B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2963/2012
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Vorsteuerabzug (1/2006-4/2009).
A-2963/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem
1. Januar 1999 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. In der Ab-
rechnung über das 3. Quartal 2007 wies die Steuerpflichtige einen Vor-
steuerüberhang aus. Zu dessen Plausibilisierung verlangte die ESTV
stichprobenartig eine Rechnung von A._______ vom 27. Juli 2007 über
Fr. 234'775.-- inkl. Mehrwertsteuer von 7.6 %. Die Steuerpflichtige reichte
diese am 7. April 2008 ein. Die Rechnung wies die Mehrwertsteuernum-
mer des Leistungserbringers nicht aus, enthielt jedoch den Hinweis, Letz-
terer sei steuerpflichtig und ein Beleg werde nachgeliefert. Da die Rech-
nung trotz der fehlenden Mehrwertsteuernummer plausibilisiert werden
konnte, wurde die fehlende Nummer von der ESTV nachgetragen und die
Rechnung akzeptiert.
A.b Am 14. und 15. Oktober 2010 führte die ESTV bei der Steuerpflichti-
gen eine Kontrolle durch, wobei sie die Abrechnungsperioden 1. Quartal
2006 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember
2009) überprüfte. Dabei stellte die ESTV unter anderem fest, dass in der
Buchhaltung teilweise Aufwendungen mit Vorsteuerabzug verbucht wor-
den waren, für die keine oder nicht mehrwertsteuerkonforme Belege vor-
handen waren. Sie rechnete verschiedene Vorsteuerabzüge wieder auf.
Bei der Vorsteuerabstimmung nahm sie auch Korrekturen zugunsten der
Steuerpflichtigen vor. Aufgrund der Kontrollergebnisse belastete die
ESTV der Steuerpflichtigen mittels «Einschätzungsmitteilung (EM)
Nr. […] / Verfügung» vom 20. Dezember 2010 für die genannten Abrech-
nungsperioden Mehrwertsteuern in Höhe von insgesamt Fr. 54'662.-- (ge-
rundet) zuzüglich Verzugszins ab dem 31. August 2008 (mittlerer Verfall)
nach. Die Nachbelastung erfolgte unter den Positionen «Umsatzdiffe-
renz», «Verrechnungen mit Gegenleistungen» sowie «Vorsteuerkorrektu-
ren / Vorsteueranspruch». Hiergegen erhob die Steuerpflichtige am
17. Januar 2011 Einsprache. Sie wehrte sich gegen die Aufrechnungen
betreffend B._______ GmbH und C._______ GmbH, da für diese Unter-
nehmen die Mehrwertsteuerpflicht abgeklärt und gegeben gewesen sei.
Im Übrigen akzeptierte sie die EM Nr. (…).
B.
Mit als Einspracheentscheid bezeichneter Verfügung vom 9. Mai 2012 er-
kannte die ESTV, mangels Anfechtung sei ihre «Einschätzungsmitteilung
A-2963/2012
Seite 3
(EM) Nr. […] / Verfügung» vom 20. Dezember 2010 im Teilbetrag von
Fr. 5'991.75 zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen. Die Ein-
sprache der Steuerpflichtigen vom 17. Januar 2011 wies sie ab und stellte
fest, die Steuerpflichtige schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal
2006 bis 4. Quartal 2009 Fr. 48'670.34 Mehrwertsteuern zuzüglich Ver-
zugszins. Die Rechtsmittelbelehrung lautete dahingehend, dass gegen
den Entscheid Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht eingelegt
werden könne. Die ESTV begründete den Einspracheentscheid zusam-
mengefasst und im Wesentlichen damit, verschiedene Rechnungen wie-
sen einen Formmangel auf. Zwar anerkenne sie auch Rechnungen und
Rechnungen ersetzende Dokumente, welche die Anforderungen an die
Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum
Empfänger der Lieferung oder Dienstleistung nicht vollumfänglich erfüll-
ten, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Perso-
nen eindeutig identifizierten, mit anderen formellen Mängeln behaftete
Rechnungen könnten aber allenfalls unter Anwendung von Art. 45a der
Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehr-
wertsteuer (aMWSTGV; AS 2000 1347) akzeptiert werden. Bei Nichtein-
haltung derartiger Formvorschriften müsse die steuerpflichtige Person je-
doch nachweisen, dass dem Staat dadurch kein Steuerausfall drohe.
Diesen Nachweis habe die Steuerpflichtige im vorliegenden Fall nicht er-
bracht und auch nicht erbringen können. Schliesslich könne sich die
Steuerpflichtige auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
C.
