B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2962/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
1. A._______ SA,
(…),
2. B._______,
(…),
beide vertreten durch
Marc Dörflinger, Rechtsanwalt und Notar,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Verzugszins (Zoll/MWSt),
A-2962/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ SA mit Sitz in (Ort) bezweckt gemäss Handelsregisterein-
trag u.a. (Zweck).
B.
B.a Am 17. Dezember 2012 erklärte die Zollkreisdirektion (…), Sektion
Zollfahndung (…) mit separaten Nachforderungsverfügungen die
A._______ SA (bis 11. August 2016: C._______ AG) und B._______ unter
solidarischer Haftung für je Fr. 144.45 Zoll und Fr. 739‘201.45 Einfuhr-
steuer leistungspflichtig und verpflichtete beide unter solidarischer Haftung
zur Zahlung von je Fr. 14‘925.35 Verzugszins. Diese Nachforderungsver-
fügungen betrafen diverse Einfuhren im Zeitraum vom 30. September 2007
bis 6. Juni 2012.
B.b Mit Entscheid vom 14. April 2016 hiess die Oberzolldirektion (OZD)
eine von A._______ SA und B._______ gegen die genannten Nachforde-
rungsverfügungen erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2013 bzw.
11. Februar 2013 teilweise gut und setzte die Abgaben neu auf Fr. 143.45
Zoll, Fr. 720‘591.75 Einfuhrsteuer und Fr. 14‘446.35 Verzugszins für die
Zeit vom 6. Juni 2012 bis 19. Dezember 2012 fest. Dieser Entscheid er-
wuchs in Rechtskraft.
B.c Nach Zustellung dieses Entscheids kam es zu einem Austausch zwi-
schen der C._______ AG und der OZD u.a. bzgl. eines allfälligen Verzichts
auf die Erhebung weiterer Verzugszinsen und zu einer Möglichkeit der
«Verrechnung» der Einfuhrsteuerschuld mit dem entsprechenden Vorsteu-
eranspruch.
Am 28. Juli 2016 wurde die Einfuhrsteuerschuld in Höhe von
Fr. 720‘591.75 beglichen (Vernehmlassungsbeilage 20).
B.d Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 – eine solche vom 3. August
2016 wurde zwischenzeitlich durch die OZD als nichtig erklärt und am
2. September 2016 wurde eine Hinterlage in der Höhe von Fr. 118‘776.10
gezahlt – setzte die Zollkreisdirektion (…), Sektion Zollfahndung (…) einen
weiteren Verzugszins von Fr. 104‘026.65 für die Zeitspanne seit der Zustel-
lung der Nachforderungsverfügung vom 17. Dezember 2012 (20. Dezem-
ber 2012) bis zur Zahlung der Einfuhrsteuerschuld am 28. Juli 2016 [recte:
betreffend Zollschuld bis zur Hinterlage der Zollschuld am 2. September
2016] fest.
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B.e Mit Entscheid vom 19. April 2018 wies die OZD eine von der
A._______ SA und B._______ am 20. Januar 2017 gegen die Verfügung
vom 6. Dezember 2016 erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. Die OZD
gab hierbei im Wesentlichen zu bedenken, die A._______ SA und
B._______ rügten die Zinsberechnung als solche zu Recht nicht. Ihre Rü-
gen bezögen sich mehrheitlich auf die Abgabennacherhebung – welche
bereits rechtskräftig entschieden sei – und nicht auf die Zinserhebung. Die
Behörde habe bzgl. der Festsetzung von Verzugszinsen bei nicht rechtzei-
tiger Bezahlung von Abgaben keinen Handlungsspielraum. Auch die Ver-
fahrensdauer ändere nichts an der Zinserhebung. Eine analoge Anwen-
dung von Art. 87 Abs. 2 MWSTG im Zoll- bzw. Einfuhrsteuerrecht sei unzu-
lässig; eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sei somit nicht auszu-
machen.
C.
Gegen diesen Entscheid der OZD erhoben die A._______ SA und
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom
22. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantra-
gen, der Entscheid der OZD vom 19. April 2018 sei aufzuheben und die
Beschwerde vom 20. Januar 2017 sei gutzuheissen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerinnen bringen im We-
sentlichen vor, die OZD habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt und die Beweiswürdigung in willkürlicher Art und Weise
vorgenommen, indem sie den E-Mail-Austausch und die gestützt darauf
erfolgten Handlungen unberücksichtigt liess. Der Einfuhrsteuerbetrag sei
nicht durch eine Geldüberweisung, sondern durch eine «verrechnungs-
weise Tilgung» mit dem Guthaben (deklarierter Vorsteuerüberhang) der
Beschwerdeführerin 1 getilgt worden. Die EZV habe die «Verrechnung» in
die Länge gezogen, nie auf diese Möglichkeit hingewiesen bzw. diese ver-
weigert; eine solche sei erst durch die ESTV möglich geworden. Nach er-
folgter Festlegung der Einfuhrsteuer hätte diese bereits von Anfang an mit
dem Vorsteuerüberhang «verrechnet» werden können und der Zinsenlauf
hätte gar nicht erst zu laufen begonnen. Zudem habe die EZV Art. 71 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) nicht angewendet.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 schloss die OZD (nachfolgend
auch: Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
A-2962/2018
Seite 4
E.
Am 14. September 2018 reichen die Beschwerdeführerinnen eine Replik
ein.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeführe-
rinnen fechten den Beschwerdeentscheid der OZD vom 19. April 2018 be-
treffend Verzugszins für Zoll- und Einfuhrsteuerschulden an. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und funk-
tionell zuständig (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG; Art. 50 MWSTG; Art. 32 VGG e
contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Adressaten des angefochtenen Ent-
scheides und haben ein Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie
sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.3 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was be-
reits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Rechtspositionen, über welche die
Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nach richtiger Gesetzes-
auslegung auch nicht hätte entscheiden müssen, sind aus Gründen der
funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen
(vgl. Urteile des BGer 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1,
2C_572/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1.3 und 2A.706/2006 vom 1. März
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Seite 5
2007 E. 1.3). Das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (sog.
Anfechtungsobjekt) bildet insofern den Rahmen, innerhalb dessen sich der
Streitgegenstand durch die Parteianträge definiert (zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 E. 1.3).
Mit Beschwerde an die OZD vom 20. Januar 2017 begehrten die Be-
schwerdeführerinnen die Aufhebung der Verfügung über die Verzugszin-
sen vom 6. Dezember 2016. Dieses Begehren wies die OZD mit Beschwer-
deentscheid vom 19. April 2018 ab (vgl. Sachverhalt Bst. B.e). Der Ent-
scheid über die Abgabennachforderung vom 14. April 2016 erwuchs hin-
gegen bereits in Rechtskraft (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Es ist folglich mit
der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich vorliegend der Streitgegenstand
lediglich auf die Frage der Verzugszinserhebung für die Zeitspanne vom
20. Dezember 2012 bis zum 28. Juli 2016 bzw. 2. September 2016 er-
streckt (vgl. zum Streitgegenstand im Detail: E. 3).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf
den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; MOSER
et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesver-
waltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der
Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016
E. 1.6; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).
A-2962/2018
Seite 6
1.6 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) MWSTG in Kraft getreten. Der ange-
fochtene Entscheid betrifft zwar Wareneinfuhren im Zeitraum vom 2007 bis
2012, wobei der Zoll- bzw. Einfuhrsteuerbetrag und die Verzugszinsen bis
am 19. Dezember 2012 bereits rechtskräftig festgelegt worden sind. Wie
soeben gezeigt (E. 1.3) bildet vorliegend noch einzig die Verzugszinsfest-
legung für die Zeitspanne vom 20. Dezember 2012 bis zum 28. Juli 2016
bzw. 2. September 2016 Streitgegenstand, womit einzig das (neue)
MWSTG zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BVGer A-6590/2017 vom
27. November 2018 E. 4.3; betreffend Vergütungszinsen: Urteil des BGer
2C_594/2009 vom 5. Mai 2010 E. 2). Soweit im Folgenden auf die Recht-
sprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999
(aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass
diese – wie nachfolgend teilweise ausdrücklich ausgeführt – im vorliegen-
den Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BV erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer.
Nach der Belastungskonzeption der Mehrwertsteuer zielt diese auf den
«nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland» ab (vgl. Art. 1 Abs. 1
Satz 2 MWSTG sowie Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember
2016 E. 2.1). Die Erhebungskonzeption der Mehrwertsteuer kommt im
System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug zum Ausdruck
(Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steu-
erpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlands-
teuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Aus-
land durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und
auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer; vgl. hernach: E. 2.1.2) er-
hoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG).
2.1.2 Die Inlandsteuer wird im Gesamtsystem der Mehrwertsteuer durch
die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ergänzt (Art. 50 ff. MWSTG).
Ohne diese Einfuhrsteuer würden die aus dem Ausland eingeführten Ge-
genstände gegenüber den inländischen Erzeugnissen «bevorteilt» (Urteil
des BGer 2C_510/2007 vom 15. April 2008 E. 2.1; Urteil des BVGer
A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.3.1).
Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen
des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG).
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Seite 7
Laut Art. 51 Abs. 1 MWSTG ist einfuhrsteuerpflichtig, wer gemäss Art. 70
Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. Steuerobjekt der
Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin
enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Ge-
genständen ins Zollgebiet (vgl. noch zum aMWSTG: Urteil des BGer
2A.372/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2; siehe zum Ganzen ausführlicher:
Urteil des BVGer A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.3.3, mit weiteren
Hinweisen).
2.1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG kann die steuerpflichtige Per-
son im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit – unter Vorbehalt der
Artikel 29 und 33 – die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhr-
steuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit beding-
ter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für
die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63) als Vor-
steuer abziehen. Gemäss Art. 40 Abs. 4 MWSTG entsteht der Anspruch
auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer am Ende der Abrech-
nungsperiode (vgl. Art. 35 MWSTG), in der die Steuer festgesetzt wurde.
Bei der Einfuhrsteuer, die unbedingt festgesetzt wurde, ist das Datum der
Veranlagungsverfügung bzw. der Nachforderungsverfügung gemäss
Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs-
strafrecht (VStrR, SR 313.0) massgeblich (vgl. JEANNINE MÜLLER, in: Mar-
tin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar
MWSTG], Art. 40 Rz. 16 und Rz. 18).
2.2 Gemäss Art. 57 Abs. 1 MWSTG ist ein Verzugszins geschuldet, wenn
die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt wird. Art. 57 Abs. 2
MWSTG regelt den Beginn der Verzugszinspflicht, wobei die Verzugszins-
pflicht bei anderen als den in Bst. a-c dieser Bestimmungen geregelten
Konstellationen mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld gemäss
Art. 56 MWSTG beginnt (Art. 57 Abs. 2 Bst. d MWSTG; vgl. auch: REGINE
SCHLUCKEBIER, Kommentar MWSTG, a.a.O., Art. 57 Rz. 5; zur Entstehung
der Einfuhrsteuerschuld siehe auch: Urteil des BVGer A-2675/2016 vom
25. Oktober 2016 E. 2.3.4). Gemäss Art. 57 Abs. 3 MWSTG besteht die
Verzugszinspflicht auch während eines Rechtsmittelverfahrens sowie bei
Ratenzahlungen.
In Art. 58 MWSTG sind diejenigen Fälle aufgelistet, bei welchen aus-
nahmsweise kein Verzugszins erhoben wird.
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Seite 8
Weiter werden nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 11. De-
zember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze
(SR 641.207.1, nachfolgend: Verordnung des EFD vom 11. Dezember
2009) Verzugszinsen erst ab einem Zinsbetrag von Fr. 100.-- erhoben (die
entsprechende Delegationsnorm findet sich in Art. 108 Bst. c MWSTG).
Gemäss Art. 1 Abs. 4 dieser Verordnung wird zudem kein Verzugszins er-
hoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder
die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Per-
son eingetragen war und die der EZV nachzuentrichtende Steuer als Vor-
steuer hätte abziehen können. Dieser Absatz 4 ist erst mit Änderung vom
13. September 2016 – in Kraft seit 1. Januar 2017 – (AS 2016 3573) ein-
gefügt worden. Diese Bestimmung stützt sich soweit ersichtlich auf die De-
legation in Art. 108 Bst. b MWSTG.
2.3 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit
ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 186 Abs. 1
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) beginnt die
Verzugszinspflicht, bei anderen als den in Bst. a-c dieser Bestimmungen
geregelten Konstellationen, ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Art. 69
ZG (Art. 186 Abs. 1 Bst. d ZV), also im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll-
schuld bzw. im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Art. 72 Abs. 1 ZG; vgl. auch: MI-
CHAEL BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollge-
setz, 2009 [nachfolgend: Kommentar Zollgesetz], Art. 74 Rz. 5 f.). Gemäss
Art. 186 Abs. 2 ZV besteht die Verzugszinspflicht auch während eines
Rechtsmittelverfahrens sowie bei Ratenzahlungen. Entsprechend zu ver-
zinsen sind auch gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nachzuentrichtende
Beträge (BEUSCH, Kommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 74 Rz. 2, mit Hinweis
auf die Botschaft zum ZG).
Gemäss Art. 74 Abs. 2 ZG ist der Verzugszins nicht geschuldet in beson-
deren Fällen, die der Bundesrat vorsieht (Bst. a) und solange die Zollschuld
durch Barhinterlage sichergestellt ist (Bst. b). Gestützt auf die Delegation
in Bst. a wurde in Art. 187 ZV was folgt geregelt: Das EFD regelt, bis zu
welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird (Abs. 1). Die EZV kann auf
Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zah-
lung auf Grund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuld-
ners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen
würde (Abs. 2). Die Delegation in Abs. 1 wiederum wurde (via Art. 17
ZV-EFD) mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember
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Seite 9
2009 (dazu oben E. 2.2) ausgeschöpft (zum Ganzen siehe auch: BEUSCH,
Kommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 74 Rz. 8 ff.).
2.4 Bei einer Verrechnung wird eine eigene Schuld durch Opferung einer
eigenen Forderung getilgt, wobei diese Art der Schuldentilgung als einsei-
tiges Rechtsgeschäft ausgestaltet ist (WOLFGANG PETER, in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015,
Vor Art. 120-126 Rz. 1). Bei der Verrechnung handelt sich um einen zur
finanziellen Befriedigung des Gläubigers führenden Untergangsgrund und
damit um ein echtes Bezahlungssurrogat, wobei der zu entrichtende Steu-
erbetrag bereits festgelegt ist. Die Verrechnung von Steuerforderungen
des Gemeinwesens im Besonderen ist unter bestimmten relativ engen Vor-
aussetzungen zulässig und bedarf keiner Mitwirkung des Steuerschuld-
ners, sondern wird durch die Verrechnungserklärung des Forderungsgläu-
bigers – des Gemeinwesens – bewirkt (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang
der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: Untergang], S. 167). Das Ge-
meinwesen kann nämlich seine Forderungen mit Gegenforderungen der
Privaten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderungen
oder die Gegenforderungen öffentlich- oder privatrechtlich sind (BGE 111
Ib 150 E. 3). Die Privaten dagegen können ihre Forderungen gegenüber
dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemein-
wesens – wie insbesondere Steuerforderungen – nur verrechnen, sofern
dieses zustimmt (vgl. Art. 125 Ziff. 3 OR; BEUSCH, Untergang, S. 171 f., mit
weiteren Hinweisen).
Art. 88 MWSTG sieht Folgendes vor: Ergibt sich aus der Steuerabrech-
nung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird die-
ser ausbezahlt (Abs. 1). Gemäss Art. 88 Abs. 2 MWSTG bleibt u.a. die Ver-
rechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerschulden, selbst wenn
diese noch nicht fällig sind (Bst. a), und die Verwendung des Überschusses
zur Verrechnung unter Bundesstellen (Bst. c) vorbehalten. Art. 88 Abs. 2
MWSTG ist auf die Interessen der ESTV zugeschnitten. Die Bestimmung
erlaubt es der ESTV, in bestimmten Situationen die Auszahlung des Über-
schusses zu verweigern und stattdessen eine Verrechnung vorzunehmen.
Sofern ein Steuerpflichtiger seine Forderungen gegenüber der ESTV ver-
rechnen möchte, ist die Zustimmung der ESTV erforderlich (FELIX GEIGER,
Kommentar MWSTG, a.a.O., Art. 88 Rz. 10). Art. 88 Abs. 2 MWSTG ändert
mit anderen Worten nichts am dargestellten Grundsatz, dass eine Verrech-
nung durch einen Steuerpflichtigen nur mit Einwilligung des Gemeinwe-
sens (hier der ESTV) möglich ist.
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Seite 10
2.5 Gemäss Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungs-
aktes grundsätzlich nach der materiellen Rechtslage zur Zeit seines Erlas-
ses zu beurteilen (statt vieler: BGE 137 II 409 E. 7.4.5, BGE 137 II 371
E. 4.2 und BGE 125 II 591 E. 5e/aa), mithin sind jene Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben; nachher eingetretene Än-
derungen haben grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, insbesondere
wenn sich der massgebende Sachverhalt abschliessend vor Inkrafttreten
des geänderten Rechts verwirklich hat (Verbot der echten Rückwirkung;
statt vieler: Urteil des BGer 2C_477/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.4;
vgl. auch: HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 268 f., Rz. 288-292). Das Bundesge-
richt lässt eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot nur unter den kumula-
tiven Voraussetzungen zu, wenn die Rückwirkung gesetzlich ausdrücklich
angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, in zeitlicher
Beziehung mässig ist, zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten führt,
sich durch beachtenswerte/triftige Gründe rechtfertigen lässt und nicht in
wohlerworbene Rechte eingreift (statt vieler: BGE 138 I 189 E. 3.4, BGE
126 V 134 E. 4a, BGE 125 I 182 E. 2b/cc, BGE 122 V 405 E. 3b). Eine
Rückwirkung soll namentlich dann möglich sein, wenn die Gesetzesände-
rung zur Verbesserung des Rechtszustandes des Betroffenen führt (Rück-
wirkung begünstigender Erlasse, vgl. BVGE 2007/25 E. 3.1, mit weiteren
Hinweisen). Jedoch ist nach wohl überwiegender Auffassung auch bei ei-
nem begünstigenden Erlass erforderlich, dass die Rückwirkung gesetzlich
angeordnet ist (BGE 119 Ib 103 E. 5; HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 275 ff.;
siehe auch: GEORG MÜLLER, Zulässigkeit der begünstigenden Rückwir-
kung, ZBl 118/2017 S. 268 ff., S. 275). Des Weiteren darf die Rückwirkung
begünstigender Erlasse nicht zu Rechtsungleichheiten führen oder Rechte
Dritter beeinträchtigen (BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1, mit
weiteren Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführerinnen mit den Verfügun-
gen vom 17. Dezember 2012 für Zollabgaben und Einfuhrsteuer nachleis-
tungspflichtig (gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR) erklärt; diese Verfügun-
gen umfassten auch Verzugszinsen bis zum 19. Dezember 2012. Diese
Nachforderungen wurden rechtskräftig (hierzu bereits: E. 1.3). Mit Verfü-
gung vom 6. Dezember 2016 wurden weitere Verzugszinsen für die Zeit
zwischen dem 20. Dezember 2012 bis zum 28. Juli 2016 (Zahlung der Ein-
fuhrsteuer) bzw. bis zum 2. September 2016 (Zahlung der Zollabgabe) ver-
fügt (vgl. Sachverhalt Bst. B.d).
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Seite 11
Die Berechnung des geschuldeten Verzugszinses durch die Zollverwaltung
in Höhe von Fr. 104‘026.65 (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) ist unbestritten. Strit-
tig und zu prüfen ist, ob die Verzugszinserhebung ganz grundsätzlich recht-
mässig ist.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen diesbezüglich vor, bei der «Zah-
lung» von Fr. 720‘591.75 vom 28. Juli 2016 handle es sich nicht um eine
Geldüberweisung sondern um eine «verrechnungsweise Tilgung» (Ver-
rechnung mit der deklarierten Vorsteuer). Dies sei für die Frage des Ver-
zugszinses von entscheidender Bedeutung. Die EZV habe diese «Verrech-
nung» durch ihre trölerische Bearbeitung und mit unverhältnismässigem
Aufwand in die Länge gezogen; eine solche sei erst durch die ESTV mög-
lich geworden. Die EZV habe u.a. die Pflicht, Schaden zulasten des Steu-
erpflichtigen zu vermeiden; sie habe aber Art. 71 ZG nicht angewendet. Auf
die Möglichkeit einer «Verrechnung» habe die EZV nie hingewiesen und
habe eine solche gar verweigert. Nach erfolgter Festlegung der Einfuhr-
steuer hätte diese bereits von Anfang an mit dem Vorsteuerüberhang «ver-
rechnet» werden können und der Zinsenlauf hätte gar nicht erst zu laufen
begonnen. In ihrer Replik ergänzen die Beschwerdeführerinnen Art. 87
Abs. 2 MWSTG und Art. 1 Abs. 4 der Verordnung des EFD vom 11. De-
zember 2009 seien analog anzuwenden, da es sich um eine Gesetzeslü-
cke – und gerade nicht um ein qualifiziertes Schweigen – handle, wenn im
Einfuhrsteuerrecht eine Ausnahme von der Verzugszinsfolge fehle.
3.2 Die Vorinstanz hält entgegen, die Gründe für einen Verzicht der Ver-
zugszinserhebung seien im Gesetz abschliessend aufgezählt. Eine ana-
loge Anwendung von Art. 87 Abs. 2 MWSTG sei im Einfuhrsteuerrecht aus-
geschlossen. Art. 1 Abs. 4 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember
2009 fände vorliegend mangels Rückwirkung keine Anwendung. Bis am
28. Juli 2016 seien für die nachzuerhebenden Einfuhrsteuern weder eine
Sicherstellung noch eine Tilgung (in Form einer Überweisung oder «Ver-
rechnung») erfolgt, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt eine Verzugszins-
pflicht bestanden habe. Ob und wie eine Einfuhrsteuerschuld als Vorsteuer
in Abzug gebracht werden könne, falle in die Zuständigkeit der ESTV und
nicht in diejenige der EZV. Letztere habe mangels Zuständigkeit bzgl. einer
«Verrechnungsmöglichkeit» weder eine Auskunft erteilen noch eine Anord-
nung treffen können, wobei die Verfahrenslänge keinen Grund darstelle,
auf die Verzugszinserhebung zu verzichten. Art. 71 ZG betreffe die Abga-
bennacherhebung und nicht die Verzugszinserhebung, weshalb diese
Rüge im Beschwerdeverfahren gegen die Abgabennacherhebung hätte
geltend gemacht werden müssen.
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3.3 Unbestrittenermassen ist bis am 28. Juli 2016 (vgl. Sachverhalt B.c)
bzw. bis am 2. September 2016 (vgl. Sachverhalt B.d) für die nachzuerhe-
benden Abgaben weder eine Sicherstellung noch eine Tilgung (in Form ei-
ner Überweisung oder «Verrechnung») erfolgt, weshalb bis zu diesem Zeit-
punkt grundsätzlich eine Verzugszinspflicht bestanden hat. Zu klären gilt
jedoch, ob die Vorinstanz – wie von den Beschwerdeführerinnen vorge-
bracht – den Zinsenlauf verursacht und in die Länge gezogen hat und ob
sie die Pflicht gehabt hätte, die zu entrichtende Einfuhrsteuernachforde-
rung mit einem Vorsteuerguthaben der Beschwerdeführerin 1 zu «verrech-
nen» bzw. auf die Möglichkeit der «Verrechnung» aufmerksam zu machen.
Weiter ist das Vorbringen zu prüfen, ob die Vorinstanz nicht in analoger
bzw. lückenfüllender Anwendung von Art. 87 Abs. 2 MWSTG oder Art. 1
Abs. 4 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 auf die Erhebung
von Verzugszinsen hätte verzichten müssen.
3.3.1 Vorab ist anzumerken, dass die Anwendung von Art. 71 ZG, welcher
von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angerufen wird, nicht Streitge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann (vgl. E. 1.3): Gemäss
Art. 71 ZG kann die EZV auf die Erhebung der Zollabgaben verzichten,
wenn der Erhebungsaufwand den Abgabenertrag offensichtlich überschrei-
tet. Art. 71 ZG gehört zum 3. Titel «Erhebung der Zollabgaben», 1. Kapitel
«Zollschuld» und Marginale «Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben».
Diese Nichterhebung der Zollschuld selbst nach Art. 71 ZG ist von der
Nichterhebung der Verzugszinsen gemäss Art. 74 Abs. 4 ZG und Art. 1
Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 abzugrenzen (die
Verzugszinsen gehen zwar aufgrund ihrer Akzessorietät bei Nichterhebung
der Zollschuld auch unter, was vorliegend aber nicht relevant ist; vgl. dazu
BEUSCH, Kommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 71 Rz. 2 f. und 4 sowie Art. 74
Rz. 9; BEUSCH, Untergang, S. 263). Art. 71 ZG betrifft einzig die Abgaben-
nacherhebung – welche vorliegend mit Entscheid vom 14. April 2016 be-
reits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz macht somit zu Recht
geltend, dass Art. 71 ZG nur im Verfahren betreffend die Zollfestsetzung
hätte angerufen werden können; im vorliegenden Verfahren ist darauf nicht
weiter einzugehen. Im Übrigen geht es vorliegend weit überwiegend um
Verzugszinsen auf Einfuhrsteuern, auf welche Art. 71 ZG von vornherein
nicht anwendbar ist.
3.3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, Art. 1 Abs. 4 der
Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 sei anzuwenden. Dieser Ab-
satz 4 ist erst mit Änderung vom 13. September 2016 eingefügt worden
und seit 1. Januar 2017 in Kraft (vgl. E. 2.2). Diese Bestimmung ist auf die
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vorliegenden Verzugszinsen für die Zeit zwischen dem 20. Dezember 2012
bis zum 28. Juli 2016 bzw. bis zum 2. September 2016 nicht anwendbar
(zum anwendbaren Recht bei Verzugszinsen vgl. die Hinweise unter
E. 1.6). Eine Rückwirkung ist nur unter den in E. 2.5 dargelegten Voraus-
setzungen zulässig. Namentlich muss die Rückwirkung auch bei begünsti-
genden Erlassen gesetzlich vorgesehen sein (E. 2.5). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Somit ist Absatz 4 im vorliegenden Verfahren – wie von der
Vorinstanz zu Recht vorgebracht – nicht (direkt) anwendbar.
3.3.3 Sodann bringen die Beschwerdeführerinnen vor, Art. 87 Abs. 2
MWSTG bzw. Art. 1 Abs. 4 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember
2009 seien analog bzw. im Sinn einer Lückenfüllung anzuwenden.
Wie gezeigt werden in Art. 58 Bst. a-e MWSTG diejenigen Fälle aufgelistet,
bei welchen ausnahmsweise im Einfuhrsteuerrecht kein Verzugszins erho-
ben wird (E. 2.2). Diese Bestimmung statuiert nach ihrem Wortlaut eine
abschliessende Aufzählung der Ausnahmen (Urteil des BVGer
A-2675/2016 25. Oktober 2016 E. 7.2; vgl. ferner CÉDRIC BALLENEGGER,
Kommentar MWSTG, a.a.O., Art. 108 Rz. 18). Hinzu kommt die – hier nicht
anwendbare – Ausnahme gestützt auf Art. 108 Bst. c MWSTG i.V.m. Art. 1
Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009. Weitere Ausnah-
men bestanden im hier strittigen Zeitraum nicht (vgl. soeben E. 3.3.2).
Art. 87 Abs. 2 MWSTG gilt nicht für die Einfuhrsteuer (siehe auch: Urteil
des BVGer A-6590/2017 vom 27. November 2018 E. 4.3).
Was nun die analoge bzw. lückenfüllende Anwendung von Art. 87 Abs. 2
MWSTG bzw. Art. 1 Abs. 4 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember
2009 anbelangt, so hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt,
dass nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (Art. 58
MWSTG) oder der Verordnung ausgegangen werden kann und es ist zum
Schluss gekommen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Sinne ei-
nes qualifizierten Schweigens bei der Einfuhrsteuer bewusst auf eine Aus-
nahme von der Verzugszinsfolge, wie sie in Art. 87 Abs. 2 MWSTG vorge-
sehen ist, verzichtet hat (ausführlich: Urteil des BVGer A-2675/2016 vom
25. Oktober 2016 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen [zwar aufgehoben durch
das Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017, welches die Ver-
zugszinspflicht jedoch nicht überprüfen musste]). Das Gleiche muss für
Art. 1 Abs. 4 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 gelten, wel-
cher inhaltlich den gleichen Zweck verfolgt wie Art. 87 Abs. 2 MWSTG;
auch diesbezüglich haben der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber bis
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zum 1. Januar 2017 bewusst auf eine Regelung verzichtet. Diese Aus-
nahme stützt sich auf die Delegation in Art. 108 Bst. b MWSTG; von der
entsprechenden Möglichkeit hat der Verordnungsgeber aber erst per 1. Ja-
nuar 2017 Gebrauch gemacht. Von einer Lücke, welche das Bundesver-
waltungsgericht zu füllen befugt wäre, kann somit nicht gesprochen wer-
den.
Sind das Gesetz und die Verordnung somit nicht unvollständig oder ergän-
zungsbedürftig, kommt eine Lückenfüllung im Sinn von bzw. eine analoge
Anwendung von Art. 87 Abs. 2 MWSTG oder von Art. 1 Abs. 4 der Verord-
nung des EFD vom 11. Dezember 2009 nicht in Betracht (zur Analogie bzw.
zur Lückenfüllung: vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 186 f. und Rz. 201 ff.).
3.3.4 Weiter gilt abzuklären, ob die Vorinstanz die Pflicht gehabt hätte –
wie dies die Beschwerdeführerinnen geltend machen –, die zu entrichtende
Einfuhrsteuern von Anfang an (also bereits im Jahr 2012 als die Nachbe-
zugsverfügung erging) mit dem Vorsteuerüberhang zu «verrechnen» bzw.
auf eine solche «Verrechnungsmöglichkeit» aufmerksam zu machen.
3.3.4.1 Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin 1 im Juni 2016 die Einfuhrsteuer als Vorsteuer dekla-
riert hat und es in der Folge zu einer «verrechnungsweisen Tilgung» der
Einfuhrsteuerschuld kam.
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ist ersichtlich,
dass sich die Beschwerdeführerin 1 nach Zustellung des Entscheids vom
14. April 2016 um eine «Verrechnung» der Einfuhrsteuerschuld mit ihrem
Vorsteueranspruch bemüht hat (vgl. hierzu: Vernehmlassungsbeilagen
4-18: Aktennotizen vom 6. Mai 2016 und 28. Februar 2017, E-Mails vom
19./20./26./27./31. Mai 2016 und 2./3./6. Juni 2016). Die Beschwerdefüh-
rerin 1 hat schliesslich die Einfuhrsteuer in einer MWST-Abrechnung (Jah-
resabstimmung) vom 13. Juni 2016 als Vorsteuer geltend gemacht (Ver-
nehmlassungsbeilage 19). Aus den Akten geht hervor, dass daraufhin,
nämlich am 28. Juli 2016, die Einfuhrsteuerschuld bei der EZV «beglichen»
worden ist (Vernehmlassungsbeilagen 19 und 20). Hingegen ist aus den
Akten nicht ersichtlich, von wem die Zahlung an die EZV stammte. Den
Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist zu entnehmen, dass die
ESTV eine Auszahlung der am 13. Juni 2016 geltend gemachten Vorsteuer
vornahm und den Betrag zwecks Begleichung der Einfuhrsteuerschuld der
EZV überwies. Anders als die Beschwerdeführerinnen meinen (Be-
schwerde, S. 4), spielt es jedoch vorliegend für die Verzugszinspflicht keine
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Rolle, ob die Einfuhrsteuer «überwiesen» oder «durch Verrechnung ge-
tilgt» worden ist. Fakt ist, dass in diesem Moment der Tilgung (sei es durch
Überweisung oder durch Verrechnung) der Einfuhrsteuerschuld am 28. Juli
2016 die Verzugszinspflicht geendet hat, was die Vorinstanz auch richtig-
erweise berücksichtigt hat.
3.3.4.2 Die Beschwerdeführerinnen argumentieren nun, das gleiche Vor-
gehen wäre bereits früher (nämlich seit dem Erlass der Nachbezugsverfü-
gung am 17. Dezember 2012) möglich gewesen bzw. hätte «seitens der
EZV angewandt» werden können. Dadurch wären die Verzugszinsen ver-
mieden worden. Die EZV habe sie aber nie auf diese Möglichkeit der «Ver-
rechnung» hingewiesen bzw. habe dieses Vorgehen gar «verhindert»
durch «unrichtige Auskunft der Behörde, Rechtsverweigerung, trölerisches
Verhalten» (Beschwerde, S. 6).
Es trifft zu, dass dasselbe Vorgehen theoretisch bereits in einem früheren
Zeitpunkt denkbar gewesen wäre. Daraus können die Beschwerdeführe-
rinnen aber nichts zu ihren Gunsten ableiten: Hierzu hätten sie bereits frü-
her gegenüber der ESTV die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen
und deklarieren (der entsprechende Vorsteuerabzugsanspruch entstand
vorliegend bereits mit der Nachforderungsverfügungen vom 17. Dezember
2012, vgl. dazu: E. 2.1.3) und sich für eine Verrechnung an die ESTV wen-
den müssen. Dieses Vorgehen haben sie jedoch gerade nicht gewählt. Wie
gezeigt (E. 2.4) stand die Möglichkeit der Verrechnung zudem unter der
Voraussetzung, dass die ESTV überhaupt zugestimmt hätte. Aus den
Grundsätzen zur Verrechnung erhellt, dass die Beschwerdeführerinnen im
vorliegenden Fall von vornherein keinen Anspruch auf Verrechnung gegen-
über dem Staat hatten und die Vorinstanz bzw. die ESTV keine Pflicht zur
Verrechnung traf.
Sollten die Beschwerdeführerinnen meinen, dass die EZV sie (ohne kon-
krete Anfrage) von sich aus auf eine solche Möglichkeit, die Vorsteuern zu
deklarieren und die Verrechnung zu verlangen, hätte aufmerksam machen
müssen, so wäre ihnen nicht zuzustimmen. Es ist in Art. 28 Abs. 2 Bst. c
MWSTG eindeutig vorgesehen, dass Einfuhrsteuern als Vorsteuern dekla-
riert und abgezogen werden können (E. 2.1.3). Ebenso sieht Art. 88
MWSTG neben der Möglichkeit der Auszahlung eines Vorsteuerüberhangs
diejenige der Verrechnung vor (E. 2.4). Als Mehrwertsteuerpflichtige ist die
Beschwerdeführerin 1 gehalten, die gesetzlichen Bestimmungen zu ken-
nen. Es bestand für die EZV – zumindest bis zur Anfrage der Beschwerde-
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führerinnen im Mai 2016 – kein Anlass, diese darauf aufmerksam zu ma-
chen. Ebenso wenig bestand im Übrigen eine Pflicht der EZV, die Be-
schwerdeführerinnen auf die Verzugszinsen aufmerksam zu machen,
nachdem diese Verpflichtung explizit in Art. 57 MWSTG und Art. 74 ZG nor-
miert ist.
Soweit aus den Akten und den von den Beschwerdeführerinnen einge-
reichten Unterlagen ersichtlich, haben diese (erst) im Mai 2016 die EZV
betreffend eine Möglichkeit zur Lösung der Finanzierungsproblematik kon-
taktiert (Vernehmlassungsbeilagen 4 und 5 und soeben E. 3.3.4.1). Bereits
am 26. Mai 2016 hat die EZV geantwortet (unter Angabe der Kontaktdaten
der ESTV), dass sich die Beschwerdeführerinnen betreffend die Frage, ob
die Einfuhrsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann, an die ESTV zu
halten hätten und diese auch für eine Verrechnung gemäss Art. 88 Abs. 2
Bst. a MWSTG zuständig sei. Die EZV ist damit ihren Pflichten vollumfäng-
lich nachgekommen. Es kann somit – entgegen den Beschwerdeführerin-
nen – nicht von unrichtiger Auskunft, Rechtsverweigerung und trölerischem
Verhalten gesprochen werden; die EZV hat auf die Anfrage innert vernünf-
tiger Frist reagiert und die richtigen Informationen geliefert. Vor dieser An-
frage im Mai 2016 hatte sie – wie gesagt – keinen Anlass und keine Pflicht
zur spontanen Aufklärung. Es wäre vielmehr an den Beschwerdeführerin-
nen gewesen, sich (nötigenfalls über einen Berater) bereits im Jahr 2012
über die Pflicht zur Zahlung der Zollabgaben und der Einfuhrsteuer sowie
über die Verzugszinspflicht klar zu werden und rechtzeitig entsprechende
Lösungen zur Finanzierung und zur Vermeidung des Verzugszinses zu su-
chen.
3.3.5 Weiter verfängt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt
und die angebotene Beweise (E-Mails) ohne sachlichen Grund – und somit
willkürlich – nicht gewürdigt. Vielmehr ist die Vorinstanz auf die E-Mails
eingegangen, hat aber – gleich wie das Bundesverwaltungsgericht – ge-
schlossen, dass sie an der Verzugszinspflicht nichts ändern.
Was das angerufene Verhältnismässigkeitsprinzip anbelangt, so ist Fol-
gendes festzuhalten: Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV
verbleibt für Verhältnismässigkeitsüberlegungen kein Raum, wenn eine
Norm vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem
eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und
2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer
A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
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hier der Fall, da die Verzugszinspflicht in einem Bundesgesetz klar normiert
ist. Somit dringen auch die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen, die
Zinsforderungen seien unverhältnismässig, nicht durch. Soweit sie geltend
machen, das Vorgehen der EZV sei angesichts der geringen Zollforderung
unverhältnismässig, ist den Beschwerdeführerinnen ausserdem entgegen-
zuhalten, dass vorliegend nicht bloss eine Zollnachforderung von
Fr. 143.45 bestand, sondern eine Einfuhrsteuernachforderung in beachtli-
cher Höhe.
4.
Bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Einfuhrsteuerschuld am 28. Juli 2016
bzw. der Zollschuld am 2. September 2016 hat somit eine Verzugszins-
pflicht bestanden. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid
vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde ab-
zuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 6‘000.-- fest-
gesetzt werden, den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen ist nicht zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 6‘000.-- werden den Beschwerde-
führerinnen auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen einbezahlte
Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: