B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3000/2012
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
1. BKW Energie AG,
Viktoriaplatz 2, 3013 Bern,
2. BKW Übertragungsnetz AG,
3000 Bern 25
c/o Swissgrid AG, CEO-LC-RA, Bleichemattstrasse 31,
Postfach, 5001 Aarau 1,
beide vertreten durch
Dr. iur. Jürg Borer Rechtsanwalt,
lic. iur. David Mamane, Rechtsanwalt,
Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte,
Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Swissgrid AG,
CEO-LC-RA, Bleichemattstrasse 31,
Postfach, 5001 Aarau 1,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1;
Teilweise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom
12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die
Netznutzung Netzebene 1; Anpassung Leistungstarif.
A-3000/2012
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Nachdem die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (Swissgrid) die Ta-
rife 2012 für das Übertragungsnetz (Netzebene 1) am 29. April 2011 veröf-
fentlicht hatte, eröffnete die Eidgenössische Elektrizitätskommission
(ElCom) von Amtes wegen ein Verfahren betreffend die Kosten und Tarife
2012 der Netzebene 1 und bezog neben der Swissgrid auch die Eigentü-
merinnen des Übertragungsnetzes in das Verfahren ein.
B.
Am 12. März 2012 legte die ElCom die Tarife für die Netznutzung der Netz-
ebene 1 ab 1. Januar 2012 fest und verfügte einen Arbeitstarif von 0.15
Rp./kWh, einen Leistungstarif von 24'700 Fr./MW und einen Grundtarif pro
gewichteten Ausspeisepunkt von Fr. 229'700.- (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter
ordnete sie die Anwendung der am 9. Juni 2011 vorsorglich verfügten Tarife
für das ganze Jahr 2012 an (Dispositiv-Ziffer 2) und bestimmte, dass die
Differenz zwischen den beiden Tarifen nach ihrer Weisung 1/2012 betref-
fend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren zu kompensieren sei (Dispo-
sitiv-Ziffer 3). Neben weiteren Anordnungen setzte die ElCom die Gebühr
für das Tarifprüfungsverfahren fest, wobei sie Fr. 26'930.- der Swissgrid AG
auferlegte, jeder Eigentümerin des Übertragungsnetzes für die Prüfung der
Deckungsdifferenzen Fr. 865.- und die restlichen Fr. 222'480.- gemäss ei-
ner Tabelle auf 17 Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes verteilte.
C.
Nach einem Hinweis auf einen Rechnungsfehler beschloss die ElCom am
16. April 2012 eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom
12. März 2012 und setzte den Leistungstarif auf 24'900 Fr./MW fest.
D.
Gegen die genannte Verfügung einschliesslich der Wiedererwägung erhe-
ben die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG (nach-
folgend: Beschwerdeführerinnen) am 7. Mai 2012 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Dispositiv-Zif-
fern 1 und 4.1 sowie die Neufestsetzung der Tarife unter Berücksichtigung
konkret bezifferter Faktoren und nachdeklarierter Forderungen (Rechtsbe-
gehren 1-2, 5-8), ferner die gerichtlichen Feststellungen, dass der Be-
schwerdeführerin 2 für die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskos-
ten der Zinssatz von 4.14% (WACC) zu gewähren sei (Rechtsbegehren 3),
dass bei ihr im Jahr 2009 keine Deckungsdifferenz entstanden sei (Rechts-
begehren 4) und dass ihr keine Mindererlöse aus dem Internationalen
A-3000/2012
Seite 4
Transitkostenausgleich (ITC-Mechanismus) in Rechnung gestellt werden
dürfen (Rechtsbegehren 9). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen sie
die Einsicht in das von der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) als Geschäfts-
geheimnis deklarierte ITC-Agreement sowie die darauf abgestützten Be-
rechnungen und Daten der Swissgrid (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
und der Vorinstanz (Rechtsbegehren 10).
E.
Mit Verfügung vom 6. November 2012 sistiert das Bundesverwaltungsge-
richt das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des ebenfalls vor
Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens A-2844/2010
betreffend "Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und
Systemdienstleistungen". Diese Sistierung wird nach Rechtskraft des ent-
sprechenden Entscheids mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 aufge-
hoben.
F.
Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 3. Juni 2013 ändert
die BKW FMB Energie AG (Beschwerdeführerin 1) ihre Firma gleichentags
auf BKW Energie AG (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom
6. Juni 2013).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 stellt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die BKW Übertragungsnetz AG (ursprüngliche Be-
schwerdeführerin 2) gemäss Handelsregisterauszug ihre Firma in BKW
NE1 AG geändert und einen Teil ihrer Aktien in die gleichentags gegründete
neue Gesellschaft BKW Übertragungsnetz AG abgespalten habe und dass
die der BKW NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion
auf die Beschwerdegegnerin übergegangen sei, womit die Beschwerde-
führerin 2 untergegangen sei. Die BKW Übertragungsnetz AG wird aufge-
fordert darzulegen, welche Vermögenswerte der ursprünglichen Beschwer-
deführerin 2 auf sie übergegangen sind und mitzuteilen, ob sie an der Be-
schwerde festhält.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2013 teilen die Beschwerdefüh-
rerinnen mit, dass die (neue) BKW Übertragungsnetz AG zum Zweck des
Erwerbs und der Durchsetzung von Forderungen aus Ansprüchen aus dem
Zusammenhang mit Anlagen zur Übertragung von elektrischer Energie ge-
gründet worden sei. Vermögenswerte der früheren BKW Übertragungsnetz
A-3000/2012
Seite 5
AG seien auf die neu gegründete BKW Übertragungsnetz AG abgespalten
worden. Zudem reichen sie einen Spaltungsplan ein. Im Rahmen der Ab-
spaltung der streitgegenständlichen Forderungen von der BKW NE1 AG
(vormals BKW Übertragungsnetz AG) auf die neue BKW Übertragungsnetz
AG sei kein Parteiwechsel erfolgt. Die BKW Übertragungsnetz AG sei ohne
weiteres zur Beschwerde legitimiert.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2013 wird das Verfahren bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Abschlusses des Tarifverfahrens für
die Tarifperiode 2010, welches mit dem Rückweisungsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 wieder bei der Vor-
instanz hängig war, bzw. bis zur Rechtskraft der angekündigten Verfügung
der Vorinstanz betreffend die Anlastung der ITC-Mindererlöse in den Jah-
ren 2010, 2011 und 2012, erneut sistiert.