Gegen diesen «Einspracheentscheid» erhob die Steuerpflichtige (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) am 31. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, den Einsprache-
entscheid der ESTV vom 9. Mai 2012 aufzuheben, eventuell den verlang-
ten Betrag zu reduzieren, subeventuell den Entscheid aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag
auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abgewiesen
hatte, reichte die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist am
9. Juni 2012 (Datum Poststempel) eine begründete Beschwerde nach.
Sie beantragt «von den Aufrechnungen der Vorsteuerabzüge der
B._______ GmbH sowie der C._______ GmbH im Betrage von Total
CHF 60'962.25 (gemäss Beilage 1) abzusehen.» Sie bringt insbesondere
vor, die Verantwortung für das Inkasso der von der Leistungserbringerin
geschuldeten Mehrwertsteuer könne nicht bei ihr liegen. Sie beruft sich
auf Vertrauensschutz. Auch hält sie fest, es könne passieren, dass die
A-2963/2012
Seite 4
falsche Mehrwertsteuernummer auf einer Rechnung aufgeführt sei. Es
könne auch nicht sein und nicht der täglichen Praxis entsprechen, wenn
die steuerpflichtige Person von allen Eintragungen im Handelsregister
Kenntnis haben müsse.
D.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2012 beantragt die ESTV, die Be-
schwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie hält im Wesentlichen an ihrer
Begründung fest und legt ein vertrauliches Dossier zu den Akten, aus
dem hervorgehe, dass die jeweiligen Leistungserbringer die Steuer nicht
abgerechnet bzw. bezahlt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht gewähr-
te mit Verfügung vom 22. August 2012 der Beschwerdeführerin die bean-
tragte Akteneinsicht in die amtlichen Akten der ESTV, verweigerte aber
gleichzeitig die Akteneinsicht in die vertraulichen Akten, da diese schüt-
zenswerte Daten von Drittpersonen enthielten. Es führte aus, es halte die
vertraulichen Akten für unbeachtlich. Sollte sich dies ändern, wäre der
Beschwerdeführerin der Inhalt der Akten in geeigneter Form mitzuteilen.
E.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – so-
weit sie entscheidrelevant sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2 Auf die funktionale Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei
zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.
A-2963/2012
Seite 5
1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Das MWSTG
löst das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmun-
gen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätz-
lich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsa-
chen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich
demnach nach dem aMWSTG.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2628/2012 vom 5. Februar 2013 E. 1.3, A-6299/2009
vom 21. April 2011 E. 2.2 je mit Hinweisen).
Unter anderen können Art. 78 Abs. 5 und Art. 83 Abs. 4 MWSTG unter die
von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen sub-
sumiert werden (PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENE-
DETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 Anhang 3 Rz. 669 und 671).
Art. 83 Abs. 4 MWSTG gilt damit grundsätzlich sofort für alle hängigen
Verfahren, und zwar auch für Rechtsmittelverfahren, insbesondere vor
dem Bundesverwaltungsgericht.
1.2.2 Im vorliegenden Fall wurde eine als «Einspracheentscheid» be-
zeichnete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Der Erlass eines Ein-
spracheentscheids setzt voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging,
welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3480/2012 vom
10. Dezember 2012 E. 1.2.2 f.). Ob es sich bei der EM Nr. (…) um eine
Verfügung handelt oder nicht, braucht vorliegend jedoch nicht abschlies-
send beurteilt zu werden. Unbestrittenermassen ist der «Einspracheent-
scheid» vom 9. Mai 2012 eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem die
Beschwerdeführerin gegen den «Einspracheentscheid» beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhebt, hat sie einen allfälligen Verlust
A-2963/2012
Seite 6
des Einspracheverfahrens zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehalt-
lose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter
diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG
– als «Zustimmung» zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbe-
schwerde zu werten, zumal der «Einspracheentscheid» einlässlich be-
gründet ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.4).
1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
1.3 Die ESTV verlangt von der Beschwerdeführerin Fr. 48'670.34, wäh-
rend Letztere meint, Aufrechnungen im Umfang von Fr. 60'962.25 seien
zu Unrecht erfolgt. Diese unterschiedlichen Zahlen in den Rechtsbegeh-
ren stammen daher, dass die ESTV bei der Kontrolle vom 14. und
15. Oktober 2010 einerseits Aufrechnungen zu Lasten der Beschwerde-
führerin, andererseits aber auch (bei der Vorsteuerabstimmung) Korrektu-
ren zu deren Gunsten vornahm. Die ESTV verrechnete diese Beträge
miteinander, woraus die Nachforderung von Fr. 48'670.34 resultiert. Die
Beschwerdeführerin beanstandet hingegen die Korrekturen zu ihren
Gunsten nicht, sondern ausschliesslich einige Korrekturen zu ihren Un-
gunsten. Die von ihr beanstandeten Aufrechnungen betragen insgesamt
Fr. 60'962.25 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Im Ergebnis führt das dazu,
dass sie einerseits bestreitet, der ESTV den von dieser verlangten Betrag
von Fr. 48'670.34 zu schulden, und andererseits – zusätzlich dazu –
Fr. 12'291.91 von der ESTV zurückverlangt.
