B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-30/2012
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch …
Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
Elisabethenstrasse 31, Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Gewährung des Präferenzzollansatzes).
A-30/2012
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Sachverhalt:
A.
Am 2. Mai 2011 wurden mit dem Transportfahrzeug mit der Nummer […]
an der Zollstelle Basel/St. Louis-Autobahn verschiedene Waren einge-
führt. Währendem zwei Sendungen anderer Deklaranten ordnungsge-
mäss bei der Zollstelle angemeldet und verzollt wurden, unterblieb dies
vor Verlassen des Standplatzes des Fahrzeugs für vier Sendungen […]
des A._______ (Zollpflichtiger) mit Sitz in […], welche direkt dem Emp-
fänger in der Schweiz ausgeliefert wurden.
B.
Diese Unterlassung blieb beim Zollpflichtigen nicht unbemerkt. Nach An-
gaben der Zollkreisdirektion (ZKD) Basel habe eine Mitarbeiterin des
Zollpflichtigen sich noch am 2. Mai 2011 am Schalter der Zollstelle Ba-
sel/St. Louis-Autobahn über das Vorgehen bei einer nachträglichen Zoll-
anmeldung von "unveranlagt ausgelieferten Waren" erkundigt. Die Zoll-
stelle habe ihr mitgeteilt, dass in einem solchen Fall eine Präferenzveran-
lagung nicht mehr möglich sei und die Waren zum Normaltarif nachträg-
lich angemeldet werden müssten.
C.
Ebenfalls noch gleichentags meldete der Zollpflichtige im EDV-System e-
dec bei der Zollstelle Basel/St. Louis-Autobahn vier Sendungen (vier ver-
schiedene […]) zu den Normalsätzen des Zolltarifs zur Einfuhr an und er-
gänzte diese Anmeldungen – laut Angaben der ZKD Basel – mit zwei am
3. Mai 2011 am Zollschalter abgegebenen Briefen, in denen der "beson-
dere[…] Sachverhalt und die Gründe für die nachträglichen Zollanmel-
dungen" erklärt und um nachträgliche Verzollung ersucht wurde. Nach der
Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System die Veran-
lagungsverfügungen Zoll/MWST Nr. […] und […] vom 3. Mai 2011 und
[…] und […] vom 4. Mai 2011.
D.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 erhob der Zollpflichtige bei der ZKD Ba-
sel Beschwerde gegen diese vier Veranlagungsverfügungen. Er bean-
standete die Veranlagung zum Normaltarif und beantragte eine Veranla-
gung zum Präferenz(zoll)ansatz aufgrund der schon vor der nachträgli-
chen Zollanmeldung vorhandenen Ursprungszeugnisse. Die ZKD Basel
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2011 ab, da eine
Präferenzveranlagung nur bei einer ordnungsgemässen Zollanmeldung
möglich sei. Da vorliegend die Anmeldung verspätet nachgereicht worden
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und die Zollschuld somit durch Nichtanmeldung und Entziehen der Ware
entstanden sei, fehle es an der Möglichkeit der Präferenzgewährung.
E.
Gegen diesen Entscheid führt der Zollpflichtige (nachfolgend auch Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Januar 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der ZKD Basel
vom 15. November 2011 sei aufzuheben und es seien die in Frage ste-
henden Sendungen zum Präferenzzollansatz zu verzollen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2012 schliesst die Oberzolldirektion
(OZD) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, die im Übri-
gen frist- und formgerecht eingereicht worden ist.
1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008 Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119
V 349 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die recht-
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liche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von
der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf
das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2). Dieser
Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung
im Interesse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zü-
gig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Pro-
zedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (PIERRE TSCHANNEN, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, N 13 zu Art. 3). Grundsätzlich gelten somit die Verfahrensbestim-
mungen des Zollgesetzes, sofern dieses überhaupt solche enthält. Insbe-
sondere unterliegt die Zollveranlagung den durch das Selbstdeklarations-
prinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften (Art. 21 ff. ZG), wel-
che dem VwVG vorgehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; NADINE MAYHALL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 38 zu Art. 3).
2.
2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
verbracht werden, zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach
dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt
werden. Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit
der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19
Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrund-
lagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19
Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif
festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Aus-
nahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben
aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzverzollung von Ur-
sprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen), besonderen
Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die
sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
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2.2 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972
(SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahl-
reiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz zu be-
seitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 vom
28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll
Nr. 3, SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls
Nr. 3 hält fest, dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Ein-
fuhr in die Schweiz die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III
vorgelegt wird oder in den in Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausfüh-
rer eine Erklärung mit dem in Anhang IV des Protokolls Nr. 3 angegebe-
nen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem ande-
ren Handelspapier abgegeben wird (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.6). Die Ursprungsnach-
weise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden
Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 Protokoll Nr. 3).
2.3
2.3.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung
einnimmt (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher
[Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009 [Kommentar], Art. 18
N 1).
2.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Die-
ser Artikel legt somit den Kreis der zuführungspflichtigen Personen fest.
Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt –
insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person,
der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber
(Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die
Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder pri-
vatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verord-
nung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist
davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen jede für
sich zuführungspflichtig sind (BARBARA HENZEN, Kommentar, Art. 21 N 6
und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zufüh-
rungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der Zollanmeldung be-
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auftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich pri-
mär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmel-
dungen ausstellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3296/2008
vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; HENZEN, Kommentar, Art. 26 N 2). Die zu-
führungspflichtigen und die anmeldepflichtigen Personen gehören zum
Kreise der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und haften als solche grund-
sätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zollschuld (vgl. HENZEN, Kom-
mentar, Art. 21 N 12 und Art. 26 N 8, ausführlich MICHAEL BEUSCH, Kom-
mentar, Art. 70 N 4 ff.).
2.4 Die zuführungspflichtige Person (Art. 21 ZG) muss die der Zollstelle
zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1
ZG). Die Gestellung ist eine empfangsbedürftige Mitteilung an die Zoll-
verwaltung, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen
von der Zollverwaltung zugelassenen Ort befinden (Art. 24 Abs. 2 ZG).
Die summarische Anmeldung unterscheidet sich von der Anmeldung (die
auch als definitive oder ordentliche Anmeldung bezeichnet wird; vgl.
nachfolgend E. 2.5) vor allem dadurch, dass sie noch nicht alle zur Zoll-
veranlagung erforderlichen Daten enthalten muss. Die Form der summa-
rischen Anmeldung kann je nach Zollstelle und Art der Abwicklung unter-
schiedlich sein. Sie kann beispielsweise mittels eines Laufzettels, Waren-
ausweis/Bezugsscheins, eines internationalen Transit- oder Transportdo-
kuments oder einer Zollanmeldung erfolgen. Erst mit der Annahme der
summarischen Anmeldung durch die Zollverwaltung gilt die Gestellung als
abgeschlossen (vgl. HENZEN, Kommentar, Art. 24 N 8 f.). Gestellte Waren
gelten als unter Gewahrsam der Zollverwaltung stehend und dürfen erst
abtransportiert werden, wenn die Zollverwaltung sie – nach der Veranla-
gung – freigegeben hat (Art. 24 Abs. 3 ZG und Art. 40 Abs. 2 ZG).
2.5 Die anmeldepflichtige Person hat die der Zollstelle zugeführten, ge-
stellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zoll-
verwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Be-
gleitdokumente einzureichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als Begleitdokumente
gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so
u.a. Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV; vgl. E. 2.2). In der Zollan-
meldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben
gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung,
Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden
(Art. 79 ZV).
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Gilt eine Zollanmeldung unter diesen Umständen zollrechtlich als nicht
geschehen, dann hat eine Anmeldung zur Präferenzverzollung a fortiori
als nicht erfolgt zu gelten mit der Folge, dass die Ware nicht zum Präfe-
renz(zoll)ansatz, sondern zum Normalansatz zu verzollen ist. So sieht der
Gesetzgeber folgerichtig ausdrücklich vor, die Ware könne mit dem
höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist,
wenn die Ware nicht angemeldet worden ist (Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG).
Auch gemäss Zollverordnung ist die Ware, für die Zollermässigung oder
Zollbefreiung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art
anwendbar ist, definitiv zu verzollen, falls die anmeldepflichtige Person
innert Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht einreicht (Art. 80
Abs. 2 ZV). Die Verzollung zum Normalansatz hat schliesslich jedenfalls
bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht (E. 2.1) solange
und immer dann zu gelten, als die Zollanmeldung der Ware zum ermäs-
sigten oder befreiten Präferenz(zoll)ansatz nicht rechtmässig erfolgt ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6930/2009 vom 1. Septem-
ber 2011 E. 2.5 auch zum Folgenden).
Diese Rechtsfolge deckt sich mit jener aus dem dritten Titel des Zollge-
setzes (Erhebung der Zollabgaben), wonach bei unterlassener Zollanmel-
dung – d.h., wenn beispielsweise die Waren ohne Gestellung, summari-
sche und nachfolgend ordentliche Anmeldung die Zollgrenze passiert ha-
ben und demnach nicht unter Zollkontrolle gestellt worden sind – die Zoll-
schuld im Zeitpunkt entsteht, in dem die Waren über die Zollgrenze ver-
bracht (Art. 3 Abs. 4 ZG) oder zu einem anderen Zweck verwendet oder
abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4 ZG) oder ausserhalb der freien Perio-
de abgegeben werden (Art. 15 ZG), oder wenn keiner dieser Zeitpunkte
festellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird
(Art. 69 Bst. c ZG; BEUSCH, Kommentar, Art. 69 N 17 f.; vgl. auch REMO
ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007,
Rz. 495 mit weiteren Hinweisen). Mit der Entstehung der Zollschuld wird
folglich auch die Verpflichtung des Zollpflichtigen begründet, die von der
Zollverwaltung zu diesem Zeitpunkt zu veranlagenden Abgaben zu be-
zahlen (Art. 68 ZG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Eine Veranlagung zum
Präferenz(zoll)ansatz kann diesfalls nicht in Betracht kommen.
2.6 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prin-
zip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26
ZG) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer
grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Das Zollgesetz überbindet
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der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereich-
te Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht; na-
mentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware
verlangt (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz,
BBl 2004 612; Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004
E. 2.4, noch zum – mit Art. 25 ZG nahezu identischen – Art. 31 Abs. 1 des
Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465 und nachträgliche Än-
derungen]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom
7. Juli 2010 E. 2.2 und A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2;
SCHMID, Kommentar, Art. 18 N 3 f.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurde aus zollrechtlicher Sicht die streitbetroffe-
ne Lieferung […] am 2. Mai 2011 – im Gegensatz zu den anderen beiden
sich im selben Fahrzeug befindenden Sendungen – im Zeitpunkt des
Passierens der Zollgrenze weder summarisch noch ordentlich angemel-
det. Die Lieferung stand somit nie unter Zollgewahrsam. Erst als der Be-
schwerdeführer diesen Fehler bemerkt hatte, wurde nach entsprechender
Auskunft bei der zuständigen Zollstelle die Ware nachträglich elektronisch
angemeldet. Dabei handelt es sich – trotz gleich aussehender Veranla-
gungsverfügungen – nicht um eine ordentliche Anmeldung im Sinne von
Art. 25 ZG, sondern um eine nachträgliche Deklaration zur Bestimmung
der mit der Verbringung der Ware über die Zollgrenze bereits entstande-
nen Zollforderung (E. 2.5). Zollrechtlich war die Ware daher nicht (ordent-
lich), geschweige denn rechtmässig zur Präferenzverzollung angemeldet
worden. Der Beschwerdeführer macht denn auch – zu Recht – nicht gel-
tend, er sei seiner Zuführungspflicht nachgekommen oder habe die Ware
fristgerecht angemeldet (vgl. auch Schreiben des Beschwerdeführers
vom 2. Mai 2011; […]). Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle
erwähnt, dass unter diesen Umständen auch keine Berichtigung der Zoll-
anmeldung im Sinne von Art. 34 ZG – lautend auf Präferenzverzollung –
erfolgen konnte, denn eine Anmeldung kann logischerweise nur dann
überhaupt berichtigt werden, wenn sie auch als erfolgt zu betrachten wä-
re. Durch das Fehlen einer Anmeldung zum Präferenz(zoll)ansatz ist die
Ware folglich zum Normalansatz zu verzollen (E. 2.5).
3.2 Damit bleibt, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zugehen, soweit diese durch die vorstehenden Erwägungen nicht bereits
ausdrücklich oder implizit entkräftet worden sind.
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3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Zollverwaltung trage ein Mitver-
schulden an der unterbliebenen Zollanmeldung, da sich in den Unterla-
gen der beiden korrekt erfolgten Zollanmeldungen die Ursprungsnach-
weise der streitigen Waren befunden hätten und die Zollstelle somit leicht
hätte feststellen können, dass nicht alle Sendungen des Sammeltrans-
ports angemeldet worden seien. Der Beschwerdeführer sei zudem in Be-
zug auf die Sendungen im Zeitpunkt der Gestellung und der Abfuhr der
Ware weder Warenführer noch anmeldepflichtige Person gewesen. Somit
hätten die anderen Speditionsfirmen bzw. die Zollstelle den Irrtum zu ver-
treten und die Zollforderung hätte dem Warenführer oder der Speditions-
firma in Rechnung gestellt werden müssen.
3.2.2 Anmeldepflichtige Personen sind u.a. die mit der Zollanmeldung
beauftragten Personen, wozu auch die Spediteure zu zählen sind
(E. 2.4). Die anmeldepflichtigen Personen sind Zollschuldner im Sinne
von Art. 70 ZG. In den nachträglichen – vom Beschwerdeführer erstellten
– Zollanmeldungen sowie in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Januar
2012 (S. 1 f.) bezeichnet sich dieser selbst als Spediteur der fraglichen
Ware. Inwiefern der Beschwerdeführer somit – neben weiteren Beteiligten
– schon aus diesem Grund nicht (mit-)verantwortlich für die Anmeldung
gewesen sein soll, ist unklar. Jedenfalls hat die Zollstelle so oder anders
rechtmässig gehandelt, wenn sie den Beschwerdeführer ebenfalls zu den
Zollschuldnern gezählt hat, und durfte sie aufgrund von deren solidari-
scher Haftung untereinander auch ohne weiteres auf den Beschwerde-
führer zugehen (E. 2.3.2). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe zwischen dem Beschwerdeführer, den übrigen Zollpflichtigen bzw.
den anderen am damaligen Verfahren Beteiligten (zivilrechtliche) Ansprü-
che bestehen, ändert an der vorliegend einzig interessierenden solidari-
schen Haftung für die streitige Zollschuld nichts (vgl. Art. 70 Abs. 3 ZG).
Eine Schuldfrage ist somit bei der Bestimmung der Zollschuldner nicht zu
klären.
3.2.3 Fehl geht sodann die Behauptung, die Zollstelle trage ein Mitver-
schulden. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(E. 2.6). Den anmeldepflichtigen Personen wird die Verantwortung für die
korrekte und vollständige Anmeldung der Ware auferlegt. Die Zollstelle
kontrolliert die Zollanmeldungen denn auch meist nur summarisch und
stichprobenweise. Der Umstand, dass die Ursprungsnachweise der
streitbetroffenen Waren in den Unterlagen der anderen beiden Zollanmel-
dungen beigelegen haben sollen – was im Übrigen mangels eines ein-
schlägigen Beweises bzw. zumindest eines entsprechenden Beweisaner-
A-30/2012
Seite 10
bietens als blosse Behauptung zu gelten hat – vermag an der Verantwor-
tung der anmeldepflichtigen Personen und somit des Beschwerdeführers
für die ordnungsgemässe Zollanmeldung der Waren nichts zu ändern. Die
Einhaltung dieses Anmelde- bzw. Veranlagungsverfahrens liegt im Ver-
antwortungsbereich des Beschwerdeführers. Er hätte sich intern so orga-
nisieren müssen, dass solche Fehler hätten vermieden werden können.
Diese Verantwortung kann nicht auf die Zollbehörden abgewälzt werden.
3.2.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Veranlagung zum
Normaltarif sei unverhältnismässig und verstosse gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben, da er schlechter gestellt werde, als wenn er die
Ware nachträglich nicht angemeldet hätte. Die Vorinstanz habe daher den
besonderen Umständen des Falles nicht gebührend Rechnung getragen.
Auch wenn der Unmut des sich um Einhaltung der gesetzlichen Normen
bemühenden Beschwerdeführers über den aufgrund einer ihm zuzurech-
nenden Panne zu bezahlenden Betrag betriebswirtschaftlich nachvoll-
ziehbar erscheint, so ist der Beschwerdeführer doch daran zu erinnern,
dass es in keiner Weise in seinem Ermessen steht, ob er eingeführte Wa-
ren (nachträglich) zur Zollanmeldung bringen soll oder nicht; dazu ist er
gesetzlich verpflichtet. Erinnert sei auch daran, dass bei unangemelde-
tem Verbringen von Waren über die Grenze die Bestimmungen betreffend
die Zollwiderhandlungen (Art. 117 ff. ZG) ins Spiel kommen und straf-
rechtliche Konsequenzen möglich sind. Von einer Schlechterstellung des
Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein. Bei der Beurteilung der
Frage, welche Rechtsfolge ein Unterlassen einer Zollanmeldung von Wa-
ren zum Präferenz(zoll)ansatz hat, steht der Zollbehörde im Übrigen kei-
nerlei Ermessen zu. Die Abgabeforderung zum Normalansatz basiert auf
klarer gesetzlicher Grundlage (E. 2.5) und es besteht kein Raum für die
vom Beschwerdeführer anbegehrte Verhältnismässigkeitsprüfung. Eine
Berücksichtigung "der besonderen Umstände" des Falles ist bei der Fest-
setzung der Höhe Zollforderung nicht möglich. Durch das gesetzeskon-
forme Vorgehen der Zollbehörden wurde nicht gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben verstossen.
4.
Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Präferenzbehandlung der streitbe-
troffenen Sendungen verweigert. Demzufolge ist die Beschwerde abzu-
weisen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfah-
renskosten im Umfang von Fr. 3'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
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Seite 11
schuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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