J.
Am 28. November 2013 erlässt die Vorinstanz eine Verfügung zur Kosten-
tragungspflicht für ITC-Mindererlöse in den Jahren 2010, 2011 und 2012.
K.
Am 11. April 2017 erlässt die Vorinstanz eine Verfügung betreffend Kosten
und Tarife 2010 und 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 und die
Systemdienstleistungen (Neuverfügung). Infolgedessen gibt das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung
vom 21. August 2017 die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Aufhebung
der Sistierung zu äussern sowie zu einer Anpassung der Beschwerdean-
träge und der Begründung.
L.
Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 passen die Beschwerdeführerin-
nen ihre Rechtsbegehren 1-3 teilweise an und beantragen, die ursprüngli-
chen Rechtsbegehren 7-10 der Beschwerde vom 7. Mai 2012 infolge ge-
änderter Praxis (Rechtsbegehren 7) bzw. Wiedererwägung der Vorinstanz
(Rechtsbegehren 9 und 10) oder infolge Zeitablauf (Rechtsbegehren 8) als
gegenstandslos geworden zu erklären.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 hebt das Bundesverwal-
tungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf.
A-3000/2012
Seite 6
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 schlägt die Vorinstanz
aufgrund von Abweichungen und fehlenden Informationen vor, die Angele-
genheit zur Neuberechnung der anrechenbaren Kosten der Beschwerde-
führerin 2 für das Tarifjahr 2012 mit Neuberechnung der Deckungsdifferen-
zen der Tarifjahre 2009 und 2010 an sie zurückzuweisen. Der Beschwer-
deantrag 7 sei nicht gegenstandslos geworden, sondern von den Be-
schwerdeführerinnen zurückgezogen worden.
O.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2017 stellt die Beschwer-
degegnerin keine Anträge in der Sache, weshalb ihr im Falle der Rückwei-
sung keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen
seien.
P.
In ihrer Replik vom 21. März 2018 halten die Beschwerdeführerinnen
grundsätzlich an ihren Anträgen und Begründungen gemäss Beschwerde
vom 7. Mai 2012 und Änderungen/Ergänzungen vom 23. Oktober 2017
fest. Die Angelegenheit wird als spruchreif betrachtet, weshalb das Gericht
einen reformatorischen Entscheid zu fällen habe. Einer Rückweisung der
Sache zur Neuberechnung der anrechenbaren Kosten an die Vorinstanz
würden sich die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht widersetzen.
Q.
In ihrer Duplik vom 4. Mai 2018 verweist die Beschwerdegegnerin auf
frühere Ausführungen. Auch die Vorinstanz verweist mit Duplik vom 7. Mai
2018 auf frühere Ausführungen und erläutert die bereits früher vorgebrach-
ten Unklarheiten und Fragen zu den Eingaben der Beschwerdeführerin-
nen.
R.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindenden Dokumente und Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant –
in den Erwägungen eingegangen.
A-3000/2012
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachge-
biet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
1.2.2 Die BKW Energie AG (vormals BKW FMB Energie AG) und die
(frühere) BKW Übertragungsnetz AG nahmen als Parteien am vorinstanz-
lichen Verfahren teil und sind durch die angefochtene Verfügung materiell
beschwert.
Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013
verlegte die Beschwerdeführerin 2 (frühere BKW Übertragungsnetz AG) ih-
ren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Beschwerdegegnerin
(vgl. SHAB vom 18. Januar 2013). Mit Eintrag ins Tagesregister vom
25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in BKW NE1 AG und spaltete einen
Teil ihrer Aktiven im Betrag von Fr. 154'000.- in die gleichentags gegrün-
dete neue Gesellschaft BKW Übertragungsnetz AG ab; Passiven wurden
dabei keine übernommen (SHAB vom 28. Juni 2013). Übertragen wurde
der neu gegründeten BKW Übertragungsnetz AG gemäss Spaltungsplan
vom 15. April 2013 insbesondere eine nicht bewertbare Forderung im Ver-
fahren A-3000/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem die über-
tragende Gesellschaft Anspruchstellerin für Forderungen auf bezifferte hö-
here Kosten und Tarife des Jahres 2012 ist. Mit Tagesregistereintrag vom
A-3000/2012
Seite 8
28. Juni 2013 gingen die der BKW NE1 AG verbleibenden Aktiven und Pas-
siven mittels Fusion auf die Beschwerdegegnerin über, womit die ursprüng-
liche Beschwerdeführerin 2 untergegangen ist (SHAB vom 3. Juli 2013).
Die Rechtsnachfolge infolge Umstrukturierung wie Abspaltung oder Fu-
sion, die eine Universalsukzession bewirkt, gilt nicht als Parteiwechsel, der
nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 1.2 in fine, 2C_895/2008
vom 9. Juni 2009 E. 1.1 und 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.1 f.
mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2012/23 E. 2.4.2.1). Dabei findet Art. 17
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivil-
prozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG gemäss ständiger bundesver-
waltungsgerichtlicher Rechtsprechung Anwendung (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-4818/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.2,
B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 1; VPB 68 (2004) Nr. 21 E. 1c). Dem-
gemäss gilt neben der Rechtsnachfolge auf Grund einer Gesamtnachfolge
auch die Rechtsnachfolge kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen
nicht als Parteiwechsel. Art. 33 Abs. 4 StromVG, welcher festhält, dass die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschwei-
zerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft überführen, stellt eine
solche besondere gesetzliche Bestimmung dar, die eine Rechtsnachfolge
regelt; zudem wurde vorliegend eine Abspaltung nach dem Fusionsgesetz
vorgenommen. Somit kann die neue Gesellschaft BKW Übertragungsnetz
AG, welche die vorliegend strittigen Forderungen übernommen hat, das
Verfahren weiterführen und wird nachfolgend, der Einfachheit halber, als
Beschwerdeführerin 2 bezeichnet (zum Ganzen Urteile des BVGer A-
2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 1.3.2 und A-2222/2012 vom 10. März 2014
E. 1.3.2).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion, d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
A-3000/2012
Seite 9
2.2 Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine
verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen
(vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit be-
sonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Ent-
scheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die
Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen.
Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem
Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomi-
scher Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Be-
hördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu.
In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von
ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungs-
spielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, 132 II 257 E. 3.2, 131
II 13 E. 3.4, 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2857/2013 vom 21. Oktober
2014 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.).
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG darf das Entgelt für die Netznutzung
die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemein-
wesen nicht übersteigen. Massgebend für die Ermittlung und Begrenzung
des Netznutzungsentgelts sind folglich die anrechenbaren Netzkosten. An-
rechenbar sind gemäss Art. 15 StromVG die Betriebs- und Kapitalkosten
eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Als anrechenbare
Betriebskosten gelten Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zu-
sammenhängenden Leistungen. Zudem beinhalten die anrechenbaren
Netzkosten einen angemessenen Betriebsgewinn. Die anrechenbaren Ka-
pitalkosten setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: den kalkulato-
rischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen (Art. 15 Abs. 3
Bst. a und b StromVG). Für beide Komponenten ist die Bewertung der für
den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte zentral. Zu den be-
triebsnotwendigen Vermögenswerten gehören gemäss Art. 13 Abs. 3 der
Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71)
das bestehende Anlagevermögen (wie Stromleitungen, Strommasten, An-
lagen auf Unterwerken etc.) sowie das Nettoumlaufvermögen. Beim Anla-
A-3000/2012
Seite 10
gevermögen ist der Wert der für den Betrieb der Netze notwendigen Anla-
gen (Anlagewert) entscheidend, da ein höherer Anlagewert höhere kalku-
latorische Abschreibungen und Zinsen bringt und somit ein höheres Netz-
nutzungsentgelt resultiert (zum Ganzen PHYLLIS SCHOLL, Elektrizität, in: Bi-
aggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht,
2015, Rz. 13.36 ff.; zu den Kapitalkosten TANJA SARAH PETRIK-HALTINER,
Spannungsfelder rund um die Stromkosten und -tarife, 2017, S. 170 ff. und
ANDRE SPIELMANN, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse [Hrsg.], Kom-
mentar zum Energierecht, Band I, 2016 [nachfolgend: Kommentar Ener-
gierecht I], Art. 15 StromVG Rz. 3 ff.).
3.2 Das den Endverbrauchern in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelt
basiert auf einer Kostenrechnung, welche im Vorjahr zum Tarifjahr erstellt
wird. Wegen des zeitlichen Auseinanderfallens von Tarifkalkulation, Tarif-
einnahmen und den effektiven Kosten eines Tarifjahrs weichen die einge-
nommenen Netznutzungsentgelte in der Regel von den tatsächlich ange-
fallenen anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten ab. Wird zum Ende
einer Kalkulationsperiode beim Gegenüberstellen dieser Einnahmen und
Kosten festgestellt, dass die erhobenen Netznutzungsentgelte über oder
unter den anrechenbaren Netzkosten liegen, ist die entsprechende Diffe-
renz in der nachfolgenden Kalkulationsperiode kostenerhöhend oder kos-
tenmindernd zu berücksichtigen (sog. Deckungsdifferenz; Art. 19 Abs. 2
der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV,
SR 734.71]; vgl. Teilurteil des BVGer A-2519/2012 vom 21. November
2013 E. 5.2; zum Ganzen SCHOLL, a.a.O., Rz. 13.59 f.; PETRIK-HALTINER,
a.a.O., S. 231 f.; SPIELMANN, a.a.O., Art. 15 StromVG Rz. 80 ff.).
3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 bzw. 16. April
2012 hat die Vorinstanz die Tarife für die Nutzung des Übertragungsnetzes
(Netzebene 1) für das Jahr 2012 geprüft und festgelegt. Hierbei standen
vor allem die Prüfung der Kapitalkosten sowie die Deckungsdifferenzen der
Jahre 2009 und 2010 im Vordergrund.
4.
4.1 In der Beschwerde vom 7. Mai 2012 (Anträge 1 - 3 zu den Kapitalkos-
ten) machen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, das von
der Vorinstanz zur Bestimmung der Kapitalkosten praktizierte Abstellen auf
historische Anschaffungswerte nach dem IFRS-Anlagespiegel für Anlagen
mit Inbetriebnahme vor 1999 sei gesetzes- und verordnungswidrig und
führe zu einer Ungleichbehandlung. Die Kapitalkostenberechnung für die
A-3000/2012
Seite 11
Netzanlagen der Beschwerdeführerin 2 mit Inbetriebnahme vor 1999 hätte
ausschliesslich nach der synthetischen Methode erfolgen müssen. Weil
keine synthetischen Werte zur Anwendung gekommen seien, hätte zudem
bei den kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen der volle Zins-
satz gewährt werden sollen. Derselbe Zinssatz von 4.14% auf die gesam-
ten Anlagewerte sei auch für die durch die Beschwerdeführerin 2 nachde-
klarierten Kosten der Force Mautrice Mauvoisin SA (FMM) und der Kraft-
werke Mattmark AG (KWM) anzuwenden. Aufgrund der unzulässigen Be-
rechnungen und Herleitungen seien auch die kalkulatorischen Abschrei-
bungen auf dem Anlagevermögen nicht korrekt berechnet.
4.2 Nach Abschluss des Tarifverfahrens der Tarifperiode 2010, welches für
das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist, passten die
Beschwerdeführerinnen ihre Anträge mit Stellungnahme vom 23. Oktober
2017 an. Sie brachten vor, unter Berücksichtigung der zum Tarifjahr 2010
ergangenen Urteile des BVGer A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 und A-
8624/2010 vom 19. Juni 2014 sowie der Verfügung der Elcom vom 11. April
2017 (212-00005/212-00008) seien die anrechenbaren Netzkosten der Be-
schwerdeführerin 2 für das Jahr 2012 anzupassen. Die Ermittlung der an-
rechenbaren Kapitalkosten müsse nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
Historische Bewertung gemäss IFRS-Buchwerten aller Anlagen mit Bau-
jahr 1999 und jünger; Verzinsung aller historisch bewerteten, linear abge-
schriebenen Anlagen mit Anschaffungsjahr 1999 und jünger mit dem vollen
WACC von 4.14% für das Tarifjahr 2012; Anwendung der synthetischen
Bewertung für alle Anlagen mit Anschaffungsjahr 1998 und älter; Rückin-
dexierung der synthetischen Werte mit dem Hösple-Index; Anwendung ei-
nes Malus von 1.47% auf allen synthetischen Werten; Verzinsung aller syn-
thetischen Werte mit dem reduzierten WACC von 3.14% für das Tarifjahr
2012. Die entsprechenden Details seien als Beilage miteingereicht. Weil
sich aus dieser Berechnungsmethodik der Kapitalkosten ergebe, dass die
Nachdeklaration der Kapitalverzinsung FMM und KWM hinfällig sei, werde
die Berücksichtigung der entsprechenden Nachdeklaration im Beschwer-
deantrag 1 zurückgezogen. Die sonstigen Nachdeklarationen seien dem
Betrage nach von der Vorinstanz verfügt und Teil der Deckungsdifferenzen
2010 gemäss Verfügung Kosten und Tarife 2012. Die zur Ermittlung der
Deckungsdifferenz 2010 relevanten Kapitalkosten seien ebenfalls in der
Beilage aufgeführt.
