Abtei lung I
A-2998/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Januar 2001 - 31. Dezember 2006;
Steuerpflicht, Ermessenseinschätzung Taxibetrieb).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2998/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt in Basel in der Rechtsform eines Einzelunter-
nehmers einen Taxibetrieb. Am 19. September 2007 forderte die
Eidgenössische Steuerverwaltung ihn zur Überprüfung seiner
Steuerpflicht auf, ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie Aufwand- und
Ertragskonti einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 kam
A._______ dieser Aufforderung nach, indem er die Abschlüsse 2001
bis 2006 einreichte.
B.
Am 7. November 2007 teilte die ESTV A._______ nach einer internen
Kontrolle mit, er werde rückwirkend per 1. Januar 2002 ins Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie begründete dies
ausschliesslich damit, sie habe "aufgrund der Aufwendungen in Ihren
Erfolgsrechnungen (...) erhebliche Abweichungen zu den
ausgewiesenen Erträgen" festgestellt. Der Umsatz habe deshalb –
unter Anwendung des für das Taxigewerbe massgebenden
Saldosteuersatzes von 5,2% – "hochgerechnet" werden müssen. Für
die Berechnungsgrundlage wurde auf den Anhang der dem Schreiben
beiliegenden Ergänzungsabrechnung (EA) verwiesen. Daraus ist
ersichtlich, dass die ESTV für die Umsatzberechnung in einem ersten
Schritt vom in der Bilanz ausgewiesenen Aufwand (nach Vornahme
von Korrekturen) einen pauschalen Abzug von 15% für den nicht mit
Vorsteuern belasteten Aufwand vornahm. Den so ermittelten Betrag
setzte sie in einem zweiten Schritt mit 26.376% ein und rechnete
diesen auf 100% hoch. Das Ergebnis wurde als mehrwertsteuerlich
massgebender Umsatz festlegt. Mit EA Nr. 117'856 vom 7. November
2007 forderte die ESTV Fr. 19'504.-- (zuzüglich Zins) nach. Im
Weiteren räumte sie A._______ eine Frist von 30 Tagen ein, um zur
EA Stellung zu nehmen und allenfalls Belege wie Fahrtenschreiber-
scheiben einzureichen.
C.
Aufgrund der von A._______ eingereichten Fahrtenschreiberscheiben
korrigierte die ESTV ihre Schätzung. Sie änderte die
Berechnungsmethode der Ermessenseinschätzung, indem sie nicht
mehr vom Aufwand auf den Umsatz schloss, sondern auf die
geschäftlich gefahrenen Kilometer abstellte und von einem
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kalkulatorisch ermittelten Umsatz von Fr. 2.15/km ausging. Unter
Berücksichtigung der bereits gestellten EA ergab sich eine zusätzliche
Nachforderung von Fr. 2'463.-- (vgl. EA Nr. 117'869). Mit Entscheid
vom 25. Februar 2008 bestätigte die ESTV ihre Nachforderung von
insgesamt Fr. 21'967.-- zuzüglich Verzugszins.
D.
Am 31. März 2008 erhob A._______ Einsprache gegen den Entscheid
der ESTV vom 25. Februar 2008. Er machte im Wesentlichen geltend,
seine Fahrten in die Türkei zur Verbringung seines Urlaubs seien nicht
berücksichtigt worden. Im Weiteren habe die ESTV den Ansatz von Fr.
2.15 je Kilometer in keiner Art und Weise dokumentiert und es sei
deshalb nicht ersichtlich, wie dieser zustande gekommen sei.
Ausgehend vom höchsten effektiven Tarif von Fr. 3.--/km sei klar, dass
der Ansatz von Fr. 2.15/km viel zu hoch sei, weil dieser nur gerade von
rund 28.33% Leerfahrten ausgehe. Richtigerweise sei ein Ansatz von
Fr. 1.50/km anzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht
seien nicht gegeben.
E.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 forderte die ESTV A._______
auf, die gesamte Buchhaltung einschliesslich Kassabücher,
Tagesrapporte und Monatszusammenstellungen über die Einnahmen
2001 bis 2006 sowie die Kontrollkarten der Jahre 2002 bis 2004
nachzureichen. Im Weiteren seien noch die Fahrtenschreiberscheiben
für die Jahre 2002 bis 2004 einzureichen. Im Übrigen habe er
nachzuweisen, dass er mit seinem Taxi in die Ferien in die Türkei
gefahren sei und zudem, ob beide in seinem Besitz befindlichen
Fahrzeuge geschäftlich genutzt worden seien und von wem. Dieser
Aufforderung kam A._______ am 8. Dezember 2008 zumindest
teilweise nach.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2009 hiess die ESTV die
Einsprache im Umfang von Fr. 525.-- gut, wies sie im Übrigen jedoch
ab. Sie stellte fest, dass A._______ zu Recht seit dem 1. Januar 2002
im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sei. Er schulde
ihr für das 1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 Fr. 21'442.--
Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, aufgrund der fehlenden Kassabücher und
weiterer Mängel in der Buchhaltung (insbesondere fehlender Fahrten-
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schreiberscheiben für die Jahre 2002, 2003 und die Zeit von Januar
bis Mai 2004 sowie fehlender Arbeitszeitkontrollkarten für das Jahr
2002) habe sie die Steuerschuld ermessensweise schätzen müssen.
Grundlage für die Umsatzkalkulation hätten die Angaben auf den
eingereichten Fahrtenschreiberscheiben gebildet unter Berücksichti-
gung eines Anteils für private Fahrten. Der von ihr verwendete
Kilometeransatz von Fr. 2.15 basiere auf dem Durchschnittswert für
zwei in Basel ansässige Taxiunternehmen mit zahlreichen
Taxichauffeuren, wobei A._______ an das Computersystem eines
dieser Unternehmen angeschlossen sei. Der Erfahrungswert stelle den
durchschnittlichen Erlös eines Taxifahrers pro geschäftlich gefahrenen
Kilometer in der betreffenden Region dar. Im Betrag von Fr. 2.15 seien
auch die sogenannten "Leerfahrten" berücksichtigt. Für privat ge-
fahrene Kilometer habe sie einen Pauschalwert von 100 km pro
Arbeitswoche eingesetzt. Im Weitern habe A._______ mit der
Bestätigung des betreffenden Zollamts in der Türkei den Nachweis
erbracht, dass er im Jahr 2004 mit dem Taxi in die Türkei gefahren sei.
Die von ihm für diese Reise geltend gemachten 6'607 km würden
deshalb als privat akzeptiert und in Abzug gebracht. Die
Neuberechnung führe zu einer teilweisen Gutheissung im Betrag von
Fr. 525.--.
G.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 liess A._______ (Beschwerdeführer)
gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben mit folgendem Antrag: "Der Einspracheentscheid
vom 24. März 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2007 nicht mehrwert-
steuerpflichtig war". Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe zwar fraglos nicht über eine
traditionelle Buchhaltung verfügt, seine Aufzeichnungen seien aber bis
heute von der Basler Steuerverwaltung akzeptiert worden. Er habe
deshalb keine Veranlassung gehabt, seine Einnahmen genauer
aufzuzeichnen. Es sei falsch, seine Buchführungspflicht auf Art. 58 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) abzustützen, da diese Bestimmung nur für
Steuerpflichtige gelte und er dies gerade nicht sei. Unbestritten sei,
dass er im Jahr 2005 44'427 km und 2006 42'742 km mit seinem Taxi
zurückgelegt habe. Im Weiteren habe die ESTV zwar pro Woche 100
km bzw. pro Jahr 5'200 km als private Fahrten abgezogen, doch habe
sie seinen Arbeitsweg nicht berücksichtigt. Betreffend das Jahr 2004
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lägen hinsichtlich der gefahrenen Kilometer nur Unterlagen für einen
Teil des Jahres vor. Die ESTV habe deshalb die entsprechenden
Kilometer auf das ganze Jahr 2004 hochgerechnet. Dabei sei seine
Reise in die Türkei zwar berücksichtigt worden, aber der Abzug der
betreffenden 6'607 km sei fälschlicherweise erst nach der
Hochrechnung auf ein Jahr erfolgt. Zudem habe die ESTV bei den
Jahren 2002 und 2003 den Durchschnittswert der Jahre 2004-2006
(47'164 km) zugrunde gelegt. Bei der Berechnung dieses
Durchschnittswerts habe die ESTV die Ferienkilometer im Jahr 2004
fälschlicherweise nicht abgezogen, obwohl er auch im Jahr 2002 in der
Türkei gewesen sei. Im Weiteren sei der Ansatz von Fr. 2.15 viel zu
hoch. Der Normaltarif für Taxifahrten habe in der fraglichen Zeit
Fr. 3.20 (tagsüber) und Fr. 4.-- (nachts) betragen. Es bestünden auch
spezielle Abmachungen mit Firmen, welche dadurch weniger
bezahlten. Auch entstünden zwingende Leerfahrten für Taxifahrer wie
ihn, die regelmässig Flughafendienst leisteten, da die Rückfahrt immer
leer erfolgen müsse. Realistisch erscheine ein Ansatz von Fr. 1.50
Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer. In den fraglichen
Jahren habe er die massgebenden Umsatzgrenzen für die
Steuerpflicht nicht erreicht.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2009 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie hielt an ihren
bisherigen Ausführungen fest. Zudem brachte sie insbesondere vor,
aufgrund von Unstimmigkeiten müsse den Fahrtenschreiberscheiben
bezüglich des geltend gemachten Arbeitswegs die Beweiskraft
abgesprochen werden. In mehreren Fällen könne der vom
Beschwerdeführer behauptete Arbeitsweg gar nicht in den auf den
Fartenschreiberscheiben ausgewiesenen Kilometern enthalten sein.
Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der
Nähe des Zentrums der Stadt Basel wohne und damit bereits von
seiner Haustür aus auf Bereitschaft sein konnte. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer für das Jahr 2002 keine Ferienkilometer nachge-
wiesen. Für dieses Jahr seien weder Kontrollkarten noch Fahrten-
schreiberscheiben vorhanden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer
von 2002 bis anfangs 2004 noch ein zweites Fahrzeug gehabt.
Hinsichtlich des ermittelten Ansatzes von Fr. 2.15 habe die ESTV auf
ein umfangreiches Datenmaterial zurückgreifen können. Der Ansatz
umfasse den durchschnittlichen Umsatz pro Kilometer und
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berücksichtige unter anderem die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten "Leerfahrten" sowie Spezial- und Kundentarife.
I.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
vollständige Akteneinsicht. Insbesondere verlangte er Einsicht in die
Beilage Nr. 11 (nachfolgend: Spezialdossier) zur Vernehmlassung,
welche die ESTV als vertraulich bezeichne. In der Folge gewährte das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009
Akteneinsicht, mit Ausnahme des Spezialdossiers Nr. 11, und forderte
den Beschwerdeführer auf – falls er am Antrag auf Einsicht festhalte –
zu begründen, warum bei einer Einsicht in das Spezialdossier,
welches die Erfahrungszahlen der Taxi der Stadt Basel enthalte, keine
Interessen Dritter beeinträchtigt würden.
J.
Am 27. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Am
Antrag auf Akteneinsicht in das Spezialdossier hielt er fest. Dazu
führte er insbesondere aus, er könne durch die Akteneinsicht keine
Betriebsgeheimnisse erlangen und aufgrund der hohen Anzahl
untersuchter Taxichauffeure sei zudem davon auszugehen, dass nach
erfolgter Anonymisierung des Spezialdossiers gar keine direkte
Zuordnung mehr möglich sei. Betreffend die Ermessenseinschätzung
stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Unterlagen eines
Einspracheverfahrens i.S. des Taxifahrers S. zu den Akten zu nehmen.
Dieser weise einen mit ihm vergleichbaren Geschäftsgang auf. Er und
Herr S. stellten durchschnittliche, selbständige Taxifahrer im Raum
Basel dar. Aus der Buchhaltung von Herrn S. gehe hervor, dass von
einem Umsatz von Fr. 1.--/km auszugehen sei. Im Weiteren sei
zutreffend, dass er die Fahrtenschreiberscheiben manchmal erst
während der Fahrt zum Flughafen oder am ersten Standplatz
eingesetzt habe. Im Übrigen müsse er gemäss Art. 23 Abs. 3 Bst. b
der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und
schweren Personenwagen (ARV 2, SR 822.222) die Fahrtenschreiber-
scheiben nur zwei Jahre lang aufbewahren. Für das Jahr 2004 seien
nur für die zweite Hälfte Fahrtenschreiberscheiben vorhanden
gewesen. Die Anzahl Kilometer für die erste Hälfte des Jahres 2004
habe die ESTV mittels einer Hochrechnung ermittelt. Diese
Hochrechnung sei dann erneut für die Berechnung der Jahre 2002 und
2003 verwendet worden. Eine solche Vorgehensweise sei abzulehnen.
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Er verlange, nur auf die komplett dokumentierten Jahre 2005 und 2006
abzustellen. Es seien die Jahre 2002, 2003 und 2004 anhand der
Jahre 2005 und 2006 zu ermitteln.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2009 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die ESTV auf, eine Stellungnahme
beschränkt auf den Antrag auf Akteneinsicht in das Spezialdossier
einzureichen. Am 22. September 2009 teilte die ESTV mit, dem Antrag
auf Akteneinsicht in das Spezialdossier könne aus ihrer Sicht
stattgegeben werden. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem
Beschwerdeführer in der Folge am 28. September 2009 Einsicht in das
Spezialdossier.
L.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer den
Antrag auf Akteneinsicht in das gesamte, anonymisierte Datenmaterial
der dem Spezialdossier zugrunde liegenden Erhebung. Eventualiter
sei ein neutrales Gutachten über die Umsatzzahlen von selbständigen
Taxifahrern in Basel in Auftrag zu geben. Zur Begründung machte der
Beschwerdeführer insbesondere geltend, das vorgelegte Spezial-
dossier weise nur einen äusserst rudimentären Inhalt auf und sei nicht
geeignet, die von der ESTV vorgenommene Schätzung des
Kilometeransatzes zu überprüfen. Im Übrigen weise er als selbständig
erwerbender Taxifahrer eine nicht mit angestellten Fahrern
vergleichbare Struktur auf.
In ihrer Duplik vom 20. November 2009 hielt die ESTV an ihrer
Umsatzschätzung vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vor-
instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesver-
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waltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt
erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und
entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Da sich der vorliegende Sachverhalt in den Jahren 2001-
2006 zugetragen hat, untersteht das vorliegende Verfahren deshalb in
materieller Hinsicht dem aMWSTG.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als nur eigentliche
Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und
es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf
altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3;
s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2008 und A-
4415/2008 vom 4. März 2010 E. 1.2). Kein Verfahrensrecht in diesem
engen Sinn stellen im vorliegenden Entscheid etwa Themen wie die
Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die
Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch
altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb
beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem
Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1605/2006 vom 4. März 2010
E. 1.5). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von
Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen
subsumiert werden (PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT
BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N. 670). Art. 81 MWSTG gilt
damit grundsätzlich auch für hängige Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht.
Die Regelung von Art. 81 MWSTG ist freilich insofern von
beschränkter Tragweite, als bei Überprüfung von Entscheiden,
bezüglich derer das vormalige materielle (sowie davon abhängige
formelle) Recht weiterhin anwendbar ist, das damalige vorinstanzliche
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Unberücksichtigtlassen von Art. 81 MWSTG nicht beanstandet werden
kann. Im Übrigen ist der Gehalt von Art. 81 Abs. 1 MWSTG durch die
Rechtsprechung in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) bereits bisher angewendet worden (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2008 vom 26. Mai 2010 E. 2.1,
A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 3, A-1379/2007 18. März 2010
E. 1.2.3 und A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5).
2.
2.1
2.1.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmen-
de Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und
vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Unter-
suchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende
Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsge-
mäss Beweis führen. Art. 12 VwVG beinhaltet gewissermassen eine
„behördliche Beweisführungspflicht“ (zum Ganzen vgl. etwa PATRICK
L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/
Genf 2009, N. 15 ff. zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz wird da-
durch relativiert, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten
auferlegt werden (Art. 13 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/ EMMENEGGER, a.a.O.,
N. 20, 51 zu Art. 12, N. 4 ff., 37 ff. zu Art. 13). Wo der Untersuchungs-
grundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht in
allgemeiner Weise festlegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.4, A-3069/2007 vom 29. Januar
2008 E. 2.1). Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren
Verfahrenserlasses zu bestimmen. Hat eine der Untersuchungs-
maxime unterworfene Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt, oder hat sie dies nur unvollständig getan, so bildet
das einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG (zum Ganzen:
BVGE 2009/60 E. 2.1.1).
2.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht.
Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt für Steuerverfahren
gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine
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Anwendung mehr (vgl. aber E. 1.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird
im Mehrwertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem
Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten
auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu
beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteu-
er das Selbstveranlagungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.4).
2.1.3 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die
Beweisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich
allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf
den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt.
Für die (materielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher
Regelung – Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend
(KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 6, 207 ff. zu Art. 12). Gemäss dem
darin verankerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der
„Nichtnachweislichkeit“ einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten
wollte (Urteil des Bundesgerichts 9C_267/2007 vom 4. September
2007 E. 1.3; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.1.3, A-1597/2006 und A-1598/2006
vom 17. August 2009 E. 4.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 208 zu
Art. 12).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steu-
erbegründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbring-
en hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tat-
sachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Ur-
teil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; anstelle
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1597/2006 und A-
1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1, A-1506/2006 vom 3. Juni
2008 E. 2.3.1, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Juni 2006,
veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.85
E. 2e; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
2.2 Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grund-
satz des rechtlichen Gehörs beinhaltet das Recht der Privaten, in
einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren
mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
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erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 130 II
425 E. 2.1, 129 I 236 E. 3.2, 125 I 219 E. 9b; BVGE 2007/30 E. 5.6, Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5876/2008 vom 24. März 2010
E. 4, A-5738/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1, A-1349/2006 vom
22. Mai 2007 E. 2.9; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 1672 f.).
2.2.1 Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden wird das
Akteneinsichtsrecht in Art. 26-28 VwVG konkretisiert. Dieses Recht ist
gleichsam Vorbedingung des Äusserungsrechts: Die betroffene Person
kann sich nur dann wirksam zu einer Sache äussern und geeignete
Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt
wird, die entscheidrelevanten Unterlagen einzusehen (BGE 132 II 485
E. 3.2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar, N. 6
zu Art. 26). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, die Parteien
von Amtes wegen zur Einsicht einzuladen (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O.,
N. 69 zu Art. 26). Vielmehr haben die Parteien ein entsprechendes
Gesuch zu stellen (BGE 132 V 387 E. 6.2 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008 und A-2170/2008 vom
17. Mai 2010 E. 6.5.2).
Anspruch darauf, in die Akten Einsicht zu nehmen, hat, wer Partei in
einem Verwaltungsverfahren ist (Art. 26 VwVG). Von diesem Recht gibt
es Ausnahmen, so, wenn wesentliche öffentliche oder private Inter-
essen, z.B. Geheimhaltungsinteressen von Gegenparteien, entgegen-
stehen (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein
Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur
abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache
wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausser-
dem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis-
mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Akteneinsicht unterliegen
alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Verfügung zu
bilden (BGE 119 Ib 12 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2005
vom 21. November 2006 E. 2.1; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 6, 32 f.
zu Art. 26; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002,
Ziff. 2.2.7.6, S. 285 f.). Bei verwaltungsinternen Dokumenten besteht in
der Regel kein Einsichtsrecht; eine Ausnahme gilt dann, wenn die frag-
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lichen Dokumente den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können,
mithin dann, wenn sie zur Feststellung des für die Verfügung wesent-
lichen Sachverhalts von objektiver Bedeutung sind (Zwischenverfü-
gung der SRK 2005-053 vom 18. Oktober 2005 [bestätigt durch Urteil
des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006]; vgl. auch
[nicht das Steuerrecht betreffend] BGE 122 I 153 E. 6a, 117 Ia 90
E. 5b, 115 V 297 E. 2g; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.1; vgl. WALDMANN/OESCHGER,
a.a.O., N. 63 f. zu Art. 26; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.93).
2.2.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich,
geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Be-
gründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betrof-
fene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-
weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt
(BGE 134 I 83 E. 4.1, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2, A-
1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.3). Die Behörde ist nicht verpflich-
tet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1605/2006 vom 4. März 2010 E. 5.1). Der genaue Umfang der
Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt abstrakt erfassen; er muss
im Einzelfall individuell bestimmt werden (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 35). An die Begründung
sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je unbestimmter die
Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde eingeräumte
Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b, vgl. weiter: BGE
129 I 232 E. 3.3; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 35; LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die
Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998,
S. 33, 186 f.). Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und
die Ermessensbetätigung muss nachvollziehbar erklärt werden
(BGE 129 I 232 E. 3.3, 127 V 431 E. ; BVGE 2008/26 E. 5.2.1).
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2.2.3 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs – und
damit nicht nur aus Art. 33 Abs. 1 VwVG, sondern auch aus Art. 29
Abs. 2 BV – folgt im Weiteren der Anspruch auf Abnahme der von
einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen
betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54
E. 2b mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an
sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits
genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die
Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131
I 153 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc; Urteil des
Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008 und A-2170/2008 vom
17. Mai 2010 E. 2.3, A-7703/2007 vom 15. Februar 2010 E. 4.2, A-
7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.3, A-1567/2006 vom 28. Dezember
2007 E. 5.1).
2.3 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die
durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden
(Art. 5 Bst. a und b aMWSTG).
Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Ein-
nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-
ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen
im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als
die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast)
regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt
auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1
Bst. a aMWSTG; vgl. dazu die von der ESTV herausgegebene Spezial-
broschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, gültig mit Ein-
führung des aMWSTG per 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007,
Ziff. 2.2.3). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die
Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben er-
wähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28
Abs. 1 aMWSTG). Massgebend für die Steuerpflicht ist das verein-
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nahmte Entgelt des Vorjahres; dieses ist wie folgt zu ermitteln: Ein-
nahmen zuzüglich Entgelt aus Verrechnung und Warenhingabe an
Zahlungs statt (ESTV, Spezialbroschüre Nr. 02, a.a.O., Ziff. 3.3; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008 und A-2170/2008
vom 17. Mai 2010 E. 3.2).
2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMENSTEIN/
LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern
2003, 2. Aufl., Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungser-
bringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst
verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden
hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. Novem-
ber 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008
und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1, A-8485/2007 vom
22. Dezember 2009 E. 2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7).
Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert
über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von
60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an
die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen
Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60
aMWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4146/2009 vom
9. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.5
2.5.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört ins-
besondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bundes-
gerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die
Mehrwertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu
führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die
Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der
Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen.
2.5.2 Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem
klaren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise
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an eine bestehende Mehrwertsteuerpflicht an ("Die steuerpflichtige
Person ..."). Insofern missverständlich, da logisch nicht denkbar, ist da-
mit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht gebiete die Führung von
Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn schon betreffend Feststel-
lung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entstehung der Steuerpflicht
eben gerade noch keine steuerpflichtige Person, welche unter den An-
wendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen könnte. Da indes-
sen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht umfasst (Art. 56
aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die noch
nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete Mass-
nahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht
unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.2.1, A-1578/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
2.5.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestim-
mungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlas-
ses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage er-
schienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als
Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu heraus-
gegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung
2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In der – vorliegend ein-
schlägigen – Wegleitung 2001 sind genauere Angaben enthalten, wie
eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Ge-
schäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufge-
zeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf ent-
sprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvor-
fälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuer-
abrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und
genau verfolgt werden können (sog. „Prüfspur“; vgl. Rz. 893 f.; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1).
2.5.4 Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei
geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen
ordentlichen Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuer-
rechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des
Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze
jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind
aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli
2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.5, A-
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1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2, A-1406/2006 vom 30. Januar
2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit befinden sich die
mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht auch
im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen
(vgl. auch Rz. 888 der Wegleitung 2001). Die detaillierte und
chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen
Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit
des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen,
dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend,
lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze
regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert
werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten
Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Barein-
nahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_302/2009
vom 15. Oktober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1,
2A.657/2005 vom 9. Juni 2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.3, A-746/2007 vom
6. November 2009 E. 2.2.1, A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.5 mit
weiteren Hinweisen).
2.6
2.6.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver-
halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60
aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese
Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen –
worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1
aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu MOLLARD, a.a.O., S. 518) – die
sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob
überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt
werden können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltser-
mittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O.,
S. 404; zur Rechtslage bei den direkten Steuern THOMAS STADELMANN,
Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, ver-
öffentlicht in: SteuerRevue [StR] 2001, S. 258 ff., S. 260).
2.6.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei
voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer
Ermessenstaxation führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden
Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung
insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn – bei feststehender
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Steuerpflicht – die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungs-
vorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die
materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen
(statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteile des Bundesgerichts
2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3, 2A.437/2005 vom 3. Mai
2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2008 vom
12. April 2010 E. 2.4, A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August
2009 E. 3.1). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buch-
führung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die aus-
gewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich
nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Recht-
sprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Ge-
schäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen bran-
chenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausge-
setzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige besondere
Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4, A-
3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.1, A-
4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 3.1).
2.7
2.7.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so
ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche
nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen
die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw.
keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre
Umsätze (bzw. hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuer-
pflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteile
des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2,
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009
E. 3.2).
2.7.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungs-
methode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb
des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausib -
len Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation mög-
lichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom
22. November 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3;
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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar
2010 E. 2.3, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2; CAMENZIND/ HO-
NAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einerseits
Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion
der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatz-
schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in
Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2184/2008 und A-2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 5.1, A-
705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.6.2, A-1379/2007 vom 18. März
2010 E. 4.2; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchbaren
Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit
als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können
durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2008 und A-4415/2008 vom
4. März 2010 E. 2.5.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2; HANS
GERBER, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer
Revue [StR] 1980, S. 307).
2.7.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine
Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode
vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten
kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlage-
verfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im einge-
hend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten
Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom
1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5875/2009 vom 16. Juni
2010 E. 3.6.2, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.6.2, A-4146/2009
vom 9. März 2010 E. 3.4).
2.8 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei
es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensver-
anlagung oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der
Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich
nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.1,
4.2; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in: VPB
70.41 E. 2d.aa).
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2.8.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buch-
haltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunk-
ten statistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und
auch keine Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachver-
ständigengutachten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleich-
gestellt wären (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im
Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung
unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [„dealing at arm's
length“], in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679 mit Hinweisen).
2.8.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen
aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl.
ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss
über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie deshalb breit
abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regio-
nalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (GER-
BER, a.a.O., S. 312 f.; MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit anderen Worten
müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, homogener und
aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie auf-
grund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden müssen.
Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl be-
stimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichpro-
ben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse be-
treffen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen,
um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.8.2;
ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679).
2.8.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person
die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZI-
KER, a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Be-
gründungspflicht (vgl. oben E. 2.2.2). Die Behörde hat dem Steuer-
pflichtigen die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung
zustande gekommen ist – beinhaltend auch die Zahlen und
Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat zu erläutern, dass die
zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen
Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steu-
erpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht vergleich-
bar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kun-
denkreis usw. (vgl. Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, ver-
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öffentlicht in: VPB 70.41 E. 4e/bb/aaa mit Hinweis). Nur so ist es der
steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzu-
fechten (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember
2000 E. 3 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005,
veröffentlicht in: VPB 70.41 E. 4e/bb/bbb).
Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte
handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise
angewendet werden (Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, ver-
öffentlicht in: VPB 70.41 E. 4e/bb/bbb). In Ausübung des pflichtge-
mässen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen
deshalb deren Streubreite (zwischen Maximal- und Minimalwert) be-
achtet werden, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht
werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom
4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52 S. 234 E. 4; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.8.4, A-
1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3). Inwiefern die Verwaltung ihr
Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbegründung darzulegen
(BVGE 2009/60 E. 2.8.4).
2.8.4 Die steuerpflichtige Person hat sodann – auf entsprechendes
Gesuch hin – das Recht, unter Berücksichtigung des Steuerge-
heimnisses, Einsicht in die Erfahrungszahlen zu nehmen. Der um
Akteneinsicht ersuchenden Person darf mit Blick auf das Steuer-
geheimnis (vgl. für die Mehrwertsteuer Art. 55 aMWSTG) nur soweit
Einsicht in die zum Vergleich herangezogenen Daten und Zahlen ge-
währt werden, als diese anschliessend nicht bestimmten identifizier-
baren Steuerpflichtigen zugeordnet werden können (BGE 105 Ib 181
E. 4b). Ausserdem dürfen durch die Gewährung der Akteneinsicht
keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anderer Steuerpflichtiger,
auch nicht in anonymisierter Form, offenbart werden (Urteil des Bun-
desgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.6.2, 2.9.1). In-
wiefern der steuerpflichtigen Person die Angaben für die Anfechtung
der Ermessenstaxation hilfreich sein werden, ist dabei nicht entschei-
dend. Unerheblich ist auch, ob die steuerpflichtige Person über die
Grundlagen der Nachbelastung informiert und ihr umfassend aufge-
zeigt worden ist, welche Aspekte bei der Umsatzaufrechnung einbe-
zogen und wie die gesammelten Vergleichswerte angewandt wurden
(Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006
E. 2.9.3; vgl. zum Ganzen auch MARTIN KOCHER, Einsichtnahme auch in
ein vertrauliches „Spezialdossier“ der ESTV – Neue Rechtspraxis er-
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laubt vertiefte Akteneinsicht – noch ungeklärte Aufdeckungspflicht, in:
Der Schweizer Treuhänder [ST] 2007/3 S. 201 ff., insbes. E. 3.2.3).
2.9 Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen verwaltungs-
internen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen
streitigen Verwaltungsrechtspflege. Die Einsprache ist daher auch kein
devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine
Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). Das
Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder
Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den
angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem
kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne
dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen
(BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches
und rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies
schliesst ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einsprachever-
fahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren kann die
Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und
über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die
Beschwerdeinstanz angerufen wird (BGE 132 V 368 E. 6.2, 121 V 155
E. 5b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom
19. August 2009 E. 1.4.2.2, A-1566/2006 vom 11. August 2008
E. 1.4.2).
2.10
2.10.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.10.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als
Rechtsfrage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009
E. 5). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhier-
archie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes
Verwaltungsgericht auferlegt dieses sich trotz des möglichen Rüge-
grundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässiger-
weise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zu-
Seite 21
A-2998/2009
rückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätz-
lich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Er-
messen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der
Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2184/2008 und A-2185/2008
vom 3. Juni 2010 E. 5.2, A-4309/2008 vom 30. April 2010 E. 2.2, A-
3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 5). Diese Praxis
wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
2.10.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
ESTV beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4;
vgl. MOLLARD, a.a.O., S. 527). Gelangt das Gericht somit in freier
Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine der beiden tatbestands-
mässig vorausgesetzten Konstellationen von Art. 60 aMWSTG (vgl.
dazu oben, E. 2.6.2) habe sich verwirklicht, so ist gemäss der
objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu entscheiden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Ok-
tober 2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008
E. 2.4).
Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall
erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach
Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Be-
weislastregeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Un-
richtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundes-
gerichts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3, 2A.642/2004 vom
14. Juli 2005 E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4, A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3). Sie kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte
Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr
setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorge-
nommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den
Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (anstatt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3
unter Verweis auf MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Recht-
sprechung; vgl. auch KOCHER, a.a.O., E. 3.3.2; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.9.3).
Seite 22
A-2998/2009
3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerde-
führers ermessensweise ermittelt. In einem ersten Schritt ist darüber
zu befinden, ob die ESTV zu Recht das Vorliegen der Voraus-
setzungen für eine Ermessenseinschätzung bejaht hat (E. 3.1 und
3.2). Erst und nur falls dies bejaht werden kann, gilt es in einem
zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die Ermessensveranlagung in
ihrer Höhe als korrekt erweist (E. 3.3 bis 3.5).
3.1 Grundsätzliche Voraussetzung für eine zulässige Ermessensein-
schätzung ist, dass die ESTV ihrer Untersuchungspflicht (vgl. E. 2.1.1
und 2.1.2) nachgekommen ist.
3.1.1 Die ESTV ist bei ihrer Sachverhaltsabklärung so vorgegangen,
dass sie am 19. September 2007 vom Beschwerdeführer explizit die
„Bilanzen und Erfolgsrechnungen“ sowie „Aufwand- und Ertragskonti“
einverlangt hat. Nachdem sie in einer internen Kontrolle anhand der
eingereichten „Erfolgsrechnung + Bilanz“ der Jahre 2001 bis 2006 fest-
gestellt hatte, dass die dort ausgewiesenen Ergebnisse von ihren
eigenen Erfahrungszahlen abwichen, schritt sie geradewegs zur
Ermessenseinschätzung. Aufgrund ihrer Berechnungen, wonach der
Beschwerdeführer den mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz überschritt,
trug sie diesen rückwirkend ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
ein und stellte am 7. November 2007 die entsprechende Mehrwert-
steuer in Rechnung. Gleichentags teilte sie dem Beschwerdeführer
mit: „Wir geben ihnen eine Frist von 30 Tagen, um zur vorliegenden Er-
gänzungsabrechnung Stellung zu nehmen, zum Beispiel mit dem Ein-
reichen der Fahrtenschreiber, welche über die genaue Zahl der gefah-
renen Kilometer Auskunft geben. Nach Ablauf dieser Frist werden wir
für unsere Nachbelastung einen summarischen Entscheid erlassen.“
Erst nachdem die ESTV am 25. Februar 2008 ihren Entscheid
getroffen hatte, nahm sie – nach der Einspracheerhebung vom
31. März 2008 – weitere Untersuchungshandlungen von Amtes wegen
vor, indem sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 Buchhaltungs-
unterlagen, Kontrollkarten und Fahrtenschreiberscheiben beim
Beschwerdeführer einforderte.
3.1.2 Die ESTV hat demnach erst im Einspracheverfahren weiter-
gehende Beweiserhebungen von Amtes wegen vorgenommen, um den
Sachverhalt genauer zu erforschen. Diese Vorgehensweise hat dazu
Seite 23
A-2998/2009
geführt, dass bis zu diesem Verfahrensstadium die Beweisführungslast
faktisch dem Beschwerdeführer auferlegt wurde. Aus Sicht der ESTV
oblag es diesem, den Nachweis zu erbringen, dass die
Ermessenseinschätzung fehlerhaft und er nicht steuerpflichtig ist.
Dies, obwohl er gar keine näheren Kenntnisse der Grundlagen –
namentlich der Zusammensetzung der Erfahrungszahlen – für dieses
Verwaltungshandeln hatte. Zwar gilt im Mehrwertsteuerrecht das
Selbstveranlagungsprinzip (E. 2.4). Dieses entbindet die ESTV aber
nicht von ihren Untersuchungspflichten. Ihrer Pflicht zur Sachverhalts-
abklärung ist die ESTV zumindest bis zum Einspracheverfahren nicht
rechtsgenügend nachgekommen (vgl. insoweit ähnliche Sachverhalts-
konstellationen in: BVGE 2009/60 E. 4.2 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 3.2).
Im Einspracheverfahren nahm die ESTV jedoch die erforderlichen
Untersuchungshandlungen von Amtes wegen vor (dies im Unterschied
zu den Sachverhalten in BVGE 2009/60 E. 4.2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 3.2).
Auch wenn die Sachverhaltsaufklärung demnach zu einem späten
Verfahrenszeitpunkt erfolgt ist, ergibt sich aus der Funktion des
Einspracheverfahrens, welches u.a. dazu dient, ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 2.9), dass die ESTV damit ihrer
Untersuchungspflicht doch noch rechtsgenügend nachgekommen ist.
Im Weiteren sind dem Beschwerdeführer aus dem Vorgehen der ESTV
keine Nachteile erwachsen und er macht solche auch nicht geltend.
Entscheidend ist, dass die ESTV vor Erlass des Einspracheentscheids
das ihr Zumutbare vorgenommen hat, um den entscheidwesentlichen
Sachverhalt möglichst vollständig abzuklären. Es liegt demnach keine
Verletzung der Untersuchungspflicht vor.
3.2
3.2.1 Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung
mit den fehlenden Kassabüchern, den teilweise fehlenden Fahrten-
schreiberscheiben und ihrer Feststellung, dass gemäss Tachograph
auch an vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Ruhetagen geschäftli-
che Fahrten durchgeführt worden sein müssten. Der Beschwerde-
führer wendet dagegen ein, seine Buchhaltung sei von der Basler
Steuerbehörde immer akzeptiert worden. Im Weiteren gäbe es keine
gesetzliche Grundlage für eine ihn treffende detaillierte Buchführungs-
pflicht. Insbesondere sei Art. 58 aMWSTG auf ihn nicht anwendbar, da
diese Bestimmung nur für Steuerpflichtige gelte und er dies gerade
Seite 24
A-2998/2009
nicht sei. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet.
Auch wenn das Mehrwertsteuerrecht nicht schon betreffend die
Feststellung der Steuerpflicht die Führung von Geschäftsbüchern im
Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG gebietet, war er gehalten, durch
geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die
Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.5.2). Der vorliegende
Taxibetrieb stellt einen bargeldintensiven Betrieb dar (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-281/2009 vom 14. Oktober 2010
E. 6.1.2, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.1.2),
wodurch für diese Prüfung die Führung eines tagfertigen Kassabuches
zwingend erforderlich ist. Die Bareinnahmen und -ausgaben müssen
dabei fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch
Kassenstürze kontrolliert werden (E. 2.5.4; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit
ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Da der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen kein solches Kassabuch geführt hat, ist die
Buchführung bereits deshalb schwer mangelhaft. Es fehlen die
sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob
eine Steuerpflicht vorliegt und eine Ermessenseinschätzung ist damit
gerechtfertigt (E. 2.6.1). Irrelevant ist der Hinweis des Beschwer-
deführers auf die Beurteilung der Buchhaltung durch die kantonale
Steuerbehörde in Basel. Für die mehrwertsteuerliche Betrachtung ist
die Rechtslage im Bereich der direkten Steuern grundsätzlich nicht
massgebend. Es handelt sich um verschieden geartete Steuersysteme
und den beiden Steuerarten liegen unterschiedliche Besteuerungs-
ziele zugrunde (BGE 123 II 295 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts
2A.222/2002 vom 4. September 2002 E. 3.4; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.4,
A-1529/2006 vom 18. März 2008 E. 3.1.3; BVGE 2007/23 E. 2.3.3
S. 270). Bei diesem Resultat erübrigt es sich, auf die weiteren von der
ESTV genannten Gründe für die Vornahme der Ermessens-
einschätzung einzugehen.
Zusammenfassend waren die Voraussetzungen für eine Ermessens-
einschätzung gegeben und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen.
3.3 Zu prüfen ist nun, ob die von der ESTV vorgenommene
Ermessenseinschätzung den individuellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen
Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst
Seite 25
A-2998/2009
nahe kommt (E. 2.7.2). Bereits ausgeführt wurde, dass das Bundes-
verwaltungsgericht bei dieser Prüfung nur dann sein eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser
erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.10.2). Die Beweis-
last für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt der Beschwerdeführer
(E. 2.10.3). Die vorliegende Ermessenseinschätzung lässt sich in zwei
Teile gliedern: Die Schätzung der geschäftlich gefahrenen Kilometer
einerseits und des Umsatzes pro Kilometer andererseits. Nachfolgend
wird dementsprechend zuerst die Schätzung der gefahrenen Kilometer
dargestellt (E. 3.3.1) und überprüft (3.3.2) sowie anschliessend
diejenige des Kilometeransatzes (E. 3.4 und 3.5).
3.3.1 Die ESTV ermittelte die vom Beschwerdeführer gefahrenen
Kilometer aufgrund der vorhandenen Fahrtenschreiberscheiben. Nach
Angaben der ESTV belegen die Scheiben für das Jahr 2005 eine
gefahrene Strecke von 44'427 km und für 2006 eine solche von 42'742
km. Für das Jahr 2004 hätten nur für die Zeit vom 17. Juni bis
29. Dezember 2004 (195 Tage) Fahrtenschreiberscheiben vorgelegen,
woraus 26'241 gefahrene Kilometer ersichtlich seien. Im Weiteren
ergäben zwei Servicerechnungen vom 22. März 2004 und 9. Juni
2004, dass der Beschwerdeführer zwischen diesen beiden Terminen
(79 Tage) 14'538 km gefahren sei. Für die restliche Zeit des Jahres
(91 Tage) nahm die ESTV eine Hochrechnung vor und kam für 2004
auf eine gefahrene Strecke von total 54'322 km. Die ESTV ging zudem
in den Jahren 2004 bis 2006 von privat gefahrenen Kilometern im
Umfang von 100 pro Woche aus. Sie berücksichtigte zudem im Jahr
2004 eine Ferienreise in die Türkei im Umfang von 6'607 km.
Für die Jahre 2001 bis 2003 lagen unbestrittenermassen keine
Fahrtenschreiberscheiben vor. Die ESTV nahm deshalb eine Umlage
der durchschnittlich zwischen 2004 (54'322 km), 2005 (44'427 km) und
2006 (42'742 km) gefahrenen Kilometer, ausmachend 47'164 km pro
Jahr, auf die Jahre 2001 bis 2003 vor. Abzüglich der Pauschale von
100 km pro Woche für private Zwecke resultierten für die Jahre 2001
bis 2003 somit je 41'964 km.
3.3.2
3.3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, seine
Arbeitswege von 3,2 km zum Bahnhof und 8,3 km zum Flughafen
müssten zum Abzug zugelassen werden. Das Gleiche gelte für die
Fahrt nach Hause. Die ESTV ist demgegenüber der Ansicht, der
Seite 26
A-2998/2009
Arbeitsweg sei wegen Unstimmigkeiten bei der Verwendung des
Fahrtenschreibers nicht zu berücksichtigen. Verschiedene Beispiele
zeigten, dass das Fahrzeug wiederholt bewegt worden sei, ohne die
Fahrtenschreiberscheiben einzusetzen. In der Replik vom 27. August
2009 gibt der Beschwerdeführer zu, dass er die Fahrtenschreiber-
scheiben manchmal erst während der Fahrt zum Flughafen oder am
ersten Standplatz eingesetzt habe. Diese kleine Nachlässigkeit sei aus
Sicht der MWST aber irrelevant. Der Beschwerdeführer verkennt, dass
in diesen Fällen, in denen er die Fahrtenschreiberscheiben verspätet
eingesetzt hat, zu wenige Kilometer aufgezeichnet worden sind. Die
Anzahl gefahrener Kilometer wäre tatsächlich also höher, als die von
der ESTV für die Schätzung berücksichtigten. Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, er habe die Fahrtenschreiberscheiben nur
"manchmal" verspätet eingesetzt. Einen Nachweis dafür, wie oft dies
tatsächlich geschah, hat er jedoch nicht erbracht. In der Folge kann
aufgrund der mangelhaften Aufzeichnung kein Abzug des
Arbeitsweges gewährt werden, denn für die Unrichtigkeit der
Schätzung trägt der Beschwerdeführer die Beweislast. Im Übrigen ist
auch denkbar, dass er zumindest sporadisch bereits bei der ersten
Fahrt einen Auftrag hatte, somit gar kein Arbeitsweg anfiel. Da der
Arbeitsweg aus den genannten Gründen nicht in Abzug gebracht
werden kann, erübrigt es sich im Sinn einer antizipierten
Beweiswürdigung (E. 2.2.3), den vom Beschwerdeführer angebotenen
Zeugen, B._______, über den Flughafendienst des Beschwerdeführers
zu befragen.
3.3.2.2 Hinsichtlich des Jahres 2004 bringt der Beschwerdeführer vor,
die 6'607 km für die Fahrt in seine Ferien in der Türkei seien zwar
abgezogen worden, aber erst nachdem die gesamten Kilometer für
das Jahr 2004 von 274 auf 365 Tage hochgerechnet worden seien.
Das von der ESTV gewählte Vorgehen ist jedoch korrekt. Würde der
Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, würden die auf dem Weg
in die Ferien zurückgelegten Kilometer mehrfach berücksichtigt,
obwohl er 2004 nur einmal in die Ferien fuhr.
3.3.2.3 Der Beschwerdeführer legt zudem dar, die Umlage der
durchschnittlich gefahrenen Kilometer der Jahre 2004, 2005 und 2006
auf die Jahre 2002 und 2003 berücksichtige die Ferienreisen in die
Türkei (6'607 km) nicht. Dies, obwohl er den Nachweis erbracht habe,
dass er auch im Jahr 2002 in der Türkei in den Ferien gewesen sei.
Die ESTV macht dagegen geltend, er habe für das Jahr 2002 keine
Seite 27
A-2998/2009
Ferienreise mit dem Taxi nachgewiesen. In diesem Jahr seien weder
Kontrollkarten noch Fahrtenschreiberscheiben vorhanden gewesen.
Zudem habe er von 2002 bis 2004 noch ein anderes Fahrzeug
besessen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
ergeben sich aus den Akten keine Nachweise dafür, dass er auch im
Jahr 2002 mit seinem Taxi in die Türkei gefahren ist. Im Weiteren war
dies im Jahr 2003 unbestrittenermassen nicht der Fall. Da der
Beschwerdeführer die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung
trägt und er keinen solchen Beweis erbracht hat, kann der Abzug für
die Ferienreise in die Türkei nicht in die Umlage einbezogen werden.
Aus dem Umstand, dass die Fahrtenschreiberscheiben gemäss Art. 23
Abs. 3 Bst. b ARV 2 nur während zweier Jahre aufzubewahren sind,
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten; diese
Aufbewahrungspflicht ist lediglich für den Beweis der Einhaltung der
Ruhezeiten relevant. Die ESTV hat die gefahrenen Kilometer aufgrund
der vorhandenen Unterlagen geschätzt und der Beschwerdeführer
hätte den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen.
Wenn ihm dies u.a. aufgrund nicht mehr vorhandener Fahrtenschrei-
berscheiben nicht gelingt, geht das zu seinen Lasten.
3.3.2.4 Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, dass das
hochgerechnete Jahr 2004 mitunter als Basis für die Umlage der in
den Jahren 2002 bis 2003 gefahrenen Kilometer diene. Es sei damit zu
einer zweifachen Hochrechnung gekommen. Der Beschwerdeführer
verlangt deshalb, nur auf die komplett dokumentierten Jahre 2005 und
2006 abzustellen. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen,
dass die Basis einer Umlage aus gesicherten Daten resultieren muss,
da ansonsten allfällige Fehler auf andere Perioden umgelegt werden.
Die Basis muss aber auch möglichst breit sein, damit ein Ausgleich
zwischen Perioden mit hohem und solchen mit niedrigem Umsatz
stattfindet. Der vom Beschwerdeführer beantragten Berechnung,
welche die Zahlen des Jahres 2004 völlig ausser Acht lässt, ist
deshalb nicht zu folgen. Die ESTV konnte sich bei der Festlegung der
Anzahl Kilometer im Jahr 2004 zum grössten Teil auf gesicherte Daten
stützen. Nur hinsichtlich 91 von 365 Tagen musste eine Hochrechnung
erfolgen. Bei 274 Tagen konnten die gefahrenen Kilometer anhand von
Servicerechnungen und Fahrtenschreiberscheiben ermittelt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb die von der ESTV
ermittelte Basis (Durchschnitt der Jahre 2004-2006) und die Umlage
(auf die Jahre 2002 und 2003) als sachgerechter als die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnung. Im Übrigen setzt das
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Bundesverwaltungsgericht bei zulässigerweise erfolgten Ermessens-
einschätzungen sein eigenes Ermessen nur dann an die Stelle
desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser erhebliche Ermessensfehler
unterlaufen sind (E. 2.10.2). Dies war hier nicht der Fall.
3.3.2.5 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die von der
ESTV akzeptierten "privat gefahrenen Kilometer" von 100 pro Woche,
seien bei ihm zu tief bemessen. Er übernehme zweimal im Monat an
einem Samstagmorgen diverse Besorgungen für seine betagte
Schwiegermutter. Er fahre dabei jeweils rund 60 km. Gemäss einer
Bestätigung der Schwiegermutter vom 23. August 2009 hat der
Beschwerdeführer "seit mehreren Jahren" für sie Einkäufe in
Deutschland getätigt. Der genaue Zeitraum geht daraus somit nicht
hervor. Im Weiteren handelt es sich hier um ein nachträglich erstelltes
Beweismittel, dem ohnehin ein stark eingeschränkter Beweiswert
zukommt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
2541/2008 vom 9. September 2009 E. 3.3.1, A-1367/2006 vom 2. Juni
2008 E. 4.2.2). Die eingereichte Bestätigung vermag somit die
Schätzung von 100 pro Woche privat gefahrener Kilometer nicht zu
erschüttern (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4309/2008 vom 30. April 2010 E. 7.2.3).
3.3.3 Die Schätzung der geschäftlich gefahrenen Kilometer erweist
sich demnach als sachgerecht und nicht als bundesrechtswidrig.
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den von der ESTV aufgrund von
Erfahrungswerten geschätzten Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro
Kilometer. In das die Erfahrungszahlen enthaltende Spezialdossier der
ESTV erhielt er am 28. September 2009 Einsicht. Im Folgenden wird
der von der ESTV ermittelte Ansatz überprüft. Zu erinnern ist daran,
dass die fraglichen Erfahrungszahlen vorliegend nicht im Rahmen der
Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung, sondern für
die Vornahme der eigentlichen Schätzung herangezogen worden sind.
Bei Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer die Beweislast dafür,
dass die von der ESTV verwendeten Erfahrungswerte für seinen
Betrieb nicht sachgerecht sind (E. 2.10.3). Die ESTV hat ihm diesen
Nachweis aber zu ermöglichen, indem sie ihm die Grundlagen der
Erfahrungszahlen kundgibt (E. 2.8.3).
3.4.1
3.4.1.1 Letzteres bemängelt der Beschwerdeführer. Er bringt vor, eine
Überprüfung der Datengrundlage der Erfahrungszahlen sei mangels
Seite 29
A-2998/2009
genügender Unterlagen nicht möglich. Die fehlende Kenntnis dieser
Unterlagen würde es ihm verunmöglicht, den Einspracheentscheid
sachgerecht anzufechten Er stellte deshalb mit Eingabe vom
16. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht Antrag auf
Akteneinsicht in das gesamte, anonymisierte Datenmaterial der dem
Spezialdossier zugrunde liegenden Erhebung. Der Beschwerdeführer
beanstandet mit diesem Antrag sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2). Es stellt sich die Frage, welchen
Teilgehalt dieses Rechts er mit seinem Vorbringen anruft. Der
Beschwerdeführer hat zwar die Erfahrungszahlen und deren
Erhebungsgrundlagen stets beanstandet, ein Gesuch um entspre-
chende Akteneinsicht (vgl. E. 2.2.1) hat er – soweit aus den Akten
ersichtlich ist – bei der ESTV aber nie gestellt. Eine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts durch die ESTV ist deshalb nicht zu prüfen. Sein
Vorwurf trifft vielmehr die Begründungspflicht, ist die Behörde doch
verpflichtet, der betroffenen Person die Art und Weise, wie die
Ermessensveranlagung zustande gekommen ist, kundzugeben, um
eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. E. 2.8.3).
3.4.1.2 Aus dem Spezialdossier sind 38 Datensätze ersichtlich. Nach
Angaben der ESTV sind alle Arten von Fahrten inbegriffen wie
"Flughafen, Kundenkarte, Kreditkarten, Chemie". Die Erhebungen
erfolgten in den Jahren 2001 und 2002 und beziehen sich auf die
Jahre 2000 und 2001. Die Tabelle weist im Wesentlichen folgende
Zahlen aus: "Total Umsatz", "Km besetzt", "Km leer", "Km total",
"Fr./Km total". Bei zehn Taxis sind nur die "Km total" und die "Fr./Km
total", nicht aber die "Km besetzt" und "Km leer" ausgewiesen. Der
Umsatz pro Kilometer variiert zwischen Fr. 1.63 und Fr. 2.47. Der
Durchschnitt der 38 Datensätze liegt bei Fr. 2.04. Nach Angaben der
ESTV handelt es sich dabei um "normale" Taxis, d.h. keine Minitaxis,
Limousinen oder Minibusse. Das Datenmaterial betreffe Angestellte
von diversen Taxibetrieben in Basel. Die Angestellten müssten dem
Arbeitgeber die erhaltenen Trinkgelder nicht abliefern. Beim
Einzelunternehmer seien die Trinkgelder hingegen steuerbar, weshalb
bei jenen 5% Trinkgeld hinzugerechnet bzw. der Ansatz auf Fr. 2.15/km
festgelegt worden sei. Im Weiteren präzisierte die ESTV in ihrem
Einspracheentscheid, der Ansatz von Fr. 2.15/km basiere auf dem
Durchschnittswert zweier in Basel ansässiger Taxiunternehmen, wobei
der Beschwerdeführer an das Computersystem eines dieser Unterneh-
men angeschlossen sei. Es seien Vollzeit- und Teilzeitangestellte, Tag-
und Nachtchauffeure, solche mit und ohne Funk und auch Fahrten zu
Seite 30
A-2998/2009
Spezialpreisen berücksichtigt worden. Im Weiteren erzielten
Nachtchauffeure einen durchschnittlichen Umsatz pro Kilometer von
Fr. 2.10 und Tageschauffeure einen solchen von Fr. 2.20.
3.4.1.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die ESTV
detailliert aufgezeigt, wie sie die Erfahrungszahlen der Taxi der Stadt
Basel ermittelt hat. Sie hat dem Beschwerdeführer sogar mitgeteilt,
dass er am Computersystem eines der bei der Ermittlung der
Erfahrungszahlen berücksichtigten Taxiunternehmen angeschlossen
sei. Aufgrund der von der ESTV erteilten Informationen war es dem
Beschwerdeführer möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten.
Die ESTV hat folglich ihre Pflicht, die Art und Weise der Ermittlung der
Erfahrungszahlen kundzutun, erfüllt. Im Übrigen hat das Bundesver-
waltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der einzelnen
Datensätze zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorge-
brachten Einwände überzeugen nicht. So wendet er insbesondere ein,
aus dem Spezialdossier sei nicht ersichtlich, wie sich die Vollfahrten
(z.B. Kunden-, Kredit-, Pauschal- oder Regulärfahrten, freie oder via
Zentrale vermittelte Fahrten) und Leerfahrten (z.B. Standplatzsuche,
Arbeitsweg, Leerfahrten zum Flughafen oder Privatfahrten) genau
zusammensetzten, an welchen Wochentagen und zu welcher Zeit die
Schichten und was für Spezialdienste (z.B. Flughafendienst) geleistet
worden seien. Richtig ist, dass diese Angaben aus dem Spezialdossier
nicht hervorgehen. Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die
ESTV überhaupt über solch differenzierte Angaben aufgrund der
Buchhaltungsunterlagen der kontrollierten Taxiunternehmen verfügen
konnte. Das Gleiche gilt für den Einwand, dass bei zehn Fahrern keine
Angabe über das Verhältnis zwischen den Voll- und Leerfahrten
vorhanden sei. Wie die ESTV in ihrer Duplik vom 20. November 2009
ausführte, waren bei diesen Taxifahrern die betreffenden Angaben aus
deren Buchhaltungen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass der Detaillierungsgrad der Erfahrungszahlen von
demjenigen der kontrollierten Buchhaltungen abhängt (E. 2.8.1).
Zudem wäre der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage nachzu-
weisen, dass die von ihm durchgeführten Fahrten bezüglich der
genannten Elemente (z.B. Fahrten auf Kredit oder Kundenfahrten bzw.
Standplatzsuche etc.) mit den den Erfahrungszahlen zugrunde
liegenden Fahrten nicht vergleichbar seien, hat der Beschwerdeführer
doch unbestrittenermassen keine entsprechend detaillierten Aufzeich-
nungen geführt, wodurch ein Vergleich insoweit ohnehin nicht möglich
wäre.
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3.4.2 Der Beschwerdeführer stellt ferner den Antrag, die gesamten
Akten eines Einspracheverfahrens i.S. Herr S. im vorliegenden
Verfahren ins Recht zu ziehen (vgl. Replik vom 27. August 2009, S. 4
f.). Herr S. betreibe ein mit ihm vergleichbares Taxigeschäft. Er sei
ebenfalls als selbständig erwerbender Taxifahrer tätig und für die
Vermittlung von Fahrten an eine kleinere Taxizentrale angeschlossen.
Er fahre etwa gleich viele Kilometer und erziele ähnliche Umsätze.
Aufgrund der täglichen Buchführung von Herrn S. bestünden keine
Zweifel an der Richtigkeit seiner Daten. Er erziele einen Umsatz von
Fr. 1.--/km. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (E. 2.2.3)
kann auf den Beizug der Akten von Herrn S. verzichtet werden. Der
Beschwerdeführer fordert mit seinem Antrag eine Berechnung seines
Umsatzes aufgrund eines einzigen, von ihm ausgewählten, seines
Erachtens vergleichbaren Betriebes, anstatt der Anwendung der von
der ESTV ermittelten Erfahrungszahlen. Dabei verkennt er, dass diese
von ihm behaupteten Vergleichszahlen von vornherein nicht geeignet
sind, die Richtigkeit der Ermessenseinschätzung der ESTV in Zweifel
zu ziehen. Der Beschwerdeführer müsste darlegen, weshalb die
Schätzung für "ihn" nicht sachgerecht sein soll. Dies kann er nicht mit
Zahlen eines anderen Betriebes tun. Zudem bestehen nach Angaben
des Beschwerdeführers relevante Unterschiede zum Taxibetrieb von
Herrn S. So betreibe dieser keinen Flughafendienst und erhalte
weniger Bestellungen über die Zentrale (vgl. Replik vom 27. August
2009, S. 5). An der Vergleichbarkeit der Betriebe bestehen somit selbst
nach Ansicht des Beschwerdeführers Vorbehalte.
3.4.3 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, es sei nicht
ersichtlich, wie bei einem durchschnittlichen Taxitarif von rund Fr. 3.--
die ESTV laut Spezialdossier im Durchschnitt 56.53% Leerfahrten
berücksichtigen konnte und dennoch ein Ansatz von Fr. 2.15/km
resultiere. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht von
einem durchschnittlichen Tarif von rund Fr. 3.-- auszugehen. In seiner
Beschwerde vom 8. Mai 2009 führte er selber aus, dass in der
fraglichen Zeit ein Normaltarif von Fr. 3.20 tagsüber und Fr. 4.-- nachts
gegolten habe. Mit einer Kundenkarte oder bei speziellen
Vereinbarungen sei ein reduzierter Tarif von Fr. 3.-- am Tag und
Fr. 3.60 nachts zur Anwendung gekommen (Rz. 22 der Beschwerde).
Im Weiteren sind bei der Kalkulation eines durchschnittlichen Tarifs
auch die Grundtaxe und allenfalls weitere Entschädigungen zu
berücksichtigen. Es ist damit von einem weit höheren durchschnitt-
lichen Taxitarif als Fr. 3.-- auszugehen. Der Einwand des Beschwerde-
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führers ist somit nicht stichhaltig. Im Übrigen weist die ESTV zu Recht
darauf hin, dass die am 23. Dezember 2003 erfolgte Tariferhöhung
zugunsten des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Kilometer-
ansatzes nicht berücksichtigt worden ist. Dass sich die Situation für die
Taxifahrer in Basel seit der Erhebung der Daten massiv verschlechtert
habe und – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – sich nicht
nur (was für die vorliegende Berechnung irrelevant wäre) die Umsätze
verringert hätten, sondern sich auch der Anteil von Leerfahrten erhöht
habe, ist nicht belegt. Da der Beschwerdeführer die Beweislast für die
Unrichtigkeit der Schätzung trägt, ist zu seinen Ungunsten nicht davon
auszugehen.
3.4.4 Der Beschwerdeführer legt im Weiteren dar, er sei im Gegensatz
zu den im Spezialdossier erfassten angestellten Taxifahrer selbständig
erwerbend. Die "freien", selbständig erwerbstätigen Taxifahrer hätten
wesentlich weniger Aufträge als die Unternehmen, die sich angestellte
Taxifahrer leisten könnten. Die von der ESTV bei der Ermittlung der
Erfahrungszahlen berücksichtigten zwei grossen Taxiunternehmen
hätten eine mit ihm nicht vergleichbare Struktur und demzufolge seien
die Daten für ihn nicht repräsentativ. Insbesondere sei ein Vergleich
der Kostenstruktur nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht kann
diesen Argumenten nicht zustimmen. Die ESTV hat bei ihrer
Schätzung des Kilometeransatzes die Besonderheiten des Beschwer-
deführers in Bezug auf den Ort (Stadt Basel) und das Fahrzeug
(normales Taxi) berücksichtigt. Da er als selbständiger Taxifahrer den
selben Tarifen untersteht wie die angestellten und er ebenso der Taxi-
Zentrale angeschlossen ist, ergeben sich hinsichtlich der Umsatz-
erzielung pro Kilometer keine erkennbaren Unterschiede. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Aufgrund der vollautomatischen Vermittlung der Taxifahrten durch die
Taxi-Zentrale (anhand Satellitenortung aller Fahrzeuge mittels GPS;
vgl. die insoweit unbestrittenen Ausführungen auf S. 10 der
Vernehmlassung der ESTV) ist nicht davon auszugehen, dass die
angestellten Taxifahrer mehr Aufträge erhalten als die selbständigen.
Im Weiteren ist für die Ermittlung des Umsatzes pro Kilometer
irrelevant, ob grössere Taxiunternehmen allenfalls niedrigere Kosten
pro Kilometer aufweisen; die Kosten würden sich einzig auf den
Gewinn, nicht aber auf den Umsatz auswirken. Die von der ESTV
erhobenen Daten sind demzufolge auch für den Beschwerdeführer als
selbständiger Taxifahrer repräsentativ.
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3.4.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der Zuschlag von
5% Trinkgeld sei nicht gerechtfertigt. Nach Art. 33 Abs. 2 aMWSTG
gehört zum Entgelt alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein
Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung
aufwendet. Der Fahrgast zahlt dem selbständigen Taxifahrer für die
von diesem erbrachte Dienstleistung das Fahrgeld und allenfalls ein
Trinkgeld. Letzteres ist damit Teil des Entgelts, welches gemäss Art. 33
Abs. 1 aMWSTG die Bemessungsgrundlage für die Steuer bildet. Die
ESTV hat folglich zu Recht einen Zuschlag für das geschätzte
Trinkgeld vorgenommen. Ein solcher von 5% erscheint dem Bundes-
verwaltungsgericht im Rahmen des Ermessensspielraums der
Vorinstanz zu liegen. Da der Beschwerdeführer keine begründeten
Einwände vorbringt, ist der genannte Zuschlag zu bestätigen.
3.5 Es kann somit festgehalten werden, dass sich die ESTV bei der
Ermittlung des Ansatzes von Fr. 2.15/km (inkl. Fr. 0,11 Trinkgeld) auf
38 Datensätze der Jahre 2000 und 2001 gestützt hat, welche die
lokalen (Stadt Basel) und betrieblichen Eigenheiten (normales Taxi,
angeschlossen an Taxizentrale) des Beschwerdeführers berücksich-
tigen. Die Datenerhebung kann als genügend breit und aktuell sowie
für den Beschwerdeführer repräsentativ bezeichnet werden. Ebenfalls
korrekt war, dass die ESTV den Mittelwert der bei den 38 Datensätzen
ermittelten Umsätze pro Kilometer als Ansatz für den Beschwer-
deführer anwendete. Es bestehen keine Hinweise auf individuelle
Verhältnisse beim Beschwerdeführer, die einen davon abweichenden
Ansatz nahe legen. Der von der ESTV ermittelte Ansatz von
Fr. 2.15/km ist somit sachgerecht. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei
der Festsetzung dieses Ansatzes selbstverständlich gewisse
Ungenauigkeiten in Kauf zu nehmen sind, die sich systemimmanent
bei der Ermittlung von Durchschnittswerten ergeben. Der Beschwerde-
führer hätte es aber in der Hand gehabt, durch ordnungsgemässe
Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über seine tatsächlich
erzielten Umsätze zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 5.2; Entscheid der SRK vom
12. August 2002, veröffentlicht in: ASA 73 S. 236). Im Sinn einer
antizipierten Beweiswürdigung (E. 2.2.3) kann auf das vom
Beschwerdeführer beantragte Gutachten über den Kilometeransatz
verzichtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der
Aktenlage seine Überzeugung von der Richtigkeit der Ermessens-
einschätzung gebildet. Ein Gutachten vermöchte daran nichts zu
ändern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2184/2008 und
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A-2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 6.2.4.2, A-2149/2008 und A-
2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.2.6 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 492
E. 5b).
3.6 Die Schätzung der ESTV erweist sich damit sowohl hinsichtlich
der ermittelten Kilometer als auch des Ansatzes von Fr. 2.15/km als
korrekt. Aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze von
Fr. 75'000.-- und der Steuerzahllast von Fr. 4000.-- in den Jahren 2001
bis 2006 ist die Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar
2002 gegeben (E. 2.3). Im Weiteren ist anzumerken, dass die ESTV
nicht nur bei der Bestimmung der Steuerzahllast, sondern auch bei der
Berechnung der Steuerschuld die Saldosteuersatzmethode ange-
wendet hat. Sie hat bei der Ermessenseinschätzung somit Vorsteuern
berücksichtigt und ist damit dem Beschwerdeführer entgegen-
gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses
Entgegenkommen in Frage zu stellen (vgl. dazu auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-281/2009 vom 14. Oktober 2010
E. 6.2.4, A-2184/2008 vom 3. Juni 2010 E. 6.3, A-2149/2008 und A-
2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.2.7, A-1614/2006 vom 1. Oktober
2008 mit dem Hinweis, dass die ESTV auch andere gleichgelagerte
Fälle rechtsgleich zu behandeln hat).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsge-
mäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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