1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Sachverhalt
Bst. C) ist vollumfänglich einzutreten.
2.
2.1 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen
für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrech-
nung Vorsteuern für Lieferungen und Dienstleistungen gemäss Art. 38
Abs. 1 und 2 aMWSTG abziehen.
Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sieht vor, dass zum Vorsteuerabzug nur
berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach
Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG nachweisen kann. Die Rechnung des Leis-
tungserbringers muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie
seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsemp-
A-2963/2012
Seite 7
fängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang
der Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuer-
betrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt die
Steuer einschliesst (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG).
Von der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass diese Regelung verfas-
sungsmässig ist und die Verwaltung und die Gerichte im Prinzip durch
diesen gesetzlichen Formalismus gebunden sind. Wenn die Rechnungen
die im aMWSTG aufgestellten Voraussetzungen für die Vornahme des
Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllen, muss die ESTV den Abzug
verweigern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 2.4.1, A-4385/2009 vom 19. Dezember 2011
E. 2.3.1 je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach der Verwaltungspra-
xis eine mangelhafte Rechnung innerhalb der Verjährungsfrist noch korri-
giert und dem Leistungsempfänger damit der Vorsteuerabzug noch er-
möglicht werden. Einerseits ist eine einfache Korrektur der Rechnung
bzw. eine Richtigstellung durch den Leistungserbringer solange möglich,
als die Rechnung noch nicht bezahlt ist. In diesem Fall können im Prinzip
jegliche Mängel korrigiert werden (vgl. Wegleitung 2008 zur Mehr-
wertsteuer [gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009] und Weg-
leitung 2001 zur Mehrwertsteuer [gültig vom 1. Januar 2001 bis 31. De-
zember 2007] Rz. 807 sowie die Erläuterungen in den Vorbemerkungen
zum Formular 1550). Andererseits ist eine nachträgliche Berichtigung
bzw. Ergänzung der Rechnung nur noch unter eingeschränkten Bedin-
gungen vorgesehen, wenn die Bezahlung der Rechnung bereits erfolgt ist
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6152/2009 vom 22. März 2012
E. 4.3, A-3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.2 auch zum Folgenden).
2.2.2 Bei bestimmten, von der ESTV (abschliessend) aufgezählten Män-
geln ist eine nachträgliche Korrektur anhand von Formular 1550 mit dem
Titel «Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsempfänger
zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzugs bei formell
ungenügender Rechnung oder Gutschrift» möglich: Wenn die Mehr-
wertsteuernummer des Leistungserbringers fehlt; wenn Datum oder
Zeitraum, Art, Gegenstand und Umfang der Leistung nicht vollständig an-
gegeben sind; wenn der Steuersatz fehlt. Wenn diese Mängel mit dem
Formular beseitigt werden können, darf der Leistungsempfänger den Vor-
steuerabzug vornehmen (vgl. zur näheren Regelung ausführlich: Ent-
A-2963/2012
Seite 8
scheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
25. März 2002, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.97
E. 4d/bb [zum ausschliesslich im Rahmen von Kontrollen verwendeten
Formular 1310]; s.a. BGE 131 II 185 E. 3.3; PASCAL MOLLARD, La TVA:
vers une théorie du chaos? in: Subilia-Rouge/Mollard/Tissot Benedetto
[Hrsg.], Mélanges CRC, Lausanne 2004, S. 47 ff, 65 ff.). Die eigentliche
Publikation dieser Praxis erfolgte erst mit der Wegleitung 2008 (Rz. 807);
seit dem Jahr 2003 ergibt sie sich aber auch aus dem auf dem Internet
aufgeschalteten Formular 1550 und dessen Erläuterungen (vgl. auch
Praxisforum MWST, in: Steuerrevue [STR] 2003, S. 557 f.). Diese Praxis
betreffend Formular 1550 wurde von den Gerichten – soweit hier interes-
sierend – geschützt (BGE 131 II 185 E. 3.3; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.3.2, A-3603/2009
vom 16. März 2011 E. 4.2.2, A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.2.2.1
mit zahlreichen Hinweisen). Bei Formular 1550 handelt es sich, wie des-
sen Titel schon sagt, um eine «Bestätigung des Leistungserbringers». Er
muss auf dem Formular mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die auf
den fraglichen Rechnungen aufgeführten Leistungen ordnungsgemäss
versteuert hat und dazu nähere Angaben machen.
2.3
2.3.1 Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a aMWSTGV in Kraft getre-
ten:
Nach Art. 15a aMWSTGV hat die ESTV auch Rechnungen und Rech-
nungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen
an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und
zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1
Bst. a und b aMWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich
vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren
(vgl. auch Wegleitung 2008 Rz. 807, 764a).
