Abtei lung I
A-2969/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter André Moser, Rich-
terin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Vorinstanz.
Nummernwiderruf.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2969/2008
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) teilte der A._______ AG
mit Verfügung vom 22. August 2007 die Einzelnummer 0906 xxxxxx
aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung zu. Diese Nummer
wurde in der Zeitung „C._______“ vom ... (Datum) zusammen mit zwei
anderen 0906-Nummern in einer Anzeige publiziert, wobei die drei
Nummern alle in Fettdruck untereinander aufgelistet wurden. Nach den
ersten zwei Nummern – darunter auch die hiervor Erwähnte – erfolgte
die Angabe eines Tarifs von „Fr. 2.90/Min.“ ohne Fettdruck auf einer
separaten Zeile in der Anzeige. Unter der letzten der drei Rufnummern
wurde wiederum auf einer eigenen Zeile ein Tarif von „Fr. 2.50/Min.“
vermerkt. Die Tarife wurden dabei zentriert auf der jeweiligen Zeile und
in der gleichen Schriftgrösse wie die Nummern festgehalten.
B.
Mit Schreiben vom 11. März 2008 eröffnete das BAKOM ein Num-
mernwiderrufsverfahren wegen rechtswidriger Nummernnutzung (un-
deutliche und missverständliche Preisangabe). Das BAKOM wies aus-
serdem darauf hin, dass dieses Verfahren eingestellt werde, sobald die
notwendigen, vorgeschlagenen Korrekturmassnahmen vorgenommen
worden seien. Die Verwaltungsgebühren würden im Falle einer Verfah-
renseinstellung gleichfalls erhoben, wenn erwiesen sei oder der be-
gründete Verdacht bestehe, dass eine Verletzung des anwendbaren
Rechts stattgefunden habe.
C.
Die A._______ AG informierte das BAKOM am 31. März 2008 unter
anderem darüber, dass sie die Preisbekanntgabe in ihrem Inserat ge-
mäss dem Vorschlag des BAKOM ohne Anerkennung einer Rechts-
pflicht und unter Protest geändert habe.
D.
Am 23. April 2008 verfügte das BAKOM die Einstellung des mit Schrei-
ben vom 11. März 2008 eröffneten Nummernwiderrufsverfahrens be-
treffend die Nummer 0906 xxxxxx. In derselben Verfügung wurde der
A._______ AG die Bezahlung der Verwaltungsgebühren von Fr. 520.--
auferlegt. Zur Begründung führte das BAKOM aus, beim Betrieb der
Nummer sei gegen das anwendbare Recht verstossen worden, da bei
der Publikation der Nummer die Preisangaben, entgegen den Vor-
Seite 2
A-2969/2008
schriften der Zuteilungsverfügung respektive der Preisbekanntgabe-
verordnung, undeutlich und missverständlich erfolgt seien. Die Voraus-
setzungen für die Eröffnung eines Nummernwiderrufsverfahrens seien
somit gegeben gewesen. Weil die A._______ AG mit Stellungnahmen
vom 31. März und 15. April 2008 nachgewiesen habe, dass die nöti-
gen Korrekturmassnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestim-
mungen ergriffen worden seien, werde das Nummernwiderrufsverfah-
ren eingestellt.
E.
Gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) erhob die A._______
AG (Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz vom 23. April 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die in der Zeitung „C._______“ vom ... (Datum) inserierte
Einzelnummernbewerbung keinen Verstoss gegen geltendes Recht
darstelle. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin unter anderem
aus, obwohl kein Raum für die Einleitung eines Nummernwiderrufsver-
fahrens gegeben gewesen sei, habe ihr die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung Kosten auferlegt. Auch bei der Verfahrenseinstel-
lung sei nicht erwiesen gewesen, dass eine Verletzung des anwendba-
ren Rechts stattgefunden habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zu
einem vermeintlichen Verstoss gegen einschlägige Bestimmungen der
Preisbekanntgabeverordnung seien unzutreffend. Somit sei die Kos-
tenauferlegung rechtswidrig. Ferner habe sie ein besonderes
Feststellungsinteresse, da sie in Zukunft auf dieselbe – von der Vorin-
stanz bemängelte – Art und Weise Einzelnummern bewerben möchte.
Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht mit ihren Ausführungen aus-
einandergesetzt und nur formularartig und schemenhaft verfügt.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Sie äussert sich darin u.a. zum Feststel-
lungsbegehren der Beschwerdeführerin und macht sinngemäss gel-
tend, es sei darauf nicht einzutreten. Sie führt ausserdem aus, wenn
die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht
missachte, könne sie die Zuteilung der jeweiligen Nummern wider-
rufen. Die Vorinstanz bestreitet auch, dass sie in der angefochtenen
Verfügung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
Seite 3
A-2969/2008
G.
In ihrer Replik vom 11. August 2008 hält die Beschwerdeführerin nicht
weiter an ihrem Feststellungsbegehren fest und beantragt neu nur
noch die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2008.
Sie präzisiert ihre in der Beschwerde gemachten Ausführungen
dahingehend, dass vorliegend einzig sachentscheidend sei, ob die
Voraussetzungen zur Einleitung eines Nummernwiderrufsverfahrens
erfüllt waren. Gemäss den Nutzungsbedingungen für Einzelnummern
müsse bei jeder schriftlichen und verbalen Bekanntgabe eine deutliche
und unmissverständliche Tarifangabe erfolgen. Da es sich dabei um
offene Rechtsbegriffe handle, die weder dem Gesetz noch der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden
könnten, könne die Vorinstanz diesen nicht ihre eigene, der ratio legis
widersprechende Bedeutung zumessen. Die Einleitung des Nummern-
widerrufsverfahrens wie auch die Auferlegung von Verwaltungsge-
bühren sei widerrechtlich erfolgt.
H.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheid-
wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gel-
ten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Telekom-
munikationsbereich keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine
Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bundesver-
waltungsgericht über entsprechende Beschwerden.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
Seite 4
A-2969/2008
fochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. Weil die Beschwer-
deführerin die Preisbekanntgabe in ihrem Inserat gemäss dem Vor-
schlag des BAKOM bereits geändert hat, stellt sich die Frage, ob sie
überhaupt noch über ein aktuelles Interesse verfügt. Dies kann vor-
liegend bejaht werden, denn die Beschwerde richtet sich gegen die
der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegten Verwaltungs-
gebühren. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Recht-
mässigkeit der Einleitung eines Nummernwiderrufsverfahrens bzw. des
damit zusammenhängenden Aufwands zu überprüfen.
3.
Offengelassen werden kann die Frage nach der Zulässigkeit des von
der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2008 gestell-
ten Feststellungsbegehrens. So hält die Beschwerdeführerin gemäss
ihrer Replik vom 11. August 2008 nicht daran fest und beantragt ledig-
lich noch die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 23. April
2008.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzung – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens – sowie Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht,
weil sich die Vorinstanz nicht mit ihren Ausführungen auseinanderge-
setzt und nur formularartig und schemenhaft verfügt habe.
5.1 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grund-
recht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst das Recht
des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge-
führten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). Weiter leitet sich aus dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, ihre
Verfügungen zu begründen (ebenso Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betrof-
Seite 5
A-2969/2008
fene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so-
wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE
129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 107 E. 2b).
5.2 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung
formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des
mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler:
BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verlet-
zung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterblie-
bene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene
Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei-
chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung
ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwer-
wiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Be-
schwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Aus-
nahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als be-
hoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be-
gründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich
der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nach-
schiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).