4.3 Die Vorinstanz bestätigt die von den Beschwerdeführerinnen genann-
ten Grundsätze für die Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten mit
Stellungnahme vom 4. Dezember 2017. Die für die neue Festlegung der
A-3000/2012
Seite 12
Tarife 2010 und 2011 verwendete Datenbasis zur Bestimmung der anre-
chenbaren Kosten der Beschwerdeführerin 2 für die Tarifjahre 2010 und
2011 bilde die Datenbasis für die anrechenbaren Kosten des Tarifjahrs
2012. Diese würden sich grundsätzlich aus den um ein Jahr fortgeschrie-
benen rechtskräftig verfügten Anlagerestwerten des Tarifjahrs 2011 erge-
ben. Zusätzlich seien neu gebaute oder zwischenzeitlich erworbene Anla-
gen sowie Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer an-
deren Netzebene oder zu einem Kraftwerk zu berücksichtigen. Weil sie je-
doch bei den durch die Beschwerdeführerinnen eingereichten und nach
diesen Grundsätzen angepassten anrechenbaren Kapitalkosten einige er-
klärungsbedürftige Abweichungen festgestellt habe, schlägt die Vorinstanz
vor, die vorliegende Angelegenheit zur Neuberechnung der anrechenbaren
Kosten der Beschwerdeführerin 2 für das Tarifjahr 2012 an sie zurückzu-
weisen.
4.4 Auch die Beschwerdegegnerin geht gemäss Beschwerdeantwort vom
21. Dezember 2017 von einer Rückweisung an die Vorinstanz aus, wie das
in sämtlichen Verfahren, bei welchen aufgrund von Beschwerden die anre-
chenbaren Kapital- oder Betriebskosten neu festzulegen waren, der Fall
gewesen sei.
4.5 Mit Replik vom 21. März 2018 teilen die Beschwerdeführerinnen mit,
dass sie sich einer Gutheissung der Beschwerde in den erwähnten Punk-
ten mit Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neufestset-
zung der anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2012 nicht widersetzen
würden. Zu den ebenfalls erwähnten vier offenen Punkten nehmen die Be-
schwerdeführerinnen ergänzend Stellung und reichen weitere Unterlagen
und zusätzliche Angaben ein.
4.6 Die Parteien sind folglich mit der Rückweisung, damit die Vorinstanz
die geltend gemachten Werte prüfen und die anrechenbaren Kapitalkosten
neu berechnen kann, grundsätzlich einverstanden. Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vo-
rinstanz zurück. Eine Rückweisung ist als Ausnahme insbesondere dann
angezeigt, wenn die Vorinstanz infolge ihrer Kenntnisse als Fachbehörde
zur Beurteilung besser geeignet erscheint (Urteile des BVGer A-2518/2012
vom 7. Januar 2014 E. 3.3, A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 7.3;
PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 15 ff.). Die vorliegend noch
A-3000/2012
Seite 13
vorzunehmenden Berechnungen erfordern Fachwissen und einen gewis-
sen Aufwand, weshalb die Angelegenheit noch nicht reif für einen Sachent-
scheid durch das Bundesverwaltungsgericht erscheint, zumal in mindes-
tens vier Punkten Abweichungen bestehen, die noch zu klären sind. Daher
ist die Beschwerde bezüglich den Kapitalkosten gutzuheissen und die An-
gelegenheit zur Neuberechnung und Festlegung der anrechenbaren Kos-
ten für das Tarifjahr 2012 auf der Basis der Daten des Tarifjahrs 2011 unter
Berücksichtigung der genannten Grundsätze für die Festlegung der anre-
chenbaren Kosten und die Tariffestlegung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihren Beschwerdeanträgen 4 -
6 zu den Deckungsdifferenzen geltend, die Vorinstanz habe bisher allfällige
Deckungsdifferenzen bei den Netznutzungstarifen anhand des Basisjahr-
Prinzips ermittelt. Mit ihrer Weisung 1/2012 habe die Vorinstanz die bishe-
rige Basisjahr-Praxis aufgegeben und stütze sich neu auf das Ist-Ist-Prin-
zip. Mangels Übergangsfrist und infolge rückwirkender Anwendung sei
diese Praxisänderung unzulässig, weshalb allfällige Deckungsdifferenzen
aus dem Jahr 2009 zwingend nach der bisherigen Praxis zu beurteilen
seien. Dies ergebe, dass für sie eine Deckungsdifferenz für das Tarifjahr
2009 in Betrage von Fr. 0.- resultiere. Die Ermittlung und Verrechnung von
Deckungsdifferenzen aus dem Jahr 2009 dürfe nicht Gegenstand der Ta-
rifprüfung 2012 sein. Folglich beantragen die Beschwerdeführerinnen die
Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich des Tarifjahrs
2009 keine Deckungsdifferenzen entstanden seien.
In ihren Anträgen 5 und 6 verlangen die Beschwerdeführerinnen, dass die
Auszahlung der Differenzen zwischen den bereits abgegoltenen Kosten
der Beschwerdeführerin 2 und den tatsächlichen Kosten der Beschwerde-
führerin 2 in den Tarifjahren 2009 bis 2012 mittels direkter Zahlungen an
die Beschwerdeführerin 1 abzugelten seien.
5.2 In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 halten die Beschwerde-
führerinnen an diesen Anträgen fest.
