B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2949/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______ AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Elias-Canetti-Strasse 2
Postfach 8050 Zürich
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags.
A-2949/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG ist unter der UID-Nr. (…) im Handelsregister des
Kantons St. Gallen eingetragen. Sie bezweckt unter anderem die (…; vgl.
Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen; eingesehen
am 30. Mai 2018).
A.b Mit Entscheid vom 11. Juli 2014 gewährte das Kreisgericht Rorschach
der A._______ AG die provisorische Nachlassstundung und mit solchem
vom 6. November 2014 die definitive Nachlassstundung für die Dauer von
sechs Monaten, welche mit Entscheid vom 12. Mai 2015 um zwei Monate
bis zum 13. Juli 2015 verlängert wurde. Mit Entscheid vom 17. Juni 2015
bestätigte das Kreisgericht Rorschach den Nachlassvertrag zwischen der
A._______ AG und ihren Gläubigern.
A.c Mit E-Mail vom 15. September 2015 teilte die B._______ Sammelstif-
tung (nachfolgend: Sammelstiftung) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit, dass sie den Anschlussvertrag der
A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 1. Januar 2014 aufgelöst
habe. Bis dato sei ihr keine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt gegeben
worden.
B.
B.a Mit nun rechtskräftiger Verfügung vom 25. Mai 2016 ordnete die Auf-
fangeinrichtung den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin rückwir-
kend per 1. Januar 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Gemäss Ziff. II des Dis-
positivs wurden der Arbeitgeberin die Kosten für die Verfügung in der Höhe
von Fr. 450.– sowie für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der
Höhe von Fr. 375.– gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
B.b Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 leitete die Auffangeinrichtung
für den Betrag von Fr. 3‘288.65 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem
14. Dezember 2016, den Verzugszins vor dem 14. Dezember 2016 von
Fr. 62.56 sowie die Betreibungs- und Mahnkosten von Fr. 150.–, also ge-
samthaft für Fr. 3‘501.21.–, die Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. Die
Forderung von Fr. 3‘288.65 setzte sich dabei zusammen aus den geschul-
deten Beiträgen vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014 für zwei Arbeitneh-
mende in der Höhe von Fr. 2‘263.65, den Gebühren für die Verfügung und
Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 450.– und
Fr. 375.– sowie den Kosten für die verspätete Meldung des Eintritts von
zwei Versicherten in der Höhe von je Fr. 100.–.
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Seite 3
B.c Am 15. Dezember 2016 erliess das Betreibungsamt Rorschach-Ror-
schacherberg den entsprechenden Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. […]),
wogegen die Arbeitgeberin am 19. Dezember 2016 Rechtsvorschlag er-
hob. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 gewährte die Auffangeinrich-
tung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr mit Frist bis zum
28. Januar 2017 Gelegenheit bot, den Rechtsvorschlag zu begründen, sich
zur Forderung zu äussern und die entsprechenden Ausführungen mit Be-
weismitteln zu belegen. Gleichzeitig drohte sie der Arbeitgeberin an, bei
unbenutzt abgelaufener Frist den Rechtsvorschlag zu beseitigen und eine
anfechtbare Beitragsverfügung zu erlassen.
C.
Am 25. April 2017 erliess die Auffangeinrichtung androhungsgemäss eine
Beitragsverfügung, mit welcher sie Fr. 3‘288.65 zuzüglich Verzugszins zu
5 % seit dem 14. Dezember 2016, Mahn- und Betreibungskosten von
Fr. 150.– sowie Verzugszinsen bis zum 14. Dezember 2016 von Fr. 62.56
nachforderte (Ziff. I des Dispositivs). Im Weiteren verfügte sie die Aufhe-
bung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (…) des zuständigen Be-
treibungsamtes im Betrag von Fr. 3‘501.21 (Ziff. II des Dispositivs) und auf-
erlegte der Arbeitgeberin die Kosten der Verfügung von Fr. 300.– (Ziff. III
des Dispositivs). Schliesslich hielt sie fest, dass nach unbenutztem Ablauf
der Rechtsmittelfrist diese Verfügung vollstreckbar werde und sie dazu be-
rechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Ziff. IV des Dispositivs).
