B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2962/2013
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
vertreten durch X. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils.
A-2962/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle) wurde vom Per-
sonellen der Armee (FGG 1) mit der Durchführung einer Personensicher-
heitsprüfung betreffend den […]soldaten A. _______ beauftragt.
B.
Folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle liegen gegen A. _______ vor:
Am […] August 2011 wurde A. _______ von der Staatsanwaltschaft
Y. _______ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]), Fah-
rens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), der Verletzung der Ver-
kehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie der Übertretung von Art. 19a des
Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz [BetmG, SR 812.121]) unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von
Fr. 400.-- verurteilt.
Am […] März 2012 wurde A. _______ von der Staatsanwaltschaft
Z. _______ wegen eines Vergehens i.S. von Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- (davon sind unter Ansetzung
einer Probezeit von drei Jahren 25 Tagessätze bedingt vollziehbar) sowie zu
einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt.
Im Auszug des informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis und
Verwaltungssystems vom […] Juli 2012 ist A. _______ am […] Januar 2012
wegen Handels mit Betäubungsmitteln (leichter Fall) sowie am […] Juni 2009
wegen einfacher Körperverletzung verzeichnet.
Im Nationalen Polizeiindex vom […] Juli 2012 ist A. _______ am […] Januar
2012 wegen unbefugtem Besitz von Betäubungsmitteln (leichter Fall) und
wegen Handels von Betäubungsmitteln (leichter Fall) sowie am […] August
2008 wegen Raufhandels verzeichnet.
Gemäss Informationsbericht der Kantonspolizei U. _______ vom […] De-
zember 2011 liegen gegen A. _______ in den Jahren 2007 bis 2011 diverse
Anzeigerapporte wegen Ladendiebstahls, Raufhandels, Widerhandlungen
gegen das BetmG sowie wegen Verdachts des Angriffs bzw. wegen Raub
vor.
Aus den Akten der Jugendanwaltschaft Y. _______ sind drei Strafverfügun-
gen gegen A. _______ wegen mehrfachen geringfügigen Vermögensdelik-
ten, begangen im Jahr 2006, wegen Störung der öffentlichen Ruhe und Ord-
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nung, begangen im Jahr 2008, wegen Mittäterschaft bei Raufhandel, eben-
falls begangen im Jahr 2008, sowie zwei Einstellungsverfügungen ersichtlich.
Aus den Akten des Bezirksamtes Y. _______ sind zwei Strafverfügungen
wegen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zu-
stand, begangen im Jahr 2006, ersichtlich.
In den Akten der Staatsanwaltschaft Y. _______ ist ein Strafbefehl vom […]
April 2011 gegen A. _______ wegen Übertretung des BetmG enthalten.
A. _______ wurde deswegen zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.
In den Akten der Staatsanwaltschaft Z. _______ ist schliesslich ein Strafbe-
fehl vom […] März 2012 gegen A. _______ wegen mehrfacher Widerhand-
lung gegen das BetmG enthalten. A. _______ wurde deswegen unter Anset-
zung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt.
C.
Am 3. September 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie
verfügte u.a., dass A. _______ als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bun-
desgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der in-
neren Sicherheit (BWIS, SR 120) sowie im Sinne des Bundesgesetzes
vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Armeeverwaltung (MG,
SR 510.10) zu erachten sei. Zudem empfahl sie, A. _______ keine Ar-
meewaffe zu überlassen.
A. _______ hat diese Verfügung nicht angefochten.
D.
In seinem Entscheid vom 1. November 2012 hielt der Führungsstab der
Armee FST A fest, gestützt auf die ergangene Risikoerklärung der Fach-
stelle gälten die persönlichen Verhältnisse von A. _______ im Sinne von
Art. 66 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 19. November 2003 über die
Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) als ungeordnet. Die Zustimmung für
die Vollendung der Rekrutenschule werde deshalb nicht erteilt.
A. _______ werde mit sofortiger Wirkung mit einem militärischen Aufge-
botsstopp belegt. Das Aufgebot für die am 13. Mai 2013 beginnende Re-
krutenschule sei ungültig und der zugestellte Marschbefehl müsse an die
aufbietende Stelle zurückgeschickt werden.
Auch dieser Entscheid blieb unangefochten.
E.
Am 28. Februar 2013 teilte der Führungsstab der Armee FST A
A-2962/2013
Seite 4
A. _______ mit, gemäss Art. 22 MG werde aus der Armee ausgeschlos-
sen, wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen
oder Vergehen für die Armee untragbar geworden sei. Dies gelte sinnge-
mäss auch bei Vorliegen einer Risikoerklärung. A. _______ erhalte die
Gelegenheit, sich zum geplanten Ausschluss aus der Armee zu äussern.
Verzichte er auf eine Stellungnahme, werde aufgrund der Akten entschie-
den. A. _______ hat keine Stellungnahme eingereicht.
F.
Mit Entscheid vom 16. Mai 2013 wurde A. _______ vom Führungsstab
der Armee FST A (nachfolgend: Vorinstanz) aus der Armee ausgeschlos-
sen.
G.
Am 23. Mai 2013 erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. In
seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Juli 2013 beantragt er – nun vertre-
ten durch einen Rechtsanwalt – die Aufhebung des Entscheids vom
16. Mai 2013. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Begründung sein rechtli-
ches Gehör. Die Vorinstanz habe sodann den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt. Schliesslich seien die Kriterien gemäss Art. 69 MDV sowie
Art. 22 MG für einen Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee
nicht erfüllt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. In Anbetracht der Urteile vom 5. August
2011 und 29. März 2012 und der Tatsache, dass die Untragbarkeit für die
Armee im Sinne von Art. 22 MG in ähnlich gelagerten Fällen in der Ver-
gangenheit klar und diskussionslos als erstellt angesehen worden sei,
müsse der Beschwerdeführer gestützt auf das Rechtsgleichheitsprinzip
aus der Armee ausgeschlossen werden. Am Ausschluss von Angehörigen
der Armee, die schwer gegen das Gesetz verstossen hätten, bestehe zu-
dem ein öffentliches Interesse. Sodann gälten die persönlichen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers wegen der erfolgten Risikoerklärung der
Fachstelle zur Zeit als ungeordnet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 Bst. e
MDV.
I.
Mit Replik vom 16. August 2013 führt der Beschwerdeführer aus, die Risi-
koerklärung vom 3. September 2012 rechtfertige nicht bereits den Aus-
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Seite 5
schluss aus der Armee, was selbst die Vorinstanz nicht behaupte. Viel-
mehr müssten dafür die Voraussetzungen von Art. 22 MG vorliegen. Zur
diesbezüglichen Praxis der Vorinstanz sei bekannt, dass selbst nach der
dort in den letzten Jahren eingetretenen Verschärfung eine Strafe von
wenigstens 180 Tagessätzen einen Ausschlussgrund darstelle. Der Be-
schwerdeführer habe jedoch nur eine Strafe von total 70 Tagessätzen
hinzunehmen. Somit habe er den unteren Rahmen der Vorinstanz trotz
deren Praxisverschärfung bei weitem nicht erreicht. Die Vorinstanz führe
in ihrer Vernehmlassung auch keine Beispiele ähnlich gelagerter Fälle
auf, in denen die Untragbarkeit des Betroffenen für die Armee klar und
diskussionslos als erstellt angesehen worden sei. Der Ausschluss des
Beschwerdeführers aus der Armee widerspreche somit dem Rechts-
gleichheitsgebot, weshalb die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei.
J.
Die Vorinstanz präzisiert ihre bisherigen Ausführungen in ihrer Duplik vom
9. September 2013 insofern, als sie vorbringt, dem Auftrag der Armee
entsprechend werde der Militärdienst von den Armeeangehörigen grund-
sätzlich bewaffnet geleistet. In ihrer Risikoerklärung vom 3. September
2012 habe die Fachstelle empfohlen, dem Beschwerdeführer keine Ar-
meewaffe zu übertragen. Da nicht gewährleistet werden könne, dass dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Absolvierung von Militärdienstleistun-
gen jeglicher Zugang sowie der Kontakt zu Armeewaffen, Munition und
Explosivstoffen verwehrt werden könne, sei der Beschwerdeführer in der
Armee in keiner Funktion mehr einzusetzen. Der Vorwurf des Beschwer-
deführers, ihre Praxis verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, sei
somit unzutreffend.
K.
Mit Schlussbemerkungen vom 18. September 2013 bringt der Beschwer-
deführer vor, die Vorinstanz rechtfertige seinen Ausschluss neu mit der
Risikoerklärung und den ungeordneten Verhältnissen. Die Vorinstanz ver-
kenne damit, dass ihre Verfügung ausschliesslich auf dem Strafurteil ge-
genüber dem Beschwerdeführer basiere. Die Risikoerklärung rechtfertige
keinen Ausschluss aus der Armee. Möglich seien lediglich Massnahmen
nach Art. 66 MDV. Entgegen der verfahrensleitenden Verfügung der Be-
schwerdeinstanz äussere sich die Vorinstanz zudem in keinster Weise
zum Vorhalt, der Armeeausschluss des Beschwerdeführers verstosse ge-
gen das Rechtsgleichheitsgebot.
A-2962/2013
Seite 6
L.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit ersichtlich, im Rahmen der nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die angefochtene
Verfügung stützt sich auf Art. 22 MG und stellt eine solche Verfügung dar.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine
Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Be-
schwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung,
durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde be-
fugt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens- sowie grundsätzlich auch auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die
A-2962/2013
Seite 7
Vorinstanz habe mit ihrer Begründung zur Verfügung sein rechtliches Ge-
hör verletzt.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ebenfalls das Recht,
dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen
Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begrün-
det (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Begründung ist so ab-
zufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der
Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 133
I 270 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom
7. März 2013 E. 3.1).
3.2 Die angefochtene Verfügung enthält eine knappe und eher allgemein
gehaltene Begründung. Dennoch ergeben sich daraus die für die Vorin-
stanz relevanten Punkte für den Ausschluss, nämlich diverse rechtskräfti-
ge, zwar nicht einzeln aufgeführte Verurteilungen des Beschwerdeführers
sowie das Vorliegen einer Risikoerklärung bezüglich des Beschwerdefüh-
rers, die diesen nach Ansicht der Vorinstanz in sinngemässer Anwendung
von Art. 22 MG ebenfalls für die Armee untragbar werden lässt. Entschei-
dend ist, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der enthaltenen Begrün-
dung möglich war, die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und die
Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist vorliegend der Fall, zumal
die Vorinstanz die den Beschwerdeführer betreffenden Verurteilungen als
ihm bekannt voraussetzen durfte. Da der Beschwerdeführer sich zum
drohenden Ausschluss aus der Armee nicht geäussert hat, konnte sich
die Vorinstanz mit seinen Einwendungen zudem nicht bereits in ihrer Ver-
fügung vom 16. Mai 2013 auseinander setzen, weshalb ihre Begründung
zwangsläufig kurz ausfallen musste. Die Vorinstanz hat ihre Begrün-
dungspflicht folglich nicht verletzt, weshalb anschliessend auf die mate-
riellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt zu haben. So gehe sie in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2013
zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer einem Ausschluss
aus der Armee implizit zugestimmt habe.
4.1 Art. 49 VwVG sieht vor, dass ein Beschwerdeführer die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rü-
gen kann. Unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung dann, wenn einer
Verfügung falsche bzw. aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden
A-2962/2013
Seite 8
sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Rechtserheblich
bedeutet, dass die Feststellung des Sachverhalts für den Ausgang der
Streitigkeit erheblich, die festgestellte Tatsache somit entscheidwesentlich
ist (BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 28 und 29 zu Art. 49).
4.2 Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer den geplanten Ausschluss aus der Armee an und gab
ihm die Möglichkeit, sich innert 10 Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung dazu
zu äussern. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, er sei nicht ver-
pflichtet, zum dargelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Verzichte er
auf eine Stellungnahme, werde sie aufgrund der vorliegenden Akten ent-
scheiden. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht ver-
nehmen liess, stellte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2013
fest, der Beschwerdeführer habe die ihm gebotene Gelegenheit unbe-
nutzt verstreichen lassen, weshalb sie sein Schweigen als Zustimmung
zu ihren Ausführungen einstufe. Wenn der Beschwerdeführer der Vorin-
stanz in seiner Beschwerde nun vorwirft, dieser von der Vorinstanz gezo-
gene Schluss sei falsch, so trifft dies zwar zu, da sich in ihrem Schreiben
vom 28. Februar 2013 effektiv kein Hinweis auf eine implizite Zustimmung
zum Ausschluss aus der Armee für den Fall findet, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht vernehmen lassen sollte. Da die Zustimmung eines
Angehörigen der Armee jedoch keine Voraussetzung für dessen Aus-
schluss aus der Armee ist, ein Angehöriger der Armee gemäss Art. 22
Abs. 1 MG vielmehr dann aus der Armee ausgeschlossen wird, wenn er
für die Armee untragbar geworden ist (vgl. dazu nachfolgende E. 5), er-
weist sich die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache als nicht ent-
scheidwesentlich. Der Vorinstanz kann folglich keine unrichtige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen werden, weshalb
sich die Beschwerde insofern als unbegründet erweist.
5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, die Voraussetzun-
gen von Art. 22 MG und Art. 69 MDV für einen Ausschluss aus der Armee
seien in seinem Fall nicht erfüllt.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Untragbarkeit des Beschwerdeführers
einerseits mit den gegen diesen ergangenen Urteilen, andererseits mit
der von der Fachstelle ausgesprochenen Risikoerklärung.
A-2962/2013
Seite 9
5.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 MG in der am 1. Januar 2011 in Kraft getrete-
nen Fassung werden Angehörige der Armee ausgeschlossen, wenn sie
infolge eines Strafurteils − wegen eines Verbrechens oder Vergehens
(Bst. a) oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende
Massnahme anordnet (Bst. b) − für die Armee untragbar geworden sind.
Diese neue Fassung des Art. 22 MG unterscheidet sich nicht wesentlich
von ihrer Vorgängerbestimmung (aArt. 21 MG; AS 1995 4093, 4098).
Verändert wurde die Rechtsfolge, d.h. in der neuen Fassung wird die be-
troffene Person nicht bloss von der Militärdienstleistungspflicht, sondern
überhaupt aus der Armee ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Gesetzge-
ber an der bereits in der alten Fassung genannten "Untragbarkeit" fest-
gehalten. So schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des
Militärgesetzes, der neue Artikel entspreche weitgehend dem bisherigen.
Er bezieht sich ausdrücklich auf die entsprechende Praxis, deren Krite-
rien er wie folgt umschreibt: Unvereinbarkeit des Delikts mit der Funktion,
Vorbildfunktion als Kader, Gefährdung anderer Armeeangehöriger, Zu-
mutbarkeit der Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen,
Ansehen der Armee, Schutz des Betroffenen selbst. Das Bundesverwal-
tungsgericht werde diese Praxis weiterentwickeln, weshalb eine Legalde-
finition unzweckmässig wäre (Botschaft des Bundesrats zur Änderung der
Militärgesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militäri-
schen Informationssysteme] vom 7. März 2008, BBl 2008 3213, 3228 f.).
Das Parlament übernahm den Vorschlag des Bundesrats diskussionslos
(vgl. AB 2008 N 689 und AB 2008 S 544).
Der Bundesrat konkretisierte Art. 22 MG in der Verordnung vom
19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21). Art. 69
Abs. 1 MDV bestimmt, der Führungsstab der Arme berücksichtige bei ei-
nem Ausschluss aus der Armee insbesondere: Tat, Leumund, Grad und
Funktion der betroffenen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zu-
mutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person
Dienst zu leisten (Bst. c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit
(Bst. d). Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" weist auf eine nicht
abschliessende Aufzählung hin, weshalb auch andere Kriterien einen
Ausschluss aus der Armee rechtfertigen können. Da sodann die in Bst. a–
d genannten Kriterien nicht mit dem Wort "und" verbunden sind, handelt
es sich nicht um Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr
dient diese Auflistung dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle
mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach Kons-
tellation unterschiedlichen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen
A-2962/2013
Seite 10
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013
E. 4.1).
5.3 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, un-
bestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer
wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter
Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage
im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Ver-
waltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der
Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächli-
chen Verhältnissen voraussetzt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.155; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom
7. März 2013 E. 4.1 ). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts hat die
Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grundsätzlich einheit-
lich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter Umständen ein
gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II 257 E. 3.2).
In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz be-
züglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurtei-
lungsspielraum ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010
vom 24. November 2010 E. 3.1). Diese Zurückhaltung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit
den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmit-
telinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen. Hierbei for-
dert Art. 69 Abs. 3 MDV die Vorinstanz ausdrücklich zu einer einheitlichen
Entscheidpraxis auf.
Nachfolgend ist deshalb zu untersuchen, ob die Vorinstanz die Aus-
schlusskriterien nach Art. 22 MG korrekt angewandt hat.
6.
Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Be-
schwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG,
Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie gegen Art. 19a BetmG
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Seite 11
verurteilt. Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, sind zumindest
die Straftatbestände von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2 SVG sowie
Art. 19 Abs. 1 BetmG als Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweize-
rischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu
qualifizieren, weshalb Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG, der als Voraussetzung für
den Ausschluss auf das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens
abstellt, erfüllt ist. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz bis anhin Verurteil-
te grundsätzlich bei verhängten Freiheitsstrafen von 6 oder mehr Mona-
ten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen von der Dienstleistung ausge-
schlossen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010
vom 24. November 2010 E. 3.3.1) und der Beschwerdeführer nur mit ins-
gesamt 70 Tagessätzen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet ist.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer zu-
sätzlich Strafverfügungen wegen diverser anderer Delikte vorliegen, die-
ser somit über einen längeren Zeitraum aufgrund verschiedener anderer
Widerhandlungen gegen das Gesetz verstossen hat. Aus diesem Grund
ist es wegen des relativ grossen Beurteilungsspielraums der Vorinstanz
nicht zu beanstanden, wenn sie zum Schluss gekommen ist, der Be-
schwerdeführer sei für die Armee untragbar. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass bei der Be-
urteilung der Untragbarkeit das Delikt und das Strafmass allein nicht aus-
schlaggebend seien, sondern auch geringfügige, aber zahlreiche Wider-
handlungen einen Ausschluss gebieten können (eingehend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E.
3.2).
7.
Die Vorinstanz begründet die Untragbarkeit des Beschwerdeführers zu-
sätzlich mit der gegen ihn vorliegenden Risikoerklärung, die empfiehlt,
dem Beschwerdeführer keine Armeewaffe zu überlassen. Der Beschwer-
deführer wendet dagegen ein, Hinderungsgründe für die Überlassung der
persönlichen Waffe und damit ungeordnete Verhältnisse gemäss Art. 66
Abs. 3 Bst. dbis MDV rechtfertigten lediglich Massnahmen gemäss Art. 66
Abs. 1 und 2 MDV, nicht dagegen einen Ausschluss aus der Armee.
7.1 In der Tat sind die Kriterien, die die Vorinstanz bei ihrem Entscheid
über den Ausschluss aus der Armee nach Art. 22 Abs. 1 MG zu berück-
sichtigen hat, nicht in Art. 66 MDV, sondern in Art. 69 MDV festgehalten.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 MDV kann die Vorinstanz gegenüber Militärdienst-
pflichtigen, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind und damit
auch bei Vorliegen von Hinderungsgründen für die Überlassung der per-
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Seite 12
sönlichen Waffe u.a. eine Umteilung, einen Aufgebotsstopp sowie vor-
sorgliche Massnahmen, nicht jedoch einen Ausschluss aus der Armee
verfügen. Sodann trifft es zu, dass Hinderungsgründe für die Überlassung
der persönlichen Waffe in Art. 69 Abs. 1 MDV nicht explizit als Kriterium
aufgelistet sind, welches die Vorinstanz bei ihrem Ausschlussentscheid zu
berücksichtigen hat. Wie bereits vorne erwähnt, ist die Kriterienliste von
Art. 69 Abs. 1 MDV jedoch nicht abschliessend, weshalb auch andere Kri-
terien einen Ausschluss aus der Armee rechtfertigen können, sofern die
übrigen Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 MG erfüllt sind, somit ein
Strafurteil gegen einen Angehörigen der Armee wegen eines Verbrechens
oder Vergehens vorliegt oder ein solches, das eine freiheitsentziehende
Massnahme anordnet.
7.2 In ihrer Risikoerklärung vom 3. September 2013 kam die Fachstelle
zum Schluss, es sei nicht zu empfehlen, dem Beschwerdeführer eine Ar-
meewaffe zu überlassen. Da nicht gewährleistet werden kann, dass dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Absolvierung von Militärdienstleistun-
gen jeglicher Zugang sowie der Kontakt zu bzw. mit Armeewaffen, Muniti-
on und Explosivstoffen verwehrt werden kann, hat die Vorinstanz den ihr
zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie die
Empfehlung der Fachstelle bei ihrem Entscheid über den Ausschluss des
Beschwerdeführers aus der Armee ebenfalls mitberücksichtigt hat. Wird
sie dies auch fortan tun, steht ihr Entscheid auch in Einklang mit Art. 69
Abs. 3 MDV, der von der Vorinstanz eine einheitliche Entscheidpraxis ver-
langt, weshalb dann auch keine Missachtung des Rechtsgleichheitsprin-
zips vorliegt (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012,
Rz. 769).
8.
Weiter ist auf das öffentliche Interesse an einem Ausschluss aus der Ar-
mee einzugehen. Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat
zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu
erfüllen (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O, Rz. 313 ff.).
Das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öf-
fentlichkeit einen guten Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin
gewahrt wird, liegt auf der Hand. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seiner Praxis denn auch festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares
öffentliches Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee
in der Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels ge-
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ordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft
für Armeeangehörige erträglich zu gestalten (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4854 vom 7. März 2012 E. 5.4). Wenn die Vorinstanz als
Behörde, die mit den Gegebenheiten der Armee bestens vertraut ist, fest-
stellt, dass aufgrund der Art und der Häufigkeit der Delikte sowie der Risi-
koerklärung der Fachstelle ein Verbleib des Beschwerdeführers das An-
sehen und die Glaubwürdigkeit der Armee beeinträchtigen könne, so ist
dies nicht zu beanstanden.
9.
Zu prüfen ist ausserdem, ob der Ausschluss aus der Armee verhältnis-
mässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Apri
1999 [BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein
müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur
Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, er-
forderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die ange-
strebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen
nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglich-
keit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen ge-
eigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme
der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich
nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation
(sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die
Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten
öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I
29 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 320 ff.).
Wie dargelegt, besteht ein öffentliches Interesse der Armee daran, ihr An-
sehen und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu
stärken. Der Ausschluss von Personen, die Delikte einer gewissen
Schwere verübt haben, ist geeignet, dieses Ziel zu fördern, wird doch da-
durch ein klares Signal gesetzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich,
da diese Signalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende
Person z.B. bloss nicht mehr aufgeboten wird. Der Ausschluss ist zudem
auch zumutbar: Dem Interesse der Armee steht das private Interesse des
Beschwerdeführers entgegen, weiterhin in der Armee zu bleiben, zumal
er nach einer schwierigen Lebensphase seinen Platz in der Gesellschaft
wieder gefunden habe. Ein Ausschluss von der Dienstleitung trifft den Be-
schwerdeführer wegen seiner positiven Einstellung zur Armee zweifellos.
Allerdings sind die relevanten öffentlichen Interessen nicht weniger zu
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gewichten. Das Interesse an der Wahrung und Förderung des Ansehens
und der Glaubwürdigkeit der Armee überwiegt das private Interesse am
Verbleib in der Armee. Die Massnahme wahrt vorliegend deshalb ein ver-
nünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung.
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Aus-
schlussverfügung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt ge-
nutzt und sich mit ihrem Entscheid an das Rechtsgleichheitsgebot, die
Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und das Prinzip der Verhält-
nismässigkeit gehalten. Auch ist die Begründungspflicht nicht verletzt. Die
Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
12.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (A-Post, Einschreiben)
– die Vorinstanz (A-Post, Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
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