B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2953/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bun-
dessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass direkte Bundessteuer.
A-2953/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde für die direkte Bundessteuer der Jahre 1999 bis 2007
zu einer Nachsteuer von Fr. 225'951.05 rechtskräftig veranlagt. Mit Ge-
such vom 16. Oktober 2009 beantragte sie beim Steueramt des Kantons
… einen vollständigen Erlass dieser Steuer.
B.
Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer
(EEK) wies das Gesuch mit Entscheid vom 30. April 2012 ab. Zur Be-
gründung führte die EEK im Wesentlichen aus, A._______ habe in den
Jahren 2000 bis 2004 durch mehrere Transaktionen ihr gesamtes Vermö-
gen in ein spekulatives und «undurchsichtiges» Anlageinstrument, die
«…» (MPII) des … «Financiers» B._______, investiert und dadurch gänz-
lich verloren. Die aktuelle finanzielle Notlage von A._______ sei somit auf
eine selbstverschuldete, leichtsinnige Vermögensentäusserung zurückzu-
führen und nicht erlasswürdig.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (Beschwerdeführerin) mit Ein-
gabe vom 31. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Ausserdem sei ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) zu
bewilligen. Der vorinstanzlichen Entscheidbegründung hält sie insbeson-
dere entgegen, es sei nicht statthaft, die betreffende Vermögensanlage
retrospektiv als leichtsinnig zu beurteilen. Tatsächlich sei die MPII seiner-
zeit von renommierten Instituten wie Privatbanken und Pensionskassen
eingesetzt und empfohlen worden. Auch die Presse sei «voll des Lobes»
für das fragliche Anlageinstrument gewesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 heisst das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2012 beantragt die EEK die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
A-2953/2012
Seite 3
F.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Be-
zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG,
SR 642.11]).
2.2 Werden durch die kantonale Steuerverwaltung kantonale Steuern er-
lassen, ist dies für den Erlass der direkten Bundessteuer grundsätzlich
unbeachtlich. Sofern die kantonalen Erlassgründe ähnlich ausgestaltet
sind wie diejenigen der direkten Bundessteuer, stellt ein Erlass der kanto-
nalen Steuern höchstens ein Indiz dar (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
A-2953/2012
Seite 4
2.3 Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der «Person» des
Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder
volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz ge-
fährdet werden. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuer-
pflichtigen (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass
aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Vorausset-
zungen gewährt wird (zum Ganzen: BVGE 2009/45 E. 2.2, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.3 mit
Hinweisen; MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl., Basel
2008, N 6 zu Art. 167 DBG [zitiert: Kom DBG]).
2.4 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG; E. 2.1).
Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind die-
se Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Um-
stände des konkreten Einzelfalles abzuklären (BVGE 2009/45 E. 2.5, Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.5;
BEUSCH, Kom DBG, N 13 zu Art. 167 DBG).
2.5 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Fi-
nanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung
von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverord-
nung, SR 642.121) konkretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Fol-
genden).
2.5.1 Danach liegt eine Notlage vor, wenn der ganze geschuldete Betrag
in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer-
pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies insbesondere
dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebens-
haltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollum-
fänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).
Selbst wenn die Steuerschulden aber nicht innert angemessener Zeit aus
dem laufenden Einkommen beglichen werden können, rechtfertigt dies al-
lein noch keinen Steuererlass (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.7.1, A-1758/2011 vom 26. März
2012 E. 3.2 sowie A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 3.6).
A-2953/2012
Seite 5
2.5.2 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass
die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich
gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen können muss
(vgl. BEUSCH, Kom DBG, N 17 zu Art. 167 DBG).
2.6 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt,
dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person
führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf
voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (vgl.
BEUSCH, Kom DBG, N 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der
Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der
Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte
auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwä-
gungen (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.1; MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANO-
VA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich
2008, N 13, 19 § 31).
2.6.1 Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechte-
rung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren
oder sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft
etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen
Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen
durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krank-
heit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45
E. 2.7.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-430/2012 vom 27. Juli
2012 E. 2.7.1, A-3232/2011 vom 23. April 2012 E. 2.7.1; ZWEI-
FEL/CASANOVA, a.a.O., N 14 § 31; ERNST KÄNZIG/URS BEHNISCH, Die Eid-
genössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Bd. 4b, Die direkte Bundes-
steuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N 4 zu Art. 124 BdBSt mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
2.6.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von
Sozialhilfe voraussetzt (vgl. E. 2.5.2), schliesst das Vorhandensein von
Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein
Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse
der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere
für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. FELIX RICHNER/WALTER
FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum
DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 21 zu Art. 167 DBG). Die Nichtgewährung
eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung
A-2953/2012
Seite 6
oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht
zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa
dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und
anderes Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypotheken-
freies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl. BEUSCH,
Kom DBG, N 19 zu Art. 167 DBG; PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yer-
sin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct – Commentaire de la loi sur
l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N 13 zu Art. 167 DBG). Handelt es sich
beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge,
kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden (vgl. zum Ganzen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-430/2012 vom 27. Juli 2012
E. 2.7.2).
2.7 Bei der Beurteilung, ob ein Erlass gewährt werden kann, gelten stren-
gere Massstäbe, wenn z.B. Leichtsinn oder überhöhter Lebensstandard
erheblich zur angespannten finanziellen Situation beigetragen haben (vgl.
ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., N 14 § 31). Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuerer-
lassverordnung wird ein Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der
Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuer-
pflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswer-
te entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Notlage selbstverschuldet und
nicht erlasswürdig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.8, A-1758/2011 vom 26. März 2012
E. 2.7, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1; KÄNZIG/BEHNISCH,
a.a.O., N 4 zu Art. 124 BdBSt). Diese Verordnungsbestimmung ist durch
den dem Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190 BV unterliegenden
Art. 167 DBG abgedeckt (vgl. BEUSCH, Kom DBG, N 4 zu Art. 167 DBG).
3.
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr mit Blick
auf die fraglichen Investitionen (vgl. E. 3.1) eine leichtsinnige Vermö-
gensentäusserung vorgeworfen werden könne, welche nicht erlasswürdig
sei (E. 2.7). Sie rügt demnach sinngemäss die Unangemessenheit der
entsprechenden Sachverhaltswürdigung im angefochtenen Entscheid
(E. 1.3). Nachfolgend wird daher zuerst der zu beurteilende und insoweit
auch unbestrittene sowie aktenkundige Sachverhalt dargestellt (E. 3.1).
Es folgen eine zusammenfassende Gegenüberstellung der Parteistand-
punkte (E. 3.2) sowie schliesslich die Sachverhaltswürdigung durch das
Bundesverwaltungsgericht (E. 3.3).
A-2953/2012
Seite 7
Im Übrigen ist zwischen den Parteien unbestritten, dass eine Notlage im
Sinne des Erlassrechts (E. 2.5.1) grundsätzlich zu bejahen ist.
3.1 Im Zeitraum zwischen Juni 2000 und September 2004 investierte die
Beschwerdeführerin durch mehrere Transaktionen (15 «Eingänge» bzw.
Kapitaleinlagen, total Fr. 1'564'662.60) ihr – nach eigenen Angaben – ge-
samtes Vermögen (soweit ersichtlich jedoch mit Ausnahme von einigen
zehntausend Franken) ausschliesslich in die auf den British Virgin Islands
domizilierte (angebliche) Hedgefondsanbieterin MPII des … «Financiers»
B._______. Auf das eingebrachte Kapital schrieb die MPII jeweils einen
Zins von 6 % – durchschnittlich pro Quartal – gut. Einschliesslich des je-
weils wiederangelegten Zinsertrages erreichte die Investition der Be-
schwerdeführerin in die MPII letztlich ein Gesamtvolumen von
Fr. 3'389'847.-- (Stand 30. September 2004).
Am 19. Oktober 2004 wurden B._______ und weitere Beschuldigte we-
gen des Verdachts auf Anlagebetrug und andere Delikte verhaftet, die sie
unter anderem im Rahmen ihrer Aktivitäten bei der MPII mutmasslich be-
gangen haben sollen. Gemäss Aktenlage und aktuellem Kenntnisstand
wird die Beschwerdeführerin mit höchster Wahrscheinlichkeit einen blei-
benden Totalverlust ihrer in die MPII investierten Gelder erleiden.
Die Beschwerdeführerin, geboren am …, lebt heute aus gesundheitlichen
Gründen in einem geschlossenen Pflegeheim. Ihre monatlichen Einnah-
men belaufen sich auf Fr. … . Dieser Betrag setzt sich aus Rentenleis-
tungen der ersten und zweiten Säule sowie Ergänzungsleistungen zu-
sammen. Als angeblich einziger Vermögenswert verfügt sie über ein
Postkontoguthaben mit einem Saldo von Fr. … (Stand 31. Dezember
2011). Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben resul-
tiert ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. … (vgl. dazu und zu diesem Ab-
schnitt insgesamt: Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
A-2953/2012 vom 25. Juli 2012). Dieser Fehlbetrag ist aktuell hauptsäch-
lich auf hohe altersbedingte Krankheits- und Pflegekosten zurückzufüh-
ren. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Deckung
des Fehlbetrages ihr Vermögen sukzessive heranziehen und schliesslich
aufzehren muss.
3.2 Die Vorinstanz wertet das fragliche Investitionsverhalten der Be-
schwerdeführerin zusammengefasst aus folgenden Gründen als leicht-
sinnig und erlassunwürdig: Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes
Vermögen in ein spekulatives und «undurchsichtiges» Anlageinstrument
A-2953/2012
Seite 8
investiert und damit ihre Notlage rechtswesentlich selbst verschuldet.
Selbst einer Laiin in Finanzangelegenheiten hätte bereits die versproche-
ne Rendite von 6 % pro Quartal als unrealistisch und die MPII daher als
unseriös erscheinen müssen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt wer-
den, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2000, als die Investitions-
vereinbarung mit B._______ mutmasslich geschlossen worden sei, be-
reits seit mehreren Jahren im Rentenalter befunden habe. Sie hätte damit
rechnen müssen, dass sie ihr Vermögen allenfalls auch zur Bestreitung
von Pflege- und Heimkosten sowie allfälligen altersbedingten Krankheits-
kosten werde verwenden müssen. Dennoch habe sie ihr gesamtes Ver-
mögen in ein einziges und notabene hochriskantes Anlageinstrument in-
vestiert, ohne sich je darüber informiert zu haben, ob die Finanzprodukte
von B._______ in der Schweiz überhaupt zum Vertrieb zugelassen und
die nötigen Lizenzen vorhanden seien. Überhaupt habe die Beschwerde-
führerin jede zumutbare Kontrolle über ihre Vermögensanlage unterlas-
sen. Dieses Investitionsverhalten stehe im Widerspruch zu ihrer Angabe,
sie habe den Banken aufgrund ihrer Erfahrungen während des Zweiten
Weltkriegs sowie der Nachkriegszeit stets misstraut und seit dem Tod ih-
res Mannes am … sämtliche Ersparnisse zu Hause aufbewahrt. Nicht zu-
letzt wäre es der Beschwerdeführerin mit einem Vermögensstand von
mutmasslich rund Fr. … per 31. Dezember 2001 auch ohne zusätzlichen
Kapitalertrag möglich gewesen, künftige Pflege- und Heimkosten zu de-
cken. Dies gelte umso mehr, als sie bereits damals über feste Rentenein-
kommen aus der ersten und zweiten Säule verfügt habe.
Die Beschwerdeführerin hält dieser Argumentation im Wesentlichen ent-
gegen, es sei nicht statthaft, die betreffende Vermögensanlage retrospek-
tiv als «hochriskant» oder «leichtsinnig» zu beurteilen – hinterher seien
«alle schlauer». Abgesehen davon, dass hohe Renditen am Kapitalmarkt
um das Jahr 2000 durchaus üblich gewesen seien, sei das Anlageinstru-
ment seinerzeit von professionellen und renommierten Instituten wie Pri-
vatbanken und Pensionskassen sowie von Anlageberatern eingesetzt und
empfohlen worden. Auch die Presse sei «voll des Lobes» für die MPII
gewesen. Unter diesen Umständen sei es verfehlt, einer Privatperson den
Vorwurf der leichtsinnigen Vermögensanlage zu machen und von ihr zu
verlangen, ein Anlagevehikel «als erfolgreich oder verlustgefährdet zu er-
kennen». Ausserdem hätten nach dem Zusammenbruch der Börse – die
Beschwerdeführerin meint damit wohl den ab März 2000 breit einsetzen-
den Kurszerfall bei Titeln der sog. «New Economy» – auch namhafte Ver-
sicherungsgesellschaften, Banken und andere Institutionen so schwere
Verluste erlitten, dass sie teilweise mit hohen staatlichen Mitteln hätten
A-2953/2012
Seite 9
gestützt werden müssen. Schliesslich stehe ihr grundsätzliches Misstrau-
en gegenüber Banken nicht im Widerspruch zum fraglichen Investitions-
verhalten. Sie habe ihr Vertrauen eben gerade nicht einer Institution, son-
dern vielmehr B._______ entgegengebracht, der ihr persönlich bekannt
gewesen sei. Auch die einzelnen Einlagen seien jeweils über B._______
getätigt worden.
3.3 Beim Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführerin bei ihren Investi-
tionen leichtsinnig gehandelt hat, lassen sich vorliegend im Wesentlichen
zwei Aspekte unterscheiden: Zum einen stellt sich die Frage, ob das
betreffende Investitionsverhalten bereits unter generellen Gesichtspunk-
ten als leichtsinnig zu beurteilen ist (E. 3.3.1); zum anderen, ob die Be-
schwerdeführerin im Vorfeld ihrer Investition angemessene und zumutba-
re Abklärungen getätigt hat, um das Anlagerisiko vernünftig einschätzen
und demgemäss einen sorgfältigen Investitionsentscheid treffen zu kön-
nen (E. 3.3.2).
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht verlangt
werden, dass sie die Anlagestrategie der MPII als «erfolgreich oder ver-
lustgefährdet» hätte erkennen müssen, zumal seinerzeit nicht einmal
«professionelle Institute» dazu in der Lage gewesen seien. Diese Argu-
mentation bzw. die darin implizit getroffene Unterscheidung zwischen «er-
folgreichen» und «verlustgefährdeten» Anlagen und der diesbezüglichen
«Erkenntnismöglichkeit» geht bereits im Grundsatz fehl. Jede Anlage an
der Börse bzw. am Kapitalmarkt birgt – heute wie damals – das Risiko,
einen finanziellen Verlust zu erleiden. Insofern sind entsprechende Anla-
gen bzw. Anlagevehikel, selbst wenn sie am Markt als «erfolgreich» gel-
ten, bis zu einem gewissen Grad doch immer auch «verlustgefährdet».
Das Verlustrisiko ist jedenfalls eine vorhandene und erkennbare Gefahr
und dessen vernünftige und auf zuverlässigen Angaben beruhende Ein-
schätzung eine Grundanforderung an jeden sorgfältigen – und damit nicht
leichtsinnigen – Investitionsentscheid. Abgesehen davon ist sachimma-
nent, dass höhere Renditen regelmässig ein höheres Verlustrisiko bergen
als tiefere Renditen.
Die Beschwerdeführerin stimmt der Vorinstanz implizit und zu Recht darin
zu, dass das betreffende Zinsversprechen der MPII grundsätzlich eine
solche «hohe Rendite» darstellt. Gleichzeitig legen ihre Ausführungen je-
doch nahe, dass sie sich über das mit derartigen Renditen grundsätzlich
verbundene Verlustrisiko nicht ausreichend im Klaren gewesen zu sein
scheint. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die MPII am Markt als
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Seite 10
«Hedgefonds» bzw. Hedgefondsanbieterin auftrat. Gerade solche Fonds
kennzeichnet seit jeher eine spekulative Anlagestrategie mit hohen Ren-
diteversprechen und entsprechend hohen Verlustrisiken. Insofern hätte
nicht nur bereits die hohe Rendite im Sinne der Sachlogik zum Erkennen
des (hohen) Verlustrisikos führen müssen; auch hätte beispielsweise ein
Blick in ein Wirtschaftslexikon und dort unter dem Titel «Hedgefonds» ge-
nügt, um zumindest im Grundsatz über die spekulative Natur und das
vergleichsweise erhebliche Verlustrisiko speziell solcher Anlagen im Bilde
zu sein. Jedenfalls ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine
offensichtlich ungenügende Risikowahrnehmung vorlag, die sich bereits
unter generellen Gesichtspunkten sowohl objektiv als auch subjektiv mit
Blick auf Alter und Erfahrung nicht rechtfertigen lässt. Die Beschwerde-
führerin kann mit anderen Worten nicht geltend machen, das Verlustrisiko
sei keine erkennbare Gefahr gewesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
sie als erwachsene Person nicht ohne Weiteres in der Lage gewesen sein
soll, die genannten Zusammenhänge zu erkennen oder wenigstens zu er-
forschen. Unter generellen Gesichtspunkten ist ihr also bereits deshalb
ein gewisser Mangel an Überlegtheit vorzuwerfen, weil sie in den unbe-
dingten Erfolg der Anlage vertraut bzw. diese nicht oder jedenfalls nur völ-
lig ungenügend als «verlustgefährdet» wahrgenommen hat. Insoweit sie
mit ihrem Vorbringen ohnehin lediglich meinen sollte, sie hätte allenfalls
mit einem Teilverlust, jedoch nicht mit einem Totalverlust der investierten
Gelder rechnen müssen, wird auf die weiteren Ausführungen verwiesen.
Sodann erstaunt und ist der Beschwerdeführerin ebenfalls vorzuhalten,
dass sie – soweit aus den Akten ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt auch
nur einen Teil des Kapitals bzw. der gutgeschriebenen Zinserträge heraus
verlangt hat, etwa um Rückstellungen für die Bezahlung von Steuerforde-
rungen oder allgemein zur Verlustrisikoabsicherung zu tätigen. Ein sol-
ches Rückerstattungsbegehren hat sie offenbar selbst dann nicht gestellt,
als das «System B._______» spätestens im Sommer 2004 deutliche Zer-
fallserscheinungen zeigte. Im Gegenteil liess sie den Zinsertrag noch am
30. Juni 2004 letztmals zum Kapital schlagen. Vor allem aber hat die Be-
schwerdeführerin praktisch ihr gesamtes Vermögen einzig in die MPII in-
vestiert. Sie hat mithin trotz der Höhe ihrer Investition keinerlei Risiko-
streuung zwischen verschiedenen Anlageformen und -märkten vorge-
nommen. Die Missachtung dieser grundlegenden Regel für Kapitalanla-
gen fällt vorliegend entscheidend ins Gewicht und wird von der Vorinstanz
daher zu Recht hervorgehoben.
A-2953/2012
Seite 11
Jedenfalls in der Kombination der genannten fünf Aspekte – also nicht zu
rechtfertigende Verkennung des Verlustrisikos, spekulativer Anlagecha-
rakter, fehlende (Risiko-)Diversifikation, Investition des gesamten Vermö-
gens, fehlende Rücklagen etwa für die Bezahlung von Steuerforderungen
und zur Abfederung allgemeiner Verlustrisiken – hat die Beschwerdefüh-
rerin bereits auf einer grundsätzlichen Ebene gegen elementare Anforde-
rungen verstossen, die an einen (freilich immer nur relativ) «sicheren»
und «abgesicherten» Anlageentscheid zu stellen sind. Ihr Investitionsver-
halten erweist sich als hochriskant. Es lässt das Augenmass sowie die
speziell bei Hedgefondsanlagen notwendige und zu erwartende kritische
Sachlichkeit vermissen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Presse wäh-
rend einiger Zeit «voll des Lobes» für das betreffende Anlagevehikel ge-
wesen sein mag, ob die Beschwerdeführerin mit einem Totalverlust ihrer
Gelder überhaupt hätte rechnen müssen oder ob allenfalls auch «profes-
sionelle» Anleger in die MPII investiert haben. Mit Bezug auf die Letzteren
wäre ohnehin anzunehmen, dass diese regelmässig – und eben gerade
entgegen dem Investitionsverhalten der Beschwerdeführerin – nur einen
Bruchteil ihres gesamten Anlagevolumens in die MPII investiert haben
und diese Investition ausserdem nur einen Teil ihrer gesamthaft verfolgten
Anlagestrategie ausgemacht hat.
3.3.2 Im Rahmen der Prüfung, ob «Leichtsinn» vorliegt, ist ferner das
Folgende zu beachten: Nicht nur bei professionellen Anlegern, sondern
auch bei in Finanzangelegenheiten weniger erfahrenen Privatpersonen
darf davon ausgegangen werden, dass sie nur in solche Anlagen investie-
ren, die sie angemessen geprüft und als vertrauenswürdig befunden ha-
ben. Die Angemessenheit des zu betreibenden Informationsaufwandes
bzw. der Grad der von der Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Investition
zu erwartenden Abklärungstiefe bestimmt sich vorliegend hauptsächlich
unter Berücksichtigung des Investitionsvolumens und des Charakters der
Anlage. Bei erheblichen Investitionen einer Privatperson an der Börse
und mittels eines als hochrentabel angepriesenen Finanzprodukts darf
grundsätzlich eine gründliche Abklärung namentlich in Bezug auf Anlage-
struktur sowie Anlagemechanismen und -strategien erwartet werden.
Anstatt Abklärungen in diese Richtung zu tätigen oder tätigen zu lassen,
hat sich die Beschwerdeführerin bei ihren Investitionen offenbar allein auf
bestimmte Presseberichte, das Verhalten einiger Anleger – von dem im
Übrigen anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin davon auch ledig-
lich aus der Presse erfahren hat – sowie die Zusicherungen B._______s
bzw. der MPII selbst verlassen. Derlei Faktoren können allenfalls einen
A-2953/2012
Seite 12
Anstoss bilden, sich mit einem Anlageangebot vertieft auseinanderzuset-
zen, stellen jedoch aus einsichtigen Gründen keine ausreichende Infor-
mationsgrundlage für einen sorgfältigen und eigenverantwortlichen Inves-
titionsentscheid dar. Insofern ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde-
führerin nicht bloss ungenügend, sondern im Wesentlichen überhaupt
nicht objektiv informiert zu haben scheint. Ihr Vertrauen in Dritte ist umso
weniger nachvollziehbar, als die erste Einlage in die MPII die beachtliche
Höhe von Fr. ... aufwies und die Beschwerdeführerin danach praktisch ihr
gesamtes Vermögen einzig – und insofern sicherungslos – in diese Anla-
ge investierte. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass
die Beschwerdeführerin in angemessenem und zumutbarem Umfang so-
wie in geeigneter Form – selbständig oder im besten Fall etwa durch ei-
nen unabhängigen Anlageberater oder eine Bank – abgeklärt hätte, ob
sich die Presseberichte und das geltend gemachte Verhalten einiger An-
leger auf zuverlässige Quellen stützten, ob die Zusicherungen der MPII
einer objektiven Prüfung standhielten und nicht zuletzt ob die Anlage
überhaupt auf ihre Möglichkeiten, Bedürfnisse und Risikobereitschaft zu-
geschnitten war. In diese Abwägung hätten namentlich Faktoren wie Alter,
Gesundheitszustand sowie Einkommens- und Vermögensstand einflies-
sen und vernünftigerweise zu einer gewissen Zurückhaltung führen müs-
sen.
Aus subjektiver Sicht fällt ferner – zwar nur am Rande, aber dennoch –
die Angabe der Beschwerdeführerin ins Gewicht, sie habe den Banken
aufgrund ihrer Erlebnisse während des Zweiten Weltkriegs und der Nach-
kriegszeit stets misstraut und seit dem Tod ihres Mannes sämtliche Er-
sparnisse zu Hause aufbewahrt. Im Lichte dieser wohl besonders prä-
genden Erfahrungen ist ihr Entscheid jedenfalls noch weniger verständ-
lich, innerhalb von wenigen Jahren allein aufgrund von Presseberichten,
dem Verhalten von Drittanlegern und den Zusicherungen des Anbieters
praktisch ihr ganzes Vermögen in einen (angeblichen) Hedgefonds zu in-
vestieren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Vertrau-
en nicht einer Institution, sondern B._______ entgegengebracht, vermag
an dieser Beurteilung nichts Entscheidendes zu ändern.
Die Beschwerdeführerin ist somit der von ihr unter den gegebenen Um-
ständen objektiv und subjektiv zu erwartenden Sorgfalt bei der Informati-
onsbeschaffung bereits im Grundsatz nicht nachgekommen. Vorliegend
braucht daher nicht abschliessend geklärt zu werden, ob bzw. weshalb
sie im Vorfeld der einzelnen Einlagen die (mutmasslich) betrügerischen
Machenschaften B._______s (bzw. innerhalb der MPII allgemein) hätte
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erkennen müssen. Immerhin sei diesbezüglich erwähnt, dass nach An-
sicht des Gerichts bereits zum Zeitpunkt der ersten Einlage im Juni 2000
besondere (und auch erkennbare) Unwägbarkeiten im Zusammenhang
mit der MPII vorlagen, welche die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Vertrauenswürdigkeit und Seriosität der Anlage hätten misstrauisch stim-
men müssen. Hierzu gehört in erster Linie, dass die MPII zu keinem Zeit-
punkt unabhängige Rechnungsprüfungsberichte vorlegen konnte, welche
ihre hohen Renditeausweise bestätigt hätten. Zudem hat B._______ sein
Anlagesystem hauptsächlich von Basel aus geführt und war dort auch
gesellschaftlich sehr präsent. Dass der Sitz der MPII dennoch in der Kari-
bik lag und für das Produkt keine Vertriebszulassung in der Schweiz und
somit auch keine Aufsicht durch Schweizer Behörden bestand, hätte inso-
fern – bei Anwendung der angemessenen und zumutbaren Sorgfalt –
ebenfalls kritisch hinterfragt werden müssen. Auf die von Beginn an
intransparente Anlagestrategie trifft dies schon wesensgemäss zu. Die
Intransparenz verbunden mit der Bereitschaft einzelner Anleger, im We-
sentlichen allein aufgrund der Zusicherungen B._______s erhebliche
Summen in die MPII zu investieren, war geradezu eine Grundvorausset-
zung für das zeitweilige «Funktionieren» des «Systems B._______».
3.3.3 Insgesamt ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie bei den
fraglichen Investitionen jene Sorgfalt hat vermissen lassen, die von ihr
sowohl nach einem objektiven Massstab, d.h. vom Standpunkt einer
durchschnittlich vorsichtigen natürlichen Person in der gleichen Situation,
als auch in subjektiver Hinsicht, namentlich unter Berücksichtigung ihres
Alters und ihrer Erfahrung, zu erwarten gewesen wäre. Ihr ist daher nach
Ansicht des Gerichts «Leichtsinn» im Sinne des Erlassrechts vorzuwer-
fen. Ein solches Ergebnis deckt sich im Übrigen insoweit mit dem allge-
meinen Sprachgebrauch des Wortes, als die Beschwerdeführerin – wie
die vorstehenden Ausführungen aufgezeigt haben – anlässlich ihrer In-
vestitionen in die MPII «trotz vorhandener und erkennbarer Gefahren und
Unwägbarkeiten» einen «Mangel an Überlegtheit und Vorsicht» an den
Tag gelegt hat (vgl. Duden, Bd. 10, 4. Aufl., Mannheim 2010, S. 604).
Für die Gewährung eines Erlasses gelten somit strengere Massstäbe
(E. 2.7). Das Gericht kommt in der Gesamtwürdigung der unter E. 3.3.1
und 3.3.2 aufgeführten Aspekte zum Schluss, dass – auch wenn vorlie-
gend eine Notlage bejaht werden könnte –, die Beschwerdeführerin diese
selbst verschuldet und in einer Weise leichtsinnig herbeigeführt hat, die
nicht als erlasswürdig zu beurteilen ist. Die entsprechende Qualifikation
im angefochtenen Entscheid erweist sich als angemessen.
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4.
Der Vollständigkeit halber bleibt auf die übrigen Argumente der Be-
schwerdeführerin einzugehen, soweit diese durch die voranstehenden
Erwägungen nicht ohnehin bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt
sind.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss und an sich zwar richtig
vor, dass die Frage, mit welchen Risiken sie bei ihrer Investition hätte
rechnen und welche Sorgfalt sie demnach hätte aufbringen müssen, nicht
aus der Retrospektive beurteilt werden dürfe. Vielmehr seien die Verhält-
nisse zum Zeitpunkt massgebend, als die jeweiligen Einlagen getätigt
worden seien. Sie verkennt dabei allerdings, dass ihr im Sinne der vor-
stehenden Erwägungen im Wesentlichen bereits aus grundsätzlichen –
und insofern damals wie heute geltenden – Aspekten ein leichtsinniges
Verhalten vorzuwerfen ist.
4.2 Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass B._______ ihr
persönlich bekannt gewesen sei und sie diesem vertraut habe. Das Ge-
richt will nicht in Abrede stellen, dass auf subjektiver Seite auch ein ge-
wisses Vertrauensverhältnis zu B._______ die Investitionsentscheide der
Beschwerdeführerin beeinflusst haben mag. Zudem ist offensichtlich,
dass dieser auf breite Kreise eine erhebliche Faszination und Überzeu-
gungskraft ausgestrahlt haben muss. Doch entlässt dies die Beschwerde-
führerin in Bezug auf die hier im Rahmen des Erlassrechts zu beurteilen-
de Frage nach dem «Leichtsinn» bzw. der Erlasswürdigkeit nicht aus der
von ihr objektiv sowie unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Erfah-
rung zu erwartenden Sorgfalt und Eigenverantwortlichkeit.
4.3 Insofern die Beschwerdeführerin einwenden wollte, ihre aktuelle Not-
lage sei im Grunde überhaupt nicht auf die damaligen Fehlinvestitionen,
sondern vielmehr auf die unerwarteterweise anfallenden Krankheitskos-
ten zurückzuführen, ist mit der Vorinstanz einherzugehen: Die Beschwer-
deführerin hätte beim Entscheid über ihre Investitionen und namentlich
das Investitionsvolumen und die Investitionsabsicherung berücksichtigen
müssen, dass sie eventuell einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung
von Pflege- und Heimkosten infolge von Altersgebrechen wird verwenden
müssen. Dies gilt umso mehr, als sie zum Zeitpunkt der ersten Einlage im
Juni 2000 bereits seit mehreren Jahren im Rentenalter war. Doch wäre
ohnehin auch für den Fall, dass diese zusätzlichen Krankheits- und Pfle-
gekosten nicht bestünden, nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin in der Lage wäre, die fragliche Steuernachforderung allein aus
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ihrem Renteneinkommen und dem angegebenen Vermögen in absehba-
rer Zeit vollumfänglich zu begleichen (E. 2.5.1).
4.4. Nicht ersichtlich ist sodann, was die Beschwerdeführerin zu ihren
Gunsten aus der Bemerkung ableiten will, infolge des weltweiten «Zu-
sammenbruches des Aktien- und Kapitalmarktes» – gemeint ist wie er-
wähnt wohl das Platzen der sog. «Dotcom-Blase» ab März 2000 – hätten
auch namhafte Versicherungsgesellschaften und Banken schwere Verlus-
te erlitten. Dieser Umstand wäre, sofern er für das vorliegende Verfahren
denn überhaupt von Bedeutung ist, eher zu Ungunsten der Beschwerde-
führerin zu würdigen. So hat sie die erste Einlage in die MPII im Juni
2000 und damit gut drei Monate nach dem Beginn der erwähnten Bör-
senkrise getätigt.
4.5 Zwar könnte eine grosse Härte grundsätzlich auch dann bejaht und
die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn es sich beim Ver-
mögen der Beschwerdeführerin um einen unentbehrlichen Bestandteil der
Altersvorsorge handelte, dessen Belastung oder Verwertung unzumutbar
erschiene (E. 2.6.2). Dass es sich bei dem ohnehin schon per 31. De-
zember 2011 nur noch geringfügigen Vermögen der Beschwerdeführerin
von Fr. … um einen solchen «unentbehrlichen Bestandteil der Altersvor-
sorge» handeln könnte, ist indessen weder ersichtlich noch wird dies von
der Beschwerdeführerin überhaupt geltend gemacht.
4.6 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der mit Entscheid der Steuer-
verwaltung … vom 5. Juli 2010 der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Kantons- und Gemeindesteuern gewährte Erlass unter den geschilderten
Umständen am vorstehenden Ergebnis (E. 3.3.3) nichts zu ändern ver-
mag (E. 2.2).
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ver-
fahrensausgang wären der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
grundsätzlich sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil
ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
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