5.3 Dem hält die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2017
entgegen, ihre Weisung 1/2012 schliesse nicht aus, dass sie konkrete De-
ckungsdifferenzen unabhängig von den Kosten des Tarifjahrs, in welche
A-3000/2012
Seite 14
die Deckungsdifferenzen erstmals einfliessen, überprüfe. Das Bundesver-
waltungsgericht habe entschieden, dass die Praxisänderung der Vorin-
stanz bezüglich Berechnung der Deckungsdifferenzen nicht zu beanstan-
den sei. Folglich seien die Deckungsdifferenzen der Beschwerdeführerin 2
aus dem Jahr 2009 gestützt auf den Ist- und nicht auf den Basis-Werten zu
berechnen, weil sonst das Gebot der Gleichbehandlung verletzt würde.
Das führe dazu, dass die Deckungsdifferenz nicht Fr. 0.- betrage. Nach den
Vorgaben des Bundesgerichts zur Neuberechnung der anrechenbaren
Kosten des Tarifjahrs 2009 der Beschwerdeführerin 2 habe die Vorinstanz
die anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin 2 für das Tarifjahr 2009
neu berechnet. Dies mache die Neuberechnung der Deckungsdifferenzen
2009 notwendig, was im Rahmen der Neuverfügung der anrechenbaren
Kosten für das Tarifjahr 2012 erfolge. Nach der Neuverfügung der Tarife
2010 und 2011 seien auch die Deckungsdifferenzen des Tarifjahrs 2010
anzupassen, was ebenfalls im Rahmen dieser Neuverfügung erfolge. Ver-
fahrensgegenstand seien vorliegend einzig die Deckungsdifferenzen 2009
und 2010. Über eine Zuweisung anderer Differenzen sei nicht zu entschei-
den.
5.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2017 führt die Be-
schwerdegegnerin aus, die Deckungsdifferenz der Beschwerdeführerin 2
betreffend das Tarifjahr 2009 sei der Beschwerdeführerin 1 als wirtschaft-
lich Berechtigte von der Beschwerdegegnerin ausbezahlt worden. Vor die-
sem Hintergrund erschliesse sich ihr der Beschwerdeantrag 4, wonach der
Beschwerdeführerin 2 für das Tarifjahr 2009 keine Deckungsdifferenz ent-
standen sein soll, nicht.
5.5 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, sie habe sich
im vorliegenden Verfahren erstmals vertieft mit den Deckungsdifferenzen
auseinandergesetzt. Damit sämtliche bisher angefallenen Deckungsdiffe-
renzen auf die gleiche Weise berechnet würden, seien auch die Deckungs-
differenzen aus dem Tarifjahr 2009 geprüft worden. Dieses Vorgehen ist
nicht zu beanstanden, nachdem die Vorinstanz für die Berechnung der De-
ckungsdifferenzen bei der Festlegung der Tarife 2012 vom Basisjahr-Prin-
zip auf das Ist-Ist-Prinzip gewechselt hat (vgl. Weisung 1/2012 der ElCom
vom 19. Januar 2012/13. Juni 2013 betr. Deckungsdifferenzen aus den
Vorjahren [nachfolgend Weisung 1/2012]; angefochtene Verfügung
Rz. 163 ff.). Beim Basisjahr-Prinzip bildet das der Tarifberechnung voran-
gehende Geschäftsjahr die Grundlage für die anrechenbaren Netzkosten
(vgl. Weisung 4/2010 der ElCom vom 10. Juni 2010). Nach der neuen Pra-
A-3000/2012
Seite 15
xis werden die anrechenbaren Netzkosten des betreffenden Jahres hinge-
gen den Erlösen aus den Tarifeinnahmen desselben Jahres gegenüberge-
stellt. Die Netzbetreiber haben die aktuellen Tarife bereits im Vorjahr an-
hand von Plankosten zu schätzen. Die Deckungsdifferenz zwischen den
betreffenden Kosten und Erlösen eines Tarifjahrs kann erst nach dessen
Ablauf bestimmt werden. Die Deckungsdifferenz wird schliesslich über er-
höhte bzw. reduzierte Tarife künftiger Jahre in der Regel über drei Jahre
hinweg ausgeglichen und verzinst (vgl. zum Ganzen PETRIK-HALTINER,
a.a.O., S. 232 f.; SCHOLL, a.a.O., Rz. 13.61). Die Überprüfung der De-
ckungsdifferenzen 2009 ist nach dieser Praxisänderung und auch unter
den Aspekten der einheitlichen Berechnung und der Gleichbehandlung al-
ler Netzbetreiber nötig, um sicherzustellen, dass sämtliche bisher angefal-
lenen Deckungsdifferenzen nach dem gleichen Prinzip berechnet werden.
Weil die Praxisänderung im Übrigen nicht weiter zu beanstanden ist (Urteil
des BVGer A-2519/2012 vom 21. November 2013, E. 5.2), erweist sich das
Vorgehen der Vorinstanz insgesamt als rechtmässig.
5.6
5.6.1 In ihren Anträgen 5 und 6 verlangen die Beschwerdeführerinnen die
direkte Abgeltung der Deckungsdifferenzen 2009 bis 2012 an die Be-
schwerdeführerin 1. Die Kompensation der Differenz zwischen abgegolte-
nen und tatsächlich angefallenen Kosten erfolge jeweils zeitlich verzögert.
Werde verfügt, dass die Beschwerdeführerin 2 höhere Kosten hätte gel-
tend machen können, sei es unabdingbar, dass die Beschwerdeführerin 1,
welche als wirtschaftlich Berechtigte den Schaden aus bislang nicht aner-
kannten Kosten zu tragen habe, hierfür monetär entschädigt werde. Die
Zahlungen seien durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführe-
rin 1 zu leisten, zuzüglich Verzinsung gemäss jeweils anzuwendendem
WACC.
5.6.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, mit der Abspaltung der Beschwer-
deführerin 2 sei auch die vorliegend strittige Forderung abgespalten wor-
den. Damit sei die Forderung an die neue Beschwerdeführerin 2 überge-
gangen und auch an sie auszubezahlen.
5.6.3 Wie bereits ausgeführt gilt die Rechtsnachfolge infolge Umstrukturie-
rung wie Abspaltung und Fusion, die eine Universalsukzession bewirkt,
nicht als Parteiwechsel. Die vorliegend strittige Forderung ist als Teil der
Forderungen im Verfahren A-3000/12 an die „neue“ Beschwerdeführerin 2
übergegangen, welche das Verfahren weiterführen kann (vgl. E. 1.2.2; vgl.
