B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2970/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Dino Degiorgi, Fürsprecher,
Schwanengasse 9, Postfach 5064, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
zuhanden von Michael Lauber, Bundesanwalt,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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Sachverhalt:
A.
Am 21. Dezember 2007 wählte der Bundesrat A._______ auf Amtsdauer
zum Staatsanwalt des Bundes. Die vierjährige Amtsdauer begann am
1. Januar 2008 und endete am 31. Dezember 2011. Mit Schreiben vom
21. Juli 2011 wurde A._______ vom damaligen Bundesanwalt die Erneue-
rung der Amtsdauer von 4 Jahren per 1. Januar 2012 mitgeteilt.
B.
Am […] 2015 wurde A._______ 65 Jahre alt. Mit Schreiben vom 9. Sep-
tember 2014 hatte er um Fortführung seines Arbeitsverhältnisses nach Er-
reichen des ordentlichen Pensionsalters für 12 Monate, bis […] 2016
ersucht. Der direkte Vorgesetzte und Abteilungsleiter unterstützte dieses
Gesuch. Mit E-Mail vom 14. November 2014 wurde A._______ darüber in-
formiert, dass die Geschäftsleitung der Bundesanwaltschaft das Gesuch
abgelehnt hat. In der Folge war umstritten und Gegenstand von Korres-
pondenz, ob A._______ bis zum Ende der Amtsdauer, also bis 31. Dezem-
ber 2015 im Amt verbleibe oder ob seine Anstellung am Ende des Monats,
in dem er das AHV-Rentenalter erreicht, endet, d.h. am … 2015.
C.
Auf Verlangen von A._______ verfügte die Bundesanwaltschaft am
26. März 2015, dass sein Arbeitsverhältnis mit Erreichen des AHV-Alters
automatisch und ohne Kündigung auf Ende […] 2015 ende und dass keine
Pflicht zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bestehe.
D.
Am 8. Mai 2015 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfü-
gung der Bundesanwaltschaft (Vorinstanz) vom 26. März 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung
sowie die Feststellung, dass er bis zum Ablauf seiner Amtsdauer am
31. Dezember 2015 bei der Bundesanwaltschaft (Vorinstanz) angestellt
sei. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, er sei ausdrücklich für die
gesamte Amtsdauer gewählt worden und die für unbefristete Arbeitsver-
hältnisse vorgesehene automatische Beendigung bei Erreichen des Ren-
tenalters sei nicht anwendbar. Ferner beruft er sich auf den Schutz
berechtigten Vertrauens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die
aufschiebende Wirkung.
E.
Die Vorinstanz beantragt am 26. Mai 2015 die Abweisung des Gesuchs um
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Erteilung der aufschiebenden Wirkung und reicht in der Folge die Vorakten
unter Verzicht auf eine Vernehmlassung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 weist das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
G.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesper-
sonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Art. 33
Bst. cquater des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Bei der Vorinstanz handelt es sich um einen Arbeitgeber im Sinn
des BPG (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. f BPG). Der angefochtene Entscheid, der
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 BPG ergangen ist, stellt eine Verfügung
dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]). Demnach ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese formell und materiell beschwert, weshalb er ohne weiteres zur
Beschwerde legitimiert ist.
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Die Vorinstanz hatte erwogen, die Regelung über den Altersrücktritt ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 BPG gelte auch für Arbeitsverhältnisse, die auf einer
Wahl auf Amtsdauer beruhten, da diese insofern als unbefristet gelten, als
für eine Nichtwiederwahl ein den ordentlichen Kündigungsgründen ent-
sprechender Grund vorliegen müsse. Weder Art. 14 BPG noch ein Spezi-
algesetz sehe für Staatsanwälte des Bundes eine vom BPG abweichende
Regelung bei Erreichen des Rentenalters vor, während bei gewissen an-
deren Funktionen mit Wahl auf Amtsdauer der Altersrücktritt ausdrücklich
geregelt sei. Das Personalrecht finde daher Anwendung und eine Beschäf-
tigung über das ordentliche Rentenalter hinaus müsse vom Arbeitgeber im
Einvernehmen mit der betroffenen Person ausdrücklich vorgesehen wer-
den, wovon der amtierende Bundesanwalt abgesehen habe.
3.1 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Bestimmung
über den Altersrücktritt, Art. 10 Abs. 2 BPG, finde einzig auf unbefristete
Arbeitsverhältnisse Anwendung, nicht aber auf diejenigen, die auf einer
Wahl auf Amtsdauer beruhten. Art. 14 BPG enthalte nämlich eine ab-
schliessende Sonderregelung für die Entstehung, Beendigung und Auflö-
sung solcher Arbeitsverhältnisse und verdränge die allgemeine Regelung.
Die Auflösung sei in Art. 14 Abs. 2 Bst. c und d BPG, sowie Art. 14 Abs. 3
BPG detailliert und abschliessend geregelt. Dies umso mehr, als sich hin-
sichtlich der fristlosen Auflösung aus wichtigem Grund Art. 10 Abs. 4 BPG
und Art. 14 Abs. 3 BPG inhaltlich deckten; käme Art. 10 BPG auch bei auf
Amtsdauer gewählten Personen zur Anwendung, hätte sich der Gesetzge-
ber Art. 14 Abs. 3 BPG sparen können. Eine Beschäftigung über das or-
dentliche Rücktrittsalter hinaus bedürfe nicht des ausdrücklichen
Einvernehmens zwischen ihm und dem Bundesanwalt. Es fehle auch eine
gesetzliche Grundlage für eine Altersbeschränkung oder eine Verkürzung
der Amtsdauer.
3.2 Der Beschwerdeführer bekleidet die Funktion eines Staatsanwalts des
Bundes im Sinn von Art. 12 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom
19. März 2010 (StBOG, SR 173.71) und wird gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 1
StBOG vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin gewählt. Die
Amtsdauer beträgt vier Jahre und beginnt am 1. Januar nach Beginn der
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Legislaturperiode des Nationalrates (Art. 20 Abs. 3 StBOG). Mit Ausnahme
des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden
Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen gilt für alle Staatsanwälte und die
Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft das Bundespersonalrecht, soweit
das StBOG nichts anderes bestimmt (Art. 22 Abs. 2 StBOG). Das StBOG
regelt vereinzelte personalrechtliche Aspekte, indem gewisse Funktionen
und Aufgaben genannt bzw. definiert werden (Art. 9 - 12 StBOG). Zudem
sind Bestimmungen über das Weisungsrecht, die Genehmigungsbedürftig-
keit gewisser Verfügungen und die internen Zuständigkeiten für Rechtsmit-
tel in Art. 13 bis 15 StBOG zu finden. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 StBOG
ermächtigt die Bundesanwältin oder den Bundesanwalt, die Wählbarkeit
auf Personen zu beschränken, die in eidgenössischen Angelegenheiten
stimmberechtigt sind. Ferner ist in Art. 21 StBOG die Amtsenthebung durch
die Wahlbehörde geregelt.
Für die Staatsanwälte des Bundes enthält das StBOG keine Regelung zum
Altersrücktritt, auch nicht im Reglement vom 11. Dezember 2012 über die
Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.22).
3.3 Art. 14 BPG regelt einige Aspekte der Arbeitsverhältnisse, die auf einer
Wahl auf Amtsdauer beruhen (nachfolgend auch Amtsdauerverhältnisse
genannt), wobei spezialgesetzliche Regelungen einschliesslich gestützt
darauf erlassener Ausführungsbestimmungen gemäss Abs. 1 Vorrang ha-
ben. Soweit diese fehlen, erklärt Art. 14 Abs. 2 BPG dieses Gesetz für an-
wendbar, vorbehältlich der in Bst. a bis d genannten Abweichungen. So
sind gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b BPG die Vorschriften dieses Gesetzes
und des OR über die ordentliche Kündigung nicht anwendbar. Art. 14 BPG
äussert sich nicht zu den Folgen, wenn während laufender Amtsdauer das
Rentenalter erreicht wird.
3.4 Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz Art. 14 Abs. 2 Bst. b und Art. 10
Abs. 1 BPG richtig ausgelegt und angewandt hat. Ausgangspunkt jeder
Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung, wobei die franzö-
sisch- und italienischsprachigen Versionen ebenso massgebend sind wie
der deutsche Text (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden
Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HAUSHEER/JAUN, Die Einleitungstitel
des ZGB, 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne weiteres klar und
sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichti-
gung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, histo-
rische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden;
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dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu
Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in
dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus
ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Pri-
oritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und 130 II 202
E. 5.1).
Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprach-
gebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer
Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und
durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Ge-
setz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck
ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Dabei ist eine Ab-
grenzung zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck ab-
stellt, bei jüngeren Erlassen kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die mit
den Normen verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln
(vgl. Urteile des BVGer A-8666/2010 vom 2. Mai 2013 E. 8, A-2812/2010
vom 11. Februar 2013 E. 5.3 und A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1
[publiziert in: BVGE 2010/49]).
3.4.1 Art. 14 BPG trägt den Titel "auf Amtsdauer gewählte Personen" und
der hier relevante Abs. 2 Bst. b lautet wie folgt:
Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: Die Vorschriften die-
ses Gesetzes und des OR über die ordentliche Kündigung sind nicht anwend-
bar.
Aufgrund des Wortlauts – dessen Inhalt den französischen und italieni-
schen Sprachfassungen entspricht – ist zu schliessen, dass dieser grund-
sätzlich auf sämtliche Bestimmungen des BPG verweist, soweit die
betreffenden Arbeitsverhältnisse nicht spezialgesetzlich geregelt sind und
soweit es sich nicht um eine Regelung über die ordentliche Kündigung han-
delt.
3.4.2 In systematischer Hinsicht fällt auf, dass Art. 14 BPG am Ende des
zweiten Abschnitts des BPG mit dem Titel "Entstehung, Beendigung und
Auflösung des Arbeitsverhältnisses" zu finden ist und als einzige Bestim-
mung in diesem Gesetz die Amtsdauerverhältnisse zum Gegenstand hat.
Der Verweis ist allgemein gehalten, denn er bezieht sich auf "die Bestim-
mungen dieses Gesetzes" und nicht bloss auf gewisse Abschnitte oder gar
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auf abschliessend aufgezählte Artikel. Er erfasst demnach auch die Rege-
lungen des zweiten Abschnitts, wobei auch verschiedene Abweichungen
festgelegt sind. Da somit Amtsdauerverhältnisse einzig in Art. 14 BPG be-
handelt werden, ist deren konsequente Nichterwähnung in den vorange-
henden Artikeln bzw. in allen übrigen Bestimmungen des Gesetzes
folgerichtig und kann nicht als Hinweis auf fehlende Anwendbarkeit ver-
standen werden. Ebenso wenig ist in Art. 14 Abs. 2 BPG eine umfassende
und abschliessende Regelung der Beendigung auszumachen, die die dies-
bezüglichen Bestimmungen des BPG gänzlich verdrängen könnte. Im Üb-
rigen erklärt auch Art. 22 Abs. 2 StBOG, dass für die übrigen
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie für die Mitarbeiter und Mitar-
beiterinnen der Bundesanwaltschaft das Bundespersonalrecht gelte, so-
weit jenes Gesetz, d.h. das StBOG, nichts anderes bestimmt. Auch
insofern ist von einer umfassenden Anwendbarkeit des BPG auszugehen.
Auffallend ist dennoch, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnis-
ses aus wichtigen Gründen in Art. 14 Abs. 3 BPG mit nahezu identischem
Wortlaut wie in Art. 10 Abs. 4 BPG wiederholt wird, was bei Anwendbarkeit
von Art. 10 BPG an sich nicht erforderlich wäre. Indessen ist eine fristlose
Kündigung die schwerwiegendste arbeits- bzw. personalrechtliche Mass-
nahme, die sich erheblich auf die wirtschaftlichen Interessen und das be-
rufliche Fortkommen des Betroffenen auswirken kann. Eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage bzw. deren Wiederholung und Klarstellung er-
scheint daher durchaus sinnvoll und sachgerecht, während umgekehrt eine
zusätzliche Erwähnung der auf Amtsdauer gewählten Personen in Art. 10
Abs. 4 BPG dem gesetzgeberischen Konzept widerspräche, diese in
Art. 14 BPG zusammenzufassen. Auch redaktionell wäre eine solche Lö-
sung problematisch, würde sie doch zu Unklarheiten zum Umfang des Ver-
weises in Art. 14 Abs. 2 BPG führen.
3.4.3 Aus historisch-teleologischer Sicht ist festzustellen, dass das BPG in
der ursprünglichen Fassung (AS 2001 894) keine mit dem aktuellen Art. 14
BPG direkt vergleichbare Bestimmung enthalten hatte, hingegen in aArt. 8
und 9 BPG gewisse Aspekte dieser besonderen Arbeitsverhältnisse re-
gelte. Die bundesrätliche Botschaft zu einer Änderung des Bundesperso-
nalgesetzes vom 31. August 2011 (BBl 2011 6703) erwähnt einleitend,
dass das BPG die Amtsdauerwahl für die meisten Bundesangestellten ab-
geschafft habe. Als eine der Ausnahmen wird das StBOG erwähnt, das die
Amtsdauer für den Bundesanwalt und dessen Stellvertretung sowie für die
übrigen Staatsanwälte des Bundes regle. Für solche Arbeitsverhältnisse
gelte grundsätzlich weiterhin das BPG, wobei dieses in Artikel 14 durch
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besondere Vorschriften über die Auflösung derartiger Arbeitsverhältnisse
ergänzt werde. Schliesslich wird ausgeführt, dass in Fällen, in denen kein
eigenes Personalreglement geschaffen werde, im Spezialgesetz auf die
sinngemässe Anwendbarkeit des Bundespersonalrechts hingewiesen wer-
den sollte, falls dieses nichts Abweichendes bestimmt (vgl. Seite 6716). In
der Botschaft wird schliesslich in den Ausführungen zu Art. 9 BPG noch
darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen von Artikel 9 bisheri-
gen Rechts über die auf Amtsdauer gewählten Personen neu in Artikel 14
zusammengefasst werden (S. 6713). Art. 14 BPG wurde sowohl vom
Stände- wie auch vom Nationalrat diskussionslos angenommen (AB 2012
S 200; AB 2012 N 1441).
Wie nachfolgend noch darzulegen ist, unterscheidet das BPG zwischen
Beendigung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Art. 14 BPG er-
gänzt gemäss den Ausführungen in der Botschaft die Vorschriften über die
Auflösung, die Beendigung wird demgegenüber nicht thematisiert. Diesem
gesetzgeberischen Willen entsprechend regelt Art. 14 BPG somit einzig die
Auflösung.
Amtsdauerverhältnisse wurden im ursprünglichen BPG als Unterkategorie
des befristeten Arbeitsverhältnisses betrachtet (vgl. PETER HELBLING, in:
Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Bundespersonal-
gesetz, 2013, N. 37 zu Art. 9). Dies wurde etwa aus der damaligen Syste-
matik von aArt. 9 BPG abgeleitet, der in Abs. 1 das unbefristete, in Abs. 2
das befristete Arbeitsverhältnis und in Abs. 3 - 6 das Amtsdauerverhältnis
regelte, aber auch aus dem Umstand, dass das Gesetz einzig die vorzei-
tige Auflösung und Umgestaltung vorsah (aArt. 9 Abs. 6 BPG), nicht aber
eine Regelung über die (Nicht-)Wiederwahl.
Mit der Revision hat das Amtsdauerverhältnis zahlreiche Änderungen er-
fahren, namentlich mit Art. 14 BPG einen eigenen Artikel sowie eine Rege-
lung auf Gesetzesstufe über die (stillschweigende) Wiederwahl bzw. die an
die ordentliche Kündigung angenäherten Gründe für eine Nichtwiederwahl,
wobei Letzteres bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer
erfolgen muss (Art. 14 Abs. 2 Bst. c BPG). Die Annäherung der Nichtwie-
derwahl an die Kündigung ist ferner auch am Rechtsschutz ersichtlich, er-
klärt doch Art. 14 Abs. 2 Bst. c BPG die meisten Bestimmungen über den
Beschwerdeentscheid bei Kündigungen (Art. 34b und Art. 34c BPG) für an-
wendbar. Die Wiederwahl dürfte somit nach dem Willen des Gesetzgebers
den Normalfall darstellen. Ferner verfügt die gewählte Person über ein kün-
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digungsähnliches Recht, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi-
gungsfrist um Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu ersuchen. Amtsdau-
ern betragen von Gesetzes wegen vier bis sechs Jahre und beginnen
üblicherweise an einem im einschlägigen Recht definierten Tag, oft einem
1. Januar. Mit der Wahl auf Amtsdauer wird eine gewisse Unabhängigkeit
von der Wahlbehörde bzw. Schutz vor Einflussnahme sichergestellt. Das
Amtsdauerverhältnis gemäss revidiertem BPG weist hingegen kaum mehr
Gemeinsamkeiten mit einem befristeten Arbeitsverhältnis auf: So wurde
die Zulässigkeit befristeter Verträge grundsätzlich auf eine Maximaldauer
von zuvor 5 auf nun 3 Jahre reduziert (Art. 9 Abs. 1 BPG), sie sind also
deutlich kürzer als Amtsdauerverhältnisse und auf eine eher kurze, übli-
cherweise nicht zu verlängernde Dauer angelegt. Sie bezwecken die Ab-
deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs, etwa für ein Projekt.
Innerhalb der Maximaldauer können die Parteien Beginn und Ende frei ver-
einbaren und dabei etwa auch das Erreichen des Rentenalters berücksich-
tigen. Das befristete Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien einzig aus
wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden. Aufgrund dieser gewichtigen
Unterschiede erscheint das Amtsdauerverhältnis als eigenständiges Ar-
beitsverhältnis, das an das unbefristete angelehnt ist, und kann nicht mehr
als Unterart des befristeten Arbeitsverhältnisses erachtet werden.
Historisch-teleologische Gesichtspunkte lassen somit darauf schliessen,
dass auf die wenigen Arbeitsverhältnisse, die auf einer Wahl auf Amtsdauer
beruhen, das BPG nach dem Willen des Gesetzgebers zwar subsidiär,
aber bei fehlenden anderen Regelungen umfassend anwendbar sein soll.
Wesentlich erscheint, dass der Gesetzgeber das BPG mit besonderen Vor-
schriften zur Auflösung von Amtsdauerverhältnissen in Art. 14 BPG ergän-
zen wollte, also diese nicht als vollumfänglichen Ersatz erachtete. Die
zuvor erwähnte Wiederholung der fristlosen Kündigung in Art. 14 Abs. 3
BPG ist demnach als Ergänzung oder Präzisierung, nicht aber als Hinweis
auf einen generellen Ausschluss von Art. 10 BPG zu verstehen. Art. 14
BPG enthält schliesslich keine ergänzende oder abweichende Regelung
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weshalb kein Wille erkennbar ist,
Art. 10 Abs. 1 BPG für Amtsdauerverhältnisse auszuschliessen oder zu er-
setzen.
3.4.4 Die verschiedenen Auslegungsmethoden ergeben allesamt, dass
Art. 14 Abs. 2 BPG für die auf einer Wahl auf Amtsdauer beruhenden Ar-
beitsverhältnisse grundsätzlich umfassend auf dieses Gesetz verweist,
ebenso Art. 22 Abs. 2 StBOG. Das BPG ist jedoch insofern subsidiär, als
es nur anwendbar ist, wenn keine spezialgesetzliche Regelung besteht.
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Ausgeschlossen sind ferner die Vorschriften des BPG und des OR über die
ordentliche Kündigung. Art. 14 BPG enthält keine Regelung zu Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.
3.5 Gemäss Art. 10 Abs. 1 BPG endet das unbefristete Arbeitsverhältnis
ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Art. 21 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVG, SR 831.10).
3.5.1 Dem Wortlaut nach, welchem die französische und italienische
Sprachfassung entspricht, ist diese Bestimmung nur auf unbefristete Ar-
beitsverhältnisse anwendbar, wobei das Erreichen der Altersgrenze einen
Beendigungsgrund darstellt, der keine Kündigung erfordert. Somit handelt
es sich nicht um eine ordentliche Kündigung, sondern um einen eigenstän-
digen, von Gesetzes wegen eintretenden Beendigungsgrund. Dies
schliesst freilich eine bloss sinngemässe bzw. analoge Anwendung auf
Amtsdauerverhältnisse nicht aus.
3.5.2 In systematischer Hinsicht fällt auf, dass das Erreichen des AHV-Al-
ters an erster Stelle genannt wird, was auf dessen Bedeutung schliessen
lässt. Aufgrund des Verweises in Art. 6 Abs. 2 BPG auf das OR beenden
ferner der Tod des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis (Art. 338 Abs. 1
OR) und der Zeitablauf, soweit es sich um einen befristeten Vertrag handelt
(Art. 334 Abs. 1 OR).
Nur öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse des Bundes sowie der meisten
Kantone kennen den Altersrücktritt; im OR findet sich für privatrechtliche
Arbeitsverhältnisse keine vergleichbare Bestimmung (vgl. HARRY NÖTZLI,
in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Bundesperso-
nalgesetz, 2013, N. 4 und 18 zu Art. 10). Einzelne Spezialgesetze bzw.
diesbezügliche Ausführungsbestimmungen sehen eine Regelung über den
Altersrücktritt von auf Amtsdauer gewählten Personen vor, sei es das Aus-
scheiden am Ende des Jahres, in dem das ordentliche Rücktrittsalter er-
reicht wird (z.B. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über
das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bun-
desanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesan-
wältinnen vom 1. Oktober 2010 [SR 173.712.23]), sei es das Ausscheiden
am Ende des Jahres in dem das 68. Altersjahr vollendet wird (insbesondere
Richter, vgl. Art. 9 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110], Art. 48 Abs. 2 StBOG oder Art. 9 Abs. 2 VGG). Das
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Seite 11
Erreichen eines gewissen Alters stellt somit grundsätzlich einen Beendi-
gungsgrund für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse beim Bund dar.
Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b BPG können die Ausführungsbestimmungen
eine Beschäftigung über das Rentenalter hinaus vorsehen. Von dieser Er-
mächtigung wurde in Art. 35 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli
2001 (BPV, SR 172.220.111.3) insofern Gebrauch gemacht, als dem Ar-
beitgeber die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Einvernehmen mit der be-
troffenen Person das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Rücktrittsalter
hinaus längstens bis zum 70. Altersjahr zu verlängern. In der Botschaft wird
dazu ausgeführt, aufgrund der Alterspyramide und des Arbeitsmarktes, der
bei vielen Menschen im Alter anhaltenden Arbeitsfähigkeit und des Revisi-
onsziels der Flexibilisierung bedürfe es eines solchen Regelungs- und
Handlungsspielraums; er ermögliche den Arbeitgebern bzw. Sozialpartnern
situativ angemessenes Handeln. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bei Erreichen des Rentenalters stellt demnach nach dem Willen des Ge-
setzgebers nach wie vor die Regel dar, von der im konkreten Einzelfall ab-
gewichen werden kann. Soll hingegen eine ganze Kategorie von
Mitarbeitenden darüber hinaus arbeiten, bedarf es einer Grundlage in ei-
nem Spezialgesetz, die Regelung im BPG bietet hierfür keine Grundlage.
Systematische Gesichtspunkte ergeben keine Hinweise, dass das Renten-
alter für Amtsdauerverhältnisse unbeachtlich wäre.
3.5.3 Vor der Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 galt das Erreichen
des Rentenalters ganz allgemein für dem BPG unterstehende Arbeitsver-
hältnisse als Beendigungsgrund (aArt. 10 Abs. 2 BPG). Laut Botschaft,
S. 6713, handle es sich bei dieser Änderung um einen ergänzenden Hin-
weis; befristete Verträge endeten mit dem darin festgelegten Datum. Die
Amtsdauerverhältnisse werden in diesem Zusammenhang nicht themati-
siert. Auch diese Bestimmung wurde im Parlament ohne Diskussion ange-
nommen (AB 2012 S 199, AB 2012 N 1441). Aus der
Entstehungsgeschichte ergibt sich demnach, dass der Gesetzgeber den
Eintritt des Rentenalters als (vorzeitigen) Beendigungsgrund für die ohne-
hin eher kurzen befristeten Arbeitsverhältnisse ausschliessen wollte. Die-
ses gesetzgeberische Anliegen zu den befristeten Arbeitsverhältnissen
lässt sich nach dem Gesagten nicht auf Amtsdauerverhältnisse übertragen;
es ergeben sich namentlich keinerlei Anhaltspunkte, dass auf Amtsdauer
gewählte Personen mitunter mehrere Jahre über das AHV-Alter hinaus be-
schäftigt werden sollten. Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 BPG "Das unbe-
fristete Arbeitsverhältnis…" dürfte denn auch aus sprachlichen und
redaktionellen Gründen gewählt worden sein, ist er doch deutlich einfacher,
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kürzer und eleganter als etwa die Formulierung einer Ausnahme für befris-
tete Arbeitsverhältnisse. Zudem schliesst der Wortlaut die sinngemässe o-
der analoge Anwendung der Bestimmung auf Amtsdauerverhältnisse nicht
aus.
Die ursprüngliche Fassung des BPG hatte eine deutliche Unterscheidung
zwischen Beendigung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses getroffen
und diese Tatbestände in verschiedenen Artikeln geregelt: aArt. 10 BPG
(AS 2001 894), trug den Titel "Beendigung" und definierte vier Beendi-
gungsgründe: das gegenseitigen Einvernehmen (Abs. 1), das Erreichen
des Rentenalters, den Tod der angestellten Person und den Ablauf der Ver-
tragsdauer (Abs. 2). In den Fällen von Abs. 2 war ausdrücklich keine Kün-
digung erforderlich, die Beendigung tritt vielmehr ohne weiteres ein (vgl.
Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1998
1597 S. 1613). Demgegenüber war die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
die Folge einer Kündigung gemäss aArt. 11 oder 12 BPG. Der aktuelle
Art. 10 BPG trägt zwar nach wie vor den Titel "Beendigung", vereint jedoch
die Beendigungs- und Auflösungsgründe. Immerhin bleibt die Trennung
zwischen Beendigung ohne Kündigung (Abs. 1 und 2), Auflösung mittels
ordentlicher Kündigung (Abs. 3) und Auflösung durch fristlose Kündigung
(Abs. 4) insofern bestehen, als diese Tatbestände in verschiedenen, von-
einander unabhängigen Absätzen geregelt sind und auch der Titel des be-
treffenden Gesetzesabschnitts weiterhin beide Begriffe verwendet.
Auch in der Botschaft wird im Übrigen diese Unterscheidung weitergeführt,
wird doch im Entwurf im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 BPG der Begriff
"enden" (S. 6713), bezüglich der Absätze 3 und 4 sowie des Art. 14 BPG
hingegen konsequent "auflösen" verwendet (S. 6713 f. und 6716).
Der Ausschluss der Bestimmungen über die ordentliche Kündigung in
Art. 14 Abs. 2 Bst. b BPG bezieht sich demzufolge auch unter historisch-
teleologischen Gesichtspunkten einzig auf die Auflösung und damit bloss
auf Art. 10 Abs. 3 BPG sowie auf die entsprechenden Bestimmungen des
OR. Demgegenüber ist kein Grund für eine Nichtanwendbarkeit von Art. 10
Abs. 1 BPG ersichtlich, des einzigen im BPG noch aufgeführten Beendi-
gungsgrunds ohne Kündigung.
3.6 Zusammenfassend ergibt die Auslegung der Art. 10 und 14 BPG, dass
Art. 14 Abs. 2 BPG umfassend auf dieses Gesetz verweist. Dieser Verweis
schliesst Art. 10 Abs. 1 BPG mit ein, wobei dessen Wortlaut insofern zu
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eng ist, als er neben den unbefristeten Arbeitsverhältnissen auch die Amts-
dauerverhältnisse erfasst bzw. auf Letztere sinngemäss oder analog an-
wendbar ist. Damit besteht eine gesetzliche Grundlage für die Beendigung
des Amtsdauerverhältnisses bei Erreichen des AHV-Alters und die Vo-
rinstanz hat Art. 10 BPG richtig angewandt. Die dagegen erhobene Rüge
erweist sich als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf den Vertrauensschutz. Die Vo-
rinstanz hatte erwogen, es sei bekannt gewesen, dass der damalige Bun-
desanwalt nicht mehr für eine weitere Amtsdauer gewählt worden war, als
er die Wiederwahl vorgenommen habe. Im Bestätigungsschreiben zur Wie-
derwahl sei kein Hinweis auf eine Weiterbeschäftigung über den 65. Ge-
burtstag hinaus enthalten, der neue Bundesanwalt habe sich auf das
schriftlich Vorliegende gestützt. Dem neuen Bundesanwalt sei als Arbeit-
geber und aufgrund seiner hierarchischen Stellung sowie der daraus ab-
geleiteten Gesamtverantwortung über die Bundesanwaltschaft die
Dispositionsfreiheit belassen worden, zum entsprechenden Zeitpunkt und
unter Würdigung aller dereinst vorliegenden Umstände frei über eine Wei-
terbeschäftigung einzelner Staatsanwälte über das Erreichen des 65. Ge-
burtstages hinaus zu entscheiden. Er habe sich gegen eine Verlängerung
entschieden, was dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden sei.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 21. Juli 2011 ausdrücklich
für die gesamte Amtsdauer, d.h. bis am 31. Dezember 2015 wiedergewählt
worden, und damit bewusst über das Erreichen des Pensionsalters hinaus,
was ihm auch ausdrücklich bestätigt worden sei. Unerheblich sei, dass die-
ser Umstand keine ausdrückliche Erwähnung im Bestätigungsschreiben
gefunden habe und dass der damalige Bundesanwalt bekanntermassen
keine weitere Amtsdauer mehr bestreiten würde; der neue Bundesanwalt
sei an diese Wahl gebunden und habe keine "Dispositionsfreiheit".
4.2 Der in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten
im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz unter
anderem in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er ver-
leiht den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen
in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV;
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BGE 126 II 377 E. 3a; ferner statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 622 ff. mit Hinweisen). Äusse-
rungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind dabei so zu
interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben ver-
stehen durfte (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2004 E. 3.1 vom 10. Feb-
ruar 2005 mit Hinweisen). Der Vertrauensschutz setzt im Allgemeinen
voraus, dass eine Behörde dem betroffenen Bürger eine konkrete Auskunft
oder Zusicherung erteilt, die eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit auf-
weist, dass sie dafür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit der
Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die erhaltene
Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat
(Urteile des BVGer A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 6.3 und A-4284/2007
vom 4. November 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil des BGer
4P.48/2002 E. 2c vom 4. Juni 2002).
4.3 Der scheidende Bundesanwalt hatte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 21. Juli 2011 mitgeteilt, seine Anstellung als Staatsanwalt
werde per 1. Januar 2012 für eine Amtsdauer von vier Jahren erneuert.
Dieses Schreiben nimmt keinerlei Bezug auf das vor Ablauf dieser Amts-
dauer eintretende Rentenalter des Beschwerdeführers und ist insofern e-
her allgemein gehalten. Alleine daraus lässt sich noch keine Zusicherung
für eine Beschäftigung bis zum Ende der Amtsdauer, dem 31. Dezember
2015 erkennen, zumal die damalige Rechtslage, aArt. 10 Abs. 2 BPG, das
Erreichen des AHV-Alters als allgemeinen, automatischen Beendigungs-
grund für sämtlicher Arbeitsverhältnisse des Bundes vorsah, vorbehältlich
einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung. Der damalige Bundes-
anwalt war für die Wiederwahl zuständig, indessen war bekannt, dass er
Ende 2011 aus dem Amt scheiden würde. Um auch seine Nachfolge zu
verpflichten, wäre demnach zumindest eine konkrete schriftliche Zusiche-
rung geboten gewesen. Der ehemalige Bundesanwalt bestätigte dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2015, er habe ihn damals
möglichst lange an die Bundesanwaltschaft binden wollen. Hätte er ihn nur
bis zum 65. Geburtstag wählen wollen, hätte er die Wahl auf das entspre-
chende Datum verfügt. Dieses Schreiben lässt auf gewisse vertrauensbe-
gründende Umstände anlässlich der Wiederwahl schliessen. Zu beachten
ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben an den
Bundesanwalt vom 9. September 2014 um Fortführung seines Arbeitsver-
hältnisses nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters für 12 Monate
bis […] 2016 ersucht und beantragt hatte, als Staatsanwalt des Bundes für
die Zeit vom […] 2015 bis […] 2016 ernannt zu werden. Daraus ist zu
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schliessen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht ohne weiteres da-
rauf vertraute, dass sein Arbeitsverhältnis bis am 31. Dezember 2015 dau-
ern würde. Mit der Mitteilung des abschlägigen Bescheids vom
14. November 2014 fand zudem ein allfälliges Vertrauen keine weitere
Grundlage mehr.
Ob eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, kann jedoch letztlich of-
fen bleiben, da es an der weiteren Voraussetzung für den Vertrauens-
schutz, einer Vertrauensbetätigung fehlt. Der Beschwerdeführer macht
keinen vertrauensbedingten Nachteil geltend, legt also nicht dar, welche
Disposition er im Vertrauen auf eine Beschäftigung bis Ende 2015 getroffen
oder unterlassen hat, die er nun nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden
rückgängig machen oder nachholen könnte. Da es sich nicht um eine Früh-
pensionierung mit allenfalls reduzierten Rentenansprüchen handelt, stellt
jedenfalls alleine der Umstand, anstelle von Lohnzahlungen eine Alters-
rente zu erhalten, keinen solchen Nachteil dar. Es besteht demnach kein
Anspruch auf eine Verlängerung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis Ende 2015 gestützt auf das Vertrauen in die Wahlverfügung vom
21. Juli 2011.
5.
Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers
als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz vom 26. März 2015 zu bestätigen ist.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig von dessen Ausgang
kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher vor-
liegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Angesichts seines vollständigen Unterliegens in der Hauptsache sowie
in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 ist dem Beschwerde-führer
keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Bernhard Keller
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach
Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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