D.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhebt die Arbeitgeberin (nachfolgend auch:
Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung (nach-
folgend auch: Vorinstanz) vom 25. April 2017 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie macht geltend, dass die Forderungen der Vor-
instanz vor dem 11. Juni 2014 entstanden seien und deshalb in die Nach-
lassstundung fallen würden. Die Frist für Forderungseingaben sei zum Zeit-
punkt der Zwangsanschlussverfügung bereits abgelaufen und nicht ange-
meldete Forderungen könnten nachträglich nicht mehr durchgesetzt wer-
den. Aus diesen Gründen beantragt die Beschwerdeführerin, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. (…) des zuständigen Betreibungsamtes sei zu schützen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 nimmt die Vorinstanz Stellung zur
Beschwerde. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene
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Seite 4
Verfügung nichtig sei, insoweit sie damit erneut über die bereits rechtskräf-
tige Gebühr von Fr. 450.– für die Verfügung vom 25. Mai 2016 sowie die
Gebühr für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.– ver-
fügt und in der Betreibung Nr. (…) den Rechtsvorschlag im Umfang dieser
Beträge aufgehoben habe. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei
Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern,
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 2‘463.65 zuzüglich Ver-
zugszinsen von 5 % auf diesem Betrag seit dem 14. Dezember 2016, Ver-
zugszinsen bis zum 14. Dezember 2016 von Fr. 62.56, eine Mahngebühr
von Fr. 50.– für die Mahnung vom 24. November 2016 und eine Gebühr für
die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.– zu bezahlen habe. Dispositiv-
Ziff. II der angefochtenen Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass
der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes Ror-
schach-Rorschacherberg im Betrag von Fr. 2‘676.21 aufzuheben sei. Im
Übrigen beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
F.
Mit Eingabe vom 12. August 2017 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung
zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie hält im Wesentlichen an ihren An-
trägen und Rügen fest.
G.
Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vor-
instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie öffent-
lich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit
gegeben.
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Seite 5
1.2
1.2.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangein-
richtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Scha-
denersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur
zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegen-
über Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen
im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld-
betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöff-
nungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtli-
chen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines
Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung ge-
setzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und Urteil des
BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen sowie JO-
LANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79
N. 11).
1.2.2 Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung
über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie den
Rechtsvorschlag nicht nachträglich beseitigen, sondern muss diesbezüg-
lich definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG verlangen (vgl.
BGE 134 III 115 E. 4.1.1; vgl. auch MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, 2012, S. 119 zur selben Konstellation im Recht der
Selbstveranlagungssteuern mit Bezug auf die Eidgenössische Steuerver-
waltung). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung
rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfü-
gung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseiti-
gen zu können (BGE 134 III 115 E. 4.1.1 und Urteil des BVGer
A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 und A-3230/2011 vom 8. Novem-
ber 2011 E. 5.2, mit Hinweisen). Ein solcher schwerwiegender und offen-
sichtlicher Rechtsfehler würde einen Nichtigkeitsgrund darstellen (Urteil
des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 und A-1087/2016 vom
10. August 2016 E. 1.2.3).
1.2.3 In der angefochtenen Verfügung wurden die Beiträge inklusive Kos-
ten gemäss Kostenreglement festgehalten, die per Einleitung der Betrei-
bung fällig waren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C sowie E. 2.5 hinten). Im
Gesamtbetrag von Fr. 3‘501.21 enthalten sind auch die Gebühren von
Fr. 825.– für den Zwangsanschluss, die mit rechtskräftiger Verfügung vom
25. Mai 2016 festgelegt wurden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a). In Bezug
auf diesen Betrag ist der Grundsatz ne bis in idem nicht gewahrt. Insoweit,
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als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise
über die erwähnte, bereits rechtskräftig feststehende Gebührenforderung
von Fr. 825.– erneut verfügt und sie diesbezüglich als unzuständige Be-
hörde den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, leidet die angefochtene Ver-
fügung an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler. In
diesem Punkt ist sie als nichtig zu qualifizieren, weshalb auf die Be-
schwerde unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfü-
gung mangels tauglichen Anfechtungsobjekts insoweit nicht einzutreten ist
(vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 44 N. 1;
BGE 139 II 243 E. 11.2; Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017
E. 1.2.3 und C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2 f.). Dies entspricht
denn auch der in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung der Vo-
rinstanz (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der vorlie-
genden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist demnach mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.2.3)
einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG;
ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler BGE 128 II 145 E. 1.2.2).
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Seite 7
2.
2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der berufli-
chen Vorsorge (VOAA, SR 831.434) hat der Arbeitgeber der Auffangein-
richtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von
dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrich-
tung hätte angeschlossen sein müssen.
2.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers
und der Arbeitnehmenden in ihren reglementarischen Bestimmungen fest
(Art. 66 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Ar-
beitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und überweist
sie ihr nach Art. 66 Abs. 4 BVG bis spätestens zum Ende des ersten Mo-
nats nach dem Kalender oder Versicherungsjahr, für welches sie geschul-
det sind. Diese gesetzliche Fälligkeitsregelung findet Anwendung, wenn
weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen
vereinbart wurden (vgl. JÜRG BRECHBÜHL, in: Handkommentar BVG, 2010,
Art. 66 N. 33).
2.3 Im Rahmen eines zwangsweisen Anschlusses an die Auffangeinrich-
tung entsteht die Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber mit ver-
fügtem Zwangsanschluss (Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom
2. September 2009 E. 4.3). Die Unterscheidung, ob ein Zwangsanschluss
nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 BVG oder nach dessen Bst. d i.V.m.
Art. 12 BVG vorliegt, ist hierbei unerheblich, denn deren Fälligkeit und Ver-
jährung dürfen nicht von der Zufälligkeit abhängig gemacht werden, ob in
der Belegschaft des säumigen Arbeitgebers ein Versicherungsfall eingetre-
ten ist. Aus diesem Grund vermag allein die Anschlussverfügung die Fäl-
ligkeit der Beitragsschuld zu begründen – und nicht etwa der frühere Zeit-
punkt der erstmaligen Beschäftigung von obligatorisch nach BVG zu versi-
chernden Arbeitnehmenden, der Eintritt eines Versicherungsfalles oder die
Anmeldung an die Auffangeinrichtung (Urteil des Bundesgerichts
9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 6.2 am Ende).
2.4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung ab
Fälligkeit Verzugszinsen erheben (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 3
Abs. 6 f. Anschlussbedingungen). Die Höhe des Zinssatzes entspricht
nach Art. 3 Abs. 2 VOAA dem jeweils von der Auffangeinrichtung für ge-
schuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Dieser wurde vom Stiftungsrat
gestützt auf vorgenannte Verordnungsbestimmung mit Beschluss vom
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Seite 8
3. Dezember 2015 auf 5 % festgelegt (vgl. auch das bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung gültige Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben
[nachfolgend: Kostenreglement] sowie den subsidiär anwendbaren
Art. 104 Abs. 1 und 2 OR und zu Letzterem Urteil des BVGer A-1087/2016
vom 10. August 2016 E. 2.5 mit Hinweisen).
2.5 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen
Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung
(vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrich-
tung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit
seinem Anschluss entstehen). Gemäss Kostenreglement kann die Vor-
instanz für die verspätete Meldung des Eintritts eines Versicherten
Fr. 100.–, für eine eingeschriebene Inkasso-Mahnung Fr. 50.– und für ein
Betreibungsbegehren Fr. 100.– einfordern. Voraussetzung für die Recht-
mässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit
abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind
(statt vieler Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3 mit
Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die ihr durch
die Vorinstanz auferlegten Forderungen seien rechtlich nicht durchsetzbar,
da sie vor der provisorischen Nachlassstundung vom 11. Juli 2014 entstan-
den seien und nicht im Rahmen des Nachlassverfahrens angemeldet wur-
den. Die Höhe der Forderungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht
(vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. D). Der Nachweis der Beitragsbemes-
sung durch die Vorinstanz ist denn auch nachvollziehbar und aus den Ak-
ten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte Berechnung der
Beiträge, welche für die beiden der Versicherungspflicht unterstehenden
Arbeitnehmenden erhoben wurden (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1,
Art. 7 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2,
SR 831.441.1] in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung
[AS 2012 6347]), und der darauf geschuldeten Verzugszinsen. Überdies
sind die von der Vorinstanz erhobenen Mahn- und Betreibungskosten in
der Höhe von Fr. 50.– und Fr. 100.– und die im Rahmen der allgemeinen
Durchführung der beruflichen Vorsorge angefallenen Kosten für die ver-
spätete Meldung des Eintritts von zwei Versicherten in der Höhe von je
Fr. 100.– gerechtfertigt, da sie reglementskonform auferlegt wurden und
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Seite 9
die entsprechenden Massnahmen der Vorinstanz belegt sind (vgl. voran-
gehende E. 2.5). Ebenso wenig zu beanstanden ist die in Dispositiv-Ziff. III
auferlegte Gebühr und zwar weder nach der im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung geltenden altrechtlichen noch nach der mittlerweile Anwendung
findenden neurechtlichen Praxis (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer
A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen). Im Folgen-
den ist somit einzig zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die strittigen Forde-
rungen entstanden sind und ob die Vorinstanz zu Recht über diese verfügt
hat.
3.1
3.1.1 Für Gläubiger von Nachlassforderungen, d.h. von Forderungen, die
vor Bewilligung der Nachlassstundung entstanden sind, ist der bestätigte
Nachlassvertrag nach Art. 310 SchKG verbindlich. Forderungen, die nach
der Bestätigung eines ordentlichen Nachlassvertrages entstanden sind,
gelten nicht als Nachlassforderungen, sondern richten sich gegen den
Schuldner persönlich (FRANCO LORANDI, Dauerschuldverhältnisse im
Nachlassverfahren, AJP 10/2004, S. 1221).
3.1.2 Im Rahmen eines Zwangsanschlusses entstehen Beitragsforderun-
gen mit dessen Verfügung (vgl. vorne E. 2.3). Vorliegend wurde der
Zwangsanschluss am 25. Mai 2016 und damit nachweislich nach der Be-
willigung der provisorischen Nachlassstundung vom 11. Juni 2014 und
auch nach der Bestätigung des Nachlassvertrages vom 17. Juni 2015 ver-
fügt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b). Die strittigen Forderungen gelten so-
mit nicht als Nachlassforderungen und der Nachlassvertrag ist für die Vor-
instanz unverbindlich.
3.2 Aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin nicht wie geltend
gemacht auf Art. 312 SchKG, wonach der Schuldner einem Gläubiger nicht
mehr zusichern darf, als diesem gemäss Nachlassvertrag zusteht, berufen.
Ebenso scheitert die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, sie würde
sich der Gläubigerbevorzugung nach Art. 167 SchKG (recte: Schweizeri-
sches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) strafbar
machen, wenn sie die Forderungen der Vorinstanz begleichen würde.
Nach Art. 167 StGB strafbar ist die inkongruente Deckung, d.h. eine De-
ckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (Ur-
teil des BGer vom 27. Februar 2017 6B_985/2016 E. 4.1.2). Die Zahlung
einer fälligen Schuld durch übliche Zahlungsmittel hingegen bleibt straflos
(NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl.
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Seite 10
2013, Art. 167 N. 24). Die vorliegend strittigen Forderungen sind kraft ver-
fügtem Zwangsanschluss fällig geworden (vgl. vorne E. 2.3), womit deren
Begleichung nicht unter den Straftatbestand von Art. 167 StGB fällt.
3.3 Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, die Sammelstiftung habe ihren
Anschluss per 1. Januar 2014 rückwirkend aufgelöst. Hiervon habe sie je-
doch erst nach der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung am
11. Juli 2014 Kenntnis erhalten. Über allfällige zivilrechtliche Ansprüche der
Beschwerdeführerin gegenüber der Sammelstiftung oder die Rechtmässig-
keit des mittlerweile ohnehin rechtskräftig verfügten Zwangsanschlusses
ist im vorliegenden Verfahren, in welchem lediglich die Rechtmässigkeit
der Beitragsverfügung zu überprüfen ist, nicht zu befinden. Auch wenn die
Rechtmässigkeit einer rückwirkenden Auflösung des Anschlussvertrages
zumindest fraglich erscheint, erübrigen sich daher entsprechende Ausfüh-
rungen.
3.4 Somit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht
über die strittigen Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin ver-
fügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren
und eine allfällige Parteientschädigung.
4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]).
Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, aufer-
legt es regelmässig der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die
Verfahrenskosten. Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil
sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. Urteil
des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 6.1.1 mit weiteren Hin-
weisen). Insoweit die vorliegend angefochtene Verfügung nichtig ist, hatte
die Beschwerdeführerin begründeten Anlass, Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdeführerin hatte zudem ein
Interesse an der ausdrücklichen Feststellung der Teilnichtigkeit durch das
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Seite 11
Bundesverwaltungsgericht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde-
führerin, soweit auf ihre Beschwerde infolge Teilnichtigkeit der angefochte-
nen Verfügung nicht einzutreten ist, nicht als unterliegend im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Insofern sind ihr folglich keine Kosten
aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind nach Art. 63 Abs. 2 VwVG ohnehin keine
Kosten aufzuerlegen.
Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die auf Fr. 800.– festzusetzen-
den Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. VGKE) im Umfang von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem einbezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu entnehmen. Der Restbetrag von
Fr. 200.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Aus-
gangs des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2017
insofern nichtig ist, als die Vorinstanz damit über die bereits rechtskräftig
festgesetzten Gebühren von Fr. 825.– für den Zwangsanschluss erneut
verfügt und in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes Rorschach-
Rorschacherberg den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufge-
hoben hat.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und der
Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.– auferlegt. Der Betrag von
Fr. 600.– wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Rest-
betrag von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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