Nach Art. 45a aMWSTGV wird allein aufgrund von Formmängeln keine
Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichti-
ge Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift
des Gesetzes oder dieser Verordnung zur Erstellung von Belegen für den
Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
Diese Verordnungsbestimmungen wurden von den Gerichten – soweit
hier interessierend – als im Einklang mit dem Gesetz erachtet (Urteil des
Bundesgerichts 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.1; Urteil des
A-2963/2012
Seite 9
Bundesverwaltungsgerichts A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.3.2 mit
Hinweisen).
2.3.2 Art. 15a und 45a aMWSTGV betreffen einzig Formmängel. Form-
vorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht
überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es
soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu
Steuernachbelastungen führt. Gesetzmässige Vorschriften werden da-
durch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den
Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder mate-
riellrechtliche Mängel bleiben vom neuen Verordnungsrecht folglich unbe-
rührt. So bleibt das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entspre-
chenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom
21. November 2008 E. 5.7). Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel
nicht durch Art. 15a oder 45a aMWSTGV geheilt werden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.4.3,
A-3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.3.3, A-6555/2007 vom 30. März
2010 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
2.3.3 Art. 15a aMWSTGV erfasst Rechnungen, die betreffend Angaben
zu Leistungserbringer und -empfänger mangelhaft sind. Für andere for-
melle Mängel in einer Rechnung kann allenfalls die Anwendung von
Art. 45a aMWSTGV in Betracht kommen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6152/2009 vom 22. März 2012 E. 4.4.2). Damit können formel-
le Fehler einer Rechnung unabhängig von einem ausgefüllten Formular
1550 aufgrund von Art. 45a aMWSTGV geheilt werden, sofern die
Voraussetzungen dieser Bestimmung, also namentlich der fehlende
Steuerausfall, gegeben sind. Diese Möglichkeit wurde vom Bundesver-
waltungsgericht in Bezug auf die fehlende Mehrwertsteuernummer des
Leistungserbringers bejaht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.3.3, A-6555/2007 vom 30. März
2010 E. 2.3.4).
2.3.4 Die Möglichkeit, eine Rechnung mittels Formular 1550 zu korrigie-
ren hängt ebenso wie die Anwendung von Art. 45a aMWSTGV davon ab,
dass dem Staat kein Steuerausfall entsteht. Daher muss der Leistungs-
erbringer die Steuer, die der Empfänger als Vorsteuer geltend macht, tat-
sächlich bezahlt haben. Dies gilt, obwohl das Recht zum Vorsteuerabzug
normalerweise nicht davon abhängt, dass der Leistungserbringer selbst
die fakturierte Steuer abgerechnet hat (Urteile des Bundesverwaltungsge-
A-2963/2012
Seite 10
richts A-3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.4, A-6555/2007 vom 30. März
2010 E. 3.6.1; vgl. zum Recht auf Vorsteuerabzug: IVO P. BAUMGARTNER,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Ba-
sel/Genf/München 2000 [nachfolgend: ], Art. 38 N. 25; MOL-
LARD/OBERSON/TISSOT BENEDETTO, a.a.O., S. 699 Kapitel 5 Rz. 49).
Die Kongruenz zwischen beim Leistungserbringer abgerechneter Mehr-
wertsteuer und vom Leistungsempfänger geltend gemachtem Vorsteuer-
abzug ist immerhin Ziel der Mehrwertsteuer und Hintergrund verschiede-
ner Vorschriften: So sollen etwa die Voraussetzungen des Vorsteuerab-
zugs, dass die Steuer durch einen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt
wurde, wie auch Art. 37 Abs. 4 aMWSTG sicherstellen, dass der Leis-
tungsempfänger nicht eine Steuer zurückfordern kann, die vom Erbringer
gar nicht abgerechnet wurde (vgl. etwa ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HO-
NAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1374; UELI MANSER, , Art. 37
N. 27 f.). Insbesondere aber ist die Voraussetzung des Nachweises der
Vorsteuer anhand einer – den Vorschriften von Art. 37 aMWSTG entspre-
chenden – Rechnung auf dieses Ziel ausgerichtet: Die Rechnung dient
dem Empfänger der Leistung als Beleg, dass der Leistungserbringer die
Mehrwertsteuer abgerechnet hat (Urteile des Bundesgerichts
2A.546/2000 vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in: ASA 72 S. 727 E. 5a;
2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2, 2A.490/2003 vom 13. Januar
2005 E. 5; zum Ganzen s.a. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr-
wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden
Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 263; CAMEN-
ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1312). Sind diese Voraussetzun-
gen erfüllt und liegt insbesondere eine vorsteuerkonforme Rechnung vor,
wird der Vorsteuerabzug gewährt, auch wenn die Ablieferung der Steuer
durch den Erbringer nicht erfolgt ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, ist ge-
mäss der gesetzlichen Regelung der Vorsteuerabzug zu verweigern.
Wenn nun die Verwaltung mit ihrer Praxis zur Korrektur der Rechnung
oder der Verordnungsgeber mit Art. 45a aMWSTGV in dieser Situation
(mangelhafte Belege) aus Toleranz- oder «Pragmatismus»-Überlegungen
den – nach der gesetzlichen Regelung eigentlich ausgeschlossenen –
Vorsteuerabzug doch noch gewähren will, dies aber wiederum an die
Voraussetzung knüpft, dass der Erbringer die fakturierte Steuer abgelie-
fert hat, ist dies folglich nicht zu beanstanden (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3603/2009 vom 16. März 2011 E. 4.4, A-6555/2007 vom
30. März 2010 E. 3.6.1).
A-2963/2012
Seite 11
2.3.5 Demnach muss nach Art. 45a aMWSTGV erkennbar oder vom
Steuerpflichtigen bewiesen sein, dass durch die Nichteinhaltung einer
Formvorschrift für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Dabei
muss der fragliche Formfehler zumindest geeignet sein, einen Steueraus-
fall zu bewirken. Wenn diese mögliche Ursache für einen (allfälligen)
Steuerausfall quasi durch eine andere Ursache «überholt» wird, müsste
zumindest glaubhaft dargetan sein, dass ohne die zweite Ursache kein
Steuerausfall eingetreten wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 3.5.2, vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6152/2009 vom 22. März 2012 E. 5.2).
2.4 Das aMWSTG stellt hohe Anforderungen an die steuerpflichtige Per-
son, indem es ihr wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der
Steuerbehörde obliegende Pflichten überträgt (sog. Selbstveranlagungs-
prinzip; vgl. Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 421 ff.). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer für die rich-
tige, vollständige und rechtzeitige Deklaration selber verantwortlich ist
und selber abzuklären hat, ob er die Voraussetzungen der Steuerpflicht
erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.1, 2C_835/2011 vom 4. Juni
2012 E. 2.1, 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.2; statt vieler: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-4728/2011 vom 20. August 2012
E. 2.3, A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1; vgl. GERHARD SCHAFROTH/
DOMINIK ROMANG, in: , Art. 56 N. 4 ff. und 8 ff.).
2.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis
ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3.2, ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu
diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu
Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabe-
behörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als
solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die
abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der
Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen
beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebe-
A-2963/2012
Seite 12
freiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 vom 15. Januar
2013 E. 1.7, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1 je mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, ver-
öffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4).
Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt,
obliegt der formgerechte Beweis für deren Vorliegen dem Steuerpflichti-
gen.
2.6
2.6.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen oh-
ne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben
die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behörd-
liche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begrün-
dendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-71848/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1,
A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3 auch zum Folgenden; ULRICH HÄ-
FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627).
2.6.2 Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist
der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhal-
tung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichen-
de Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn
die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt
sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts
2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4, 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010
E. 3.2).
2.7 Die Einträge im Hauptregister des Handelsregisters, die Anmeldun-
gen und die Belege sind öffentlich (Art. 930 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR, SR 220], Art. 10 der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]). Die Einträge im Hauptregister
stehen im Internet unentgeltlich zur Verfügung (Art. 12 Abs. 1 HRegV),
wobei bei Abweichungen zwischen dem physischen Hauptregister und
den elektronischen Daten Ersteres vorgeht (Art. 12 Abs. 2 HRegV; vgl.
auch Art. 14 Abs. 1 HRegV). Die Eintragungen im Handelsregister werden
in der Regel durch das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) be-
A-2963/2012
Seite 13
kanntgemacht (Art. 931 Abs. 1 OR; auf Ausnahmen ist hier nicht einzuge-
hen). Bei Eintragungen im SHAB ist die elektronische Fassung massge-
bend (Art. 9 der Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizeri-
sche Handelsamtsblatt [Verordnung SHAB, SR 221.415]). Gemäss
Art. 933 Abs. 1 OR ist die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegen-
über wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt habe, ausgeschlos-
sen. Mit anderen Worten wird fingiert, die wirksam gewordenen Eintra-
gungen im Handelsregister seien allgemein bekannt. Wirksam werden die
Eintragungen am Werktag, der auf den aufgedruckten Ausgabetag derje-
nigen Nummer des SHAB folgt, in der die Eintragung veröffentlicht ist
(Art. 932 Abs. 2 OR).
2.8
2.8.1 Die Mehrwertsteuerpflicht endet(e) sowohl unter dem alten als auch
unter dem neuen Gesetz unter anderem mit Abschluss des Liquidations-
verfahrens (Art. 29 Bst. a aMWSTG bzw. Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
Mehrwertsteuerrechtlich nicht direkt von Bedeutung ist damit die Kon-
kurseinleitung. Diese bewirkt privatrechtlich, dass eine GmbH – um eine
solche geht es vorliegend – aufgelöst wird (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die
Gesellschaft tritt in Liquidation. Sie behält aber ihre juristische Persön-
lichkeit (für die GmbH: Art. 738 und 739 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 821a Abs. 1
OR), verliert jedoch ihre Handlungsfähigkeit zugunsten der Konkursmas-
se (MANFRED KÜNG/RAPHAËL CAMP, GmbH-Recht, Kommentar, Das revi-
dierte Recht zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zürich 2006,
Art. 821 N. 4). Dies ändert nichts daran, dass die GmbH (nunmehr mit
dem Zusatz «in Liquidation») grundsätzlich weiterhin mehrwertsteuer-
pflichtig ist, denn ihre Mehrwertsteuerpflicht endet – wie gesagt – erst
nach Abschluss des Liquidationsverfahrens.
Wann das Liquidationsverfahren als abgeschlossen gilt, wird im Mehr-
wertsteuerrecht nicht definiert. Für den vorliegenden Fall relevant ist nun,
wann ein Liquidationsverfahren als abgeschlossen gilt, wenn der Konkurs
vom Konkursrichter mangels Aktiven eingestellt wurde.
2.8.2 Der Entscheid des Richters, den Konkurs mangels Aktiven einzu-
stellen, schliesst das Konkursverfahren nicht ab, weil es sich nur um eine
vorläufige Einstellung des Verfahrens handelt (MICHAEL GWELESSIANI,
Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2012, Art. 159 N. 559). Deutlicher als im deutschen Text, der von
«Einstellung» redet, kommt dies im französischen («suspension») und
italienischen Text («sospensione») zum Ausdruck. Wird das Konkursver-
A-2963/2012
Seite 14
fahren mangels Aktiven eingestellt, fand gerade keine Liquidation statt,
weshalb hier nicht von einem Abschluss des Liquidationsverfahrens ge-
sprochen werden kann. Dies ergibt sich auch daraus, dass bestellte
Pfänder noch nach der Einstellung des Konkurses verwertet werden kön-
nen (Art. 230a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; PIERRE-ROBERT GIL-
LIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl., Basel 2012,
Rz. 1851a S. 438, der explizit darauf hinweist, dass die Einstellung des
Konkurses mangels Aktiven bei einer juristischen Person nicht notwendi-
gerweise das Ende des Liquidationsverfahrens bedeute). Ist nun aber das
Liquidationsverfahren nicht abgeschlossen, bleibt auch die Steuerpflicht
noch bestehen (vgl. zum Nachlassverfahren: BGE 137 II 136 E. 3.1).
2.8.3 Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, wird die Gesellschaft
bis zur Löschung ihres Eintrags im Handelsregister über ihr allfällig noch
vorhandenes Vermögen wieder vollumfänglich verfügungsfähig. Der Kon-
kursbeschlag des Vermögens der Gesellschaft fällt weg (URS LUSTEN-
BERGER, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, Bd. II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 230 N. 20). Gemäss
Art. 159 Abs. 3 HRegV muss im Handelsregister eingetragen werden,
dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde. Auch das Datum
der Einstellungsverfügung ist einzutragen. Von Amtes wegen gelöscht
wird die Rechtseinheit aber erst, wenn innert drei Monaten nach der Pub-
likation der Eintragung kein begründeter Einspruch dagegen erhoben
wurde (Art. 159 Abs. 5 Bst. a HRegV; GILLIÉRON, a.a.O., Rz. 1850
S. 438). Erst die definitive Löschung eines Steuersubjektes im Handels-
register, dessen Eintragung konstitutiv wirkte – wie dies bei einer GmbH
der Fall ist (Art. 779 Abs. 1 OR) –, kann demnach mit Sicherheit als Ab-
schluss einer Vermögensliquidation betrachtet werden (vgl. GUIDO MÜL-
LER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWST, Kommentar, Schweizeri-
sches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zürich 2012, Art. 14
N. 13).
3.
3.1 Gemäss ihrer Beilage 1 zur Beschwerde vom 9. Juni 2012, auf die
sich die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren bezieht (vgl.
Sachverhalt Bst. C), akzeptiert sie die Vorsteueraufrechnung für die
Rechnungen der B._______ GmbH bzw. A._______ vom 25. März 2007,
29. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008. Damit ist auf diese nicht
einzugehen.