A-3000/2012
Seite 16
Spaltungsplan vom 15. April 2013, Anhang 1 Ziff. 10 und Anhang 2). Folg-
lich ist diese Forderung entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin-
nen an die Beschwerdeführerin 2 auszuzahlen. Allfällige zwischen den Be-
schwerdeführerinnen oder weiteren an der Abspaltung Beteiligten ge-
troffene Vereinbarungen betreffen die interne Abgeltung und sind vorlie-
gend unbeachtlich.
5.7 Nach dem Gesagten sind die Anträge 4-6 der Beschwerdeführerinnen
abzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, im Rahmen der Neuverfügung
der anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2012 (vgl. E. 4.6) eine Neube-
rechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 auf der Basis der Wei-
sung 1/2012 der Vorinstanz vorzunehmen (vgl. Verfügung der ElCom
212-00005/212-00008 vom 11. April 2017 betreffend Kosten und Tarife
2010 für die Netznutzung Netzebene 1, Rz. 111).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrem Beschwerdeantrag 7 gel-
tend, indem die Vorinstanz die nachdeklarierten Kosten für die Kraftwerke
Oberhasli AG (KWO) zwar anerkannt, aber in den Deckungsdifferenzen
2011, d.h. mit Berücksichtigung in den Tarifen 2013-2015, berücksichtigt
habe, werde eine sofortige Kompensation der Beschwerdeführerin 2 im
Jahr 2012 verhindert. Kosten, die ihr im Jahr 2011 entstanden seien, wür-
den deshalb nicht mit dem üblichen Zeitverzug erstattet. Entsprechend be-
antragen die Beschwerdeführerinnen die Vergütung der nachdeklarierten
Kosten im Tarifjahr 2012.
6.2 In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 führen die Beschwerde-
führerinnen aus, dass inzwischen durch eine geänderte Praxis der Vorin-
stanz sichergestellt sei, dass für das Basisjahr 2011 noch ein Abgleich der
Ist-Kosten mit den Ist-Erlösen erfolgen könne und die nachdeklarierten
Kosten im Rahmen der Ist-Kostenerhebung 2011 berücksichtigt würden.
Damit sei die Berücksichtigung der Nachdeklaration im vorliegenden Ver-
fahren nicht mehr notwendig, der Beschwerdeantrag 7 erweise sich als ge-
genstandslos bzw. sei infolge geänderter Praxis der Vorinstanz als gegen-
standslos zu erklären. Dies scheint die Beschwerdegegnerin gemäss Be-
schwerdeantwort vom 21. Dezember 2017 ebenfalls so zu sehen.
6.3 Dem hält die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2017
entgegen, der Antrag 7 sei nicht gegenstandslos geworden, es würde sich
vielmehr um einen Rückzug durch die Beschwerdeführerinnen handeln.
A-3000/2012
Seite 17
Die Eröffnung des Verfahrens zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen
des Tarifjahrs 2011 sei keine Praxisänderung, selbst wenn kein Verfahren
eröffnet worden wäre, wären die nachdeklarierten Kosten der per 1. Januar
2010 von der KWO übernommenen Anlagen nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens gewesen.
6.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Antrag als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist. Die Gegenstandslosigkeit ist je-
doch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht auf eine Pra-
xisänderung der Vorinstanz zurückzuführen. Gemäss Verfügung betreffend
Kosten und Tarife 2010 der Vorinstanz können Planwerte berücksichtigt
werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeit-
punkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Verän-
derung zuverlässig geschätzt werden kann (ElCom, Verfügung 952-09-131
vom 4. März 2010, Rz. 91 [noch nicht rechtskräftig]; vgl. auch ElCom, Kos-
tenrechnung für die Tarife 2019, Wegleitung zum Erhebungsbogen für Ver-
teilnetzbetreiber, S. 25; vgl. ElCom, Informationsveranstaltung der ElCom
2010: Kostenrechnung, Kostenrechnung für die Tarife 2011, S. 25). Die vor-
liegend nachdeklarierten Kosten hätten folglich bereits im Jahr 2010, also
auch bereits vor der Umstellung vom Basisjahr- auf das Ist-Ist-Prinzip als
Plankosten gemeldet werden können und wären so in die Tarife 2011 ein-
geflossen. Dies wurde jedoch soweit ersichtlich nicht gemacht. Die Kosten
2011 werden folglich via Deckungsdifferenzen 2011 in die Tarife 2013 und
folgende einfliessen, welche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind. Die Beschwerdeführerinnen führen selbst aus, die bean-
tragte Nachdeklaration sei nicht mehr notwendig. Folglich ist der Be-
schwerdeantrag 7 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen im Beschwerdeantrag 8 zu den
Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren geltend, weil sich
die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen grundlegend verändert
hätten, könne die Aufteilung der Auktionserlöse nicht analog der Vorjahre
weitergeführt werden. Wegen der sich durch die politisch gewollte Energie-
wende verschlechternden Versorgungssicherheit seien die Erlöse haupt-
sächlich in den Ausbau der Netze zu investieren, wie dies die Beschwer-
degegnerin auch verlangt habe. Die Beschwerdeführerinnen beantragen
die Aufhebung von Disp. Ziff. 4.1 der angefochtenen Verfügung und die An-
A-3000/2012
Seite 18
wendung des von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ver-
teilschlüssels bei den Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfah-
ren aus dem Jahre 2012. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Be-
schwerdeantwort vom 7. August 2013 die Gutheissung der Beschwerde in
diesem Punkt, sie habe diesbezüglich ebenfalls Beschwerde gegen die
Verfügung vom 12. März 2012 erhoben (diese Beschwerde wurde später
vollumfänglich zurückgezogen, vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer
A-2520/2012 vom 20. Februar 2014).
7.2 In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 erklären die Beschwer-
deführerinnen, der Antrag 8 sei gegenstandslos geworden, da mit der Vor-
gabe der Schlüsselung lediglich die intertemporale Belastung der Netznut-
zer beeinflusst worden sei. Dem pflichtet die Beschwerdegegnerin mit Be-
schwerdeantwort vom 21. Dezember 2017 bei. Durch die Abwicklung der
Tarifperiode 2012 und der darauf folgenden Genehmigung der Verwen-
dung der tatsächlich erzielten Auktionserlöse durch die Vorinstanz sei der
Antrag der Beschwerdeführerinnen durch Zeitablauf gegenstandslos ge-
worden.