5.3 Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2008 ist klar er-
sichtlich, weshalb sie das Nummernwiderrufsverfahren eröffnet und –
nachdem die Beschwerdeführerin die beanstandete Preisbekanntgabe
geändert hatte – wieder eingestellt hat. Sie hat explizit ausgeführt, in-
wiefern die Beschwerdeführerin beim Betrieb der Nummer gegen an-
wendbares Recht verstossen und aufgrund welcher gesetzlicher
Regelungen sie das Widerrufsverfahren eröffnet habe (vgl. dazu E. 8).
Die Begründung macht transparent, dass sich die Vorinstanz mit den
Interessen der Beschwerdeführerin sorgfältig und ernsthaft abgegeben
hat. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen
Seite 6
A-2969/2008
Argument der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es genügt,
dass sie nur jene Gründe genannt hat, die für ihren Entscheid von
tragender Bedeutung waren (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 539). Die Vorinstanz hat demnach die
Begründungspflicht nicht verletzt.
6.
Bei der vorliegend betroffenen Einzelnummer der Kategorie
0906 xxxxxx handelt es sich gemäss Ziffer 4.13 der Technischen und
administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Num-
mern des BAKOM vom 9. März 2007 (SR 784.101.113/2.8) um eine
Nummer, die ausschliesslich für Dienstleistungen im Bereich „Erwach-
senenunterhaltung“ vorgesehen ist. Die Vorinstanz verwaltet die Adres-
sierungselemente des Nummerierungsplans E.164/2002 – darunter
auch die streitbetroffene Nummer – für die Schweiz und teilt sie ge-
mäss den Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über
die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104)
zu.
7.
Der Widerruf von Adressierungselementen im Allgemeinen ist in
Art. 11 AEFV geregelt. Diese Bestimmung ist auf alle Adressierungs-
elemente anwendbar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV kann das
Bundesamt die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen,
wenn die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare
Recht, insbesondere die Bestimmungen der AEFV, die Vorschriften
des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung miss-
achtet. Einzeln zugeteilte Nummern können zudem gemäss Art. 24g
Abs. 2 AEFV widerrufen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die
Inhaberin oder der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in
rechtswidriger Weise missbraucht; mit der Bestimmung, dass bereits
aufgrund eines Verdachtes die Nummer widerrufen werden kann, sieht
die Verordnung in Art. 24g Abs. 2 AEFV eine Herabsetzung des
Beweismasses vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3323/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 9).
Streitig und zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob zumindest ein
begründeter Verdacht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrundes
gemäss Art. 11 AEFV oder Art. 24g AEVF vorlag und ob die Vorin-
stanz somit zu Recht ein Nummernwiderrufsverfahren eröffnet hat.
Seite 7
A-2969/2008
8.
Die Vorinstanz macht geltend, mit Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV bestehe
eine genügende gesetzliche Grundlage, die es ihr erlaube, ein Num-
mernwiderrufsverfahren durchzuführen. Sie beanstande, dass im Inse-
rat, welches die Beschwerdeführerin aufgeschaltet habe, nicht klar er-
sichtlich gewesen sei, welcher Tarif für die Einzelnummer 0906 xxxxxx
gelte. Es seien konkret drei Einzelnummern, jedoch nur zwei Tarife an-
gegeben gewesen. Die Konsumenten hätten somit nicht ohne Weiteres
schliessen können, dass der eine (nach der zweiten Nummer ge-
nannte) Tarif für die ersten beiden Einzelnummern Geltung habe. Es
habe vielmehr der Eindruck entstehen können, dass ein Anruf auf die
hier interessierende Einzelnummer möglicherweise kostenlos sei oder
der andere, nach der dritten Nummer aufgeführte Tarif gelte. Eine
Preisangabe, bei der Vermutungen angestellt werden müssten, um
den Tarif zuordnen zu können, entspreche jedoch nicht dem Erforder-
nis einer deutlichen und unmissverständlichen Preisbekanntgabe.
Habe eine Inhaberin einer Einzelnummer das Ziel – wie dies vorlie-
gend der Fall sei –, möglichst viele Anrufe auf eine Einzelnummer zu
generieren, seien strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit der
Preisanschriften zu stellen. Da vorliegend sogar davon ausgegangen
werden könne, dass die fragliche Nummer mangels einer expliziten
Tarifangabe kostenlos sei, liege auch ein Verstoss gegen Art. 13
Abs. 1bis der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978
(PBV, SR 942.211) vor. Die Eröffnung des Nummernwiderrufsver-
fahrens sei verhältnismässig gewesen und im öffentlichen Interesse
erfolgt. Somit seien dafür berechtigterweise Verwaltungsgebühren er-
hoben worden.
8.1 Die Beschwerdeführerin ihrerseits führt im Wesentlichen aus,
gemäss Art. 13 Abs. 1bis PBV sei die Preisinformation im monierten
Inserat mindestens in der gleichen Schriftgrösse wie die beworbene
Mehrwertdienstnummer bekannt gegeben worden und habe sich in
unmittelbarer Nähe zur Einzelnummer befunden. Der im Inserat ange-
gebene Preis von „Fr. 2.90/Min.“ habe unmittelbar unter beiden Mehr-
wertdienstnummern gestanden und müsse deshalb als daneben, leicht
zugänglich und gut lesbar angesehen werden. Solange die Kriterien
der leichten Zugänglichkeit und guten Lesbarkeit eingehalten würden,
müsse nicht neben jeder Nummer ein Preis angegeben werden. Die
untergeordnete Stellung der Preisangabe zu den beiden beworbenen
Nummern in ihrem Inserat habe zwangsläufig auf die Gültigkeit des
Preises für beide Nummern verwiesen. Eine andere Zuweisung der
Seite 8
A-2969/2008
Bedeutung der Preisangabe sei weder nachvollziehbar noch tragbar.
Gerade der Vorschlag der Vorinstanz, die Preisangabe nach der zwei-
ten Nummer mit dem Zusatztext „für beide Nummern“ vorzunehmen,
könne nicht dem Kriterium der Eindeutigkeit entsprechen. Denn es sei
nicht klar, für welche der beiden Nummern der Preis gelte, wenn drei
Nummern beworben würden. Ausschlaggebend sei nämlich die Frage,
ob es den schutzwürdigen Konsumenten zugemutet werden könne, zu
verstehen, dass ein Preis, der unter zwei Mehrwertdienstnummern
publiziert sei, für beide Nummern gleichermassen gelte. Die von ihr
gewählte Darstellungsweise sei auch für schutzwürdige Konsumenten
klar, da der Preis unmittelbar in der Nähe der beworbenen Nummern
stehe. Es werde ausserdem bestritten, dass der Kunde nur vermuten
könne, welcher Preis für die streitgegenständliche Nummer Gültigkeit
habe. Selbst wenn das betreffende Inserat einen Irrtum beim Konsu-
menten hätte hervorrufen können, hätte dies lediglich zur Folge ge-
habt, dass dieser die Nummer kostenlos angerufen hätte und zu
Beginn des Gesprächs über die entstehenden Kosten nach der An-
sage aufgeklärt worden wäre. Der Konsument hätte dann immer noch
die Möglichkeit gehabt, den Anruf zu beenden. Das Bundesgericht
habe zwar festgehalten, dass zur Beurteilung der Ein- bzw. Mehr-
deutigkeit von Preisangaben nicht von einem durchschnittlichen, son-
dern gerade von nicht „besonders gewandten und verstärkt schutz-
würdigen“ Konsumenten auszugehen sei. Diese Rechtsprechung
könne jedoch nicht herangezogen werden, um stets von Konsumenten
auszugehen, die nicht in der Lage seien, allgemeine und grundlegend
verständliche Sachzusammenhänge zu begreifen. Die Einleitung eines
Nummernwiderrufsverfahrens sei somit nicht erforderlich gewesen, um
die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen.
8.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2007, mit welcher
der Beschwerdeführerin die E. 164-Nummer zur Nutzung zugeteilt
wurde, enthält einen Abschnitt mit dem Titel „Besondere Nutzungsbe-
dingungen“ (vgl. Art. 24e Abs. 3 AEFV). Gemäss Ziff. 3 dieses Ab-
schnitts ist die Inhaberin der Nummer verpflichtet, die Bestimmungen
der PBV zu berücksichtigen. Sie hat bei jeder schriftlichen und verba-
len Bekanntgabe der Nummer den Tarif, den anrufende Teilnehmer zu
entrichten haben, inklusive Mehrwertsteuer in Franken und Rappen
pro Minute bzw. pro Anruf deutlich und unmissverständlich anzugeben.
8.2.1 Die PBV verfolgt die Ziele der Preisklarheit, der Vergleichbarkeit
der Preise sowie der Verhinderung irreführender Preisangaben. Sie
Seite 9
A-2969/2008
soll sicherstellen, dass der Benutzerschaft Preise eindeutig, klar,
miteinander vergleichbar und nicht irreführend kommuniziert werden.
Wo mit einer Telefonnummer für entgeltliche Mehrwertdienste gewor-
ben wird, muss stets auf eine allfällig erhobene Grundgebühr sowie
auf den Preis pro Minute hingewiesen werden. Die Preisinformation
muss mindestens in der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben wer-
den wie die beworbene Mehrwertdienstnummer (Art. 13 Abs. 1bis PBV).
Nach Ansicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) kann die
Grösse der Schrift ausnahmsweise kompensiert werden durch andere
graphische Elemente, welche die Kriterien der Klarheit, Transparenz,
Verständlichkeit und guten Lesbarkeit der Preisinformation erfüllen
(vgl. Informationsblatt vom 1. Juni 2004 des Seco über die Preisbe-
kanntgabeverordnung, Ziff. 4.1).
8.3 Zur Beurteilung der Frage, ob die oben (vgl. Sachverhalt Bst. A)
dargestellte Form der Preisbekanntgabe den Bestimmungen von
Art. 13 Abs. 1bis PBV zu genügen vermag, ist der Zweck, den der
Bundesrat durch den Erlass dieser Verordnung verfolgt hat, in Betracht
zu ziehen. Gemäss dem Zweckartikel sollen Preise klar und mit-
einander vergleichbar sein und irreführende Preise verhindert werden
(Art. 1 PBV). Die Beschwerdeführerin bezweckte, möglichst viele
Anrufe mit der entsprechenden Mehrwertdienstgebühr auf die streit-
betroffene Nummer zu erhalten. Aus lauterkeitsrechtlichen Gründen
darf deshalb von ihr erwartet werden, dass sie hinsichtlich des Preises
fair informiert und nicht über eine zweideutige Preisangabe einen
Irrtum der Kundschaft ausnützt (vgl. BGE 132 II 240, E. 4.3.4). An-
gesichts dessen ist bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 1bis PBV ein
strenger Massstab anzulegen und bei nicht völlig klaren Preisangaben
im Zweifel eher von einem Verstoss gegen die Bekanntgabepflicht
auszugehen. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Preis-
angaben bei der Erwachsenenunterhaltung denn auch festgehalten, es
stelle bei der Beurteilung der Preisanschriften nicht nur auf durch-
schnittliche, sondern gerade auch auf nicht besonders gewandte und
deswegen verstärkt schutzwürdige Konsumenten ab. Denn es gehe
darum, auch diejenige potentielle Kundschaft zu schützen, die selbst
zur Lösung von einfachen Rechenaufgaben nicht in der Lage sei (vgl.
BGE 132 II 240, E. 4.3.4).
Auch wenn vorliegend alle Angaben in der gleichen Schriftgrösse dar-
gestellt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Konsumen-
ten der irrtümlichen Meinung sein könnten, die oberste (streitbetrof-
Seite 10
A-2969/2008
fene) Nummer sei kostenlos, weil die dafür geltende Preisangabe erst
nach der zweiten Nummer publiziert war. Daran ändert auch nichts,
dass die ersten beiden Nummern unmittelbar untereinander aufgelistet
waren. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die hier zu be-
urteilende Preisangabe unmissverständlich war.
8.4 Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Meinung, auch wenn
das betreffende Inserat einen Irrtum beim Konsumenten hätte hervor-
rufen können, hätte dies lediglich zur Folge gehabt, dass dieser die
Nummer kostenlos angerufen hätte und zu Beginn des Gesprächs
über die entstehenden Kosten nach der Ansage aufgeklärt worden
wäre. Der Konsument hätte dann immer noch die Möglichkeit gehabt,
den Anruf zu beenden. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass
in den Technischen und administrativen Vorschriften betreffend die
Aufteilung der E.164-Nummern des BAKOM vom 9. März 2007
(SR 784.101.113/2.8) in den besonderen Nutzungsbedingungen
Ziff. 4.13.3 explizit geregelt ist, dass bei jeder schriftlichen und verba-
len Bekanntgabe der Nummer der Tarif, den die anrufenden Teilneh-
mer zu entrichten haben, inkl. Mehrwertsteuer in Franken und Rappen
pro Minute bzw. pro Anruf deutlich und unmissverständlich angegeben
werden muss. Diese Nutzungsbedingungen, welche die Vorinstanz im
Rahmen der vom Bundesrat an sie delegierten Kompetenz erlassen
hat (vgl. Art. 24b Abs. 2, Art. 24e Abs. 3 und Art. 52 AEFV), sind für
die Beschwerdeführerin verbindlich. Lediglich eine korrekte mündliche
Preisangabe widerspricht demnach den geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen.
9.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin sowohl die gesetzlichen Bestimmungen der PBV, der Techni-
schen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der
E.164-Nummern der Vorinstanz als auch diejenigen der Zuteilungsver-
fügung vom 22. August 2007 verletzt hat und damit ein Widerrufsgrund
gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV gegeben war. Die Vorinstanz war
in diesem Fall gehalten, ein Widerrufsverfahren zu eröffnen und hat
dies zu Recht eingeleitet.
10.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. f des Fernmeldegesetzes vom 30. April
1997 (FMG, SR 784.10) erhebt die zuständige Behörde kostendecken-
de Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbe-
Seite 11
A-2969/2008
sondere für die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adres-
sierungselementen. Vorliegend ist zwar kein eigentlicher Widerruf der
Mehrwertdienstnummern erfolgt, doch die Beschwerdeführerin hat
durch ihre missverständliche Preisangabe die Eröffnung eines Wider-
rufsverfahrens verursacht und sie hat deshalb den dadurch bei der
Vorinstanz entstandenen Aufwand abzugelten. Selbst wenn diese Auf-
fassung verworfen würde, wäre die Beschwerdeführerin kostenpflich-
tig, denn das Vorgehen der Vorinstanz ist ohne weiteres als ein von
der Beschwerdeführerin verursachtes Handeln im Rahmen der Verwal-
tung von Adressierungselementen zu qualifizieren, das von Art. 40
Abs. 1 Bst. f FMG ebenfalls erfasst wird.
Die Gebühren berechnen sich nach Zeitaufwand bei einem Stunden-
ansatz von Fr. 260.-- (Art. 2 der Verordnung des UVEK vom 7. Dezem-
ber 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich
[Fernmeldegebührenverordnung UVEK, SR 784.106.12]). Der von der
Vorinstanz geltend gemachte Zeitaufwand von 2 Stunden zur Verfas-
sung der Verfügung erscheint als durchaus angemessen und ist nicht
zu beanstanden.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei und hat die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dieser Be-
trag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver-
rechnet.
12.
Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 12
A-2969/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 5470-20/1000230656; Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Silja Hofer
Seite 13
A-2969/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 14