Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3014/2010
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas Leu, Hasler Seiler Leu
Rechtsanwälte, Hauptstrasse 16, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts- und
Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Neubau einer Schaltstation (…)
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 erteilte das Bundesamt für Energie
(BFE) der B._______ die Plangenehmigung mit Auflagen für den Neubau
einer Schaltstation (…) in der Gemeinde X._______. Das Projekt sieht
den Neubau als Ersatz für das ausser Betrieb genommene Unterwerk
(…) vor. Letzteres wurde durch das Unterwerk Y._______ ersetzt, das
sich an einem anderen Standort befindet.
B.
A._______ (Beschwerdeführer) erhebt gegen diese
Plangenehmigungsverfügung vom 16. März 2010 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den
Plangenehmigungsentscheid aufzuheben und das geplante Bauvorhaben
nicht zu genehmigen, soweit überhaupt auf die Planauflage einzutreten
sei. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das aufgelegte
Bauvorhaben umfasse neben dem Neubau einer Schaltstation noch eine
etwa viermal grössere Messstation, was aus der Planauflage nicht
hervorgehe. Zudem solle dieses Bauvorhaben nach dem Zonenplan der
Stadt (…) in einer sistierten Zone erstellt werden, womit noch nicht klar
sei, ob in dieser Zone überhaupt gebaut werden dürfe. Im Weiteren
bestreitet er die Standortgebundenheit der geplanten Anlage, da die neue
Schaltstation auf einer von der alten Anlage verschiedenen Parzelle
gebaut werden soll. Im Übrigen sei die Standortgebundenheit
grundsätzlich gar nicht gegeben, da eine neue Anlage ohne weitere
Aufwendungen entlang des ganzen Trassees erstellt werden könne.
C.
Die B._______ (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer
Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 sinngemäss auf Abweisung der
Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen an, die Voraussetzungen der
Notwendigkeit, Dringlichkeit und Standortgebundenheit der geplanten
Anlage seien erfüllt. Insbesondere weist sie in Bezug auf die
Standortgebundenheit darauf hin, dass sich am Standort des geplanten
gemeinsamen Gebäudes früher ein B._______-Unterwerk mit einer
Mittelspannungsanlage (erschlossen mit einer umfangreichen
Kabelanlage) befunden habe.
D.
Das Bundesamt für Energie BFE (Vorinstanz) beantragt in seiner
Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Im
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Wesentlichen bringt die Vorinstanz vor, Gegenstand des
Plangenehmigungsgesuchs bilde der Neubau einer Schaltstation (…) mit
Gebäude. Das Plangenehmigungsverfahren und insbesondere die
Publikation seien korrekt erfolgt und entsprächen den Vorgaben der
Elektrizitätsgesetzgebung. Auch seien die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR
700) im vorliegenden Fall gegeben.
E.
In seinen Schlussbemerkungen vom 14. Juli 2010 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen
der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs.
2 des Bundesgesetzes betreffend die elektrische Schwach- und
Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG,
SR 734.0). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 23 EleG). Das Verfahren richtet
sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
2.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden;
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er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte
reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich
verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht
beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten
Instanz eingegriffen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 mit
Hinweisen).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das aufgelegte Bauvorhaben
umfasse neben dem Neubau einer Schaltstation noch eine etwa viermal
grössere Messstation, was aus der Planauflage nicht hervorgehe. Es sei
nicht statthaft, wenn erst aus den Bauplänen das gesamte Bauvorhaben
ersichtlich werde, jedoch nicht aus der Planauflage. Indem diese nur eine
Schaltstation nenne, obschon eine Messstation errichtet werden solle,
verletze sie die gesetzlichen Vorgaben.
2.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, Gegenstand des
Plangenehmigungsgesuchs bilde der Neubau einer Schaltstation (…) mit
Gebäude. Im dazugehörigen Gebäude solle zwar in einem späteren
Zeitpunkt auch eine Messstation der C._______ untergebracht werden.
Für die Messstation werde die C._______ zu gegebener Zeit beim
Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein separates
Plangenehmigungsgesuch einreichen.
2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Messstation
nicht Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens. Die
Ausschreibung und die öffentliche Auflage der Schaltstation (…) sind
somit korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer wird unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen zur Legitimation die Möglichkeit haben, im
später erfolgenden separaten Plangenehmigungsverfahren zur
Messstation Einwendungen vorzubringen. Vorliegend aber ist die
Beschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen die Messstation richtet.
3.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
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3.1. Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, womit die Voraussetzung nach Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist.
3.2. Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt (Bst. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(Bst. c) erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch
bloss tatsächliche Interessen. Diese brauchen mit dem Interesse, das
durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen
geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss
aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand
stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden durch den Ausgang
des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die
Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt dann eine ganz
besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im
materiellen Sinn, sondern Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in
einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische
Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführende ein
ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene
Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im
praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem
Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung
eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene
Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587
E. 2.1; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2, A-954 vom 1. Juli 2010
E. 2.2 und A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1; vgl. auch
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.67, ISABELLE HÄNER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 14 zu Art. 48, VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 27 und
BERNHARD WALDMANN, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 21 zu
Art. 89).
Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein (BGE 133 II 353 E. 3, 120 Ib 59 E. 1c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008
vom 3. Juni 2009 E. 1.2). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Beschwerdelegitimation
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Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu
bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
Immissionen – seien es Lärm-, Staub, Erschütterungs-, Licht- oder andere Entwicklungen – ausgehen, die
auf den Grundstücken des Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar
sind. Eine besondere Betroffenheit ist ebenfalls dann zu bejahen, wenn ein besonderer Gefahrenherd mit
erhöhtem Risiko für die Anwohner geschaffen wird und der Beschwerdeführende auf Grund der räumlichen
Nähe speziell stark exponiert ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.1, BGE 120 Ib 379 E. 4c und 431 E. 1, Urteile des
Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4, 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3 sowie im
Weiteren BGE 113 Ib 225 E. 1c und BGE 112 Ib 154 E. 3; BVGE 2007/1 E. 3.5, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2 und A-2016/2006 vom 2. Juli 2008
E. 2.2). Das Beschwerdeinteresse ist hingegen dann nicht schutzwürdig, wenn mit der Beschwerdeführung
ein bloss allgemeines öffentliches Interesse oder die Interessen Dritter an der richtigen Anwendung des
Rechts verfolgt werden, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen
entsteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6156/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2).
3.3. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstücks an der (…)
in (…). Die Vorinstanz hat eine Distanz von ca. 300 m Luftlinie vom
Grundstück des Beschwerdeführers zum Standort der geplanten Anlage
ermittelt. Gestützt auf die vom Amt für Geoinformation des Kantons
Thurgau veröffentlichte Karte der Stadt (…) (Massstab 1:2000) ergibt sich
demgegenüber eine räumliche Distanz von (lediglich) ca. 160 Meter zur
geplanten Anlage an der nächsten Stelle.
Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern Immissionen aus der geplanten Anlage auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers wahrnehmbar wären oder diese für ihn einen besonderen
Gefahrenherd darstellen würden. Der Beschwerdeführer legt nirgends dar, welche persönlichen Nachteile
er mit der Beschwerdeführung abwenden möchte bzw. welche eigenen Nutzungsvorteile oder vorteilhafte
Auswirkungen auf seine eigene Situation eine allfällige Gutheissung der Beschwerde bewirken würde. Im
Gegenteil räumt er offenbar mit Bezug auf die NIS-Belastung selber ein, es wirkten sich für ihn keine
Immissionen negativ aus. Der Beschwerdeführer macht bloss private Interessen Dritter, d.h. künftiger
Nutzer und Bewohner der geplanten Wohnbaute auf der sistierten Zone (bezüglich NIS-Belastung und
Bauabstände) sowie Allgemeininteressen der Raumplanung, d.h. die Nichtbeachtung der sistierten Zone,
geltend.
3.4. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist der Beschwerdeführer
weder durch das Projekt besonders berührt noch liegen schutzwürdige
Interessen vor. Somit ist seine Beschwerdelegitimation zu verneinen. Auf
die Beschwerde ist demnach insgesamt nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als
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unterliegend. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der
Restbetrag von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
5.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die
Beschwerdegegnerin hat, da sie nicht anwaltlich vertreten ist, ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen
Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu
geben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das UVEK (Gerichtsurkunde)
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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