7.3 Die Vorinstanz führt mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 im We-
sentlichen aus, es erschliesse sich ihr nicht, weshalb der Antrag der Be-
schwerdeführerinnen gegenstandslos geworden sein sollte. Seit Erlass der
Verfügung habe sich bei der Verwendung der Auktionserlöse des Jahres
2012 keine Änderung ergeben. Der Einsatz von Auktionserlösen habe Aus-
wirkungen auf die anrechenbaren Kosten der Beschwerdegegnerin. Es sei
keine Auszahlung von Auktionserlösen an die inzwischen ehemaligen
Übertragungsnetzeigentümerinnen vorgesehen, womit der Verteilschlüssel
zwischen den verschiedenen Verwendungsarten die anrechenbaren Kos-
ten der Beschwerdeführerin 2 nicht beeinflusse.
7.4 Gemäss Art. 20 Abs. 1 StromVG ist die nationale Netzgesellschaft in
Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer zuständig für die
Festlegung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten. Bei Eng-
pässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kann sie die verfüg-
bare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen
(Art. 17 Abs. 1 StromVG). Einnahmen aus diesen marktorientierten Zutei-
lungsverfahren (Auktionserlöse) sind für die Deckung von Kosten grenz-
überschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern
direkt angelastet werden können, oder für Aufwendungen für den Erhalt
oder den Ausbau des Übertragungsnetzes oder zur Deckung der anre-
chenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden (Art. 17 Abs. 5
A-3000/2012
Seite 19
Bst. a-c StromVG). Über die Verwendung der Auktionserlöse entscheidet
die ElCom auf Antrag der Swissgrid AG (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG;
zum Ganzen PETRIK-HALTINER, a.a.O., 331 f.; FRANZ J. KESSLER, in: Kom-
mentar Energierecht I, a.a.O., Art. 17 StromVG Rz. 12 ff. und Rz. 50 ff.).
7.5 Die Vorinstanz verfügte, dass von den zu erwartenden Auktionserlösen
aus dem Jahr 2012 ein zweistelliger Millionenbetrag für die Deckung der
anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c
StromVG) zu verwenden ist. Die nach Abzug der Kosten nach Art. 17 Abs.
5 Bst. a StromVG und weiterer Vorabzüge verbleibenden Erlöse 2012 hat
die Beschwerdegegnerin für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnet-
zes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) zu verwenden. Begründet wird dies
damit, dass diese Verwendung zu einer unmittelbaren Tarifsenkung und
gegenüber der letzten Tarifjahre zu einer gewissen Kontinuität führe. Wei-
ter verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz
bis zum 30. Juni 2013 über getätigte und geplante Investitionen zu infor-
mieren und ihr nach Verwendung des gesamten Betrags eine Übersicht
über die getätigten Investitionen einzureichen hat. Die Aufstellung soll zu-
dem Auskunft über die definitiven Auktionserlöse aus dem Jahr 2012 und
die Kosten nach Bst. a geben und muss einen Antrag betreffend die
Deckung allfälliger weiterer Kosten aus den Auktionserlösen enthalten.
Demgegenüber hatte die Beschwerdegegnerin schon im vorinstanzlichen
Verfahren beantragt, lediglich rund die Hälfte des verfügten Betrags für die
Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes und den
rechtlichen Betrag nach Abzug der internen Kosten für Direktinvestitionen
zu verwenden.
7.6 Aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen lässt sich
nicht entnehmen, ob die verlangte Aufstellung bzw. der Antrag für die Ver-
wendung der definitiven Höhe der Auktionserlöse inzwischen bei der Vor-
instanz eingereicht oder behandelt und ob allenfalls bereits über die defini-
tive Verwendung der Erlöse 2012 entschieden wurde. Es ist nicht ersicht-
lich, dass sich seit der Verfügung der Vorinstanz bezüglich der Verwendung
der Auktionserlöse 2012 eine Änderung ergeben hätte. Dies bestätigt auch
die Vorinstanz. Inwiefern der ursprüngliche Beschwerdeantrag durch Zeit-
ablauf gegenstandslos geworden sein soll, erschliesst sich somit nicht. In-
dem Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerin jedoch geltend
machen, der Antrag der Beschwerdeführerinnen habe sich aufgrund des
Zeitablaufs und des intertemporalen Charakters der Verfügung der Vo-
rinstanz inzwischen erledigt, kann davon ausgegangen werden, dass die
A-3000/2012
Seite 20
Beschwerdeführerinnen auf den entsprechenden Antrag verzichten und
somit ein Rückzug anzunehmen ist.
7.7 Damit ist der Beschwerdeantrag 8 infolge Rückzugs als gegenstands-
los geworden abzuschreiben.
8.
8.1 Mit dem Rechtsbegehren 9 beantragen die Beschwerdeführerinnen die
Feststellung, dass der Beschwerdeführerin 1 keine Mindererlöse aus dem
ITC-Mechanismus angelastet werden dürfen. Am 28. November 2013 hat
die Vorinstanz eine Endverfügung zur Kostentragungspflicht für ITC-Min-
dererlöse in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erlassen (Verfügung
212-00062) und in deren Dispositiv-Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten, dass
der Beschwerdeführerin 1 für das Jahr 2012 keine ITC-Mindererlöse ange-
lastet werden dürfen. Damit wurde dem entsprechenden Antrag der Be-
schwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren stattgegeben. Der ent-
sprechende Antrag erweist sich demnach infolge Wiedererwägung durch
die Vorinstanz als gegenstandslos geworden, was im Übrigen von den Be-
teiligten gleich beurteilt wird. Das Verfahren ist daher insoweit abzuschrei-
ben (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.207, 3.211 und 3.224; Urteile des BVGer A-2519/2012 vom 26. Mai
2014 E. 2 und A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 2).
8.2 Der damit zusammenhängende Verfahrensantrag 10, mit welchem die
Beschwerdeführerinnen Einsicht in das ITC-Agreement verlangen, erweist
sich nach dem Gesagten ebenfalls als gegenstandslos. Die Beschwerde-
gegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerinnen hätten
den Antrag zurückgezogen. Weil sie sich einer Akteneinsicht nicht wider-
setzen würde, könne sie nicht als unterliegend qualifiziert werden. Nach
dem zum Rechtsbegehren 9 Gesagten ist der Verfahrensantrag 10 zufolge
Wiedererwägung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben.
9.
9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anträge 1-3 gutzuheissen und
die Sache zur Neuberechnung der anrechenbaren Kapitalkosten und der
Deckungsdifferenzen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Anträge 4-
6 sind abzuweisen. Die Anträge 7 und 8 sind infolge Rückzugs als gegen-
A-3000/2012
Seite 21
standslos geworden abzuschreiben. Die Anträge 9 und 10 sind nach Wie-
dererwägung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
9.2 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, Ziffer 1 der an-
gefochtenen Verfügung vom 12. März 2012 bzw. vom 16. April 2012 mit
Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufzuheben und die Angelegenheit
zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten für das Tarifjahr
2012 sowie der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
10.
10.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie
beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 200.- bis
Fr. 50'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird ein
Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug
oder Vergleich erledigt, können die Verfahrenskosten einer Partei ganz
oder teilweise erlassen werden (Art. 6 Bst. a VGKE).
10.2 Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszuge-
hen, wobei der genaue Streitwert aufgrund der komplizierten Sachlage
nicht exakt bezifferbar ist. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien
und der Tatsache, dass diverse Zwischenverfügungen betreffend Sistie-
rung erlassen worden sind, sowie des erfolgten Teilrückzugs in einem re-
lativ späten Stand des Verfahrens (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 4.59), sind die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 20'000.-
festzusetzen.
10.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Für den Fall der Gegenstandslosigkeit präzi-
siert Art. 5 VGKE diese Regelung dahingehend, dass das Gericht die Kos-
ten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstands-
losigkeit materiell bewirkt hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 4.56 mit Hinweisen). Sodann gilt in der Verwaltungsrechtspflege des
A-3000/2012
Seite 22
Bundes die Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss
als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215
E. 6.1; statt vieler Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 5.2).
10.4 Vorliegend wird die Beschwerde in einem der beiden Hauptpunkte
gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen, im anderen Haupt-
punkt abgewiesen. Die Gegenstandslosigkeit ist in zwei Punkten infolge
besserer eigener Kenntnis auf die Wiedererwägung der Vorinstanz und in
zwei Punkten auf einen Rückzug der Beschwerdeführerinnen infolge bes-
serer eigener Kenntnis zurückzuführen, womit die Gegenstandslosigkeit
sowohl der Vorinstanz als auch den Beschwerdeführerinnen anzulasten ist.
Unter diesen Umständen sind den Beschwerdeführerinnen insgesamt die
Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-, mithin Fr. 10'000.-, aufzuer-
legen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde
ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens keine Verfahrenskosten (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
10.5 Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien keine Gerichtskosten
oder Parteientschädigungen aufzuerlegen. Sie macht zu den Beschwerde-
anträgen 1-6 geltend, auf die Stellung von Anträgen in der Sache verzichtet
zu haben und verweist mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung darauf, gleichläufige Interessen wie die Beschwerdeführerinnen zu
vertreten. Bezüglich den Anträgen 7-9 könne sie nicht als Verursacherin
der Gegenstandslosigkeit qualifiziert werden. Sollte der Antrag 10 nicht als
durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden, könne sie nicht als unter-
liegend qualifiziert werden.
Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beschwerdegegnerin zwar zum
Streitgegenstand geäussert, mit Ausnahme ihres Antrags zum zurückge-
zogenen Beschwerdeantrag 8 der Beschwerdeführerinnen aber keine ma-
teriellen Anträge gestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann die Beschwerdegegnerin infolge gleichläufiger Interessen wie die teil-
weise obsiegenden Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht als unterlie-
gende Partei betrachtet werden (vgl. BGE 138 II 465, nicht publ. E. 11; statt
vieler Urteile des BGer 2C_395/2018 vom 5. Oktober 2018 E.3.1 und
2C_484/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1, je m.w.H; zum Ganzen Urteil
des BVGer A-8624/2010 vom 19. Juni 2014 E. 9.3 m.w.H). Dementspre-
chend sind der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Kos-
A-3000/2012
Seite 23
ten aufzuerlegen. Da der Vorinstanz wie ausgeführt keine Verfahrenskos-
ten auferlegt werden können (vgl. E. 10.4), sind die restlichen Verfahrens-
kosten in der Höhe von CHF 10'000.- auf die Staatskasse zu nehmen.
11.
11.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten
der Vertretung und allfällige Auslagen der Partei. Bei nur teilweisem Obsie-
gen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kos-
tennote oder, mangels Einreichung einer solchen – wie vorliegend –, auf-
grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wird ein Verfahren gegen-
standslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen
ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinnge-
mäss (Art. 15 VGKE).
11.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben im Sinne
von Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE als rund zur Hälfte als obsiegend zu gelten
(vgl. E. 10.4) und haben in diesem Umfang Anspruch auf eine Parteient-
schädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechts-
schriften, die im Verfahren einzureichen waren und angesichts der Kom-
plexität des Streitgegenstands insgesamt auf Fr. 20'000.- festzusetzen,
wovon den Beschwerdeführerinnen die Hälfte zuzusprechen ist. Gemäss
Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in erster Linie einer
unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit selbständigen
Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungsfähig ist. Wie in Erwä-
gung 10.5 festgehalten, vertreten die Beschwerdegegnerin und die Be-
schwerdeführerinnen gleichläufige Interessen, so dass Erstere nicht als
(teilweise) unterliegend eingestuft werden kann. Daher hat die Vorinstanz
in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG für die den Beschwerdeführerinnen
zuzusprechende Parteientschädigung aufzukommen. Die Beschwerde-
gegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt vertreten; sie hat
daher von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch
die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
A-3000/2012
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2012 bzw. vom
16. April 2012 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20‘000.- werden im Umfang von Fr. 10‘000.-
den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der von den Beschwerdeführerin-
nen einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.- wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht eine gemeinsame Parteientschädigung von Fr. 10‘000.-
zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-11-018; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Laura Bucher
A-3000/2012
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: