B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3011/2016
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 11 BVG.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ mit Sitz in B._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) be-
zweckt gemäss aktuellem Handelsregisterauszug die Aufspürung und Be-
seitigung von baulichen energietechnischen Schwachstellen an Gebäu-
den, die Erstellung von Sanierungskonzepten und die Ausführung von bau-
lichen Massnahmen, sowie den Handel mit den dafür benötigten Produk-
ten.
B.
B.a Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau meldete der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 16. April 2015, die Arbeitgebe-
rin habe den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorge-
einrichtung nicht erbracht und legte ihr Erinnerungsschreiben vom 20. Feb-
ruar 2015, die Lohnmeldung 2014, worin die Arbeitgeberin erklärte, kein
AHV-pflichtiges Personal zu beschäftigen, sowie die Lohnbescheinigung
2014 der Arbeitgeberin, wonach sich die beitragspflichtige Lohnsumme für
Herrn C._______ auf Fr. 22‘000.– belaufe, bei.
B.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen mit, sie habe sich innert zwei Monaten einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder ihr eine Kopie einer rechtsgültig
unterzeichneten Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen, ansonsten
sie unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen würde.
B.c Die Arbeitgeberin reichte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG darauf-
hin per 25. Juli 2015 den Fragebogen zur BVG-Anschlusskontrolle ein und
vermerkte darauf, kein BVG-pflichtiges Personal zu beschäftigen, da die
einzelnen Löhne unter dem Koordinationsbeitrag von Fr. 21‘060.– liegen
würden.
B.d Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erklärte der Arbeitgeberin mit
Schreiben vom 29. Juli 2015, die von ihr eingereichten Unterlagen würden
nicht belegen, dass sie seit dem 1. Januar 2014 ihrer gesetzlichen An-
schlusspflicht nachgekommen sei und forderte sie erneut erfolglos auf, die
notwendigen Unterlagen – einen rechtsgültig unterschriebenen Anschluss-
vertrag einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab
1. Januar 2014 belegen würde oder eine Bestätigung der AHV-Ausgleichs-
kasse, dass kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt werde –
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einzureichen. Im Säumnisfall drohte sie ihr den kostenpflichtigen Zwangs-
anschluss erneut an. Die Arbeitgeberin liess sich daraufhin nicht mehr ver-
nehmen.
C.
In der Folge ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung
vom 13. April 2016 den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin rück-
wirkend per 1. Januar 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der
Arbeitgeberin die Kosten in der Höhe von Fr. 450.– für die Verfügung sowie
in der Höhe von Fr. 375.– für die Durchführung des Zwangsanschlusses in
Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). In Ziff. III des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und
Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen
Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenregle-
ment zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrie-
rende Bestandteile der Verfügung bildeten.
D.
Die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe
vom 12. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
vorgenannte Verfügung und beantragt sinngemäss deren Aufhebung unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Vorinstanz).
E.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 teilt die SVA Aargau der Vorinstanz mit,
sie habe den Sachverhalt erneut abgeklärt und festgestellt, dass ihr ein
Fehler unterlaufen sei: Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2014
Personal beschäftigt und dementsprechend Löhne abgerechnet. Sie wider-
rufe daher ihr Bestätigungsschreiben vom 25. August 2015, wonach die
Beschwerdeführerin im Jahr 2014 keine AHV-Beiträge bei ihr abgerechnet
habe, da kein Personal angemeldet gewesen sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdefüh-
rerin.
G.
Die Beschwerdeführerin nimmt zur vorinstanzlichen Vernehmlassung in-
nert Frist nicht Stellung.
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Seite 4
H.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die sich bei den Akten
befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und
die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG Bst. h VGG in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit zu bejahen.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen
des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt, weshalb auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.
2.
2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesver-
fassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind
die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das
17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den
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gesetzlichen Jahresmindestlohn (nachfolgend: Grenzbetrag) gemäss
Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
(BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1). Der Grenzbetrag wurde bis-
her verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil
des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im Jahr 2014 belief
er sich auf Fr. 21‘060.– (damaliger Art. 5 BVV 2, AS 2012 6347).
2.2 Für die Versicherungsunterstellung ist – wie für die Berechnung der
Beiträge an die berufliche Vorsorge – der massgebende Lohn nach dem
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.1) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und
Abs. 2 BVG sowie statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. Au-
gust 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohn-
bescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustel-
len (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnis-
ses und endet – unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG – insbesondere
wenn das ordentliche Rentenalter im Sinne von Art. 13 BVG erreicht wird
(Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BVG). Letzteres ergibt sich – soweit hier
interessierend – aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG, wonach Männer, die das
65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen haben
(zum allfälligen abweichenden reglementarischen Rentenalter vgl. Art. 13
Abs. 2 BVG sowie BGE 133 V 575 E. 5 und Urteil des BGer 9C_808/2009
vom 4. Februar 2010 E. 4.2).
2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitneh-
menden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung
unterstellt sind. Dem ist er mit Erlass von Art. 1j BVV 2 nachgekommen,
welcher diejenigen Arbeitnehmenden aufführt, die von der obligatorischen
Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert Urteil des BVGer
C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Unter anderem nicht der obligatori-
schen Versicherung unterstellt sind Arbeitnehmende, deren Arbeitgebende
gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig sind (Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV
2).
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2.5 Beschäftigt ein Arbeitgebender Personal, das obligatorisch zu versi-
chern ist, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgebende nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 1 BVG).
2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgebenden einer registrierten Vorsorgeeinrich-
tung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgebende, die ihrer Pflicht ge-
mäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei
Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11
Abs. 5 BVG). Kommt der betreffende Arbeitgebende der Aufforderung der
AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auf-
fangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.7 Die Auffangeinrichtung ist als Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, Arbeit-
gebende, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht
nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a
BVG sowie Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann
die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen.
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels an-
gefochtener Verfügung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 – zeitlich un-
befristet – zwangsweise angeschlossen. Fraglich ist demnach, ob die Vor-
aussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Januar
2014 vorlagen.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz begründet den Zwangsanschluss damit, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit
dem 1. Januar 2014 eine der obligatorischen Vorsorge unterstellte Person
beschäftige, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2
ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin habe innert der gesetzten Frist
nicht nachgewiesen, dass ein Anschluss an die Auffangeinrichtung nicht
notwendig erscheine.
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Seite 7
3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die Bilanz und Er-
folgsrechnung 2014 im Wesentlichen vor, das erwirtschaftete Einkommen
sei – wie in den übrigen Geschäftsjahren – unter der Grenze für den obli-
gatorischen Beitritt zu einer Vorsorgeeinrichtung geblieben. Die Meldung
der zuständigen Ausgleichskasse könne nicht korrekt sein. Der seitens der
Vorinstanz geforderte Nachweis sei fristgerecht in elektronischer Form er-
bracht worden. Dies lasse sich jedoch nicht mehr rekonstruieren, da der
entsprechende Sicherungsdatenträger 2015 bei einem polizeilich gemel-
deten Einbruchdiebstahl entwendet worden sei.
3.2
3.2.1 Auch wenn wie vorliegend ein Gesellschafter bzw. einzelunter-
schriftsberechtigter Geschäftsführer Lohnbezüger ist, ist gemäss bundes-
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich von unselbständi-
ger Erwerbstätigkeit dieser Person auszugehen und deren Entschädigung
als massgebender Lohn zu betrachten (statt vieler Urteil des BVGer
A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung
2014, wonach sich der Bruttolohn von C._______ auf Fr. 21‘000.– beläuft,
vermag die ebenfalls ihrerseits der SVA Aargau eingereichte Lohnbeschei-
nigung 2014, gemäss welcher der vorgenannte Arbeitnehmer einen knapp
über dem Grenzbetrag zur Unterstellung unter das BVG deklarierten Jah-
reslohn von Fr. 22‘000.– erhalten hat (vgl. vorne E. 2.1 i.f.), nicht zu ent-
kräften. Mit der Vorinstanz ist nämlich einig zu gehen, dass sie sich betref-
fend die Frage der Unterstellung von Arbeitnehmenden unter das BVG pra-
xisgemäss auf die der Ausgleichskasse eingereichten Lohnbescheinigun-
gen zu stützen hat (vgl. die vorne in E. 2.2 zitierte Rechtsprechung, insbe-
sondere Urteil des BVGer C-4800/2008 vom 6. April 2009 E. 6.1). Ein Aus-
nahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2 ist sodann nicht ersichtlich,
insbesondere hat der fragliche Arbeitnehmer das ordentliche Rentenalter
nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG noch nicht erreicht.
3.2.2 In der Regel ist ein Zwangsanschluss an die Vorinstanz unbefristet.
Vorliegend besteht kein Hinweis auf eine bloss vorübergehende Versicher-
ungslücke; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war
(vgl. auch Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2 und
zu befristeten Anschlüssen statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom
7. Oktober 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der seitens der Be-
schwerdeführerin der SVA Aargau eingereichten Lohnmeldung 2014 geht
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Seite 8
hervor, dass sich die voraussichtliche Lohnsumme des betreffenden Arbeit-
nehmers für das Jahr 2015 auf Fr. 23‘000.– belaufen soll und damit eben-
falls über dem für dieses Jahr relevanten Grenzbetrag von Fr. 21‘150.–
läge (Art. 5 BVV 2). Eine weitergehende Sachverhaltsabklärung betreffend
die Jahreslöhne 2015 und 2016 kann vorliegend jedoch unterbleiben: Auch
wenn die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 kein obligato-
risch zu versicherndes Personal beschäftigt hätte, so bestünde der An-
schluss ohne Kündigung seitens der Vorinstanz bzw. ohne neuen An-
schluss der Beschwerdeführerin an eine andere Vorsorgeeinrichtung den-
noch weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten wären (vgl.
statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 und Urteil
des BVGer C-3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 mit weiteren
Hinweisen).
3.2.3 Der seitens der Beschwerdeführerin behauptete fristgerechte Nach-
weis zuhanden der Vorinstanz in Bezug auf einen erfolgten Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung bleibt unbelegt, weshalb sie diesbezüglich die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der unbefristet verfügte Zwangs-
anschluss ist auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewähr-
leistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht zu beanstanden
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 3.2.2
mit weiteren Hinweisen).
3.3 Somit wurde der rückwirkend per 1. Januar 2014 erfolgende Zwangs-
anschluss zu Recht verfügt und dementsprechend sind die in diesem Zu-
sammenhang entstandenen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tra-
gen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für
das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführerin
steht angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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