darf der Pannenstreifen befahren werden und die signalisierte Höchst-
geschwindigkeit wird auf 80 km/h festgelegt. Zugleich beinhaltet das Pro-
jekt eine erneute Lärmsanierung, da die Immissionsgrenzwerte im betref-
fenden Abschnitt – trotz der zwischen den Jahren 1978 und 2000 erstellten
Lärmschutzwände – nach wie vor überschritten sind und dies auch künftig
sein werden. Hierzu beabsichtigt das ASTRA den Neubau oder die Erhö-
hung verschiedener Lärmschutzwände sowie den Einbau eines lärmarmen
Deckbelags. Wo die Senkung der Lärmimmissionen unter den Immissions-
grenzwert trotz der geplanten Massnahmen nicht möglich sein wird, wer-
den Erleichterungen beantragt.
C.
Während der öffentlichen Planauflage erhoben A._______, B._______,
C._______ und D._______ (nachfolgend: Einsprechende) gemeinsam Ein-
sprache beim UVEK und stellten die folgenden Begehren:
«1.) Der Antrag auf Erleichterung bei Sanierungen […] für die Liegenschaf-
ten […], […], […] sowie […] in 3006 Bern sei abzuweisen.
2.) Das aufgelegte Ausführungsprojekt Lärmschutz sei für die notwendi-
gen weiteren Abklärungen betreffend die Liegenschaften […], […], […]
sowie […] in 3006 Bern und zur Überarbeitung im Sinne der nachfol-
genden Ausführungen an die Gesuchstellerin [Anm.: ASTRA] zurück-
zuweisen.
3.) Eventualiter sei die Plangenehmigung für das aufgelegte Ausfüh-
rungsprojekt im Umfang des Lärmschutzprojektes zu verweigern.
[…]»
A-2947/2017
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Die Liegenschaften der Einsprechenden befinden sich allesamt nördlich
der Ausfahrt Bern-Ostring (zwischen km 3.620 und km 4.000) unmittelbar
neben der Nationalstrasse. Die Nationalstrasse weist in diesem Abschnitt
in beide Richtungen je zwei Fahrspuren (sog. Stammlinie) auf. In Fahrtrich-
tung Spiez führt zudem eine Ausfahrspur entlang der Liegenschaften der
Einsprechenden Richtung Süden. Nördlich der beiden Liegenschaften (…)
und (…) führt eine Fussgängerüberführung über die Nationalstrasse N06.
Ab dieser Fussgängerüberführung wurden nach Süden hin, beidseits der
Nationalstrasse und im Mittelstreifen Lärmschutzwände angebracht.
D.
Am 11. April 2017 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter
Auflagen und erteilte die vom ASTRA nachgesuchten Erleichterungen. Es
wies die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat. Das bewilligte Projekt
sieht neben weiteren Lärmschutzmassnahmen vor, dass im Perimeter der
einsprecherischen Liegenschaften beidseits und mittig der Nationalstrasse
die Lärmschutzwände durch neue Lärmschutzwände mit einer Höhe zwi-
schen 4.5 m und 8 m ersetzt werden. Die neuen Lärmschutzwände weisen
– bis auf eine Lärmschutzwand – auf der ganzen Länge eine sog. Auskra-
gung über die Fahrspur auf.
E.
Am 23. Mai 2017 erheben A._______, B._______ und C._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführende 1–3) beim Bundesverwaltungsgericht ge-
meinsam Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung vom
11. April 2017. Sie stellen folgende Begehren:
«1.) Der Plangenehmigungsentscheid […] sei insofern aufzuheben, als das
aufgelegte Ausführungsprojekt Lärmschutz sowie der Antrag auf Erleich-
terung bei Sanierungen […] für die Liegenschaften […], […] sowie […] in
3006 Bern gutgeheissen wurde.
2.) Das aufgelegte Ausführungsprojekt Lärmschutz sei für die notwendigen
weiteren Abklärungen betreffend die Liegenschaften […], […] sowie […] in
3006 Bern und zur Überarbeitung im Sinne der nachfolgenden Erwägun-
gen an die Vorinstanz, eventualiter an die Gesuchstellerin zurückzuwei-
sen.
3.) Eventualiter sei die […] Plangenehmigung für das aufgelegte Ausfüh-
rungsprojekt im Umfang des Lärmschutzprojektes im Perimeter der Lie-
genschaften […], […] sowie […] in 3006 Bern aufzuheben und die Gesuch-
stellerin [Anm.: ASTRA] sei zu verurteilen, auf dem Streckenabschnitt Ost-
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ring/Freudenbergerplatz eine lärmschutztechnisch optimierte durchge-
hende LSW auskragende Wände im Sinne der nachfolgenden Erwägun-
gen zu stellen.
4.) Für den Fall, dass die von der Gesuchstellerin [Anm.: ASTRA] beantragten
Erleichterungen wider Erwarten gewährt werden, wird subeventualiter: be-
antragt, dass die Beschwerdeführer vollumfänglich zu entschädigen seien.
[…]»
F.
Am 2. Juni 2017 erklärt C._______ (Beschwerdeführerin 3) den Rückzug
aus dem Beschwerdeverfahren.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 schliesst das UVEK (nachfolgend:
Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
H.
Das ASTRA beantragt am 4. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen.
I.
Am 25. September 2017 reicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) einen
Fachbericht ein.
J.
Mit Replik vom 23. Oktober 2017 erhalten die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 ihre Beschwerdebegehren aufrecht.
K.
Am 22. November 2017 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer
Stellungnahme.
L.
In der Stellungnahme vom 23. November 2017 hält das ASTRA an seinen
Begehren fest.
M.
Schliesslich reichen sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 9. Feb-
ruar sowie am 23. März 2018 als auch das ASTRA am 27. Februar 2018
weitere Stellungnahmen ein.
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Seite 5
N.
Auf die weitergehenden Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG ent-
schieden hat. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2
1.2.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe
des Beschwerdeverfahrens nur verengen. Er darf hingegen weder erwei-
tert noch qualitativ verändert werden. Richtet sich die Beschwerde gegen
eine im Infrastrukturbereich ergangene (bundesrechtliche) Plangenehmi-
gungsverfügung, gilt die Besonderheit, dass die beschwerdeführende Par-
tei nicht über die im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begeh-
ren hinausgehen oder diese qualitativ verändern darf. Sämtliche Begehren
bzw. Einwände gegen das Auflageprojekt müssen zumindest sinngemäss
bereits innerhalb der Auflagefrist im Einspracheverfahren erhoben werden
und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen werden
(Art. 27d des Nationalstrassengesetzes vom 8. März 1960 [NSG, SR
725.11]). Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der
Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den
Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordi-
nation und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998
2591, S. 2620 und 2634; BGE 133 II 30 E. 2.1 ff.; BVGE 2016/13 E. 1.3.4).
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1.2.2 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Eventualbegehren (Be-
gehren Nr. 3) die Erstellung einer lärmtechnisch optimierten, durchgehen-
den Lärmschutzwand mit auskragenden Wänden. Auch wenn sie dieses
Leistungsbegehren erstmals vorbringen, steht es in einem engen Zusam-
menhang mit ihrem in der Einsprache gestellten Rückweisungsbegehren,
welches sie unter anderem mit der vertieften Überprüfung der nun explizit
verlangten Lärmschutzwand begründet hatten. Das Eventualbegehren
geht damit im bereits in der Einsprache gestellten und in der Beschwerde
erneuerten Hauptbegehren (Begehren Nr. 2) auf. Das Begehren Nr. 3 ist
demnach zulässig, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2.3
1.2.3.1 Ferner verlangen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren die Überprüfung zahlreicher Lärmsanierungsvarianten.
Derartige Änderungswünsche oder Alternativvorschläge sind aufgrund der
oben dargelegten Rechtsprechung bereits im erstinstanzlichen Verfahren
möglichst genau und umfassend einzubringen. Es ist dann Aufgabe der
Plangenehmigungsbehörde, die verschiedenen Einwände gegen das Pro-
jekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Es geht je-
doch nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue, bis anhin unbekannte
Varianten vorzubringen (vgl. BVGE 2011/33 E. 3; Urteil des BVGer
A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.4.1). Im Folgenden ist deshalb zu prü-
fen, ob die Beschwerdeführenden die verschiedenen Sanierungsvarianten
rechtzeitig ins Verfahren eingebracht haben.
1.2.3.2 In der Einsprache vom 25. September 2015 forderten die Be-
schwerdeführenden, dass neben den vom ASTRA beurteilten Sanierungs-
varianten zusätzlich eine optimierte Variante von auskragenden Lärm-
schutzwänden (sog. «auskragende Wände optimiert»; nachfolgend: «aus-
kragende Lärmschutzwände [Variante Leichtbauweise]» oder kurz «Vari-
ante Leichtbauweise») sowie eine Ausdehnung der Lärmschutzwände in
nordwestlicher Richtung zu prüfen sei. In ihrer Stellungnahme vom 1. De-
zember 2016 brachten sie sodann weitere Varianten ein. Diese betrafen
einerseits eine Weiterentwicklung der «auskragenden Lärmschutzwände
(Variante Leichtbauweise)» aufgrund einer Projektstudie des Architekten
X._______ (nachfolgend: «auskragende Lärmschutzwände [Variante
X._______]» oder kurz «Variante X._______»). Andererseits schlugen sie
gestützt auf das Privatgutachten der Gartenmann Engineering AG (nach-
folgend: Gutachten Gartenmann) die Optimierung der vom ASTRA projek-
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Seite 7
tierten, auskragenden Lärmschutzwände mit einer verlängerten Auskra-
gung (nachfolgend: «auskragende Lärmschutzwände [Variante Garten-
mann]») vor.
1.2.3.3 Bei beiden Varianten handelt es sich demnach um Konkretisierun-
gen bereits seit der Einspracheerhebung bekannter Sanierungsmassnah-
men. Soweit das bewilligte Projekt im Beschwerdeverfahren aufgrund der
soeben genannten Alternativen in Frage gestellt wird, ist dies nicht zu be-
anstanden. Die vorgebrachten Einwände und Varianten waren Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens und bewegen sich daher im darge-
legten zulässigen Rahmen.
1.2.3.4 Die Beschwerdeführenden brachten im Verlauf des Schriftenwech-
sels vor dem Bundesverwaltungsgericht sodann abermals neue Varianten
der «auskragenden Lärmschutzwände (Variante X._______)» ein. Einer-
seits handelt es sich um eine Unterform, welche insbesondere Stahl- an-
stelle von Eisenbetonstützen vorsieht und eine als «Mittelvariante» be-
zeichnete Massnahme, welche die Kombination der «auskragenden Lärm-
schutzwände (Variante X._______)» mit den vom ASTRA projektierten,
auskragenden Lärmschutzwänden vorsah. Bei beiden Varianten handelt
es sich ebenfalls nicht um neue, bislang unbekannte Formen, sondern um
weitere Konkretisierungen und Kombinationen bereits eingebrachter Lärm-
schutzmassnahmen. Sie bewegen sich allesamt noch im zulässigen Rah-
men und sind nachfolgend zu behandeln.
1.3 Die Beschwerdeführerin 3 hat sich aus dem Beschwerdeverfahren zu-
rückgezogen, weshalb die gemeinsam eingereichte Beschwerde insofern
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
1.4 Im Übrigen geben weder die Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG) noch
die weiteren formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist – unter Vor-
behalt der zuvor erwähnten Einschränkung (E. 1.3) – auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
A-2947/2017
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurück-
haltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz
gestützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden ent-
schieden hat und darf sich auch seinerseits weitgehend auf die Meinung
der Fachstellen stützen. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist, dass
im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollstän-
dige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden
kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas-
send vorgenommen (BGE 133 II 35 E. 3 und BGE 142 II 451 E. 4.5.1; Ur-
teil des BVGer A-2587/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erklären, dass sich weder ihre Einspra-
che noch die Beschwerde gegen das Projekt zur temporären Pannenstrei-
fenumnutzung richten. Umstritten ist demnach lediglich der lärmsanie-
rungsrechtliche Teil des Projekts und auch dort nur der Umfang bzw. die
Art der Lärmsanierungsmassnahmen und die Frage, ob die Erleichterun-
gen zu Recht erteilt wurden. Im Wesentlichen rügen die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 eine Verletzung der Sanierungspflicht gemäss Art. 13 der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beanstanden die durchgeführten
Lärmmessungen und -berechnungen. Die Messungen seien nur punktuell
vorgenommen worden. Gemäss ihren eigenhändigen, während mehreren
Stunden erfolgten Messungen liege die Lärmbelastung deutlich über den
vom ASTRA errechneten Werten. Sogar der Alarmwert werde überschrit-
ten. Als Beweis legen sie die mit einem Smartphone und im Rahmen einer
Fernsehsendung durchgeführten Lärmmessungen ins Recht. Es seien we-
der Unterhaltungen in normaler Lautstärke bei offenem Fenster möglich
noch könne das Fenster nachts zum Lüften geöffnet werden. Die Lärm-
messungen des ASTRA würden zudem nicht die Realität abbilden, da die
Zeiträume für Tag- und Nachtmessungen (von 06-22 Uhr bzw. von 22-06
Uhr) falsch abgegrenzt worden seien. Im Falle einer stark befahrenen Na-
tionalstrasse wie der N06 müsse der Zeitraum zwischen 4 bzw. 5 Uhr und
6 Uhr zu den Tagmessungen gezählt werden. Dadurch würde der durch-
schnittliche Jahresmittelungspegel für die Tageswerte massiv höher liegen
als die vom ASTRA ausgewiesenen Werte und die Grenzwertüberschrei-
tungen wären deutlich grösser. Sodann seien die Lärmberechnungen nicht
A-2947/2017
Seite 9
nachvollziehbar, da mit den projektierten, auskragenden Lärmschutzwän-
den die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft (…) an der Südfas-
sade angeblich für sämtliche Stockwerke eingehalten werden könnten und
dies an der noch näher an der Nationalstrasse gelegenen Liegenschaft (…)
– abgesehen von den Wohnungen im Dachgeschoss – gar an allen Fas-
saden der Fall sei. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass
im Bereich der beschwerdeführerischen Liegenschaften zusätzlich zu den
Doppelspuren der N06 zwei Ausfahrspuren bestünden und demzufolge die
Lärmbelastung grösser sei. Insgesamt seien die vom ASTRA errechneten
Werte offensichtlich nicht plausibel.
4.2 Das ASTRA weist darauf hin, dass eigene Messungen beträchtlich von
den im Projekt verwendeten Lärmpegeln abweichen können. Würden ei-
genhändige Messungen mit nicht geeichten Geräten durchgeführt, liege
die Messgenauigkeit bei +/- 10 dB(A). Zudem sei für die Beurteilung einzig
der Lärmbeurteilungspegel Lr massgebend, der sich auf einen jahres-
durchschnittlichen 16-Stunden-Mittelungspegel am Tag (von 06-22 Uhr)
und auf einen 8-Stunden-Mittelungspegel in der Nacht (von 22-06 Uhr) be-
ziehe. Diese gemittelten Beurteilungspegel seien nicht mit den kurzfristig
gemessenen Momentanpegeln vergleichbar und könnten erheblich vonei-
nander abweichen. Zudem treffe die Behauptung nicht zu, dass die Zu-
rechnung des Lärms in den frühen Morgenstunden von 4 Uhr bis 6 Uhr zur
Tagesperiode zu einer deutlicheren Überschreitung der Immissionsgrenz-
werte führen würde. Das Gegenteil sei der Fall, da die Lärmbelastung für
die Nachtperiode deutlich sinken und jene am Tag nicht merklich ansteigen
würde. Die weitgehende Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an den
Südfassaden der beiden Liegenschaften sei darauf zurückzuführen, dass
die Gebäude vollständig von den projektierten, auskragenden Lärmschutz-
wänden abgedeckt würden. Bezüglich der Nordfassade falle ins Gewicht,
dass die näher an der Nationalstrasse gelegene Liegenschaft (…) der
Empfindlichkeitsstufe III und die zurückversetzte Liegenschaft (…) der
Empfindlichkeitsstufe II zugeteilt sei. Zudem würden die beiden Liegen-
schaften aufgrund des nördlich davon befindlichen Damms – im Gegensatz
zu den projektierten Lärmschutzwänden an der Südfassade – nicht voll-
ständig vom Lärm abgeschirmt werden. Sinngemäss erachtet das ASTRA
die ermittelten Werte als plausibel. Schliesslich seien für die Lärmberech-
nungen sämtliche Fahrspuren der Nationalstrasse (inkl. Ausfahrspuren)
berücksichtigt worden. Ohnehin würde die für die Lärmbelastungen mass-
gebende Anzahl Fahrzeuge im Bereich der Ausfahrspuren nicht zuneh-
men. Die Fahrzeuge würden sich bloss anders auf die verschiedenen Spu-
ren verteilen.
A-2947/2017
Seite 10
4.3 Nach Ansicht des BAFU wurde die Lärmbelastung korrekt ermittelt. Die
von den Beschwerdeführenden 1 und 2 durchgeführten Smartphone-Mes-
sungen würden Abweichungen von bis zu 10 dB(A) aufweisen und seien
nicht aussagekräftig. Die weiteren, im Rahmen der Fernsehsendung
durchgeführten Messungen dürften zwar mit einem anerkannten Messge-
rät erfolgt sein. Sie fielen jedoch ausser Betracht, da für die lärmrechtliche
Beurteilung einzig die Jahresmittelung der Tag- und Nachtwerte entschei-
dend sei und nicht die gemessenen Maximalpegel. Im Übrigen hätten die
Lärmberechnungen sämtliche relevanten Emissionen auf dem gesamten
Anlagenabschnitt mitsamt den Anfahrtspuren eingeschlossen.
4.4
4.4.1 Sowohl das ASTRA als auch das BAFU weisen zu Recht darauf hin,
dass nach den Vorgaben der Lärmschutzverordnung einzig Jahresmitte-
lungspegel massgebend sind (vgl. Anhang 3, Ziff. 31 und 32 [Abs. 1] LSV).
Entsprechend können die Beschwerdeführenden 1 und 2 weder aus den
unzureichenden Smartphone-Messungen noch aus den mit anerkannten
Messgeräten ermittelten Maximalpegeln etwas zu ihren Gunsten ableiten.
4.4.2 Sodann überzeugt das Vorbringen nicht, wonach für die Ermittlung
des Lärmbeurteilungspegels die Tag- und Nachtperioden anders hätten
festgelegt werden müssen. Die Lärmschutzverordnung definiert den Tag
lärmrechtlich explizit als die Zeitspanne von 06-22 Uhr und die Nacht als
die Zeitspanne von 22-06 Uhr (vgl. Anhang 3, Ziff. 32 Abs. 1 LSV). Darauf
ist ohne Weiteres abzustellen, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2
weder geltend machen, dass die Einteilung der Tag- und Nachtperioden
bei der Ermittlung des massgebenden Lärmbeurteilungspegels gegen
übergeordnetes Recht verstossen würde noch solches ersichtlich ist. So
hat das Bundesgericht die Bildung von Mittelungswerten über eine be-
stimmte Zeitperiode hinweg (sog. Lärmverdünnung) zur Beurteilung von
Lärmspitzen an Verkehrsachsen dem Prinzip nach als zulässig erachtet
(BGE 138 II 331 E. 4.4; Urteil des BGer 1C_344/2011 vom 15. März 2012
E. 5.3). Im Übrigen beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die (nächtli-
chen) Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 3 LSV mit Blick auf den mor-
gens ab 5 Uhr einsetzenden Lastwagenverkehr an einer starkbefahrenen
Nationalstrasse als gesetzeskonform (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom
15. Januar 2014 E. 23.6 f.). Schliesslich wirken sich im konkreten Fall die
von der Lärmschutzverordnung vorgegebene Tag- und Nachtperiode – wie
das ASTRA überzeugend darlegt – nicht zu Ungunsten der Beschwerde-
führenden 1 und 2 aus. Denn selbst die Zurechnung des gesamten Nacht-
verkehrs auf die Tagperiode würde lediglich zu einer nicht wahrnehmbaren
A-2947/2017
Seite 11
Zunahme der Immissionen von 0.3 dB(A) führen (vgl. Urteil des BGer
1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.5.1, wonach eine Erhöhung des
Beurteilungspegels von 1 dB(A) gerade noch wahrnehmbar ist). Eine Be-
rücksichtigung des frühen Morgenverkehrs führte somit gerade nicht zu
deutlich stärkeren Lärmimmissionen während der Tagperiode.
4.4.3 Zusammengefasst vermögen die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit
ihren Vorbringen die durchgeführten Messungen nicht in Zweifel zu ziehen.
Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass die darauf basierenden Be-
rechnungen mangelhaft wären. Es kann ohne Weiteres auf die fachkundige
Einschätzung des BAFU abgestellt werden, wonach die Lärmbelastung
korrekt ermittelt worden sei. Die Fachbehörde bestätigt überdies, dass
sämtliche Fahrspuren bei den Berechnungen der Lärmimmissionen be-
rücksichtigt wurden. Damit sind die durchgeführten Lärmmessungen
und -berechnungen nicht zu beanstanden. Der Antrag der Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betref-
fend die Lärmbelastung im Perimeter Ostring/Freudenbergplatz oder die
Durchführung eines Augenscheins ist in antizipierter Beweiswürdigung ab-
zuweisen, da der Sachverhalt bereits hinreichend erstellt ist. Ohnehin stellt
ein Augenschein in diesem Zusammenhang ein offensichtlich untaugliches
Beweismittel dar, da für die Sanierung einzig die zukünftige Lärmbelastung
massgebend ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG; zur antizipierten Beweiswürdigung:
Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 2. September 2012 E. 5.4.1; Urteil des
BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 3.1.2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden haben im bisherigen Verfahren verschie-
dene Lärmsanierungsvarianten eingebracht, welche sie gegenüber den
genehmigten, auskragenden Lärmschutzwänden als besser einstufen.
Folglich ist im vorliegenden Fall in erster Linie der Variantenentscheid strit-
tig.
5.2 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht
weder oberste Planungsbehörde des Bundes für den Bau und Ausbau von
Nationalstrassen noch Aufsichtsbehörde in Umweltschutzfragen ist. Es hat
nicht von sich aus nach Alternativen zu suchen und die bestmögliche Vari-
ante auszuwählen. Vielmehr sind die Befugnisse und das Ermessen der
vom Gesetzgeber mit der Planung beauftragten Instanzen, wie sie sich aus
den Eigenheiten der nationalstrassenrechtlichen Verkehrs- und Zuständig-
keitsordnung ergeben, zu respektieren. Aufgabe des Bundesverwaltungs-
gerichts ist es, zu beurteilen, ob sich die Interessenabwägung im Rahmen
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Seite 12
des Bundesrechts hält und insbesondere, ob alle für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte sowie Alternativen geprüft und die erforderli-
chen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden sind
(vgl. Urteile des BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 und
1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3; A-1351/2017 E. 4.3).
5.3 Es gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz eine kor-
rekte Interessenabwägung vorgenommen und die verschiedenen im Raum
stehenden Sanierungsvarianten geprüft hat. Kommt die Genehmigungsbe-
hörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmi-
gungsverfahren trotz alternativer Vorschläge der Beschwerdeführenden
keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwä-
gung und damit ein Rechtsfehler vor (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil des
BGer 1A.141/2006 vom 27. September 2006 E. 11.1; BVGE 2016/13 E. 8;
A-1351/2017 E. 4.3). Der Vergleich unterschiedlicher Lösungen ist jedoch
nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt, d.h. nur
Alternativen, die realistisch und einigermassen ausgereift sind. Stellt sich
bereits aufgrund einer summarischen Beurteilung heraus, dass eine Lö-
sung mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren
Auswahlverfahren ausgeschieden werden (Urteile 1C_104/2017 E. 5.1 und
1A.141/2006 E. 11.1; Urteile des BVGer A-1351/2017 E. 4.3 und
A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 11.2).
5.4 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bringen vor, es bestünden echte
Alternativen zu den projektierten, auskragenden Lärmschutzwänden.
Diese seien von der Vorinstanz nicht ausreichend evaluiert worden. Mithin
sei die Interessenabwägung nicht vollständig vorgenommen worden. Im
Einzelnen betreffe dies die folgenden Varianten (E. 5.4.1–5.4.6).
5.4.1 Sanierungsmassnahme «Überdeckung der Stammlinie»:
5.4.1.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wenden ein, die Überdeckung
der Stammlinie sei ungenügend geprüft worden. Aus dem Gutachten Gar-
tenmann gehe hervor, dass die wirtschaftliche Tragbarkeit einer vollständi-
gen Überdeckung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die
Vorinstanz habe ausgehend von einem Index der wirtschaftlichen Tragbar-
keit (WTI) von 0.9 auf unverhältnismässig hohe Kosten erkannt. Da die
Kostenschätzung für die Überdeckung jedoch mit einer Genauigkeit von
+/- 10% angegeben sei, würde bei 10% tieferen Baukosten ein WTI von
1.0 resultieren, der praxisgemäss genügend sei. Die Berechnung des WTI
A-2947/2017
Seite 13
sei zudem kein exakter Vorgang, sondern beinhalte vielmehr diverse
Schätzwerte.
5.4.1.2 Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung kurz mit
dem privaten Gutachten und der Überdeckung der Stammlinie auseinan-
der. Das eingereichte Gutachten Gartenmann halte lediglich fest, dass die
wirtschaftliche Tragbarkeit nicht von vornherein als ungenügend qualifiziert
werden müsse, sofern die Gesamtkosten des Projekts um 10% tiefer lägen.
Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Gründe darlegen würden,
weshalb an den Berechnungen des ASTRA gezweifelt werden müsste, sei
daran festzuhalten. Zudem hielt die Vorinstanz bezüglich anderer Einspra-
chen im Einspracheentscheid fest, dass eine massive Überdeckung bauli-
che und sicherheitstechnische Probleme aufweise.
5.4.1.3 Das ASTRA legte dar, dass die Variante mit der Überdeckung ver-
tieft im Auflagedossier behandelt worden sei, da sie bezüglich Lärmschutz
eine beinahe hundertprozentige Zielerreichung (Effektivität) aufweise. Es
erachtet jedoch die Aussage, wonach der WTI bei 10% tieferen Baukosten
1.0 betragen könnte, als spekulativ. Nachberechnungen hätten gezeigt,
dass die Überdeckung auch bei 10% tieferen Baukosten weiterhin einen
WTI von 0.9 aufweise, da lediglich die Effizienz und nicht der WTI um 10%
erhöht werde.
5.4.1.4 Die Darlegungen des ASTRA betreffend die Kosten erscheinen als
nachvollziehbar und plausibel. Daran vermögen die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 nichts zu ändern. Weitergehende Berechnun-
gen sind nicht nötig, da das ASTRA über genügend Fachleute verfügt, wel-
che die Zweckmässigkeit und die Grössenordnung der Kosten einer Lärm-
sanierungsvariante ohne Ausarbeitung eines detaillierten Projekts ab-
schätzen können (vgl. Urteil 1A.141/2006 E. 11.1). Im Übrigen stehen die-
ser Sanierungsmassnahme erhebliche, nicht lösbare, bauliche sowie ver-
kehrs- und sicherheitstechnische Probleme entgegen (vgl. hierzu ausführ-
lich: Bericht i2, Lärmschutzprojekt vom 20. März 2015 [vi-act. 17], S. 36
und Anhang 5.5, S. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund hätten die Vorinstanz und
das ASTRA die Variante grundsätzlich aus dem weiteren Auswahlverfahren
ausscheiden können. Wie das ASTRA jedoch erklärt, habe es diese Sanie-
rungsmassnahme ins Auflagedossier aufnehmen müssen, weil mit Blick
auf die Gewährung von Erleichterungen jeweils eine Massnahme mit hun-
dertprozentiger Zielerreichung (Effektivität) ausgewiesen werden müsse.
Schliesslich verhalten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 widersprüch-
A-2947/2017
Seite 14
lich, wenn sie eine vollständige Überdeckung fordern, zugleich aber mehr-
fach darlegen, dass sie gerade keine Maximalvariante analog zur nahege-
legenen Überdeckung «Sonnenhof» beantragen.
5.4.2 Sanierungsmassnahme «auskragende Lärmschutzwände (Variante
Gartenmann)»:
5.4.2.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden 1 und 2 bestehe ge-
mäss dem Gutachten Gartenmann Spielraum für eine Optimierung der pro-
jektierten, auskragenden Lärmschutzwände. Insbesondere könne die Aus-
kragung um 1 m verlängert werden. Entsprechend hätte die Vorinstanz die
geometrische Dimensionierung der Auskragung und die wirtschaftliche
Tragbarkeit einer verlängerten Auskragung untersuchen müssen.
5.4.2.2 Die Vorinstanz hielt in der Plangenehmigungsverfügung fest, das
Projekt sei von einem renommierten Ingenieurbüro ausgearbeitet worden.
Mit den projektierten, auskragenden Lärmschutzwänden soll eine unter
den Aspekten Lärmschutz, Ortsbildschutz, technische Realisierbarkeit, Si-
cherheit und wirtschaftlicher Verhältnismässigkeit ausgewogene Variante
umgesetzt werden. Die im Projekt vorgesehene geometrische Dimensio-
nierung der Wände und der Auskragungen habe sich als beste Variante
herausgestellt, die alle relevanten Aspekte berücksichtige.
5.4.2.3 Das ASTRA bestätigt, dass sich mit einer verlängerten Auskragung
zwar bei den obersten Stockwerken der beschwerdeführerischen Liegen-
schaften ungefähr eine zusätzliche Schutzwirkung von maximal 2–3 dB(A)
erreichen liesse. Damit liessen sich die Immissionsgrenzwerte aber den-
noch nicht einhalten. Zudem würden die unteren Stockwerke nicht von die-
ser Massnahme profitieren. Insgesamt stünden Kosten und Nutzen in kei-
nem Verhältnis. Der WTI bewege sich im Bereich von 0.1 bis 0.2.
5.4.2.4 Aufgrund der Darlegungen des ASTRA ist die Sanierungsmass-
nahme «auskragende Lärmschutzwände (Variante Gartenmann)» mit er-
heblichen Nachteilen behaftet. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz eine von der projektierten Variante abweichende geometrische
Dimensionierung der Lärmschutzwand ablehnte und diese nicht weiter
überprüfte. Im Übrigen verhalten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2
wiederum widersprüchlich, wenn sie auf der einen Seite die Prüfung einer
Lärmschutzwand mit einer verlängerten Auskragung fordern und anderer-
seits bei den genehmigten, auskragenden Lärmschutzwänden kritisieren,
A-2947/2017
Seite 15
dass diese aufgrund der steilen Auskragung zu massiven Einbussen an
Licht- und Sonneneinstrahlung führen.
5.4.3 Sanierungsmassnahme «Verlängerung der Lärmschutzwände nörd-
lich der (…)strasse»:
5.4.3.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wenden ein, dass eine Verlän-
gerung der Lärmschutzwände nordwestlich der Fussgängerüberführung
vertieft hätte geprüft werden müssen. Die Vorinstanz hätte insbesondere
die akustische Wirkung einer solchen Massnahme berechnen und die wirt-
schaftliche Tragbarkeit untersuchen müssen. Gemäss Gutachten Garten-
mann könnte eine Verlängerung der Lärmschutzwände um rund 50 m nach
Norden hin eine Verringerung des Beurteilungspegels im 3. und 4. Ober-
geschoss der beschwerdeführerischen Liegenschaften um 2–3 dB(A) be-
wirken.
5.4.3.2 Die Vorinstanz legte dar, das ASTRA habe eine Verlängerung der
Lärmschutzwände in nordwestlicher Richtung ab der Fussgängerüberfüh-
rung geprüft. Dabei habe sich jedoch herausgestellt, dass keine verhältnis-
mässige Massnahme umsetzbar sei, welche eine genügende lärmmin-
dernde Wirkung erzielen würde.
5.4.3.3 Wie das ASTRA bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Januar
2016 darlegte, müssten für eine zusätzliche lärmreduzierende Wirkung
Lärmschutzwände mit einer Höhe von rund 10 m erstellt werden. Dies sei
technisch anspruchsvoll und mit dem Orts- und Landschaftsschutz nicht
vereinbar. Zudem seien die Schutzwirkung gering und die Lärmschutz-
wände wirtschaftlich nicht tragbar.
5.4.3.4 Nach dem Gesagten haben sich die Vorinstanz und das ASTRA mit
dieser Sanierungsmassnahme auseinandergesetzt. Die Massnahme
wurde jedoch aufgrund der dargelegten erheblichen Nachteile verworfen.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 legen nicht dar, inwiefern die Argumen-
tation und die Abklärungen der Vorinstanz bzw. des ASTRA nicht zutreffen
sollten. Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.
5.4.4 Sanierungsmassnahme «auskragenden Lärmschutzwände (Variante
Leichtbauweise)»:
5.4.4.1 Diese Sanierungsmassnahme sieht eine andere Geometrie bzw.
Auskragung der Lärmschutzwände vor. Aus Gründen der Statik werden die
zwei gegenüberliegenden Lärmschutzwände bautechnisch miteinander
A-2947/2017
Seite 16
verbunden und die Tragkonstruktion als Rahmen ausgebildet. Die Kon-
struktion soll im Gegensatz zu einer Eindeckung einerseits in einer Leicht-
bauweise mit Stahlrahmen und Aluminium-Schallschutz-Rahmenelemen-
ten ausgeführt und andererseits in der Feldmitte offengehalten werden.
5.4.4.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, dass mit der
Sanierungsmassnahme «auskragende Lärmschutzwände (Variante
Leichtbauweise)» eine vorteilhaftere Variante bestünde, die eine Effektivi-
tät von deutlich über 90% aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
diese Variante nicht evaluiert wurde, zumal mit der Überdeckung «Sonnen-
hof» in unmittelbarer Nähe eine Lärmschutzmassnahme realisiert worden
sei, die deutlich über diese Variante hinausgehe. Die Vorinstanz habe zu-
dem nicht begründet, weshalb diese Massnahme die Anforderungen an die
Sicherheit und den Brandschutz nicht einhalte.
5.4.4.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das
ASTRA diese Variante im Rahmen des Variantenstudiums geprüft, aber
aus zahlreichen Gründen von einer vertieften Analyse abgesehen habe. So
würden insbesondere aufgrund der knappen örtlichen Verhältnisse weder
Fluchtwege, Nischen noch Ausstellbuchten realisiert werden können.
Überdies genüge die Variante den Anforderungen an den Brandschutz
nicht. Die mittige Öffnung sei nicht ausreichend. Die fehlende Mitteltrenn-
wand zwischen den Fahrspuren und die horizontalen Deckflächen würden
bei einem Brandereignis ein Weiterströmen des Rauchs begünstigen und
zu höheren Temperarturen am Bauwerk führen. Deshalb müsste bereits
bei einem kleinen Brand aus Sicherheitsgründen die Fahrspuren beider
Richtungen gesperrt werden und bei einem grösseren Brand sei die Trag-
sicherheit der Konstruktion akut gefährdet. Aufgrund der Vorbehalte bezüg-
lich der Verkehrs- und Betriebssicherheit könne die Variante nicht umge-
setzt werden. Entsprechend habe diese Variante nicht vertieft geprüft wer-
den müssen.
5.4.4.4 Das ASTRA hält fest, dass die «auskragenden Lärmschutzwände
(Variante Leichtbauweise)» weder baulich noch aufgrund der örtlichen Ge-
gebenheiten mit der massiven Überdeckung «Sonnenhof» verglichen wer-
den können. Letztere konnte in einem bestehenden Geländeeinschnitt re-
alisiert werden, während die Lärmschutzwände im strittigen Projektperime-
ter teilweise in Hochlage auf einem Dammkörper erstellt werden müssten.
Sodann könnte die Leichtbaukonstruktion aufgrund der äusserst engen
Platzverhältnisse nicht vollständig gegen einen Anprall durch Fahrzeuge
A-2947/2017
Seite 17
und Ladungen gesichert werden. Würde die Tragkonstruktion aufgrund ei-
nes derartigen Ereignisses beschädigt, hätte dies eine Totalsperrung der
Nationalstrasse zur Folge. Schliesslich erachtet das ASTRA die Rauch-
und Wärmeentwicklung bei einem Brandereignis als problematisch. Selbst
ein kleines Brandereignis führe zu einer Totalsperrung der Nationalstrasse
und bei einem grösseren Brand (z.B. bei einem Schwerlastwagen) sei die
Tragkonstruktion akut gefährdet. Werde eine Mittelwand erstellt, um ein
Weiterströmen des Rauchs in die benachbarte Tunnelröhre zu verhindern,
verstärke dies aufgrund des Staueffekts die Brandtemperaturen und bein-
trächtige damit die Statik zusätzlich.
5.4.4.5 Die Vorinstanz und das ASTRA legen überzeugend dar, dass die
«auskragenden Lärmschutzwände (Variante Leichtbauweise)» mit erhebli-
chen Mängeln behaftet sind, die einer Realisierung entgegenstehen. Diese
Gründe wurden den Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits anlässlich den
vor der öffentlichen Planauflage durchgeführten Gesprächen erläutert. Sie
setzen sich jedoch weder damit auseinander noch legen sie dar, warum
eine Realisierung der Variante dennoch möglich sein sollte. Insgesamt
stellt diese Lärmschutzmassnahme keine echte Alternative dar und durfte
somit von der Vorinstanz ohne Weiteres ausgeschieden werden.
5.4.5 Sanierungsmassnahme «auskragenden Lärmschutzwände (Variante
X._______)»:
5.4.5.1 Diese Sanierungsmassnahme stellt eine Weiterentwicklung der
«auskragenden Lärmschutzwände (Variante Leichtbauweise)» dar. In ihrer
Grundvariante sieht die «Variante X._______» Seitenwände (beidseitig
und mittig der Nationalstrasse) in Form von Ortbetonstützmauern vor. Der
Dachaufbau wird mit Aluminiumprofilen oder Fachwerkträgern und einem
als Zuggurt bzw. Zugstange ausgebildeten Untergurt (unterer Stahlträger
der Dachkonstruktion) realisiert, der als Haupttragelement dient. Die lärm-
absorbierenden Auskragungen reichen weiter über die Nationalstrasse hin-
ein und steigen in einem flacheren Winkel an, als die genehmigten, aus-
kragenden Lärmschutzwände.
5.4.5.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei diese Alterna-
tive sowohl technisch als auch statisch machbar und lärmschutzmässig am
effizientesten.
A-2947/2017
Seite 18
5.4.5.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die im
Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Projektskizzen zur «Va-
riante X._______» würden nicht aufzeigen, dass mit dieser Variante die
nötigen Sicherheitserfordernisse, wie sie im Zusammenhang mit den «aus-
kragenden Lärmschutzwänden (Variante Leichtbauweise)» dargelegt wur-
den, eingehalten werden können. Aus diesem Grund habe sie auch diese
Variante vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen.
5.4.5.4 Das ASTRA wies in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 und
vom 23. November 2017 daraufhin, dass es diese Variante bereits im Plan-
genehmigungsverfahren technisch und betrieblich geprüft habe. Die vor-
geschlagene Variante sei mit ähnlichen Nachteilen in Bezug auf die Lüftung
und den Brandschutz behaftet wie die «auskragenden Lärmschutzwände
(Variante Leichtbauweise)». Ferner würden bei der «Variante X._______»
im Gegensatz zur «Variante Leichtbauweise» die Seitenwände als Ortbe-
tonstützmauern (mit einer Höhe von ca. 5–9 m) ausgeführt, was die bereits
heute sehr beschränkten Platzverhältnisse zwischen Nationalstrasse und
den angrenzenden Häusern weiter einengen würde. Der Abstand östlich
der Nationalstrasse würde auf unter 2 m verringert, was angesichts der
meterhohen Betonwände nicht mehr akzeptabel sei.
5.4.5.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die «auskragenden Lärmschutzwände (Variante X._______)» nicht weiter
geprüft hat. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben insbesondere nicht
dargetan, dass sich die sicherheitstechnischen Hindernisse (vor allem Lüf-
tung und Brandschutz) ausräumen liessen.
5.4.6 Erst im Beschwerdeverfahren setzten sich die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 vertieft mit den von der Vorinstanz und vom ASTRA geäusser-
ten Problemen der «auskragenden Lärmschutzwände (Variante
X._______)» auseinander und brachten neue Vorschläge ein. Dies veran-
lasste das ASTRA zu einer abermaligen vertieften Prüfung.
5.4.6.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, dass bei der
«Variante X._______» die Dachkonstruktion mit leichten, handelsüblichen
Aluminiumprofilen realisiert werden könne. Diese könnten nach innen, ge-
gen die Fahrbahn hin mit brandsicherem Schallschutzmaterial ausgeklei-
det werden. Gegen aussen hin könnten sie extensiv begrünt werden. Zu-
dem könne der Untergurt durch eine Decke aus gewellten Lochplatten ge-
schützt werden. Einem höchst unwahrscheinlichen Brandereignis könne
mit aufblähender Brandschutzfarbe und einer Sprinkleranlage begegnet
A-2947/2017
Seite 19
werden. Ferner bringen die Beschwerdeführenden 1 und 2 die «weiterent-
wickelte Variante X._______» vom 10. Dezember 2017 im Beschwerde-
verfahren ein. Danach sollen die Seitenwände wesentlich schmaler ausge-
führt werden, indem anstelle von Eisenbeton Stahlstützen verwendet und
die Schallabsorptionselemente dazwischengeschoben werden. Die Wand-
stärke betrage dann nur noch 20 cm, womit die Ausführung sogar schmaler
sei als die projektierten, auskragenden Lärmschutzwände. Zudem sei eine
Konstruktion mit Vierendeelträgern mit einer steifen Zusammenführung
von Wand und Dach vorgesehen. Deshalb seien die Zugstangen nur wäh-
rend dem Montagevorgang nötig, bis die Eckpunkte verstärkt und ver-
schweisst worden seien. Folglich entfielen insoweit die Probleme mit dem
Brandschutz. Im Übrigen sei die «Variante X._______» mit geschätzten
Kosten von 20 Mio. Fr. deutlich günstiger als die projektierten, auskragen-
den Lärmschutzwände. Selbst wenn die «auskragenden Lärmschutz-
wände (Variante X._______)» zu höheren Kosten führen würden, könnte
im Sinn einer Alternative eine «Mittelvariante» verfolgt werden. Danach
würde die «Variante X._______» nur von der Fussgängerüberführung bis
auf die Höhe der (…)strasse (…) umgesetzt und ab dieser Stelle die pro-
jektierten, auskragenden Lärmschutzwände erstellt werden. So könne
trotzdem ein genügender Lärmschutz erreicht werden. Diese Variante sei
jedoch vom ASTRA bisher nicht geprüft worden.
5.4.6.2 Das ASTRA hielt insbesondere dagegen, dass bei dem vorgesehe-
nen extrem leichten Dachträger der «Variante X._______» (Konstruktion
als Fachwerkträger) bei einem Brandereignis der Untergurt allseitig dem
Feuer ausgesetzt wäre und zumindest teilweise nicht durch die von den
Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgeschlagenen Schallschutzelemente
geschützt werden könnte. Es bestehe somit nach wie vor ein erhöhtes
Brand- und Einsturzrisiko. Zudem würde diese Variante bei der Ausfahrt
Bern-Ostring auf einer Länge von 100 m zu einer vollständigen Überdach-
ung führen, was die Brandschutzproblematik noch zusätzlich verschärfe.
Würden die Zuggurte durch eine Decke mit gewellten Lochplatten ge-
schützt, würde die Nationalstrasse komplett eingedeckt werden. Dies habe
Auswirkungen auf die Brandsicherheit (Stauwärme unter den Lochplatten)
und die Lüftung (geringerer Luftaustausch). In diesem Fall müsste die «Va-
riante X._______» als Tunnel betrachtet werden mit den bereits bekannten
Nachteilen einer Tunnelvariante. Die von den Beschwerdeführenden 1 und
2 vorgeschlagene Sprinkleranlage würde ein Novum auf Schweizer Natio-
nalstrassen darstellen. Neben erheblichen Mehrkosten für Erstellung, Un-
terhalt und Funktionstests könne die Funktionsfähigkeit aufgrund der Eis-
bildung bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht garantiert werden.
A-2947/2017
Seite 20
Weiter müsse die Lärmschutzwand bis auf die Brücke T10 beim Freuden-
bergplatz geführt werden. Angesichts des erheblichen Gewichts der seitli-
chen Betonwände sei eine derartige Konstruktion aus statischen Gründen
auf der Brückenplatte nicht möglich. Sodann würde das vorgesehene in-
nenseitige Schallschutzmaterial den Schallabsorptionsnormen nicht genü-
gen und die vorgesehene extensive Begrünung führe aufgrund des Flä-
chengewichts zu einer erheblichen Belastung der Stützkonstruktion. Fer-
ner sei die vorgesehene Dicke der Seitenwände aus technischer Sicht völ-
lig unzulänglich; nötig wäre eine Wandstärke von 70 cm (auf Fahrbahn-
höhe). Die abermals abgeänderte Variante X._______ vom 10. Dezember
2017 sehe – entgegen den Beschwerdeführenden 1 und 2 – nicht einen
Vierendeelträger, sondern die Erstellung eines 2-Feld-Rahmens vor. Diese
Konstruktion berge aber Nachteile. Einerseits weise sie einen grösseren
Stahlbedarf auf, da anstatt einer Auskragung von 3 m eine Spannweite von
bis zu 16 m überbrückt werden müsse. Andererseits funktioniere die Kon-
struktion nur als Ganzes. Schliesslich würden die Kosten für die «auskra-
genden Lärmschutzwände (Variante X._______)» auf 27.8 Mio. Fr. ge-
schätzt und lägen damit deutlich über den Kosten der projektierten, aus-
kragenden Lärmschutzwände von 18.4 Mio. Fr.. Damit sei die «Variante
X._______» nicht wirtschaftlich.
5.4.6.3 Die obigen Ausführungen verdeutlichen, dass das ASTRA die «aus-
kragenden Lärmschutzwände (Variante X._______)» eingehend geprüft
hat. Die Konstruktion weist im Brandfall aufgrund der nicht vollständig ge-
schützten Untergurte ebenfalls ein erhöhtes Brand- und Einsturzrisiko auf.
Würden zum Schutz der Untergurte gewellte Lochplatten eingesetzt, um
einem Brand standzuhalten, ergäben sich dadurch die bereits bekannten
baulichen sowie verkehrs- und sicherheitstechnischen Probleme der Tun-
nelvariante und der «Variante Leichtbauweise» (vgl. oben E. 5.4.1.4 und
5.4.4.5). Ebenso muss ein Brandschutz mittels Sprinkleranlage nach den
Darlegungen des ASTRA aus kostenmässiger und betrieblicher Sicht ver-
worfen werden. Im Übrigen würden die brandsicheren Schallschutzele-
mente nicht den Mindestvorgaben für die Schallabsorption und -dämmung
genügen und die Erstellung der seitlichen Betonwände wäre auf der Brü-
cke beim Freudenbergplatz aus statischen Gründen nicht möglich. Die Be-
schwerdeführer legen weder dar, inwiefern die Einwände des ASTRA nicht
zutreffen würden, noch ist solches ersichtlich. Die Ausführungen des
ASTRA sind vielmehr nachvollziehbar. Folglich besteht für das Bundesver-
waltungsgericht keine Veranlassung, an der fachkundigen Beurteilung des
ASTRA zu zweifeln. Insgesamt ist die «Variante X._______» mit erhebli-
A-2947/2017
Seite 21
chen Nachteilen behaftet. Vor diesem Hintergrund kann von vornherein of-
fenbleiben, ob diese Variante – wie die Beschwerdeführenden 1 und 2 be-
haupten – einen effektiveren Lärmschutz und eine vorteilhaftere Statik bei
den auftretenden Windkräften bieten würde, eine extensive Begrünung zu-
liesse und sich besser ins Quartier einfügen würde bzw. ästhetischer wäre
sowie für die Anstösser mehr natürliche Licht- und Sonneneinstrahlung zu-
lassen würde. Die «auskragenden Lärmschutzwände (Variante
X._______)» mussten somit zu keinem Zeitpunkt näher geprüft werden.
5.4.6.4 Was sodann die «weiterentwickelte Variante X._______» vom
10. Dezember 2017 anbelangt, könnten durch den Verzicht auf die Unter-
gurte allenfalls die diesbezüglichen Brandschutzprobleme gelöst werden.
Ob aber die grundsätzlich bei den Varianten «Leichtbauweise» und
«X._______» bestehenden Probleme der Rauch- und Wärmeentwicklung
bei einem Brandereignis (vgl. oben E. 5.4.4.5 und 5.4.6.3) beherrscht wer-
den könnten, erscheint fraglich. Dies kann jedoch offenbleiben, da das
ASTRA sowohl den grösseren Stahlbedarf als auch den Umstand, dass die
Konstruktion nur als Ganzes funktioniere, als nachteilig erachtet. Damit set-
zen sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht auseinander. Hinzu kom-
men die höheren Kosten der «Variante X._______». Diesbezüglich bringen
die Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf die eingereichte Offerte
vom 12. Juni 2017 (bf-act. 11) zwar vor, dass die Einschätzungen des
ASTRA nicht zutreffen würden und verlangen ein gerichtliches Gutachten
zu den Kosten. Die geäusserte Kritik verfängt jedoch nicht. Das ASTRA hat
sich eingehend zur eingereichten Offerte geäussert. Es hat festgehalten,
dass es die «Variante X._______» statisch überprüft und konstruiert habe,
um anschliessend mit den gleichen Einheitspreisen eine Kostenschätzung
vorzunehmen. Die Offerte der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei demge-
genüber ohne ein Projekt und ohne genaue Kenntnisse der höchst kom-
plexen Situation im Projektperimeter erstellt worden und weise nur eine
Genauigkeit von +/- 50% auf. Würden dabei die Mehraufwendungen auf-
grund der Nachtarbeit, der längeren Bauzeit und der räumlichen Enge be-
rücksichtigt, würden die Offerte und die Kostenschätzung des ASTRA gut
übereinstimmen. Damit erscheinen die Berechnungen des ASTRA ohne
weiteres als plausibel, zumal das ASTRA über die nötigen Fachleute ver-
fügt, um die Kosten einer Lärmsanierungsvariante ausreichend abschät-
zen zu können (vgl. oben: E. 5.4.1.4). Für die Erstellung eines Gutachtens
besteht demnach kein Anlass. Der Beweisantrag ist in antizipiert Beweis-
würdigung abzuweisen (vgl. oben: E. 4.4.3). Zusammengefasst ist auch die
A-2947/2017
Seite 22
«weiterentwickelte Variante X._______» mit erheblichen Nachteilen behaf-
tet und braucht deshalb nicht in der Interessenabwägung berücksichtigt zu
werden.
5.4.6.5 Schliesslich ist auf die sog. Mittelvariante einzugehen. Nachdem
oben dargelegt wurde, dass sämtliche Ausprägungen der «auskragenden
Lärmschutzwände (Variante X._______)» mit erheblichen Nachteilen be-
haftet sind, trifft dies auch auf die Mittelvariante zu, die in gewissen Teilbe-
reichen die Realisierung der Variante X._______ vorsieht. Folglich musste
auch diese Variante zu keinem Zeitpunkt evaluiert werden, zumal die Ge-
nehmigungsbehörde auch nicht verpflichtet ist, alle denkbaren, ausserhalb
des üblichen Rahmens liegenden Massnahmen zu prüfen (vgl.
A-1351/2017 E. 1.4.1).
5.4.7 Nach dem Gesagten sind sämtliche dargelegten Varianten mit erheb-
lichen Mängeln behaftet. Die Vorinstanz musste diese Varianten zu keinem
Zeitpunkt im Detail prüfen und durfte sie vom weiteren Auswahlverfahren
und der Interessenabwägung ausscheiden. Dieses Vorgehen ist zweck-
mässig und effizient, um den Aufwand in einem gewissen Rahmen zu hal-
ten. Gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die abermalige
Beurteilung immer neuer, abgeänderter Varianten durch die Fachbehörden
mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, der sich
letztlich als unnütz erwiesen hat.
5.5
5.5.1 Es bleibt auf die Interessenabwägung der Vorinstanz einzugehen.
Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässi-
gen Varianten umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Plan-
genehmigungsbehörde. Diese kann mit der Feststellung, das Auflagepro-
jekt erfülle alle Genehmigungsvoraussetzungen und sei bundesrechtskon-
form, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, denn die Einhaltung
des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen
genügend Rechnung getragen worden ist (vgl. zum Ganzen Urteil des
BGer 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7; A-6015/2015 E. 11.2).
5.5.2 Die Vorinstanz hat die drei in den Gesuchsunterlagen dokumentier-
ten Lärmsanierungsmassnahmen (Wiederaufbau der bestehenden Lärm-
schutzwände, auskragende Lärmschutzwände und Überdeckung; vgl. Be-
richt i2, Lärmschutzprojekt vom 20. März 2015, Anhang 5.5, S. 3 f.) einan-
der gegenübergestellt. Dieser Vergleich war aufgrund der obigen Darle-
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Seite 23
gungen ausreichend. Die Vorinstanz brauchte keine weiteren Massnah-
men zu prüfen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die projektierten,
auskragenden Lärmschutzwände unter Berücksichtigung des Lärm- und
Ortsbildschutzes, der technischen Realisierbarkeit, der Sicherheit und der
wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit und unter Einbezug der in Frage
kommenden alternativen Sanierungsvarianten (Wiederaufbau der beste-
henden Lärmschutzwände; Überdeckung) als vertretbare und ausgewo-
gene Sanierungsmassnahme zu qualifizieren seien. Sie stellt mithin die
beste Lösung dar. Auch das BAFU hat bestätigt, dass die Evaluation und
Interessenabwägung – soweit diese in seine Kompetenzen fallen – korrekt
vorgenommen worden seien. Insgesamt wurden somit sämtliche wesentli-
chen Gesichtspunkte sowie Alternativen geprüft und die Vorinstanz und
das ASTRA haben die erforderlichen Abklärungen umfassend vorgenom-
men. Die Interessenabwägung ist damit rechtskonform erfolgt.
5.6 Zusammengefasst ist das genehmigte Lärmschutzprojekt insoweit
nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen schliesslich geltend, der
Antrag auf Erleichterungen sei rechtswidrig genehmigt worden. Die Ge-
währung von Erleichterungen stelle eine Ausnahmebewilligung zur Über-
schreitung der Immissionsgrenzwerte dar, die nur in Sonderfällen erteilt
werden dürfe und restriktiv zu handhaben sei. Da im vorliegenden Fall die
Vorinstanz die notwendigen Evaluationen und Interessenabwägungen un-
terlassen habe, seien die Erleichterungen zu leichtfertig erteilt worden. Es
bestünden effektivere Lärmschutzmassnahmen. Sinngemäss rügen sie
eine Verletzung der Sanierungspflicht gemäss Art. 13 LSV.
6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Umweltgesetzes vom 7. Oktober 1983
(USG, SR 814.01) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 LSV kann die Vollzugsbehörde Er-
leichterungen gewähren, soweit die Sanierung unverhältnismässige Be-
triebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a) oder über-
wiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschafts-
schutzes, der Verkehrs- oder Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidi-
gung der Sanierung entgegenstehen (Bst. b).
6.3 Wie bereits dargelegt wurde, ist weder die Interessenabwägung der
Vorinstanz noch das genehmigte Lärmschutzprojekt zu beanstanden. Der
Argumentation der Beschwerdeführenden 1 und 2 kann deshalb nicht ge-
folgt werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Erleichterungen
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Seite 24
zu Unrecht gewährt worden wären. Im Rahmen des von der Vorinstanz
genehmigten Lärmschutzprojektes wurden zusätzliche Lärmschutzmass-
nahmen geprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass einerseits für die As-
phaltierung keine Alternative zum bereits vorgesehenen lärmarmen Belag
(SDA8 Klasse A) besteht. Andererseits ist die Geschwindigkeit im betref-
fenden Teilstück der Nationalstrasse bereits auf 80 km/h beschränkt, wes-
halb sich weitergehende, lärmschutztechnisch begründete Geschwindig-
keitsbeschränkungen als unverhältnismässig erweisen würden (vgl. Be-
richt m7, Erleichterungen gemäss Lärmschutz-Verordnung [vi-act. 38],
S. 47). Insgesamt wurden die beantragten Erleichterungen umfassend ab-
geklärt und vom BAFU positiv beurteilt. Die Vorinstanz hat die Erleichte-
rungen somit zu Recht bewilligt. Eine Verletzung der Sanierungspflicht ge-
mäss Art. 13 LSV liegt nicht vor.
7.
Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu be-
stätigen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, sofern sie nicht als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist.
Zusätzliche Beweiserhebungen erübrigen sich, womit sämtliche noch nicht
behandelten Beweisanträge der Beschwerdeführenden 1 und 2 in antizi-
pierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 4.4.3) abzuweisen sind.
8.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
8.1 Die Beschwerdeführenden tragen die gesamten Verfahrenskosten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden angesichts des Aufwands für
das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'500.– festgesetzt (Art. 1 ff. VGKE). Der
von den Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
8.2 Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben das
ASTRA und die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-2947/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden einbe-
zahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden 1–3 (Gerichtsurkunde)
– das ASTRA (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das BAFU
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Ivo Hartmann
A-2947/2017
Seite 26
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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