A-2963/2012
Seite 15
3.2 Die Beschwerdeführerin möchte den Vorsteuerabzug bezogen auf
zwei Rechnungen der B._______ GmbH vom 19. November 2007 (hier
fehlt die Mehrwertsteuernummer der Leistungserbringerin) und vom
30. Dezember 2008 (hier ist die falsche Mehrwertsteuernummer angege-
ben) geltend machen. Da in einem Fall die Mehrwertsteuernummer fehlt
und im anderen die falsche Mehrwertsteuernummer angegeben ist, ge-
nügen beide Rechnungen den Anforderungen nicht (oben E. 2.1). Damit
wäre der Vorsteuerabzug grundsätzlich gänzlich zu verwehren. Es ist nun
aber zu prüfen, ob Art. 15a oder Art. 45a aMWSTGV zur Anwendung
kommen.
3.2.1 Art. 15a aMWSTGV ist nicht anwendbar, da hiervon eine fehlende
oder falsche Mehrwertsteuernummer nicht erfasst ist (E. 2.3.1 und 2.3.3).
3.2.2 Art. 45a aMWSTGV stellt für den Betroffenen eine Rechtswohltat
dar, indem er trotz mangelhafter Rechnung unter gewissen Vorausset-
zungen die Vorsteuer abziehen kann. Wie ebenfalls zuvor angemerkt
wurde (E. 2.3.4), ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Wohltat ihrer-
seits an Voraussetzungen geknüpft ist, hier insbesondere an jene, dass
der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, nachweisen
muss, dass die entsprechende Steuer vom Leistungserbringer gegenüber
der ESTV abgerechnet und bezahlt wurde (E. 2.3.4 f. und E. 2.5). Mit an-
deren Worten hätte der Steuerpflichtige ohne Art. 45a aMWSTGV über-
haupt keine Möglichkeit, die Vorsteuer abzuziehen. Dass der Staat nun
seinerseits dem Steuerpflichtigen nur entgegenkommt, wenn ihm selber
(dem Staat) kein Steuerausfall droht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Immerhin ist eine falsche oder fehlende Mehrwertsteuernummer grund-
sätzlich geeignet, einen Steuerausfall zu bewirken (vgl. dazu E. 2.3.5).
Von überspitztem Formalismus – wie ihn die Beschwerdeführerin geltend
macht – kann keine Rede sein.
3.2.3 Die ESTV hält fest, die Steuer, welche die Beschwerdeführerin als
Vorsteuer geltend machte, sei nie abgeliefert worden. Dem widerspricht
die Beschwerdeführerin nicht. Letztere hat den nunmehr ihr obliegenden
Nachweis, dass dem Staat kein Steuerausfall entstanden ist, nicht er-
bracht. Damit ist aber eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass der
Vorsteuerabzug trotz mangelhafter Rechnungen geltend gemacht werden
könnte, nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass die B._______ GmbH vom
(…) 2007 bis zum (…) 2009 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen
Personen aufgeführt war.
A-2963/2012
Seite 16
3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es könne nicht sein, dass
ein Steuerpflichtiger die Verantwortung dafür trage, dass die Vorsteuer
(vom Leistungserbringer) bezahlt worden sei.
Wie oben festgehalten wurde (E. 2.1), wird der Vorsteuerabzug gewährt,
wenn der ESTV für die Eingangsleistung, für die der Vorsteuerabzug gel-
tend gemacht wird, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
Rechnung vorgelegt wird. Die steuerpflichtige Person, die diesen Abzug
geltend macht, muss dann nicht nachweisen, dass die auf der Rechnung
vermerkte und für sie eine Vorsteuer darstellende Mehrwertsteuer tat-
sächlich bezahlt wurde (vgl. oben E. 2.3.4). Die Beschwerdeführerin
übernimmt – entgegen ihrer Auffassung – also nicht die Verantwortung für
das «Inkasso der Vorsteuer», sondern sie muss einzig darauf achten,
dass die Rechnung, die sie von einem Leistungserbringer erhält, den ge-
setzlichen Anforderungen genügt. Erst wenn sie diese Obliegenheit nicht
erfüllt – was vorliegend geschehen ist –, wirkt sich die Nichtbezahlung der
Steuer durch den Leistungserbringer nachteilig aus.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht nun weiter geltend, die ESTV habe bei
ihr durch die (interne) Revision eine klare Erwartungshaltung ausgelöst.
Tatsächlich akzeptierte hier die ESTV eine Rechnung trotz fehlender
Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers (vgl. Sachverhalt
Bst. A.a). Dies geschah jedoch im April 2008, während die einzige hier
noch zu beurteilende Rechnung, auf der die Mehrwertsteuernummer
fehlt, aus dem Jahr 2007 stammt (oben E. 3.2.1). Schon aus zeitlichen
Gründen konnte damit kein Vertrauen erweckt werden. Was die Rech-
nung mit der falschen Mehrwertsteuernummer anbelangt (oben E. 3.2.1),
hätte ein Vertrauen schon deshalb nicht ausgelöst werden können, weil
Vertrauensschutz im Abgaberecht nur mit Zurückhaltung zu gewähren ist
(E. 2.6.2), und eine falsche Mehrwertsteuernummer angesichts der
Formstrenge nicht mit einer fehlenden gleichgesetzt werden kann.
3.5 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, es könne jedem passie-
ren, dass eine falsche Mehrwertsteuernummer aufgeführt werde. Dieses
Argument zielt am eigentlichen Problem vorbei. Es geht nämlich darum,
wie vorzugehen ist, wenn ein solcher Fehler passiert ist. Im vorliegenden
Fall hätte die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuernummern auf den
Rechnungen prüfen müssen. Da sie dieser Anforderung nicht nachkam,
trägt sie – nach dem oben Ausgeführten (E. 2.3.4 f. und E. 2.4) – nun-
mehr das Risiko eines Steuerausfalls für den Bund (vgl. schon zuvor
E. 3.3).
A-2963/2012
Seite 17
3.6 Die Beschwerdeführerin darf demnach die Vorsteuern weder auf der
Rechnung der B._______ GmbH vom 19. November 2007 noch auf jener
vom 30. Dezember 2008 abziehen.
3.7 Damit ist auf die Rechnung (bzw. rechnungsersetzende Quittung) der
C._______ GmbH vom 31. Dezember 2009 einzugehen. Hier sind Vor-
steuern von Fr. 10'234.55 aufgeführt. Die Rechnung selbst weist un-
bestrittenermassen keinen Mangel auf. Gemäss ESTV befand sich aber
die C._______ GmbH am 31. Dezember 2009 im Konkurs (Konkurseröff-
nung am 24. November 2009) und war nicht mehr steuerpflichtig, wes-
halb Letztere die Rechnung so nicht hätte ausstellen dürfen. Die Be-
schwerdeführerin hält dem entgegen, die C._______ GmbH sei erst am
24. März 2010 im Handelsregister gelöscht worden.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich nun, dass die Konkurseröffnung am
24. November 2009 allein noch nicht geeignet war, die Steuerpflicht der
C._______ GmbH zu beenden (oben E. 2.8.1). Gemäss Handelsregister-
eintrag stellte der Konkursrichter den Konkurs am 15. Dezember 2009
mangels Aktiven ein (Eintrag ins Tagesregister am 18. Dezember 2009,
Veröffentlichung im SHAB am […]). Das Liquidationsverfahren war damit
aber gerade nicht abgeschlossen. Erst der Abschluss des Liquidations-
verfahrens führt jedoch zum Ende der Steuerpflicht. Mit der Einstellung
des Konkurses mangels Aktiven lebte die Verfügungsmacht der Organe
der Gesellschaft zudem wieder auf und bestand bis zur Löschung der
C._______ GmbH im Handelsregister (Eintrag ins Tagesregister am
24. März 2010, Veröffentlichung im SHAB am […]) fort (oben E. 2.8.3).
Damit durfte die Beschwerdeführerin aufgrund der öffentlichen und damit
als bekannt geltenden Einträge im Handelsregister und im SHAB (oben
E. 2.7) davon ausgehen, dass die C._______ GmbH am 31. Dezember
2009 durch ihre Organe handeln konnte und die Rechnung mit ihrer
Mehrwertsteuernummer ausstellen durfte. Eine allfällige vorherige Lö-
schung der C._______ GmbH aus dem Register der mehrwertsteuer-
pflichtigen Personen – die die ESTV geltend macht – musste ihr dagegen
nicht bekannt sein. Da die Rechnung somit keine Mängel aufweist, deren
Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hätte, ist hier der Vorsteuerab-
zug zuzulassen.
A-2963/2012
Seite 18
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teil-
weise – nämlich im Umfang von Fr. 10'234.55 – gutzuheissen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'500.--
festgesetzt (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der nur teilweise
unterliegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im Um-
fang von Fr. 2'800.-- auferlegt. Sie sind in diesem Umfang mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss ist der Beschwer-
deführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Die ESTV hat der teilweise obsiegenden Beschwerdefüh-
rerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 bis 9 VGKE). Angesichts der Schwierigkeit der rechtli-
chen Fragestellungen und unter Berücksichtigung der bloss teilweisen
Gutheissung der Beschwerde sowie des Umstandes, dass mit einer Aus-
nahme alle Eingaben der Beschwerdeführerin von deren Verwaltungsrat
und nicht der Vertreterin eingereicht wurden, wird die Parteientschädi-
gung ermessensweise auf Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfahrenskosten werden der teilweise obsiegenden Beschwerdefüh-
rerin im Umfang von Fr. 2'800.-- auferlegt und in diesem Umfang mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet. Der Überschuss
von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerde-
führerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
A-2963/2012
Seite 19
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: