B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2961/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
ausstehender Sicherheitsnachweis.
A-2961/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist Alleineigentümer der Wohnung im 3. Obergeschoss links an
der X.-Strasse in Z._______. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich EWZ
(nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte A._______ am 26. November 2014
erfolglos auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der
elektrischen Niederspannungsinstallationen einzureichen.
B.
Am 28. September 2015 bat A._______ die Netzbetreiberin um Rat, da der
Mieter der betreffenden Wohnung an einem Messie-Syndrom leide und die
Steckdosen daher nicht zugänglich seien. Es folgte daraufhin mit Schrei-
ben der Netzbetreiberin vom 21. Oktober 2015 eine weitere Aufforderung
mit Fristverlängerung, welche jedoch ohne Ergebnis blieb.
C.
A._______ beantragte mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 an die Netz-
betreiberin einen Stromunterbruch, sollte es ihm aufgrund fehlenden Zu-
gangs zu den betreffenden Installationen nicht gelingen, den Sicherheits-
nachweis fristgerecht einzureichen. Die Netzbetreiberin teilte ihm am
28. Januar 2016 mit, dass einem Stromunterbruch nicht entsprochen wer-
den könne und verlängerte die Frist für die Einreichung des Sicherheits-
nachweises erneut bis am 28. Februar 2016.
D.
Nach erneutem Ausbleiben des Sicherheitsnachweises überwies die Netz-
betreiberin die Angelegenheit am 18. April 2016 an das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) zur Durchsetzung. Daraufhin
forderte das ESTI A._______ am 20. April 2016 auf, den Sicherheitsnach-
weis für die genannte Liegenschaft zuhanden der Netzbetreiberin bis am
31. August 2016 einzureichen (Referenznummer: […]). Für den Unterlas-
sungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
E.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 teilte A._______ dem ESTI mit, dass
er diese „Inspektion“ gerne durchführen würde, was jedoch aufgrund des
Messie-Syndroms seines Bruders, welcher in der betreffenden Wohnung
wohne, nicht möglich sei. Die Netzbetreiberin habe er bereits früher aufge-
fordert, die Stromlieferung zu unterbrechen, da damit ein rechtskonformer
Zustand hergestellt werden könne und ihm auch kein Gesetzesartikel be-
kannt sei, der ihn zwinge, für die betreffende Wohnung eine Stromlieferung
A-2961/2017
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zu veranlassen. Mit Schreiben vom 31. August 2016 hielt das ESTI daran
fest, dass bis am 30. September 2016 ein Sicherheitsnachweis einzu-
reichen sei. Zur Begründung führte es aus, dass ein Mieter mit Messie-
Syndrom nichts an der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Eigentü-
mers, den Sicherheitsnachweis fristgerecht einzureichen, ändere. Eine Un-
terbrechung der Stromzufuhr setze zudem voraus, dass die elektrische In-
stallation Mängel aufweise (Art. 40 Abs. 1 der Niederspannungs-Installati-
onsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]), was sich aus
den Akten jedoch nicht ergebe.
F.
Am 3. September 2016 teilte A._______ dem ESTI mit, dass er nun selber
einen Elektroinstallateur mit dem Stromunterbruch beauftragt habe, da
nach seiner Ansicht die Grundlagen hierfür längstens gegeben seien. Weil
der Mieter ein „Papier-Messie“ sei, bestehe in der Wohnung im Brandfall
eine erhebliche Gefährdung.
G.
Die beauftragte B._______ AG, lehnte den Auftrag mit E-Mail vom 6. Sep-
tember 2016 an A._______ ab, da sie als konzessionierter Elektrobetrieb
keine Abonnenten vom Netz trennen dürfe.
H.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 forderte A._______ das ESTI erneut
auf, die Stromzufuhr zu unterbrechen. Auch die Netzbetreiberin forderte er
am 11. Oktober 2016 hierzu wiederholt auf. Zudem reichte er ihr eine vom
Mieter unterschriebene Einverständniserklärung ein, worin dieser eine Un-
terbrechung der Stromlieferung verlangt.
I.
Mit E-Mail vom 10. März 2017 beauftragte A._______ die B._______ AG
erneut mit einer Unterbrechung der Stromlieferung. Er hielt fest, dass er
nach Rücksprache mit der Netzbetreiberin den Strom nun abschalten
dürfe, da er das Erzwingen des Zutritts über polizeiliche Massnahmen ver-
meiden möchte. Hierzu müsse anscheinend der EWZ-Zähler gleich mit
ausgebaut werden. Zur Besprechung des konkreten Vorgehens bat er um
Kontaktaufnahme seitens der B._______ AG mit der Netzbetreiberin.
J.
Mit E-Mail vom 13. März 2017 erkundigte sich das ESTI bei der Netzbetrei-
berin, ob die Stromzufuhr zur betreffenden Wohnung unterbrochen worden
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Seite 4
sei und sie die Angelegenheit folglich abschliessen könne. Die Netzbetrei-
berin verneinte dies gleichentags und hielt fest, dass sie diesbezüglich mit
A._______ telefoniert und ihn darauf hingewiesen habe, dass er eine In-
stallationsfirma mit der Unterbrechung der Stromzufuhr beauftragen
müsse.
K.
Mit E-Mail vom 21. März 2017 lehnte die von A._______ beauftragte
B._______ AG den Auftrag erneut ab, da es nicht in ihren Kompetenzbe-
reich gehöre, eine Wohnung vom Netz zu trennen. Die Netzbetreiberin
habe sie noch nicht telefonisch erreichen können, weshalb sie sie in die
E-Mail (im CC) eingebunden habe.
L.
Am 24. April 2017 erliess das ESTI die angedrohte Verfügung und ver-
pflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheits-
nachweis bis am 30. Juni 2017 einzureichen. Für den Unterlassungsfall
drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5‘000.– an. Die Gebühr für
den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 700.– (zzgl. weiterer Aufwen-
dungen des ESTI) fest.
M.
Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Mai
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Stattdessen sei durch das ESTI die
Unterbrechung der Stromzufuhr zu verfügen. Sollten für ihn Kosten aus der
neuen Verfügung anfallen, so seien diese auf Fr. 200.– festzusetzen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die
Verfügung der Vorinstanz die Sicherheit der elektrischen Installationen
nicht erhöhe. Die Sicherheit werde dagegen mit der von ihm mehrfach und
sehr früh vorgeschlagenen Abschaltung der Stromzufuhr tatsächlich ver-
bessert. Die Massnahme sei gesetzlich vorgesehen und seiner Ansicht
nach genau auf die vorliegende Situation anwendbar, erst recht, weil der
Mieter damit einverstanden sei. Zur Durchsetzung der Sicherheitsprüfung
gegenüber dem Mieter stünden ihm nur aufwendige Zwangsmassnahmen
offen, die seiner Ansicht nach die Vertragsfreiheit zwischen Vermieter und
Mieter verletzen. Solche Massnahmen könnten dem Eigentümer gegen-
über einem Verwandten nicht zugemutet werden, solange es im Ermessen
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der Vorinstanz liege, die Abschaltung der Stromzufuhr zu verfügen. Insge-
samt habe die Vorinstanz ihr Ermessen höchst missbräuchlich ausgeübt,
weil es die hier angemessene Massnahme nicht habe ergreifen wollen.
N.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Sie macht insbesondere geltend, dass der Beschwerdeführer die Unterbre-
chung der Stromzufuhr gestützt auf Art. 40 Abs. 1 NIV verlangt habe. Die
Frage ob ein Anwendungsfall von Art. 40 Abs.1 NIV vorliege, stelle sich
erst, wenn Mängel festgestellt würden, was eine vorangehende Kontrolle
der elektrischen Installationen voraussetze. Eine solche habe aber bis dato
nicht stattgefunden und es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die
elektrischen Installationen in der fraglichen Wohnung Mängel aufweisen
würden. Die vom Beschwerdeführer angeführte „erhebliche Gefährdung“
sei konstruiert. Die Tatsache, dass eine Wohnung mehr oder weniger voll-
ständig mit Papier zugestellt sei, begründe noch keine unmittelbare oder
erhebliche Gefahr im Sinne der betreffenden Bestimmung. Die öffentlich-
rechtliche Verpflichtung des Eigentümers, die periodische Kontrolle durch-
führen zu lassen und den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen,
werde mit der Erklärung des Mieters, mit der Stromabschaltung einverstan-
den zu sein, nicht aufgehoben. Es bleibe dem Eigentümer daher nichts an-
deres übrig, als gestützt auf das Mietrecht die notwendigen Massnahmen
einzuleiten. Im Weiteren bewege sich die erhobene Gebühr im unteren Be-
reich der vorgegebenen Bandbreite. In Anbetracht des von ihr betriebenen
Aufwands, sei sie angemessen.
O.
In seinen Schlussbemerkungen vom 3. August 2017 ergänzt der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen, dass er durch die Beschwerde die Still-
legung/Trennung der Anlage auf Veranlassung der Vorinstanz oder durch
Einwirken der Vorinstanz auf die Netzbetreiberin und den Elektriker zu er-
reichen versuche. In der Wohnung „stromlos“ zu wohnen sei für seinen
Bruder weniger problematisch als eine Zwangsräumung erdulden zu müs-
sen. Heizung und Warmwasser seien in der Wohnung weiterhin sicherge-
stellt.
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Seite 6
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitäts-
gesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3
1.3.1 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und
damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsver-
hältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei
richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe
der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz
(Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang
des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstände, über welche die vo-
rinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden
hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie an-
sonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde;
insoweit ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des
BVGer A-383/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.1).
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1.3.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aus-
schliesslich die Durchsetzung der periodischen Kontrolle. Soweit der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, die Unterbrechung der
Stromzufuhr sei zu verfügen und die Kosten dieser Verfügung seien auf
höchstens Fr. 200.– festzusetzen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die
Frage des Stromunterbruchs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung bildet. Auf diese Begehren des Beschwerdeführers ist demnach nicht
einzutreten. Sie sind indes immerhin insofern beachtlich, als sie für die Be-
urteilung der Rechtmässigkeit der Durchsetzung der periodischen Kon-
trolle von Bedeutung sind.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt von
E. 1.3.2 – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Be-
gründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Auf den 1. Januar 2018 sind verschiedene Änderungen der NIV in Kraft
getreten. Weil sich die angefochtene Verfügung vom 24. April 2017 noch
auf die NIV in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung stützt,
stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts.
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsakte
mangels anderslautender intertemporaler Regelung grundsätzlich nach
der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE
139 II 263 E. 6 m.H.). Neues Recht ist ausnahmsweise anzuwenden, wenn
es sich aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung
willen, aufdrängt (BGE 139 II 470 E. 4.2). Analoges soll gelten, wenn die
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Gesetzesänderung zur Verbesserung der rechtlichen Situation des Be-
troffenen führt (Urteil des BVGer B-4973/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.203 m.H.).
3.3 Vorliegend besteht weder eine spezialgesetzliche Übergangsregelung
für die hier relevanten Bestimmungen noch liegen zwingende Gründe für
die Anwendung neuen Rechts vor, weshalb die Bestimmungen der NIV in
der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung zur Anwendung kom-
men (vgl. Urteil des BVGer A-5411/2016 vom 26. Februar 2018 E. 3.3).
4.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter
usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwa-
chung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von
ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Si-
cherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von
technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicher-
heitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkredi-
tierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Instal-
lationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentü-
mer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteil-
netz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollpe-
riode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontroll-
periode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf
der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheits-
nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten
Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchset-
zung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz
ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügun-
gen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben (statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013
E. 4.1).
5.
5.1 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an
die Vorinstanz sind vorliegend erfüllt und unbestritten. Weiter ist die mit
Schreiben der Vorinstanz vom 31. August 2016 auf den 30. September
2016 angesetzte Frist verstrichen, ohne dass bei der Netzbetreiberin der
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Seite 9
Sicherheitsnachweis einging. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen
Sachverhalt nicht.
5.2 Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer die grundsätzliche Verpflich-
tung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbrin-
gen zu müssen, nicht in Frage. Er macht indes geltend, dass mit der von
ihm gegenüber der Netzbetreiberin und der Vorinstanz mehrfach vorge-
schlagenen Stromabschaltung der Sinn der NIV erfüllt und die Sicherheit
der Anlage tatsächlich verbessert werde. Die Netzbetreiberin habe die
Stromabschaltung anlässlich eines Telefonats denn auch akzeptiert. Der
von ihm im Anschluss beauftragte Elektriker habe den Auftrag jedoch ab-
gelehnt, da dieser davon ausging, er sei hierzu nicht befugt. Über den In-
halt einer danach stattgefundenen Besprechung sei ihm nichts bekannt,
wobei jedoch die E-Mail der Vorinstanz vom 13. März 2017, worin sie sich
bei der Netzbetreiberin erkundigte, ob die Stromzufuhr unterbrochen wor-
den sei und sie das Verfahren abschliessen könne, die These stütze, dass
sie mit einer Unterbrechung zufrieden gewesen wäre und auf eine Verfü-
gung verzichtet hätte. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass die Netz-
betreiberin die Unterbrechung nicht veranlasst bzw. trotz bestehendem
Auftrag an den Hauselektriker die Durchführung nicht wirksam unterstützt
oder bewilligt habe.
Wenn die fragliche Liegenschaft von der Stromzufuhr abgetrennt wurde, ist
der Eigentümer von der Pflicht, einen Sicherheitsnachweis einzureichen,
entbunden. Erst wenn die Gesamtheit der elektrischen Installationen nicht
mehr mit Strom versorgt wird, ist sichergestellt, dass keine Installationen
mehr unter Spannung stehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.2 und A-3527/2007 vom
20. September 2007 E. 6.1). Arbeiten in diesem Zusammenhang dürfen
grundsätzlich nur von Personen mit einer Installationsbewilligung ausge-
führt werden. Wurde die Stromzufuhr unterbrochen, teilt die Netzbetreibe-
rin der Vorinstanz mit, dass damit die periodische Kontrolle hinfällig gewor-
den ist, woraufhin diese das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen
Kontrolle bis zum Wiedereinschalten der Stromzufuhr sistiert (vgl. Bulletin
electrosuisse 12/2017, Unterbrechen der Stromzufuhr statt periodische
Kontrolle, S. 11).
5.2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Stromzufuhr zur fraglichen
Wohnung nicht unterbrochen wurde, weshalb der Beschwerdeführer von
seiner Pflicht zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises nicht entbun-
den ist. Die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers laufen jedoch
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Seite 10
letztlich auf die Frage des Vertrauensschutzes hinaus. Es ist zu prüfen, ob
sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des berechtigten Vertrauens
stützen kann, indem er aufgrund der von der Netzbetreiberin mündlich be-
willigten Stromunterbrechung und nachdem er einen Elektriker damit be-
auftragt hatte, davon ausgehen durfte, die Netzbetreiberin werde das wei-
tere Vorgehen prüfen und die Vorinstanz über die bestehenden Abklärun-
gen in Kenntnis setzen.
Der in Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebie-
tet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Ver-
waltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz unter anderem in Form des so-
genannten Vertrauensschutzes aus, das heisst er verleiht den Privaten ei-
nen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusi-
cherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Ver-
halten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV; statt vieler: HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016,
Rz. 620 ff. m.H.). Der Anspruch setzt zunächst eine Vertrauensgrundlage
voraus, das heisst ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Be-
troffenen bestimmte Erwartungen auslöst und so bestimmt ist, dass diese
daraus die für ihre Dispositionen massgeblichen Informationen entnehmen
können. Erforderlich ist weiter, dass die sich auf den Vertrauensschutz Be-
rufenden von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatten und deren allfällige
Fehlerhaftigkeit weder kannten noch bei gehöriger Sorgfalt hätten kennen
müssen. Den Anspruch auf Vertrauensschutz kann sodann grundsätzlich
nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition ge-
tätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machen ist.
Schliesslich kann der Berufung auf den Vertrauensschutz auch bei ansons-
ten erfüllten Voraussetzungen ein allfälliges überwiegendes Interesse, na-
mentlich an der richtigen Rechtsanwendung, entgegenstehen (Urteile des
BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 f. und 1C_344/2017 vom
17. April 2018 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-6780/2016 vom 14. März 2018
E. 10.3.2; je m.w.H.).
5.2.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einer E-Mail des Beschwerde-
führers an die B._______ AG vom 10. März 2017, dass die Netzbetreiberin
eine Stromunterbrechung mündlich bewilligt haben soll. In einer weiteren
E-Mail der Netzbetreiberin an die Vorinstanz vom 13. März 2017 wird be-
stätigt, dass die Stromzufuhr zwar nicht unterbrochen, der Beschwerdefüh-
rer von der Netzbetreiberin aber darüber informiert wurde, dass er dafür
eine Installationsfirma beauftragen müsse, welche die betroffenen Anlage-
teile eindeutig vom Netz abtrenne und der Netzbetreiberin die Abtrennung
A-2961/2017
Seite 11
schliesslich bestätige. Damit ist erstellt, dass die Netzbetreiberin in eine
Stromunterbrechung eingewilligt hat und die Vorinstanz bei einer solchen
auf den Erlass einer Verfügung verzichtet hätte. Die Inhalte der E-Mails
werden von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung im Übrigen
nicht bestritten.
Zur Abklärung des weiteren Vorgehens hat die B._______ AG die Netzbe-
treiberin zu kontaktieren versucht, diese jedoch nicht erreicht. In der Folge
hat die Netzbetreiberin nichts unternommen, obwohl sie über den Auftrag
des Beschwerdeführers an die B._______ AG informiert war. Vor diesem
Hintergrund wäre sie gehalten gewesen, die B._______ AG zu kontaktie-
ren und ihr die bewilligte Stromunterbrechung zu bestätigen, zumal diese
über die für die Stromunterbrechung erforderliche Installationsbewilligung
(vgl. E. 5.2.1) verfügt (vgl. Verzeichnis Installations- und Kontrollbewilligun-
gen, nisse/ >, abgerufen am 16. Oktober 2018). Der Beschwerdeführer hatte
alle erforderlichen Schritte für die bewilligte Stromunterbrechung eingelei-
tet und war im Weiteren auf die Mitwirkung der Netzbetreiberin angewie-
sen. Er durfte daher darauf vertrauen, dass die Netzbetreiberin das weitere
Vorgehen mit der B._______ AG besprechen und die Vorinstanz über die
in die Wege geleitete Stromunterbrechung informieren wird. Zwar erfolgte
die Bewilligung der Stromunterbrechung und damit die Erzeugung des Ver-
trauens durch die Netzbetreiberin und nicht durch die das Vertrauen ent-
täuschende Vorinstanz. Die Vorinstanz hat sich indessen als Aufsichtsbe-
hörde (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. c NIV) die von der Netz-
betreiberin geschaffene Vertrauensgrundlage anrechnen zu lassen (vgl.
auch WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983,
S. 106). Schliesslich sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Beru-
fung auf den Vertrauensschutz erfüllt. Insbesondere hat es der Beschwer-
deführer in der Folge unterlassen, weitere Massnahmen zu treffen, um den
Erlass der Verfügung zu verhindern, da er davon ausgehen durfte, dass die
Netzbetreiberin die weiteren Schritte in die Wege leitet.
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Seite 12
6.
6.1 In ihrer Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt,
dass eine Unterbrechung der Stromzufuhr nicht vorgenommen werden
könne. Sie stützt sich dabei auf Art. 40 Abs. 1 NIV. Aus den Akten würden
sich keine Hinweise ergeben, dass die Installation in der fraglichen Woh-
nung Mängel aufweise, welche eine Stromunterbrechung gestützt auf
Art. 40 Abs. 1 NIV begründen würden.
6.1.1 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Betreiber von Verteilnetzen
einer rechtlichen Verpflichtung zur Lieferung von Strom unterstehen (vgl.
Art. 6 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007,
[StromVG, SR 734.7]). Alle Bezüger von Versorgungsleistungen sind
rechtsgleich und willkürfrei zu versorgen (vgl. Art. 35 BV). Dabei besteht
das Benützerverhältnis in Mehrfamilienhäusern für den Allgemeinstrom im
allen Bewohnern zugänglichen Liegenschaftsteil zum Grundeigentümer
und für den individuellen Verbrauch innerhalb des Mietobjekts zum jeweili-
gen Mieter (vgl. BGE 137 I 120 E. 5.3).
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Netzbetreiber die Lieferung von
Strom einstellen dürfen: Ein Stromunterbruch wurde in der Judikatur als
grundsätzlich zulässig erachtet, wenn Zahlungsausstände bestehen. Vo-
rausgesetzt ist eine vorgängige Verfügung des beabsichtigten Stromunter-
bruchs zuhanden der betroffenen Personen und die Einhaltung des Grund-
satzes der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 137 I 120).
6.1.2 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es sich beim vorliegend
beantragten Stromunterbruch nicht um einen Anwendungsfall von
Art. 40 Abs. 1 NIV handelt. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung ist
indessen festzuhalten, dass die grundsätzliche Zulässigkeit eines Stro-
munterbruchs nicht von vornherein verneint werden kann. Die Möglichkeit
einer Energiesperre ist auch im Reglement über den Betrieb des Verteil-
netzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich
(ewz) (AS 732.210) vorgesehen, wonach eine Energiesperre unter ande-
rem dann zulässig ist, wenn die Kundin oder der Kunde dem ewz oder sei-
nen Beauftragten den Zugang zu den Netzanschlüssen, den Niederspan-
nungsinstallationen oder den Messeinrichtungen verwehrt oder verunmög-
licht (Ziff. 5.8 lit. b).
6.2 Nach dem Gesagten ist die Frage eines allfälligen Stromunterbruchs
anstelle einer periodischen Kontrolle im vorliegenden Fall unzureichend
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Seite 13
geklärt. Die Zulässigkeit eines solchen und mithin ein Abweichen von der
Pflicht zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises ist insbesondere dann
nicht von vornherein auszuschliessen, wenn sich diese Massnahme als
geeignet erweist, die Sicherheit der elektrischen Installationen in der be-
treffenden Wohnung sicherzustellen und ein schutzwürdiges Interesse der
leistungsberechtigten Person vorliegt, zumal im vorliegenden Verfahren
Abklärungen hierzu noch im Gange waren.
7.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. Ap-
ril 2017 hat die Netzbetreiberin über die Frage eines möglichen Stromun-
terbruchs noch nicht abschliessend entschieden. Da sich die Vorinstanz
– wie bereits ausgeführt – das Verhalten der Netzbetreiberin vollumfänglich
anrechnen lassen muss, hat sie mit dem Erlass der Verfügung gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist in
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2017 gutzuheis-
sen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, damit sie die Frage eines möglichen Stromunterbruchs an-
statt einer periodischen Kontrolle prüft und die Sache neu beurteilt.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rück-
weisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung bzw. zum neuen Ent-
scheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (vgl. das Urteil des BGer 1C_397/2009 vom
26. April 2010 E. 6). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten zu tragen, woran das Nichteintreten in Bezug auf unterge-
ordnete Punkte nichts ändert, und ihm ist der einbezahlte Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten. Nachdem auch der Vorinstanz als Bundesbe-
hörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2
VwVG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. auch Urteil des
BVGer A-6360/2009 vom 12. August 2011 E. 6).
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Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2017 wird aufgehoben
und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuer Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Pascale Schlosser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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