Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2950/2011
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 2. Quartal 2006;
Ermessenseinschätzung).
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ bezweckt laut Handelsregisterauszug den Handel, Import
und Export von Waren im Modebereich sowie Dienstleistungen im
Unterhaltungssektor. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen.
B.
Die A._______ betreibt in (…) einen Sauna und Erotikclub mit dem
Namen "X._______" bzw. "Y._______". An mehreren Tagen im Juni und
Juli 2006 führte die ESTV dort eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Sie
überprüfte die Steuerperioden vom 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2006.
Dabei stellte sie u.a. fest, dass die Umsätze aus den angebotenen
erotischen Dienstleistungen nicht den Sexarbeiterinnen, sondern der
A._______ zuzurechnen seien. Die ESTV nahm eine
Ermessenseinschätzung vor, da diese die Höhe der betreffenden
Umsätze nicht aufgezeichnet habe. In der Folge forderte sie von der
A._______ mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 270'917 vom 11.
Oktober 2006 für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2006 Fr.
296'338. zuzüglich Verzugszins nach.
C.
Die A._______ bestritt die genannte Steuernachforderung. Am
23. November 2006 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid, in
dem sie die Nachforderung gemäss EA Nr. 270'917 bestätigte. Gegen
diesen Entscheid erhob die A._______ am 11. Januar 2007 Einsprache.
Sie machte im Wesentlichen geltend, die im Sauna und Erotikclub
arbeitenden Frauen seien selbständig erwerbstätig. Zwischen ihr und den
Frauen würde weder ein Arbeits noch ein Auftragsverhältnis bestehen.
Die in Frage stehenden Umsätze seien folglich nicht ihr, sondern den
betreffenden Frauen zuzurechnen.
D.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 wies die ESTV die A._______
auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2009 hin. Diesem
Urteil liege ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt
zugrunde. Die ESTV fragte die A._______ an, ob sie – unter
Berücksichtigung des dem Schreiben beigelegten Urteils – ihre
Einsprache zurückziehen möchte. Dieses Schreiben blieb jedoch
unbeantwortet.
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E.
Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2011 wies die ESTV die Einsprache
ab. Sie erkannte, die A._______ schulde ihr für die Steuerperioden vom
1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2006 zusätzlich zu ihren eigenen
Abrechnungen Fr. 296'338. Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins
vom 31. August 2004 bis 31. Dezember 2009 bzw. 4,5% Verzugszins seit
dem 1. Januar 2010. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor,
es sei der Sauna und Erotikclub, der gegenüber den Kunden direkt als
Leistungserbringer am Markt auftrete. Im Weiteren trügen die im Club
arbeitenden Frauen kein bzw. nur ein geringes Geschäftsrisiko und seien
zudem weisungsgebunden. Sie seien deshalb mehrwertsteuerrechtlich
nicht als selbständig zu qualifizieren. Die Umsätze aus den erotischen
Dienstleistungen seien in der Folge der A._______ zuzurechnen. Da
diese die betreffenden Umsätze nicht verbucht habe, habe die ESTV eine
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen müssen.
F.
Am 24. Mai 2011 führte die A._______ (Beschwerdeführerin) gegen den
Einspracheentscheid vom 8. April 2011 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: "Die
Ergänzungsabrechnung Nr. 270'917 vom 11. Oktober 2006 sei ersatzlos
aufzuheben. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin nach Art. 64 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen Kosten zuzusprechen". Zur Begründung brachte die
Beschwerdeführerin vor, die Sexarbeiterinnen seien als selbständig
Erwerbstätige zu qualifizieren, da alleine sie bestimmten, wann, wo und in
welchem Ausmasse sie arbeiten wollten. Zudem hätten sie ihre
Einkommensausfälle selber zu tragen und verfügten damit über ein
Geschäftsrisiko. Im Weiteren unterlägen sie keinen Weisungen Dritter.
Die Sexarbeiterinnen würden ihre Verträge selber mit den Kunden
abschliessen und auch von diesen für die erbrachten Leistungen direkt
bezahlt. Bei den im Internet bzw. auf einer internen Liste aufgeführten
Preise der einzelnen erotischen Dienstleistungen handle es sich um eine
Marketingmassnahme. Die Sexarbeiterinnen sollten sich – wen immer
möglich – an diese Rahmenpreise halten, um einen möglichen
Preiskampf zu verhindern. Die Sexarbeiterinnen erschienen auf der
Internetseite nicht mit ihren privaten Telefonnummern, um ihre
Privatsphäre zu schützen. Im Weiteren würden auch die direkten Steuern
und die Sozialversicherungen die Sexarbeiterinnen als selbständig
Erwerbstätige qualifizieren. Der Beschwerdeführerin könne der Umsatz
aus den erotischen Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen unter keinem
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Rechtstitel zugerechnet werden. In der Folge habe sie die betreffenden
Umsätze auch nicht verbuchen müssen. Im Übrigen hätten die
Revisionsberichte die Vollständigkeit ihrer Buchhaltungsabschlüsse
bestätigt.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 verzichtete die ESTV auf die Einreichung
einer Vernehmlassung.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt
(Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine
solche liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem als Behörde im Sinn von Art.
33 VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet
einzig der vorinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt, d.h.
vorliegend der Einspracheentscheid der ESTV vom 8. April 2011.
Allfällige Entscheide unterer Instanzen sind einer Beanstandung nicht
zugänglich, da sie durch den verwaltungsinternen Einspracheentscheid
ersetzt worden sind (BGE 130 V 138 E. 4.2). Soweit die
Beschwerdeführerin nicht nur materiell die Nachforderung gemäss dem
Einspracheentscheid anficht, sondern formell die Aufhebung der EA
Nr. 270'917 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Eine EA stellt keine
Verfügung dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2007 vom 7. April 2008
E. 4.7) und kommt deshalb von vornherein nicht als Anfechtungsobjekt in
Frage. Im Übrigen wurde der Entscheid vom 23. November 2006 durch
den Einspracheentscheid vom 8. April 2011 ersetzt (sog. Devolutiveffekt).
Auch er bildet daher kein taugliches Anfechtungsobjekt (BGE 129 II 438
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E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2008 vom 16. Mai 2008 E. 1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 1;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Mit dieser
Einschränkung ist auf die ansonsten frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). Im
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BVGE 2007/41 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.54).
1.4. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) in
Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin
auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und
entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
Anwendbar auf hängige Verfahren ist aber – unter Vorbehalt von Art. 91
MWSTG – das neue Verfahrensrecht (Art. 113 Abs. 3 MWSTG); diese
Bestimmung ist jedoch in dem Sinn restriktiv zu verstehen, als strikte nur
Verfahrensnormen sofort anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6312/2010 vom
10. November 2011 E. 1.4, A7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.5,
A382/2010 vom 21. September 2010 E. 1.2). Der vorliegende
Rechtsstreit betrifft die Jahre 2001 bis 2006 und untersteht deshalb in
materieller Hinsicht dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.
September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und der Verordnung vom 29.
März 2000 zum aMWSTG (aMWSTGV, AS 2000 1347).
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Seite 6
2.
2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung,
die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.2. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von
Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine
Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000. übersteigen
(Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere
natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche
Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die
unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG).
2.2.1. Beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit handelt
es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wichtige Indizien für die
selbständige Ausübung der Tätigkeit sind insbesondere, das Handeln
und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des
unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit,
eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig
organisieren zu können. Daneben können die Beschäftigung von
Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene
Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber
sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische
Unabhängigkeit eine Rolle spielen. Ob eine Tätigkeit im
mehrwertsteuerlichen Sinn als selbständig oder unselbständig
anzusehen ist, bestimmt sich stets aufgrund einer umfassenden
Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteile des
Bundesgerichts 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2,
2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2,
2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2, 2C_518/2007 und
2C_519/2007 vom 11. März 2008, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 77 S. 569 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2.1,
A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2.1, A5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 2.2, A156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.1).
2.2.2. Weitere – aber nicht allein ausschlaggebende – Indizien für die
mehrwertsteuerliche Behandlung bilden ferner die Art der Abrechnung
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der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Qualifikation einer Person
als selbständig oder unselbständig im Zusammenhang mit den
direkten Steuern (Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli
2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003, veröffentlicht in
ASA 76 S. 627 E. 3.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.2, A3822/2007 vom 3. Juni 2008
E. 2.1.4). Aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen der einzelnen
Rechtsgebiete können sich jedoch zwischen der Beurteilung nach
mehrwertsteuerlichen Überlegungen und jener betreffend direkte
Steuern bzw. Sozialversicherungsrecht Abweichungen ergeben. Es ist
somit durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den
verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2.2,
A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2.2, A5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 3.5.1, A156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.2).
2.2.3. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer ist der Begriff der Selbständigkeit eher weit
auszulegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 2.2, A156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.4,
A1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von
den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 115, 174 f.).
2.2.4. Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder
nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich,
sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob er überhaupt
als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder empfänger zu gelten
hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich demjenigen
mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten
im eigenen Namen auftritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2.4, A5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 2.2, A5876/2008 vom 24. März 2010 E. 2.2, A1572/2006
vom 21. August 2008 E. 2.2, A1382/2006 und A1383/2006 vom 19.
Juli 2007 E. 2.2, bestätigt mit Urteilen des Bundesgerichts
2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008).
2.3. Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört
alles, was der Leistungsempfänger (oder ein Dritter für ihn) als
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Gegenleistung für die Leistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1 und 2
aMWSTG).
2.4. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit
Hinweisen; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4,
A156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.3, A1595/2006 vom 2. April
2009 E. 2.8, bestätigt mit Urteilen des Bundesgerichts 2C_309/2009
und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010; ausführlich: RIEDO, a.a.O.,
S. 112). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der
Mehrwertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von
Sachverhalten, sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen
und von steuerrechtlichen Begriffen Bedeutung zu (Urteil des
Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in ASA
73 S. 565 ff. E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4,
A156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.3). Nicht entscheidend ist
deshalb grundsätzlich, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis
ausgestalten (Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006
E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4).
2.5.
2.5.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5312/2008 vom 19. Mai 2010
E. 2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat
selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern
abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die
ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass
der Leistungserbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht
bzw. forderung selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2,
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A1344/2011 und A3285/2011 vom 26.
September 2011 E. 3.1, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1).
2.5.2. Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person
gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der
Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu
führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung
der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der
abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Die ESTV kann hierüber
nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem
Erlass der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer (Wegleitung 2001)
Gebrauch gemacht. Darin sind genauere Angaben enthalten, wie eine
derartige Buchhaltung auszugestalten ist. Insbesondere müssen alle
Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet
werden (Wegleitung 2001 Rz. 878 ff.; vgl. zu den Anforderungen an die
Aufzeichnungspflicht ferner: Urteil des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom
26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1447/2010
vom 11. November 2011 E. 2.4.3, A7809/2010 vom 5. September 2011
E. 2.4.3, je mit weiteren Hinweisen).
2.5.3. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen
Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG).
Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen
vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein
Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai 2010
E. 2.5.3). Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn
eine steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs und
Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sie nicht einmal
rudimentäre geschäftliche Aufzeichnungen vorweisen kann oder ihre
Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18. Januar 2011
E. 2.5.3, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3, A4417/2007 vom
10. März 2010 E. 3.1.3). Gegebenenfalls hat die Verwaltung diejenige
Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im
Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf
plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation
möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom
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22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1447/2010 vom
11. November 2011 E. 2.6.2, A4080/2010 vom 9. September 2011
E. 1.6, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Das Ziel der
Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten
möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse
Unsicherheit an, welche die steuerpflichtige Person aufgrund ihrer
Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (Urteile des
Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010
E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21. April 2011
E. 5.4).
Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der
Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in
der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum
umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die
massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt
seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des
Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und
2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1447/2010 vom 11. November 2011
E. 2.6.3, A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.7.3, A5875/2009
vom 16. Juni 2010 E. 3.6.2, A705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.6.2).
2.5.4. Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer
Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das
Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt; es auferlegt sich
allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten
Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.6, A
4360/2008 vom 4. März 2010 E. 2.6.1). Die Rechtmässigkeit dieser
Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Sind die
Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es – in
Umkehr der allgemeinen Beweislastregel – dem Steuerpflichtigen, den
Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er darf sich
nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der
Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; er hat vielmehr
darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung
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Seite 11
offensichtlich falsch ist bzw. dass ihr dabei erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind, und er hat auch den Nachweis für
seine vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des
Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010
E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2C_171/2008 vom
30. Juli 2008 E. 4.2; BVGE 2009/60 E. 2.9.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.5.4,
A1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.8.2, A7809/2010 vom 5.
September 2011 E. 2.8.2, A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.4).
3.
Im vorliegenden Fall betrieb die Beschwerdeführerin in der
massgeblichen Zeit einen Sauna und Erotikclub mit dem Namen
"X._______" bzw. "Y._______". Nach den unbestritten gebliebenen
Ausführungen der Vorinstanz bezahlten die Kunden einen Eintritt von Fr.
45., damit sie sich mit den als "(…) Girls" bezeichneten
Sexarbeiterinnen auf der "Ebene 1" für Getränke und Danceshows treffen
konnten. Für einen Eintritt auf "Ebene 2" mit Whirlpool und Sauna wurden
Fr. 85. verlangt. Bei beiden Ebenen konnten erotische Dienstleistungen
der Sexarbeiterinnen in einer der Suiten in Anspruch genommen werden.
Diese Zimmer stellte die Beschwerdeführerin den Sexarbeiterinnen
gegen einen "Mietzins" zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin wies in
ihrer Buchhaltung die Umsätze aus den genannten Eintritten, aus der
Vermietung der Zimmer an die Sexarbeiterinnen sowie aus den
gastgewerblichen Leistungen aus. Die Umsätze aus den Erotik
Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen hat die Beschwerdeführerin
dagegen in ihrer Buchhaltung nicht verbucht. Umstritten ist, ob die
Sexarbeiterinnen für die Zwecke der Mehrwertsteuer als selbständig
erwerbend betrachtet werden können, oder ob der Sauna und Erotikclub
als Leistungserbringer der betreffenden ErotikDienstleistungen zu gelten
hat, und in der Folge die daraus erzielten Umsätze der
Beschwerdeführerin zuzurechnen sind (E. 3.1 bis 3.6). Sofern dies zu
bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt die Rechtmässigkeit der
Ermessenseinschätzung zu prüfen (E. 4).
3.1.
3.1.1. Für die Beurteilung der Selbständigkeit und die Bestimmung des
mehrwertsteuerrechtlichen Leistungserbringers ist das Handeln im
eigenen Namen und der Auftritt gegen aussen entscheidend (E. 2.2.1 und
E. 2.2.4). Massgebend ist dabei die Frage, wie das Erotikangebot für die
Allgemeinheit, für einen neutralen Dritten objektiv erkennbar in
A2950/2011
Seite 12
Erscheinung tritt (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 4.1.1, A4011/2010 vom 18. Januar
2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.1.2. Dies lässt sich vorliegend in erster Linie anhand der Homepage
(…) beurteilen, auf welcher die ErotikDienstleistungen angeboten
worden sind. In den Akten befinden sich Ausdrucke des Internetauftritts
vom 30. Mai 2006 (amtl. Akten Nr. 2.1). Auf der Homepage wurde
insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bis zu 20 Girls warten täglich".
"Lassen Sie sich von unseren phantasiereichen (…) Girls verführen".
Unter der Rubrik "Erotik" wurde im Weiteren dargelegt: "Egal für welche
Ebene Sie sich entscheiden, die Preise für unsere Girls bleiben (…). Hier
wird ab sofort nur nach Zeit berechnet. Das bedeutet für Sie 15 Minuten
Fr. 100., 30 Minuten Fr. 150., 45 Minuten Fr. 200., 1 Stunde Fr. 300.
." Unter der Rubrik "Girls" wurden die einzelnen Sexarbeiterinnen unter
dem Titel "Y._______ – unsere zauberhaften Damen" mit dem Vornamen
und einem Foto aufgelistet. Für die Kontaktaufnahme wurde auf jeder
Seite die Telefonnummer des "Y._______" angegeben.
Gemäss dem aufgezeigten Internetauftritt pries der "Y._______" die
ErotikDienstleistungen im eigenen Namen an und listete die
entsprechenden Preise auf. Für die Allgemeinheit, d.h. für einen
neutralen Dritten, trat damit der "Y._______" als Leistungserbringer der
ErotikDienstleistungen auf. Es wurde denn auf der Homepage auch
explizit von "unseren (…) Girls" bzw. "unseren zauberhaften Damen"
gesprochen und zur Kontaktaufnahme eine Telefonnummer des Clubs
angegeben. Eine Direktkontaktaufnahme mit den Sexarbeiterinnen ohne
Zuhilfenahme der Beschwerdeführerin blieb dem Kunden also verweht.
Der Internetauftritt spricht damit gegen die mehrwertsteuerrechtliche
Selbständigkeit der einzelnen Sexarbeiterinnen. Im Weiteren liegen keine
Anhaltspunkte vor, dass sich der relevante Inhalt der Homepage in der
Zeit vom Januar 2001 bis 30. Juni 2006 wesentlich verändert hätte. Dies
wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
3.1.3. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, sie sei nicht mit ihrer
Firma (A._______) am Markt aufgetreten. Dieser Einwand ist
unbegründet. Bei der Bezeichnung des Clublokals mit "X._______" bzw.
"Y._______" handelt es sich um eine sog. "Enseigne". Eine "Enseigne" ist
die Bezeichnung eines Geschäftslokals (ARTHUR MEIERHAYOZ/PETER
FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007,
§ 7 N 28). Die Verwendung einer solchen Bezeichnung ist im
A2950/2011
Seite 13
Geschäftsverkehr zulässig und insbesondere im Gastgewerbe üblich
(UELI MANSER, in: , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 9 zu Art. 37). Die Beschwerdeführerin trat
demnach zulässigerweise unter der Enseigne ihres Lokals auf. In der
Folge ist auch für Zwecke der Mehrwertsteuer das Handeln im Namen
der genannten Enseigne der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. dazu
auch Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006, Behandlung von
Formmängeln, S. 12). Die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin
unter der Enseigne "X._______" bzw. "Y._______" getätigt hat, können
folglich ihr zugerechnet werden.
3.1.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Kunden hätten auch
mit den Sexarbeiterinnen direkt über deren privaten Handys Kontakt
aufnehmen können. Diese Behauptung wie auch grundsätzlich die
Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit den einzelnen Frauen wird
von der Beschwerdeführerin indessen nicht belegt. Es liegen überdies
ganz generell keine Hinweise bzw. Belege (namentlich auf die
Sexarbeiterinnen ausgestellte Rechnungen, eigene Prospekte usw.) dafür
vor, dass die Frauen von den Lokalitäten der Beschwerdeführerin aus
nach aussen als selbständige Unternehmerinnen, unter eigener Firma, in
Erscheinung getreten sind. Im Weiteren ist das Argument der
Beschwerdeführerin, die privaten Telefonnummern würden zum Schutz
der Privatsphäre der einzelnen Sexarbeiterinnen nicht auf der Homepage
aufgeführt, zwar nachvollziehbar, vermag jedoch am vorliegenden
Resultat nichts zu ändern. Das massgebende Kriterium für die
Beurteilung der Selbständigkeit und der Zurechnung der Umsätze bleibt
das Handeln und Auftreten im eigenen Namen gegenüber Dritten (E.
2.2.1 und 2.2.4). Das Motiv für die Wahl eines bestimmten Auftritts gegen
aussen ist nicht entscheidend.
3.2.
3.2.1. Aufgrund der Preisvorgaben im Internet und der sich in den Akten
befindlichen "internen Preisliste" (vgl. amtl. Akten Nr. 2.4) ist zudem eine
relativ starke Weisungsgebundenheit der Sexarbeiterinnen dokumentiert.
Die vorgegebenen Preise sprechen gegen ihre betriebswirtschaftliche
Unabhängigkeit und damit auch gegen ihre mehrwertsteuerrechtliche
Selbständigkeit (E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor,
die von ihr gemachten Preisangaben auf der Homepage seien nicht als
rechtlich verbindliche Angebote zu würdigen. Sie habe die betreffenden
Preisangaben bloss aus werbetechnischen Gründen gemacht. Die
Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die mehrwertsteuerliche
A2950/2011
Seite 14
Qualifikation von Vorgängen nicht in erster Linie aus einer
vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen
Kriterien zu erfolgen hat (E. 2.4). Massgebend ist der Auftritt nach
aussen. Der durchschnittliche Betrachter der Homepage musste davon
ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Preise festlegt und diese bei
einem Besuch des Sauna und Erotikclubs auch zur Anwendung
kommen. Im Weiteren ist der Einwand der Beschwerdeführerin nicht
stichhaltig, es handle sich bloss um Rahmenpreise, um einen möglichen
Preiskampf zu verhindern. Einerseits ist das Motiv für die Preisangaben
nicht relevant, andererseits ist angesichts der detaillierten Preisvorgaben
nicht von blossen Rahmenpreisen auszugehen (vgl. dazu insbesondere
die «interne Preisliste» mit einzelnen, nach der Dauer der erotischen
Dienstleistungen differenzierten Preisen und weiteren Vorgaben an die
Sexarbeiterinnen, u.a., welche Leistungen sie bei welchen Preisen
anbieten sollen).
3.2.2. Neben den aufgezeigten Preisvorgaben kann ferner auch nicht
gesagt werden, die Sexarbeiterinnen hätten sonst in völliger
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit
gehandelt. Es waren jeweils mehrere Frauen, welche die Infrastruktur und
die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander, innerhalb der
Betriebs und Öffnungszeiten des Clubs, für ihre Sexangebote genutzt
haben. Umfang und Zeitpunkt der Leistungserbringung der einzelnen
Dame waren folglich direkt von der Belegungsdichte der
beschwerdeführerischen Betriebsmittel abhängig. Leistungsumfang und
zeit konnten die Sexarbeiterinnen dementsprechend nur bedingt frei
wählen. Sie bestimmten sich vielmehr nach Massgabe der betrieblichen
Möglichkeiten und weitgehend auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der
Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008,
veröffentlicht in ASA 77 S. 570 f. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
2C_806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.3). Es stand im ureigensten
Interesse der Beschwerdeführerin, dass die Zimmer bestmöglich
ausgelastet waren und dass Friktionen weitestgehend vermieden wurden,
weshalb sich die Damen zwangsläufig einer entsprechenden
betrieblichen Ordnung unterziehen mussten (zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 10. Mai 2010 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die
Sexarbeiterinnen bestimmten alleine, wann und in welchem Ausmass sie
bei ihr arbeiten wollten, ist insoweit zu berichtigen. Im Übrigen wäre –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ein analoger Sachverhalt
auch bei anderen Berufsarten entsprechend zu würdigen.
A2950/2011
Seite 15
3.3. Der Beschwerdeführerin ist indessen zuzustimmen, dass die
Sexarbeiterinnen ein gewisses "Unternehmensrisiko" tragen, da sie nicht
mit einem fixen Einkommen rechnen können, sondern abhängig von der
Nachfrage der Freier sind. Ein ähnliches Risiko kennen indessen auch
sog. "Mitarbeiter auf Abruf". Diese verdienen auch nur dann, wenn sie
eingesetzt werden, ohne dass dadurch eine selbständige Erwerbstätigkeit
gegeben wäre. Im Weiteren mussten die vorliegend in Rede stehenden
Sexarbeiterinnen keine Investitionen tätigen und hatten – abgesehen von
der "Zimmermiete", die ab 2006 pauschal Fr. 200. pro Tag betrug –
keine relevanten beruflichen Fixkosten. Das Unternehmensrisiko der
betreffenden Frauen kann deshalb als eher gering bezeichnet werden.
3.4. Die Beschwerdeführerin legt zudem dar, die Sexarbeiterinnen
würden auch bei den direkten Steuern und den Sozialversicherungen als
selbständig erwerbstätig qualifiziert. Im Weiteren hat die ESTV anlässlich
ihrer Kontrolle festgestellt, dass die Sexarbeiterinnen bei den direkten
Steuern und der AHV tatsächlich als selbständig eingestuft werden (vgl.
Kontrollbericht, Beiblatt, Ziff. 2; amtl. Akten Nr. 1). Es ist indessen zu
beachten, dass die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge
sowie die Qualifikation einer Person als selbständig oder unselbständig
im Zusammenhang mit den direkten Steuern zwar nicht unbedeutende,
aber dennoch nicht allein ausschlaggebende Indizien für die
mehrwertsteuerliche Behandlung bilden (E. 2.2.2). Es können sich somit
Abweichungen zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerlichen
Überlegungen und jener betreffend Sozialversicherungsrecht bzw.
direkten Steuern ergeben. Es ist – insbesondere aufgrund der
verschiedenen Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete – durchaus möglich,
dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen
unterschiedlich eingestuft wird (Urteil des Bundesgerichts vom 15.
Oktober 1993, veröffentlicht in ASA 64 S. 732 E. 3d; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 21. Mai 2010 E. 3.5.1, A
156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.2, A1572/2006 vom 21. August 2008
E. 3.4.1).
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die
Sexarbeiterinnen erbrachen Dienstleistungen aufgrund des nach aussen
sichtbaren Erscheinungsbildes einen in die Gesamtorganisation des
Betriebs integrierten Zweig des Sauna und Erotikclubs der
Beschwerdeführerin darstellten. Sie bzw. der Club und die Frauen
erschienen als unternehmerische Einheit, wobei massgebend ist, dass
die Beschwerdeführerin mit dem Club nach aussen im eigenen Namen
A2950/2011
Seite 16
auftrat. Die Umsätze der Sexarbeiterinnen sind ihr
mehrwertsteuerrechtlich zuzurechnen. Gewisse daneben bestehende
Anhaltspunkte für eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der
Sexarbeiterinnen (das Tragen eines geringen Unternehmensrisikos und
die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bzw. die Behandlung
bei den direkten Steuern) sind nicht so bedeutsam, dass damit die in E.
3.1 und E. 3.2 genannten, hier relevanten Indizien in den Hintergrund
treten würden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008,
veröffentlicht in ASA 77 S. 571 E. 3.2 in fine; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 3.4).
3.6. Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden
Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
3.6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen ihr und den
Sexarbeiterinnen läge weder ein Arbeits noch ein Auftragsverhältnis vor.
Die Damen hätten die erotischen Dienstleistungen als
Selbständigerwerbende erbracht. Der Beschwerdeführerin ist
entgegenzuhalten, dass die Analyse der Frage nach der Selbständigkeit
unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten höchstens eine Auslegungshilfe –
mithin ein Indiz – darstellt, jedenfalls nicht allein entscheidend sein kann
(E. 2.4). Im vorliegenden Fall wird den Damen die mehrwertsteuerliche
Selbständigkeit jedoch nicht etwa aufgrund der Annahme abgesprochen,
sie stünden in einem arbeits oder auftragsrechtlichen Verhältnis zur
Beschwerdeführerin, sondern weil für die sexuellen Dienstleistungen im
Sauna und Erotikclub nicht sie, sondern die Beschwerdeführerin im
eigenen Namen (des Clubs) nach aussen in Erscheinung tritt und jene zu
ihr in einer betrieblichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit
stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, veröffentlicht in
ASA 77 S. 572 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 3.5.1). Als mehrwertsteuerliche
Leistungserbringerin hat folglich die Beschwerdeführerin zu gelten.
3.6.2. Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, die Sexarbeiterinnen
würden ihre Verträge mit den Kunden selber abschliessen und auch von
diesen für die erbrachten Leistungen direkt bezahlt. Selbstverständlich
vereinbarte der Kunde letztlich mit der einzelnen Dame die Einzelheiten
der zu erbringenden Leistung. Dies verändert jedoch genau so wenig wie
die Möglichkeit der Frauen, eine Leistung allenfalls nicht zu erbringen,
das nach aussen vermittelte Gesamtbild, wonach die Beschwerdeführerin
A2950/2011
Seite 17
mit der Zuhilfenahme der im Sauna und Erotikclub anwesenden Damen
als Leistungserbringerin auftrat (E. 3.1). Unter diesen Umständen ist
ferner die direkte Bezahlung der Dienstleistung bei den Damen (soweit
sie denn tatsächlich in bar erfolgte) ebenfalls nicht entscheidend; ein
solches System ist auch in anderen Branchen, namentlich solchen
Berufssparten verbreitet, in denen die Leistungen ohne schriftliche
Fakturierung erbracht werden und die Entschädigung bar eingenommen
wird (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, veröffentlicht in ASA
77 S. 572 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1989/2011
vom 4. Januar 2012 E. 4.4).
3.6.3.
3.6.3.1 Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, die ESTV unterstelle
ihr mit der Umsatzaufrechnung die Ausübung einer kriminellen Tätigkeit
in der Form der Zuhälterei, dies ganz im Gegensatz zu den zahlreich
stattgefundenen Polizeikontrollen, die nie derartige Verstösse festgestellt
hätten.
3.6.3.2 Laut Art. 195 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wird jemand, der die
Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch
beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht, oder Ort, Zeit,
Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss
Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit voraus, dass auf die Prostituierte
ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres
entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem
Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die
Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder
ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2, BGE 126 IV 76 E.
2, BGE 125 IV 269 E. 1).
3.6.3.3 Inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem Club
den Sexarbeiterinnen gegenüber in irgendeiner Weise im Sinne von
Art. 195 Abs. 3 StGB strafrechtlich relevant gewesen sein könnte, ist nicht
vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und ohnehin nicht
massgebend für das vorliegende Verfahren. Die mehrwertsteuerliche
Selbständigkeit wird den Damen nicht abgesprochen, weil auf sie ein
unzulässiger Druck ausgeübt wurde, sondern weil sie sich in die
Organisation der Beschwerdeführerin einfügten und gegen aussen
letztere für die durch die Dienstleistungen der Frauen erzielten Umsätze
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Seite 18
als mehrwertsteuerliche Leistungserbringern in Erscheinung trat. Wie die
Gegebenheiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
den Frauen allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren wären, ist
dabei ebenso wenig entscheidend wie die Natur des
Vertragsverhältnisses (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.2, A1399/2006 und A
1400/2006 vom 6. Februar 2008 E. 3.4.1). Im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung kann auf die angebotene Auskunftseinholung beim
Amtsstatthalter bzw. der Kriminalpolizei des Kantons Luzern verzichtet
werden, da eine solche Auskunft für das vorliegende Verfahren von
vornherein nicht relevant sein kann (zur antizipierten Beweiswürdigung
vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc; Urteil des
Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.2.3, A2149/2008 und A2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 2.3).
3.6.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die
Sexarbeiterinnen hätten jederzeit – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
– einen anderen Arbeitsort suchen können, um ihrer Tätigkeit
nachzugehen. Die Beschwerdeführerin ist erneut darauf hinzuweisen,
dass für Zwecke der Mehrwertsteuer das massgebende Kriterium zur
Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Tätigkeit das
Auftreten im eigenen Namen gegenüber Dritten ist. Ob eine Aufgabe
einer Tätigkeit an einem Arbeitsort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
möglich ist, stellt kein entscheidendes Kriterium dar (vgl. E. 2.2.1).
4.
Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin für die Dienstleistungen der
Sexarbeiterinnen im Sauna und Erotikclub in mehrwertsteuerrechtlicher
Hinsicht als Leistungserbringerin zu betrachten ist, ist als Nächstes die
Rechtmässigkeit der von der ESTV vorgenommenen
Ermessenseinschätzung dieses Umsatzes zu beurteilen.
4.1. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen die von den
Sexarbeiterinnen vereinnahmten Umsätze nirgends in ihrer Buchhaltung
erfasst. Die Buchhaltungsunterlagen entsprechen demzufolge nicht den
gesetzlichen Anforderungen, da sie nicht vollständig sind (E. 2.5.3). Unter
diesen Umständen war die ESTV klarerweise dazu berechtigt und
verpflichtet, den fraglichen Umsatz durch eine pflichtgemässe Schätzung
zu ermitteln. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe keine
Verbuchung vornehmen müssen, da kein durchsetzbares Rechtsgeschäft
A2950/2011
Seite 19
zwischen ihr und den Freiern zugrunde liege, ist nicht stichhaltig. Wie
oben aufgezeigt, sind der Beschwerdeführerin die betreffenden Umsätze
mehrwertsteuerrechtlich zuzurechnen (E. 3.5) und sie hatte diese
demnach auch als Ertrag zu verbuchen. Daran kann der Umstand nichts
ändern, dass – gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin – die
jährlichen Revisionsberichte die Ordnungsmässigkeit der
Buchhaltungsabschlüsse bestätigt hätten. Die Frage, ob die betreffenden
Revisionsberichte mangelhaft sind, muss im Übrigen im vorliegenden
Verfahren nicht beantwortet werden.
4.2.
4.2.1. Die ESTV stützte ihre Schätzung auf Stichproben aus der Zeit vom
10. bis 20. November 2002. Für diese Zeit lagen ihr amtshilfeweise von
der Kantonspolizei erhaltene Tageszusammenstellungen über die
Einnahmen der Beschwerdeführerin aus den erotischen Dienstleistungen
der Frauen, den Eintritten, dem Saunabetrieb sowie den Parties vor
(vgl. amtl. Akten Nr. 2.4). Die ESTV ermittelte daraus das Verhältnis
zwischen den verbuchten Umsätzen (Eintrittsgelder, Zimmermieten,
gastgewerbliche Leistungen) und den unverbuchten Umsätzen
(Einnahmen aus den erotischen Dienstleistungen). Es resultierte ein im
Verhältnis zum Gesamtumsatz (verbucht und unverbucht) nicht
verbuchter Umsatz von 41,5%. Diesen Wert legte die ESTV auf die ganze
Kontrollperiode um. Sie rechnete 41,5% des Gesamtumsatzes betreffend
die Zeit vom 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2006 als unverbuchten
Umsatz aus erotischen Dienstleistungen auf. In der Folge forderte sie
7,6% Mehrwertsteuer von dem zuletzt genannten Umsatz, ausmachend
Fr. 296'338., nach (vgl. zur Berechnung insbesondere Ziff. 2.5 des
Einspracheentscheids).
4.2.2. Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer
Ermessenstaxation erfüllt (E. 4.1), obliegt es der Beschwerdeführerin,
den Nachweis zu erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig
ist bzw. dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie
hat sich mit den einzelnen Elementen der vorgenommenen
Ermessenseinschätzung im Einzelnen zu befassen und – unter Hinweis
auf Beweismittel – die Schätzung der ESTV zu widerlegen (vgl. E. 2.5.4).
Die Beschwerdeführerin bestreitet indessen bloss die Zurechnung der
Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen. Hinsichtlich der Höhe der
Schätzung macht sie keine Ausführungen. Die von der ESTV
vorgenommene Schätzung ist auch nicht zu beanstanden. Sie beruht auf
individuellen und plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin. Im
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Seite 20
Weiteren erweist sich die von der ESTV vorgenommene Umlage als
rechtmässig, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Zeit
vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2006 nicht von ähnlichen Verhältnissen
auszugehen wäre, wie im November 2002 (E. 2.5.3). Im Übrigen sind
gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen einer Schätzung grundsätzlich
inhärent. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, durch
ordnungsgemäss geführte, vollständige Aufzeichnungen von vornherein
Klarheit über sämtliche von ihr erzielten Einnahmen zu schaffen. Dieser
Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen und sie hat die sich allfällig
daraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 4.2.5).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500. sind
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG in Verbindung mit
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. ..; Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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